Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05

bei uns veröffentlicht am21.03.2006

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören zur Volksgruppe der Ashkali. Der am 06.02.1965 geborene Kläger Nr. 1 reiste am 04.09.1991 mit seiner am 06.12.1969 geborenen Ehefrau Nadzije (der Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 759/05) und den gemeinsamen Kindern, nämlich den am 01.03.1989 und am 12.12.1989 geborenen Klägern Nr. 2 und 3 und den weiteren Töchtern Ganimete (der am 02.01.1987 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 697/05) und Bukurije (der am 01.08.1985 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 698/05) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie alle beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Die nach der Einreise am 12.02.1992 und am 16.04.1993 geborenen Kläger Nr. 4 und 5 wurden später in das Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger (und der weiteren genannten Familienangehörigen) als Asylberechtigte ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und 3), und drohte ihnen die Abschiebung an (Nr. 4). Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab, weil die Angaben des Klägers Nr. 1 vage, substanzlos und widersprüchlich seien und die übrigen Familienmitglieder keine eigenen asylerheblichen Tatsachen vorgebracht hätten.
Am 07.02.1997 stellten die Kläger (und die genannten weiteren Familienangehörigen aus den Parallelverfahren) Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob diesen Bescheid mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Das Verwaltungsgericht legte zugrunde, dass die Kläger zur Volksgruppe der Albaner gehörten und dass in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo bestehe.
Hierauf erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 04.06.1999 die Kläger (sowie die drei genannten Familienmitglieder aus den Parallelverfahren) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein. Die Kläger machten daraufhin erstmals geltend, sie gehörten der Minderheit der Ashkali an. Das Bundesamt bagatellisiere und verharmlose die bedrohliche Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Die Sicherheitslage sei für Minderheitenangehörige insgesamt noch immer prekär, insbesondere die Angehörigen der Roma und Ashkali seien regelmäßig gewaltsamen Übergriffen auf Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Kläger Nr. 1 schwer erkrankt, er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall; hierüber wurden ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vorgelegt. Die Kinder seien schulisch und sozial integriert.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte vom 04.06.1999 (Nr. 1) und die mit Bescheid vom 04.06.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen (Nr. 3).
Am 30.01.2004 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bescheid verstoße gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits im Juni 1999 grundlegend geändert hätten. Auch seien die Rücknahmefristen gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht gewahrt. Die institutionellen Bemühungen zur Integration Asylberechtigter sprächen für eine strenge Handhabung des Unverzüglichkeitsgebots. Auch habe die Beklagte die Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht geprüft. Dass sie Ashkali seien, hätten sie in den vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgetragen, weil die Serben als damalige Verfolger Albaner und Ashkali gleichermaßen verfolgt hätten. Jetzt würden sie von der albanischen Mehrheit verfolgt. Zum Beweis ihrer Volkszugehörigkeit haben die Kläger einen Mitgliedsausweis des Vereins der Ashakli Kosovos und eine Bestätigung des Vorsitzenden dieses Vereins vorgelegt.
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Widerruf der Asylanerkennung sei nicht zu beanstanden, denn die Kläger seien inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung bedroht. Das Bundesamt sei ausschließlich im öffentlichen Interesse zum unverzüglichen Widerruf verpflichtet; daher könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit berufen. Die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG könne offen bleiben, weil die Jahresfrist gewahrt sei. Die Klage sei aber hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG begründet, weil die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vorlägen. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ vorgenommen. Die schweren Vorfälle vom März 2004 hätten zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Unruhen seien keine spontanen Gewaltausbrüche gewesen, sondern hätten auf einem koordinierten und zielgerichteten Handeln von bisher unbekannten Strukturen geführt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten könnten. Die Minderheiten, zu denen die Kläger gehörten, seien bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich gefährdet, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 sei von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe auszugehen. Auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo könnten die Kläger nicht verwiesen werden. Auch eine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro hätten die Kläger nicht, weil alles dafür spreche, dass sie dort nicht ihre Existenz sichern und eine menschenwürdige neue Heimat finden könnten. Eine Registrierung als Binnenvertriebene sei weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Ohne eine solche Registrierung könnten sie grundlegende Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft nicht in Anspruch nehmen. Da die Widerrufsentscheidung zu Unrecht erfolgt sei, habe für das Bundesamt auch keine Veranlassung bestanden, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden.
Hiergegen hat die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben wurde, die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 08.11.2005 - A 6 S 160/05 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
10 
Die Beklagte hat die Berufung durch Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
15 
Sie machen geltend, der Gesetzgeber habe sich vom Zurechnungsgrundsatz in der deutschen Rechtsprechung grundlegend abgekehrt. Seit dem 01.01.2005 müsse politische Verfolgung nicht mehr dem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt zuzurechnen sein. In einem Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - habe der erkennende Gerichtshof aus den Unruhen vom März 2004 gefolgert, dass Angehörige der Ashkali bei einer Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Diese Gefahr habe sich seit März 2004 nicht vermindert. Das latente Spannungspotential unter der Albaner-Mehrheit könne jederzeit zu einem Flächenbrand mit Pogromcharakter wie im März 2004 führen.
16 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Senat liegen die Gerichts- und Verwaltungsakten aus dem vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren der genannten Familienmitglieder vor (A 6 S 697/05, A 6 S 698/05 sowie A 6 S 759/05). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht


(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Mai 2005 - 1 Q 16/05

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger. Gr

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Jan. 2005 - A 10 K 10359/04

bei uns veröffentlicht am 17.01.2005

Tenor Ziff. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskoste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2004 - 7 S 1128/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2004

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.200
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - A 6 S 1027/05.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Mai 2014 - A 4 K 1156/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.2 Die Anträge der Antragsteller

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2007 - A 6 S 1097/05

bei uns veröffentlicht am 05.11.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2005 - A 2 K 13369/04 - geändert. Der Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtli

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2007 - A 6 S 740/05

bei uns veröffentlicht am 22.10.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 - A 18 K 12044/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2006 - A 6 S 674/05

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - hinsichtlich seines stattgebenden Teils geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen. Die Kläger tragen die Ko

