Insolvenzrecht: Anspruch auf Zahlung des Aufgeldes aus einem Beteiligungsvertrag
AoLs
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Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.101.077,91 €.
Gründe:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte, deren Gesellschaftszweck es ist, sich mit Wagniskapital an jungen Unternehmen zu beteiligen, war Gesellschafterin der Schuldnerin. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund der Beteiligungsverträge vom 11.08.2000 und 12.10.2001 auf Zahlung restlicher Aufgelder in Anspruch (Restbetrag aus der ersten Tranche: 330.288,11 €; 770.789,80 € aus der zweiten Tranche). Die Beklagte hatte zuvor die Ansprüche auf Einzahlung der Aufgelder mit ihren Forderungen auf Darlehensrückzahlung im Einvernehmen mit der Schuldnerin verrechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Gründe, die das Landgericht zur Abweisung der Klage veranlasst hat, wird auf das von dem Kläger mit der form- und fristgerechten Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die von ihm auf gesellschaftsrechtliche und insolvenzanfechtungsrechtliche Grundlagen gestützten Zahlungsansprüche in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang weiter. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Die Vertragsauslegung des Landgerichts widerspreche dem Vertragsinhalt und dem tatsächlichen Parteiwillen, soweit es ausführt, die Darlehenshingabe stelle keine Überlassung von Drittmitteln in der Krise dar. Dies ergebe sich aus einer korrekten Auslegung der getroffenen vertraglichen Abreden anhand des Wortlautes, der Systematik und der Historie.
Weiterhin habe das Landgericht auch die Kapitalersatzvorschriften fehlerhaft ausgelegt und nicht ausreichend von der Vertragsauslegung abgegrenzt. Auch hier handele es sich um eine Finanzierungsform, die den Fortbestand der in der Krise befindlichen Schuldnerin habe sichern sollen. Ein sog. Überbrückungsdarlehen habe wegen der zeitlichen Länge der Geldgewährung nicht vorgelegen. Auch die Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter würden belegen, dass echte Darlehen vorgelegen hätten. Die von den Gesellschaftern vorgenommene eigene bilanzielle Einordnung als Fremdkapital könne nicht in eine Eigenkapitaleinzahlung umgedeutet werden. Der Wille der Gesellschafter sei insoweit unbeachtlich. Die Beklagte könne auch keine Privilegierung aus § 32 a Abs. 3 GmbHG für sich in Anspruch nehmen.
Die dauerhafte Krise der Schuldnerin werde durch das in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Bonn eingeholte Gutachten des Sachverständigen Y vom 02.05.2007 bestätigt. Seit dem Einstieg der Y1-Geber sei die Schuldnerin kreditunwürdig und seit Anfang des Jahres 2000 durchgängig bilanziell überschuldet gewesen. Diese Krise sei für die Gesellschafter erkennbar gewesen. Das Stehenlassen der Darlehen bei Eintritt der Krise führe zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts. Mit der Aktivierung des mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister entstehenden Anspruchs auf das Aufgeld sei kein freies Kapital der Schuldnerin von rd. 1,26 Mio. DM entstanden. Der Gutachter Y habe zutreffend ausgeführt, dass Positionen des Eigenkapitals außer Ansatz zu bleiben hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitere die Aufgeldforderung aus der zweiten Tranche vom 12.10.2001 nicht deshalb, weil wesentliche Entwicklungsschritte nicht erreicht worden seien; auch diese Forderung sei vielmehr fällig. Der Wortlaut von § 1 des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 12.10.2001 sehe alternativ (nicht kumulativ) die Einzahlung in die Kapitalrücklage in mehreren Tranchen nach Entwicklungsschritten oder nach Liquiditätserfordernissen vor. Weiterhin lege der Wortlaut der Klausel selbst fest, dass mit zu leistenden, also fälligen Aufgeldbeträgen verrechnet werden solle. Die Verrechnung indiziere, dass die Aufgelder von der Beklagten und den anderen Y1-Gebern als fällig betrachtet worden seien. Es seien auch keine Vorbehalte bei der Verrechnung im Hinblick auf das Erreichen von Entwicklungsschritten gemacht worden. Zudem bestätige auch der seinerzeitige Schriftverkehr (Schreiben der Schuldnerin vom 27.02.2002 und Schreiben der Beklagten vom 14.02.2002), dass die Aufgeldforderung bei Verrechnung als fällig betrachtet worden sei. Jedenfalls verstoße der Einwand der fehlenden Fälligkeit gegen Treu und Glauben, die Beklagte verhalte sich insoweit widersprüchlich.