UK-Insolvenz: Entscheidungsbefugt über das Begehren des englischen Treuhänders („trustee“) über die Eintragung in das Grundbuch ist das Insolvenzgericht.

bei uns veröffentlicht am13.11.2014

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Vermutungswirkung eines die Bewilligung ersetzendes rechtskräftiges Urteils i.S.d. § 891 BGB ist erst widerlegt, wenn dem Grundbuchamt stichfeste Tatsachen vorliegen, welche die Unrichtigkeit des Grundbuches belegen.
So entschied das OLG Düsseldorf am 02.03.2012 (Az. I-3 Wx 329/11):

Das Grundbuchamt muss bei entsprechendem Anlass (Ersuchen des britischen Insolvenzverwalters um Eintragung des Insolvenzvermerks und zu besorgender Übergang der Verfügungsbefugnis auf den "trustee") von Amts wegen prüfen, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist.

Die die Bewilligung ersetzende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils wird wegen der auch vom Grundbuchamt zu beachtenden Rechtsvermutung des § 891 BGB durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers mit Blick auf ein in England über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren nicht überwunden; sie ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei belegende Tatsachen bekannt oder nachgewiesen sind.

Über das Eintragungsersuchen des englischen Treuhänders ("trustee") hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Insolvenzgericht zu entscheiden, dem allein die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners, obliegt.
 

Entscheidung:

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den auf das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützten Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 30. April/04. Mai 2010 nicht mit der Begründung abzulehnen, dass das Versäumnisurteil mit Blick auf ein am 04.02.2009 in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnetes Insolvenzverfahren unwirksam sei.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1-5 sind bzw. waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist.

Die Beteiligten zu 1-4 erwirkten gegen den Beteiligten zu 5 am 01. Dezember 2009 ein Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg, das seit dem 05. Februar 2010 als rechtskräftig geführt ist, wonach der Beteiligte zu 5 verurteilt wird, die Berichtigung der beim Amtsgericht Dinslaken im Teileigentumsgrundbuch von Dinslaken Blatt 13357 verzeichneten Eigentumseintragung dahingehend zu bewilligen, dass er nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand ist.

Durch Vertrag vom 26. März 2010 verkauften die Beteiligten zu 1-3 ihre Gesellschaftsanteile an den Beteiligten zu 4, an den sie zugleich rückwirkend zum 01. Januar 2010 ihre Gesellschaftsanteile an der GbR abtraten.

Die Beteiligten zu 1-4 haben am 30. April/04. Mai 2010 unter Bezug auf die Urkunde Nr. ... der Urkundenrolle für 2010 vom 27. April 2010 des Notars S. in Dinslaken den Vollzug der Berichtigung der Eigentümereintragung bewilligt und beantragt und geltend gemacht, mit dem Ausscheiden des Beteiligten zu 5 aus der GbR infolge des mit Rechtskraftvermerk versehenen Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 und dem Verkauf und der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Beteiligten zu 4 durch den notariellen Vertrag vom 26. März 2010 sei die Gesellschaft erloschen, mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen gemäß § 738 BGB dem Beteiligten zu 4 ohne Übertragungsakt angewachsen sei.

Das Grundbuchamt hatte mit „Zwischenverfügung“ vom 24. August 2010 gegenüber den Beteiligten zu 1-5 ausgeführt:

Dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden.

Das Grundbuchamt habe die Mitteilung erhalten, dass am 04. Februar 2009 in England das Konkursverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnet worden sei. Somit könne die Grundbuchberichtigung nicht auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützt werden, da dieses erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens ergangen sei. Das Verfahren vor dem Landgericht sei somit zu diesem Zeitpunkt nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Ausland über das Vermögen einer Partei eines inländischen Rechtsstreits führe grundsätzlich zur Unterbrechung gemäß § 240 Abs. 1 ZPO, wenn das fragliche Verfahren im Inland anerkennungsfähig ist. Gemäß Art. 16 Abs. 1 EG-VO 1346/2000 entfalte grundsätzlich eine durch ein nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung international zuständiges Gericht erfolgte Verfahrenseröffnung in jedem Mitgliedsstaat die Wirkungen nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Das Konkursverfahren nach englischem Recht werde von der EG-VO 1346/2000 erfasst, so dass die Unterbrechung von Amt wegen zu berücksichtigen gewesen sei und zur Unwirksamkeit des Urteils geführt habe (§ 249 Abs. 2 ZPO). Das Urteil sei mithin nicht rechtskräftig. Der englische Treuhänder sei gemäß Art. 18 Abs. 1 EG-VO 1346/2000 berechtigt, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates alle Befugnisse auszuüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen. Gemäß Schedule 5 - Powers of Trustee in Bankruptcy - des Insolvency Act 1986 sei der britische Treuhänder zur Aufnahme und Führung von Prozessen des Schuldners berechtigt. Der Treuhänder wäre mithin zur Einlegung eines Rechtsmittels oder Verzicht auf ein Rechtsmittel berechtigt.

