Zum Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs eines vor Inkrafttreten des MoMiG gewährten und zur Rückzahlung fällig gewordenen, aber nicht getilgten Gesellschafterdarlehens nach Inkrafttreten des MoMiG

bei uns veröffentlicht am11.03.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
OLG-München-Schlussurteil vom 22.10.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG München hat mit dem Schlussurteil vom 22.12.2010 (Az: 7 U 4960/07) entschieden:

Wird nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, wird gemäß § 249 Abs. 3 ZPO die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung auch dann nicht gehindert, wenn den Parteien im Termin mit Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden ist, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Fristablauf erfolgte.

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1. November 2008 ein Darlehen, stehen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F. die früheren Regelungen der §§ 32a, b GmbHG a. F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen dem Rückzahlungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1. November 2008 fällig geworden ist, Tilgungen bislang aber nicht erbracht wurden und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1. November 2008 eröffnet wurde.

Gründe:


Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Rückzahlung zweier Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Firma E.TV & M. AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin und zunächst auch Gesellschafterin der Beklagten gewährte dieser mit Vertrag vom 13./20. Juli 2000 (Anlage K 1) ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,5 Mio. DM. Der Darlehensbetrag ging bei der Beklagten am 26. Juli 2000 ein.

Zur Verzinsung findet sich unter Ziffer 2 des Vertrags folgende Regelung:

„Das Darlehen ist jährlich mit 1 % über dem 12-Monats-Euribor als Referenzzins (aktuell 5,05 % p.a.) zu verzinsen.

Die 1. Zinsperiode beginnt mit Eingang des Darlehensbetrages bei der T. Holding GmbH und läuft für 12 Monate, danach beginnt eine neue Zinsperiode. Die T. Holding wird den Gesellschaftern sowohl den Geldeingang als auch den für die folgenden 12 Monate geltenden Zinssatz mitteilen.“

Weiterhin erklärte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Ziffer 1 des Vertrags „bereits heute“ bereit, der Beklagten „bei erkennbarer Notwendigkeit“ einen weiteren Betrag in Höhe von 1,5 Mio DM als Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Mit notariellem Vertrag vom 22./23. Januar 2002 (Anlage K 4) veräußerte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die damaligen Mitgesellschafter unter gleichzeitiger Anteilsabtretung. Zugleich verpflichtete sie sich in § 9 Abs. 2 des notariellen Vertrags unter Hinweis auf die Regelung in Ziffer 2 des Vertrags vom 13./20. Juli 2000, der Beklagten die weiteren „Darlehensmittel in Höhe von 766.937,82 € innerhalb von zwei Bankarbeitstagen“ auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.

Weiter finden sich in § 9 des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 noch folgende Regelungen:

„(3) Die Verzinsung des bereits gewährten Darlehens … sowie der weiteren Darlehensmittel gemäß Abs. 2 erfolgt wie in dem Gesellschafterdarlehen vereinbart.

(4) Die Verkäuferin und die Käufer erklären bezüglich der vorstehend in Abs. 1 und 2 genannten Darlehensmittel den Rangrücktritt inhaltlich kumulativ entsprechend den in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Rangrücktrittserklärungen, befristet bis zum 31.12.2005. …

(5) Die Tilgung der von der Verkäuferin bereitgestellten Darlehensmittel erfolgt in drei Raten, und zwar in Höhe von DM 500.000,00 zum 31.12.2003, in Höhe von DM 1.000.000,00 zum 31.12.2004, und in Höhe von DM 1.500.000,00 zum 31.12.2005. … Die Fälligkeit der beiden ersten Raten ist nur gegeben, wenn die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft eine Tilgung der Raten zulässt, d. h. wenn durch die Tilgung keine Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt wird. Die Verkäuferin kann jedoch spätestens zum 31.12.2005 die gesamte Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages verlangen.“

Der weitere Darlehensbetrag in Höhe von 766.937,82 € wurde zum 27. Januar 2002 an die Beklagte zur Auszahlung gebracht.

Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach erfolglos zur Rückzahlung der Darlehen aufgefordert, weshalb sie den Klageweg beschritten hat.

