Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2007 - A 6 S 1097/05

bei uns veröffentlicht am05.11.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2005 - A 2 K 13369/04 - geändert.

Der Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die 1962 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Sie reiste im Januar 1996 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung gab sie an, dass ihr Verlobter, mit dem sie nach moslemischem Recht verheiratet sei, bereits 1993 den Kosovo verlassen habe, nachdem er nach einer Demonstration zunächst festgenommen und später zu einer Vernehmung vorgeladen worden sei. Der Vernehmung habe er sich durch Flucht entzogen. Sie sei daraufhin zu ihrer Familie zurückgekehrt. Am 27.12.1993 sei sie von örtlichen Polizeibeamten von ihrer Arbeitsstelle weggeholt und ins Polizeikommissariat gebracht worden. Dort sei sie festgehalten und nach ihrem Ehemann befragt worden. Zum Zeitpunkt der Vernehmung sei sie im siebten Monat schwanger gewesen. Nach Beendigung der Vernehmung habe man sie zum Haus ihrer Schwiegereltern gefahren und dort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nachdem die Suche nach Dokumenten und Waffen ergebnislos gewesen sei, habe man sie wieder aufs Polizeikommissariat mitgenommen. Einer der Polizisten habe ihr dann gesagt, dass ihr Kind nicht gesund zur Welt kommen werde und dass er die Genehmigung erhalten habe, sie zu vergewaltigen, da er seit längerer Zeit mit seiner eigenen Frau keine Möglichkeit des Verkehrs mehr gehabt habe. Daraufhin sei sie von diesem Polizisten vergewaltigt worden. Danach habe man sie vor dem Haus ihrer Schwiegereltern einfach aus dem Auto geworfen. Bei ihr seien dann schon die Blutungen losgegangen. Ihre Schwiegereltern hätten daraufhin zwei albanische Ärzte hinzugezogen, die sie in ein Krankenhaus gebracht hätten, weil die Blutungen nicht aufgehört hätten. Dort sei sie von serbischen Ärzten behandelt worden. Nachdem diese erfahren hätten, was ihr geschehen sei, hätten sie ihr keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, um selbst nicht in größere Schwierigkeiten zu geraten. Das Kind, das sie erwartet habe, sei per Kaiserschnitt tot zur Welt gekommen. Die Klägerin legte hierzu ein Attest vor, wonach ihr bei der Operation, in der sie ihr Kind verloren habe, auch die Gebärmutter entfernt worden sei. Bei einer späteren Nachuntersuchung hätten ihr albanische Ärzte mitgeteilt, dass es keinen Grund gegeben habe, ihr die Gebärmutter zu entfernen. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei sie psychisch total kaputt gewesen und habe eine Stütze bei ihrer Familie gesucht. Am 10.01.1996 sei die Polizei wieder bei ihrem Schwiegervater gewesen und habe sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie habe nicht noch einmal ein Erlebnis wie im Jahre 1993 durchstehen wollen und sei daher ausgereist.
Mit Bescheid vom 26.02.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Im Übrigen lägen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Der Klägerin drohe aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse politische Verfolgung. Auch liege ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vor, denn es sei aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr einer durch kein staatliches Interesse zu rechtfertigenden menschenrechtswidrigen Behandlung drohe.
Mit Schreiben des Bundesamts vom 02.02.2004 wurde die Klägerin dazu angehört, dass ein Widerruf beabsichtigt sei. Sie teilte daraufhin mit, dass einem Widerruf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegenstehe, da sie eine äußerst demütigende frauenspezifische Verfolgung durchlitten habe. Die Zeit nach der Vergewaltigung habe sie im Kosovo wie in einem Gefängnis verbracht. Da sich der Vorfall herumgesprochen habe, hätte sie aus Scham und wegen der Reaktionen ihrer Mitmenschen das Haus nicht verlassen können. Ihr sei es nicht zumutbar, an den Ort des Geschehens zurückzukehren. Der Widerruf müsse aber auch in Anbetracht der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unterbleiben, denn die Zukunftsprognose, dass Verfolgungsmaßnahmen sich in ihrer Heimat nicht wiederholen könnten, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht. Stabile politische Verhältnisse lägen nicht vor. Vorgelegt wurde eine psychologische Stellungnahme vom 22.07.2004, wonach die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, verursacht durch eine glaubhaft geschilderte Vergewaltigung im 7. Schwangerschaftsmonat durch einen Polizisten während eines Verhörs über den politisch aktiven Ehemann mit anschließender Totgeburt und Gebärmutterentfernung.
Mit Bescheid vom 11.10.2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1) und stellte unter Ziffer 2 des Bescheids fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe sich die Situation im Kosovo grundlegend geändert. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr der Klägerin in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass im übrigen Serbien und Montenegro politische Verfolgung drohe. Zwingende Gründe gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Klägerin die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnte, seien nicht ersichtlich. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei im Kosovo behandelbar.
Am 22.10.2004 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht verfassungskonform sowie gemeinschaftsrechtswidrig sei und außerdem der GFK widerspreche. Eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland sei bislang nicht gegeben. Von einem Widerruf sei zudem gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Müsse sie in das Gebiet, in dem ihr unsagbares Leid zugefügt worden sei, zurückkehren, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen.
Dem Antrag der Klägerin, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, ist die Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 22.08.2005 hat das Verwaltungsgericht Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Gericht gehe auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse davon aus, dass die Klägerin heute im Kosovo nicht mehr politisch verfolgt werde. Demgegenüber sei Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids rechtswidrig. Der Änderung einer Sachlage könne nach bestandskräftigem Feststellungsbescheid nur durch Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden. Eine „freie Abänderung“ bestandskräftiger Feststellungsbescheide sei nicht möglich. Angesichts des bestehenden Schutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG) habe die Klägerin keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo seien zudem nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
Auf Antrag der Klägerin vom 23.11.2005 hat der Senat mit Beschluss vom 30.11.2005 die Berufung zugelassen, soweit die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Berufung weist die Klägerin darauf hin, dass die Gesichtspunkte des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bzw. des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK keine Berücksichtigung gefunden hätten. Aufgrund des dokumentierten Krankheitsbildes und der erlittenen besonders demütigenden frauenspezifischen Verfolgung sei bei einer Rückkehr eine Retraumatisierung zu erwarten. Eine Behandlung im Kosovo sei nicht möglich. Vorgelegt wurde ein fachpsychiatrisches Attest vom 05.01.2006, wonach die Klägerin neben ihrer Traumatisierung seit 2001 infolge einer Meningoenzephalitis zusätzlich an einer hirnorganischen Schädigung leide.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2005 - A 2 K 13369/04 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch im Hinblick auf Ziffer 1 - Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf, der in formeller Hinsicht keinen Bedenken unterliegt, ist materiell-rechtlich rechtswidrig. Ihm steht die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen.
17 
Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt die vorgenannten Anforderungen nunmehr ausdrücklich auf (vgl. zur Vereinbarkeit mit der GFK und den Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie den Beschluss des Senats vom 22.10.2007 - A 6 S 740/05 - m.w.N.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).
18 
Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der „Ägypter“ (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006 a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05 -, juris). Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung der Klägerin als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung, sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure.
19 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt jedoch die aus Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der GFK abgeleitete und nunmehr in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich aufgenommene „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Einschränkung betrifft nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist trotz objektiv bestehender Verfolgungssicherheit abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 und vom 18.07.2006 a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 3 AsyVfG trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.02.1986 - A 13 S 77/85 -, NVwZ 1986, 957; vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 - und vom 21.06.2007 - A 2 S 571/05 -, juris; s. a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft 1979/Neuauflage 2003 Rn. 136).
20 
Die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 der GFK nachgebildet (vgl. BT-Drs. 9/875, S. 18 zum Entwurf des § 11 Abs. 1 Satz 2 und späteren § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1982), wonach die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht für den Flüchtling gilt, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es werden qualifizierte verfolgungsbedingte Gründe vorausgesetzt, die eine Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Die Rückkehr muss nicht tatsächlich unmöglich sein, sie muss nur mit Recht aus den genannten - verfolgungsbedingten - Gründen abgelehnt werden, wobei auch die subjektive Befindlichkeit des Flüchtlings in Rechnung zu stellen ist (vgl. Renner, AuslR 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG Rn. 10; Hailbronner, Komm. zum AuslR, § 73 AsylVfG Rn. 32; Marx, AsylVfG 6. Aufl. 2005, § 73 Rn. 130 ff.). Nach den zu Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 GFK ergangenen UNHCR-Richtlinien berücksichtigen die humanitären Klauseln Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlich menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr nicht erwartet werden kann. Beispielhaft genannt werden insoweit Personen, die interniert oder inhaftiert waren, Opfer von Gewalt einschließlich sexuellen Missbrauchs waren oder Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder ansehen mussten und schwer traumatisierte Personen (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge <“Wegfall der Umstände“-Klauseln> vom 10.02.2003 - HCR/GIP/03/03 - Rn. 20; vgl. zu Entstehungsgeschichte und - möglichen - Anwendungsbeispielen: Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1 ff. m.w.N.).
21 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden Gründe“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1986 a.a.O.; Schäfer, in: GK-AsylVfG § 73 Rn. 67). Vorzunehmen ist keine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung aller eventuellen Rückkehrfolgen; vielmehr handelt es sich um eine asylrechtliche Ausnahmebestimmung für besonders gelagerte Einzelfälle (vgl. hierzu auch Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1 <6>).
22 
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats ein besonders schweres Verfolgungsschicksal erlitten und eine Rückkehr in ihr Heimatland würde zu einer schwerwiegenden Belastung führen, die ihr angesichts des konkreten Fluchtgeschehens und der hierdurch ausgelösten und nach wie vor andauernden Folgewirkungen nicht zuzumuten ist, denn die Klägerin hat aufgrund der erlittenen Verfolgung bleibende physische und psychische Schädigungen erlitten, die sich im Falle einer Rückkehr erheblich verschlechtern würden (vgl. zur Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG in derartigen Fällen auch Schäfer, in: GK-AsylVfG § 73 Rn. 62; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.05.2003, InfAuslR 2003, 400; VG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2006 - A 10 K 12711/04 -, juris m.w.N.).
23 
Das Verfolgungsschicksal der Klägerin ist von einer außergewöhnlich menschenverachtenden Behandlung gekennzeichnet. Die von Anfang an konsistenten und glaubwürdigen Schilderungen der Klägerin und die dem Senat vorliegenden psychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen zeigen eine besondere psychische Belastungssituation im konkreten Einzelfall, die unmittelbar verfolgungsbedingt ist. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde in der psychologischen Stellungnahme vom 22.07.2004 aufgrund einer eingehenden Begutachtung unter Heranziehung der Akten noch einmal eindrücklich bestätigt. Nach dem ausführlichen fachpsychiatrischen Attest vom 05.01.2006 leidet die Klägerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und den damit verbundenen Folgen an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Das Attest belegt auch, wie gravierend die verfolgungsbedingte Belastung für die Klägerin nach wie vor ist. Danach zeigte sich die Klägerin völlig verändert, nachdem sie ein gerichtliches Schreiben erhalten hatte. Allein die durch das Schreiben ausgelöste Furcht, dass sie beim serbischen Konsulat vorsprechen müsse, führte im Jahre 2005 zu einem depressiven Einbruch und einer erheblichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Klägerin, deren geistige und psychische Flexibilität und Steuerungsfähigkeit durch die infolge einer Meningoenzephalitis erlittene Hirnschädigung vermindert ist.
