Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 5 Meldepflicht

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

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Referenzen - Gesetze | § 279 SGB 5

§ 279 SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 279 SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 6 Inanspruchnahme


(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. (2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der or

Referenzen - Urteile | § 279 SGB 5

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 279 SGB 5.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2005 - X ZR 152/01

bei uns veröffentlicht am 19.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 152/01 Verkündet am: 19. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ: nein BGHR: ja R

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2019 - X ZR 148/17

bei uns veröffentlicht am 17.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 148/17 Verkündet am: 17. Dezember 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - X ZR 72/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Berichtigt durch Beschluss vom 30. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 72/10 Verkündet am: 12. April 2011 Wermes Justizamtsinspekto

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2006 - X ZR 155/03

bei uns veröffentlicht am 04.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 155/03 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2010 - X ZR 79/07

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/07 Verkündet am: 18. Mai 2010 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Steuerv

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Sept. 2017 - 6 U 3838/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Das Teilurteil des Landgerichts München vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) wird auf die Anschlussberufung des Klägers in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass es statt „in der Zeit seit dem 29.01.2012" heißt „in

Finanzgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - 10 K 2195/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens bis zum 10. Februar 2015 tragen der Kläger 89 v.H. und der Beklagte 11 v.H. ... Die Kosten des Verfahrens seit dem 11. Februar 2015 trägt der Kläger. 3. Das Urte

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2017 - X ZR 64/15

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/15 Verkündet am: 14. Februar 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2016 - 4c O 79/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I.              Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 119.965,55 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR seit dem 28. Januar 2007, auf eine

Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2016 - 4c O 37/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird für die Zeit bis zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 26. Sept. 2012 - 6 U 126/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.10.2011 – 7 O 203/10 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D