Strafrecht: Reformbestrebungen zur Verschärfung des Jugendstrafrechtes - kriminologische Notwendigkeit oder Populismus?
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1. Einleitung
2. Der „Warnschussarrest“
3. Ausschließliche Anwendung des allgemeinen Strafrechtes auf Heranwachsende
4. Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters von 14 auf 12 Jahre
5. Anhebung des Höchststrafrahmens für Jugendliche von 10 auf 15 Jahre
6. Sicherungsverwahrung für Jugendliche
7. Erziehungscamps
8. Abschiebung mehrfach straffällig gewordener junger Ausländer
9. Schlussbemerkungen
1. Einleitung
Die Debatte über die Verschärfung des Jugendstrafrechtes, die ganz Deutschland in den Bann gezogen hatte, war nicht zuletzt geprägt von marktschreierischen Parolen und emotionaler Entbrüstung auf diese.
Wenn auch die flächendeckende Anteilnahme an diesem Thema, an dem sich die Gemüter stets erhitzen werden, immer wünschenswert ist, so mangelt es doch vielerorts an einer von Vernunft und Sachverstand dominierten Art und Weise, die auch der politische Diskussionsstil vermissen ließ.
Die Gründe dafür mögen zweifelsfrei in den Eigenarten bevorstehender Landtagswahlen zu finden gewesen sein. Sie spiegeln sich aber auch in der Brisanz des Themas an sich wieder, welches ohne emotionale Vorzeichen zu führen kaum möglich und somit in erhöhtem Maße empfänglich für Scheinwahrheiten und mitreißender Polemik ist.
Der Stein des Anstoßen dieser so erhitzten Debatte war der durch Videoüberwachung von jedermann in all seiner Brutalität wahrnehmbare körperlicher Angriff zweier jugendlicher Migranten auf einen Rentner in einer Münchener U-Bahnstation.
Die Entrüstung über diesen Angriff – weitere jugendliche Gewalttaten sollten folgen – veranlasste Politiker schließlich, die schon seit Jahren „eingelegten“, tiefgreifenden Änderungsforderungen des Jugendstrafrechtes zu Markte zu tragen und hinaus zu schreien. Diese Reformbestrebungen näher zu betrachten, soll das Anliegen dieses Aufsatzes sein.
Bereits die als Anlass gedienten Taten sind allerdings geeignet, den Ausgangspunkt der Diskussion zu verklären und zu einer Stammtischdebatte verkommen zu lassen.
Gewaltdelikte von Jugendlichen sind überwiegend intraschichtspezifische Phänomene, d. h., Gewalt von Jugendlichen wird innerhalb ihres sozialen Umfelds wiederum an Jugendlichen angewandt. Täter und Opfer gehören zumeist derselben Altersgruppe an und entstammen demselben sozialen Milieu.
Den Eindruck zu erwecken, als wären die oben beschriebenen Fälle nun der Begin einer nur durch verschärfte Sanktionen beizukommenden Epoche jugendlicher Gewalt, hieße, derartige Annahmen auf brüchiger Bühne zu predigen, weil sie zum einen untypische Fälle jugendlicher Gewaltkriminalität darstellen. Zum anderen, weil ein signifikanter Anstieg der Jugendkriminalität insgesamt in den letzen Jahren nicht zu verzeichnen ist.
Kriminalpolitische Diskussionen aufgrund solcher Gewalttaten sind stets willkommen, weil sie sich mit dem bestehendem Strafrecht auseinandersetzen und dieses letztlich gemäß einem idealer weise gesamtgesellschaftlichem Konsens weiterentwickeln. Auch Gewalttaten Jugendlicher untereinander sind freilich nicht hinnehmbar.
Letzteres Phänomen bedarf sogar eines besonderen gesellschaftlichen Augenmerks im Umgang mit jugendlichen Straftätern. Denn so wie der Jugendliche aus dem Jugendstrafvollzug entlassen wird, so trifft er auch wieder auf seine unmittelbar in seinem sozialen Nahraum lebenden Opfer.
Es sei jedoch zur behutsamer und differenzierter Argumentation angehalten, damit aufkommende Emotionen letztlich nicht in unsachliche Gesetzesänderungen münden, die dem Jugendlichen die Reintegration in unsere Gesellschaft eher erschweren.
Welche Stellungnahmen eröffnen sich nun zur teilweise angestrebten Verschärfung des Jugendstrafrechtes? Bereits in der Weimarer Republik gelang dem seinerzeitigen Justizminister Gustav Radbruch einen heutzutage wieder häufig zitierten Satz: „ Wir brauchen keine besseren Gefängnisse, sondern etwas besseres als das Gefängnis.“
Diese Forderung ist eine klare Absage an die Verschärfung des Jugendstrafrechtes und postuliert im Gegenteil das Bemühen um alternative Umgangsformen mit straffällig gewordenen Jugendlichen.