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2008 beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung hat er unter Beweisantritt behauptet, im Zeitpunkt der Verrechnung der zweiten Kapitalerhöhung im Frühjahr 2002 seien alle maßgeblichen Meilensteine erfüllt gewesen. Nach dem nunmehr nachweisbaren Übereinkommen der Y1-Gesellschafter, und damit auch der Beklagten, seien diese mit der Schuldnerin einig gewesen, dass der vertragsgemäße Bestand der Aufgelder einbezahlt werden solle unabhängig von erfüllten oder vorgeblich nicht erfüllten Meilensteinen. Sämtliche nunmehr vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel seien dem Kläger bislang unzugänglich und erst auf nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis des Gesellschafters Q hin aufgedeckt worden. In einer Gesamtschau sei das Verfahren auch gerade deshalb wiederzueröffnen, weil die Beklagte diese Unterlagen und die der darin enthaltenen Informationen bewusst zurückgehalten und sogar gezielt gegensätzlich vorgetragen habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.101.077,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Berufung könne die tragenden Erwägungen des Landgerichts nicht erschüttern, dass es sich bei den Darlehen für die Schuldnerin nicht um Eigenkapital ersetzendes Darlehen gehandelt habe. Nach der Intention der Gesellschafter sollten diese der Schuldnerin vielmehr endgültig und ohne jede Rückforderungsabsicht für den Insolvenzfall überlassen werden; ihr buchhalterischer und bilanzieller Ausweis als Eigenkapital hänge nur von der Wirksamkeit ihres der Beklagten Beitritt bzw. der Erhöhung ihrer Beteiligung ab. Nur um auf den Rat der Streithelferin hin keine ungesicherten Vorleistungen zu erbringen, seien die Darlehensverträge zeitlich vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung und Kapitalrücklagendotierung abgeschlossen worden. Nur weil sich die Eintragung der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister unerwartet über den Bilanzstichtag der Schuldnerin hinaus verzögert habe, hätten die Darlehen in der Stichtagsbilanz als Fremdmittel ausgewiesen werden müssen. Auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.11.2007, Az. 99 O 142/05) und das Kammergericht (Urteil vom 04.07.2008, Az. 7 U 243/07; über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist noch nicht entschieden) bestätigten die Auffassung im hier angefochtenen Urteil.
Das Landgericht habe Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG schon deshalb zutreffend verneint, weil im Zeitpunkt der Auszahlungen der Schuldnerin keine Unterbilanz vorgelegen habe. Dies ergebe sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Y2 vom 21.04.2006. Ein Zahlungsanspruch des Klägers würde jedenfalls hinsichtlich der zweiten Kapitalerhöhung vom 12.10.2001 auch deshalb scheitern, weil die Schuldnerin die ihr von den VC-Gesellschaftern gesetzten technischen, organisatorischen und ökonomischen Meilensteine für die Fortsetzung der Finanzierung nie vollständig erreicht habe. Zumindest verkenne der Kläger, dass Rechtsfolge eines Anspruchs nach den Eigenkapitalersatzregeln nicht eine Zahlung, sondern nur Rückgängigmachung des sanktionierten Auszahlungsgeschäftes sei. Die Aufgeldansprüche würden wieder aufleben, wären allerdings nicht fällig. Weiterhin sei die buchhalterische und bilanzielle Behandlung der Darlehensverträge durch die Schuldnerin kein Nachweis dafür, dass Eigenkapital ersetzende Darlehen hingegeben worden seien; eine schrittweise Darstellung der bilanziellen Verarbeitung der Finanzierungsvereinbarungen vom 11.08.2000 und 12.10.2001 bei der Schuldnerin zeige, dass sich die bilanzielle Behandlung der auf der (vorläufigen) Grundlage der Darlehensverträge eingezahlten Valuta im Kern nicht von der bilanziellen Behandlung gleicher Einzahlungen der Beklagten unterschieden hätte, wenn diese ohne Abschluss schriftlicher Darlehensverträge erfolgt wären; Einzahlungen auf Aufgelder wären auch ohne Darlehensverträge bilanzrechtlich vor den jeweiligen Handelsregistereintragungen nicht als Eigenkapital, sondern als Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu qualifizieren gewesen. Insbesondere habe der Wirtschaftsprüfer Y2 in seiner Stellungnahme nachgewiesen, dass das positive Eigenkapital der Schuldnerin vor Verrechnung der Darlehen und mit der Aktivierung des mit der Handelsregistereintragung entstehenden Anspruchs auf Aufgeld und Kapitalerhöhung rd. 1,26 Mio. DM betragen habe; daher sei weder das Stammkapital tangiert noch habe Überschuldung vorgelegen. Aus den Rangrücktrittserklärungen sei nicht herzuleiten, dass sie, die Beklagte, selbst davon ausgegangen sei, die Darlehen seien Eigenkapital ersetzend.
