Arbeitsstrafrecht: Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

13.01.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Bei § 266a II StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten des Arbeitnehmers - BAG vom 18.08.2005 - Az: 8 AZR 542/04 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das BAG hat mit dem  Urteil vom 18.08.2005 (Az: 8 AZR 542/04) folgendes entschieden:

Führt der Arbeitgeber keine Beiträge zur Urlaubskasse der Bauwirtschaft ab, verletzt er § 266a II StGB nicht.


Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob der Bekl. als ehemaliger Geschäftsführer der F GmbH wegen Nichtabführung von Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft durch die GmbH persönlich haftet. Der Kl. war seit dem 5. 5. 2000 bei der GmbH beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 3. 7. 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Anlässlich seines Ausscheidens aus der GmbH erhielt der Kl. am 15. 10. 2003 von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse einen Arbeitnehmerkontoauszug zum 30. 9. 2003, in dem erläutert wurde, dass ihm für 2002 ein Resturlaubsanspruch von neun Tagen zustehe, sich hieraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.263,22 Euro ergebe und dieser Betrag nur in Höhe von 197,61 Euro beitragsgedeckt war. Mit der Klage hat der Kl. von dem Bekl. die Erstattung der Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe geltend gemacht.

Der Kl. hat gemeint, der Bekl. hafte persönlich, da er mit der Nichtabführung der Zahlungen ein Schutzgesetz zugunsten des Kl. verletzt habe. Auch für die Nichtabführung von Beiträgen an die Urlaubskasse der Bauwirtschaft gelte die Strafvorschrift des § 266a StGB. Zudem habe der Bekl. einen Betrug begangen, da er dem Kl. durch Vorlage der Abführungsnachweise vorgespiegelt habe, die Zahlungen erbracht zu haben.

Der Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an ihn 1.065,61 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. 11. 2003 zu zahlen.

Der Bekl. hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, Beitragszahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft unterfielen nicht § 266a StGB. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. seinen Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet, denn der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem beitragsgedeckten und dem tatsächlich entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch für unbegründet gehalten, da § 266a StGB auf Beitragszahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse keine Anwendung finde. Die Beitragszahlungen beruhten auf eigenen Verpflichtungen des Arbeitgebers, während § 266a StGB die Nichterfüllung von Zahlungspflichten des Arbeitnehmers erfasse, für den der Arbeitgeber Zahlungen abführen müsse.

Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vertragliche Zahlungsansprüche bestehen nicht, denn das Arbeitsverhältnis bestand zwischen dem Kl. und der GmbH und nicht zwischen dem Kl. und dem Bekl.. Nach § 13 I GmbHG ist die GmbH juristische Person. Gemäß § 13 II GmbHG haftet den Gläubigern einer GmbH für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen.

In Betracht kommt eine persönliche Haftung des Bekl. lediglich gem. § 823 II Satz 1 BGB. Danach ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, denn der Bekl. hat kein Schutzgesetz verletzt.

§ 266a StGB idF vom 13. 11. 1998, gültig ab 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2002 lautete: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. ...“

§ 266a StGB idF vom 23. 7. 2002, gültig ab 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2004 lautete: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. ...“ § 14 I Nr. 1 StGB lautet: „(1) Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,... so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.“

Der Bekl. hat den Straftatbestand des § 266a I StGB nicht verwirklicht. Es handelt sich insoweit um ein Schutzgesetz iSd. § 823 II BGB zugunsten der Sozialversicherungsträger, denn § 266a I StGB schützt das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Sozialversicherungsaufkommens; der einzelne Arbeitnehmer erleidet aber durch das Nichtabführen der Beiträge regelmäßig keinen Nachteil. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob es sich bei § 266a I StGB auch um ein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers handelt, denn der Straftatbestand des § 266a I StGB ist nach beiden Gesetzesfassungen nicht erfüllt. Bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse handelt es sich weder um die Einzugsstelle noch handelt es sich bei den Beiträgen um Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Einzugsstelle in Sinne des Gesetzes ist jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten durchgeführt wird (vgl. § 28i SGB IV).

