Insolvenzordnung - InsO | § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,

1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2.
ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.

(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.

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Insolvenzrecht: Haftung des Insolvenzverwalters bei übereilter Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter dessen Wert

20.10.2011

Die Insolvenzordnung schreibt vor, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen-OLG Rostock vom 08.04.11-Az:5 U 31/08
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 7, § 78 Abs. 1, 2 Satz 3 Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen de

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - IX ZR 47/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 149 Abs. 2, § 76 Bestimmungen

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/05 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2011 - IX ZR 131/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 131/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr.

Amtsgericht Essen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 163 IN 14/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2015, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanw

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. Juli 2014 - 45 IN 27/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.07.2014, um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.02.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsan

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...