Das Gutachten Y sei wegen des anderen Sachverhalts im Verfahren vor dem Landgericht Bonn und wegen inhaltlicher Mängel nicht verwertbar.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die mündliche Verhandlung sei nicht wiederzueröffnen. Der nicht nachgelassene Sachvortrag des Klägers einschließlich der Beweismittel sei weder neu noch überzeugend, vorsorglich werde zudem dessen Verspätung gerügt. Bereits erstinstanzlich sei bestritten worden, dass sämtliche Meilensteine erfüllt worden seien. Gegenteiliges vermöge der Kläger auch mit seinem nicht nachgelassenen Sachvortrag nicht zu belegen.
Auch die Streithelferin meint, das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die von dem Beklagten und den anderen Wagniskapitalgebern herausgelegten Darlehen hätten keinen Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt. Die Auslegung des Landgerichts sei zutreffend. Die Schuldnerin habe keinen eigenen Anspruch gegen die Wagniskapitalgeber auf Zahlung der Aufgelder erworben. Zudem würden die Kapitalaufbringungsvorschriften für die hier vereinbarten Aufgelder und unter Berücksichtigung der vertraglichen Absprachen nicht gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zweitinstanzlich zur Akte gereichten Schriftsätze.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Die Klage ist erfolglos, soweit der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Aufgelds in Höhe von 330.288,11 € aus dem ersten Beteiligungsvertrag vom 11.08.2000 geltend macht.
Abreden über ein neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld sind bei der GmbH sowohl in statuarischer Form gem. § 3 Abs. 2 GmbHG oder aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statuarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.
Die Voraussetzungen für eine kraft Satzung bestehende Nebenleistungspflicht gem. § 3 Abs. 2 GmbHG hat der Kläger nicht dargelegt. Trotz Erörterung im Senatstermin hat der Kläger die aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 20. Oktober 2000 nach Ziff. I. 1. (Bl. 457) geänderte Satzung nicht vorgelegt. Bereits in § 2 Ziff. 1 des Beteiligungsvertrages vom 11.08.2000 war geregelt, dass die Gesellschafter anlässlich der Kapitalerhöhung den Gesellschaftsvertrag ändern bzw. vollständig neu fassen. Im Übrigen ist es auch unwahrscheinlich, dass der geänderte Gesellschaftsvertrag eine Nebenleistungspflicht i. S. v. § 3 Abs. 2 GmbHG enthält, weil auch dessen spätere Fassung vom 12.10.2001 (Bl. 716 ff) eine derartige Pflicht nicht enthält.
Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem formwirksamen Beschluss über eine Kapitalerhöhung und den entsprechenden Übernahmevereinbarungen hat der Kläger nicht dargelegt. In dem Beschluss vom 20.10.2000 (Bl. 454 ff) ist, anders als in dem Beschluss vom 12.10.2001 (Bl. 63 ff, dort Bl. 64 und 64/R), von einem Aufgeld keine Rede.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus einer rein schuldrechtlich wirkenden Vereinbarung.
