Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
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20.08.2018 11:55
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder eine ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsPflichtteilsanspruch
06.03.2018 12:42
Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsErbvertrag
09.04.2015 12:50
Soll ein gemeinschaftliches Testament auch für den Fall der Ehescheidung gelten, so lässt dies keinen Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung fortbestehen sollte.
SubjectsFamilienrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwen
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12.03.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 278/02 vom 12. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 544 Abs. 4 Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen
published on 28.10.2014 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 150.000 € festgesetzt.
Die Rech
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