24 
Im Zusammenhang mit den Folgen der erlittenen Vergewaltigung ist auch zu berücksichtigen, wie solche Vorgänge innerhalb des traditionell denkenden Umfelds im Herkunftsstaat der Klägerin wahrgenommen werden. Vergewaltigungen sind nach wie vor ein großes Tabu in der kosovo-albanischen Gesellschaft. Die betroffenen Frauen empfinden häufig Gefühle von Scham und Schuld; ihnen wird mit Misstrauen und Abneigung begegnet (vgl. hierzu etwa den Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo vom 24.11.2004, S. 11 f.). In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin wiederholt geschildert, dass sie sich für ihr Schicksal schämt und dass sie als vergewaltigte und kinderlose Frau in ihrer Heimat isoliert wurde und wird (vgl. hierzu auch die vorliegende psychologische Stellungnahme vom 22.07.2004).
25 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG als gegeben an. Es ist der Klägerin bei einer Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens und ihrer individuellen psychischen und physischen Verfassung unzumutbar, in den Kosovo als dem Ort der erlittenen Verfolgung oder aber in das restliche Serbien als dem „Ort der serbischen Täter“ zurückzukehren, denn es liegen besonders erniedrigende und unmittelbar nachwirkende Fluchtgründe vor. Die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Neufassung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unterstreicht insoweit die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung. Die Klägerin wurde vergewaltigt und hat dabei ihr ungeborenes Kind verloren. Durch die von serbischen Ärzten ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführte Entfernung der Gebärmutter kann sie auch keine Kinder mehr bekommen. Die Klägerin hat infolge der Zufügung psychischer und physischer Gewalt ihr Selbstwertgefühl verloren; darüber hinaus drohen ihr im Falle einer Rückkehr weiterhin die durch die Verfolgung ausgelöste gesellschaftliche Ausgrenzung und eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung.
26 
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist. Traumatisierende Erlebnisse können ausnahmsweise im Einzelfall ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG begründen, wenn sie Ausdruck eines schwerwiegenden Verfolgungsschicksals sind, zur Flucht geführt haben und nachwirken. Der anzulegende Prüfungsmaßstab unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem Maßstab einer krankheitsbedingten beachtlich wahrscheinlichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dort kommt es auf den individuellen Gesundheitszustand und die Frage der Behandelbarkeit im Falle einer Rückkehr an, hier ausschließlich auf das besondere Flüchtlingsschicksal in Verbindung mit der fortbestehenden individuellen Belastungssituation.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch im Hinblick auf Ziffer 1 - Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf, der in formeller Hinsicht keinen Bedenken unterliegt, ist materiell-rechtlich rechtswidrig. Ihm steht die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen.
17 
Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt die vorgenannten Anforderungen nunmehr ausdrücklich auf (vgl. zur Vereinbarkeit mit der GFK und den Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie den Beschluss des Senats vom 22.10.2007 - A 6 S 740/05 - m.w.N.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).
18 
Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der „Ägypter“ (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006 a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05 -, juris). Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung der Klägerin als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung, sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure.
19 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt jedoch die aus Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der GFK abgeleitete und nunmehr in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich aufgenommene „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Einschränkung betrifft nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist trotz objektiv bestehender Verfolgungssicherheit abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 und vom 18.07.2006 a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 3 AsyVfG trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.02.1986 - A 13 S 77/85 -, NVwZ 1986, 957; vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 - und vom 21.06.2007 - A 2 S 571/05 -, juris; s. a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft 1979/Neuauflage 2003 Rn. 136).
20 
Die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 der GFK nachgebildet (vgl. BT-Drs. 9/875, S. 18 zum Entwurf des § 11 Abs. 1 Satz 2 und späteren § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1982), wonach die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht für den Flüchtling gilt, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es werden qualifizierte verfolgungsbedingte Gründe vorausgesetzt, die eine Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Die Rückkehr muss nicht tatsächlich unmöglich sein, sie muss nur mit Recht aus den genannten - verfolgungsbedingten - Gründen abgelehnt werden, wobei auch die subjektive Befindlichkeit des Flüchtlings in Rechnung zu stellen ist (vgl. Renner, AuslR 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG Rn. 10; Hailbronner, Komm. zum AuslR, § 73 AsylVfG Rn. 32; Marx, AsylVfG 6. Aufl. 2005, § 73 Rn. 130 ff.). Nach den zu Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 GFK ergangenen UNHCR-Richtlinien berücksichtigen die humanitären Klauseln Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlich menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr nicht erwartet werden kann. Beispielhaft genannt werden insoweit Personen, die interniert oder inhaftiert waren, Opfer von Gewalt einschließlich sexuellen Missbrauchs waren oder Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder ansehen mussten und schwer traumatisierte Personen (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge <“Wegfall der Umstände“-Klauseln> vom 10.02.2003 - HCR/GIP/03/03 - Rn. 20; vgl. zu Entstehungsgeschichte und - möglichen - Anwendungsbeispielen: Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1 ff. m.w.N.).
21 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden Gründe“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1986 a.a.O.; Schäfer, in: GK-AsylVfG § 73 Rn. 67). Vorzunehmen ist keine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung aller eventuellen Rückkehrfolgen; vielmehr handelt es sich um eine asylrechtliche Ausnahmebestimmung für besonders gelagerte Einzelfälle (vgl. hierzu auch Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1 <6>).
22 
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats ein besonders schweres Verfolgungsschicksal erlitten und eine Rückkehr in ihr Heimatland würde zu einer schwerwiegenden Belastung führen, die ihr angesichts des konkreten Fluchtgeschehens und der hierdurch ausgelösten und nach wie vor andauernden Folgewirkungen nicht zuzumuten ist, denn die Klägerin hat aufgrund der erlittenen Verfolgung bleibende physische und psychische Schädigungen erlitten, die sich im Falle einer Rückkehr erheblich verschlechtern würden (vgl. zur Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG in derartigen Fällen auch Schäfer, in: GK-AsylVfG § 73 Rn. 62; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.05.2003, InfAuslR 2003, 400; VG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2006 - A 10 K 12711/04 -, juris m.w.N.).
23 
Das Verfolgungsschicksal der Klägerin ist von einer außergewöhnlich menschenverachtenden Behandlung gekennzeichnet. Die von Anfang an konsistenten und glaubwürdigen Schilderungen der Klägerin und die dem Senat vorliegenden psychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen zeigen eine besondere psychische Belastungssituation im konkreten Einzelfall, die unmittelbar verfolgungsbedingt ist. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde in der psychologischen Stellungnahme vom 22.07.2004 aufgrund einer eingehenden Begutachtung unter Heranziehung der Akten noch einmal eindrücklich bestätigt. Nach dem ausführlichen fachpsychiatrischen Attest vom 05.01.2006 leidet die Klägerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und den damit verbundenen Folgen an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Das Attest belegt auch, wie gravierend die verfolgungsbedingte Belastung für die Klägerin nach wie vor ist. Danach zeigte sich die Klägerin völlig verändert, nachdem sie ein gerichtliches Schreiben erhalten hatte. Allein die durch das Schreiben ausgelöste Furcht, dass sie beim serbischen Konsulat vorsprechen müsse, führte im Jahre 2005 zu einem depressiven Einbruch und einer erheblichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Klägerin, deren geistige und psychische Flexibilität und Steuerungsfähigkeit durch die infolge einer Meningoenzephalitis erlittene Hirnschädigung vermindert ist.
24 
Im Zusammenhang mit den Folgen der erlittenen Vergewaltigung ist auch zu berücksichtigen, wie solche Vorgänge innerhalb des traditionell denkenden Umfelds im Herkunftsstaat der Klägerin wahrgenommen werden. Vergewaltigungen sind nach wie vor ein großes Tabu in der kosovo-albanischen Gesellschaft. Die betroffenen Frauen empfinden häufig Gefühle von Scham und Schuld; ihnen wird mit Misstrauen und Abneigung begegnet (vgl. hierzu etwa den Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo vom 24.11.2004, S. 11 f.). In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin wiederholt geschildert, dass sie sich für ihr Schicksal schämt und dass sie als vergewaltigte und kinderlose Frau in ihrer Heimat isoliert wurde und wird (vgl. hierzu auch die vorliegende psychologische Stellungnahme vom 22.07.2004).
25 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG als gegeben an. Es ist der Klägerin bei einer Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens und ihrer individuellen psychischen und physischen Verfassung unzumutbar, in den Kosovo als dem Ort der erlittenen Verfolgung oder aber in das restliche Serbien als dem „Ort der serbischen Täter“ zurückzukehren, denn es liegen besonders erniedrigende und unmittelbar nachwirkende Fluchtgründe vor. Die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Neufassung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unterstreicht insoweit die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung. Die Klägerin wurde vergewaltigt und hat dabei ihr ungeborenes Kind verloren. Durch die von serbischen Ärzten ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführte Entfernung der Gebärmutter kann sie auch keine Kinder mehr bekommen. Die Klägerin hat infolge der Zufügung psychischer und physischer Gewalt ihr Selbstwertgefühl verloren; darüber hinaus drohen ihr im Falle einer Rückkehr weiterhin die durch die Verfolgung ausgelöste gesellschaftliche Ausgrenzung und eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung.
26 
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist. Traumatisierende Erlebnisse können ausnahmsweise im Einzelfall ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG begründen, wenn sie Ausdruck eines schwerwiegenden Verfolgungsschicksals sind, zur Flucht geführt haben und nachwirken. Der anzulegende Prüfungsmaßstab unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem Maßstab einer krankheitsbedingten beachtlich wahrscheinlichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dort kommt es auf den individuellen Gesundheitszustand und die Frage der Behandelbarkeit im Falle einer Rückkehr an, hier ausschließlich auf das besondere Flüchtlingsschicksal in Verbindung mit der fortbestehenden individuellen Belastungssituation.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören zur Volksgruppe der Ashkali. Der am 06.02.1965 geborene Kläger Nr. 1 reiste am 04.09.1991 mit seiner am 06.12.1969 geborenen Ehefrau Nadzije (der Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 759/05) und den gemeinsamen Kindern, nämlich den am 01.03.1989 und am 12.12.1989 geborenen Klägern Nr. 2 und 3 und den weiteren Töchtern Ganimete (der am 02.01.1987 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 697/05) und Bukurije (der am 01.08.1985 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 698/05) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie alle beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Die nach der Einreise am 12.02.1992 und am 16.04.1993 geborenen Kläger Nr. 4 und 5 wurden später in das Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger (und der weiteren genannten Familienangehörigen) als Asylberechtigte ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und 3), und drohte ihnen die Abschiebung an (Nr. 4). Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab, weil die Angaben des Klägers Nr. 1 vage, substanzlos und widersprüchlich seien und die übrigen Familienmitglieder keine eigenen asylerheblichen Tatsachen vorgebracht hätten.