Referenzen

Tenor

Ziff. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige Serbiens und Montenegros und gehören zur Minderheitengruppe der Ashkali. Der Kläger Ziffer 1 ist der Vater der Kläger Ziffer 2-5. Die Kläger Ziffer 1-3 stammen aus Ferizaj im Kosovo, die Kläger Ziffer 4 und 5 sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Der Kläger Ziffer 1 reiste im September 1991 zusammen mit seiner Ehefrau N. M., den Klägern Ziffer 2 und 3 sowie zwei weiteren Kindern, B. und G. M., von Österreich kommend legal in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo die Familie Asylantrag stellte.
Der Kläger Ziffer 1 gab bei seiner im Dezember 1994 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) u.a. an, seine beiden in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder, die Kläger Ziffer 4 und 5, sollten in das Asylverfahren mit aufgenommen werden. Die Familie sei im Sommer 1991 mit einem Reisebus über Mazedonien und Österreich nach Deutschland eingereist. Er habe schon während des Wehrdienstes 1982/1983 Probleme in seinem Heimatland gehabt und habe einen Monat im Gefängnis gesessen. Grund für die Ausreise sei die sehr kritische Lage im Heimatland. Sein Vater und seine Schwester seien etwa ein Jahr nach seiner Ausreise unter Folter der Polizei zu Tode gekommen.
Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger sowie der weiteren Familienmitglieder ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab.
Mit Schriftsatz vom 06.02.1997 stellte der damalige Bevollmächtigte der Kläger für diese sowie für die Ehefrau des Klägers Ziffer 1 und die weiteren Kinder B. und G. M. einen Folgeantrag, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens - zunächst nur im Hinblick auf die Voraussetzung des § 51 AuslG - verfolgt wurde. Der Folgeantrag wurde damit begründet, dass sich die Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo verdichtet habe und die Willkür und Repressionsmaßnahmen Bestandteil eines Vertreibungsprogrammes seien.
Mit Bescheid vom 24.10.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Dagegen erhoben die Kläger seinerzeit Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) wurde die Beklagte entsprechend dem vom damaligen Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen und hob den Bescheid vom 24.10.1997 auf. In der Begründung heißt es, seit dem 24.03.1999 bestehe in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo, insbesondere in Form eines Vertreibungsprogramms.
Mit Bescheid vom 04.06.1999 erkannte das Bundesamt die Kläger sowie die Ehefrau des Klägers Ziffer 1, N. M., sowie die Kinder B. und G. M. als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG bezüglich der Kläger ein. Unter dem 05.12.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger trug daraufhin mit Schriftsatz vom 22.12.2003, eingegangen beim Bundesamt am 23.12.2003, vor, die Ausführungen des Bundesamtes seien durch eine Bagatellisierung und gefährliche Verharmlosung der bedrohlichen Situation der Volkszugehörigen der Roma und Ashkali im Kosovo gekennzeichnet. Den Klägern könne nach wie vor nicht zugemutet werden, in den Kosovo zurückzukehren. Darüber hinaus sei der Kläger Ziffer 1 schwer erkrankt. Er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall. Der Bevollmächtigte der Kläger legte in diesem Zusammenhang ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vor. Für die Kinder des Klägers Ziffer 1 werde geltend gemacht, dass diese deutsche Schulen besuchten und vollkommen in die bundesdeutschen Verhältnisse integriert seien.
10 
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 04.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigte sowie die dort getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es erstaune sehr, dass im Widerrufsverfahren die Kläger als Angehörige einer Minderheit bezeichnet würden, während sie sich in zwei Vorverfahren, auch vor dem Verwaltungsgericht, als albanische Volkszugehörige ausgegeben hätten. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder Ashkali hätten die Kläger politische Verfolgung nicht zu befürchten. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, lägen nicht vor. Die vom Kläger Ziffer 1 geltend gemachten Erkrankungen seien im Kosovo medizinisch behandelbar.
11 
Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt.
12 
Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.01.2004, eingegangen am 30.01.2004, Klage eingereicht. Ihr damaliger Bevollmächtigte hatte im Klageverfahren vorgetragen, es gehe schwerpunktmäßig um die Frage, ob der hier vorliegende Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Der jetzige Bevollmächtigte der Kläger trägt zur Klagebegründung sinngemäß vor, es sei zwar richtig, dass die Kläger in den vorangegangenen Asylverfahren als Albaner geführt worden seien. Die Kläger seien aber nach ihrer Abstammung Ashkali. Dies sei nur deshalb nicht zu Protokoll gegeben worden, weil zum damaligen Zeitpunkt bei den Behörden einer ethnischen Trennung zwischen Ashkali und Albaner keine Bedeutung beigemessen worden sei. Für die damaligen serbischen Verfolger seien Ashkali und damit die Kläger als Nicht-Serben verfolgt worden. Jetzt drohe den Klägern Verfolgung von der albanischen Mehrheit im Kosovo. Nach der Flucht der Kläger sei das Haus der Familie in Ferizaj vom Bruder des Klägers Ziffer bewacht und benutzt worden. Nach Verlassen des Hauses durch die klägerische Familie sei der Bruder des Klägers Ziffer 1 von Albanern schikaniert worden. Dies habe sich nach der Besetzung des Kosovo und der Rückkehr der UCK noch gesteigert. Der Bruder sei geschlagen und bedroht worden, damit er die Gegend verlasse. Sobald er das Haus habe verlassen wollen, sei er mit Gegenständen beworfen worden. Albaner seien in das Haus eingedrungen und hätten sich dort festgesetzt. Während der Bruder geschlafen habe, sei in einem der Zimmer ein Brand gelegt worden, den der Bruder noch habe löschen können. Der Bruder habe daraufhin ebenfalls die Flucht nach Deutschland angetreten. Eine Woche nach seiner Ausreise sei das Haus der Kläger von Albanern in Brand gesetzt worden. In rechtlicher Hinsicht werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unterlassen habe.
13 
Zum Beweis der Volkszugehörigkeit der Kläger hat dessen Bevollmächtigter im Klageverfahren einen Mitgliedsausweis des 1999 gegründeten Vereins der Ashkali Kosovos, der Einstempelungen seit dem Jahr 2001 enthält, sowie ein Schreiben des Vorsitzenden dieses Vereins vom 15.12.2003 vorgelegt.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
den Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration vom 20.01.2004 aufzuheben,
16 
hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
17 
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen
19 
und bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
20 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.
21 
Das Gericht hat den Kläger Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005 persönlich angehört. Seine Angaben ergeben sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren A 12 K 11663/95 und A 17 K 15415/97 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, ebenfalls einschließlich der Verwaltungsakten der vorangegangenen Verwaltungsverfahren, sowie auf die Erkenntnisquellen verwiesen, die den Beteiligten mit der Ladung mitgeteilt bzw. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist dabei der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2004, der dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt wurde, so dass mit der am 30.01.2004 eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Der sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 13.01.2004 wurde weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben.
26 
Die Klage ist auch nach Maßgabe des Ausspruchs begründet.
27 
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004, mit der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und führt zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
28 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - , BGBl. I S. 1950 ff.) war die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. Unverändert geblieben ist § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
29 
Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist unerheblich, ob die Asylanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob nach Erlass des Anerkennungsbescheides Tatsachen eingetreten sind, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, VBlBW 1997, 151).
30 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist, sofern der dem Begehren des Asylbewerbers entsprechende Bescheid auf einem Verpflichtungsurteil beruht, falls dieses Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, anderenfalls gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt, in dem es gefällt worden ist, abzustellen (vgl., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Dies ist hier der 14.04.1999.
31 
Nach diesen Maßgaben ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu beanstanden, denn die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht.
32 
Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass es sich bei den Klägern um Zugehörige der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo handelt. Der Kläger Ziffer 1 hat dies zur Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dargetan. Der Kläger Ziffer 1 hat dabei geschildert, dass die Familie schon immer um ihre ethnische Abstammung gewusst habe, dies aber vor dem Krieg in ihrem Heimatort Ferizaj keine Rolle gespielt habe. Sie hätten Albanisch gesprochen und sich als Albaner gefühlt. In den vorhergegangenen Asylverfahren habe die Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine Rolle gespielt, da es um die Verfolgung durch die Serben gegangen sei. Erst 1999 hätten sich wegen der Situation der Minderheiten im Kosovo die Ashkali in Deutschland organisiert. Er sei Mitglied im 1999 in München gegründeten Verein der Ashkali Kosovos. Dieser Verein unterhalte eine Untergliederung in Stuttgart. Dort sei er Mitglied im Vorstand. Diese Darstellung des Klägers Ziffer 1 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Sie entspricht den typischen Merkmalen der Ashkali, die sich einerseits als besondere Volksgruppe betrachten, aber Albanisch als Muttersprache ansehen und deren „Identität das albanisch geprägte Kosovo“ ist (vgl. v. Holtey vom 15.11.1999; zur Situation der Ashkali in Ferezaj vgl. auch Arbeitsgruppe EURASIL der EU vom 18.03.2003). Der Kläger Ziffer 1 hat seinen Vortrag untermauert durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises des Vereins der Ashkali Kosovos sowie eines Schreibens des Münchner Vereinsvorsitzenden, der die Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 für die Stuttgarter Sektion bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. In den Vortrag des Klägers Ziffer 1 fügt sich auch dessen glaubhafte Schilderung des Schicksals seines Bruders ein, welcher, um das Haus der Familie zu bewachen, zunächst im Kosovo verblieben und wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit gewaltsamen albanischen Übergriffen ausgesetzt war, bis er ebenfalls das Land verlassen musste.
