Insolvenzrecht: Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung einer Forderung

published on 08/08/2014 10:00
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Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zuwiderläuft.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.05.2014 (Az.: IX ZR 118/12) folgendes entschieden:

Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.

Die Revision gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. B. Produktionsgesellschaft mbH. Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehungen zu der D.gmbH in M. , über deren Vermögen am 30. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zugunsten der T. M. wurde im Insolvenzverfahren der T. B. eine Forderung in Höhe von 1.947.755,32 € zur Tabelle festgestellt, zugunsten der T. B. im Insolvenzverfahren der T. M. eine Forderung in Höhe von 1.957.063,48 €. Im Oktober 2008 rechnete der Kläger die Forderung der T. B. gegen die zugunsten der T. M. festgestellte Forderung in deren voller Höhe auf. Der Beklagte lehnte es ab, einen Verzicht auf die Forderung der T. M. zu erklären.

Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Insolvenztabelle wegen der Forderung in Höhe von 1.947.755,32 € für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragt er, den Beklagten zur Herausgabe eines etwa erteilten Tabellenauszugs zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Lege man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Insolvenzverwalter gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne, weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrechnung zwar nicht präkludiert. Die Aufrechnung sei aber weiterhin ausgeschlossen, weil immer noch nicht feststehe, welche Quote auf die festgestellte Forderung entfalle; die Leistung könne deshalb auch jetzt noch nicht bewirkt werden. Halte man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung für möglich, sei die Aufrechnung nach der Feststellung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von seiner zweiten Begründung getragen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage als zulässig erachtet. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Dem Insolvenzverwalter stehen gegen die Eintragung deshalb diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Um eine solche Einwendung handelt es sich bei der Behauptung des Klägers, die festgestellte Forderung der T. M. sei durch Aufrechnung erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, weil die festgestellte Forderung vom Kläger sonst bei der Verteilung berücksichtigt werden müsste.

Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet.

Die rechtlichen Voraussetzungen der vom Kläger erklärten Aufrechnung lagen allerdings vor. Sie ergeben sich aus § 387 BGB. Die Insolvenzordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für die vom Verwalter erklärte Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung. Weil aber auch über das Vermögen der T. M. das Insolvenzverfahren eröffnet war, handelte es sich auch bei der aufgerechneten Gegenforderung der T. B. um eine Insolvenzforderung; insoweit sind zusätzlich die §§ 94 bis 96 InsO zu beachten.

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforderungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis.

Die der T. B. als Schuldnerin obliegende Leistung auf die Forderung der T. M. konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. B. bewirkt werden. Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist.

Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zuwider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken. Die Ausführungen betrafen zwar die Zulässigkeit einer Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle. Der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist aber in gleicher Weise betroffen, wenn - wie hier -gegen eine Insolvenzforderung nach ihrer Feststellung in ihrem vollen Betrag aufgerechnet wird.

An der damals vertretenen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht fest. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nicht dazu, dass eine von diesem geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über. Dessen Verfügungsbefugnis ist prinzipiell unbeschränkt. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung Gebrauch zu machen. Unwirksam ist eine Verfügung des Verwalters aber regelmäßig nur, wenn sie dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung klar und eindeutig zuwiderläuft. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzforderungen im Nennbetrag sind nicht stets insolvenzzweckwidrig. Beispielsweise können sich die Befriedigungsaussichten der Gläubigergemeinschaft verbessern, wenn eine uneinbringliche Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung aufgerechnet wird mit der Folge, dass letztere bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden muss. Vorteilhaft für die Masse kann eine Aufrechnung durch den Verwalter auch dann sein, wenn es zu verhindern gilt, dass ein Insolvenzgläubiger die Insolvenzdividende auf seine volle Forderung in Anspruch nimmt und erst danach mit dem verbleibenden Teil seiner Forderung gegen eine Forderung der Masse aufrechnet. Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen, oder verletzt er in anderer Weise seine Pflichten, kann dies - ein Verschulden vorausgesetzt - zu einer Haftung nach § 60 InsO führen. Die Verfügung wird allein dadurch aber nicht unwirksam.