Am 07.02.1997 stellten die Kläger (und die genannten weiteren Familienangehörigen aus den Parallelverfahren) Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob diesen Bescheid mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Das Verwaltungsgericht legte zugrunde, dass die Kläger zur Volksgruppe der Albaner gehörten und dass in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo bestehe.
Hierauf erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 04.06.1999 die Kläger (sowie die drei genannten Familienmitglieder aus den Parallelverfahren) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein. Die Kläger machten daraufhin erstmals geltend, sie gehörten der Minderheit der Ashkali an. Das Bundesamt bagatellisiere und verharmlose die bedrohliche Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Die Sicherheitslage sei für Minderheitenangehörige insgesamt noch immer prekär, insbesondere die Angehörigen der Roma und Ashkali seien regelmäßig gewaltsamen Übergriffen auf Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Kläger Nr. 1 schwer erkrankt, er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall; hierüber wurden ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vorgelegt. Die Kinder seien schulisch und sozial integriert.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte vom 04.06.1999 (Nr. 1) und die mit Bescheid vom 04.06.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen (Nr. 3).
Am 30.01.2004 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bescheid verstoße gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits im Juni 1999 grundlegend geändert hätten. Auch seien die Rücknahmefristen gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht gewahrt. Die institutionellen Bemühungen zur Integration Asylberechtigter sprächen für eine strenge Handhabung des Unverzüglichkeitsgebots. Auch habe die Beklagte die Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht geprüft. Dass sie Ashkali seien, hätten sie in den vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgetragen, weil die Serben als damalige Verfolger Albaner und Ashkali gleichermaßen verfolgt hätten. Jetzt würden sie von der albanischen Mehrheit verfolgt. Zum Beweis ihrer Volkszugehörigkeit haben die Kläger einen Mitgliedsausweis des Vereins der Ashakli Kosovos und eine Bestätigung des Vorsitzenden dieses Vereins vorgelegt.
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Widerruf der Asylanerkennung sei nicht zu beanstanden, denn die Kläger seien inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung bedroht. Das Bundesamt sei ausschließlich im öffentlichen Interesse zum unverzüglichen Widerruf verpflichtet; daher könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit berufen. Die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG könne offen bleiben, weil die Jahresfrist gewahrt sei. Die Klage sei aber hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG begründet, weil die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vorlägen. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ vorgenommen. Die schweren Vorfälle vom März 2004 hätten zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Unruhen seien keine spontanen Gewaltausbrüche gewesen, sondern hätten auf einem koordinierten und zielgerichteten Handeln von bisher unbekannten Strukturen geführt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten könnten. Die Minderheiten, zu denen die Kläger gehörten, seien bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich gefährdet, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 sei von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe auszugehen. Auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo könnten die Kläger nicht verwiesen werden. Auch eine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro hätten die Kläger nicht, weil alles dafür spreche, dass sie dort nicht ihre Existenz sichern und eine menschenwürdige neue Heimat finden könnten. Eine Registrierung als Binnenvertriebene sei weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Ohne eine solche Registrierung könnten sie grundlegende Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft nicht in Anspruch nehmen. Da die Widerrufsentscheidung zu Unrecht erfolgt sei, habe für das Bundesamt auch keine Veranlassung bestanden, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden.
Hiergegen hat die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben wurde, die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 08.11.2005 - A 6 S 160/05 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
10 
Die Beklagte hat die Berufung durch Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
15 
Sie machen geltend, der Gesetzgeber habe sich vom Zurechnungsgrundsatz in der deutschen Rechtsprechung grundlegend abgekehrt. Seit dem 01.01.2005 müsse politische Verfolgung nicht mehr dem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt zuzurechnen sein. In einem Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - habe der erkennende Gerichtshof aus den Unruhen vom März 2004 gefolgert, dass Angehörige der Ashkali bei einer Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Diese Gefahr habe sich seit März 2004 nicht vermindert. Das latente Spannungspotential unter der Albaner-Mehrheit könne jederzeit zu einem Flächenbrand mit Pogromcharakter wie im März 2004 führen.
16 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Senat liegen die Gerichts- und Verwaltungsakten aus dem vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren der genannten Familienmitglieder vor (A 6 S 697/05, A 6 S 698/05 sowie A 6 S 759/05). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 - A 18 K 12044/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Der 1960 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Mai 1996 nach Deutschland ein und stellte im Februar 1997 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, er sei Mitglied der LDK und von der serbischen Polizei wegen seiner politischen Betätigung unter Beschimpfungen stundenlang verhört und misshandelt worden. Den Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er bei seiner Einreise keine Ahnung von Asyl gehabt habe. Seine Mutter habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche.
Mit Bescheid vom 26.09.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.
Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 10.06.2004 die mit Bescheid vom 26.09.1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert hätten. Die Sicherheitslage für Kosovoalbaner habe sich merklich stabilisiert. Eine Verfolgung des Klägers im Falle einer heutigen Rückkehr in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass ihm im übrigen Serbien und Montenegro politische Verfolgung drohe. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.
Am 21.06.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er rügt, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht verfassungskonform sei und Art. 16a GG verletze. An die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat seien höhere Anforderungen zu stellen. Nach der humanitären Intention der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei bei einer nicht hinreichend stabilen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen. § 73 Abs. 1 AsylVfG entspreche nicht den Anforderungen der GFK. Eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland sei nicht eingetreten. Einem Widerruf stehe zudem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen. Der Kläger sei bereits seit etlichen Jahren in Deutschland und habe hier eine Existenz aufgebaut. Eine Rückkehr würde eine Rückkehr ins Nichts bedeuten. Darüber hinaus habe die Beklagte auch das ihr gem. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in der ab 2005 gültigen Fassung eröffnete Ermessen nicht ausgeübt.
Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 aufzuheben, ist die Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 22.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamts vom 10.06.2004 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 73 Abs. 2a AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Da das Ermessen nicht ausgeübt worden sei, sei der Widerrufsbescheid aufzuheben. Auch im Hinblick auf die negative Feststellung zu § 53 AuslG bestehe ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit aufzuheben, da aufgrund der Aufhebung der Widerrufsentscheidung die Feststellung zu § 51 AuslG wieder auflebe, so dass kein Bedürfnis für eine (negative) Entscheidung zu § 53 AuslG bestehe.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2005 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG ausschließlich Verfahren erfasse, bei denen die entsprechende Feststellung seit dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.02.2005 - A 18 K 12044/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er führt aus, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden sei und einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraussetze, was konkret zu verneinen sei. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass es der Flüchtling nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Aufgrund der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz werde die Anwendung der GFK mit einer neuen Rechtsqualität ausgestaltet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei die Richtlinie ergänzend anzuwenden. Somit bestehe Klärungsbedarf, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ihre Mindestnormen eingehalten seien. Darüber hinaus bestehe erneut Anlass, sich mit der abweichenden Auslegung des UNHCR hinsichtlich der Anforderungen an eine Widerrufsentscheidung auseinander zu setzen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II.
15 
Der Senat entscheidet gem. § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Der Widerrufsbescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken; solche werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist aber auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn die erst zum 01.01.2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG findet keine Anwendung auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.2005 ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276.; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris).
18 
Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).
19 
Bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. entsprach seinem Inhalt nach der sog. „Beendigungs-“ oder „Wegfall-der-Umstände“-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; s. a. Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). Besteht nach den genannten Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr, kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt nunmehr die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) übernommen wurde, ausdrücklich auf: Ein unverzüglicher Widerruf hat danach insbesondere zu erfolgen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Da schon die bisherige Fassung des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der beschriebenen Auslegung und Anwendung durch die Gerichte in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stand und den - nicht weitergehenden - Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entsprach (vgl. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 -, juris; Urteil vom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.), ergeben sich durch die klarstellende Neufassung keine Veränderungen der Rechtslage.
20 
Soweit nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht gilt, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr abzulehnen, betrifft dies nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, a.a.O.; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Die Berufung auf den langen Aufenthalt in Deutschland und die allgemein schlechte Lage im Kosovo begründet keinen Fall des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.
21 
Soweit der Kläger auf die Qualifikationsrichtlinie verweist, findet diese im vorliegenden Widerrufsverfahren schon deshalb keine unmittelbare Anwendung, weil die den Widerruf betreffenden Richtlinienbestimmungen gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, AuAS 2007, 225; Urteil vom 20.03.2007, a.a.O.). Der dem streitgegenständlichen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger jedoch bereits im Jahre 1997 und damit vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt. Ungeachtet dessen ergeben sich aus den Richtlinienbestimmungen (Art. 14 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2), die wörtlich an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen, auch keine von § 73 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Vorgaben, da diese Bestimmung - wie bereits ausgeführt - ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - a.a.O. m.w.N.).
22 
Soweit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.08.2007 auf die ergänzende Anwendung im einzelnen bezeichneter Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verweist, gilt dieser Verweis für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Widerrufsverfahren hat dies lediglich insoweit - mittelbar - Auswirkungen, als die Frage, ob im Falle einer Rückkehr (noch) eine Verfolgungsgefahr besteht, vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr geltenden Fassung zu beantworten ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus jedoch keine von den Feststellungen des angefochtenen Widerrufsbescheids abweichende Beurteilung.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der „Ägypter“ (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006, a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05, juris). Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.03.2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass und weshalb von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und damit von einem „Wegfall der Umstände“ im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist seither nicht eingetreten. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen beim Kläger demnach die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung - sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure. Eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal ist für die Gruppe der - in den Kosovo oder aber in das restliche Serbien - zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo nicht zu befürchten. Hiergegen sprechende Gesichtspunkte zeigt auch der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf. Auch individuelle Verfolgungsgefahren sind zum jetzigen Zeitpunkt weder vorgetragen noch erkennbar.
24 
2. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid auch zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen (vgl. zur entsprechenden Befugnis des Bundesamts: BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). Dahinstehen kann, ob der auf isolierte Anfechtung gerichtete Antrag des Klägers insoweit sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass hilfsweise beantragt wird, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG festzustellen. Denn Abschiebungsverbote sind in der Sache weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO:
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Antragsschrift die Frage auf, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) widerspricht und nicht verfassungskonform ist, mit der Folge, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grund des Art. 1 C Ziffer 5 GK erfolgen darf.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus. Diese Auffassung vertritt auch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Gemäß den von ihm herausgegebenen Erläuterungen behandelt Art. 1 C GK, der die sogenannten Beendigungsklauseln enthält, gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Nr. 117 - Handbuch UNHCR -;  vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Mithin widerspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder Verfassungsrecht noch der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere nicht Art. 1 C Ziffer 5 GK.