Ob diesem Satz gefolgt werden kann, soll nun unter Hinwendung an die einzelnen Forderungen erarbeitet werden.
2. Der „Warnschussarrest“
Aus einem politischen Lager wurden Forderungen nach der gesetzlichen Einführung eines sogenannten Warnschussarrestes laut, welcher neben der Verhängung einer Jugendstrafe ( Freiheitsstrafe gemäß §§ 17, 21 Jugendgerichtsgesetz ) auf Bewährung angewandt werden soll. Dabei unterscheidet sich dieser Arrest in seiner Ausgestaltung nicht von dem schon nach § 16 JGG gesetzlich normierten Arrest, der als Zuchtmittel ohne längerfristige erzieherische Einwirkung dem Jugendlichen durch kurzfristigen Freiheitsentzug zu der Besinnung und Einsicht bringen soll, dass strafffälliges Verhalten mit eigenem Übel quittiert wird.
Dieser „Denkzettel“ oder auch „Tritt vor´s Schienbein“ darf laut bestehendem Recht jedoch nicht in Kombination mit einer Jugendstrafe angewandt werden, selbst dann nicht, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird ( Kopplungsverbot nach § 8 II JGG ).
Die Gegner des bestehenden Rechts mögen nun mit dem Argument zu Felde ziehen, dass der Jugendrichter in einigen Fällen die Jugendstrafe nicht zur Bewährung aussetzen würde, falls ihm nicht die Möglichkeit einer gleichzeitigen Anordnung von Jugendstrafe auf Bewährung nach § 21 JGG und dem Arrest im Sinne des § 16 JGG zu Verfügung stünde.
Der sogenannte Warnschussarrest würde dann Eingang in die für die zur Aussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG erforderliche Prognoseentscheidung finden.
Die Gegenargumente, die den Gesetzgeber damals zur Regelung des Kopplungsverbotes gemäß § 8 II JGG veranlasst haben, sind vielfältiger Natur. Es sind dieselben Gründe, die auch heutzutage gegen die Einführung des Warnschussarrestes sprechen.
Um auf den sich in seiner Entwicklung befindlichen Jugendlichen effektiv einwirken zu können, müssen dem JGG möglichst vielfältige, individualisierbare Maßnahmen zur Verfügung stehen, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen. Der im JGG vorherrschende, durch Klarheit und Konsequenz geprägte Einspurigkeitsgrundsatz gebietet es nun, derartige, für die jugendliche (Re)Sozialisierung eher kontraproduktive Reaktionsmöglichkeiten nicht neben – oder nacheinander zur Anwendung gelangen zu lassen.
Der Arrest, der bei jugendlichen Strafffälligen verhängt werden soll, die keiner andauernden erzieherischen Einwirkung bedürfen, unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Jugendstrafe, bei der von einer für die spätere Legalbewährung ( Leben ohne zukünftige Straftaten ) unbedingt notwendigen, längerfristigen erzieherischen Beeinflussung auf den Jugendlichen ausgegangen wird. Folglich besteht die Gefahr, dass das Nebeneinander beider Strafen den Erziehungserfolg, welcher mit der Jugendstrafe auf Bewährung erreicht werden soll, vereitelt wird.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein Jugendlicher, der sich einsichtig und erziehungswillig zeigt, und deswegen „nur“ auf Bewährung verurteilt wird, zusätzlich mit dem Arrest als einem Zuchtmittel belegt wird, welcher zumindest auch ahnden soll. Eine derartige negative Verstärkung seiner Straftat ist geeignet, der seiner Verurteilung zugrundegelegten positiven Legalprognose zu schaden.
Hinzu tritt, dass bei vielen Jugendlichen, bei denen es zu einer Anwendung der Jugendstrafe kommt, der Arrest wegen vorangegangener Straftaten bereits verhängt wurde und dieser im Hinblick auf seine jetzige Verurteilung offensichtlich nicht gefruchtet hat. In diesen Fällen könnte die neuerliche Verhängung von Arrest ebenso verfehlt, wenn nicht gar noch schädlicher sein.
Einer der Kernargumente gegen einen Warnschussarrest speist sich schließlich aus der Tatsache, dass über der Bewährungsstrafe das „Damoklesschwert“ der Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe bei Nichtbefolgung der Bewährungsauflagen schwebt.
In einer solchen Konstellation käme es zu einer Doppelbestrafung, die schon verfassungsrechtlich verboten ist.
