Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inhaltsverzeichnis

(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.

(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder

1.
aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
2.
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/01/2010 14:47

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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published on 24/05/2007 00:00

5 StR 72/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
published on 12/04/2011 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 30. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 72/10 Verkündet am: 12. April 2011 Wermes Justizamtsinspekto
published on 04/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 155/03 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 21/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens bis zum 10. Februar 2015 tragen der Kläger 89 v.H. und der Beklagte 11 v.H. ... Die Kosten des Verfahrens seit dem 11. Februar 2015 trägt der Kläger. 3. Das Urte
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