Soweit die Frage dahin verstanden würde, ob die Umsetzung der Beendigungsklausel des Artikel 1 C Ziffer 5 GK in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt ist, ergäbe sich auch insoweit kein Klärungsbedarf. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1) entschieden, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwar sei es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. den wortgleichen Art. 16a Abs. 1 GG n.F) - keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er dürfe jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Das sei in § 73 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleihe seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustünden, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) gebiete nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert hätten. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 <360>). Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 AsylVfG mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Ziffer 5 GK überein. Gemäß den  Erläuterungen zu Art. 1 C GK beruht die Beendigungsklausel in Ziffer 5 auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNCHR, a.a.O., Nr. 115). Der Senat ist überzeugt, dass diese bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Widerrufsregelung im Asylverfahrensgesetz mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 C GK nachzeichnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2). Denn wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 07.10.1981 ergibt, wurde die Regelung des Widerrufs der Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 - zu § 11). Die Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG wiederum sollte § 16 Abs. 1 AsylVfG a.F. entsprechen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anlehnung an die Verlustregelung in der Genfer Flüchtlingskonvention Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39 - zu § 71, 12/2718, S. 37).
Die von den Klägern weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden muss, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft begründet worden ist, es der Flüchtling nicht ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland eingetreten ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention an den Widerruf der Asyleigenschaft höhere Anforderungen stellt als an die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Es entspreche daher der humanitären Intention der Konvention, dass selbst bei grundlegenden, aber noch nicht hinreichend stabilen Veränderungen der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht entzogen werde. Asylgewährung und Widerruf seien einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber zu stellen. Vielmehr seien an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu stellen. Die so umschriebene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Genfer Flüchtlingskonvention entgegen der Auffassung der Kläger, wie ausgeführt, keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft und deshalb auch an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter keine höheren Anforderungen stellen kann. Im Übrigen bestünde insoweit gleichfalls kein Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (a.a.O.) entschieden, dass der Widerruf der Asylanerkennung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten; der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>). Damit ist - im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger - geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne, was keiner näheren Erläuterung bedarf, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben. Dass der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit beim Widerruf der Asylgewährung auch auf die Personen angewandt wird, die "nur" auf Grund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr anerkannt wurden, macht im Übrigen deutlich, dass Anerkennung und Widerruf gerade keinen spiegelbildlichen Akte sein müssen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht auch in Einklang mit Art. 1 C Ziffer 5 GK. Im Handbuch des UNHCR (a.a.O.) ist unter Nummer 135 erläutert, dass sich die weggefallenen "Umstände" auf grundlegende Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen; eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend gewesen sei, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brächten, reiche nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen.
Soweit die Kläger ferner - in Anlehnung an das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 05.07.2002 - sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob
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angesichts der derzeitigen Verhältnisse im Kosovo dort von einer "hinreichend stabilen Lage" ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, von einer "grundlegenden Veränderung" der Umstände im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK auszugehen,
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ist gleichfalls kein Klärungsbedarf gegeben. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend sei. Insbesondere seien verschiedene Minderheiten wie Serben, Bosniaken, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko ausgesetzt; auch unter den Kosovo-Albanern gebe es individuell gefährdete Personen. Zudem könne solange nicht von einer grundlegenden Veränderung in Serbien und Montenegro gesprochen werden, als das UNO-Protektorat, wie es durch die Resolution 1244 (und nicht 1254) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet wurde, nötig sei und die UNMIK und die KFOR im Kosovo ihr Mandat ausübten. Eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Tatsachenfrage haben die Kläger damit nicht ordnungsgemäß dargelegt; denn ihre Argumentation verfehlt bereits den rechtlichen Ausgangspunkt. Der Widerruf der Asylgewährung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat, wie ausgeführt, dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher vor Verfolgung ist bzw. "grundlegende Veränderungen in dem Land stattgefunden haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht" (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 135.). Schutz besteht dabei nur vor staatlicher Verfolgung oder Verfolgung, die dem Staat zuzurechnen ist, sei es dass Verfolgungshandlungen mit Wissen der Behörden geschehen oder wenn die Behörden sich weigern - oder sich als außerstande erweisen -, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 65). Maßgeblich ist deshalb vorliegend, ob ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro vor politischer - unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher - Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt. Mit Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - hat der 14. Senat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Der Umstand, dass diese hinreichende Sicherheit durch den Vollzug der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO- Sicherheitstruppe - der KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. Denn ausschlaggebend ist allein, dass auf Grund dieser veränderten politischen Gegebenheiten von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden kann. Davon, dass dieser Schutz im Kosovo gewährleistet ist, geht im Übrigen auch die von den Klägern angeführte Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002 aus (vgl. die Ausführungen unter 8. c. ff. und gg.).
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Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob
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Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist,
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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
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Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ("grammatische Methode") typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 83 b Abs.1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - hinsichtlich seines stattgebenden Teils geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1957 in Pristina (Kosovo)/Serbien/ehemaliges Jugoslawien bzw. 1956 in Obolic (Kosovo)/Serbien/ehemaliges Jugoslawien geborenen und zuletzt in Pristina wohnhaft gewesenen, miteinander verheirateten Kläger sind serbische Staatsangehörige moslemischen Glaubens und gehören nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali an. Am 04.03.2001 waren sie zum Zwecke der Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist.
Gegenüber der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart hatte der Kläger zu 1 seinerzeit im wesentlichen angegeben, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali von albanischen Extremisten bedroht und misshandelt worden zu sein. Zweimal seien Brandsätze auf sein Haus geworfen worden. Seine Frau sei vor seinen Augen misshandelt und vergewaltigt worden. Ihre Ausreise hätten sie mit Ersparnissen sowie mit dem Geld ihres in Deutschland lebenden Sohnes bezahlt. Die Klägerin zu 2 hatte noch angegeben, als Angehörige der Ashkali-Minderheit von den Albanern verfolgt zu werden; die KFOR-Soldaten könnten nicht immer da sein. Vor der dort herrschenden Krise wolle sie ihre Kinder retten. Ständig würden dort Leute umgebracht.
Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger zu 1 im wesentlichen angegeben, dem Volke der Ashkali anzugehören. Außer seinem Sohn B. wohne auch seine verheiratete Tochter M. in Deutschland. Sein Vater sei bereits verstorben; der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Weitere Verwandte habe er in seinem Heimatland nicht; ein Bruder wohne in Mazedonien. Er habe den Beruf eines Schweißers erlernt. Zuletzt habe er sich im Kosovo als Schmuckwarenhändler betätigt. Sein Heimatland habe er im Februar 2001 verlassen; von Skopje/Mazedonien aus seien sie nach Stuttgart weitergereist, da sie sich auch dort nicht mehr sicher gefühlt hätten. Im August 1999 hätten albanische Extremisten seine Frau vergewaltigt; er selbst habe diese schreckliche Tat mit ansehen müssen. Als es schon ein wenig dunkel gewesen sei, seien plötzlich drei bis vier maskierte Personen aufgetaucht, die ihn regel-recht verprügelt hätten; anschließend hätten sie seiner Frau Leid angetan. Er habe blaue Flecken sowie eine blutende Nase davongetragen. Aus Angst habe er die Straftaten nicht bei der Polizei angezeigt. Psychisch lasse ihn jener Vorfall nicht mehr los. In der Folge seien noch zwei Sprengstoffanschläge auf sein Anwesen verübt worden; dies sei im Oktober 1999 gewesen. Nachdem im Februar 2001 erneut fünf bis sechs maskierte albanische Extremisten erschienen seien und ihn unmissverständlich aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, seien sie ausgereist. Kehrte er in den Kosovo zurück, würden ihn die albanischen Extremisten bestimmt umbringen.
Die Klägerin zu 2 hatte angegeben, ebenfalls dem Volke der Ashkali anzugehören. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Schwester wohne in Mazedonien, ihre zwei Brüder wohnten in der Schweiz. Verwandte habe sie in ihrem Heimatland nicht. Nachdem die Albaner zurückgekehrt wären, seien sie von albanischen Extremisten aufgesucht worden. Diese hätten ihr Haus durchsucht und Sachen mitgenommen. Zehn Tage später hätten sie zwei Bomben in ihren Garten geworfen. Tags darauf seien erneut maskierte Männer erschienen, hätten ihren Mann bewusstlos geschlagen und sie vergewaltigt. Was ihr Mann hierzu gesagt habe, stimme. Sie seien des Nachts erschienen; drei Tage später seien sie erneut gekommen und hätten gedroht sie umzubringen; mit Waffengewalt seien sie aus ihrem Haus getrieben worden; ihr Haus sei in Brand gesetzt worden. Dies sei ca. zwei Monate nach dem Nato-Bombardement gewesen, als die Albaner wieder zurückgekehrt seien. Sie seien daraufhin zu ihrer Schwester nach Mazedonien gegangen. Der Vorfall mit ihrer Vergewaltigung habe sich ca. 3.00 Uhr nachts zugetragen. Zwei Männer hätten ihren Mann zurückgehalten; einer sei neben ihr gestanden und einer habe sie vergewaltigt; mehr wisse sie nicht, da sie bewusstlos geworden sei. Ihr Mann habe alles gesehen. Nach den zwei Sprengstoffanschlägen seien sie erneut erschienen, hätten alles mitgenommen und dann noch einmal Bomben geworfen. Sämtliche Ereignisse hätten sich ungefähr in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten abgespielt; jeden zweiten bzw. dritten Tag seien sie erschienen und hätten sie aufgefordert wegzugehen. Einen Tag nach ihrer Vergewaltigung hätten sie den Kosovo verlassen. Sie wisse nicht, was sie hier sage, da sie alles vergesse. Es gehe ihr so schlecht; sie bekomme Kopfschmerzen am Hinterkopf, wenn sie sich an jenen Vorfall erinnere. Sie zittere und werde nervös. Eine Rückkehr könne sie sich erst vorstellen, wenn Ashali, Roma und Albaner sich wieder verstünden. Da sie verwirrt und traumatisiert sei, könne sie keine genauen Daten angeben; was ihr Mann gesagt habe, stimme jedoch; dieser sei nicht so sehr verwirrt.