Im Prinzip gleiches gilt für die in § 27 JGG festgeschriebene Möglichkeit, die Verhängung der Jugendstrafe für eine bestimmte Bewährungszeit auszusetzen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob bei dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug nach § 17 JGG erforderlich ist. Die Bewährungszeit dient in Fällen solcher Konstellation dazu, festzustellen, ob sich Umstände ergeben, die eine Verhängung der Jugendstrafe erübrigt oder notwendig erscheinen lassen.
Die Befürworter des Warnschussarrestes könnten auch hier mit dem Argument streiten, dass es bei Gruppendelikten zu der erzieherisch eher abträglichen Situation kommen könnte, in der Verurteilte, bei denen es zur Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG kommt, weniger belastet würden, als die Jugendlichen derselben Tat, bei denen eine Jugendstrafe nicht notwendig erscheint und für die deshalb der Arrest angeordnet wird.
Dieses Argument beachtet jedoch wiederum nicht die Möglichkeit der Aufhebung der Bewährungszeit zur Verhängung der Jugendstrafe und der damit einhergehenden Doppelbestrafung für den Jugendlichen.
Auch kann nicht unbedingt unterstellt werden, dass sich ein maximal 4 Wochen andauernder Arrest für den Jugendlichen belastender auswirkt als eine unter Umständen zwei Jahre anhaltende Bewährungszeit, in der Weisungen erteilt werden sollen, aber auch ahndende Auflagen angeordnet werden dürfen ( § 29 S. 2 JGG ).
Alles in allem ist der Warnschussarrest kein angemessenes Reaktionsmittel zur Jugendkriminalität. Er ist eher geeignet, weiteren Schaden beim jugendlichen Delinquenten anzurichten.
3. Ausschließliche Anwendung des allgemeinen Strafrechtes auf Heranwachsende
Eine weitere Forderung beinhaltet, Heranwachsende ( 18 bis 21 Jährige ) nicht mehr in den „Genuss“ der Anwendung des Jugendstrafrechtes kommen zu lassen.
Das geltende Recht hingegen, sieht nach § 105 I JGG die Anwendung des Jugendstrafrechtes für den Heranwachsenden vor, wenn dieser zur Tatzeit nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
In solchen Fällen erachtet der Gesetzgeber die Anwendung des Jugendstrafrechtes für geboten, weil dieses zum einen mit seinen vielfältigen, auf die individuellen Resozialisierungsbedürfnisse des Delinquenten abgestimmten Rechtsfolgensystem am besten geeignet ist, auf Straftäter erzieherisch einwirken zu können. Zum anderen, sind diese Menschen auch noch erziehungsbedürftig und –fähig, weil in ihnen noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind.
Die Gründe, die Befürworter zu einer Abschaffung des § 105 JGG bewegt, mögen geprägt sein von Bildern ,in denen Heranwachsende Gewaltdelikte begehen, die von skrupelloser Brutalität und abgebrühter krimineller Energie zeugen und so gar nicht in das Schema eines formbaren und charakterlich sowie geistig noch unfertigen, jungen Menschen passen wollen.
Es wäre jedoch ein äußerst unscharfes Bild.
Denn was moderne wissenschaftliche Erkenntnis ist, erschließt sich in diesem Fall auch der laienhaften Vorstellung: Die biologische und psychologische Entwicklung eines Menschen endet nicht abrupt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Vielmehr gehen Pubertät und Adoleszens ( sozialer und geistiger Prozess des Erwachsenwerdens ) ohne scharfe Abgrenzung ineinander über, wobei diese Entwicklung wiederum bei jedem Menschen in unterschiedlichen Zeitspannen abläuft.
Darüber hinaus ist in neuerer Zeit vermehrt eine Akzeleration ( beschleunigte körperliche Entwicklung ) zu beobachten, hinter der die psychologische zurück bleibt. Dieses Phänomen vermag bei vielen den Trugschluss eines völlig „erwachsenen“ Gewalttäters hervorgerufen zu haben. Tatsächlich ist dieser nur körperlich ausgereift, nicht aber psychisch. Oft ist es gerade diese spannungsintensive Reifungsdivergenz des Heranwachsenden, die sich in Gewaltkriminalität entlädt.
Zudem verdient der Umstand Aufmerksamkeit, dass die Adoleszens sich zusätzlich über eine soziale Komponente definiert, die sogar weit über das 21. Lebensjahr hinausreichen kann, weil ausgedehnte Berufsorientierungen und Ausbildungszeiten nicht nur die Phase der Familiengründung bzw. die Eingehung einer (Ehe)Partnerschaft, sondern auch die der finanziellen Unabhängigkeit hinausschieben.
Die völlig gegenteilige Positionierung der juristischen und kriminologischen Fachwelt kann daher nicht verwundern, wenn sie sich, mit knapper Mehrheit, sogar für die ausschließliche Anwendung des Jugendstrafrechtes auf Heranwachsende ausspricht.
