Zivilprozessordnung - ZPO | § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, s

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptge

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtstr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
27 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 12/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/18 Verkündet am: 12. März 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/11 vom 20. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den R
published on 27/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 464/00 vom 27. November 2003 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter "!$# &% '# ( )*% +#-, ./ 0 12 3 465"7 8 am 27. November 2003 beschlossen: Die Revi
published on 12/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 29/19 vom 12. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120919BIZR29.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.