Mit Bescheid vom 29.08.2002 hatte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger abgelehnt und festgestellt, dass auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt worden, dass die Kläger aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine politische Verfolgung zu befürchten hätten. Zwar sei es nach Beendigung des Kosovo-Krieges Mitte 1999 zu gewaltsamen Vertreibungsaktionen gegen Roma, Ashkali und Ägypter seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung gekommen. Doch sei die Anzahl der gemeldeten Gewalttaten nach September 1999 merklich zurückgegangen; die Sicherheitslage habe sich seitdem erheblich stabilisiert, wenn auch Übergriffe nicht vollkommen ausgeschlossen werden könnten. Die Situation für die im Kosovo verbliebene Romabevölkerung sei von Ort zu Ort unterschiedlich. Ungeachtet dessen, dass die Sicherheitslage für die Minderheiten nach wie vor schwierig sei sowie Gewalttaten und Bedrohungen noch immer vorkämen, bestehe kein Anspruch auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, weil die entsprechenden Übergriffe keine politische Verfolgung darstellten. Seit dem Abzug der staatlichen Organe der Bundesrepublik Jugoslawien im Juli 1999 übten UNMIK und KFOR im Kosovo die alleinige Staats- und Gebietsgewalt aus. Diese gewährten einschließlich der internationalen Polizeitruppe grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz. Dass es ungeachtet prinzipieller Schutzbereitschaft immer wieder zu Übergriffen komme, begründe noch keine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Albanische Gruppierungen wie etwa die frühere UCK bzw. Teile oder Mitglieder von deren Nachfolgeorganisation übten keine staatsähnliche Gewalt aus. Auch bei einer Rückkehr in die übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien hätten die Kläger aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Die von den Klägern geschilderte Vergewaltigung sei im Übrigen wenig glaubhaft; diese dürfte vielmehr frei erfunden sein. Zwar seien die Kläger als Angehörige der Ashkali von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit vertrieben worden, doch habe ihre Darstellung von der Vergewaltigung und den verübten Sprengstoffanschlägen keinen realen Hintergrund. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen ebenso wenig vor. Die von ihnen geltend gemachte Gefahr von Übergriffen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit stelle eine allgemeine Gefahr dar. Eine extreme konkrete Gefährdung jedes Einzelnen bestehe insoweit nicht. So habe sich die allgemeine Sicherheitslage der ethnischen Minderheit im Kosovo verbessert, die Zahl der registrierten gewaltsamen Übergriffe habe fast überall abgenommen. Zudem seien UNMIK und KFOR nicht nur bereit, sondern in weiten Bereichen auch in der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage ergäbe sich auch nicht aus deren wirtschaftlicher und sozialer Situation.
Im anschließenden Klageverfahren hatte der Kläger zu 1 im wesentlichen noch angegeben, zwei seiner Töchter lebten in Urosevac bzw. Ferizaj (Kosovo). Sein Sohn B. habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Seine in Deutschland verheiratete Tochter M. verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sein Sohn B. sei ebenfalls in Deutschland verheiratet und habe einen geregelten Aufenthalt. Er selbst habe im Kosovo in einem Elektrizitätswerk gearbeitet; nebenbei habe er den Beruf eines Goldschmieds ausgeübt und mit einem Partner eine Goldschmiedewerkstatt betrieben. Die Sprengstoffanschläge seien seinerzeit in einem Abstand von drei Tagen erfolgt. Zwei bis drei Wochen nach dem Einrücken der KFOR-Truppen hätten sie den Kosovo verlassen; dies sei 1999, Ende des sechsten Monats gewesen. Da er ziemlich verstört sei, könne er den genauen Monat nicht sagen; er habe Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb er schon erwogen habe, einen Arzt aufzusuchen. Nach den zwei Sprengstoffanschlägen seien die Albaner eines Nachts in sein Haus eingedrungen und hätten ihn bewusstlos geschlagen; was mit seiner Frau seinerzeit geschehen sei, könne er deswegen nicht sagen. Erst später habe er von dem Vorfall erfahren, der sich drei Tage nach dem letzten Sprengstoffanschlag ereignet habe. Etwa eine Woche nach dem Geschehen mit seiner Frau seien die Albaner erneut erschienen und hätten ihm mit Schlimmerem gedroht und hätten nochmals eine Bombe auf ihr Haus geworfen. Anschließend seien seine Mutter sowie fünf Onkel erschienen, die ebenfalls bedroht worden seien. Seine Mutter, ein Bruder sowie ein Onkel seien in die USA gebracht worden. Ein Onkel lebe in Novisad/Serbien. Eine Schwester halte sich an der Grenze zu Griechenland bzw. Mazedonien auf; auch sie seien Flüchtlinge. Die UNMIK sei nach wie vor nicht in der Lage, die Sicherheit im Kosovo zu garantieren.
Mit Urteil vom 30.06.2003 hatte das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und vagen Angaben habe sich das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die die Kläger tatsächlich Opfer der behaupteten Übergriffe geworden seien. Ebenso wenig sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Auch wenn es einer Frau schwer fallen möge, eine Vergewaltigung im Einzelnen zu schildern, seien deren Angaben derart vage, dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen vermocht habe. Ebenso wenig sei das Gericht davon überzeugt, dass die festgestellten Widersprüche auf Konzentrationsschwierigkeiten und Verwirrung beruhten. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen (quasi-)staatlichen Zurechenbarkeit entsprechender Übergriffe. Dass KFOR-Truppen bzw. UNMIK-Verwaltung nicht immer in der Lage sein mögen, Angehörige ethnischer Minderheiten wirkungsvoll zu schützen bzw. entsprechende Übergriffe zu verhindern, könne eine (quasi-)staatliche Verantwortlichkeit noch nicht begründen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass die Kläger mit Rücksicht auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Kosovo einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Am 22./30.10.2003 ließen die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag stellen. Die Kläger treffe kein grobes Verschulden, die nunmehr angeführten Gründe nicht bereits durch Rechtsbehelf geltend gemacht zu haben. So habe ihr Sohn B., der als einziger in der Familie deutsch spreche, den bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht erreichen können, um ihn mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Darüber hinaus lägen bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor, die sie aus ebenso wenig von ihnen zu vertretenden Gründen nicht bereits früher hätten geltend machen können. Der Kläger zu 1 befinde sich seit Anfang August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung, da er massiv an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren Art und Ausmaß erst zu dieser Zeit erkannt worden sei. Er leide unter ausgeprägten Zeitstörungen und könne biografische Ereignisse lediglich konfus wiedergeben. Vergesslichkeit und nicht altersentsprechende Konzentrationsstörungen beeinträchtigten seine kognitiven Funktionen. Auch trage er sich häufig mit dem Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Die gebotene weitere fachpsychiatrische Behandlung sei in seinem Heimatland indessen nicht möglich. Insoweit wurde auf eine fachpsychiatrische Stellungnahme Bezug genommen. Auch die Klägerin zu 2 habe den Wiederaufgreifensgrund nicht bereits früher geltend machen können. Auch sie sei erst seit Anfang August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung, wo sich das ganze Ausmaß des in ihrer Heimat erlittenen Traumas gezeigt habe. Sie sei in hohem Maße depressiv und lediglich aktuell nicht suizidgefährdet. Auch sie sei infolge dessen nicht in der Lage, chronologisch Vorgänge wiederzugeben. Auch sie leide unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Vermutlich sei sie derart blockiert, dass sie aus Scham heraus nur sehr schwer in der Lage sei, den wahren, weitaus größeren Umfang der von ihr erlebten Geschehnisse wiederzugeben. Auch insoweit wurde auf eine fachpsychiatrische Stellungnahme Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Kläger im Erstverfahren in einem anderen Licht zu sehen. Insbesondere könnten an deren Schilderung nicht die für psychisch Gesunde geltenden Maßstäbe angelegt werden. Auch wenn ihre Schilderungen konfus und aufgrund ihrer psychiatrischen Störungen vermeintlich widersprüchlich seien, seien sie doch glaubhaft. So sei trotz traumabedingter Verhaltenheit ein hohes Maß an Detailreichtum festzustellen, der schwerlich erfunden sein könne.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren ebenso ab wie deren Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Die Asylanträge der Kläger seien nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben, sondern auch deswegen abgelehnt worden, weil die (quasi-)staatliche Zurechenbarkeit entsprechender Übergriffe fehle. Nach wie vor könne nicht davon ausgegangen werden, dass albanische Gruppierungen staatsähnliche Gewalt ausübten. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung nach § 53 AuslG seien nicht gegeben. Weder lägen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, noch lägen Gründe vor, die es unabhängig davon rechtfertigten, die bisherige Entscheidung gemäß § 49 VwVfG zu ändern. So lägen Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach wie vor nicht vor. So habe die Gesundheitsversorgung im Kosovo im Laufe der vergangenen Jahre soweit wieder hergestellt werden können, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei. Medizinische Dienstleistungen in den öffentlichen Einrichtungen und die Versorgung mit notwendigen Medikamenten seien für den Patienten grundsätzlich kostenfrei erhältlich. Allerdings könne es bei der Medikamentenversorgung in den staatlichen Gesundheitszentren zu Engpässen kommen. Jene seien dann aber oft in privaten Apotheken erhältlich. Wenn auch bestimmte Personengruppen mit ernsten Problemen konfrontiert seien, drohten doch im allgemeinen keine gesundheitlichen Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sei indessen vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in bzw. aus dem Kosovo bei den gesundheitlichen Gefahren infolge unzureichender Behandlung um allgemeine Gefahren handle. Im Übrigen seien posttraumatische Belastungsstörungen und depressive Episoden im Kosovo medizinisch behandelbar; eine medikamentöse Therapie sei sichergestellt; auch eine regelmäßige psychotherapeutische Gesprächstherapie sei durchführbar. Wegen etwaiger Wartezeiten im öffentlichen Gesundheitssystem könnten gegebenenfalls auch privat praktizierende Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Schließlich könne auch davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger eine derartige Behandlung leisten könnten, nachdem sich der Kläger zu 1 zuletzt als Schmuckwarenhändler betätigt und für seine Ausreise insgesamt 16.000,-- DM aufgewendet habe.
10 
Gegen den am 03.12.2003 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 15.12.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Insoweit nahmen sie auf fachpsychiatrische Stellungnahmen des sie behandelnden Arztes Bezug.
11 
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamts insoweit sowie hinsichtlich seiner Ziff. 2 aufgehoben. Die Kläger hätten Anspruch auf Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliege. Hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte lägen freilich die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vor. Weder hätten sie ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG genügt, noch hätten sie dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet seien, insoweit eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sie sich auf psychische Erkrankungen berufen und insoweit ärztliche Atteste vorgelegt hätten, lägen weder neue Beweismittel vor, noch ergäbe sich aus jenen eine veränderte Sache- oder Rechtslage. Abgesehen davon, dass ihre Asylanträge im Erstverfahren nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt worden seien, seien die von ihnen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung gewesen seien. Es sei gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden könne, ob in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lasse sich kein Kriterium gewinnen, anhand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden könne. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick auf eine etwa vorliegende psychische Störung sei etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung.
12 
Zwar handle es sich nach den Behördenakten bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali, doch könne die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ausgeschlossen werden. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden. Die Klagen seien demgegenüber begründet, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt hätten; denn insoweit habe sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu ihren Gunsten geändert; die Kläger hätten auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. So sei auf der derzeitigen Tatsachengrundlage davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen auch die Kläger gehörten, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr gerieten, Opfer von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reiche für die Annahme aus, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“ Verfolgung durch „nicht-staatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage seien. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nicht-staatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lasse, könne nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe könnten die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden. Für sie bestehe auch keine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro. Die Klagen seien schließlich auch insofern begründet, als die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides begehrt werde. So hätte das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von einer Feststellung zu § 53 AuslG absehen können. Über den Hilfsantrag der Kläger habe danach nicht mehr entschieden werden müssen.
13 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 14.07.2005 - A 6 S 179/05 -, ihr zugestellt am 26.07.2005, die Berufung zugelassen.
