Erbrecht: Zur Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nach Wiederheirat
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Die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.
Die Anfechtung der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten ist nicht davon abhängig, dass die Anfechtung zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des zweiten Ehegatten führt.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 03.09.20... ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter „unseren Sohn N“ zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten.
Am 20.10.20... schlossen sie vor dem Notar T in F einen Ehevertrag, in dem es auszugsweise heißt:
„Die Erschienenen zu 1) und 2) haben am 04.06.19...... die Ehe geschlossen...
Die Ehefrau ist die Mutter des Kindes N, geb. 20.01.19...
N ist von dem Ehemann rechtswirksam adoptiert worden.
Zur einverständlichen Regelung des Güterstandes und ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse treffen die Parteien die nachfolgende Regelung, die auch dann Bestand haben soll, wenn die Eheleute sich scheiden lassen, unbeschadet des Rechts der Eheleute, die Vereinbarung ganz oder zum Teil einverständlich aufzuheben und/oder abzuändern....
§ 6
„Erbrecht/Pflichtteilsrecht
Der beurkundende Notar verwies die Beteiligten darauf, dass das gesetzliche Erb- bzw. Pflichtteilsrecht der Beteiligten bezüglich des Nachlasses des anderen mit der Ehescheidung, ggf. schon mit der Einreichung des Antrages auf Ehescheidung, entfällt. Der Notar belehrte des Weiteren darüber, dass testamentarische und erbvertragliche Regelungen zwischen Eheleuten ggf. auch schon mit Einreichung des Antrages auf Ehescheidung unwirksam werden.“
Am selben Tag, den 20.10.20..., fertigten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) auf der Rückseite ihres am 03.09.20... auf einem Blatt der Rechtsanwaltskanzlei „B und G“ - zu der u. a. der Notar T gehörte - errichteten Testaments einen handschriftlichen und von beiden Ehegatten unterschriebenen Nachtrag mit folgendem Wortlaut:
„Unsere vorstehenden umseitigen letztwilligen Verfügungen sollen auch für den Fall der Ehescheidung gelten.“
Die Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) wurde am 26.09.20... rechtskräftig geschieden.
Am 09.12.20... heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 2). Mit dieser errichtete er am 10.01.20... ein gemeinsames notarielles Testament , in dem er und die Beteiligte zu 2) unter Nr. 1. „vorsorglich alle etwa bisher getroffenen von Todes wegen“ widerriefen. Unter 2. bestimmte der Erblasser seinen Neffen T zu seinem alleinigen Erben und setzte zugunsten der Beteiligten zu 2) ein Vermächtnis aus, nach dem sie ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses L-Straße in B erhalten sollte; die Beteiligte zu 2) setzte den Erblasser zu ihrem Schlusserben ein; die Erbeinsetzung des Erblassers durch die Beteiligte zu 2) und die Vermächtnisaussetzung zugunsten der Beteiligten zu 2) durch den Erblasser sollten wechselbezüglich sein. Unter 3. setzten beide Eheleute T ein und bestimmten, dass die Schlusserbeinsetzung nicht wechselbezüglich sein solle.
Nach dem Tod des Erblassers am 14.02.20... eröffnete das Nachlassgericht am 21.03.20... die beiden oben genannten Testamente. Am 09.04.20... beantragte die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Notars X in E die Erteilung eines Erbscheins, nach dem sie den Erblasser allein beerbt hat. Dabei führte sie u. a. aus, ihrer Meinung nach sei der Widerruf ihrer Erbeinsetzung in dem Testament des Erblassers vom 10.01.20... wegen der Bindungswirkung des Testaments vom 03.09./20.10.20... unwirksam.
Mit Schreiben vom 24.05.20... erklärte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments vom 03.09./20.10.20... unter Berufung auf § 2079 S. 1 BGB, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei, sowie auf § 2078 Abs. 1 BGB, weil der Erblasser mit seinem Testament vom 03.09./20.10.20... keine Erklärung dahin habe abgeben wollen, dass dieses Testament auch dann gelten sollte, wenn ein Ehegatte nach Scheidung eine neue Ehe schließt. Nachdem der im Testament begünstigte T dieses Schreiben vom 24.05.20... erhalten hatte, schlug er zunächst mit Anwaltsschreiben vom 25.06.20... und nach einer entsprechenden Belehrung seitens des Nachlassgerichts durch unterschriftsbeglaubigte Erklärung vom 02.07.20... die Erbschaft nach dem Erblasser aus.
