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Amtlich · § 5 UrhG

§ 21 AufenthV

Zeitreise: 22.07.2026‹ § 20§ 22 ›

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

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