Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2006 - A 6 S 674/05

bei uns veröffentlicht am30.11.2006

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - hinsichtlich seines stattgebenden Teils geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1957 in Pristina (Kosovo)/Serbien/ehemaliges Jugoslawien bzw. 1956 in Obolic (Kosovo)/Serbien/ehemaliges Jugoslawien geborenen und zuletzt in Pristina wohnhaft gewesenen, miteinander verheirateten Kläger sind serbische Staatsangehörige moslemischen Glaubens und gehören nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali an. Am 04.03.2001 waren sie zum Zwecke der Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist.
Gegenüber der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart hatte der Kläger zu 1 seinerzeit im wesentlichen angegeben, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali von albanischen Extremisten bedroht und misshandelt worden zu sein. Zweimal seien Brandsätze auf sein Haus geworfen worden. Seine Frau sei vor seinen Augen misshandelt und vergewaltigt worden. Ihre Ausreise hätten sie mit Ersparnissen sowie mit dem Geld ihres in Deutschland lebenden Sohnes bezahlt. Die Klägerin zu 2 hatte noch angegeben, als Angehörige der Ashkali-Minderheit von den Albanern verfolgt zu werden; die KFOR-Soldaten könnten nicht immer da sein. Vor der dort herrschenden Krise wolle sie ihre Kinder retten. Ständig würden dort Leute umgebracht.
Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger zu 1 im wesentlichen angegeben, dem Volke der Ashkali anzugehören. Außer seinem Sohn B. wohne auch seine verheiratete Tochter M. in Deutschland. Sein Vater sei bereits verstorben; der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Weitere Verwandte habe er in seinem Heimatland nicht; ein Bruder wohne in Mazedonien. Er habe den Beruf eines Schweißers erlernt. Zuletzt habe er sich im Kosovo als Schmuckwarenhändler betätigt. Sein Heimatland habe er im Februar 2001 verlassen; von Skopje/Mazedonien aus seien sie nach Stuttgart weitergereist, da sie sich auch dort nicht mehr sicher gefühlt hätten. Im August 1999 hätten albanische Extremisten seine Frau vergewaltigt; er selbst habe diese schreckliche Tat mit ansehen müssen. Als es schon ein wenig dunkel gewesen sei, seien plötzlich drei bis vier maskierte Personen aufgetaucht, die ihn regel-recht verprügelt hätten; anschließend hätten sie seiner Frau Leid angetan. Er habe blaue Flecken sowie eine blutende Nase davongetragen. Aus Angst habe er die Straftaten nicht bei der Polizei angezeigt. Psychisch lasse ihn jener Vorfall nicht mehr los. In der Folge seien noch zwei Sprengstoffanschläge auf sein Anwesen verübt worden; dies sei im Oktober 1999 gewesen. Nachdem im Februar 2001 erneut fünf bis sechs maskierte albanische Extremisten erschienen seien und ihn unmissverständlich aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, seien sie ausgereist. Kehrte er in den Kosovo zurück, würden ihn die albanischen Extremisten bestimmt umbringen.
Die Klägerin zu 2 hatte angegeben, ebenfalls dem Volke der Ashkali anzugehören. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Schwester wohne in Mazedonien, ihre zwei Brüder wohnten in der Schweiz. Verwandte habe sie in ihrem Heimatland nicht. Nachdem die Albaner zurückgekehrt wären, seien sie von albanischen Extremisten aufgesucht worden. Diese hätten ihr Haus durchsucht und Sachen mitgenommen. Zehn Tage später hätten sie zwei Bomben in ihren Garten geworfen. Tags darauf seien erneut maskierte Männer erschienen, hätten ihren Mann bewusstlos geschlagen und sie vergewaltigt. Was ihr Mann hierzu gesagt habe, stimme. Sie seien des Nachts erschienen; drei Tage später seien sie erneut gekommen und hätten gedroht sie umzubringen; mit Waffengewalt seien sie aus ihrem Haus getrieben worden; ihr Haus sei in Brand gesetzt worden. Dies sei ca. zwei Monate nach dem Nato-Bombardement gewesen, als die Albaner wieder zurückgekehrt seien. Sie seien daraufhin zu ihrer Schwester nach Mazedonien gegangen. Der Vorfall mit ihrer Vergewaltigung habe sich ca. 3.00 Uhr nachts zugetragen. Zwei Männer hätten ihren Mann zurückgehalten; einer sei neben ihr gestanden und einer habe sie vergewaltigt; mehr wisse sie nicht, da sie bewusstlos geworden sei. Ihr Mann habe alles gesehen. Nach den zwei Sprengstoffanschlägen seien sie erneut erschienen, hätten alles mitgenommen und dann noch einmal Bomben geworfen. Sämtliche Ereignisse hätten sich ungefähr in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten abgespielt; jeden zweiten bzw. dritten Tag seien sie erschienen und hätten sie aufgefordert wegzugehen. Einen Tag nach ihrer Vergewaltigung hätten sie den Kosovo verlassen. Sie wisse nicht, was sie hier sage, da sie alles vergesse. Es gehe ihr so schlecht; sie bekomme Kopfschmerzen am Hinterkopf, wenn sie sich an jenen Vorfall erinnere. Sie zittere und werde nervös. Eine Rückkehr könne sie sich erst vorstellen, wenn Ashali, Roma und Albaner sich wieder verstünden. Da sie verwirrt und traumatisiert sei, könne sie keine genauen Daten angeben; was ihr Mann gesagt habe, stimme jedoch; dieser sei nicht so sehr verwirrt.
Mit Bescheid vom 29.08.2002 hatte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger abgelehnt und festgestellt, dass auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt worden, dass die Kläger aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine politische Verfolgung zu befürchten hätten. Zwar sei es nach Beendigung des Kosovo-Krieges Mitte 1999 zu gewaltsamen Vertreibungsaktionen gegen Roma, Ashkali und Ägypter seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung gekommen. Doch sei die Anzahl der gemeldeten Gewalttaten nach September 1999 merklich zurückgegangen; die Sicherheitslage habe sich seitdem erheblich stabilisiert, wenn auch Übergriffe nicht vollkommen ausgeschlossen werden könnten. Die Situation für die im Kosovo verbliebene Romabevölkerung sei von Ort zu Ort unterschiedlich. Ungeachtet dessen, dass die Sicherheitslage für die Minderheiten nach wie vor schwierig sei sowie Gewalttaten und Bedrohungen noch immer vorkämen, bestehe kein Anspruch auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, weil die entsprechenden Übergriffe keine politische Verfolgung darstellten. Seit dem Abzug der staatlichen Organe der Bundesrepublik Jugoslawien im Juli 1999 übten UNMIK und KFOR im Kosovo die alleinige Staats- und Gebietsgewalt aus. Diese gewährten einschließlich der internationalen Polizeitruppe grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz. Dass es ungeachtet prinzipieller Schutzbereitschaft immer wieder zu Übergriffen komme, begründe noch keine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Albanische Gruppierungen wie etwa die frühere UCK bzw. Teile oder Mitglieder von deren Nachfolgeorganisation übten keine staatsähnliche Gewalt aus. Auch bei einer Rückkehr in die übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien hätten die Kläger aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Die von den Klägern geschilderte Vergewaltigung sei im Übrigen wenig glaubhaft; diese dürfte vielmehr frei erfunden sein. Zwar seien die Kläger als Angehörige der Ashkali von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit vertrieben worden, doch habe ihre Darstellung von der Vergewaltigung und den verübten Sprengstoffanschlägen keinen realen Hintergrund. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen ebenso wenig vor. Die von ihnen geltend gemachte Gefahr von Übergriffen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit stelle eine allgemeine Gefahr dar. Eine extreme konkrete Gefährdung jedes Einzelnen bestehe insoweit nicht. So habe sich die allgemeine Sicherheitslage der ethnischen Minderheit im Kosovo verbessert, die Zahl der registrierten gewaltsamen Übergriffe habe fast überall abgenommen. Zudem seien UNMIK und KFOR nicht nur bereit, sondern in weiten Bereichen auch in der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage ergäbe sich auch nicht aus deren wirtschaftlicher und sozialer Situation.
