Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Mai 2005 - 1 Q 16/05
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2003 - 10 K 390/02.A - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers, eines serbischen Volkszugehörigen, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2003 – 10 K 390/02.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG abgewiesen wurde, muss in der Sache erfolglos bleiben.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 5.12.2003 kann die darin reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden. Der Kläger wirft darin die Frage auf, "ob trotz des Amnestiegesetzes für Wehrstraftaten vom März 2001 Deserteure, die sich am Kosovokrieg nicht beteiligt haben, bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro strafrechtlich und in asylrelevanter Weise verfolgt werden". Er verweist insofern – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - auf einen in seinem Heimatland "landesweit bestehenden Nationalismus", vor dessen Hintergrund diejenigen Personen, die sich – wie er – nicht an den kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo beteiligt hätten, der "Wut und dem Hass der Bevölkerung" ausgesetzt seien. Auch gegenüber Serben, die das "Kosovoproblem" nicht kriegerisch angehen wollten, bestünden erhebliche Vorbehalte; der Personenkreis habe daher mit "Repressalien von Seiten der Bevölkerung" zu rechnen, ohne dass der serbisch-montenegrinische Staat dem entgegenträte. Die genannten Umstände seien vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht. Der Kläger, der nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil vor seiner Ausreise aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien keine asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat, weist selbst darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung den in dem Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen jüngsten Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vgl. den "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)" vom 28.7.2003 – 508-516.80/3 SCG -
zugrunde gelegt hat. Nach diesem Bericht lässt sich ungeachtet des Andauerns einer Phase staatlicher und gesellschaftlicher Umstrukturierung in Serbien-Montenegro bereits jetzt feststellen, dass staatliche Repressionen, wie sie unter dem nationalistisch-totalitären Regime des Slobodan Milosevic in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien an der Tagesordnung waren, nicht mehr stattfinden. In diesem Zusammenhang ist auch das am 5.3.2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz der – damals noch – Bundesrepublik Jugoslawien (jug. AmnG) zu sehen
Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 vom 2.3.2001; vgl. die Übersetzung in der Anlage 4 zum erwähnten Allgemeinen Lagebericht, Seite 44, sowie die Ausführungen auf Seite 14 AL, wonach es seit dem 5.10.2000 (Sturz des Regimes Milosevic) keine Berichte mehr über Verschleppungen und Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst gibt,
das bestimmte Kategorien politischer Straftäter und – soweit hier von Belang – vor allem Wehrflüchtige bei einer Tatbegehung bis zum 7.10.2000 amnestiert (AL Seite 6, 2., Art. 1 Abs. 1 jug. AmnG).
Dafür, dass unter Nichtbeachtung dieses Gesetzes, das in den Art. 2 ff. jug. AmnG genaue Vorgaben für die Nichteinleitung sowie gegebenenfalls für die Behandlung beziehungsweise den Abschluss von Strafverfahren enthält, staatliche Repressionsmaßnahmen gegen den amnestierten Personenkreis, unter anderem also Wehrdienstverweigerer (Art. 214 jug. StGB) und Deserteure (Art. 217 jug. StGB), ergriffen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche lassen sich insbesondere auch dem Antragsvorbringen nicht entnehmen.
An eine "asylrelevante" – dann mittelbar staatliche - Verfolgung könnte vor dem Hintergrund theoretisch nur dann gedacht werden, wenn erstens der Kläger im Rückkehrfall menschenrechtswidrige Übergriffe durch Private zu gewärtigen hätte und zweitens der serbisch-montenegrinische Staat zusätzlich insoweit entweder generell nicht in der Lage oder nicht willens wäre, diesen entgegenzutreten. Auch dafür bietet der angesprochene Lagebericht indes nicht den geringsten Anhaltspunkt
vgl. hierzu beispielsweise Seite 6 (3.) des AL vom 28.7.2003, wonach (nachweisliche) Übergriffe gegen Personen in Polizeigewahrsam – anders als früher – disziplinarisch beziehungsweise strafrechtlich geahndet werden.
Der Kläger vermag offenbar über die bloße Verbalbehauptung hinaus keine Erkenntnisquellen zu benennen, welche eine ihm drohende mittelbare staatliche Verfolgung belegen oder die zumindest einen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung im Rahmen des angestrebten Rechtsmittelverfahrens bieten könnten. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die erwähnten Umstrukturierungen in vielen Bereichen – oftmals erschwert durch die nach wie vor prekäre wirtschaftliche Situation in Serbien-Montenegro – unbefriedigend langsam fortschreiten, und dass es in dem Land nach wie vor zu politisch ("nationalistisch") motivierten Übergriffen von Privatpersonen gegen diesen "missliebige" Dritte kommt, bleibt abschließend festzuhalten, dass auch in Serbien-Montenegro – wie in anderen Ländern, etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen derartige (private) Übergriffe realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asylrechts nicht verlangt werden kann. Der Umstand, dass es in einem Land zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen herzuleiten
ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach auch insoweit aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine "politische Verfolgung" im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf
- 1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie - 2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
- 1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; - 2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.