Im Streitfall war die Aufrechnung nicht unwirksam, denn sie lief nicht offenkundig dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwider. Im Insolvenzverfahren der T. B. war mit einer wesentlich höheren Befriedigungsquote der Gläubiger zu rechnen als im Insolvenzverfahren der T. M.. Ohne die Aufrechnung war deshalb zu erwarten, dass der Kläger bei der Verteilung der Masse der T. B. an den Beklagten einen deutlich höheren Betrag würde auszahlen müssen als er aus seiner Beteiligung am Insolvenzverfahren der T. M. würde vereinnahmen können. Dies konnte er durch die Aufrechnung vermeiden.

Die aufgerechnete, gegen die T. M.gerichtete Gegenforderung der T. B. war fällig und durchsetzbar. Zwar war über das Vermögen der T. M. ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch hatte die T. B. , die in jenem Verfahren Insolvenzgläubigerin war, ihre vor Verfahrenseröffnung begründete Berechtigung zur Aufrechnung aber nicht verloren. Umstände, die diese Berechtigung nach Maßgabe der §§ 95, 96 InsO beschränken könnten, sind nicht festgestellt.

Die Aufrechnung des Klägers ist jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden. Wird eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, ist die Norm entsprechend anwendbar, denn die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. An die Stelle der mündlichen Verhandlung tritt dann der Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle.

Im Streitfall hatte der Kläger die Aufrechnung noch nicht erklärt, als die Forderung der T. M. zur Tabelle festgestellt wurde. Maßgeblich ist aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige, in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Eintritt der Aufrechnungslage. Die Aufrechnungslage bestand lange bevor die Forderung der T. M. zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Insbesondere war diese Forderung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, schon vor ihrer Feststellung zur Tabelle seitens des Klägers erfüllbar.

Im Schrifttum wird allerdings eine Präklusion des Einwands, die Insolvenzforderung sei durch die nach ihrer Feststellung zur Tabelle erklärte Aufrechnung des Insolvenzverwalters mit einer Masseforderung in ihrem Nominalbetrag erloschen, verschiedentlich in Abrede gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Aufrechnungsstreit werde nur zwischen dem Verwalter und dem betroffenen Insolvenzgläubiger geführt. Das Aufrechnungsrecht werde, wie § 94 InsO zeige, vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Die im Insolvenzverfahren erfolgende Feststellung der Forderung betreffe das Verhältnis auch zu den übrigen Insolvenzgläubigern und wirke sich auf die Forderung nicht aus, weil sie nur über die Teilnahme der Forderung an der Verteilung entscheide. Eine Präklusion der Aufrechnung im Aufrechnungsstreit zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzgläubiger könne deshalb nicht mit der zuvor erfolgten Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle begründet werden.

Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle verfolgen in erster Linie den Zweck, zügig und abschließend Klarheit darüber zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben. Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers gegen eine angemeldete Forderung muss deshalb, wenn er die Feststellung hindern soll, im Prüfungstermin oder bei der im schriftlichen Verfahren stattfindenden Prüfung der Forderung erhoben werden. Ist eine Forderung festgestellt, wirkt ihre Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Dadurch soll zumindest im Insolvenzverfahren ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen werden. Dieser Zweck könnte verfehlt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, noch nach der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle deren Erlöschen durch eine Aufrechnung geltend zu machen, die er schon vor der Feststellung im Prüfungstermin hätte erklären können. Auf die weiteren Wirkungen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, etwa für die Vollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens , kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Umstand, dass ein Insolvenzgläubiger nicht gehindert ist, noch nach der Feststellung seiner Forderung zur Tabelle mit dieser Forderung gegen eine Forderung der Masse aufzurechnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Präklusionsnorm des § 767 Abs. 2 ZPO beschränkt zum Schutz der Rechtskraft der Entscheidung über eine Forderung stets nur Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den festgestellten Anspruch. Sie hindert den Vollstreckungsgläubiger nicht, sich nach der Feststellung seiner Forderung Befriedigung durch Aufrechnung zu verschaffen.