Eine vermittelnde Meinung mag letztlich zu dem Schluss gelangen, dass es sich aufgrund der Notwendigkeit des differenzierten Eingehens auf einen strafrechtlich nur individuell gut ansprechbaren jungen Menschen verbietet, die Alternative der Anwendung des Jugendstrafrechtes auf Heranwachsende aus dem Blickfeld der Sanktionsofferten zu nehmen.
Die regional unterschiedlichen Anwendung des § 105 I JGG, das dem Gebot der einheitlichen Rechtsanwendung entgegen steht, ist freilich ein zu kritisierendes Problem, welches jedoch von der vorgenannten Diskussion losgelöst zu betrachten ist.
Der ausschließlichen Anwendung des allgemeinen Strafrechtes auf Heranwachsende stehen somit kaum zu überwindende Bedenken entgegen.
4. Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters von 14 auf 12 Jahre
Der Reformeifer macht auch vor der Forderung nicht halt, dass Strafmündigkeitsalter von 14 auf 12 Jahre herabzusetzen.
Bei Durchsetzung dieser Reformbestrebung wären auch 12 und 13 jährige Kinder nach dem Jugendstrafrecht strafbar.
Die Hintergründe dafür sind scheinbar in der von Erwachsenen angestifteten Kinderkriminalität in Form von z. B. Diebstählen und in dem von der Öffentlichkeit gut sichtbarem Auftreten gewaltbereiter und respektlos miteinander umgehender 12 und 13 Jähriger zu suchen.
Dass es im ersteren Fall die im Hintergrund agierenden Erwachsenen sind, die es zu belangen gilt ( mittelbare Täterschaft nach § 25 I, S. 1, 2. Alt STGB ), liegt auf der Hand. Zusätzlich die die Tat ausführenden Kinder bestrafen zu wollen, käme allerdings dem widersinnigem Versuch gleich, das Werkzeug des Täters strafrechtlichen Verfolgung zu unterwerfen.
Zum anderen: Das Kinder sich oft Grenzen auslotend verhalten ist ein natürlicher Vorgang von eh und je, gerade wenn sie in einer Gruppe agieren. Das dieses Verhalten auch für Außenstehende vielfach wahrnehmbar ist, liegt am unbedachten Auftreten von Kindern. Die Sichtbarkeit verstärkt sich zusätzlich, wenn Kinder zu mehreren unterwegs sind.
Dies vermag aber gerade nicht das subjektive Empfinden einer vermehrt auftretenden „Kinderdelinquenz“ zu stützen.
Ebenso wenig kann ihnen unterstellt werden, dass sie ihr unter Umständen als kriminell zu würdigendes Verhalten als gar tatbestandsmäßige und rechtswidrige Taten interpretieren, weil ihnen dafür die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehlt.
Aus diesem Grunde bleibt auch für andere Anwendungsmöglichkeiten des Jugendstrafrechtes auf Kinder außerhalb eines Freiheitsentzuges kein Raum, weil eine Ahndung durch ein repressives Ordnungsinstrument wie es das Strafrecht ist, immer die Zurechnungsfähigkeit des Täters und die Zurechenbarkeit des Erfolges voraussetzt. Daran mangelt es jedoch bei fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Unter einigen Jugendstrafrechtlern und Kriminologen ist gar fragwürdig, ob nicht die Beibehaltung des 14.Lebensjahres als Strafmündigkeitsuntergrenze zu hoch angesetzt ist. Denn zwar ist in den letzten Jahrzehnten ein biologischer fortschreitender Prozess der Akzeleration ( Entwicklungsbeschleunigung beim Jugendlichen ) zu beobachten, der eine Vorverlagerung der Pubertät auf das 12. bis 13. Lebensjahr mit sich bringt. Demgegenüber steht jedoch ein Prozess der psychosozialen Retardation ( Entwicklungsverzögerung ), sodass zwischen beiden Entwicklungsebenen eine zunehmende Divergenz entstanden ist, die zusätzlich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vermindern dürfte.
Besteht bei Kindern Anlass auf diese im Sinne einer zukünftigen Legalbewährung erzieherisch einzuwirken, so sind präventive Maßnahmen, wie sie bspw. vom Kinder- und Jugendamt initiiert werden können, angebracht. Das Jugendstrafrecht hingegen, ist dafür mit seinem repressiven Charakter denkbar ungeeignet.
5. Anhebung des Höchststrafrahmens für Jugendliche von 10 auf 15 Jahre
Auch die Absicht, das Strafhöchstmaß für Jugendliche und Heranwachsende, auf die nach § 105 I JGG Jugendstrafrecht angewandt wird, von 10 auf 15 Jahre anzuheben, ist erheblichen Bedenken ausgesetzt.
