Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

(4) (weggefallen)

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Erbrecht: Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug bei einem Abkömmling

20.08.2018

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder eine ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin

Erbrecht: Zur Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nach Wiederheirat

09.04.2015

Soll ein gemeinschaftliches Testament auch für den Fall der Ehescheidung gelten, so lässt dies keinen Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung fortbestehen sollte.
Familienrecht

Pflichtteil: Entziehungsrecht erlischt bei Wiederaufleben der familiären Beziehungen

24.08.2012

nicht erforderlich ist dagegen eine spezielle Versöhnung oder ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling-OLG Nürnberg vom 08.05.12-Az:12 U 2016/11
Pflichtteilsentzug

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen


(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2338 Pflichtteilsbeschränkung


(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2297 Rücktritt durch Testament


Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2333 Entziehung des Pflichtteils


(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2.sich eines

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - IV ZR 102/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 102/09 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - IV ZR 123/03

bei uns veröffentlicht am 10.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 123/03 Verkündet am: 10. März 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 256 Abs. 1;

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 04. Jan. 2018 - 12 U 1668/17

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2017, Az. 6 O 8486/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlic

Landgericht München II Endurteil, 16. Feb. 2018 - 13 O 446/18

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor 1. Wegen Pflichtteilsforderung in Höhe von 106.500,00 € nebst einer Kostenpauschale von 10.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Okt. 2014 - 15 W 14/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 150.000 € festgesetzt. Die Rech

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(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2.sich eines Verbrechens...