Die Aufrechnung des Klägers gilt nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der T. M. in ihrem vollen Nennbetrag und nicht dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der auf diese Forderung entfallenden Insolvenzdividende. Dass gegen den Anspruch auf die Insolvenzdividende nach der ganz herrschenden Auffassung unbedenklich nach der Feststellung der zugrunde liegenden Forderung zur Tabelle aufgerechnet und diese Aufrechnung erforderlichenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, verhilft der Klage deshalb nicht zu einem Teilerfolg.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR118/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 387; InsO § 178 Abs
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR118/12
Verkündet am:
8. Mai 2014
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung
im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig
der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens
zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGHZ 100, 222).

b) Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im
Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn
die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12 - KG Berlin
LG Berlin
vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. B. Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin oder T, B. ). Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehungen zu der D. g mbH in M. (fortan: T: M: ), über deren Vermögen am 30. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zugunsten der T. M. wurde im Insolvenzverfahren derT. B. eine Forderung in Höhe von 1.947.755,32 € zur Tabelle festgestellt, zugunsten der T. B. im Insolvenzverfahren der T. M. eine Forderung in Höhe von 1.957.063,48 €. Im Oktober 2008 rechnete der Kläger die Forderung der T. B. gegen die zugunsten der T. M. festgestellte Forderung in deren voller Höhe auf. Der Beklagte lehnte es ab, einen Verzicht auf die Forderung der T. M. zu erklären.

2
Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Insolvenztabelle wegen der Forderung in Höhe von 1.947.755,32 € für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragt er, den Beklagten zur Herausgabe eines etwa erteilten Tabellenauszugs zu verurteilen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Lege man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 227) der Insolvenzverwalter gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne, weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrechnung zwar nicht präkludiert. Die Aufrechnung sei aber weiterhin ausgeschlossen , weil immer noch nicht feststehe, welche Quote auf die festgestellte Forderung entfalle; die Leistung könne deshalb auch jetzt noch nicht bewirkt werden.
Halte man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung für möglich, sei die Aufrechnung nach der Feststellung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.

II.


6
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von seiner zweiten Begründung getragen.
7
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage als zulässig erachtet. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Dem Insolvenzverwalter stehen gegen die Eintragung deshalb diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510; vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 224; vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 Rn. 12). Um eine solche Einwendung handelt es sich bei der Behauptung des Klägers, die festgestellte Forderung der T. M. sei durch Aufrechnung erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, weil die festgestellte Forderung vom Kläger sonst bei der Verteilung berücksichtigt werden müsste (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO).
8
2. Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet.

