Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 55 Ausweisersatz
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 55 Ausweisersatz
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Einem Ausländer,
- 1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder - 2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
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Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:1.für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,2.für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Ab
(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,1.in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Pas
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt w
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 15/05/2015 00:00
Tenor
Unter Abänderung der Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) abgelehnt worden
published on 04/11/2015 00:00
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 26.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine als Ausweisersatz bezeichnete Bescheinigung über
published on 20/06/2014 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 20/03/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckb
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