Im August 20... ließ die Beteiligte zu 2) in Ausübung der ihr vom Erblasser am 05.04.20... erteilten Vollmacht der Beteiligten zu 1) zum Zwecke des Widerrufs der letztwilligen Verfügungen vom 03.09.../...10.20... das notarielle Testament vom 10.01.20... zustellen.
Mit Beschluss vom 15.11.2013 stellte das Nachlassgericht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) am 09.04.2013 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest.
Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 19.11.20... zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19.12.20... bei dem Nachlassgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sich ihrerseits auf das gemeinschaftliche notarielle Testament vom 10.01.20... des Erblassers mit ihr beruft. Hinsichtlich ihrer Beschwerdebefugnis macht sie u. a. geltend, aufgrund der Ausschlagungserklärung des T eine rechtliche Stellung als Miterbin zu haben.
Die Beschwerde gegen die nach § 352 Abs. 1 FamFG ergangene Feststellungsentscheidung ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligte zu 2) ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil sie geltend macht, aufgrund der Ausschlagungserklärung des im notariellen Testament vom 10.01.20... begünstigten T zumindest Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann zu sein.
In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1), weil das privatschriftliche Ehegattentestament, das der Erblasser am 03.09./20.10.20... mit der Beteiligten zu 1) gefertigt hat, unwirksam ist.
In diesem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die damaligen Eheleute H gegenseitig zu Vollerben eingesetzt und außerdem übereinstimmend den Sohn der Beteiligten zu 1), den der Erblasser adoptiert hat, als Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten bestimmt. Die in dem Testament verfügte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) durch den Erblasser ist im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich zu der letztwilligen korrespondierenden Verfügung der Beteiligten zu 1). Wechselbezüglichkeit im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll. Hiervon ist vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen, vgl. § 2270 Abs. 2 1. Alternative.
Dieses Testament ist nicht aufgrund der Scheidung der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) unwirksam geworden. § 2077 Abs. 1 BGB enthält nämlich eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers, der auf Hinfälligkeit des den Ehegatten begünstigenden Testaments für den Scheidungsfall gerichtet ist. Ein hypothetischer Wille ist aber nur dann von Bedeutung, wenn ein irrtumsfreier Wille fehlt. Zur Weitergeltung der letztwilligen Verfügung ist erforderlich und genügend, wenn sie der Erblasser auch für den Fall der Eheauflösung getroffen hat oder hätte. Letzteres ist hier der Fall. Der Erblasser und seine damalige Ehefrau haben nämlich am 20.10.20... ihr gemeinsames Testament entsprechend der Regelung in § 2077 Abs. 3 BGB ausdrücklich ergänzt.
Deshalb konnte sich der Erblasser von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nur dadurch befreien, dass er seine in dem gemeinschaftlichen Testament getroffene letztwillige Verfügung nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB widerrief. Zwar hat der Erblasser in dem notariellen Testament vom 10.01.20... vorsorglich alle bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Gemäß § 2296 Abs. 2 BGB war diese beurkundungsbedürftige Widerrufserklärung aber der Beteiligten zu 1) gegenüber abzugeben. Die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegebene Erklärung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB des Zugangs bei der Beteiligten zu 1). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist. Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der sich der Senat angeschlossen hat , voraus, dass die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in Ausfertigung übermittelt werden muss; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus. Darüber hinaus kann jeder Ehegatte die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten frei widerrufen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 130 Abs. 2 BGB im Falle der Zustellung einer Widerrufserklärung nach dem Tode des widerrufenden einschränkend dahin auszulegen, dass § 130 Abs. 2 BGB nur solche Fälle erfasst, bei denen sich diese Willenserklärung beim Tode des Erklärenden bereits „auf dem Weg“ zum Adressaten befindet und der Zugang alsbald nachfolgt. Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass nach § 2271 Abs. 2 BGB das Widerrufsrecht des Überlebenden mit dem Tode des anderen Ehegatten erlischt, sofern es ihm nicht ausdrücklich vorbehalten worden war oder die in §§ 2294, 2335, 2336 BGB aufgeführten Gründe ihn auch noch nach diesem Zeitpunkt zum Widerruf berechtigen; die zeitlich begrenzte Widerrufsmöglichkeit des § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB erstrebt also den Schutz des testamentstreuen Partners, in dessen Interesse möglichst bis zum Tode des Vorversterbenden die Frage der Testamentsfortdauer und -bindung geklärt sein soll. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Widerrufserklärung der Beteiligten zu 1) formgerecht übermittelt worden ist. Jedenfalls befand sie sich nicht beim Tod des Erblassers auf dem Weg und ist damit verspätet der Beteiligten zu 1) übermittelt worden.