33 
Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter wie hier die von den Klägern befürchteten Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). Im Hinblick auf Art. 16 a GG hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht geändert.
34 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann offen bleiben. Ein Ausländer wird nicht dadurch in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass das Bundesamt einen - ansonsten - berechtigten Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unverzüglich ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt das Gericht nicht.
35 
Ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 73 AsylVfG die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung finden, wonach Rücknahme und Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen (verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -), denn die Jahresfrist wäre hier gewahrt.
36 
Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die für den Widerruf zuständige Behörde das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvoller Weise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 1999). Im konkreten Fall des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsschutzes gem. § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind bedeutsame Tatsachen in diesem Sinne nicht nur die allgemeine politische Lage im Verfolgerstaat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Flüchtlings. Denn das Bundesamt hat gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch aus diesem Grunde ist dem Flüchtling vor der Widerrufsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass die Jahresfrist gem. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht bereits durch die Kenntnis der Behörde über die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo in der zweiten Juni-Hälfte 1999 in Gang gesetzt wurde (a.A. VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -). Sie begann vielmehr erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich das Bundesamt auch über die persönlichen Verhältnisse der Kläger ein Bild verschaffen und ggf. individuelle Hinderungsgründe berücksichtigen konnte. Dies war hier erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. nach Eingang der Stellungnahme der Kläger vom 22.12.2003 der Fall, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Verfügung vom 20.01.2004 auf jeden Fall noch nicht verstrichen war.
37 
An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass durch das Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG ein Absatz 2a eingefügt wurde, nach dem die Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Die neu eingeführte Drei-Jahres-Frist kommt den Klägern nicht zu Gute. Vielmehr richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem jeweils geltenden Recht (vgl. auch § 87 Abs. 1 Ziff. 1 AsylVfG).
38 
Auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht im vorliegenden Fall einem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, InfAuslR 1987,91 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 28 ff.). Solche zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe liegen bei den Klägern nicht vor.
39 
Die Klage ist aber insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegen, widerrufen wurde. Maßgeblich ist dabei wie dargelegt die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und aus dem gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretenen Aufenthaltsgesetz ergibt. Danach erweist sich der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig, weil bei den Klägern nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d.h. also die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich entfallen, sondern weiterhin gegeben sind.
40 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
41 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
42 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
43 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
44 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
45 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG Besonderheiten zu beachten. Wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer bereits erlittenen Verfolgung sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen, so dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Betroffene im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Ist dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - nicht wegen eines persönlichen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass künftige Verfolgungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, ZAR 1993, 92 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, NVwZ 1986, 957 f.; Hailbronner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rdnr. 20).
46 
Das vorrangige qualitative Kriterium für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 ff.). „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung darum jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im o.g. Urteil vom 05.11.1991 ausgeführt:
47 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
48 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, droht die Verfolgung der Minderheiten nicht nur als theoretischen Möglichkeit; vielmehr ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im o.g. Sinn auszugehen. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
49 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
50 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
51 
Nachdem die Widerrufsentscheidung im Falle der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, bestand für das Bundesamt weder eine Veranlassung noch Berechtigung, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu entscheiden, so dass die diesbezügliche Feststellung aufzuheben war (zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt anlässlich einer Widerrufsentscheidung berechtigt ist, auch erstmalig Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, s. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996, DVBl. 1996, 624 ff.).
52 
Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger nicht.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
23 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist dabei der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2004, der dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt wurde, so dass mit der am 30.01.2004 eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Der sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 13.01.2004 wurde weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben.
26 
Die Klage ist auch nach Maßgabe des Ausspruchs begründet.
27 
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004, mit der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und führt zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
28 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - , BGBl. I S. 1950 ff.) war die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. Unverändert geblieben ist § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
29 
Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist unerheblich, ob die Asylanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob nach Erlass des Anerkennungsbescheides Tatsachen eingetreten sind, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, VBlBW 1997, 151).
30 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist, sofern der dem Begehren des Asylbewerbers entsprechende Bescheid auf einem Verpflichtungsurteil beruht, falls dieses Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, anderenfalls gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt, in dem es gefällt worden ist, abzustellen (vgl., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Dies ist hier der 14.04.1999.
31 
Nach diesen Maßgaben ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu beanstanden, denn die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht.
32 
Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass es sich bei den Klägern um Zugehörige der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo handelt. Der Kläger Ziffer 1 hat dies zur Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dargetan. Der Kläger Ziffer 1 hat dabei geschildert, dass die Familie schon immer um ihre ethnische Abstammung gewusst habe, dies aber vor dem Krieg in ihrem Heimatort Ferizaj keine Rolle gespielt habe. Sie hätten Albanisch gesprochen und sich als Albaner gefühlt. In den vorhergegangenen Asylverfahren habe die Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine Rolle gespielt, da es um die Verfolgung durch die Serben gegangen sei. Erst 1999 hätten sich wegen der Situation der Minderheiten im Kosovo die Ashkali in Deutschland organisiert. Er sei Mitglied im 1999 in München gegründeten Verein der Ashkali Kosovos. Dieser Verein unterhalte eine Untergliederung in Stuttgart. Dort sei er Mitglied im Vorstand. Diese Darstellung des Klägers Ziffer 1 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Sie entspricht den typischen Merkmalen der Ashkali, die sich einerseits als besondere Volksgruppe betrachten, aber Albanisch als Muttersprache ansehen und deren „Identität das albanisch geprägte Kosovo“ ist (vgl. v. Holtey vom 15.11.1999; zur Situation der Ashkali in Ferezaj vgl. auch Arbeitsgruppe EURASIL der EU vom 18.03.2003). Der Kläger Ziffer 1 hat seinen Vortrag untermauert durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises des Vereins der Ashkali Kosovos sowie eines Schreibens des Münchner Vereinsvorsitzenden, der die Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 für die Stuttgarter Sektion bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. In den Vortrag des Klägers Ziffer 1 fügt sich auch dessen glaubhafte Schilderung des Schicksals seines Bruders ein, welcher, um das Haus der Familie zu bewachen, zunächst im Kosovo verblieben und wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit gewaltsamen albanischen Übergriffen ausgesetzt war, bis er ebenfalls das Land verlassen musste.
33 
Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter wie hier die von den Klägern befürchteten Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). Im Hinblick auf Art. 16 a GG hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht geändert.
34 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann offen bleiben. Ein Ausländer wird nicht dadurch in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass das Bundesamt einen - ansonsten - berechtigten Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unverzüglich ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt das Gericht nicht.
35 
Ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 73 AsylVfG die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung finden, wonach Rücknahme und Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen (verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -), denn die Jahresfrist wäre hier gewahrt.
36 
Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die für den Widerruf zuständige Behörde das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvoller Weise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 1999). Im konkreten Fall des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsschutzes gem. § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind bedeutsame Tatsachen in diesem Sinne nicht nur die allgemeine politische Lage im Verfolgerstaat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Flüchtlings. Denn das Bundesamt hat gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch aus diesem Grunde ist dem Flüchtling vor der Widerrufsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass die Jahresfrist gem. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht bereits durch die Kenntnis der Behörde über die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo in der zweiten Juni-Hälfte 1999 in Gang gesetzt wurde (a.A. VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -). Sie begann vielmehr erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich das Bundesamt auch über die persönlichen Verhältnisse der Kläger ein Bild verschaffen und ggf. individuelle Hinderungsgründe berücksichtigen konnte. Dies war hier erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. nach Eingang der Stellungnahme der Kläger vom 22.12.2003 der Fall, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Verfügung vom 20.01.2004 auf jeden Fall noch nicht verstrichen war.
37 
An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass durch das Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG ein Absatz 2a eingefügt wurde, nach dem die Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Die neu eingeführte Drei-Jahres-Frist kommt den Klägern nicht zu Gute. Vielmehr richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem jeweils geltenden Recht (vgl. auch § 87 Abs. 1 Ziff. 1 AsylVfG).
38 
Auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht im vorliegenden Fall einem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, InfAuslR 1987,91 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 28 ff.). Solche zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe liegen bei den Klägern nicht vor.
39 
Die Klage ist aber insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegen, widerrufen wurde. Maßgeblich ist dabei wie dargelegt die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und aus dem gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretenen Aufenthaltsgesetz ergibt. Danach erweist sich der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig, weil bei den Klägern nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d.h. also die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich entfallen, sondern weiterhin gegeben sind.
40 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
41 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
42 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
43 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
44 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
45 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG Besonderheiten zu beachten. Wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer bereits erlittenen Verfolgung sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen, so dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Betroffene im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Ist dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - nicht wegen eines persönlichen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass künftige Verfolgungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, ZAR 1993, 92 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, NVwZ 1986, 957 f.; Hailbronner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rdnr. 20).
46 
Das vorrangige qualitative Kriterium für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 ff.). „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung darum jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im o.g. Urteil vom 05.11.1991 ausgeführt:
47 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
48 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, droht die Verfolgung der Minderheiten nicht nur als theoretischen Möglichkeit; vielmehr ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im o.g. Sinn auszugehen. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
49 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
50 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
51 
Nachdem die Widerrufsentscheidung im Falle der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, bestand für das Bundesamt weder eine Veranlassung noch Berechtigung, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu entscheiden, so dass die diesbezügliche Feststellung aufzuheben war (zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt anlässlich einer Widerrufsentscheidung berechtigt ist, auch erstmalig Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, s. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996, DVBl. 1996, 624 ff.).
52 
Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger nicht.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Ziff. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige Serbiens und Montenegros und gehören zur Minderheitengruppe der Ashkali. Der Kläger Ziffer 1 ist der Vater der Kläger Ziffer 2-5. Die Kläger Ziffer 1-3 stammen aus Ferizaj im Kosovo, die Kläger Ziffer 4 und 5 sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Der Kläger Ziffer 1 reiste im September 1991 zusammen mit seiner Ehefrau N. M., den Klägern Ziffer 2 und 3 sowie zwei weiteren Kindern, B. und G. M., von Österreich kommend legal in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo die Familie Asylantrag stellte.
Der Kläger Ziffer 1 gab bei seiner im Dezember 1994 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) u.a. an, seine beiden in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder, die Kläger Ziffer 4 und 5, sollten in das Asylverfahren mit aufgenommen werden. Die Familie sei im Sommer 1991 mit einem Reisebus über Mazedonien und Österreich nach Deutschland eingereist. Er habe schon während des Wehrdienstes 1982/1983 Probleme in seinem Heimatland gehabt und habe einen Monat im Gefängnis gesessen. Grund für die Ausreise sei die sehr kritische Lage im Heimatland. Sein Vater und seine Schwester seien etwa ein Jahr nach seiner Ausreise unter Folter der Polizei zu Tode gekommen.
Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger sowie der weiteren Familienmitglieder ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab.
Mit Schriftsatz vom 06.02.1997 stellte der damalige Bevollmächtigte der Kläger für diese sowie für die Ehefrau des Klägers Ziffer 1 und die weiteren Kinder B. und G. M. einen Folgeantrag, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens - zunächst nur im Hinblick auf die Voraussetzung des § 51 AuslG - verfolgt wurde. Der Folgeantrag wurde damit begründet, dass sich die Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo verdichtet habe und die Willkür und Repressionsmaßnahmen Bestandteil eines Vertreibungsprogrammes seien.
Mit Bescheid vom 24.10.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Dagegen erhoben die Kläger seinerzeit Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) wurde die Beklagte entsprechend dem vom damaligen Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen und hob den Bescheid vom 24.10.1997 auf. In der Begründung heißt es, seit dem 24.03.1999 bestehe in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo, insbesondere in Form eines Vertreibungsprogramms.
Mit Bescheid vom 04.06.1999 erkannte das Bundesamt die Kläger sowie die Ehefrau des Klägers Ziffer 1, N. M., sowie die Kinder B. und G. M. als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG bezüglich der Kläger ein. Unter dem 05.12.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger trug daraufhin mit Schriftsatz vom 22.12.2003, eingegangen beim Bundesamt am 23.12.2003, vor, die Ausführungen des Bundesamtes seien durch eine Bagatellisierung und gefährliche Verharmlosung der bedrohlichen Situation der Volkszugehörigen der Roma und Ashkali im Kosovo gekennzeichnet. Den Klägern könne nach wie vor nicht zugemutet werden, in den Kosovo zurückzukehren. Darüber hinaus sei der Kläger Ziffer 1 schwer erkrankt. Er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall. Der Bevollmächtigte der Kläger legte in diesem Zusammenhang ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vor. Für die Kinder des Klägers Ziffer 1 werde geltend gemacht, dass diese deutsche Schulen besuchten und vollkommen in die bundesdeutschen Verhältnisse integriert seien.
10 
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 04.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigte sowie die dort getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es erstaune sehr, dass im Widerrufsverfahren die Kläger als Angehörige einer Minderheit bezeichnet würden, während sie sich in zwei Vorverfahren, auch vor dem Verwaltungsgericht, als albanische Volkszugehörige ausgegeben hätten. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder Ashkali hätten die Kläger politische Verfolgung nicht zu befürchten. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, lägen nicht vor. Die vom Kläger Ziffer 1 geltend gemachten Erkrankungen seien im Kosovo medizinisch behandelbar.
11 
Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt.
12 
Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.01.2004, eingegangen am 30.01.2004, Klage eingereicht. Ihr damaliger Bevollmächtigte hatte im Klageverfahren vorgetragen, es gehe schwerpunktmäßig um die Frage, ob der hier vorliegende Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Der jetzige Bevollmächtigte der Kläger trägt zur Klagebegründung sinngemäß vor, es sei zwar richtig, dass die Kläger in den vorangegangenen Asylverfahren als Albaner geführt worden seien. Die Kläger seien aber nach ihrer Abstammung Ashkali. Dies sei nur deshalb nicht zu Protokoll gegeben worden, weil zum damaligen Zeitpunkt bei den Behörden einer ethnischen Trennung zwischen Ashkali und Albaner keine Bedeutung beigemessen worden sei. Für die damaligen serbischen Verfolger seien Ashkali und damit die Kläger als Nicht-Serben verfolgt worden. Jetzt drohe den Klägern Verfolgung von der albanischen Mehrheit im Kosovo. Nach der Flucht der Kläger sei das Haus der Familie in Ferizaj vom Bruder des Klägers Ziffer bewacht und benutzt worden. Nach Verlassen des Hauses durch die klägerische Familie sei der Bruder des Klägers Ziffer 1 von Albanern schikaniert worden. Dies habe sich nach der Besetzung des Kosovo und der Rückkehr der UCK noch gesteigert. Der Bruder sei geschlagen und bedroht worden, damit er die Gegend verlasse. Sobald er das Haus habe verlassen wollen, sei er mit Gegenständen beworfen worden. Albaner seien in das Haus eingedrungen und hätten sich dort festgesetzt. Während der Bruder geschlafen habe, sei in einem der Zimmer ein Brand gelegt worden, den der Bruder noch habe löschen können. Der Bruder habe daraufhin ebenfalls die Flucht nach Deutschland angetreten. Eine Woche nach seiner Ausreise sei das Haus der Kläger von Albanern in Brand gesetzt worden. In rechtlicher Hinsicht werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unterlassen habe.