Der Senat lässt offen, ob eine derartige Einigung am 11.08.2000 zustande gekommen ist. § 1 Nr. 3 der Urkunde (Bl. 46/R) formuliert zwar, dass die Gesellschafter für ihre Geschäftsanteile Aufgelder zahlen und diese in die Rücklagen der Gesellschaft einzustellen sind. Das ließe sich als eine Erklärung der Urkundenbeteiligten zu 1)-7) mit dem Inhalt deuten, dass sie die jeweiligen Leistungen bindend zusagen. Allerdings spricht gegen ein solches Verständnis, dass in der Urkunde vom 11.08.2000 die Kapitalerhöhung, zu der nach Vorstellung der Beteiligten die Aufgeldzahlungen gehörten, nicht schon beschlossen und durchgeführt, sondern nur für die Zukunft verabredet wurde. Bei Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und Zulassung der Übernahme am 20.10.2000 kam man in dem Beschlussinhalt auf die Aufgelder nicht mehr zurück. Im Übrigen enthält die Urkunde auch nicht die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter. Der Senat geht jedoch davon aus, dass diese und die verpflichtende Zusage der Aufgeldzahlungen noch gesondert erklärt wurden. Da die Kapitalerhöhung durchgeführt und eingetragen wurde, ist anzunehmen, dass auch die Versprechen der Aufgeldzahlungen wirksam abgegeben sind.
Die Klage ist dennoch unbegründet, weil der Anspruch auf die Aufgeldzahlung untergegangen ist.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Aufgeldforderung im Umfang einer Zahlung von 184.348,89 € noch im Januar 2001 erloschen ist. Dementsprechend erstreckt der Kläger seine Klageforderung von 330.288,11 € nur auf diesen Restbetrag.
Insoweit ist der Anspruch durch Verrechnung mit den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten untergegangen, § 389 BGB. Diese Verrechnung oder Aufrechnung ist dokumentiert worden durch entsprechende Verbuchungen bei der Schuldnerin am 15. Januar 2001, und zwar bezüglich einer Forderung aus dem ersten Darlehen in Höhe von 109.927,75 € und bezüglich einer Forderung aus dem zweiten Darlehen in Höhe von 219.855,50 € (vgl. dazu Bl. 21 und Bl. 60/R). Die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg:
Die Forderung auf die Aufgeldzahlung unterliegt nicht den strengen Regeln des GmbH-Gesetzes über die Kapitalaufbringung (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung), weil das Aufgeld nicht zur Bildung des gesetzlichen Garantiefonds der Gesellschaft bestimmt ist. Deshalb gelten die gesetzlichen Einschränkungen für die Zulässigkeit von Aufrechnungen, Erlass und anderem für das Aufgeld nicht. Das hat auch das Landgericht im Hinblick auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG, der hier nicht entsprechend anwendbar ist, ausgeführt.
Die Wirksamkeit der Aufrechnung oder Verrechnung scheitert auch nicht an den Regeln über die insolvenzrechtliche Anfechtung oder über den Kapitalersatz. Soweit solche Regelungen eingreifen, führen sie zu Rückgewähransprüchen, sie lassen aber die Wirksamkeit von verbotenen Handlungen nicht entfallen. Ein Rückgewähranspruch im Falle einer anfechtbaren oder gegen die Eigenkapitalbindung verstoßenden Aufrechnung würde zum Inhalt haben, dass der Verpflichtete zur Wiederherstellung der erloschenen Forderung verpflichtet ist oder sich behandeln lassen muss, als bestünde sie wieder. Die Wirkung der Aufrechnung ist dann außer Betracht zu lassen. Ein solcher Rückgewähranspruch ist hier nicht gegeben.
Eine Insolvenzanfechtung gestützt auf § 135 Nr. 2 InsO wegen Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen hier das erste und zweite Darlehen scheitert, ohne dass es auf die sonstigen Voraussetzungen noch ankommt, am Fristablauf. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass die erste Verrechnung nicht im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Die Befriedigung der Beklagten erfolgte mit Verrechnung vom 15.01.2001, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgte jedoch nicht innerhalb eines Jahres, sondern erst am 14.08.2002.