14 
Am 29.07./02.08.2005 hat sich die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung in vollem Umfang auf ihre Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom 15.02.2005 sowie auf den Beschluss des Senats bezogen. In ihrer Antragsbegründung hatte die Beklagte auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach Angehörige der Ashkali und Roma im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im Juni 1999 keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließlich nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden sei. Mangelnde Schutzfähigkeit könne vielmehr erst angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande sei. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung könne indessen weder davon ausgegangen werden, dass die KFOR-Truppen bzw. die UNMIK prinzipiell und auf gewisse Dauer zur Gewährung von Schutz für die Roma bzw. Ashkali/Ägypter außerstande seien, noch dass sie grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährten. Die Sicherheitslage habe sich nicht zuletzt aufgrund der Bemühungen der Staatengemeinschaft wesentlich verbessert, wenn sie auch weiter als schwierig bezeichnet werden müsse. Dies hätten die ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004 gezeigt. Allerdings seien diese in erster Linie zwischen Albanern und Serben ausgetragen worden. Auch wenn die KFOR - wie in Vustri/Vucitrn - Vertreibungen und Zerstörungen häufig nicht habe verhindern können, habe sie doch die Bevölkerung zu evakuieren und dadurch schwere Verletzungen und Todesfälle zu verhindern vermocht. Nach Verstärkung durch 2000 Mann sei es schließlich gelungen, die Gewalt einzudämmen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
die Berufung zurückzuweisen, vorsorglich, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
19 
Hierzu tragen sie im wesentlichen noch vor, dass sich die Lage im Frühjahr 2004 für die Ashkali deutlich verschärft habe, nachdem die vorhandenen Spannungen eskaliert seien. Daran habe sich seither nichts geändert, auch wenn vergleichbare Vorfälle nicht mehr festzustellen gewesen seien. Jederzeit könne es zu neuerlichen Übergriffen wie damals kommen. Im Übrigen ließen die psychosomatischen Krankheitssymptome der Kläger und ihre damit einhergehenden körperlichen und psychischen Beschwerden eine Rückkehr in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen. Insoweit nehmen sie auf fachärztliche Atteste, ärztliche Gutachten sowie einen diagnostischen Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm Bezug. Sechs ihrer Kinder lebten in Deutschland; ihr 30-jähriger Sohn B., der inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, habe sich nunmehr gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder B. mit einem Betrieb für Industriedienstleistungen selbständig gemacht. In diesem arbeite auch der Kläger zu 1 mit. Ihre älteste, 1974 geborene Tochter wohne weiterhin im Kosovo. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung seiner Ehefrau hat der Kläger zu 1 ausgeführt, sich stets dahin eingelassen zu haben, dass er, bevor er bewusstlos geworden sei, noch mitbekommen habe, dass ein Mann über seiner Frau gewesen sei.
20 
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
24 
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
25 
Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
26 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
27 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
28 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
29 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
30 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
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Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
32 
An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
33 
Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
34 
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
35 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
36 
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
37 
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
38 
Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
39 
b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
40 
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
41 
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
42 
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
43 
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
44 
Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e  p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
45 
Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entspr., § 83 b AsylVfG sowie einer entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
24 
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
25 
Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
26 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
27 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
28 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
29 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
30 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
31 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
32 
An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
33 
Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
34 
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
35 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
36 
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
37 
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
38 
Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
39 
b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
40 
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
41 
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
42 
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
43 
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
44 
Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e  p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
45 
Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entspr., § 83 b AsylVfG sowie einer entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 1971 in Petrit /Kosovo geborene Kläger zu 1, die 1976 in Verenike /Kosovo geborene Klägerin zu 2 und die 1996 und 1998 in Drenovc geborenen Kläger zu 3 und 4 sind albanische Volkszugehörige, reisten nach eigenen Angaben am 25.12.1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils unabhängig voneinander an, dass die Klägerin zu 2 bei einem Überfall von serbischen Polizisten sexuell missbraucht worden sei. Sie erklärten beide, dass sie an Busen und Gesäß gefasst und geküsst worden sei. Sie erklärte darüber hinaus, dass man ihr das Oberteil ausgezogen, ein Messer an den Hals gehalten, am Körper zerkratzt und sie an den Haaren gezogen habe. Den Kindern seien Messer an den Hals gehalten und gedroht worden, ihnen die Köpfe abzuschneiden. Dann hätten sie die Kleider auf dem Körper der Kinder mit dem Messer zerschnitten. Mit Bescheid vom 4.3.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Es stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger vorliegen. Der Bescheid wurde am 25.3.1999 bestandskräftig.
Mit Verfügung vom 10.3.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein. Mit Schreiben vom 25.8.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Sie ließen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.10.2003 vortragen, dass Haus der Familie des Klägers zu 1, wo seine Eltern leben würden, sei halb zerstört und liege in einem überwiegend serbischen Teil des Heimatdorfes. Die Eltern der Klägerin zu 2 lebten ebenfalls noch im Kosovo, ebenso ein Bruder und vier oder fünf Schwestern. Der Vater des Klägers zu 1, der sich eine Weile in Deutschland aufgehalten habe, inzwischen aber in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe berichtet, dass seine über siebzigjährige Tante von einem serbischen Nachbarn vergewaltigt worden sei. Des Weiteren habe sich erst jetzt herausgestellt, dass die Klägerin zu 2 nicht lediglich sexuell belästigt worden sei, sondern vor den Augen ihres Ehemannes und der beiden Kinder vergewaltigt worden sei. Sie habe deswegen immer noch große psychische Probleme. Der Kläger zu 1 berichte, dass die Klägerin zu 2 nicht darüber rede, jedoch von Alpträumen geplagt sei, Schlafprobleme habe und sehr viel weine. Bei dem Vergewaltiger handele es sich um einen Serben, dessen Haus sich in direkter Nachbarschaft zum Haus der Familie der Eltern des Klägers zu 1 befinde. Dieser Serbe sei bereits zweimal im Heimatdorf aufgetaucht. Bei einer Rückkehr wäre die Familie daher gezwungen, nur wenige Meter von dem Vergewaltiger der Klägerin zu 2 zu leben. Dies sei nicht zumutbar. Der Kläger zu 1 halte eine Traumatisierung seiner Frau und eventuell der Kinder für wahrscheinlich. Es wurde eine fachärztliche Abklärung der psychischen Probleme angekündigt.
Mit Schreiben vom 27.4.2004 forderte das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, die angekündigten Unterlagen vorzulegen. Am 25.6.2004 wurde erneut angefragt, wann mit einer ärztlichen Stellungnahme gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 9.7.2004 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass es ihren Mandanten nicht möglich gewesen sei, aussagekräftige Atteste vorzulegen.
Mit Bescheid vom 3.8.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4.3.1999 getroffene Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr der Kläger in den Kosovo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies entspreche einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die seit Jahren angespannte politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo, die 1999 zu einer gewaltsamen und gezielten Vertreibung von mehreren hunderttausend Kosovo-Albanern geführt habe, habe sich mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländer die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, lägen nicht vor. Der Vortrag, die Klägerin zu 2 sei nicht, wie bei ihrer Anhörung berichtet, lediglich sexuell belästigt, sondern durch einen serbischen Polizisten sogar vergewaltigt worden, sei gesteigert und unglaubhaft. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin zu 2 als auch der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 detailliert die angeblichen Ereignisse geschildert hätten. Dem Vortrag der Kläger, der Serbe, der die Klägerin zu 2 vergewaltigt habe, wohne in direkter Nachbarschaft, und es sei der Familie nicht zumutbar, nur wenige Meter vom Vergewaltiger zu leben, könne auch nicht gefolgt werden. Die Annahme, dass ein serbischer Polizist und Vergewaltiger sich heute noch im Kosovo aufhalte, entbehre jeder Grundlage. Auch die angebliche Erkrankung der Kläger sei nicht nachgewiesen worden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, bestünden nicht. Der Bescheid wurde am 4.8.2004 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 20.8.2004 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur weiteren Begründung ist eine psychologische Bescheinigung vom 7.12.2004 und eine fachärztliche Bescheinigung vom 18.5.2006 der Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e.V. vorgelegt worden. Aus der psychologischen Bescheinigung ergibt sich, dass zwei diagnostische Gespräche von 1,5 bis 2 Stunden mit der Klägerin zu 2 sowie zwei diagnostische Untersuchungen mit den Kindern und ein ergänzendes Gespräch mit dem Kläger zu 1 stattgefunden hätten. Die Gutachterinnen kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD 10 F 32.2) auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend der ICD-10 F 43.1, F 44 und F 48.1 vorliege. Es handele sich insbesondere um eine somatoforme Psychoneurose mit starken psychosomatischen Symptomen. Zudem fänden sich deutliche Anzeichen einer Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F 62 mit ausgeprägtem resignativen Rückzug. Die Klägerin zu 2 sei vor den Augen der Familie des Mannes schwerst misshandelt/vergewaltigt worden. Die Klägerin zu 2 habe anschließend unter anhaltenden Blutungen gelitten, da ihre Gebärmutter verletzt gewesen sei. Ihr falle es sehr schwer, hierüber zu sprechen. Sie benötige dringend psychotherapeutische Unterstützung und Begleitung. Die erforderliche psychotherapeutische Traumabehandlung könne derzeit im Herkunftsland nicht durchgeführt werden. Eine erzwungene Rückkehr würde insbesondere bei der Klägerin zu 2 zu schwerer Dekompensation und akuter Suizidgefährdung führen. Bezüglich der Kläger zu 3 und 4 lägen deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten vor. Sie seien durch die traumatisierte Mutter und das hiermit zusammenhängende belastende familiäre Klima in ihrer Entwicklung sehr gefährdet. Einen gewissen Halt scheine den Kindern die im gleichen Haus wohnende verwandte Familie zu geben. Eine erzwungene Rückkehr würde die Kinder in höchstem Maße in ihrer Entwicklung gefährden.
