Telefonnummer für 2,99 EUR/Min. ist im Impressum nicht erlaubt
Die Angabe einer Mehrwertdienstnummer im Impressum eines Onlinedienste-Anbieters, deren Nutzung Kosten in Höhe von 2,99 EUR/Min. für Anrufe aus dem Mobilfunknetz verursacht, verstößt gegen die Pflicht des Dienstanbieters, einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen.
Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Oktober 2014 – 6 U 219/13 entschieden.
Bei den streitenden Parteien handelte es sich um Internethändler, die eine Vielzahl von Produkten zum Kauf anboten.
Die Beklagte gab im Impressum ihrer Website den Namen, die Rechtsform, Anschrift und den Vertretungsberechtigten ihres Unternehmens an und als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, an. Ebenso wurde in der Rubrik "Kontakt" neben einer E-Mail-Adresse auf die Mehrwertdienstnummer verwiesen.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Angabe der Mehrwertdienstnummer gegen ihre Pflicht verstoße, den Benutzern der Dienste neben E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Kosten könnten vielmehr potentielle Nutzer von einer Kontaktaufnahme abhalten.
Dem stimmten LG und OLG zu und verurteilten die Beklagte insoweit zur Unterlassung. Zwar, so das OLG, verlange der hier relevante § 5 Abs. 1 S. 2 TMG dem Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer, wie auch nicht verlangt wird, dass die Kontaktaufnahme für den Nutzer kostenlos möglich sein müsse. Entscheidend sei, dass der Nutzer Kontaktangaben erhalten, die ihm eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichten. Effizienz meine neben Wirksamkeit auch Wirtschaftlichkeit.
Zu Recht habe das Landgericht die Frage, ob durch die Angabe einer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktaufnahme eröffnet sei, zum Nachteil der Beklagten beantwortet, so das OLG weiter. Die Mitglieder des OLG-Senats gehörten zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass Telefonkosten von 2,99 EUR/Minute eine abschreckende Wirkung auf Nutzer haben können. Die damit verbundene Kostenersparnis wie zudem auch die Möglichkeit der Beklagten, aus dem Verbindungsentgelt eine Nebeneinnahmequelle zu machen, sei mit Zielen des § 5 TMG nicht vereinbar und daher wettbewerbswidrig.
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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, - 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, - 3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, - 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, - 5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über - a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, - 7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, - 8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe - a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie - b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.