Im anschließenden Klageverfahren hatte der Kläger zu 1 im wesentlichen noch angegeben, zwei seiner Töchter lebten in Urosevac bzw. Ferizaj (Kosovo). Sein Sohn B. habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Seine in Deutschland verheiratete Tochter M. verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sein Sohn B. sei ebenfalls in Deutschland verheiratet und habe einen geregelten Aufenthalt. Er selbst habe im Kosovo in einem Elektrizitätswerk gearbeitet; nebenbei habe er den Beruf eines Goldschmieds ausgeübt und mit einem Partner eine Goldschmiedewerkstatt betrieben. Die Sprengstoffanschläge seien seinerzeit in einem Abstand von drei Tagen erfolgt. Zwei bis drei Wochen nach dem Einrücken der KFOR-Truppen hätten sie den Kosovo verlassen; dies sei 1999, Ende des sechsten Monats gewesen. Da er ziemlich verstört sei, könne er den genauen Monat nicht sagen; er habe Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb er schon erwogen habe, einen Arzt aufzusuchen. Nach den zwei Sprengstoffanschlägen seien die Albaner eines Nachts in sein Haus eingedrungen und hätten ihn bewusstlos geschlagen; was mit seiner Frau seinerzeit geschehen sei, könne er deswegen nicht sagen. Erst später habe er von dem Vorfall erfahren, der sich drei Tage nach dem letzten Sprengstoffanschlag ereignet habe. Etwa eine Woche nach dem Geschehen mit seiner Frau seien die Albaner erneut erschienen und hätten ihm mit Schlimmerem gedroht und hätten nochmals eine Bombe auf ihr Haus geworfen. Anschließend seien seine Mutter sowie fünf Onkel erschienen, die ebenfalls bedroht worden seien. Seine Mutter, ein Bruder sowie ein Onkel seien in die USA gebracht worden. Ein Onkel lebe in Novisad/Serbien. Eine Schwester halte sich an der Grenze zu Griechenland bzw. Mazedonien auf; auch sie seien Flüchtlinge. Die UNMIK sei nach wie vor nicht in der Lage, die Sicherheit im Kosovo zu garantieren.
Mit Urteil vom 30.06.2003 hatte das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und vagen Angaben habe sich das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die die Kläger tatsächlich Opfer der behaupteten Übergriffe geworden seien. Ebenso wenig sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Auch wenn es einer Frau schwer fallen möge, eine Vergewaltigung im Einzelnen zu schildern, seien deren Angaben derart vage, dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen vermocht habe. Ebenso wenig sei das Gericht davon überzeugt, dass die festgestellten Widersprüche auf Konzentrationsschwierigkeiten und Verwirrung beruhten. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen (quasi-)staatlichen Zurechenbarkeit entsprechender Übergriffe. Dass KFOR-Truppen bzw. UNMIK-Verwaltung nicht immer in der Lage sein mögen, Angehörige ethnischer Minderheiten wirkungsvoll zu schützen bzw. entsprechende Übergriffe zu verhindern, könne eine (quasi-)staatliche Verantwortlichkeit noch nicht begründen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass die Kläger mit Rücksicht auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Kosovo einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Am 22./30.10.2003 ließen die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag stellen. Die Kläger treffe kein grobes Verschulden, die nunmehr angeführten Gründe nicht bereits durch Rechtsbehelf geltend gemacht zu haben. So habe ihr Sohn B., der als einziger in der Familie deutsch spreche, den bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht erreichen können, um ihn mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Darüber hinaus lägen bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor, die sie aus ebenso wenig von ihnen zu vertretenden Gründen nicht bereits früher hätten geltend machen können. Der Kläger zu 1 befinde sich seit Anfang August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung, da er massiv an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren Art und Ausmaß erst zu dieser Zeit erkannt worden sei. Er leide unter ausgeprägten Zeitstörungen und könne biografische Ereignisse lediglich konfus wiedergeben. Vergesslichkeit und nicht altersentsprechende Konzentrationsstörungen beeinträchtigten seine kognitiven Funktionen. Auch trage er sich häufig mit dem Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Die gebotene weitere fachpsychiatrische Behandlung sei in seinem Heimatland indessen nicht möglich. Insoweit wurde auf eine fachpsychiatrische Stellungnahme Bezug genommen. Auch die Klägerin zu 2 habe den Wiederaufgreifensgrund nicht bereits früher geltend machen können. Auch sie sei erst seit Anfang August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung, wo sich das ganze Ausmaß des in ihrer Heimat erlittenen Traumas gezeigt habe. Sie sei in hohem Maße depressiv und lediglich aktuell nicht suizidgefährdet. Auch sie sei infolge dessen nicht in der Lage, chronologisch Vorgänge wiederzugeben. Auch sie leide unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Vermutlich sei sie derart blockiert, dass sie aus Scham heraus nur sehr schwer in der Lage sei, den wahren, weitaus größeren Umfang der von ihr erlebten Geschehnisse wiederzugeben. Auch insoweit wurde auf eine fachpsychiatrische Stellungnahme Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Kläger im Erstverfahren in einem anderen Licht zu sehen. Insbesondere könnten an deren Schilderung nicht die für psychisch Gesunde geltenden Maßstäbe angelegt werden. Auch wenn ihre Schilderungen konfus und aufgrund ihrer psychiatrischen Störungen vermeintlich widersprüchlich seien, seien sie doch glaubhaft. So sei trotz traumabedingter Verhaltenheit ein hohes Maß an Detailreichtum festzustellen, der schwerlich erfunden sein könne.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren ebenso ab wie deren Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Die Asylanträge der Kläger seien nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben, sondern auch deswegen abgelehnt worden, weil die (quasi-)staatliche Zurechenbarkeit entsprechender Übergriffe fehle. Nach wie vor könne nicht davon ausgegangen werden, dass albanische Gruppierungen staatsähnliche Gewalt ausübten. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung nach § 53 AuslG seien nicht gegeben. Weder lägen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, noch lägen Gründe vor, die es unabhängig davon rechtfertigten, die bisherige Entscheidung gemäß § 49 VwVfG zu ändern. So lägen Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach wie vor nicht vor. So habe die Gesundheitsversorgung im Kosovo im Laufe der vergangenen Jahre soweit wieder hergestellt werden können, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei. Medizinische Dienstleistungen in den öffentlichen Einrichtungen und die Versorgung mit notwendigen Medikamenten seien für den Patienten grundsätzlich kostenfrei erhältlich. Allerdings könne es bei der Medikamentenversorgung in den staatlichen Gesundheitszentren zu Engpässen kommen. Jene seien dann aber oft in privaten Apotheken erhältlich. Wenn auch bestimmte Personengruppen mit ernsten Problemen konfrontiert seien, drohten doch im allgemeinen keine gesundheitlichen Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sei indessen vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in bzw. aus dem Kosovo bei den gesundheitlichen Gefahren infolge unzureichender Behandlung um allgemeine Gefahren handle. Im Übrigen seien posttraumatische Belastungsstörungen und depressive Episoden im Kosovo medizinisch behandelbar; eine medikamentöse Therapie sei sichergestellt; auch eine regelmäßige psychotherapeutische Gesprächstherapie sei durchführbar. Wegen etwaiger Wartezeiten im öffentlichen Gesundheitssystem könnten gegebenenfalls auch privat praktizierende Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Schließlich könne auch davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger eine derartige Behandlung leisten könnten, nachdem sich der Kläger zu 1 zuletzt als Schmuckwarenhändler betätigt und für seine Ausreise insgesamt 16.000,-- DM aufgewendet habe.