Das Testament vom 03.09./20.10.20... ist aber unwirksam, weil die nach § 2080 Abs. 3, § 2079 Satz 1 BGB anfechtungsberechtigte Beteiligte zu 2) es wirksam angefochten hat. Die von ihr formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht am 24.05.20... schriftlich erklärte Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass die vom Erblasser im gemeinschaftlichen Testament vom 03.09./20.10.20... verfügte Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung ist auch fristgerecht. Die Jahresfrist gemäß § 2082 Abs. 1 BGB ist eingehalten, da diese Frist erst mit dem Tod des Erblassers am 14.02.2013 in Lauf gesetzt wurde.
Die Anfechtung ist sachlich begründet, weil der Anfechtungsgrund nach § 2079 S. 1 BGB durchgreift. Nach dieser Vorschrift kann eine letztwillige Verfügung u. a. dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt geworden ist. Der Tatbestand dieses Anfechtungsgrundes liegt hier zweifelsfrei vor, weil die Beteiligte zu 2) erst dadurch pflichtteilsberechtigt geworden ist, dass sie am 09.12.20... die Ehe mit dem Erblasser geschlossen hat. Die so begründete Anfechtung ist nach § 2079 S. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Diese Vorschrift begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage den neu hinzugetretenen Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte, seine Unkenntnis also kausal für die getroffene Verfügung war. Das Vorbringen der Beteiligten gibt keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Erblasser, hätte er seine Wiederverheiratung vorausgesehen, die Beteiligte zu 2) als seine neue Ehefrau gleichwohl weiterhin von der Erbfolge hätte ausschließen wollen. Eine solche Annahme lässt sich insbesondere nicht auf den Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament vom 20.10.20... stützten, der eine Fortgeltung der gemeinschaftlichen Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung vorsieht. Denn die Begründung einer weiteren ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine völlig neue Lebenssituation. Mag der Erblasser für den Fall der Scheidung seiner ersten Ehe seine letztwillige Verfügung hat fortbestehen lassen wollen, so spricht nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass er auch im Falle einer Wiederverheiratung seine neue Ehefrau erbrechtlich übergehen wollte. Gerade diese Lebenserfahrung drückt sich auch in dem Anfechtungsgrund des § 2079 S. 1 BGB aus. Darüber hinausgehende tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine abweichende subjektive Bewertung seiner Lebenssituation durch den Erblasser bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung lassen sich auch dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) nicht entnehmen. Die Kausalität seiner fehlenden Voraussicht einer künftigen Eheschließung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erblasser die Beteiligte zu 2) in seinem Testament vom 10.01.20... nicht als Erbin eingesetzt hat. Denn es steht fest, dass der Erblasser die Beteiligte zu 2) als seine zweite Ehefrau maßgeblich an seinem Nachlass durch die Zuwendung eines Wohnrechts an seiner Eigentumswohnung hat beteiligen wollen. Der Gesichtspunkt, dass er dafür die Form eines Vermächtnisses gewählt hat, ändert nichts an seinem erkennbaren Willen, die ausschließliche, gerade nicht durch ein Vermächtnis belastete Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) nicht fortbestehen lassen zu wollen. Es gibt keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 03.09./20.10.20... bei Voraussicht seiner künftigen Lebensentwicklung eine andere Bewertung vorgenommen hätte.