13 
Zum Beweis der Volkszugehörigkeit der Kläger hat dessen Bevollmächtigter im Klageverfahren einen Mitgliedsausweis des 1999 gegründeten Vereins der Ashkali Kosovos, der Einstempelungen seit dem Jahr 2001 enthält, sowie ein Schreiben des Vorsitzenden dieses Vereins vom 15.12.2003 vorgelegt.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
den Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration vom 20.01.2004 aufzuheben,
16 
hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
17 
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen
19 
und bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
20 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.
21 
Das Gericht hat den Kläger Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005 persönlich angehört. Seine Angaben ergeben sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren A 12 K 11663/95 und A 17 K 15415/97 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, ebenfalls einschließlich der Verwaltungsakten der vorangegangenen Verwaltungsverfahren, sowie auf die Erkenntnisquellen verwiesen, die den Beteiligten mit der Ladung mitgeteilt bzw. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist dabei der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2004, der dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt wurde, so dass mit der am 30.01.2004 eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Der sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 13.01.2004 wurde weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben.
26 
Die Klage ist auch nach Maßgabe des Ausspruchs begründet.
27 
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004, mit der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und führt zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
28 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - , BGBl. I S. 1950 ff.) war die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. Unverändert geblieben ist § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
29 
Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist unerheblich, ob die Asylanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob nach Erlass des Anerkennungsbescheides Tatsachen eingetreten sind, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, VBlBW 1997, 151).
30 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist, sofern der dem Begehren des Asylbewerbers entsprechende Bescheid auf einem Verpflichtungsurteil beruht, falls dieses Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, anderenfalls gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt, in dem es gefällt worden ist, abzustellen (vgl., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Dies ist hier der 14.04.1999.
31 
Nach diesen Maßgaben ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu beanstanden, denn die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht.
32 
Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass es sich bei den Klägern um Zugehörige der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo handelt. Der Kläger Ziffer 1 hat dies zur Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dargetan. Der Kläger Ziffer 1 hat dabei geschildert, dass die Familie schon immer um ihre ethnische Abstammung gewusst habe, dies aber vor dem Krieg in ihrem Heimatort Ferizaj keine Rolle gespielt habe. Sie hätten Albanisch gesprochen und sich als Albaner gefühlt. In den vorhergegangenen Asylverfahren habe die Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine Rolle gespielt, da es um die Verfolgung durch die Serben gegangen sei. Erst 1999 hätten sich wegen der Situation der Minderheiten im Kosovo die Ashkali in Deutschland organisiert. Er sei Mitglied im 1999 in München gegründeten Verein der Ashkali Kosovos. Dieser Verein unterhalte eine Untergliederung in Stuttgart. Dort sei er Mitglied im Vorstand. Diese Darstellung des Klägers Ziffer 1 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Sie entspricht den typischen Merkmalen der Ashkali, die sich einerseits als besondere Volksgruppe betrachten, aber Albanisch als Muttersprache ansehen und deren „Identität das albanisch geprägte Kosovo“ ist (vgl. v. Holtey vom 15.11.1999; zur Situation der Ashkali in Ferezaj vgl. auch Arbeitsgruppe EURASIL der EU vom 18.03.2003). Der Kläger Ziffer 1 hat seinen Vortrag untermauert durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises des Vereins der Ashkali Kosovos sowie eines Schreibens des Münchner Vereinsvorsitzenden, der die Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 für die Stuttgarter Sektion bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. In den Vortrag des Klägers Ziffer 1 fügt sich auch dessen glaubhafte Schilderung des Schicksals seines Bruders ein, welcher, um das Haus der Familie zu bewachen, zunächst im Kosovo verblieben und wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit gewaltsamen albanischen Übergriffen ausgesetzt war, bis er ebenfalls das Land verlassen musste.
33 
Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter wie hier die von den Klägern befürchteten Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). Im Hinblick auf Art. 16 a GG hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht geändert.
34 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann offen bleiben. Ein Ausländer wird nicht dadurch in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass das Bundesamt einen - ansonsten - berechtigten Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unverzüglich ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt das Gericht nicht.
35 
Ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 73 AsylVfG die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung finden, wonach Rücknahme und Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen (verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -), denn die Jahresfrist wäre hier gewahrt.
36 
Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die für den Widerruf zuständige Behörde das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvoller Weise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 1999). Im konkreten Fall des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsschutzes gem. § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind bedeutsame Tatsachen in diesem Sinne nicht nur die allgemeine politische Lage im Verfolgerstaat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Flüchtlings. Denn das Bundesamt hat gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch aus diesem Grunde ist dem Flüchtling vor der Widerrufsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass die Jahresfrist gem. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht bereits durch die Kenntnis der Behörde über die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo in der zweiten Juni-Hälfte 1999 in Gang gesetzt wurde (a.A. VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -). Sie begann vielmehr erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich das Bundesamt auch über die persönlichen Verhältnisse der Kläger ein Bild verschaffen und ggf. individuelle Hinderungsgründe berücksichtigen konnte. Dies war hier erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. nach Eingang der Stellungnahme der Kläger vom 22.12.2003 der Fall, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Verfügung vom 20.01.2004 auf jeden Fall noch nicht verstrichen war.
37 
An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass durch das Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG ein Absatz 2a eingefügt wurde, nach dem die Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Die neu eingeführte Drei-Jahres-Frist kommt den Klägern nicht zu Gute. Vielmehr richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem jeweils geltenden Recht (vgl. auch § 87 Abs. 1 Ziff. 1 AsylVfG).
38 
Auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht im vorliegenden Fall einem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, InfAuslR 1987,91 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 28 ff.). Solche zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe liegen bei den Klägern nicht vor.
39 
Die Klage ist aber insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegen, widerrufen wurde. Maßgeblich ist dabei wie dargelegt die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und aus dem gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretenen Aufenthaltsgesetz ergibt. Danach erweist sich der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig, weil bei den Klägern nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d.h. also die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich entfallen, sondern weiterhin gegeben sind.
40 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
41 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
42 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
43 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
44 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
45 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG Besonderheiten zu beachten. Wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer bereits erlittenen Verfolgung sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen, so dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Betroffene im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Ist dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - nicht wegen eines persönlichen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass künftige Verfolgungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, ZAR 1993, 92 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, NVwZ 1986, 957 f.; Hailbronner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rdnr. 20).
46 
Das vorrangige qualitative Kriterium für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 ff.). „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung darum jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im o.g. Urteil vom 05.11.1991 ausgeführt:
47 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
48 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, droht die Verfolgung der Minderheiten nicht nur als theoretischen Möglichkeit; vielmehr ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im o.g. Sinn auszugehen. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