9
a) Die rechtlichen Voraussetzungen der vom Kläger erklärten Aufrechnung lagen allerdings vor. Sie ergeben sich aus § 387 BGB. Die Insolvenzordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für die vom Verwalter erklärte Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung. Weil aber auch über das Vermögen der T. M. das Insolvenzverfahren eröffnet war, handelte es sich auch bei der aufgerechneten Gegenforderung der T. B. um eine Insolvenzforderung ; insoweit sind zusätzlich die §§ 94 bis 96 InsO zu beachten.
10
aa) Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforderungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 226 f unter II. 4. a und b).
11
bb) Die der T. B. als Schuldnerin obliegende Leistung auf die Forderung der T. M. konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. B. bewirkt werden. Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist (§ 271 Abs. 2 BGB).
12
Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis (vgl. dazu Eckardt, ZIP 1995, 257, 263) hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten , der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zuwider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken (BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 227 unter II. 4. c; zustimmend Gerhardt, EWiR 1987, 1011, 1012; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 94 Rn. 77 f). Die Ausführungen betrafen zwar die Zulässigkeit einer Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle. Der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist aber in gleicher Weise betroffen, wenn - wie hier - gegen eine Insolvenzforderung nach ihrer Feststellung in ihrem vollen Betrag aufgerechnet wird.
13
An der damals vertretenen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht fest. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nicht dazu, dass eine von diesem geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Dessen Verfügungsbefugnis ist prinzipiell unbeschränkt. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung Gebrauch zu machen. Unwirksam ist eine Verfügung des Verwalters aber regelmäßig nur, wenn sie dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig zuwiderläuft (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 f mwN). Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzforderungen im Nennbetrag sind nicht stets insolvenzzweckwidrig. Beispielsweise können sich die Befriedigungsaussichten der Gläubigergemeinschaft verbessern, wenn eine uneinbringliche Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung aufgerechnet wird mit der Fol- ge, dass letztere bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden muss. Vorteilhaft für die Masse kann eine Aufrechnung durch den Verwalter auch dann sein, wenn es zu verhindern gilt, dass ein Insolvenzgläubiger die Insolvenzdividende auf seine volle Forderung in Anspruch nimmt und erst danach mit dem verbleibenden Teil seiner Forderung gegen eine Forderung der Masse aufrechnet. Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen, oder verletzt er in anderer Weise seine Pflichten, kann dies - ein Verschulden vorausgesetzt - zu einer Haftung nach § 60 InsO führen. Die Verfügung wird allein dadurch aber nicht unwirksam (wie hier RG LZ 1907, Sp. 835, 836; RG LZ 1910, Sp. 231, 232; Jaeger/Windel, InsO, § 94 Rn. 57 f; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 94 Rn. 14 f; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 94 Rn. 16 f; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 94 Rn. 8; HmbKommInsO /Jacoby, 4. Aufl., vor §§ 94-96 Rn. 10; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, 2005, § 95 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2002, § 94 Rn. 35 f; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 94 Rn. 9; GrafSchlicker /Hofmann, InsO, 3. Aufl., § 94 Rn. 18; Eckardt, aaO S. 263 ff; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 15 Rn. 112 ff; Gottwald /Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 45 Rn. 108; Dobmeier, ZInsO 2007, 1208, 1210).
14
Im Streitfall war die Aufrechnung nicht unwirksam, denn sie lief nicht offenkundig dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwider. Im Insolvenzverfahren der T. B. war mit einer wesentlich höheren Befriedigungsquote der Gläubiger zu rechnen als im Insolvenzverfahren der T. M. . Ohne die Aufrechnung war deshalb zu erwarten, dass der Kläger bei der Verteilung der Masse der T. B. an den Beklagten einen deutlich höheren Betrag würde auszahlen müssen als er aus seiner Beteiligung am Insol- venzverfahren der T. M. würde vereinnahmen können. Dies konnte er durch die Aufrechnung vermeiden.
15
cc) Die aufgerechnete, gegen die T. M. gerichtete Gegenforderung der T. B. war fällig und durchsetzbar. Zwar war über das Vermögen der T. M. ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch hatte die T. B. , die in jenem Verfahren Insolvenzgläubigerin war, ihre vor Verfahrenseröffnung begründete Berechtigung zur Aufrechnung aber nicht verloren (§ 94 InsO). Umstände, die diese Berechtigung nach Maßgabe der §§ 95, 96 InsO beschränken könnten, sind nicht festgestellt.
16