Die gesetzliche Vorschrift des § 2079 BGB sieht keine Beschränkung des Anfechtungsrechts vor, die über den vorstehend beschriebenen Gesichtspunkt einer im Verfahren etwa festzustellenden Kausalität der Fehlvorstellung des Erblassers hinausgeht. Das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 2) ist nach § 2080 Abs. 1 BGB lediglich davon abhängig, dass ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Dies ist durch einen Vergleich mit der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich infolge der Anfechtung darstellen würde. Dafür reicht hier aus, dass die Beteiligte zu 2) bei Unwirksamkeit des Testamentes vom 03.09./20.10.20... als gesetzliche Miterbin berufen ist. Denn für die Annahme, dass der Erblasser in seinem Testament vom 10.01.20... anstelle seines durch Ausschlagung weggefallenen Neffen T einen Ersatzerben hat berufen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Demgegenüber erhielte die Beteiligte zu 2) bei Wirksamkeit des Testamentes vom 03.09./20.10.20... nichts, weil dann die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) zur Unwirksamkeit der Vermächtniszuwendung an die Beteiligte zu 2) führen würde. Der Senat kann deshalb nicht der Auffassung des Amtsgerichts folgen, dass die Wirksamkeit der Anfechtung davon abhängig ist, dass diese zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des Anfechtungsberechtigten führt.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf die abweichende Sachentscheidung des Senats nicht der Billigkeit.
Die Wertfestsetzung ist beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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Annotations
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 150.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 03.09.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) „unseren Sohn N“ zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten.
4Am 20.10.20## schlossen sie vor dem Notar T in F (UR-Nr. 99/20##) einen Ehevertrag, in dem es auszugsweise heißt:
5„Die Erschienenen zu 1) und 2) haben am 04.06.19## ... die Ehe geschlossen...
6Die Ehefrau ist die Mutter des Kindes N, geb. 20.01.19##.
7N ist von dem Ehemann rechtswirksam adoptiert worden.
8Zur einverständlichen Regelung des Güterstandes und ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse treffen die Parteien die nachfolgende Regelung, die auch dann Bestand haben soll, wenn die Eheleute sich scheiden lassen, unbeschadet des Rechts der Eheleute, die Vereinbarung ganz oder zum Teil einverständlich aufzuheben und/oder abzuändern.
9...
10§ 6
11„Erbrecht/Pflichtteilsrecht
12Der beurkundende Notar verwies die Beteiligten darauf, dass das gesetzliche Erb- bzw. Pflichtteilsrecht der Beteiligten bezüglich des Nachlasses des anderen mit der Ehescheidung, ggf. schon mit der Einreichung des Antrages auf Ehescheidung, entfällt. Der Notar belehrte des weiteren darüber, daß testamentarische und erbvertragliche Regelungen zwischen Eheleuten ggf. auch schon mit Einreichung des Antrages auf Ehescheidung unwirksam werden.“
13Am selben Tag, den 20.10.20##, fertigten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) auf der Rückseite ihres am 03.09.20## auf einem Blatt der Rechtsanwaltskanzlei „B und G“ - zu der u.a. der Notar T gehörte - errichteten Testaments einen handschriftlichen und von beiden Ehegatten unterschriebenen Nachtrag mit folgendem Wortlaut:
14„Unsere vorstehenden umseitigen letztwilligen Verfügungen sollen auchfür den Fall der Ehescheidung gelten.“
15Die Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) wurde am 26.09.20## rechtskräftig geschieden (20 F 42/## AG U).