Es fehlt auch an einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach den sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG. Es kann allerdings dahinstehen, ob die dafür erforderliche Voraussetzung hier vorliegt, dass eine verbotene Rückgewähr eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens erfolgte, das fehlendes Eigenkapital ersetzt hat. Die in diesem Fall eingetretene Kapitalbindung bedeutet, dass eine Rückzahlung des Darlehens oder eine gleichbedeutende Handlung nicht vorgenommen werden durfte, soweit dies auf Kosten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens geschehen musste oder aus dem Gesellschaftsvermögen nach bereits eingetretener Überschuldung gezahlt wurde. Daran fehlt es hier. Richtig und im Wesentlichen unstreitig ist der Betrag des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages per 31.12.2000, den der Kläger und das Revisionsgutachten (Leitz-Ordner, dort Anlage 1 Zusammenstellung der Bilanzen) mit 2.164.423,00 DM angibt. Die Beklagte gelangt wegen eines zusätzlich aktivierten Anspruchs auf ausstehende Einlagen in Höhe von 5.000,00 DM zu einem in dieser Höhe geringeren Betrag von 2.159.423,00 DM (vgl. Bl. 662). Ohne Erfolg tritt der Kläger dem Vortrag der Beklagten entgegen, mit der Eintragung der Kapitalerhöhung vom 20.10.2000 in das Handelsregister am 09.01.2001 seien zusätzlich auf der Aktivseite der Bilanz die Ansprüche auf das Aufgeld und auf der Passivseite die Kapitalrücklage anzusetzen, so dass ein freies Kapital von 1.263.279,00 DM entstanden sei (vgl. zum Klägervorbringen insbesondere Bl. 777 ff, zum Beklagtenvorbringen insbesondere Bl. 660 ff, 800 ff). Dementsprechend kann der Senat nicht feststellen, dass die Verrechnung der Aufgeldansprüche mit den Darlehensverbindlichkeiten das Stammkapital tangiert oder eine Überschuldung vorgelegen hat, so dass gebundenes Kapital ausgezahlt worden wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich Anderes nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Y vom 02.05.2007 (dort insbesondere S. 33, 48, 79 und 118), das rechtlich nicht überzeugend begründet, dass die Positionen des Eigenkapitals außer Ansatz zu bleiben hätten. Die Ausführungen des Klägers in dieser Hinsicht gehen auf den Inhalt des Vortrages der Beklagten und den Hinweis des Senats in seinem Vergleichsvorschlag (Bl. 745) überhaupt nicht ein. Die Beklagte weist vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2008, wie schon zuvor, zutreffend darauf hin, dass das Gutachten vom 02.05.2007 inhaltliche Mängel aufweist. Der Sachverständige Y lässt die Entstehung des Aufgeldanspruchs mit der Handelsregistereintragung in seinem Gutachten (S. 79) völlig unberücksichtigt, soweit es den Stichtag 31.01.2001 betrifft. Hinsichtlich des von dem Kläger angeführten nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages in Höhe von 2.199.139,33 DM per 31.01.2001, den der Sachverständige Y festgestellt hat, stellt dieser selbst per 28.02.2001 ein positives Eigenkapital der Schuldnerin in Höhe von 1.183.225,26 DM dar. Unstreitig erfolgte allerdings zwischen dem 31.01.2001 und dem 28.02.2001 keine weitere Kapitalzuführung durch die Y1-Gesellschafter oder Dritte. Die unterschiedlichen Zahlen zu den vorgenannten beiden Zeitpunkten erklären sich daraus, dass der Sachverständige zwischen dem 31.01.2001 und dem 28.02.2001 das Darlehen I und das Darlehen II aus dem Posten „Verbindlichkeiten“ in der Bilanz der Schuldnerin ausgebucht hat. Die Ausbuchung als solche ist zwar korrekt, der vom Sachverständigen gewählte Zeitpunkt der Ausbuchung allerdings unzutreffend; die Beklagte hat bereits in der Berufungserwiderung korrekt ausgeführt, dass die betreffenden Verbindlichkeiten bereits vor dem 31.01.2001 hätten ausgebucht werden müssen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen). Die Ausführungen auf S. 48 des Gutachtens Y betreffen die Überschuldungsbilanz und sind deshalb hier unerheblich, auch darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Da der Kläger die Darstellung der Beklagten nicht weitergehend als mit den Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 02.05.2007 angreift, ist sein Vortrag unerheblich, soweit er versucht, die Auszahlung gebundenen Kapitals zu begründen.