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Gegen den am 03.12.2003 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 15.12.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Insoweit nahmen sie auf fachpsychiatrische Stellungnahmen des sie behandelnden Arztes Bezug.
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Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamts insoweit sowie hinsichtlich seiner Ziff. 2 aufgehoben. Die Kläger hätten Anspruch auf Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliege. Hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte lägen freilich die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vor. Weder hätten sie ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG genügt, noch hätten sie dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet seien, insoweit eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sie sich auf psychische Erkrankungen berufen und insoweit ärztliche Atteste vorgelegt hätten, lägen weder neue Beweismittel vor, noch ergäbe sich aus jenen eine veränderte Sache- oder Rechtslage. Abgesehen davon, dass ihre Asylanträge im Erstverfahren nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt worden seien, seien die von ihnen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung gewesen seien. Es sei gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden könne, ob in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lasse sich kein Kriterium gewinnen, anhand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden könne. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick auf eine etwa vorliegende psychische Störung sei etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung.
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Zwar handle es sich nach den Behördenakten bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali, doch könne die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ausgeschlossen werden. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden. Die Klagen seien demgegenüber begründet, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt hätten; denn insoweit habe sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu ihren Gunsten geändert; die Kläger hätten auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. So sei auf der derzeitigen Tatsachengrundlage davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen auch die Kläger gehörten, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr gerieten, Opfer von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reiche für die Annahme aus, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“ Verfolgung durch „nicht-staatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage seien. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nicht-staatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lasse, könne nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe könnten die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden. Für sie bestehe auch keine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro. Die Klagen seien schließlich auch insofern begründet, als die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides begehrt werde. So hätte das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von einer Feststellung zu § 53 AuslG absehen können. Über den Hilfsantrag der Kläger habe danach nicht mehr entschieden werden müssen.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 14.07.2005 - A 6 S 179/05 -, ihr zugestellt am 26.07.2005, die Berufung zugelassen.
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Am 29.07./02.08.2005 hat sich die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung in vollem Umfang auf ihre Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom 15.02.2005 sowie auf den Beschluss des Senats bezogen. In ihrer Antragsbegründung hatte die Beklagte auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach Angehörige der Ashkali und Roma im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im Juni 1999 keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließlich nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden sei. Mangelnde Schutzfähigkeit könne vielmehr erst angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande sei. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung könne indessen weder davon ausgegangen werden, dass die KFOR-Truppen bzw. die UNMIK prinzipiell und auf gewisse Dauer zur Gewährung von Schutz für die Roma bzw. Ashkali/Ägypter außerstande seien, noch dass sie grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährten. Die Sicherheitslage habe sich nicht zuletzt aufgrund der Bemühungen der Staatengemeinschaft wesentlich verbessert, wenn sie auch weiter als schwierig bezeichnet werden müsse. Dies hätten die ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004 gezeigt. Allerdings seien diese in erster Linie zwischen Albanern und Serben ausgetragen worden. Auch wenn die KFOR - wie in Vustri/Vucitrn - Vertreibungen und Zerstörungen häufig nicht habe verhindern können, habe sie doch die Bevölkerung zu evakuieren und dadurch schwere Verletzungen und Todesfälle zu verhindern vermocht. Nach Verstärkung durch 2000 Mann sei es schließlich gelungen, die Gewalt einzudämmen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen, vorsorglich, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Hierzu tragen sie im wesentlichen noch vor, dass sich die Lage im Frühjahr 2004 für die Ashkali deutlich verschärft habe, nachdem die vorhandenen Spannungen eskaliert seien. Daran habe sich seither nichts geändert, auch wenn vergleichbare Vorfälle nicht mehr festzustellen gewesen seien. Jederzeit könne es zu neuerlichen Übergriffen wie damals kommen. Im Übrigen ließen die psychosomatischen Krankheitssymptome der Kläger und ihre damit einhergehenden körperlichen und psychischen Beschwerden eine Rückkehr in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen. Insoweit nehmen sie auf fachärztliche Atteste, ärztliche Gutachten sowie einen diagnostischen Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm Bezug. Sechs ihrer Kinder lebten in Deutschland; ihr 30-jähriger Sohn B., der inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, habe sich nunmehr gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder B. mit einem Betrieb für Industriedienstleistungen selbständig gemacht. In diesem arbeite auch der Kläger zu 1 mit. Ihre älteste, 1974 geborene Tochter wohne weiterhin im Kosovo. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung seiner Ehefrau hat der Kläger zu 1 ausgeführt, sich stets dahin eingelassen zu haben, dass er, bevor er bewusstlos geworden sei, noch mitbekommen habe, dass ein Mann über seiner Frau gewesen sei.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
24 
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
25 
Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
26 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
27 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
28 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
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Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
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Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
31 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
32 
An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
33 
Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
34 
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
35 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
36 
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
37 
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
38 
Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
39 
b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
40 
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
41 
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
42 
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
43 
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
44 
Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e  p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
45 
Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entspr., § 83 b AsylVfG sowie einer entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
24 
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
25 
Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
26 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
27 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
28 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
29 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
30 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
31 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
32 
An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
33 
Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
34 
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
35 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
36 
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
37 
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
38 
Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
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b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
40 
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
41 
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
42 
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
43 
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
44 
Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e  p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
45 
Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entspr., § 83 b AsylVfG sowie einer entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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bei uns veröffentlicht am 17.01.2005

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegen. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtling
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegen. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.12.2003 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht.