Zur Behebung des Eintragungshindernisses werde eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 30. November 2010, später verlängert bis 30. Dezember 2010, gesetzt

Hiergegen hatten sich die Beteiligten mit (Beschwerde-) Schrift vom 30. November 2010 gewandt, mit der sie geltend gemacht haben, solange die Führung eines englischen Insolvenzverfahrens nicht in der gebotenen Form nachgewiesen sei, könne das Landgericht Duisburg im Klageverfahren und das Grundbuchamt im Berichtigungsverfahren die Existenz eines Insolvenzverfahrens nicht unterstellen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs sei auch nicht erschüttert; das Grundbuchamt könne die Existenz eines Insolvenzverfahrens zwar vermuten, habe hierüber aber ebenso wenig eine sichere Überzeugung wie der Erwerber.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 hatte das Amtsgericht - Rechtspflegerin - der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel übersandt.

Der Senat hatte am 07. Juli 2011 die Zwischenverfügung aufgehoben und ausgeführt, das Grundbuchamt habe zwar Bedenken gegen die nachgesuchte Eintragung des Eigentümerwechsels geäußert, weil die Grundbuchberichtigung nicht auf das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 (04. Februar 2009) ergangene Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 gestützt werden könne, nicht aber habe das Grundbuchamt die Mittel zur Beseitigung dieses angeblichen Hindernisses aufgezeigt.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 hat das Grundbuchamt auf die vom Senat aufgehobene Zwischenverfügung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei nachzuweisen, dass der englische Treuhänder durch Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil gegen sich in Rechtskraft habe erwachsen lassen und sodann eine Klauselumschreibung gemäß § 727 ZPO und die Zustellung des umgeschriebenen Titels an den englischen Treuhänder erfolgt sei. Als weitere Lösungsmöglichkeit biete sich eine durch den Treuhänder abzugebende Abtretungserklärung der Gesellschaftsanteile an die GbR mit einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung an. Dies setze aber voraus, dass der Treuhänder nach englischem Recht hierzu auch berechtigt sei. Die Erklärung müsse dann den Formvorschriften des § 29 GBO entsprechen und in deutscher Sprache - ggf. als Übersetzung - vorliegen. Die Legitimation des Treuhänders sei ebenfalls in entsprechender Form nachzuweisen

Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde und machen wiederum geltend, ein gegen den Beteiligten zu 5 in England geführtes Insolvenzverfahren sei bislang nicht in der gebotenen Form nachgewiesen. Weder unter dem angegebenen Aktenzeichen, noch unter dem Namen des Gemeinschuldners sei ein Insolvenzverfahren registriert.

Deshalb dürfe die deutsche Gerichtsbarkeit - das Landgericht Duisburg im erstinstanzlichen Klageverfahren und das Amtsgericht im Grundbuchverfahren - nicht die Existenz eines Insolvenzverfahrens unterstellen. Das Landgericht Duisburg habe daher zu Recht das Urteil vom 01. Dezember 2009 erlassen.

Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts sei der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erschüttert. Nach § 892 BGB gelte zugunsten Desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuches als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.

Bislang sei indes ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches nicht eingetragen und die Unrichtigkeit dem Erwerber auch nicht bekannt.

 

Gegenüber dem Erwerber sei - ebenso wie gegenüber dem Grundbuchamt - bislang kein Nachweis über das Bestehen eines Insolvenzverfahrens geführt. Der Erwerber habe deshalb keine sichere Kenntnis von dem Bestehen eines Insolvenzverfahrens. Die sich auf einfache, d. h. nicht beglaubigte Unterlagen stützende Vermutung könne den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht erschüttern.

Im Übrigen könne die gesetzliche Vermutung des § 892 BGB nicht durch einfache Gegenvermutungen „ausgehebelt“ werden. So dürfe das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag nicht deshalb ablehnen, weil eine gesetzliche Vermutung, auf die sich der Antragsteller grundsätzlich stützen könne, erschüttert sei, sondern nur bei sicherer Überzeugung, dass die gesetzliche Vermutung der Wahrheit widerspricht.

Das Grundbuchamt könne aber in Ermangelung der Einhaltung formeller Anforderungen zwar die Existenz eines Insolvenzverfahrens vermuten, habe jedoch hierüber ebenso wenig wie der Erwerber eine sichere Überzeugung.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat am 01. Dezember 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil „keinerlei Gründe vorgetragen (worden seien), die eine Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2011 rechtfertigen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

 

II.

1. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt - formal - ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Der Ablauf der gesetzten Frist berührt die Zulässigkeit nicht. Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die - weitere - Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 hat keinen Bestand.

a) Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss. Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten.

b) Dem genügt die „Verfügung“ des Grundbuchamts vom 30. Juni 2011 nicht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die nachfolgende Nichtabhilfeentscheidung förmlich einwandfrei durch Beschluss ergangen ist. Hinzu tritt hier allerdings, dass die gegebene Blankettbegründung nicht erkennen lässt, dass das Grundbuchamt sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinander gesetzt hat.

c) Abgesehen von den zu beanstandenden förmlichen Mängeln war das Grundbuchamt zum Erlass bzw. zur Bestätigung seiner Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 auch inhaltlich nicht berechtigt.

aa) Die Beteiligten zu 1 bis 4 erstreben auf dem Weg zu ihrem Ziel, den Beteiligten zu 4 anstatt der GbR einzutragen zu lassen, zunächst die Grundbuchberichtigung dahin, dass der Beteiligte zu 5 nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand sei.