Die Klage ist daher in erster Instanz in Höhe von 330.288,11 € zu Recht abgewiesen worden, die Berufung bleibt deshalb insoweit erfolglos.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger aus dem Beteiligungsvertrag vom 12.10.2001 (Bl. 64 f.) einen Anspruch auf Zahlung des Aufgeldes in Höhe von 770.789,80 € geltend macht.
Wie schon oben unter I. 1. erwähnt, enthält auch die Satzung der Schuldnerin vom 12.10.2001 (Bl. 716 ff) keine Bestimmung, die eine Nebenleistungspflicht i. S. v. § 3 Abs. 2 GmbHG begründet.
Ebenso wie das Kammergericht in seinem Urteil vom 04.07.2008 ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund eines formwirksamen Beschlusses über eine Kapitalerhöhung und der entsprechenden Übernahmevereinbarungen mit notariellem Protokoll vom 12.10.2001 begründet worden ist. Die Vereinbarung einer Aufgeldzahlungspflicht für die Gesellschafter ist in Ziff. 1. dieser Urkunde enthalten; auf die Beklagte entfällt der jetzt geltend gemachte Betrag. Weiterhin enthält die Urkunde die Zulassung der Gesellschafter, auch der Beklagten, zur Übernahme der neuen Anteile. Die Erklärung der Beklagten bezüglich des Anteils, für den sie zugelassen ist, schließt die Erklärung zur Übernahme der Aufgeldzahlungspflicht ein; dies ergibt sich daraus, dass in der notariellen Urkunde vom 12.10.2001 formuliert ist: „... zu den Bedingungen dieses Erhöhungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung und des Beitrittsvertrages vom 26.01.2001 ...“ (Bl. 65/R und Bl. 245 ff).
Die damit entstandene Forderung gegen die Beklagte ist allerdings nicht fällig geworden und kann wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin auch nicht mehr fällig werden.
Bereits die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.10.2001 unter Ziff. 1. (Bl. 64 f.) zutreffend ausgeführt, dass diese Erklärungen dahingehend auszulegen sind, dass die Fälligkeit der Aufgelder zulässigerweise (vgl. Scholz/Emmerich, a. a. O., § 3 GmbHG, Rdn. 72) abhängig gemacht werden sollte von dem Erreichen bestimmter Entwicklungsschritte im Geschäftsbetrieb der Schuldnerin und dem jeweiligen Kapitalbedarf. Die Beklagte hat dargelegt, dass es am Erreichen wesentlicher Entwicklungsschritte (Milestones) fehlt.
Dem ist der Kläger zunächst nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen sodann mit der Argumentation, aus dem Wortlaut des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 12.10.2001 ergebe sich, dass die Einzahlungen in die Kapitalrücklage in mehreren Tranchen alternativ (nicht kumulativ) entweder nach Entwicklungsschritten oder nach Liquiditätserfordernissen erfolgen sollten und zudem sowohl die Formulierungen als auch die ohne Vorbehalt erfolgten Verrechnungen sowie vorprozessuale Korrespondenz zeigen, dass es auf das Erreichen wesentlicher Entwicklungsschritte nicht ankomme. Der Wortlaut von § 1 des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 12.10.2001 gibt die Alternativität nicht zwingend her. Es fehlt eine Oder-Formulierung, dies spricht für eine Kumulation der dort genannten Erfordernisse. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, es sei kaum vorstellbar, dass eine detaillierte Meilensteinplanung und -vereinbarung erfolgt wäre, wenn sie dann doch nicht habe gelten sollen.