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.12.2003 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehören zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo. Sie reisten am 04.03.2001 mit ihren Kindern K. und R. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylantrag. Sie gaben bereits damals an, zur Volksgruppe der Ashkali zu gehören.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der Kläger Ziffer 1 seinerzeit an, sie hätten zuletzt in Pristina gewohnt. Sie hätten ihr Heimatland im Februar 2001 mit dem Bus verlassen und seien zunächst nach Mazedonien gereist. In Skopje hätten sie sich etwa sechs Wochen lang aufgehalten und seien dann mit einem Direktflug von Skopje bis nach Stuttgart geflogen. Im August 1999 hätten albanische Extremisten seine Frau, die Klägerin Ziffer 2, vergewaltigt. Er habe die Tat mit ansehen müssen, er selbst sei verprügelt worden. Im Oktober 1999 seien auf ihr Anwesen zwei Sprengstoffanschläge verübt worden. Im Februar 2001 seien wieder albanische Extremisten ins Haus gekommen.
Die Klägerin Ziffer 2 gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, ca. zwei Monate nach dem Nato-Bombardement seien die Albaner zurückgekehrt. Albanische Extremisten hätten das Haus durchsucht und alles mitgenommen, was sie wollten. Zehn Tage später seien auch zwei Bomben in ihren Garten geworfen worden. Einen Tag später seien die Albaner erneut gekommen und hätten ihren Mann geschlagen, bis dieser bewusstlos gewesen sei. Sie selbst sei vergewaltigt worden. Einen Tag nach der Vergewaltigung hätten sie aus dem Kosovo weggehen müssen.
Mit Bescheid vom 29.08.2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger sowie ihrer Kinder K. und R. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Ihnen wurde unter Fristsetzung die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. In dem Bescheid heißt es unter anderem, der Umstand, dass die Kläger sich auf dem Flughafengelände des Flughafens Stuttgart als illegal eingereiste Asylbewerber zu erkennen gegeben hätten, stelle keinen ausreichenden Nachweis für eine Lufteinreise dar. Darüber hinaus sei zu vermuten, dass die Kläger den Kosovo viel früher verlassen und sich länger in Mazedonien aufgehalten hätten als in der Anhörung angegeben. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.06.2003 (A 10 K 13002/02) ab. Zur Begründung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, das Gericht habe die volle richterliche Überzeugung von der Darstellung der Kläger betreffend ihrer Ausreisegründe nicht erlangt. Außerdem fehle es für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG an einer (quasi-) staatlichen Zurechenbarkeit der Übergriffe. Auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG lägen nicht vor. Das Urteil ist seit dem 14.08.2003 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.10.2003 stellten die Kläger und ihre Kinder K. und R. einen Asylfolgeantrag. Der Bevollmächtigte trug unter anderem vor, die Familie der Kläger habe den Prozessbevollmächtigten des Erstverfahrens nach der Zustellung des Urteils trotz etlicher Anrufe nicht erreichen können, damit dieser die Berufungszulassungsfrist wahre. Darüber hinaus lägen bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor, die aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen nicht in das frühere Verfahren hätten eingeführt werden können. Die Kläger befänden sich seit August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung. Der Kläger Ziffer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin Ziffer 2 sei traumatisiert und depressiv.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte das Bundesamt bezüglich der Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheides zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ab. In dem Bescheid heißt es unter anderem, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. In der Folgeantragsbegründung sei nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern die Fristen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG eingehalten worden seien. Es liege auch keine neue Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die Asylanträge im Erstverfahren seien nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben der Kläger abgelehnt worden, sondern auch, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber der Minderheiten im Kosovo fehle. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo und den daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren infolge unzureichender Behandlung um eine Gefahr handele, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrenden Personen gleichermaßen drohe. Darüber hinaus sei eine chronische posttraumatische Behandlungsstörung im Kosovo medizinisch behandelbar. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mit Einschreiben vom 03.12.2003 übersandt.
Die Kläger haben am 15.12.2003 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten sich erst Anfang August 2003 in psychiatrische Behandlung begeben, weil sich zu diesem Zeitpunkt die psychische Erkrankung besonders ausgeprägt habe. Art und Ausmaß seien damals erstmals ärztlich festgestellt worden. Der Asylfolgeantrag sei deshalb im Hinblick auf die 3-Monats-Frist rechtzeitig gestellt worden. Die Tatsache, dass die Behandlung erst Anfang August 2003 in Anspruch genommen worden sei, deute hinreichend darauf hin, dass zuvor eine Krankheit mit geringerem Ausmaß vorgelegen hätte. Die Kläger seien sich erst nach ärztlicher Diagnose vollständig im Klaren über das massive Krankheitsbild geworden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.12.2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
10 
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.
11 
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im Verfahren nicht geäußert.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens A 10 K 13002/02 sowie der bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren der Kinder der Kläger, K. und R. (A 10 K 13997/03 und A 10 K 13996/03), sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren sowie zu den oben genannten Verfahren vorgelegt worden sind, verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten im Zusammenhang mit der Ladung oder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klagen sind zulässig und nach Maßgabe des Ausspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgen. Sie haben aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehren, liegen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
19 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
20 
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
21 
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
22 
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat (vgl. GK-AsylVfG, Rdnr. 119 zu § 71).
24 
Beruft sich der Asylbewerber auf eine veränderte Sachlage, hat er die maßgeblichen Feststellungen im Asylerstverfahren in einer Weise anzugreifen, dass zumindest Zweifel an der weiteren Gültigkeit dieser Feststellungen möglich sind (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 90). Dies bedarf zum einen der glaubhaften und substantiierten Darlegung derjenigen Umstände, die sich nach Ablauf des vorangegangenen Verfahrens geändert haben, zum anderen der schlüssigen Darstellung, inwiefern diese geänderten Umstände geeignet sind, eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Entsteht während eines Folgeantragsverfahrens ein neuer selbständiger Wiederaufgreifensgrund, kann dieser innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG in das laufende Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.06.1992 - A 16 S 3077/90 -).
25 
Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG nicht vor. Die Kläger hatten vor dem Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen, um die Frist für einen Berufungszulassungsantrag wahrzunehmen. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht von ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus müssen sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet sind, im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. § 16 a GG eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sich die Kläger auf psychische Erkrankungen berufen und diesbezüglich vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt haben, liegen damit weder neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch ergibt sich daraus eine veränderte Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Asylanträge der Kläger wurden im Erstverfahren zum einen wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt, zu andern, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlte. Die vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen (wohl) vom 13.08.2003 über das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Klägern bzw. vom 12.01.2005 und 13.01.2005 über das Vorliegen einer depressiven Symptomatik sind schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse der Kläger nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis vorlag. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lässt sich kein Kriterium gewinnen, an Hand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden kann. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine psychische Störung vorliegt, ist etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Probanden. Letztere bedient sich Methoden, die von denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchung deutlich unterschieden sind (vgl. dazu etwa Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41 ff.).
