Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 55 Ausweisersatz

(1) Einem Ausländer,

1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 58 Vordruckmuster


Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:1.für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,2.für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Ab

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 56 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,1.in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Pas
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt w

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2015 - 10 C 15 524

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor Unter Abänderung der Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) abgelehnt worden

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Nov. 2015 - 11 K 2263/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 26.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine als Ausweisersatz bezeichnete Bescheinigung über

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2014 - 24 K 5492/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. März 2014 - 8 K 2283/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckb

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2010 - 12 K 4273/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 25.1.2007 und der Widerspruchsbes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2008 - 13 S 994/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 11 K 3160/06 - geändert; der Streitwert wird auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zu

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