Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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28/10/2013 16:05
Zahlt ein Gesellschafter die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, so entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung.
SubjectsInsolvenzrecht
23/09/2013 15:03
Eine Gesellschaft kann im Sinne der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig sein.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
17/09/2013 13:34
Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung auch, wenn die Verwertung länger als 1 Jahr vor der Antragstellung erfolgte.
SubjectsInsolvenzrecht
11/03/2011 14:55
OLG-München-Schlussurteil vom 22.10.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
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published on 21/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuInsVO Art. 3, 4; In
published on 14/02/2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell
published on 04/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 229/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ins
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