Das Jugendstrafrecht steht unter dem Postulat des Erziehungsgedankens.
Eine erzieherische Einwirkung ist jedoch, wenn überhaupt, nur bei einer Jugendstrafe von unter 5- 6 Jahren dauerhaft möglich. Danach sind die lebensfeindlichen Auswirkungen einer langjährigen Haft geradezu prädestiniert, den Erziehungserfolg hinsichtlich späterer Legalbewährung zunichte zu machen.
Dieser Befund wird deutlich bei Betrachtung der Rückfallquoten. Danach werden um die 50% derjenigen, die eine Haftstrafe nach allgemeinem Strafrecht verbüßen in einem Beobachtungszeitraum von 4-6 Jahren erneut strafrechtlich registriert (meint nicht unbedingt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ).
Junge Straftäter scheinen bei noch dazu schweren Sanktionen noch anfälliger für strafrechtliche Rückfälligkeit; die Quote beträgt bei der Jugendstrafe ohne Bewährung um die 70 – 85 % ( unter den männlichen Jugendlichen, die die Mehrheit der Einsitzenden ausmachen, noch darüber!).
Es zeigt sich, dass mit ansteigender Intensität der Sanktion ( Haftstrafe gegenüber nichtfreiheitsentziehender Maßnahmen und - darauf kommt es vorliegend an - längere gegenüber kürzeren Haftstrafen ) die Rückfallwahrscheinlickeit zunimmt. Dieser Trend setzt sich in abgemilderter Form auch dann fort, wenn der Umstand statistisch bereinigt wird, dass zu Haftstrafen Verurteilten schon von vorneherein eine ungünstigere Rückfallprognose zugedacht werden kann.
Die Erkenntnis, dass milderen gegenüber härteren Sanktionen eine höhere Wahrscheinlichkeit der späteren Legalbewährung innewohnt, oder vorsichtig ausgedrückt, dass härtere Sanktionen nicht besser als mildere geeignet sind eine zukünftige Legalbewährung hervorzurufen ( Annahme einer weitgehenden Austauschbarkeit der Sanktionen ), muss nun aufgrund des verfassungsrechtlichen Prinzips des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ( Anwendung der am wenigsten einschneidenden Sanktion bei vergleichbarer Wirkung ) und des im Jugendstrafrecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes ( Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter besonderer Berücksichtigung des Entwicklungsstandes junger Menschen ) unweigerlich dazu führen, dass wenn höhere Jugendstrafen überhaupt, dann nur als ultima ratio angewandt werden dürfen. Eine höhere Strafe als 10 Jahre Jugendstrafe ist unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zu rechtfertigen.
Ausnahmsweise können jedoch auch allgemeine Strafzwecke bei der Strafbemessung eine dominierende Rolle spielen, wenn der junge Täter nicht mehr erziehungsbedürftig ist oder der Strafzweck einer erzieherischen (Re)Sozialisierung nicht entgegensteht. Doch auch unter Anwendung allgemeiner Strafzwecke bei der Bestrafung junger Menschen ergibt sich folgendes, höhere Haftstrafen nicht zu rechtfertigendes Bild.
Hinsichtlich der negativen Spezialprävention ( Abschreckung des Täters ) haben Befragungen ergeben, dass höhere Strafandrohungen nur bei wenigen abschreckend wirken. Im Gegenteil ist nicht auszuschließen, dass bei einigen Straftätern das physische Erleben höherer Haftstrafen und die Gewöhnung daran, die psychisch wirkende Abschreckung relativiert.
Befunde zur Erhebung einer negativen generalpräventiven Wirkung ( Abschrecken potentieller Täter ) von härteren Strafen kommen zu dem Schluss, dass Abschreckung nicht von einer bestimmten Strafhärte und allenfalls geringfügig nur bei kleiner Alltagskriminalität von der Entdeckungswahrscheinlichkeit abhängig ist.
Das dem Menschen so eingängige Prinzip der Hoffnung, dass vielleicht andere, aber man nicht selber entdeckt und belangt wird, vermag dabei die Abschreckungswirkungen zu übertünchen.
Auch die Strafzwecke der positiven Generalprävention ( Einübung der Gesellschaft in Rechtstreue, Bestätigung von Normgehorsam ) sowie das Vergeltungsbedürfnis einer Gesellschaft bei einem Rechtsbruch sind durch höheren Haftstrafen nicht besser zu befriedigen. Laut Umfragen in der Bevölkerung werden diesen Strafzwecken bereits im Sockelbereich der Sanktionen genüge getan. In den Vordergrund treten vielmehr die offizielle Missbilligung der Tat und Wiedergutmachungsleistungen, sodass auch hier nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Strafverfolgungsorganen der Rückgriff auf intensivste Sanktionen in den meisten Fällen versagt bleiben ( werden ) sollte.