16Am 09.12.20## heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 2). Mit dieser errichtete er am 10.01.20## ein gemeinsames notarielles Testament (UR-Nr. 5/20## des Notars Dr. jur. E in B), in dem er und die Beteiligte zu 2) unter Nr. 1. „vorsorglich alle etwa bisher getroffenen von Todes wegen“ widerriefen. Unter 2. („Erster Erbfall“) bestimmte der Erblasser seinen Neffen T zu seinem alleinigen Erben und setzte zugunsten der Beteiligten zu 2) ein Vermächtnis aus, nach dem sie ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses L-Straße in B erhalten sollte; die Beteiligte zu 2) setzte den Erblasser zu ihrem Schlusserben ein; die Erbeinsetzung des Erblassers durch die Beteiligte zu 2) und die Vermächtnisaussetzung zugunsten der Beteiligten zu 2) durch den Erblasser sollten wechselbezüglich sein. Unter 3. (Schlusserbfall) setzten beide Eheleute T ein und bestimmten, dass die Schlusserbeinsetzung nicht wechselbezüglich sein solle.
17Nach dem Tod des Erblassers am 14.02.20## eröffnete das Nachlassgericht am 21.03.20## die beiden oben genannten Testamente. Am 09.04.20## beantragte die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Notars X in E (UR-Nr. 460/20##) die Erteilung eines Erbscheins, nach dem sie den Erblasser allein beerbt hat. Dabei führte sie u.a. aus, ihrer Meinung nach sei der Widerruf ihrer Erbeinsetzung in dem Testament des Erblassers vom 10.01.20## wegen der Bindungswirkung des Testaments vom 03.09./20.10.20## unwirksam.
18Mit Schreiben vom 24.05.20## erklärte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments vom 03.09./20.10.20## (11 VI 706/##) unter Berufung auf § 2079 S. 1 BGB, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei, sowie auf § 2078 Abs. 1 BGB, weil der Erblasser mit seinem Testament vom 03.09./20.10.20## keine Erklärung dahin habe abgeben wollen, dass dieses Testament auch dann gelten sollte, wenn ein Ehegatte nach Scheidung eine neue Ehe schließt. Nachdem der im Testament begünstigte T dieses Schreiben vom 24.05.20## erhalten hatte, schlug er zunächst mit Anwaltsschreiben vom 25.06.20## und nach einer entsprechenden Belehrung seitens des Nachlassgerichts durch unterschriftsbeglaubigte Erklärung vom 02.07.20## (UR-Nr. 16/20## des Notars X1 in D) die Erbschaft nach dem Erblasser aus.
19Im August 20## ließ die Beteiligte zu 2) in Ausübung der ihr vom Erblasser am 05.04.20## erteilten Vollmacht der Beteiligten zu 1) zum Zwecke des Widerrufs der letztwilligen Verfügungen vom 03.09.#####/####.10.20## das notarielle Testament vom 10.01.20## zustellen.
20Mit Beschluss vom 15.11.2013 stellte das Nachlassgericht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) am 09.04.2013 (UR-Nr. 460/2013 des Notars X in Dortmund) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest.
21Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 19.11.20## zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19.12.20## bei dem Nachlassgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sich ihrerseits auf das gemeinschaftliche notarielle Testament vom 10.01.20## des Erblassers mit ihr beruft. Hinsichtlich ihrer Beschwerdebefugnis macht sie u.a. geltend, aufgrund der Ausschlagungserklärung des T eine rechtliche Stellung als Miterbin zu haben.
22II.
23Die Beschwerde gegen die nach § 352 Abs. 1 FamFG ergangene Feststellungsentscheidung ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligte zu 2) ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil sie geltend macht, aufgrund der Ausschlagungserklärung des im notariellen Testament vom 10.01.20## begünstigten T zumindest Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann zu sein.
24In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1), weil das privatschriftliche Ehegattentestament, das der Erblasser am 03.09./20.10.20## mit der Beteiligten zu 1) gefertigt hat, unwirksam ist.
25In diesem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die damaligen Eheleute H gegenseitig zu Vollerben eingesetzt und außerdem übereinstimmend den Sohn der Beteiligten zu 1), den der Erblasser adoptiert hat, als Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten bestimmt (§ 2269 Abs. 1 BGB, sog. Berliner Testament). Die in dem Testament verfügte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) durch den Erblasser ist im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich zu der letztwilligen korrespondierenden Verfügung der Beteiligten zu 1). Wechselbezüglichkeit im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll. Hiervon ist vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen, vgl. § 2270 Abs. 2 1. Alternative.