Der hier vertretenen Vertragsauslegung lässt sich nicht zwingend entgegenhalten, die Verrechnung von Darlehensrückzahlungsansprüchen sei wie auch vereinbart am 31.01.2002 vorgenommen worden, ohne dass man das Verfehlen der Milestones beachtet oder Vorbehalte gemacht habe. Die Verrechnung der Ansprüche im Vereinbarungswege setzte keine Fälligkeit voraus, eine einseitige Aufrechnung oder Verrechnung durch die Beklagte hätte allenfalls Erfüllbarkeit der Ansprüche auf Aufgeldzahlungen vorausgesetzt.
Die Auffassung des Klägers wird auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2002 (Bl. 784) gestützt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ein Anerkenntnis der Erreichung von Meilensteinen oder ein Anerkenntnis des Bestehens eines eigenen Anspruchs der Schuldnerin auf Einzahlung der Aufgelder damit nicht verbunden gewesen ist. Derartiges ist auch dem Schreiben der Schuldnerin an die Y vom 27.02.2002 (Bl. 783) nicht zu entnehmen; zudem betrifft es die Beklagte nicht.
Dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen, war nicht zu entsprechen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§§ 525 S. 1, 296 a S. 1 ZPO).
Die in § 296 a S. 2 ZPO geregelten Ausnahmen nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO sowie § 156 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZPO liegen erkennbar nicht vor.
Die Wiedereröffnung der Verhandlung kommt auch nicht nach § 156 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO bilden. Die hier allenfalls in Betracht kommenden Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 4 und Ziff. 7 b ZPO liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass das Urteil des Senats von der Beklagten bzw. ihrem Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wird oder der Kläger eine Urkunde aufgefunden hat oder zu deren Benutzung in den Stand gesetzt worden ist, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeiführen würden.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Beklagte habe unter Verletzung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht hinsichtlich der Erfüllung der maßgeblichen Meilensteine vorgetragen und nunmehr vorgelegte Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen bewusst zurückgehalten. Der Kläger hat diese von der Beklagten bestrittenen Behauptungen nicht mit präsenten Beweismitteln i. S. v. § 294 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die benannten Zeugen und die Parteivernehmung des Klägers sind keine derartigen Beweismittel. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten E-Mail vom 07.02.2002 und 13.02.2002 ist weder glaubhaft gemacht, dass bei der zweiten Kapitalerhöhung alle maßgeblichen Meilensteine erfüllt waren noch Einigkeit zwischen den Gesellschaftern und der Schuldnerin bestanden hat, dass der vertragsgemäße Bestand der Aufgelder einbezahlt werden solle unabhängig von erfüllten oder nicht erfüllten Meilensteinen. Die Parteien haben im Übrigen bereits erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Meilensteine erfüllt worden sind. Die Beklagte hat ferner zutreffend ausgeführt, dass den nunmehr vorgelegten E-Mail-Schreiben vom 07.02. und 13.02.2002 auch mit dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit eine Bestätigung des Vorbringens des Klägers nicht entnommen werden kann; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.12.2008 und 09.01.2009 Bezug genommen.
Der Senat hat eine Wiedereröffnung der Verhandlung auch nach § 156 Abs. 1 ZPO erwogen, allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen unterlassen. Hierbei wurde einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, andererseits die Chance zur Vermeidung eines Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahrens berücksichtigt. Ferner wurde berücksichtigt, dass über die Vorschrift des § 156 ZPO die Präklusionsregelung des § 296 a ZPO nicht obsolet gemacht werden darf. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung, die Verhandlung nicht wiederzueröffnen, auch berücksichtigt, dass die Frage, ob Voraussetzung des Aufgeldanspruchs aus der zweiten Tranche gewesen sei, dass die entsprechenden Meilensteine erreicht worden seien, bereits zuvor in erster als auch in zweiter Instanz Gegenstand der Verhandlungen waren und es dem Kläger unbenommen gewesen ist, den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin Dr. Q als Zeugen zu benennen, auch wenn dieser sich zuvor nicht kooperativ gezeigt haben sollte (was zwischen den Parteien ebenfalls streitig und vom Kläger nicht glaubhaft gemacht ist).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter und gefestigter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Annotations
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft, - 2.
den Gegenstand des Unternehmens, - 3.
den Betrag des Stammkapitals, - 4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft, - 2.
den Gegenstand des Unternehmens, - 3.
den Betrag des Stammkapitals, - 4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)