Dem gemäß ist eine Erhöhung des Strafrahmens von 10 auf 15 Jahre unter sachlichen Gesichtspunkten mangelhaft.
6. Sicherungsverwahrung für Jugendliche
Die Reformvorstellungen gehen zum Teil so weit, Sicherungsverwahrung entsprechend den §§ 66 ff StGB auch für Jugendliche einzuführen.
Danach könnten unter bestimmten Voraussetzungen Jugendliche, die schon mehrmals wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden sind und darüber hinaus eine bestimmte Gefährlichkeit für die Allgemeinheit aufweisen, nach Verbüßung der Haftstrafe in Sicherungsverwahrung genommen werden.
Anknüpfungspunkt der Sicherungsverwahrung ist dabei nicht eine unmittelbare vorsätzliche und rechtswidrige Straftat, sondern lediglich eine bestimmte Gefährlichkeitsprognose.
Was aus diesem Grunde aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im allgemeinem Strafrecht nicht unumstritten ist, erscheint im Jugendstrafverfahren jedoch nicht mehr hinnehmbar.
Eine für die Sicherungsverwahrung ausreichende Gefährlichkeitsprognose, die schon bei Erwachsenen mit einer großen, kaum noch akzeptablen Fehleranfälligkeit erkauft ist, kann bei einem unter 18 jährigen Jugendlichen, dessen körperliche und geistige Entwicklung nicht unbedingt linear verläuft und somit schlichtweg unvorhersehbar ist, mit hinreichender Sicherheit nicht gestellt werden.
Außerdem ist kaum vorstellbar, dass auf derartig junge Menschen nicht anders als nur noch mit Sicherungsverwahrung reagiert werden kann, zumal Jugendliche mit einem derartig kriminellen Potential gerade aktiver gesellschaftlicher Hilfe bedürfen, um wieder auf legalbewährte Bahnen zurück zu finden.
Ein reiner Verwahrvollzug vermag diese Anstrengungen aber niemals zu leisten. Im Gegenteil wird die Gefahr für die Allgemeinheit dadurch nur hinausgezögert, weil das kriminelle Potential des Jugendlichen lediglich verwaltet wird und sich unter Umständen durch den schädlichen Einfluss des Freiheitsentzuges noch verstärkt. Zudem träfe der aus der Sicherungsverwahrung Entlassene in einem Alter wieder auf die Gesellschaft, in welchem er in weitaus höherem Maße resozialisierungsresistent ist, als zur Zeit der Verhängung.
Das geltende Jugendstrafrecht, dass dazu vielfältige individuell abstimmbare Alternativen zu bieten in der Lage ist, ist zumindest besser gewappnet, um diese Herausforderung zu meistern.
Die Sicherungsverwahrung gibt den Jugendlichen, der noch nicht einmal 18 Jahre alt ist, verloren. Sie stellt ein Abschiebebahnhof für die unbequeme Zukunft unseres Landes dar und ist deshalb zutiefst unmoralisch.
Der Rückgriff auf solche Methoden wäre ein Armutszeugnis für unsere, sich gern als aufgeklärt und freiheitlich verstehende Gesellschaft.
7. Erziehungscamps
Bezüglich sog. Bootcamps ( das Wort „Erziehungslager“ sollte in Deutschland auf unbestimmte Zeit vermieden werden ), ist für eine abschließende Stellungnahme wegen zum jetzigem Zeitpunkt unzureichender Erfahrungswerte Vorsicht geboten. Auch gibt es dazu noch keine zuverlässigen Rückfallstatistiken.
Die Teilnahme an Bootcamps funktioniert zunächst auf freiwilliger Basis. Niemand kann also aufgrund einer richterlichen Anordnung dazu gezwungen werden.
Was auf dem ersten Blick positiv erscheint, bekommt jedoch einen faden Beigeschmack, wenn man bedenkt, dass die Teilnahme an solchen Bootcamps angesichts für den Jugendlichen drohender Alternativen häufig doch abgerungen sein könnte.
Kernelement der Bootcamps ist, vor allem solange diese nach amerikanischen Vorbild geführt werden, die autoritäre Alltagsführung und der dazugehörende, willenbeugende Drill.
Autorität ist indes nur dann wünschenswert, solange sie in der Gesellschaft noch als brauchbares Mittel zur Erziehung verstanden wird. Hierarchische Strukturen und die damit verbundene Hörigkeit der Autoritätsempfänger wird heutzutage jedoch als zeitgemäßes probates Erziehungsinstrument zunehmend fragwürdig. Zumal in Bootcamps, wo Jugendliche, wollen sie nicht wieder dem Jugendrichter vorgeführt werden, sich dem Führungsstil wahllos anpassen und über sich ergehen lassen werden ohne jedoch diesen innerlich anzunehmen.