Das Landesarbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend erkannt, dass dem Kl. auch kein Anspruch aus § 823 II BGB iVm. § 266a II StGB zusteht.

Bei § 266a II StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd. § 823 II BGB. Gesetz iSv. § 823 II BGB ist jede Rechtsnorm, die ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausspricht. Rechtsnormen, die nur allgemeine Grundsätze aufstellen, scheiden als Schutzgesetz aus. Die Gebots- oder Verbotsnorm muss nach Zweck und Inhalt jedenfalls auch dem Individualschutz dienen. Dies bedeutet, dass die Norm auf den Schutz vorab einer näher bestimmten Art der Schädigung eines Rechtsguts oder Individualinteresses gerichtet sein muss. Es reicht aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen. Die Norm muss dazu bestimmt sein, gerade vor Schädigungen der eingetretenen Art zu schützen, der jeweilige Schaden muss also von ihrem Schutzzweck umfasst sein. Zu fragen ist, ob es nach Maßgabe des Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen. Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss in den betreffenden Fällen sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, um auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird. Danach ist § 266a II StGB als Schutzgesetz iSd. § 823 II BGB anzusehen, denn es dient dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen ihres Arbeitseinkommens. Mit der Regelung einer Strafbarkeit gem. § 266a II StGB wollte der Gesetzgeber das Vermögensinteresse des einzelnen betroffenen Arbeitnehmers schützen und verstärken.

Der Bekl. hat jedoch, indem er keine Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse abführte, nicht Teile des dem Kl. zustehenden Arbeitsentgelts einbehalten, sondern eigene Beitragspflichten nicht erfüllt. Nach § 8 Nr. 15.1 BRTV Bau hat die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen (§ 18 VTV). Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Ziel dieses Verfahrens ist es, trotz häufiger Fluktuation einen zusammenhängenden Jahresurlaub zu ermöglichen (§ 13 II BUrlG) und den Anspruch auf Urlaubsvergütung zu sichern (§ 8 Nr. 6 BRTV Bau). Indem der Arbeitgeber Beiträge an die Urlaubskasse abführt, erfüllt er somit keine Schulden des Arbeitnehmers, sondern erbringt seinen eigenen Beitrag zu dem Umlageverfahren, damit die ihm obliegende Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung durch die Kasse beglichen wird. Der Straftatbestand des § 266a II StGB wird durch eine Nichtabführung der von dem Arbeitgeber selbst geschuldeten Beiträge zur Urlaubsund Lohnausgleichskasse demnach nicht verwirklicht.

Eine Haftung des Bekl. ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB unter dem Gesichtspunkt eines Betruges. Der Kl. hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass der Bekl. ihm gegenüber eine Täuschungshandlung begangen hat, die zu einer Vermögensverfügung und zu einem Schaden geführt hat. Soweit der Kl. erstmals in der Revisionsbegründungsschrift darlegt, der Bekl. habe ihn durch Vorlage der entsprechenden Gehaltsbescheinigungen bzw. Abführungsnachweise getäuscht, ist nicht ersichtlich, dass die Vorlage falscher Gehaltsbescheinigungen oder Abführungsnachweise den Kl. zu einem Verhalten veranlasst hat, dass wiederum zu einem Schaden geführt hat. Soweit der Kl. unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 28. 5. 2002  meint, dass in der Nichtabführung deklarierter Urlaubsentgelte auch ein Betrug zum Nachteil des Arbeitnehmers liege, so geht dies fehl. Im Urteil des BGH geht es um die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, somit um eine Strafbarkeit gem. § 266a I StGB, nicht gem. § 266a II StGB. Auch der Hinweis des Kl. auf das Urteil des BGH vom 12. 2. 2003  ist nicht ergiebig. Hiernach begeht der Arbeitgeber einen Betrug, wenn er gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner Arbeitnehmer macht. Eine Strafbarkeit nach § 266a I StGB tritt dahinter zurück. Das betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 


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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28i Zuständige Einzugsstelle


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Referenzen

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)