Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 19 Leistung der Einlagen

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

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Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand

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1. Situation2.     Risiken    1)     Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft    2)      Haftung in der Insolvenz                  Exkurs Zahlungsunfähigkeit                  Exkurs Überschuldung                   Umfang der Schade

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Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand

22.07.2021

Während im Jahr 2021, im Vergleich zu 2020, die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland gesunken ist, mussten laut einer Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IHW),  im September diesen Jahres, 34 Prozent mehr Personen- und Kapitalgesellschaften Insolvenz anmelden, als im September 2021. Bereits im August 2022 war diese Zahl im Vergleich zum Vorjahr hoch. Der Grund für den erheblichen Anstieg der Zahl der Firmenpleiten ist, zum einem die schwache Konjunktur und, zum anderen steigende Kosten. Schließlich sind nicht nur Privatverbraucher von der Energiekrise betroffen. Viele Unternehmen können nicht zukunftsorientiert planen; Investitionen werden auf nächstes Jahr verschoben – Man wolle „die Zeit abwarten“. Teilweile können Unternehmen die steigenden Produktionskosten schlicht nicht mehr tragen. Sie werden zahlungsunfähig.  Für dieses Jahr vermutet das IHW insgesamt einen Anstieg der Firmeninsolvenzen von 12 Prozent bis 14 Prozent. Auch wenn der drastische Anstieg nicht zuletzt auf die, im Vergleich zur ersten Jahreshälfe, niedrigen Insolvenzanträge zurückzuführen sein durfte, ist dieser Prozentsatz doch beunruhigend.  Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

Gesellschaftsrecht: Zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

14.05.2015

Der Beschluss ist nicht deshalb nichtig, weil keine Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Auseinanderfallen der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.

Gesellschaftsrecht: Zur Eintragung einer UG nach Geschäftsübertragung

05.08.2014

Zur Eintragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, auf die bereits vor der Eintragung die Geschäfte eines einzelkaufmännischen Betriebs übertragen wurden.

Gesellschaftsrecht: Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage

20.03.2014

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld grundsätzlich der Inferent darlegungs- und beweispflichtig.

1.3. GmbH - Die Unterbilanzhaftung

30.08.2012

Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Bankrecht: Darlehensablösung mit Bareinlage

19.10.2011

Wenn mit Bareinlage Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage-BGH vom 12.04.11-Az: II ZR 17/10
allgemein

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

D-Markbilanzgesetz - DMBilG | § 26 Eigenkapitalsicherung


(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich der nach diesem Gesetz einzustellende

GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG | § 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen


(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 gelte
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 55 Erhöhung des Stammkapitals


(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der E

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen


(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 A

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital


Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil


(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehm

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2009 - II ZR 273/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 28/09 vom 3. August 2011 in Sachen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. August 2011 bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2007 - II ZR 268/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 268/06 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein GmbHG §§ 54, 55, 56 a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss

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5 StR 46/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemn

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2007 - BLw 4/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2007 - II ZR 334/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2014 - II ZR 322/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I I ZR 3 2 2 / 1 3 Verkündet am: 2. Dezember 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2008 - II ZR 171/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2002 - II ZR 101/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2004 - II ZR 7/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2004 - II ZR 65/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2009 - II ZR 216/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 216/07 Verkündet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2009 - II ZR 260/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2004 - II ZR 202/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2008 - II ZR 264/06

bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 264/06 Verkündet am: 28. April 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2006 - II ZR 334/04

bei uns veröffentlicht am 12.06.2006

Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil am 31.7.2006 eingelegt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 334/04 Verkündet am: 12. Juni 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäft

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2008 - II ZA 1/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2010 - II ZR 12/08

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 12/08 Verkündet am: 22. März 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2006 - II ZR 238/04

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 238/04 Verkündet am: 10. Juli 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2000 - II ZR 83/00

bei uns veröffentlicht am 27.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 83/00 Verkündet am: 27. November 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - VII ZR 370/98

bei uns veröffentlicht am 30.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 370/98 Verkündet am: 30. März 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 50; EG-Vertrag Ar

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2000 - II ZR 109/99

bei uns veröffentlicht am 27.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 109/99 Verkündet am: 27. März 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2000 - II ZR 118/98

bei uns veröffentlicht am 29.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 118/98 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (aus

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2008 - II ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 29.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/07 Verkündet am: 29. September 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2006 - II ZR 65/04

bei uns veröffentlicht am 16.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 65/04 Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2006 - II ZR 76/04

bei uns veröffentlicht am 16.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 76/04 Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2006 - II ZR 75/04

bei uns veröffentlicht am 16.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/04 Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2003 - II ZR 235/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2000 - II ZR 202/98

bei uns veröffentlicht am 24.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 202/98 Verkündet am: 24. Juli 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2000 - II ZR 370/99

bei uns veröffentlicht am 11.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 370/99 Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2000 - II ZR 365/98

bei uns veröffentlicht am 18.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 365/98 Verkündet am: 18. September 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - II ZR 212/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 212/10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 4 nF a) Tritt im Laufe eines Rechtsstreits eine Gesetzesänderung in Kraft

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Apr. 2018 - 1 K 228/18

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob dem Finanzamt bei der Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos eine

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - 7 U 1983/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2016, Az. 26 O 13542/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte zu 2) ist des eingelegten Rechtmittels der Berufung verlustig. 3.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2018 - II ZR 312/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL II ZR 312/16 Verkündet am: 18. September 2018 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2018 - II ZR 229/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/16 Verkündet am: 12. Juni 2018 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2016 - I-16 U 178/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte Dieses und das erstinstanzliche Urteil s

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - II ZR 61/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 61/15 Verkündet am: 19. Januar 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. (3) Die...
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation der...