(a) Die Berichtigung bezüglich des Ausscheidens des Beteiligten zu 5 aus der Gesellschaft und seiner Miteigentümerstellung zur gesamten Hand setzt grundsätzlich dessen Bewilligung voraus, § 19 GBO. Das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 01. Dezember 2009 (1 O 399/08), wonach der Beteiligte zu 5 verurteilt wird, die Berichtigung der beim Amtsgericht Dinslaken im Teileigentumsgrundbuch von Dinslaken Blatt 13357 verzeichneten Eigentumseintragung dahin zu bewilligen, dass er nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand ist, fingiert grundsätzlich dessen Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO.

(b) Der Annahme einer solchen Bewilligung als Eintragungsvoraussetzung stehen die von der Rechtspflegerin aufgezeigten, aus einem am 04. Februar 2009 in England eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 5 abgeleiteten Hindernisse nicht entgegen.

bb) (aa) Nach sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 geht in der Insolvenz des Schuldners dessen Eigentum auf den Insolvenzverwalter („trustee“) über. Der Verwalter tritt im Zeitpunkt seiner Bestellung hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein. Das englische Recht verschafft somit dem Insolvenzverwalter eine Rechtsposition, die über die in § 80 InsO begründete Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach deutschem Recht hinausgeht. Selbst bei Verneinung des Eigentumsübergangs stünde jedenfalls die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über den Vermögensgegenstand dem englischen Insolvenzverwalter zu.

(bb) Das Grundbuchamt hat zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 5 Eigentümer und verfügungsbefugt ist. Das in § 19 GBO niedergelegte formelle Konsensprinzip verlangt allerdings auch die Prüfung, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist. Die Verfügungsbefugnis ist daher von Amts wegen zu prüfen.

Das Grundbuchamt muss also prinzipiell unter Anwendung der englischen Insolvenzordnung untersuchen, ob der Beteiligte zu 5 hinsichtlich seiner eingetragenen Rechte noch verfügungsbefugt ist oder seine Verfügungsbefugnis bereits auf den englischen Insolvenzverwalter übergegangen ist.

Hierbei streitet jedoch für den Beteiligen zu 5 als eingetragenen Eigentümer die Rechtsvermutung des § 891 BGB, die auch vom Grundbuchamt zu beachten ist und die nur durch den vollen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs widerlegt werden kann. Demnach darf sich das Grundbuchamt nicht schon über die Vermutung des § 891 BGB hinwegsetzen, wenn bloße Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs aufgetreten sind. Die Vermutung des § 891 BGB ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt sind oder nachgewiesen werden, die die Unrichtigkeit zweifelsfrei ergeben.

(cc) Hier ist nicht mehr als das Eintragungsersuchen des englischen Treuhänders vom 27. Juli 2010 bekannt. Über den Antrag hat jedoch nicht das Grundbuchamt zu entscheiden, das denselben deshalb mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zu Recht aus den Gründen seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2010 zurückgewiesen hat, sondern das Insolvenzgericht. Ihm allein obliegt die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners; dem Insolvenzgericht sind insoweit abgespaltene Teilfunktionen des Grundbuchamtes exklusiv zugewiesen.

Dies hat zur Folge, dass vor dessen Entscheidung (und anschließender Eintragung durch das Grundbuchamt) die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nicht anerkannt (§ 343 InsO) und daher vom Grundbuchamt nicht berücksichtigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die lediglich der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienende Eintragung eines Insolvenzvermerks in die Register keine Voraussetzung für die Anerkennung der ausländischen Insolvenzeröffnungsentscheidung ist, die nach Art. 16, 17 EuInsVO automatisch erfolgt.

d) Hiernach bleibt festzuhalten, dass die die Bewilligung ersetzende Wirkung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 01. Dezember 2009 durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Beteiligten zu 5 mit Blick auf ein am 04. Februar 2009 in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffnetes Insolvenzverfahren nicht relativiert oder gar überwunden wird. Das Grundbuchamt sieht sich demnach an der grundbuchlichen Vollziehung des auf das Versäumnisurteil gestützten Grundbuchberichtigungsantrages der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 30. April/04. Mai 2010 derzeit zu Unrecht durch die Wirkungen eines in England über das Vermögen des Beteiligten zu 5 eröffneten Insolvenzverfahrens im Sinn seiner Zwischenverfügung gehindert.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
 


Gesetze

Gesetze

17 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundbuchordnung - GBO | § 71


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Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Insolvenzordnung - InsO | § 343 Anerkennung


(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit we

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

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Referenzen

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.