26 
Auch die Wertung, dass es an der (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlt, wird mit dem Folgeantrag nicht in Zweifel gezogen wird. Dies schließt aber eine Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG aus. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), das soweit hier erheblich am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und § ZuwanderungsG), auch nicht geändert.
27 
Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali handelt. Dies wird auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -).
28 
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Asylanerkennung der Kläger auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Erstverfahren möglicherweise ihre Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG nicht überzeugend dargetan wurde und sie im Folgeantragsverfahren diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben.
29 
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, denn insoweit hat sich die Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Den Klägern steht ein solcher Anspruch auch in der Sache zu.
30 
Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist dabei das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.
31 
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005, in der die durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Rechtsänderungen erörtert wurden, auf die neue Rechtslage berufen und ihren Klageantrag sachdienlich u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG umgestellt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung der Rechtsänderung im anhängigen Verfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber nicht erschienen ist (vgl. zur Berücksichtigung eines im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 f.). Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, im Asylfolgeverfahren die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen; eine „Zurückverweisung“ an das Bundesamt kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ff.).
32 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG. Gemäß dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
33 
Auf der Grundlage dieser Rechtsänderung ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro haben.
34 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrund liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
35 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
36 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
37 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
38 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 05.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:
39 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
40 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
41 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
42 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
43 
Die Klage ist schließlich auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG n.F. davon hätte absehen können, auch wenn es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hätte, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG bejaht wird.
44 
Nachdem die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG festzustellen, war über den Hilfsantrag der Kläger nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klagen sind zulässig und nach Maßgabe des Ausspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgen. Sie haben aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehren, liegen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
19 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
20 
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
21 
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
22 
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat (vgl. GK-AsylVfG, Rdnr. 119 zu § 71).
24 
Beruft sich der Asylbewerber auf eine veränderte Sachlage, hat er die maßgeblichen Feststellungen im Asylerstverfahren in einer Weise anzugreifen, dass zumindest Zweifel an der weiteren Gültigkeit dieser Feststellungen möglich sind (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 90). Dies bedarf zum einen der glaubhaften und substantiierten Darlegung derjenigen Umstände, die sich nach Ablauf des vorangegangenen Verfahrens geändert haben, zum anderen der schlüssigen Darstellung, inwiefern diese geänderten Umstände geeignet sind, eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Entsteht während eines Folgeantragsverfahrens ein neuer selbständiger Wiederaufgreifensgrund, kann dieser innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG in das laufende Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.06.1992 - A 16 S 3077/90 -).
25 
Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG nicht vor. Die Kläger hatten vor dem Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen, um die Frist für einen Berufungszulassungsantrag wahrzunehmen. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht von ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus müssen sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet sind, im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. § 16 a GG eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sich die Kläger auf psychische Erkrankungen berufen und diesbezüglich vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt haben, liegen damit weder neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch ergibt sich daraus eine veränderte Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Asylanträge der Kläger wurden im Erstverfahren zum einen wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt, zu andern, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlte. Die vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen (wohl) vom 13.08.2003 über das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Klägern bzw. vom 12.01.2005 und 13.01.2005 über das Vorliegen einer depressiven Symptomatik sind schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse der Kläger nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis vorlag. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lässt sich kein Kriterium gewinnen, an Hand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden kann. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine psychische Störung vorliegt, ist etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Probanden. Letztere bedient sich Methoden, die von denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchung deutlich unterschieden sind (vgl. dazu etwa Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41 ff.).
26 
Auch die Wertung, dass es an der (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlt, wird mit dem Folgeantrag nicht in Zweifel gezogen wird. Dies schließt aber eine Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG aus. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), das soweit hier erheblich am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und § ZuwanderungsG), auch nicht geändert.
27 
Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali handelt. Dies wird auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -).
28 
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Asylanerkennung der Kläger auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Erstverfahren möglicherweise ihre Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG nicht überzeugend dargetan wurde und sie im Folgeantragsverfahren diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben.
29 
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, denn insoweit hat sich die Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Den Klägern steht ein solcher Anspruch auch in der Sache zu.
30 
Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist dabei das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.
31 
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005, in der die durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Rechtsänderungen erörtert wurden, auf die neue Rechtslage berufen und ihren Klageantrag sachdienlich u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG umgestellt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung der Rechtsänderung im anhängigen Verfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber nicht erschienen ist (vgl. zur Berücksichtigung eines im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 f.). Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, im Asylfolgeverfahren die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen; eine „Zurückverweisung“ an das Bundesamt kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ff.).
32 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG. Gemäß dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
33 
Auf der Grundlage dieser Rechtsänderung ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro haben.
34 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrund liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
35 
Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
36 
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
37 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
38 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 05.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:
39 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
40 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
41 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
42 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
43 
Die Klage ist schließlich auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG n.F. davon hätte absehen können, auch wenn es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hätte, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG bejaht wird.
44 
Nachdem die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG festzustellen, war über den Hilfsantrag der Kläger nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegen. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.12.2003 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht.

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.12.2003 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehören zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo. Sie reisten am 04.03.2001 mit ihren Kindern K. und R. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylantrag. Sie gaben bereits damals an, zur Volksgruppe der Ashkali zu gehören.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der Kläger Ziffer 1 seinerzeit an, sie hätten zuletzt in Pristina gewohnt. Sie hätten ihr Heimatland im Februar 2001 mit dem Bus verlassen und seien zunächst nach Mazedonien gereist. In Skopje hätten sie sich etwa sechs Wochen lang aufgehalten und seien dann mit einem Direktflug von Skopje bis nach Stuttgart geflogen. Im August 1999 hätten albanische Extremisten seine Frau, die Klägerin Ziffer 2, vergewaltigt. Er habe die Tat mit ansehen müssen, er selbst sei verprügelt worden. Im Oktober 1999 seien auf ihr Anwesen zwei Sprengstoffanschläge verübt worden. Im Februar 2001 seien wieder albanische Extremisten ins Haus gekommen.
Die Klägerin Ziffer 2 gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, ca. zwei Monate nach dem Nato-Bombardement seien die Albaner zurückgekehrt. Albanische Extremisten hätten das Haus durchsucht und alles mitgenommen, was sie wollten. Zehn Tage später seien auch zwei Bomben in ihren Garten geworfen worden. Einen Tag später seien die Albaner erneut gekommen und hätten ihren Mann geschlagen, bis dieser bewusstlos gewesen sei. Sie selbst sei vergewaltigt worden. Einen Tag nach der Vergewaltigung hätten sie aus dem Kosovo weggehen müssen.