Mit Endurteil vom 18. September 2007, berichtigt durch Beschluss vom 13. November 2007, hat das Landgericht München I die auf Darlehensrückzahlung, Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts stehen einer Rückzahlung die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts analog §§ 30, 31 GmbHG entgegen. Die Beklagte sei, was sich aus der entsprechenden Bilanz ergebe, spätestens seit Ende 2002 kreditunwürdig. Eine Forderung der Beklagten gegen ihre Tochtergesellschaft, die T. Filmproduktion GmbH, in Höhe von 4,85 Mio € sei uneinbringlich und nicht verwertbar. Daran habe sich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Die Klägerin hatte auch Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten.

Die Klägerin verfolgt die Klage mit der Berufung weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte zumindest zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Firma E.TV & M. AG aus der Beklagten kreditwürdig gewesen sei. Das Erstgericht habe sich hierzu nicht ohne weiteres auf die Bilanzen der Beklagten stützen dürfen, sondern hätte gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten, auch zur Feststellung von stillen Reserven, in Auftrag geben müssen. Die Forderung der Beklagten gegen ihre Tochtergesellschaft sei werthaltig.

Die Klägerin beantragt in zweiter Instanz,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 18. September 2007 die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 1.533.875,60 € zu zahlen

sowie Zinsen aus 766.937,82 € gemäß folgender Zinsstaffel,

vom 26. Juli 2000 bis zum 25. Juli 2001 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2000 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26. Juli 2001 bis zum 25. Juli 2002 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2001 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26. Juli 2002 bis zum 25. Juli 2003 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2002 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26. Juli 2003 bis zum 25. Juli 2004 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2003 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26. Juli 2004 bis zum 25. Juli 2005 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2004 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26. Juli 2005 bis zum 25. Juli 2006 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2005 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

ab dem 26. Juli 2006 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 26. Juli 2006 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

und weitere Zinsen aus 766.937,82 € gemäß folgender Zinsstaffel,

vom 27. Januar 2002 bis zum 26. Januar 2003 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 27. Januar 2002 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27. Januar 2003 bis zum 26. Januar 2004 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 27. Januar 2003 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27. Januar 2004 bis zum 26. Januar 2005 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 27. Januar 2004 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27. Januar 2005 bis zum 26. Januar 2006 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 27. Januar 2004 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

ab dem 27. Januar 2006 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem am 27. Januar 2006 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

sowie der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.009,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie befinde sich seit dem Jahr 2000 ununterbrochen in der Krise. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Rechtsvorgängerin der Klägerin zusammen mit den damaligen Mitgesellschaftern der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 die streitgegenständlichen Darlehen gewährt hätte. Diese hätten kapitalersetzenden Charakter gehabt. Die Forderung der Beklagten gegen ihre Tochtergesellschaft sei ebenso wertlos wie die Beteiligung als solche. Weitere Vermögenswerte besitze die Beklagte nicht. Im Übrigen sei die Befristung des Rangrücktritts bis 31. Dezember 2005 wegen Verstoßes gegen §§ 32a, 30, 31 GmbHG a. F. und als Vereinbarung zu Lasten der Beklagten unwirksam.

Der Senat hat durch Beschluss vom 2. April 2008 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 in der Krise befunden hat, ihre Kreditunwürdigkeit fortbesteht und die Rückzahlung der Darlehen zu einer Unterbilanz oder Überschuldung der Beklagten führt. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zu dem erteilten Gutachten hat der Senat zurückgestellt, die Sach- und Rechtslage mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2010 erörtert und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 22. Dezember 2010 bestimmt.

Am 4. November 2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter ernannt. Durch Beschluss des Senats vom 8. November 2010 wurde die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt (Bl. 332 d. A.).

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. September 2007 (Bl.65/82 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 13. November 2007 (Bl. 93/94 d. A.), sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20. Februar 2008 (Bl. 136/138 d. A.) und 6. Oktober 2010 (Bl. 326/328 d. A.) Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet und dringt nur im Zinsausspruch und bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht bzw. nicht vollumfänglich durch.

Nach § 249 Abs. 3 ZPO steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten am 4. November 2010 einer Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 partei- und prozessfähig.

Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters der Beklagten steht der Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, dass der Senat den Parteien eine Äußerungsfrist bis 8. November 2010, also bis zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gesetzt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2010 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den im Termin „aufgeworfenen Rechtsfragen“, dies betraf die Anwendbarkeit der früheren Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), Stellung zu nehmen. Zu Rechtsfragen können sich die Parteien bis zur Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung äußern. Daher kann sich der Insolvenzverwalter der Beklagten auch nicht auf Greger berufen, der die Zulässigkeit einer Verkündung verneint, wenn einer Partei eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO, also auf tatsächliches Vorbringen, gewährt wurde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der E.TV & M. AG einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 9 Abs. 5 des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 (Anlage K 4) in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 229 § 5 EGBGB in Höhe der beantragten (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 1.533.875,60 €.

Die Parteien verbindet unstreitig ein Darlehensverhältnis, in dessen Verlauf die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten im Juli 2000 und im Januar 2002 jeweils 1,5 Mio. DM gewährte. Die Darlehensmittel sind nach § 9 Abs. 5 des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 zur Rückzahlung fällig. Dabei kann offen bleiben, ob die wirtschaftliche Situation der Beklagten zum 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004 eine Tilgung der vereinbarten Raten zugelassen hat. Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 kann die Klägerin spätestens seit 31. Dezember 2005 die Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Darlehensbetrags verlangen. Dies sind, soweit beantragt, unstreitig 1.533.875,60 € (vormals 3 Mio. DM).

Dem Darlehensrückzahlungsanspruch stehen Einwendungen nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den Darlehenszahlungen im Juli 2000 und im Januar 2002 um sogenannte kapitalersetzende Darlehen gehandelt hat. Die früheren Regelungen der §§ 32a, b GmbHG a. F. und die zu §§ 30 ff. GmbHG ergangene Rechtsprechung finden nach Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 keine Anwendung.

Der Regelungsgehalt der bisherigen §§ 32a, b GmbHG wurde durch den Gesetzgeber in das Insolvenzrecht verlagert (vgl. Habersack, in: Großkommentar GmbHG, Ergänzungsband MoMiG, 2010, § 30 Rdnr. 20/30). Dort bestimmt § 135 InsO die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die für eine Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens Sicherheit oder Befriedigung gewährt hat. Ein Auszahlungsverbot besteht demgegenüber nicht, wie § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG in der seit 1. November 2008 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist zwar spätestens seit 31. Dezember 2005 und damit vor dem Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 fällig. Die Übergangsvorschrift des § 3 EGGmbHG trifft für § 30 GmbH aber keine Anordnung. Auch Art. 103d Satz 1 EGInsO enthält nur eine Regelung für Altverfahren, also Insolvenzverfahren, die vor dem 1. November 2008 eröffnet wurden. Für diese gelten die §§ 32a, b GmbHG a. F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung fort. Entsprechendes gilt, wenn die Darlehensrückzahlung vor dem 1. November 2008 erfolgt ist, der Erstattungsanspruch also bereits entstanden ist. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht, da Tilgungen bislang unstreitig nicht geleistet wurden und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erst am 4. November 2010 eröffnet wurde.

Dem Darlehensrückzahlungsanspruch steht auch § 64 Sätze 1 und 3 GmbHG nicht entgegen. Diese Vorschrift begründet nur einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, nicht aber ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft.

Eine Beweiserhebung zu der Frage, ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 in der Krise befunden hat, ihre Kreditunwürdigkeit fortbesteht und die Rückzahlung der Darlehen zu einer Unterbilanz oder Überschuldung der Beklagten führt, bedarf es im Hinblick auf die Neuregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG durch das MoMiG nicht mehr.

Dem Darlehensrückzahlungsanspruch steht auch nicht ein Rangrücktritt entgegen. Die Parteien haben zwar bereits vor dem notariellen Vertrag vom 22./23. Januar 2002 (Anlage K 4) zwei Rangrücktrittsvereinbarungen geschlossen (Anlagen K 2 und K 3), in denen die Firma E.TV & M. AG mit ihrer Forderung hinter alle übrigen Gläubiger der Beklagten zurückgetreten ist. In § 9 Abs. 4 des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 haben die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte den Rangrücktritt aber bis zum 31. Dezember 2005 befristet.