Stattdessen rücken auf Augenhöhe vermittelte Werte und Vorstellung künftiger Lebensgestaltung, die idealer weise in innere Einsicht transformiert werden in den Vordergrund moderner Erziehung.
Autorität wirkt zumeist auch nur solange, wie sie über einem schwebt. So könnten Jugendlichen geneigt sein, den ihnen aufgezwungenen Verhaltensstil nach Entlassung aus dem Camp rasch wieder aufzugeben.
Außerdem ist an Erziehungscamps diskussionswürdig, dass die Jugendlichen von der Außenwelt weites gehend abgeschottet sein könnten und somit mit Situationen konfrontiert werden, die mit dem wirklichen Alltagsleben „draußen“ nicht viel gemein haben.
Die sportliche Komponente der Bootcamps ist allerdings, solange sie nicht das Allerheilmittel darstellt, in jedem Falle begrüßenswert, weil sie Aggressionen abbauen hilft und die Gesundheit sowie das Selbstbewusstsein fördert.
Auch der Umgang und das sich Zurechtfinden in einer, sich aus vielen Persönlichkeiten zusammen setzenden Gruppe sowie das gemeinsame Bewältigen unterschiedlicher Aufgaben ist positiv hervorzuheben.
8. Abschiebung mehrfach straffällig gewordener junger Ausländer
Schließlich ist die Forderung zu vernehmen, Voraussetzungen zu schaffen, um junge Ausländer, die vor der entscheidenden Verurteilung schon mehr als einmal strafrechtlich aufgefallen sind, leichter in ihre Herkunftsländer abschieben zu können.
Für eine sachgerechte Herangehensweise einer Stellungnahme ist zunächst einmal die Klärung von elementarer Bedeutung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein gemeinhin propagiertes Ausländerproblem in Zusammenhang mit Kriminalität überhaupt existent ist. Sind Nichtdeutsche also generell krimineller als deutsche Staatsbürger?
Nach der polizeilichen Statistik liegt der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen bei über 20 %, während der Anteil an der Wohnbevölkerung unter ihnen nur knapp unter 10 % ausmacht.
Angesichts dieses Befundes von einem generell kriminelleren Ausländern auszugehen, wäre jedoch voreilig, weil sie eine Vielzahl von Faktoren unberücksichtigt lässt, die die Quote des Ausländeranteils der Tatverdächtigen nahezu auf das Niveau des Ausländeranteils an der Wohnbevölkerung senken.
Zum einen wird die Statistik durch den Umstand verzerrt, dass Verstöße gegen das Ausländergesetz und das Asylverfahrensgesetz registriert werden, welche von Deutschen kaum verwirklicht werden können.
Zum anderen wird der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Straftaten auf das Konto von Ausländern gehen, die in der registrierten Wohnbevölkerung Deutschlands nicht auftauchen, weil sie Touristen, Durchreisende, Grenzpendler oder Familienbesucher sind oder sich illegal in Deutschland aufhalten.
Verzerrungen könnten sich ferner durch eine gegenüber Ausländern erhöhte Anzeigebereitschaft aus der Bevölkerung und einem gesteigertem Kontrollverhalten seitens der Polizei ergeben.
Zudem sind demographische Faktoren zu benennen, die den Ausländeranteil im Verhältnis von Tatverdächtigenzahlen und Anteil der Wohnbevölkerung unrelativiert wiedergeben.
So leben Nichtdeutsche im Vergleich zu ihrer Gesamtzahl zu einem höheren Anteil als Deutsche in Städten und Ballungszentren, die mit Kriminalität stärker belastet sind als ländliche Gegenden.
Außerdem ist der Anteil der Ausländer an jungen Altersgruppen, die typischerweise eine höheres kriminelles Potential als andere Altersgruppen aufweisen, gegenüber dem deutschen Anteil überrepräsentiert.
Schließlich ist der sozio- ökonomische Faktor ausschlaggebend. Nichtdeutsche gehören verstärkt der unteren Bevölkerungsschicht an, bei der wiederum ein vergleichsweise höheres Kriminalitätsvorkommen zu beobachten ist.
Diese Befunde gestatten, um es bedacht auszudrücken, zumindest nicht die Aussage, dass ein Deutscher, in ähnlich sozialen Verhältnissen eines Nichtdeutschen wohnend, per se weniger kriminell ist als ein Ausländer.
Sich der Tatsache bewusst, dass Kriminalität ein insoweit soziales und gerade nicht ethnisches Problem ist, führt zu der Einsicht, dass es mit der Abschiebung der Straftäter nicht befriedigend zu lösen ist.
Die Symptome zu beseitigen macht angesichts des Krankheitsbildes keinen Sinn.