Mit Bescheid vom 29.08.2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger sowie ihrer Kinder K. und R. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Ihnen wurde unter Fristsetzung die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. In dem Bescheid heißt es unter anderem, der Umstand, dass die Kläger sich auf dem Flughafengelände des Flughafens Stuttgart als illegal eingereiste Asylbewerber zu erkennen gegeben hätten, stelle keinen ausreichenden Nachweis für eine Lufteinreise dar. Darüber hinaus sei zu vermuten, dass die Kläger den Kosovo viel früher verlassen und sich länger in Mazedonien aufgehalten hätten als in der Anhörung angegeben. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.06.2003 (A 10 K 13002/02) ab. Zur Begründung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, das Gericht habe die volle richterliche Überzeugung von der Darstellung der Kläger betreffend ihrer Ausreisegründe nicht erlangt. Außerdem fehle es für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG an einer (quasi-) staatlichen Zurechenbarkeit der Übergriffe. Auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG lägen nicht vor. Das Urteil ist seit dem 14.08.2003 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.10.2003 stellten die Kläger und ihre Kinder K. und R. einen Asylfolgeantrag. Der Bevollmächtigte trug unter anderem vor, die Familie der Kläger habe den Prozessbevollmächtigten des Erstverfahrens nach der Zustellung des Urteils trotz etlicher Anrufe nicht erreichen können, damit dieser die Berufungszulassungsfrist wahre. Darüber hinaus lägen bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor, die aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen nicht in das frühere Verfahren hätten eingeführt werden können. Die Kläger befänden sich seit August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung. Der Kläger Ziffer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin Ziffer 2 sei traumatisiert und depressiv.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte das Bundesamt bezüglich der Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheides zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ab. In dem Bescheid heißt es unter anderem, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. In der Folgeantragsbegründung sei nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern die Fristen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG eingehalten worden seien. Es liege auch keine neue Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die Asylanträge im Erstverfahren seien nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben der Kläger abgelehnt worden, sondern auch, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber der Minderheiten im Kosovo fehle. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo und den daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren infolge unzureichender Behandlung um eine Gefahr handele, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrenden Personen gleichermaßen drohe. Darüber hinaus sei eine chronische posttraumatische Behandlungsstörung im Kosovo medizinisch behandelbar. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mit Einschreiben vom 03.12.2003 übersandt.
Die Kläger haben am 15.12.2003 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten sich erst Anfang August 2003 in psychiatrische Behandlung begeben, weil sich zu diesem Zeitpunkt die psychische Erkrankung besonders ausgeprägt habe. Art und Ausmaß seien damals erstmals ärztlich festgestellt worden. Der Asylfolgeantrag sei deshalb im Hinblick auf die 3-Monats-Frist rechtzeitig gestellt worden. Die Tatsache, dass die Behandlung erst Anfang August 2003 in Anspruch genommen worden sei, deute hinreichend darauf hin, dass zuvor eine Krankheit mit geringerem Ausmaß vorgelegen hätte. Die Kläger seien sich erst nach ärztlicher Diagnose vollständig im Klaren über das massive Krankheitsbild geworden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.12.2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
10 
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.
11 
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im Verfahren nicht geäußert.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens A 10 K 13002/02 sowie der bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren der Kinder der Kläger, K. und R. (A 10 K 13997/03 und A 10 K 13996/03), sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren sowie zu den oben genannten Verfahren vorgelegt worden sind, verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten im Zusammenhang mit der Ladung oder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klagen sind zulässig und nach Maßgabe des Ausspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgen. Sie haben aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehren, liegen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
19 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
20 
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
21 
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
22 
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat (vgl. GK-AsylVfG, Rdnr. 119 zu § 71).
24 
Beruft sich der Asylbewerber auf eine veränderte Sachlage, hat er die maßgeblichen Feststellungen im Asylerstverfahren in einer Weise anzugreifen, dass zumindest Zweifel an der weiteren Gültigkeit dieser Feststellungen möglich sind (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 90). Dies bedarf zum einen der glaubhaften und substantiierten Darlegung derjenigen Umstände, die sich nach Ablauf des vorangegangenen Verfahrens geändert haben, zum anderen der schlüssigen Darstellung, inwiefern diese geänderten Umstände geeignet sind, eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Entsteht während eines Folgeantragsverfahrens ein neuer selbständiger Wiederaufgreifensgrund, kann dieser innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG in das laufende Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.06.1992 - A 16 S 3077/90 -).
25 
Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG nicht vor. Die Kläger hatten vor dem Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen, um die Frist für einen Berufungszulassungsantrag wahrzunehmen. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht von ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus müssen sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet sind, im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. § 16 a GG eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sich die Kläger auf psychische Erkrankungen berufen und diesbezüglich vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt haben, liegen damit weder neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch ergibt sich daraus eine veränderte Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Asylanträge der Kläger wurden im Erstverfahren zum einen wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt, zu andern, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlte. Die vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen (wohl) vom 13.08.2003 über das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Klägern bzw. vom 12.01.2005 und 13.01.2005 über das Vorliegen einer depressiven Symptomatik sind schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse der Kläger nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis vorlag. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lässt sich kein Kriterium gewinnen, an Hand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden kann. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine psychische Störung vorliegt, ist etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Probanden. Letztere bedient sich Methoden, die von denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchung deutlich unterschieden sind (vgl. dazu etwa Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41 ff.).
26 
Auch die Wertung, dass es an der (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlt, wird mit dem Folgeantrag nicht in Zweifel gezogen wird. Dies schließt aber eine Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG aus. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), das soweit hier erheblich am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und § ZuwanderungsG), auch nicht geändert.
27 
Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali handelt. Dies wird auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -).
28 
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Asylanerkennung der Kläger auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Erstverfahren möglicherweise ihre Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG nicht überzeugend dargetan wurde und sie im Folgeantragsverfahren diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben.
29 
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, denn insoweit hat sich die Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Den Klägern steht ein solcher Anspruch auch in der Sache zu.
30 
Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist dabei das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.
31 
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005, in der die durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Rechtsänderungen erörtert wurden, auf die neue Rechtslage berufen und ihren Klageantrag sachdienlich u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG umgestellt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung der Rechtsänderung im anhängigen Verfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber nicht erschienen ist (vgl. zur Berücksichtigung eines im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 f.). Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, im Asylfolgeverfahren die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen; eine „Zurückverweisung“ an das Bundesamt kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ff.).
32 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG. Gemäß dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
33 
Auf der Grundlage dieser Rechtsänderung ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro haben.
34 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrund liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
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Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
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Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
37 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
38 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 05.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:
39 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
40 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
41 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
42 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
43 
Die Klage ist schließlich auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG n.F. davon hätte absehen können, auch wenn es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hätte, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG bejaht wird.
44 
Nachdem die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG festzustellen, war über den Hilfsantrag der Kläger nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klagen sind zulässig und nach Maßgabe des Ausspruchs teilweise begründet. Die Kläger haben zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgen. Sie haben aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehren, liegen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
19 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
20 
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat;
21 
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
22 
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
23 
Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 dieser Regelung muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei obliegt es dem Asylbewerber auch, darzulegen, inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - diese Frist eingehalten hat (vgl. GK-AsylVfG, Rdnr. 119 zu § 71).