Diese Befristung ist auch wirksam. § 9 Abs. 4 des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Beklagten. Ausweislich der Feststellungen im Vertrag (Anlage K 4, dort Seite 1) handelten M. S. und Th. W. jeweils für sich persönlich und als Geschäftsführer der Beklagten. Auch wenn in § 9 Abs. 4 (Anlage K 4, dort Seite 8) nur die „Verkäuferin und die Käufer“, also die Firma E.TV & M. AG sowie M. S. und Th. W., den Rangrücktritt erklärten, bezog sich dieser, wie sich aus dem Verweis auf die früheren Rangrücktrittsvereinbarungen (Anlagen K 2 und K 3) ergibt, auch auf die Beklagte und erfolgte aufgrund des gleichzeitigen Handeln der Herren S. und W. als Geschäftsführer der Beklagten letztlich mit deren Zustimmung.

Die nachträgliche Befristung des Rangrücktritts verstößt nicht gegen die früheren Regelungen zum Eigenkapitalersatz. Der Rangrücktritt wurde ausschließlich zwischen den Darlehensgebern und der Beklagten ohne Beteiligung von Gläubigern vertraglich vereinbart und kann deshalb in gleicher Weise wieder geändert werden. Drittgläubiger sind ausreichend über §§ 32a, b GmbHG a. F. bzw. seit Inkrafttreten des MoMiG über § 135 InsO geschützt.

Der Zinsanspruch für das Darlehen ergibt sich aus Nr. 2 des Vertrags vom 13./20. Juli 2000 (Anlage K 1) und § 9 Abs. 3 des notariellen Vertrags vom 22./23. Januar 2002 (Anlage K 4). Das Darlehen ist jährlich mit 1% über dem 12-Monats-Euribor zu verzinsen. Die Zinsperiode hat jeweils mit dem Eingang des Darlehensbetrags bei der Beklagten begonnen, hier unstreitig am 26. Juli 2000 bzw. für den zweiten Darlehensbetrag am 27. Januar 2002. Wie sich aus Nr. 2 Sätze 2 und 3 des Vertrags vom 13./20. Juli 2000 ergibt, ist für die Zinshöhe der 12-Monats-Euribor-Zins zu Beginn der Zinsperiode maßgeblich. Der Zinslauf ist gesondert auszusprechen auf den am 26. Juli 2000 (1,5 Mio. DM, umgerechnet 766.937,82 €) und den am 27. Januar 2002 (766.937,82 €) ausbezahlten Betrag. Da die Zinsperiode jeweils nur für ein Jahr läuft, kann die Klägerin für den am 27. Januar bzw. 26. Juli 2006 ermittelten 12-Monats-Euribor-Geldmarktsatz Zinsen nur bis zum 26. Januar bzw. 25. Juli 2007 verlangen, nicht aber wie beantragt darüber hinaus. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin kann Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Fällig ist der Darlehensrückzahlungsanspruch jedenfalls mit Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 und damit nach Rechtshängigkeit. Ob die Voraussetzungen des Verzugs (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB) bereits ab 1. Januar 2006 und damit vor Rechtshängigkeit vorgelegen haben, ist von der Klägerin nicht dargetan worden und hat sich auch nicht im Lauf des Verfahrens ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO, § 563 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung angewendet und ist nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen. Die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auch auf Gesellschafterdarlehen, die vor Inkrafttreten des MoMiG ausgereicht, aber noch nicht zurückgezahlt sind, ist inzwischen durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe unter II. 2.) geklärt, so dass es hierzu einer Zulassung der Revision nicht bedarf. Entsprechendes gilt, soweit der Insolvenzverwalter der Beklagten eine Zulassung der Revision beantragt, weil der Senat § 283 ZPO auf Rechtsausführungen nicht anwendet.


zurück zur Übersicht: GmbH-Recht

Gesetze

Gesetze

17 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1. Novemb

GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG | § 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen


(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 gelte

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Wirtschaftsrecht

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Abgasskandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

04.07.2017

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".

Onlinegeschäfte: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

25.02.2012

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
Wirtschaftsrecht

Referenzen

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. November 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.

(3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet worden sind, findet § 16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008 vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist, hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühestens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. Mai 2009 Anwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend von dem 1. Mai 2009 der 1. November 2011 maßgebend.

(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.