b) Die Aufrechnung des Klägers ist jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52, NJW 1953, 345). Wird eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, ist die Norm entsprechend anwendbar, denn die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. An die Stelle der mündlichen Verhandlung tritt dann der Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383 f; MünchKomm-ZPO/ Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 74; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 767 Rn. 32; MünchKommInsO /Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 79; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 52 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 33).
17
aa) Im Streitfall hatte der Kläger die Aufrechnung noch nicht erklärt, als die Forderung der T. M. zur Tabelle festgestellt wurde. Maßgeblich ist aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige, in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Eintritt der Aufrechnungslage (etwa BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 342; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11 mwN). Die Aufrechnungslage bestand lange bevor die Forderung derT. M. zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Insbesondere war diese Forderung , wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, schon vor ihrer Feststellung zur Tabelle seitens des Klägers erfüllbar.
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bb) Im Schrifttum wird allerdings eine Präklusion des Einwands, die Insolvenzforderung sei durch die nach ihrer Feststellung zur Tabelle erklärte Aufrechnung des Insolvenzverwalters mit einer Masseforderung in ihrem Nominalbetrag erloschen, verschiedentlich in Abrede gestellt (Jaeger/Windel, InsO, § 94 Rn. 59; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO § 94 Rn. 14; BK-InsO/ Blersch/von Olshausen, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 113). Zur Begründung wird ausgeführt, der Aufrechnungsstreit werde nur zwischen dem Verwalter und dem betroffenen Insolvenzgläubiger geführt. Das Aufrechnungsrecht werde, wie § 94 InsO zeige, vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Die im Insolvenzverfahren erfolgende Feststellung der Forderung betreffe das Verhältnis auch zu den übrigen Insolvenzgläubigern und wirke sich auf die Forderung nicht aus, weil sie nur über die Teilnahme der Forderung an der Verteilung entscheide. Eine Präklusion der Aufrechnung im Aufrechnungsstreit zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzgläubiger könne deshalb nicht mit der zuvor erfolgten Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle begründet werden (MünchKommInsO /Brandes/Lohmann, aaO).
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Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle (§§ 178 ff InsO) verfolgen in erster Linie den Zweck, zügig und abschließend Klarheit darüber zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben. Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers gegen eine angemeldete Forderung muss deshalb, wenn er die Feststellung hindern soll, im Prüfungstermin oder bei der im schriftlichen Verfahren stattfindenden Prüfung der Forderung erhoben werden (§ 178 Abs. 1 InsO). Ist eine Forderung festgestellt, wirkt ihre Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Dadurch soll zumindest im Insolvenzverfahren ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen werden. Dieser Zweck könnte verfehlt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, noch nach der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle deren Erlöschen durch eine Aufrechnung geltend zu machen, die er schon vor der Feststellung im Prüfungstermin hätte erklären können. Auf die weiteren Wirkungen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, etwa für die Vollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 201 Abs. 2 InsO), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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cc) Der Umstand, dass ein Insolvenzgläubiger nicht gehindert ist, noch nach der Feststellung seiner Forderung zur Tabelle mit dieser Forderung gegen eine Forderung der Masse aufzurechnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Präklusionsnorm des § 767 Abs. 2 ZPO beschränkt zum Schutz der Rechtskraft der Entscheidung über eine Forderung stets nur Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den festgestellten Anspruch. Sie hindert den Vollstreckungsgläubiger nicht, sich nach der Feststellung seiner Forderung Befriedigung durch Aufrechnung zu verschaffen.
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3. Die Aufrechnung des Klägers gilt nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der T. M. in ihrem vollen Nennbetrag und nicht dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der auf diese Forderung entfallenden Insolvenzdividende. Dass gegen den Anspruch auf die Insolvenzdividende nach der ganz herrschenden Auffassung (Jaeger/Windel, aaO Rn. 56; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO Rn. 13; HK-InsO/Kayser, aaO Rn. 14; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 77; Schmidt/Thole, aaO Rn. 9; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 30; BK-InsO/ Blersch/von Olshausen, aaO; Graf-Schlicker/Hofmann, aaO Rn. 17; Eckardt, aaO S. 260 ff; Häsemeyer, aaO Rn. 111) unbedenklich nach der Feststellung der zugrunde liegenden Forderung zur Tabelle aufgerechnet und diese Aufrechnung erforderlichenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, verhilft der Klage deshalb nicht zu einem Teilerfolg.
Kayser Vill Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2011 - 20 O 313/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2012 - 23 U 84/11 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.