EuGH erleichtert Klagen im Dieselskandal: Fahrlässigkeit der Autohersteller ausreichend

erstmalig veröffentlicht: 21.03.2023, letzte Fassung: 21.03.2023

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Die Luxemburger Richter mussten in einem Mercedes-Fall darüber entschieden, ob die europäischen Vorgaben für Autobauer auch darauf zielen Individualinteressen zu schützen.  Der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bejahte diese Frage und meint, dass Autohersteller auch dann haftbar sind, wenn sie ohne Betrugsabsicht gehandelt haben.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 21.03.2023 in einem Mercedes-Benz - Verfahren (usprünglich: Daimler) zu Gunsten von Verbrauchern ausgesprochen. Danach ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Automobilhersteller bereits aufgrund von fahrlässigem Handeln möglich. Erwartet wird eine neue Klagewelle.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

Das Urteil des EuGH´s wurde lange und mit Spannung erwartet. Werden die Luxemburger Richter die Anforderungen an Schadensersatzklagen zu Gunsten von Verbrauchern senken oder können Autobauer, die ohne Betrugsabsicht gehandelt haben, weiterhin vergleichbar ungeschoren davonkommen?

Nun können Betroffene aufatmen. Der EuGH hat entschieden, dass Autobauer auch dann haften, wenn sie nicht bewusst und gewollt (dh.: vorsätzlich) Verbraucher getäuscht haben, sondern lediglich fahrlässig gehandelt haben.

Vorlagefragen des LG Ravensburg

Der Fall der heute vor der großen Kammer des EuGH´s entschieden wurde, behandelte die Vorlagefragen des Landgerichts (LG) Ravensburg. Das Gericht wollte unter anderem wissen, ob die unionsrechtlichen Regelungen für Automobilhersteller die ein gesetzliches Verbot von Abschalteinrichtungen normieren (Art. 5 Abs. 2 EG-Verordnung 715/2007) sowie die Herstellung von Autos in Übereinstimmung mit den von der EU genehmigten Typen verlangen (Art. 18 EG-Richtlinie 2007/46) auch dazu dienen die individuellen Interessen von Kraftfahrzeugerwerbern zu schützen.

Konkret wollte das Gericht wissen ob Schadensersatzklagen gegen Autohersteller nur aufgrund von bewussten und gewollten (dh.: vorsätzlich) Verhalten möglich sind oder ob nicht bereits Fahrlässigkeit seitens der Autohersteller genügt.

Streitgegenständlich im Verfahren vor dem LG Ravensburg war die Klage einer von dem Dieselskandal betroffenen Person gegen die Mercedes Benz Group AG (ursprünglich: Daimler AG), wegen eines sogenannten Thermofensters.

Thermofenster = Abschalteinrichtung?

Bei einem Thermofenster handelt es sich um eine, in einem Auto verbaute Technik, mithilfe derer die Beeinflussung der Abgasreinigung möglich wird. Die Thermofenster liegen grundsätzlich zwischen 15 und 33 Grad Celsius. Bei diesen Temperaturen funktioniert die Abgasreinigung problemlos. Liegt jedoch die Temperatur unter diesen Werten, wird der Prozess, der dafür sorgt, dass Autos weniger Schadstoffe ausstoßen, gestoppt. Die Abgasreinigung wird reduziert. Thermofenster sind deshalb Abschaltseinrichtungen.

Der EuGH hat bereits im letzten Jahr bestätigt, dass Thermofenster, die die Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen bei normalen Temperaturen reduzieren, unzulässig sind (Az.: C-134/20). Allerdings war ein Schadensersatzanspruch gegen die Autohersteller nach deutschem Recht nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden konnte, dass Autoerwerber vorsätzlich getäuscht wurden. Der Nachweis eines Schädigungsvorsatzes seitens der Autohersteller gestaltete sich jedoch insbesondere in Hinblick auf die fehlende Einsicht in die Entscheidungsstrukturen großer Autohändler, schwierig.

EuGH folgt den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos

Der Generalanwalt des EUGH´s Athanasios Rantos hat sich in seinen Schlussanträgen von 2.Juni 2022 entschieden dafür ausgesprochen, bei Vorliegen einer verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung bereits die einfache Fahrlässigkeit für die Begründetheit einer auf Schadensersatz gerichteten Klage genügen zu lassen.

COC-Bescheinigung: Grund für Annahme des Schutzes von Individualinteressen?

Der EuGH ist diesen Anträgen – wie so oft – gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts, schützen die europäischen Regelungen zur Typengenehmigung auch einzelne Autoerwerber. Grund hierfür ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die dem Käufer beim Erwerb eines Neuwagens ausgehändigt werden muss (Art. 18 EG-RL 2007/46).

Bei der Übereinstimmungsbescheinigung, der sogenannten „Certificate of Conformity“ (kurz: COC) handelt es sich um ein Konformitätszertifikat, welcher einen Nachweis darüber enthält, dass das gekaufte Fahrzeug, den innerhalb der EU festgesetzten Normen, hinsichtlich der Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen, entspricht. Der EuGH meint, diese schütze die Erwerber auch vor dem pflichtwidrigen Verbau einer illegalen Abschalteinrichtung seitens des Herstellers. Kurz gesagt: Werden in erworbenen Neufahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, haben Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen die Hersteller.

Deutsche Gerichte müssen EuGH-Urteil umsetzen

Die Europäischen Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, sind jetzt in der Pflicht, einen Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Hersteller, auch dann zu ermöglichen, wenn lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Sie müssen das Urteil des EuGH´s befolgen. Auch wenn noch nicht klar ist, wie die Umsetzung erfolgen wird, so steht jetzt bereits fest, dass das Urteil von großer Bedeutung für hunderttausende ehemaligen Neuwagenkäufer sein wird. Das Diesel-Urteil des EuGH´s wurde nicht zuletzt deshalb mit Spannung erwartet, weil etliche Diesel-Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH´s auf Eis gelegt wurden. Nach jetzigem Stand sind mehr als 1900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden im Diesel-Verfahren anhängig. Durch das Grundsatzurteil des EuGH´s sind die Chancen der Kläger nun enorm gestiegen.

Handeln Sie jetzt!

Wir raten deshalb Dieselbesitzern, die ebenfalls von einem Thermofenster betroffen sind, ihre Rechte jetzt geltend zu machen. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auch ein nachträglicher Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Im letzteren Fall können Betroffene den gezahlten Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile und gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen.

Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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