26a) Dieses Testament ist nicht aufgrund der Scheidung der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) unwirksam geworden. § 2077 Abs. 1 BGB enthält nämlich eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers, der auf Hinfälligkeit des den Ehegatten begünstigenden Testaments für den Scheidungsfall gerichtet ist. Ein hypothetischer Wille ist aber nur dann von Bedeutung, wenn ein irrtumsfreier Wille fehlt. Zur Weitergeltung der letztwilligen Verfügung ist erforderlich und genügend, wenn sie der Erblasser auch für den Fall der Eheauflösung getroffen hat oder hätte (BGH FamRZ 1960, 28). Letzteres ist hier der Fall. Der Erblasser und seine damalige Ehefrau haben nämlich am 20.10.20## ihr gemeinsames Testament entsprechend der Regelung in § 2077 Abs. 3 BGB ausdrücklich ergänzt.
27b) Deshalb konnte sich der Erblasser von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nur dadurch befreien, dass er seine in dem gemeinschaftlichen Testament getroffene letztwillige Verfügung nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB widerrief (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar hat der Erblasser in dem notariellen Testament vom 10.01.20## vorsorglich alle bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Gemäß § 2296 Abs. 2 BGB war diese beurkundungsbedürftige Widerrufserklärung aber der Beteiligten zu 1) gegenüber abzugeben. Die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegebene Erklärung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB des Zugangs bei der Beteiligten zu 1). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist. Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 5 = NJW 1960, 33; 36, 201 = NJW 1962, 736; 48, 374 = NJW 1968, 496), der sich der Senat angeschlossen hat (NJW-RR 1991, 1480 = FamRZ 1991, 1486 m.w.N.), voraus, dass die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt werden muss; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus. Darüber hinaus kann jeder Ehegatte die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten frei widerrufen. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ist § 130 Abs. 2 BGB im Falle der Zustellung einer Widerrufserklärung nach dem Tode des widerrufenden einschränkend dahin auszulegen, dass § 130 Abs. 2 BGB nur solche Fälle erfasst, bei denen sich diese Willenserklärung beim Tode des Erklärenden bereits „auf dem Weg“ zum Adressaten befindet und der Zugang alsbald nachfolgt. Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass nach § 2271 Abs. 2 BGB das Widerrufsrecht des Überlebenden mit dem Tode des anderen Ehegatten erlischt, sofern es ihm nicht ausdrücklich vorbehalten worden war oder die in §§ 2294, 2335, 2336 BGB aufgeführten Gründe ihn auch noch nach diesem Zeitpunkt zum Widerruf berechtigen; die zeitlich begrenzte Widerrufsmöglichkeit des § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB erstrebt also den Schutz des testamentstreuen Partners, in dessen Interesse möglichst bis zum Tode des Vorversterbenden die Frage der Testamentsfortdauer und -bindung geklärt sein soll (Senat a.a.O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Widerrufserklärung der Beteiligten zu 1) formgerecht übermittelt worden ist. Jedenfalls befand sie sich nicht beim Tod des Erblassers auf dem Weg und ist damit verspätet der Beteiligten zu 1) übermittelt worden.
28c) Das Testament vom 03.09./20.10.20## ist aber unwirksam, weil die nach § 2080 Abs. 3, § 2079 Satz 1 BGB anfechtungsberechtigte Beteiligte zu 2) es wirksam angefochten hat. Die von ihr formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 BGB) am 24.05.20## schriftlich erklärte Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass die vom Erblasser im gemeinschaftlichen Testament vom 03.09./20.10.20## verfügte Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung ist auch fristgerecht. Die Jahresfrist gemäß § 2082 Abs. 1 BGB ist eingehalten, da diese Frist erst mit dem Tod des Erblassers am 14.02.2013 in Lauf gesetzt wurde (§ 2082 Abs. 2 S. 1 BGB).
