Insolvenzrecht: Zur Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung in Wohlverhaltensperiode

14.05.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Ein am Tag nach der Rücknahme gestellter Antrag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung ist unzulässig.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20.03.2014 (Az.: IX ZB 17/13) folgendes entschieden:

Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.


Gründe:

Der Schuldner ist Facharzt für Dermatologie in eigener Praxis. Am 15. Mai 2000 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 7. September 2010 nahm der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück.

Am 8. September 2010 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7.660.000 €, wovon ein Betrag von 6.750.000 € aus der Zeit vor Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens stammten. Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der weitere Beteiligte berichtete an das Insolvenzgericht, dass der Schuldner monatliche Umsätze von etwa 16.000 € bei Kosten von etwa 8.100 € erziele und zusätzlich eine Rente des Versorgungswerks von 1.407 € beziehe. Er gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden seien. Der Schuldner führt monatlich 1.964,05 € an die Masse ab. Im Schlusstermin am 12. Juli 2012 beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung.

Mit Beschluss vom 12. November 2012 hat das Insolvenzgericht die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie nicht den Versagungsantrag betreffen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er vor Ablauf von drei Jahren seit der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im ersten Insolvenzverfahren gestellt worden sei. Dem Schuldner könne zwar nicht vorgeworfen werden, den ersten Antrag zurückgenommen zu haben, um die Bescheidung eines Versagungsantrags zu verhindern. Nach Aktenlage sei der im ersten Verfahren gestellte Versagungs-antrag dem Schuldner nicht zugestellt und alsbald zurückgenommen worden. Hierauf komme es jedoch nicht an. Sinn der Sperrfrist sei zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit mehrere aufwendige und kostenintensive Verfahren durchgeführt werden müssten. Hier habe der Schuldner den ersten Antrag auf Restschuldbefreiung wohl vor allem deshalb zurückgenommen, weil er nach der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens neue Schulden von etwa 1.000.000 € begründet habe. Nachdem der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig sei, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen. Über die Zulässigkeit dieses Antrags hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu befinden. Es geht nicht um die Bescheidung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Versagungsantrags. Dieser ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Versagungsantrag im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen worden ist, die Rücknahme des ersten Restschuldbefreiungsantrags also nicht der Vermeidung einer Entscheidung über den Versagungsantrag diente. Das Verhalten des Schuldners steht im klaren Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Der Zweck dieses Versagungsgrundes liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. So liegt der Fall hier.

Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, kommt auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

§ 287a InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 regelt ausdrücklich mehrere Fälle, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die hier bestimmten Fristen von zehn Jahren und drei Jahren beginnen jeweils mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungs-antrag; der Fall der Antragsrücknahme ist nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen die in § 287a InsO zusammengefassten Regelungen abschließend sein. Es werden mehrere Fallgestaltungen genannt, die der Regierungsentwurf bewusst anders entscheidet als bisher der Senat. Die Senatsrechtsprechung zur Sperrwirkung des zurückgenommenen Antrags wird nicht behandelt. Sie wird zu gegebener Zeit, nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 287a InsO am 1. Juli 2014, zu überprüfen sein. Im vorliegenden Fall ist § 287a InsO nicht anwendbar. Eine "Vorwirkung" dieser Regelung hat der Senat bereits abgelehnt.

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(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine V

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BESCHLUSS
IX ZB 17/13
vom
20. März 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung
zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet
hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens
gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13 - LG Traunstein
AG Mühldorf am Inn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 20. März 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. Februar 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner ist Facharzt für Dermatologie in eigener Praxis. Am 15. Mai 2000 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 7. September 2010 nahm der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück.
2
Am 8. September 2010 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7.660.000 €, wovon ein Betrag von 6.750.000 € aus der Zeit vor Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens stammten. Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der weitere Beteiligte berichtete an das Insolvenzgericht, dass der Schuldner mo- natliche Umsätze von etwa 16.000 € bei Kosten von etwa 8.100 € erziele und zusätzlich eine Rente des Versorgungswerks von 1.407 € beziehe. Er gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden seien. Der Schuldner führt monatlich 1.964,05 € an die Masseab. Im Schlusstermin am 12. Juli 2012 beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung.
3
Mit Beschluss vom 12. November 2012 hat das Insolvenzgericht die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie nicht den Versagungsantrag betreffen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er vor Ablauf von drei Jahren seit der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im ersten Insolvenzverfahren gestellt worden sei. Dem Schuldner könne zwar nicht vorgeworfen werden, den ersten Antrag zurückgenommen zu haben, um die Bescheidung eines Versagungsantrags zu verhindern. Nach Aktenlage sei der im ersten Verfahren gestellte Versagungsantrag dem Schuldner nicht zugestellt und alsbald zurückgenommen worden. Hierauf komme es jedoch nicht an. Sinn der Sperrfrist sei zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit mehrere aufwendige und kostenintensive Verfahren durchgeführt werden müssten. Hier habe der Schuldner den ersten Antrag auf Restschuldbefreiung wohl vor allem deshalb zurückgenommen, weil er nach der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens neue Schulden von etwa 1.000.000 € begründet habe. Nachdem der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig sei, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 5). Über die Zulässigkeit dieses Antrags hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu befinden. Es geht nicht um die Bescheidung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Versagungsantrags. Dieser ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
8
b) Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, NZI 2011, 948 Rn. 2 f). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten , um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).
9
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Versagungsantrag im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen worden ist, die Rücknahme des ersten Restschuldbefreiungsantrags also nicht der Vermeidung einer Entscheidung über den Versagungsantrag diente. Das Verhalten des Schuldners steht im klaren Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Der Zweck dieses Versagungsgrundes liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). So liegt der Fall hier.
10
d) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, kommt auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

11
e) § 287a InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) regelt ausdrücklich mehrere Fälle, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die hier bestimmten Fristen von zehn Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 1) und drei Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 2) beginnen jeweils mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag; der Fall der Antragsrücknahme ist nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen die in § 287a InsO zusammengefassten Regelungen abschließend sein. Es werden mehrere Fallgestaltungen genannt, die der Regierungsentwurf bewusst anders entscheidet als bisher der Senat. Die Senatsrechtsprechung zur Sperrwirkung des zurückgenommenen Antrags wird nicht behandelt. Sie wird zu gegebener Zeit, nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 287a InsO am 1. Juli 2014, zu überprüfen sein (vgl. hierzu etwa Heicke, NZI 2012, 873, 875; Schädlich, NZI 2013, 848, 849). Im vorliegenden Fall ist § 287a InsO nicht anwendbar. Eine "Vorwirkung" dieser Regelung hat der Senat bereits abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 15).
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 12.11.2012 - IN 296/10 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 20.02.2013 - 4 T 4981/12 -

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.