24 
Beruft sich der Asylbewerber auf eine veränderte Sachlage, hat er die maßgeblichen Feststellungen im Asylerstverfahren in einer Weise anzugreifen, dass zumindest Zweifel an der weiteren Gültigkeit dieser Feststellungen möglich sind (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 90). Dies bedarf zum einen der glaubhaften und substantiierten Darlegung derjenigen Umstände, die sich nach Ablauf des vorangegangenen Verfahrens geändert haben, zum anderen der schlüssigen Darstellung, inwiefern diese geänderten Umstände geeignet sind, eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Entsteht während eines Folgeantragsverfahrens ein neuer selbständiger Wiederaufgreifensgrund, kann dieser innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs.3 VwVfG in das laufende Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.06.1992 - A 16 S 3077/90 -).
25 
Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG nicht vor. Die Kläger hatten vor dem Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen, um die Frist für einen Berufungszulassungsantrag wahrzunehmen. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht von ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus müssen sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet sind, im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. § 16 a GG eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sich die Kläger auf psychische Erkrankungen berufen und diesbezüglich vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt haben, liegen damit weder neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch ergibt sich daraus eine veränderte Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Asylanträge der Kläger wurden im Erstverfahren zum einen wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt, zu andern, weil die (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlte. Die vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen (wohl) vom 13.08.2003 über das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Klägern bzw. vom 12.01.2005 und 13.01.2005 über das Vorliegen einer depressiven Symptomatik sind schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse der Kläger nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis vorlag. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lässt sich kein Kriterium gewinnen, an Hand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden kann. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine psychische Störung vorliegt, ist etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Probanden. Letztere bedient sich Methoden, die von denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchung deutlich unterschieden sind (vgl. dazu etwa Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41 ff.).
26 
Auch die Wertung, dass es an der (quasi-) staatliche Zurechenbarkeit von Übergriffen albanischer Volkszugehöriger gegenüber Minderheiten im Kosovo fehlt, wird mit dem Folgeantrag nicht in Zweifel gezogen wird. Dies schließt aber eine Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a GG aus. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), das soweit hier erheblich am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und § ZuwanderungsG), auch nicht geändert.
27 
Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali handelt. Dies wird auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -).
28 
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Asylanerkennung der Kläger auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Erstverfahren möglicherweise ihre Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG nicht überzeugend dargetan wurde und sie im Folgeantragsverfahren diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben.
29 
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, denn insoweit hat sich die Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Den Klägern steht ein solcher Anspruch auch in der Sache zu.
30 
Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist dabei das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und das gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.
31 
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005, in der die durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Rechtsänderungen erörtert wurden, auf die neue Rechtslage berufen und ihren Klageantrag sachdienlich u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG umgestellt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung der Rechtsänderung im anhängigen Verfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, aber nicht erschienen ist (vgl. zur Berücksichtigung eines im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 f.). Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, im Asylfolgeverfahren die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen; eine „Zurückverweisung“ an das Bundesamt kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ff.).
32 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG. Gemäß dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
33 
Auf der Grundlage dieser Rechtsänderung ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro haben.
34 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrund liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ).
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Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar:
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Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
37 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
38 
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 05.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:
39 
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... .
40 
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
41 
Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
42 
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004).
43 
Die Klage ist schließlich auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG n.F. davon hätte absehen können, auch wenn es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hätte, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG bejaht wird.
44 
Nachdem die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG festzustellen, war über den Hilfsantrag der Kläger nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören zur Volksgruppe der Ashkali. Der am 06.02.1965 geborene Kläger Nr. 1 reiste am 04.09.1991 mit seiner am 06.12.1969 geborenen Ehefrau Nadzije (der Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 759/05) und den gemeinsamen Kindern, nämlich den am 01.03.1989 und am 12.12.1989 geborenen Klägern Nr. 2 und 3 und den weiteren Töchtern Ganimete (der am 02.01.1987 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 697/05) und Bukurije (der am 01.08.1985 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 698/05) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie alle beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Die nach der Einreise am 12.02.1992 und am 16.04.1993 geborenen Kläger Nr. 4 und 5 wurden später in das Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger (und der weiteren genannten Familienangehörigen) als Asylberechtigte ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und 3), und drohte ihnen die Abschiebung an (Nr. 4). Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab, weil die Angaben des Klägers Nr. 1 vage, substanzlos und widersprüchlich seien und die übrigen Familienmitglieder keine eigenen asylerheblichen Tatsachen vorgebracht hätten.
Am 07.02.1997 stellten die Kläger (und die genannten weiteren Familienangehörigen aus den Parallelverfahren) Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob diesen Bescheid mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Das Verwaltungsgericht legte zugrunde, dass die Kläger zur Volksgruppe der Albaner gehörten und dass in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo bestehe.
Hierauf erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 04.06.1999 die Kläger (sowie die drei genannten Familienmitglieder aus den Parallelverfahren) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein. Die Kläger machten daraufhin erstmals geltend, sie gehörten der Minderheit der Ashkali an. Das Bundesamt bagatellisiere und verharmlose die bedrohliche Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Die Sicherheitslage sei für Minderheitenangehörige insgesamt noch immer prekär, insbesondere die Angehörigen der Roma und Ashkali seien regelmäßig gewaltsamen Übergriffen auf Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Kläger Nr. 1 schwer erkrankt, er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall; hierüber wurden ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vorgelegt. Die Kinder seien schulisch und sozial integriert.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte vom 04.06.1999 (Nr. 1) und die mit Bescheid vom 04.06.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen (Nr. 3).
Am 30.01.2004 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bescheid verstoße gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits im Juni 1999 grundlegend geändert hätten. Auch seien die Rücknahmefristen gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht gewahrt. Die institutionellen Bemühungen zur Integration Asylberechtigter sprächen für eine strenge Handhabung des Unverzüglichkeitsgebots. Auch habe die Beklagte die Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht geprüft. Dass sie Ashkali seien, hätten sie in den vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgetragen, weil die Serben als damalige Verfolger Albaner und Ashkali gleichermaßen verfolgt hätten. Jetzt würden sie von der albanischen Mehrheit verfolgt. Zum Beweis ihrer Volkszugehörigkeit haben die Kläger einen Mitgliedsausweis des Vereins der Ashakli Kosovos und eine Bestätigung des Vorsitzenden dieses Vereins vorgelegt.