Aus der fachärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin zu einer 1,5 Stunden dauernden Untersuchung zusammen mit ihrem Ehemann erschienen sei. Zum ersten Termin habe sie nicht kommen können. Ihrer Schwester sei jetzt das Gleiche passiert wie ihr vor acht Jahren (Vergewaltigung im eigenen Haus). Daher habe sie 10 Tage lang kaum schlafen können. Über ihre Vergewaltigung vor ihrer Familie könne sie nicht reden. Sie habe auch vor sieben Jahren nicht darüber reden können, als sie beim Amt gefragt worden sei. Ihre Stimmung sei depressiv gewesen und der Affekt von Angst und Misstrauen geprägt. Es bestehe eine Vermeidungstendenz, sowohl die Schilderung von Beschwerden als auch von belastenden Lebensereignissen betreffend. Derzeit bestehe kein Anhalt für aktuelle Suizidalität. Als vorläufige Diagnose wurden eine depressive Störung (ICD-10 F 33.2) auf dem Boden einer Traumatisierung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0) und somatoforme autonome Funktions- und Schmerzstörung (F 45.3 bzw. F 45.4) festgestellt. Hierzu wurde weiter ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 2 eine schwere psychische Erkrankung mit körperlicher Begleitsymptomatik vorliege, die eine erhebliche Einschränkung ihrer emotionalen und sozialen, teilweise auch der kognitiven Funktionen zur Folge habe. Diese Erkrankung äußere sich in erster Linie in einer depressiv-ängstlichen Symptomatik, daneben bestünden aber Symptome, die einer posttraumatischen Störung zuzuordnen sein dürften. Eine Behandlung scheine aus äußeren Gründen (Unfähigkeit, allein eine Therapeutin zu finden bzw. aufzusuchen) bisher nicht begonnen worden zu sein. Ohne eine angemessene Behandlung, die in erster Linie psychotherapeutisch sein müsste, werde sich die Erkrankung zunehmend chronifizieren. Im Falle einer Retraumatisierung (z.B. Abschiebung) müsse mit einer akuten Verschlechterung gerechnet werden. Eine umfassende Stellungnahme könne erst nach weiteren Untersuchungsterminen erstellt werden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört worden. Der Kläger zu 1 gibt an, im Kosovo lebten sie zwischen Serben. Das Haus seiner Familie stehe in einem Viertel, wo überwiegend Serben lebten. Nur zwei Häuser seien von Albanern bewohnt. Das sei das Haus seines Cousins und seiner Familie. Schon vor dem Krieg und erst recht während des Krieges hätten sie Schwierigkeiten mit den Serben gehabt. Besonders für seine Frau sei es sehr schwierig, an den Ort zurückzukehren, wo der Vorfall passiert sei. Der Ort Drenovc liege im Landkreis Klina. Auf Frage an die Klägerin zu 2, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärt sie, sie sei nicht in der Lage zu sprechen. Auf Frage, wann sie zum ersten Mal die Trauma-Ambulanz in Stuttgart aufgesucht habe, gibt sie an, dass wisse sie nicht genau. Der Kläger zu 1 erklärt, Mitte Oktober 2004 sei das erste Gespräch gewesen. Auf Frage nach dem Grund des Besuchs der Trauma-Ambulanz antwortet sie, wegen dem Ereignis, welches schon erwähnt worden sei. Sie habe Seelenschmerzen. Auf Nachfrage erklärt sie, sie habe körperliche Beschwerden. Sie leide beim Gedanken an das Geschehene und habe körperliche Schmerzen. Auf Frage, ob sie wegen der Beschwerden bereits einen anderen Arzt aufgesucht habe, schildert sie, dass sie sehr oft beim Frauenarzt und Hausarzt gewesen sei. Auf die Frage „Wie oft?“ gibt sie an, sie sei zweimal im Jahr beim Frauenarzt. Anfangs habe sie große Probleme gehabt. Jetzt seien ihre Schmerzen weg. In Montenegro sei sie auch beim Arzt gewesen. Der habe ihr geraten, in naher Zukunft ein Kind zu bekommen, damit sie wieder normal werde. Sie gehe häufig zum Hausarzt und bekommen Spritzen zur Beruhigung. Auf Frage schildert sie, dass sie die Beschwerden seit dem Ereignis in der Kriegszeit habe. Auf Frage, warum sie während des Widerrufsverfahrens vor dem Bundesamt keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hätten, erklärt der Kläger zu 1, sie hätten kein Gespräch beim Bundesamt gehabt. Auf Hinweis, dass dies über ihre Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt vorzulegen gewesen sei, erklärt die Klägerin zu 2, sie habe erst jetzt davon gehört, dass ärztliche Atteste verlangt worden seien. Auf Frage nach einer Rückkehr antwortet die Klägerin zu 2 unter Tränen, sie sei wegen des Geschehens nicht mehr in der Lage, dorthin zurückzukehren. Dieser Nachbar wohne nicht mehr als 100m vom Haus entfernt. Jeder Weg, zum Arzt, zur Schule, führe an diesem Haus vorbei. Dies könne sie nicht ertragen.
12 
Das Gericht hat die in der Anlage zur Ladung aufgeführten Erkenntnisquellen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
13 
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören zur Volksgruppe der Ashkali. Der am 06.02.1965 geborene Kläger Nr. 1 reiste am 04.09.1991 mit seiner am 06.12.1969 geborenen Ehefrau Nadzije (der Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 759/05) und den gemeinsamen Kindern, nämlich den am 01.03.1989 und am 12.12.1989 geborenen Klägern Nr. 2 und 3 und den weiteren Töchtern Ganimete (der am 02.01.1987 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 697/05) und Bukurije (der am 01.08.1985 geborenen Klägerin im Parallelverfahren A 6 S 698/05) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie alle beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Die nach der Einreise am 12.02.1992 und am 16.04.1993 geborenen Kläger Nr. 4 und 5 wurden später in das Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger (und der weiteren genannten Familienangehörigen) als Asylberechtigte ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und 3), und drohte ihnen die Abschiebung an (Nr. 4). Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab, weil die Angaben des Klägers Nr. 1 vage, substanzlos und widersprüchlich seien und die übrigen Familienmitglieder keine eigenen asylerheblichen Tatsachen vorgebracht hätten.
Am 07.02.1997 stellten die Kläger (und die genannten weiteren Familienangehörigen aus den Parallelverfahren) Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob diesen Bescheid mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Das Verwaltungsgericht legte zugrunde, dass die Kläger zur Volksgruppe der Albaner gehörten und dass in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo bestehe.
Hierauf erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 04.06.1999 die Kläger (sowie die drei genannten Familienmitglieder aus den Parallelverfahren) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein. Die Kläger machten daraufhin erstmals geltend, sie gehörten der Minderheit der Ashkali an. Das Bundesamt bagatellisiere und verharmlose die bedrohliche Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Die Sicherheitslage sei für Minderheitenangehörige insgesamt noch immer prekär, insbesondere die Angehörigen der Roma und Ashkali seien regelmäßig gewaltsamen Übergriffen auf Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Kläger Nr. 1 schwer erkrankt, er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall; hierüber wurden ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vorgelegt. Die Kinder seien schulisch und sozial integriert.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte vom 04.06.1999 (Nr. 1) und die mit Bescheid vom 04.06.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen (Nr. 3).
Am 30.01.2004 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bescheid verstoße gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits im Juni 1999 grundlegend geändert hätten. Auch seien die Rücknahmefristen gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht gewahrt. Die institutionellen Bemühungen zur Integration Asylberechtigter sprächen für eine strenge Handhabung des Unverzüglichkeitsgebots. Auch habe die Beklagte die Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht geprüft. Dass sie Ashkali seien, hätten sie in den vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgetragen, weil die Serben als damalige Verfolger Albaner und Ashkali gleichermaßen verfolgt hätten. Jetzt würden sie von der albanischen Mehrheit verfolgt. Zum Beweis ihrer Volkszugehörigkeit haben die Kläger einen Mitgliedsausweis des Vereins der Ashakli Kosovos und eine Bestätigung des Vorsitzenden dieses Vereins vorgelegt.
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Widerruf der Asylanerkennung sei nicht zu beanstanden, denn die Kläger seien inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung bedroht. Das Bundesamt sei ausschließlich im öffentlichen Interesse zum unverzüglichen Widerruf verpflichtet; daher könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit berufen. Die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG könne offen bleiben, weil die Jahresfrist gewahrt sei. Die Klage sei aber hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG begründet, weil die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vorlägen. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ vorgenommen. Die schweren Vorfälle vom März 2004 hätten zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Unruhen seien keine spontanen Gewaltausbrüche gewesen, sondern hätten auf einem koordinierten und zielgerichteten Handeln von bisher unbekannten Strukturen geführt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten könnten. Die Minderheiten, zu denen die Kläger gehörten, seien bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich gefährdet, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 sei von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe auszugehen. Auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo könnten die Kläger nicht verwiesen werden. Auch eine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro hätten die Kläger nicht, weil alles dafür spreche, dass sie dort nicht ihre Existenz sichern und eine menschenwürdige neue Heimat finden könnten. Eine Registrierung als Binnenvertriebene sei weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Ohne eine solche Registrierung könnten sie grundlegende Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft nicht in Anspruch nehmen. Da die Widerrufsentscheidung zu Unrecht erfolgt sei, habe für das Bundesamt auch keine Veranlassung bestanden, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden.
Hiergegen hat die Beklagte, soweit der Klage stattgegeben wurde, die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 08.11.2005 - A 6 S 160/05 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
10 
Die Beklagte hat die Berufung durch Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
15 
Sie machen geltend, der Gesetzgeber habe sich vom Zurechnungsgrundsatz in der deutschen Rechtsprechung grundlegend abgekehrt. Seit dem 01.01.2005 müsse politische Verfolgung nicht mehr dem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt zuzurechnen sein. In einem Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - habe der erkennende Gerichtshof aus den Unruhen vom März 2004 gefolgert, dass Angehörige der Ashkali bei einer Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Diese Gefahr habe sich seit März 2004 nicht vermindert. Das latente Spannungspotential unter der Albaner-Mehrheit könne jederzeit zu einem Flächenbrand mit Pogromcharakter wie im März 2004 führen.
16 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Senat liegen die Gerichts- und Verwaltungsakten aus dem vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren der genannten Familienmitglieder vor (A 6 S 697/05, A 6 S 698/05 sowie A 6 S 759/05). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, da insoweit das - die Klage abweisende - Urteil rechtskräftig geworden ist.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, unten unter II.).
I.
21 
1. Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22 
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerruf sei nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein als asylberechtigt Anerkannter nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt einen berechtigten Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 m.w.N.).
23 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids die Jahresfrist für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt hätte. Das folgt schon daraus, dass die Jahresfrist frühestens mit einer Anhörung der Kläger in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003, BVerwGE 118, 174, 179; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Hier hat das Bundesamt die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2003 zum beabsichtigten Widerruf angehört und den angefochtenen Widerrufsbescheid bereits wenige Wochen später am 20.01.2004 erlassen; die Jahresfrist ist mithin bei weitem gewahrt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 12.08.2003, VBlBW 2004, 36 = NVwZ-Beilage I 2003, 101; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 08.05.2003 und 01.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80).
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie bei den Klägern - vor dem 01.01.2005 ergangen sind, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
25 
2. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
26 
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, (unverzüglich) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80, 82). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 01.01.2005 an Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Fall, dass eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, BVerwGE 122, 376, 379).
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich weitgehend der „Beendigungs-" oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entspricht. Die Flüchtlingsanerkennung ist danach insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht (bzw. hier für die Nachfluchtgründe) maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dann kann der Betroffene es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Diese Klausel, die bei der Auslegung der Widerrufsbestimmungen zu berücksichtigen ist, bezieht sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Gegen den Widerruf kann der Ausländer dagegen nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen; Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden (siehe hierzu unten unter II.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen - besonders auch nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - Verfolgung droht (siehe hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
28 
b) Für die Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit maßgeblich.