49 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
50 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
51 
Nachdem die Widerrufsentscheidung im Falle der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, bestand für das Bundesamt weder eine Veranlassung noch Berechtigung, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu entscheiden, so dass die diesbezügliche Feststellung aufzuheben war (zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt anlässlich einer Widerrufsentscheidung berechtigt ist, auch erstmalig Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, s. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996, DVBl. 1996, 624 ff.).
52 
Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger nicht.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
23 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist dabei der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2004, der dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt wurde, so dass mit der am 30.01.2004 eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Der sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 13.01.2004 wurde weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben.
26 
Die Klage ist auch nach Maßgabe des Ausspruchs begründet.
27 
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004, mit der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und führt zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
28 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - , BGBl. I S. 1950 ff.) war die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. Unverändert geblieben ist § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
29 
Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist unerheblich, ob die Asylanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob nach Erlass des Anerkennungsbescheides Tatsachen eingetreten sind, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, VBlBW 1997, 151).
30 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist, sofern der dem Begehren des Asylbewerbers entsprechende Bescheid auf einem Verpflichtungsurteil beruht, falls dieses Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, anderenfalls gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt, in dem es gefällt worden ist, abzustellen (vgl., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Dies ist hier der 14.04.1999.
31 
Nach diesen Maßgaben ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu beanstanden, denn die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht.
32 
Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass es sich bei den Klägern um Zugehörige der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo handelt. Der Kläger Ziffer 1 hat dies zur Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dargetan. Der Kläger Ziffer 1 hat dabei geschildert, dass die Familie schon immer um ihre ethnische Abstammung gewusst habe, dies aber vor dem Krieg in ihrem Heimatort Ferizaj keine Rolle gespielt habe. Sie hätten Albanisch gesprochen und sich als Albaner gefühlt. In den vorhergegangenen Asylverfahren habe die Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine Rolle gespielt, da es um die Verfolgung durch die Serben gegangen sei. Erst 1999 hätten sich wegen der Situation der Minderheiten im Kosovo die Ashkali in Deutschland organisiert. Er sei Mitglied im 1999 in München gegründeten Verein der Ashkali Kosovos. Dieser Verein unterhalte eine Untergliederung in Stuttgart. Dort sei er Mitglied im Vorstand. Diese Darstellung des Klägers Ziffer 1 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Sie entspricht den typischen Merkmalen der Ashkali, die sich einerseits als besondere Volksgruppe betrachten, aber Albanisch als Muttersprache ansehen und deren „Identität das albanisch geprägte Kosovo“ ist (vgl. v. Holtey vom 15.11.1999; zur Situation der Ashkali in Ferezaj vgl. auch Arbeitsgruppe EURASIL der EU vom 18.03.2003). Der Kläger Ziffer 1 hat seinen Vortrag untermauert durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises des Vereins der Ashkali Kosovos sowie eines Schreibens des Münchner Vereinsvorsitzenden, der die Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 für die Stuttgarter Sektion bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. In den Vortrag des Klägers Ziffer 1 fügt sich auch dessen glaubhafte Schilderung des Schicksals seines Bruders ein, welcher, um das Haus der Familie zu bewachen, zunächst im Kosovo verblieben und wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit gewaltsamen albanischen Übergriffen ausgesetzt war, bis er ebenfalls das Land verlassen musste.
33 
Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter wie hier die von den Klägern befürchteten Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). Im Hinblick auf Art. 16 a GG hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht geändert.
34 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann offen bleiben. Ein Ausländer wird nicht dadurch in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass das Bundesamt einen - ansonsten - berechtigten Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unverzüglich ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt das Gericht nicht.
35 
Ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 73 AsylVfG die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung finden, wonach Rücknahme und Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen (verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -), denn die Jahresfrist wäre hier gewahrt.
36 
Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die für den Widerruf zuständige Behörde das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvoller Weise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 1999). Im konkreten Fall des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsschutzes gem. § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind bedeutsame Tatsachen in diesem Sinne nicht nur die allgemeine politische Lage im Verfolgerstaat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Flüchtlings. Denn das Bundesamt hat gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch aus diesem Grunde ist dem Flüchtling vor der Widerrufsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass die Jahresfrist gem. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht bereits durch die Kenntnis der Behörde über die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo in der zweiten Juni-Hälfte 1999 in Gang gesetzt wurde (a.A. VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -). Sie begann vielmehr erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich das Bundesamt auch über die persönlichen Verhältnisse der Kläger ein Bild verschaffen und ggf. individuelle Hinderungsgründe berücksichtigen konnte. Dies war hier erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. nach Eingang der Stellungnahme der Kläger vom 22.12.2003 der Fall, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Verfügung vom 20.01.2004 auf jeden Fall noch nicht verstrichen war.
37 
An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass durch das Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG ein Absatz 2a eingefügt wurde, nach dem die Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Die neu eingeführte Drei-Jahres-Frist kommt den Klägern nicht zu Gute. Vielmehr richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem jeweils geltenden Recht (vgl. auch § 87 Abs. 1 Ziff. 1 AsylVfG).
38 
Auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht im vorliegenden Fall einem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, InfAuslR 1987,91 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 28 ff.). Solche zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe liegen bei den Klägern nicht vor.
39 
Die Klage ist aber insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegen, widerrufen wurde. Maßgeblich ist dabei wie dargelegt die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und aus dem gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretenen Aufenthaltsgesetz ergibt. Danach erweist sich der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig, weil bei den Klägern nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d.h. also die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich entfallen, sondern weiterhin gegeben sind.
40 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
41 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
42 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
43 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
44 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
45 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG Besonderheiten zu beachten. Wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer bereits erlittenen Verfolgung sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen, so dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Betroffene im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Ist dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - nicht wegen eines persönlichen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass künftige Verfolgungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, ZAR 1993, 92 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, NVwZ 1986, 957 f.; Hailbronner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rdnr. 20).
46 
Das vorrangige qualitative Kriterium für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 ff.). „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung darum jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im o.g. Urteil vom 05.11.1991 ausgeführt:
47 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
48 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, droht die Verfolgung der Minderheiten nicht nur als theoretischen Möglichkeit; vielmehr ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im o.g. Sinn auszugehen. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
49 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
50 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
51 
Nachdem die Widerrufsentscheidung im Falle der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, bestand für das Bundesamt weder eine Veranlassung noch Berechtigung, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu entscheiden, so dass die diesbezügliche Feststellung aufzuheben war (zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt anlässlich einer Widerrufsentscheidung berechtigt ist, auch erstmalig Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, s. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996, DVBl. 1996, 624 ff.).
52 
Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger nicht.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
10 
Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger,