Darüber hinaus wäre es unmoralisch, dem Herkunftsland des Abgeschobenen die Bürde der zudem mit schlagartig ganz anderen Zukunftsperspektiven belasteten (Re)Sozialisierung aufzuerlegen, gleichwohl die die Abschiebung verursachenden Missstände ( meint auch die mangelnde Bereitschaft zur Integration von Ausländern auf deutscher Seite ) gerade in der deutschen Gesellschaft angelegt sind.
9. Schlussbemerkungen
Die Ursache für die inhaltliche Kluft zwischen den Reformforderungen und den vorliegend konträren Stellungnahmen könnte in den unterschiedlichen Umgangsweisen begründet sein, mit denen man sich dem Thema annähern kann.
Auf der eine Seite steht die wissenschaftliche Herangehensweise, die versucht, ihrem unabdingbar sachlich analytischem Antlitz zu entsprechen.
Ihr Gegenüber offenbart sich die emotionale Ebene, die geprägt ist von Vorurteilen, Ressentiments und persönlichem Erleben ( bspw. als Opfer/ Zeuge ).
Die vielen Berührungspunkte, die im Laufe eines Lebens mit der ( Jugend)Kriminalität entstehen, mögen zudem den Beobachter oder Betroffenen glauben machen, sie könnten das Thema aus eigener, individueller Erfahrung pauschalisieren ( statt zu analysieren ).
Ein weiterer Grund könnte freilich ganz anderer Natur sein.
Um an der politischen Macht so lange wie möglich zu partizipieren, die eigene zu legitimieren und auf diesem Niveau dauerhaft wirken zu können, sind Politiker auf möglichst kurzfristig vorweisbare Erfolge angewiesen, die das Bedürfnis einer an schnellen Lösungen von Problemfeldern interessierten Wählerschaft befriedigen können.
Verschärfungen des Jugendstrafrechtes würden nun vordergründig diese Aufgabe erfüllen. Die hinter der Reform lauernde Symbolik signalisiert dem verunsichertem Volk Handlungsbereitschaft seitens der Politik mit einem Konzept, das zunächst einmal wirksam scheint, weil es Bestehendes verändert und so den Wählerwillen besänftigt.
Die Jugendkriminalität unterdessen, wird sich, so lange dessen vielfältige, höchst komplexe Ursachen nicht an den Wurzeln bekämpft werden, nicht befriedigend vermindern lassen.
Auch akzeptable Gesetzesverschärfungen sowie Strafgesetzesänderungen im allgemeinen werden nur bedingte Fortschritte bei der Verbrechensbekämpfung vermelden können, weil das Strafrecht nur eines unter vielen Steuerungsinstrumenten unserer Gesellschaft ist und aufgrund seines repressiven Charakters und der symptomatischen Wirkungsweise noch dazu als eines der am wenigsten geeigneten für die Bewältigung tief verwurzelter Phänomene wie das der Jugendkriminalität dasteht.
Die Wirkungsweise des geltenden Jugendstrafrechts könnte jedoch optimiert werden, in dem ihm bspw. zu einer schnellstmöglichen Anwendbarkeit verholfen wird.
Gerade bei Jugendlichen ist wegen seiner schnell fortschreitenden Entwicklung und dem vergleichsweise geringerem reziproken Verständnis von Tat und Sanktion Eile bei der Vollstreckung der Maßnahmen geboten. So könnte es wirkungslos und sogar kontraproduktiv sein, wenn gegen einen Jugendlichen ein Arrest, der eigentlich als „Strafe auf den Fuß“ angelegt ist, erst ein halbes Jahr nach Tatbegehung vollstreckt wird ( so aber in der Praxis nicht selten ).
Die weites gehend gegenüber dem Reformvorhaben ablehnende Haltung eines Großteils der Kriminologen und Strafrechtler scheint, vielleicht weil noch nicht hinreichend kommuniziert, sich eines breiten Konsens in der Bevölkerung noch nicht zu erfreuen.
Wenn der Einzelne in unserer Gesellschaft den Straftäter hin und wieder nicht nur als jugendlichen Kriminellen, sondern als einen jungen Menschen ansieht, der für Bruchteile seines Lebens kriminell geworden ist, und er sich darüber hinaus nicht mehr der Annahme verschließt, dass man mit „Knüppeln“ nicht zur Freiheit erzieht ( Antagonismus des Strafrechtes ), werden auch mildere und alternative Vorschläge im Gegensatz zu einer Verschärfung des Jugendstrafrechtes auf breite Zustimmung stoßen können.
Dann wird auch Gustav Radbruch´s Idee von etwas besserem als einem Gefängnis die Aufmerksamkeit geschenkt werden, die sie als alternativen Lösungsansatz verdient.
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Annotations
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.