29Die Anfechtung ist sachlich begründet, weil der Anfechtungsgrund nach § 2079 S. 1 BGB durchgreift. Nach dieser Vorschrift kann eine letztwillige Verfügung u.a. dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt geworden ist. Der Tatbestand dieses Anfechtungsgrundes liegt hier zweifelsfrei vor, weil die Beteiligte zu 2) erst dadurch pflichtteilsberechtigt geworden ist, dass sie am 09.12.20## die Ehe mit dem Erblasser geschlossen hat (§ 2303 Abs. 2 BGB). Die so begründete Anfechtung ist nach § 2079 S. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Diese Vorschrift begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage den neu hinzugetretenen Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte, seine Unkenntnis also kausal für die getroffene Verfügung war. Das Vorbringen der Beteiligten gibt keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Erblasser, hätte er seine Wiederverheiratung vorausgesehen, die Beteiligte zu 2) als seine neue Ehefrau gleichwohl weiterhin von der Erbfolge hätte ausschließen wollen. Eine solche Annahme lässt sich insbesondere nicht auf den Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament vom 20.10.20## stützten, der eine Fortgeltung der gemeinschaftlichen Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung vorsieht. Denn die Begründung einer weiteren ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine völlig neue Lebenssituation. Mag der Erblasser für den Fall der Scheidung seiner ersten Ehe seine letztwillige Verfügung hat fortbestehen lassen wollen, so spricht nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass er auch im Falle einer Wiederverheiratung seine neue Ehefrau erbrechtlich übergehen wollte. Gerade diese Lebenserfahrung drückt sich auch in dem Anfechtungsgrund des § 2079 S. 1 BGB aus. Darüber hinausgehende tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine abweichende subjektive Bewertung seiner Lebenssituation durch den Erblasser bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung lassen sich auch dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) nicht entnehmen. Die Kausalität seiner fehlenden Voraussicht einer künftigen Eheschließung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erblasser die Beteiligte zu 2) in seinem Testament vom 10.01.20## nicht als Erbin eingesetzt hat. Denn es steht fest, dass der Erblasser die Beteiligte zu 2) als seine zweite Ehefrau maßgeblich an seinem Nachlass durch die Zuwendung eines Wohnrechts an seiner Eigentumswohnung hat beteiligen wollen. Der Gesichtspunkt, dass er dafür die Form eines Vermächtnisses gewählt hat, ändert nichts an seinem erkennbaren Willen, die ausschließliche, gerade nicht durch ein Vermächtnis belastete Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) nicht fortbestehen lassen zu wollen. Es gibt keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 03.09./20.10.20## bei Voraussicht seiner künftigen Lebensentwicklung eine andere Bewertung vorgenommen hätte.
30Die gesetzliche Vorschrift des § 2079 BGB sieht keine Beschränkung des Anfechtungsrechts vor, die über den vorstehend beschriebenen Gesichtspunkt einer im Verfahren etwa festzustellenden Kausalität der Fehlvorstellung des Erblassers hinausgeht. Das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 2) ist nach § 2080 Abs. 1 BGB lediglich davon abhängig, dass ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Dies ist durch einen Vergleich mit der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich infolge der Anfechtung darstellen würde (BGH NJW 1985, 2025). Dafür reicht hier aus, dass die Beteiligte zu 2) bei Unwirksamkeit des Testamentes vom 03.09./20.10.20## als gesetzliche Miterbin berufen ist. Denn für die Annahme, dass der Erblasser in seinem Testament vom 10.01.20## anstelle seines durch Ausschlagung weggefallenen Neffen T einen Ersatzerben hat berufen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Demgegenüber erhielte die Beteiligte zu 2) bei Wirksamkeit des Testamentes vom 03.09./20.10.20## nichts, weil dann die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) zur Unwirksamkeit der Vermächtniszuwendung an die Beteiligte zu 2) führen würde (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Der Senat kann deshalb nicht der Auffassung des Amtsgerichts folgen, dass die Wirksamkeit der Anfechtung davon abhängig ist, dass diese zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des Anfechtungsberechtigten führt.
31Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf die abweichende Sachentscheidung des Senats nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).
32Die Wertfestsetzung ist beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.
33Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) (weggefallen)
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.