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Widerruf der Asylanerkennung sei nicht zu beanstanden, denn die Kläger seien inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung bedroht. Das Bundesamt sei ausschließlich im öffentlichen Interesse zum unverzüglichen Widerruf verpflichtet; daher könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit berufen. Die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG könne offen bleiben, weil die Jahresfrist gewahrt sei. Die Klage sei aber hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG begründet, weil die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vorlägen. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ vorgenommen. Die schweren Vorfälle vom März 2004 hätten zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Unruhen seien keine spontanen Gewaltausbrüche gewesen, sondern hätten auf einem koordinierten und zielgerichteten Handeln von bisher unbekannten Strukturen geführt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten könnten. Die Minderheiten, zu denen die Kläger gehörten, seien bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich gefährdet, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 sei von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe auszugehen. Auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo könnten die Kläger nicht verwiesen werden. Auch eine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro hätten die Kläger nicht, weil alles dafür spreche, dass sie dort nicht ihre Existenz sichern und eine menschenwürdige neue Heimat finden könnten. Eine Registrierung als Binnenvertriebene sei weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Ohne eine solche Registrierung könnten sie grundlegende Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft nicht in Anspruch nehmen. Da die Widerrufsentscheidung zu Unrecht erfolgt sei, habe für das Bundesamt auch keine Veranlassung bestanden, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden.
Hiergegen hat die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben wurde, die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 08.11.2005 - A 6 S 160/05 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
10 
Die Beklagte hat die Berufung durch Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
15 
Sie machen geltend, der Gesetzgeber habe sich vom Zurechnungsgrundsatz in der deutschen Rechtsprechung grundlegend abgekehrt. Seit dem 01.01.2005 müsse politische Verfolgung nicht mehr dem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt zuzurechnen sein. In einem Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - habe der erkennende Gerichtshof aus den Unruhen vom März 2004 gefolgert, dass Angehörige der Ashkali bei einer Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Diese Gefahr habe sich seit März 2004 nicht vermindert. Das latente Spannungspotential unter der Albaner-Mehrheit könne jederzeit zu einem Flächenbrand mit Pogromcharakter wie im März 2004 führen.
16 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Senat liegen die Gerichts- und Verwaltungsakten aus dem vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren der genannten Familienmitglieder vor (A 6 S 697/05, A 6 S 698/05 sowie A 6 S 759/05). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
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2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören zur Volksgruppe der Ashkali. Der am 06.02.1965 geborene Kläger Nr. 1 reiste am 04.09.1991 mit seiner am 06.12.1969 geborenen Ehefrau Nadzije (der Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 759/05) und den gemeinsamen Kindern, nämlich den am 01.03.1989 und am 12.12.1989 geborenen Klägern Nr. 2 und 3 und den weiteren Töchtern Ganimete (der am 02.01.1987 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 697/05) und Bukurije (der am 01.08.1985 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 698/05) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie alle beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Die nach der Einreise am 12.02.1992 und am 16.04.1993 geborenen Kläger Nr. 4 und 5 wurden später in das Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger (und der weiteren genannten Familienangehörigen) als Asylberechtigte ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und 3), und drohte ihnen die Abschiebung an (Nr. 4). Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab, weil die Angaben des Klägers Nr. 1 vage, substanzlos und widersprüchlich seien und die übrigen Familienmitglieder keine eigenen asylerheblichen Tatsachen vorgebracht hätten.
Am 07.02.1997 stellten die Kläger (und die genannten weiteren Familienangehörigen aus den Parallelverfahren) Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob diesen Bescheid mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Das Verwaltungsgericht legte zugrunde, dass die Kläger zur Volksgruppe der Albaner gehörten und dass in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo bestehe.
Hierauf erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 04.06.1999 die Kläger (sowie die drei genannten Familienmitglieder aus den Parallelverfahren) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein. Die Kläger machten daraufhin erstmals geltend, sie gehörten der Minderheit der Ashkali an. Das Bundesamt bagatellisiere und verharmlose die bedrohliche Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Die Sicherheitslage sei für Minderheitenangehörige insgesamt noch immer prekär, insbesondere die Angehörigen der Roma und Ashkali seien regelmäßig gewaltsamen Übergriffen auf Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Kläger Nr. 1 schwer erkrankt, er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall; hierüber wurden ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vorgelegt. Die Kinder seien schulisch und sozial integriert.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte vom 04.06.1999 (Nr. 1) und die mit Bescheid vom 04.06.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen (Nr. 3).
Am 30.01.2004 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bescheid verstoße gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits im Juni 1999 grundlegend geändert hätten. Auch seien die Rücknahmefristen gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht gewahrt. Die institutionellen Bemühungen zur Integration Asylberechtigter sprächen für eine strenge Handhabung des Unverzüglichkeitsgebots. Auch habe die Beklagte die Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht geprüft. Dass sie Ashkali seien, hätten sie in den vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgetragen, weil die Serben als damalige Verfolger Albaner und Ashkali gleichermaßen verfolgt hätten. Jetzt würden sie von der albanischen Mehrheit verfolgt. Zum Beweis ihrer Volkszugehörigkeit haben die Kläger einen Mitgliedsausweis des Vereins der Ashakli Kosovos und eine Bestätigung des Vorsitzenden dieses Vereins vorgelegt.
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Widerruf der Asylanerkennung sei nicht zu beanstanden, denn die Kläger seien inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung bedroht. Das Bundesamt sei ausschließlich im öffentlichen Interesse zum unverzüglichen Widerruf verpflichtet; daher könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit berufen. Die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG könne offen bleiben, weil die Jahresfrist gewahrt sei. Die Klage sei aber hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG begründet, weil die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vorlägen. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ vorgenommen. Die schweren Vorfälle vom März 2004 hätten zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Unruhen seien keine spontanen Gewaltausbrüche gewesen, sondern hätten auf einem koordinierten und zielgerichteten Handeln von bisher unbekannten Strukturen geführt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten könnten. Die Minderheiten, zu denen die Kläger gehörten, seien bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich gefährdet, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 sei von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe auszugehen. Auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo könnten die Kläger nicht verwiesen werden. Auch eine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro hätten die Kläger nicht, weil alles dafür spreche, dass sie dort nicht ihre Existenz sichern und eine menschenwürdige neue Heimat finden könnten. Eine Registrierung als Binnenvertriebene sei weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Ohne eine solche Registrierung könnten sie grundlegende Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft nicht in Anspruch nehmen. Da die Widerrufsentscheidung zu Unrecht erfolgt sei, habe für das Bundesamt auch keine Veranlassung bestanden, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden.
Hiergegen hat die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben wurde, die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 08.11.2005 - A 6 S 160/05 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
10 
Die Beklagte hat die Berufung durch Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
15 
Sie machen geltend, der Gesetzgeber habe sich vom Zurechnungsgrundsatz in der deutschen Rechtsprechung grundlegend abgekehrt. Seit dem 01.01.2005 müsse politische Verfolgung nicht mehr dem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt zuzurechnen sein. In einem Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - habe der erkennende Gerichtshof aus den Unruhen vom März 2004 gefolgert, dass Angehörige der Ashkali bei einer Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Diese Gefahr habe sich seit März 2004 nicht vermindert. Das latente Spannungspotential unter der Albaner-Mehrheit könne jederzeit zu einem Flächenbrand mit Pogromcharakter wie im März 2004 führen.
16 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Senat liegen die Gerichts- und Verwaltungsakten aus dem vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren der genannten Familienmitglieder vor (A 6 S 697/05, A 6 S 698/05 sowie A 6 S 759/05). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
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Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.