Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

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published on 15.02.2016 00:00

Tenor I.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.06.2015 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist. II.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigu
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