vgl. zu den ersten beiden von den Klägern betriebenen Asylverfahren die jeweils negativen abschließenden Entscheidungen des OVG des Saarlandes, nämlich das Urteil vom 30.4.1998 – 1 R 14/98 – (Erstverfahren B 1267314-138) und den Beschluss vom 30.8.2000 – 3 R 189/00 – (Zweitverfahren B 2464229-138, insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2000 – 1 B 148.00-)

die zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo gehören, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2005 – 10 K 328/03.A -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer Asylberechtigung (Art. 16a GG) und auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG,

vgl. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)

hilfsweise eines solchen im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG,

vgl. den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.7.2003 – 5025948-138, mit dem die Durchführung eines weiteren Verfahrens im Falle der Kläger auf deren mit der Gefährdungslage der Ashkali im Kosovo begründeten Antrag hin abgelehnt worden ist, damals noch zu den ausländerrechtlichen Entscheidungsgrundlagen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG

abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 28.4.2005 kann die darin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden.

Der Kläger werfen darin die Frage auf, „ob und inwieweit Angehörige der Volksgruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo von politisch geprägter Verfolgung bedroht sind“. Sie vertreten die Auffassung, diese Frage sei – entsprechend einer von ihnen inhaltlich ausführlich wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

vgl. dazu den in Ablichtung bei der Gerichtsakte befindlichen Beschluss dieses Gerichts vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 -

und entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - mit Blick auf den neuen und insoweit von der Vorläuferbestimmung in § 51 Abs. 1 AuslG abweichenden § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG und die im Kosovo zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, unter anderem Ashkali, zu bejahen. Nach dieser Vorschrift, der eine Verschiebung von dem bisher geltenden Zurechnungsgedanken hin zur Perspektive des potentiellen Verfolgungsopfers zugrunde liege, könne eine politische Verfolgung auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen, was gegebenenfalls nur dann keinen Abschiebungsschutz begründe, wenn ein Schutz des insoweit schutzwilligen Staates beziehungsweise der staatsersetzenden Organisationen „im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen“ sei. Letzteres sei nicht der Fall. Dem entsprechend habe auch der VGH Mannheim eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali verneint.

vgl. insoweit den in der Antragsschrift der Kläger in Bezug genommenen Beschluss dieses Gerichts vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28

Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur – im Ergebnis zu verneinenden – Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Vorbringen im Zulassungsantrag und der Inhalt der darin angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen bieten keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit und zu einer Überprüfung in dem angestrebten Berufungsverfahren.

Es entspricht zunächst der gefestigten Rechtsprechung (auch) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.1999 – 3 Q 125/99 -, SKZ 2000, 108, Leitsatz Nr. 79, Urteil vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt und insbesondere unter Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2005 – 1 Q 11/05 -

dass nach dem im Gefolge des Militärabkommens zwischen der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und dem Nordatlantischen Bündnis (Nato) vom 3.6.1999 sowie der Resolution des Weltsicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO) vom 10.6.1999 erfolgten vollständigen serbischen Rückzug und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in die Provinz mangels staatlicher Machtausübung durch jugoslawische Stellen von einer aktuellen Gefahr politischer (unmittelbar staatlicher) Verfolgung für ethnische Albaner im Verständnis des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 lit a) und b) AufenthG) ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation des Kosovo nicht mehr ausgegangen werden kann und dass in der Provinz zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar waren.

vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2004 – 1 R 26/03 -, SKZ 2005, 78, Leitsatz Nr. 60, ebenso etwa die Beschlüsse vom 10.3.2004 – 1 Q 16/04 -, SKZ 2005, 79, Leitsatz Nr. 65, vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, insoweit unter Hinweis auf einen neueren Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom Januar 2003, in dem von einem „deutlichen Rückgang der Gewalt“ im Vergleich zu früheren Verhältnissen die Rede ist, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 – und vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -; grundlegend das Urteil des früher zuständigen 3. Senats vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, und ebenso – beispielsweise – die Beschlüsse vom 22.5.2000 – 3 Q 189/00 – und vom 7.6.2000 – 3 Q 172/00 -, jeweils SKZ 2000, 263, Leitsatz Nr. 118, und im Anschluss hieran – bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG - Beschluss des erkennenden Senats vom 31.10.2001 – 1 Q 54/01 -, SKZ 2002, 170, Leitsatz Nr. 78, allerdings insoweit n.v.

Letzterem stand entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen weder vom Fehlen einer – wohl auch von den Klägern nicht ernsthaft in Frage gestellten – Schutzbereitschaft der internationalen Kräfte hinsichtlich der ethnischen Minderheiten im Kosovo noch davon ausgegangen werden kann, dass diese grundsätzlich nicht in der Lage wären, den Betroffenen einen solchen Schutz auch zu gewähren. Diesen Maßstab hat der Bundesgesetzgeber nunmehr nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG als Ausschlussgrund für die Annahme politischer Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ übernommen. Auch im Kosovo kann – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“.

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 – 1 Q 86/03 -, ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, beide SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine „politische Verfolgung“ im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann

Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob der Schutz im konkreten Fall „effektiv“ sei, dahingehend verstehen, dass es sicher auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs, hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines „nichtstaatlichen Akteurs“, würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung

vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff.

anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen.

vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, a.a.O., Leitsatz Nr. 58

Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.

Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären, menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg

vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 – B 5 5518/1-04-11 Kosovo – beigefügten Liste von 'Locations with Ashkali and Egyptian Minority Communities or Ongoing Returns Projects', die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart strikt „umgesetzt“ wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 – 3 W 12/04 -, n.v., und insbesondere vom 28.7.2004 – 3 W 11/04 -, n.v.

beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und umfängliche Berücksichtigung gefunden haben.

vgl. dazu grundlegend die Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a.a.O.

Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen.

Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, Kfor) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden. Nach den Erkenntnissen des Senats richten sie sich im Gegenteil auf einen im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen der die Maßnahme tragenden Staaten längeren Verbleib der internationalen Kräfte im Kosovo ein und haben die dort im Einsatz befindlichen Polizei- und Militäreinheiten sogar verstärkt.

vgl. auch hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 58, mit zahlreichen Nachweisen, wobei diese Maßnahmen – wie ausgeführt - gerade durch die anhaltenden, zum Teil schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffe oft in Form krimineller Banden agierender albanischer Volkszugehöriger gegenüber Angehörigen im Kosovo ansässiger ethnischer Minderheiten, insbesondere der Serben und Roma veranlasst sind

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger,

vgl. zu den ersten beiden von den Klägern betriebenen Asylverfahren die jeweils negativen abschließenden Entscheidungen des OVG des Saarlandes, nämlich das Urteil vom 30.4.1998 – 1 R 14/98 – (Erstverfahren B 1267314-138) und den Beschluss vom 30.8.2000 – 3 R 189/00 – (Zweitverfahren B 2464229-138, insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2000 – 1 B 148.00-)

die zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo gehören, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2005 – 10 K 328/03.A -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer Asylberechtigung (Art. 16a GG) und auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG,

vgl. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)

hilfsweise eines solchen im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG,

vgl. den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.7.2003 – 5025948-138, mit dem die Durchführung eines weiteren Verfahrens im Falle der Kläger auf deren mit der Gefährdungslage der Ashkali im Kosovo begründeten Antrag hin abgelehnt worden ist, damals noch zu den ausländerrechtlichen Entscheidungsgrundlagen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG

abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 28.4.2005 kann die darin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden.

Der Kläger werfen darin die Frage auf, „ob und inwieweit Angehörige der Volksgruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo von politisch geprägter Verfolgung bedroht sind“. Sie vertreten die Auffassung, diese Frage sei – entsprechend einer von ihnen inhaltlich ausführlich wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

vgl. dazu den in Ablichtung bei der Gerichtsakte befindlichen Beschluss dieses Gerichts vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 -

und entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - mit Blick auf den neuen und insoweit von der Vorläuferbestimmung in § 51 Abs. 1 AuslG abweichenden § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG und die im Kosovo zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, unter anderem Ashkali, zu bejahen. Nach dieser Vorschrift, der eine Verschiebung von dem bisher geltenden Zurechnungsgedanken hin zur Perspektive des potentiellen Verfolgungsopfers zugrunde liege, könne eine politische Verfolgung auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen, was gegebenenfalls nur dann keinen Abschiebungsschutz begründe, wenn ein Schutz des insoweit schutzwilligen Staates beziehungsweise der staatsersetzenden Organisationen „im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen“ sei. Letzteres sei nicht der Fall. Dem entsprechend habe auch der VGH Mannheim eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali verneint.

vgl. insoweit den in der Antragsschrift der Kläger in Bezug genommenen Beschluss dieses Gerichts vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28

Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur – im Ergebnis zu verneinenden – Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Vorbringen im Zulassungsantrag und der Inhalt der darin angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen bieten keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit und zu einer Überprüfung in dem angestrebten Berufungsverfahren.

Es entspricht zunächst der gefestigten Rechtsprechung (auch) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.1999 – 3 Q 125/99 -, SKZ 2000, 108, Leitsatz Nr. 79, Urteil vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt und insbesondere unter Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2005 – 1 Q 11/05 -

dass nach dem im Gefolge des Militärabkommens zwischen der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und dem Nordatlantischen Bündnis (Nato) vom 3.6.1999 sowie der Resolution des Weltsicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO) vom 10.6.1999 erfolgten vollständigen serbischen Rückzug und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in die Provinz mangels staatlicher Machtausübung durch jugoslawische Stellen von einer aktuellen Gefahr politischer (unmittelbar staatlicher) Verfolgung für ethnische Albaner im Verständnis des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 lit a) und b) AufenthG) ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation des Kosovo nicht mehr ausgegangen werden kann und dass in der Provinz zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar waren.

vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2004 – 1 R 26/03 -, SKZ 2005, 78, Leitsatz Nr. 60, ebenso etwa die Beschlüsse vom 10.3.2004 – 1 Q 16/04 -, SKZ 2005, 79, Leitsatz Nr. 65, vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, insoweit unter Hinweis auf einen neueren Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom Januar 2003, in dem von einem „deutlichen Rückgang der Gewalt“ im Vergleich zu früheren Verhältnissen die Rede ist, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 – und vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -; grundlegend das Urteil des früher zuständigen 3. Senats vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, und ebenso – beispielsweise – die Beschlüsse vom 22.5.2000 – 3 Q 189/00 – und vom 7.6.2000 – 3 Q 172/00 -, jeweils SKZ 2000, 263, Leitsatz Nr. 118, und im Anschluss hieran – bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG - Beschluss des erkennenden Senats vom 31.10.2001 – 1 Q 54/01 -, SKZ 2002, 170, Leitsatz Nr. 78, allerdings insoweit n.v.

Letzterem stand entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen weder vom Fehlen einer – wohl auch von den Klägern nicht ernsthaft in Frage gestellten – Schutzbereitschaft der internationalen Kräfte hinsichtlich der ethnischen Minderheiten im Kosovo noch davon ausgegangen werden kann, dass diese grundsätzlich nicht in der Lage wären, den Betroffenen einen solchen Schutz auch zu gewähren. Diesen Maßstab hat der Bundesgesetzgeber nunmehr nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG als Ausschlussgrund für die Annahme politischer Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ übernommen. Auch im Kosovo kann – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“.

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 – 1 Q 86/03 -, ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, beide SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine „politische Verfolgung“ im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann

Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob der Schutz im konkreten Fall „effektiv“ sei, dahingehend verstehen, dass es sicher auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs, hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines „nichtstaatlichen Akteurs“, würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung

vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff.

anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen.

vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, a.a.O., Leitsatz Nr. 58

Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.

Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären, menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg

vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 – B 5 5518/1-04-11 Kosovo – beigefügten Liste von 'Locations with Ashkali and Egyptian Minority Communities or Ongoing Returns Projects', die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart strikt „umgesetzt“ wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 – 3 W 12/04 -, n.v., und insbesondere vom 28.7.2004 – 3 W 11/04 -, n.v.

beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und umfängliche Berücksichtigung gefunden haben.

vgl. dazu grundlegend die Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a.a.O.

Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen.

Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, Kfor) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden. Nach den Erkenntnissen des Senats richten sie sich im Gegenteil auf einen im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen der die Maßnahme tragenden Staaten längeren Verbleib der internationalen Kräfte im Kosovo ein und haben die dort im Einsatz befindlichen Polizei- und Militäreinheiten sogar verstärkt.

vgl. auch hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 58, mit zahlreichen Nachweisen, wobei diese Maßnahmen – wie ausgeführt - gerade durch die anhaltenden, zum Teil schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffe oft in Form krimineller Banden agierender albanischer Volkszugehöriger gegenüber Angehörigen im Kosovo ansässiger ethnischer Minderheiten, insbesondere der Serben und Roma veranlasst sind

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.