Abgabenordnung - AO 1977 | § 70 Haftung des Vertretenen
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
Referenzen - Gesetze
§ 70 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 70 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AOEG 1977 | § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
§ 70 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
§ 70 AO 1977 zitiert 2 andere §§ aus dem AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Anzeigen >AO 1977 | § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Referenzen - Urteile
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 70 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Sept. 2018 - 4 K 121/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 1 StR 677/16
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2016 - 2 K 3457/13
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 17. Juni 2014 - 10 K 56/12
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.