29 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Ausländer vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender (Gruppen-)Verfolgung ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, so gilt der „herab gestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, weil er wegen des humanitären Charakters des Flüchtlingsrechts nicht das Risiko einer Wiederholung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154, und Beschluss vom 11.03.1998, - 9 B 757/97 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2003 - A 14 S 825/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger Nr. 1 bis 3 sind unverfolgt ausgereist, die Kläger Nr. 4 und 5 erst nach der Einreise der Familie in Deutschland geboren. Ihre Klagen wurden im Asylerstverfahren rechtskräftig abgewiesen, weil sie weder eine Individual- noch eine Gruppenverfolgung glaubhaft machen konnten. Ihre spätere Anerkennung im Folgeverfahren knüpfte nicht an Vorgänge vor der Ausreise an.
30 
Der „herab gestufte“ Maßstab wäre darüber hinaus nur anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Nachfluchtgründen und der Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997, BVerwGE 104, 97, 102 f.). Dieser innere Verfolgungszusammenhang ist hier indessen unterbrochen, weil die Verfolgung der albanischen Minderheit durch die Serben, die hier - im Folgeverfahren - als Nachfluchtgrund zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, seit dem Abzug der serbischen Truppen im Jahr 1999 beendet ist.
31 
c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
32 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
33 
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit „wegen ihrer Rasse bedroht“ sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kläger leiten die Gefahr der Verfolgung nicht aus gegen sie selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ab und machen damit eine Gruppenverfolgungssituation geltend. Hierauf ist die bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung anwendbar, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verfolgung - anders als hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Zurechenbarkeit dieser Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht geändert hat. Danach kann sich die Verfolgungsgefahr auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 231). Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt (politische) Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Gruppenverfolgung“ ist damit das Vorliegen einer bestimmten „Verfolgungsdichte“, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994, NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in (asylrechtlich) geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1989, 502). Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung hat das Gericht das Tatsachenmaterial umfangreich und vollständig auszuwerten und sich mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, insbes. 211 und 215).
34 
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie (bis zum 10.10.2006) noch nicht abgelaufen und im Ausländer- und Asylrecht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. Verkündung des Umsetzungsgesetzes gemäß Art. 249 EGV regelmäßig keine Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 1098 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005, AuAS 2005, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 23 B 05.30584 - und vom 22.11.2005 - 13a ZB 05.30683 -, juris), bietet Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einen Anhaltspunkt für die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die deutliche Anlehnung an den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt es, die Richtlinie als Hilfsmittel für die Auslegung heranzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Februar 2006, Rdnr. 58; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60 Rdnr. 6). Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt - wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 62).
35 
Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („ifitcanbedemonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8, Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
36 
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
37 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
38 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
39 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
40 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
41 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
42 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
43 
In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sie sich mit der einhelligen asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. etwa die Beschlüsse des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2005 - 13 LA 92/05 - und vom 25.08.2005 - 10 LA 90/05 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 Q 16/05 - und Urteil vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 -, Leitsatz in NVwZ-RR 2006, 289; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - und vom 10.08.2005 - 22 B 03.30050 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A -, alle zitiert nach asylis; anderer Auffassung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteile vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - und vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
44 
Die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, auf die alle Lagebeurteilungen hinweisen, sind als allgemeine Gefahren nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
45 
e) Da die politische Verfolgung der Kläger im Kosovo nicht beachtlich wahrscheinlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie in Restserbien eine inländische Fluchtalternative haben.
46 
4. Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Kläger unverfolgt ausgereist oder erst in Deutschland geboren sind, scheidet eine solche subjektive Fernwirkung der früheren Verfolgung aufgrund der psychischen Sondersituation aus. Allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, enthält die Vorschrift nicht (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.).
II.
47 
Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG scheiden aus, da den Klägern, wie oben dargelegt, weder von staatlicher Seite noch von Seiten nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG droht.
49 
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2).
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80 f.; Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379, 382). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil durch die ausländerrechtliche Erlasslage gleichwertiger Schutz vor Abschiebung gegeben wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.). Denn Angehörige der Minderheit der Ashkali werden - anders als teilweise die Angehörigen der Minderheiten der Roma und der Serben - nach der Erlasslage in Baden-Württemberg und der hierauf gestützten Verwaltungspraxis nicht geduldet, sondern in den Kosovo zurückgeführt (Schreiben des Innenministeriums vom 23.05.2005 zur Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo, Az.: 4-13-S.u.M./100; telefonische Auskunft des Innenministeriums vom 08.03.2006).
51 
Als Gefahrenmaßstab für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Die Kläger müssen darlegen, dass ihnen diese Gefahr landesweit droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330 m.w.N.).
52 
1. Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht den Schluss, dass den Klägern als Angehörigen der Minderheit der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage gilt hier nichts anderes als im Zusammenhang des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu oben unter I 2 d). Die wirtschaftliche Versorgungssituation begründet ebenfalls keine solche Gefahr. Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
53 
2. Schließlich ergibt sich auch aus den individuellen gesundheitlichen Problemen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches Abschiebungshindernis kann in der Gefahr bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -).
54 
Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger und den vorgelegten Attesten aber nicht zu erkennen. Für die Kläger Nr. 2 bis 5 werden keine Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Für den Kläger Nr. 1 wurde vorgetragen und mit zwei ärztlichen Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 belegt, dass er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall leide. Bezüglich des geltend gemachten Bandscheibenvorfalls gibt es keine Anhaltspunkte, die auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit und eine erhebliche konkrete Gefahr bei unterbliebener Behandlung hindeuten. Daher ist ein Abschiebungshindernis insoweit ohne weiteres zu verneinen. Aber auch im übrigen liegt kein gesundheitliches Abschiebungshindernis vor. Diabetes mellitus Typ II sowie Bluthochdruck sind im Kosovo - auch in Kombination - grundsätzlich behandelbar (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an VG Kassel vom 25.07.2005 sowie an VG Bremen vom 21.10.2005). Nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen sind Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar, soweit diese einer medizinischen Behandlung überhaupt zugänglich sind; im übrigen stehe das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Ethnien offen. Inwieweit diese Krankheiten des Klägers Nr. 1 überhaupt einer medizinischen Behandlung bedürfen, um ihn vor einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewahren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ob Patienten, die an Diabetes mellitus leiden, von den Zuzahlungen bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems befreit sind (so Deutsches Verbindungsbüros Kosovo vom 07.06.2005 an VG Sigmaringen) oder ob die Angehörigen ethnischer Minderheiten im Gesundheitswesen benachteiligt und teilweise rechtswidrig Kosten und Zuzahlungen erhoben werden (so SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo vom 24.05.2005; AA, Lagebericht vom 22.11.2005, Seite 19 f.), kann hier ebenfalls offen bleiben; denn es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger Nr. 1 deswegen von einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG sowie § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 - A 18 K 12044/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Der 1960 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Mai 1996 nach Deutschland ein und stellte im Februar 1997 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, er sei Mitglied der LDK und von der serbischen Polizei wegen seiner politischen Betätigung unter Beschimpfungen stundenlang verhört und misshandelt worden. Den Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er bei seiner Einreise keine Ahnung von Asyl gehabt habe. Seine Mutter habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche.
Mit Bescheid vom 26.09.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.
Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 10.06.2004 die mit Bescheid vom 26.09.1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert hätten. Die Sicherheitslage für Kosovoalbaner habe sich merklich stabilisiert. Eine Verfolgung des Klägers im Falle einer heutigen Rückkehr in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass ihm im übrigen Serbien und Montenegro politische Verfolgung drohe. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.
Am 21.06.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er rügt, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht verfassungskonform sei und Art. 16a GG verletze. An die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat seien höhere Anforderungen zu stellen. Nach der humanitären Intention der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei bei einer nicht hinreichend stabilen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen. § 73 Abs. 1 AsylVfG entspreche nicht den Anforderungen der GFK. Eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland sei nicht eingetreten. Einem Widerruf stehe zudem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen. Der Kläger sei bereits seit etlichen Jahren in Deutschland und habe hier eine Existenz aufgebaut. Eine Rückkehr würde eine Rückkehr ins Nichts bedeuten. Darüber hinaus habe die Beklagte auch das ihr gem. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in der ab 2005 gültigen Fassung eröffnete Ermessen nicht ausgeübt.
Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 aufzuheben, ist die Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 22.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamts vom 10.06.2004 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 73 Abs. 2a AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Da das Ermessen nicht ausgeübt worden sei, sei der Widerrufsbescheid aufzuheben. Auch im Hinblick auf die negative Feststellung zu § 53 AuslG bestehe ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit aufzuheben, da aufgrund der Aufhebung der Widerrufsentscheidung die Feststellung zu § 51 AuslG wieder auflebe, so dass kein Bedürfnis für eine (negative) Entscheidung zu § 53 AuslG bestehe.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2005 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG ausschließlich Verfahren erfasse, bei denen die entsprechende Feststellung seit dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.02.2005 - A 18 K 12044/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er führt aus, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden sei und einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraussetze, was konkret zu verneinen sei. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass es der Flüchtling nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Aufgrund der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz werde die Anwendung der GFK mit einer neuen Rechtsqualität ausgestaltet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei die Richtlinie ergänzend anzuwenden. Somit bestehe Klärungsbedarf, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ihre Mindestnormen eingehalten seien. Darüber hinaus bestehe erneut Anlass, sich mit der abweichenden Auslegung des UNHCR hinsichtlich der Anforderungen an eine Widerrufsentscheidung auseinander zu setzen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II.
15 
Der Senat entscheidet gem. § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Der Widerrufsbescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken; solche werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist aber auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn die erst zum 01.01.2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG findet keine Anwendung auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.2005 ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276.; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris).
18 
Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).
19 
Bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. entsprach seinem Inhalt nach der sog. „Beendigungs-“ oder „Wegfall-der-Umstände“-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; s. a. Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). Besteht nach den genannten Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr, kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt nunmehr die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) übernommen wurde, ausdrücklich auf: Ein unverzüglicher Widerruf hat danach insbesondere zu erfolgen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Da schon die bisherige Fassung des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der beschriebenen Auslegung und Anwendung durch die Gerichte in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stand und den - nicht weitergehenden - Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entsprach (vgl. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 -, juris; Urteil vom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.), ergeben sich durch die klarstellende Neufassung keine Veränderungen der Rechtslage.
20 
Soweit nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht gilt, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr abzulehnen, betrifft dies nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, a.a.O.; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Die Berufung auf den langen Aufenthalt in Deutschland und die allgemein schlechte Lage im Kosovo begründet keinen Fall des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.
21 
Soweit der Kläger auf die Qualifikationsrichtlinie verweist, findet diese im vorliegenden Widerrufsverfahren schon deshalb keine unmittelbare Anwendung, weil die den Widerruf betreffenden Richtlinienbestimmungen gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, AuAS 2007, 225; Urteil vom 20.03.2007, a.a.O.). Der dem streitgegenständlichen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger jedoch bereits im Jahre 1997 und damit vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt. Ungeachtet dessen ergeben sich aus den Richtlinienbestimmungen (Art. 14 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2), die wörtlich an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen, auch keine von § 73 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Vorgaben, da diese Bestimmung - wie bereits ausgeführt - ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - a.a.O. m.w.N.).
22 
Soweit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.08.2007 auf die ergänzende Anwendung im einzelnen bezeichneter Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verweist, gilt dieser Verweis für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Widerrufsverfahren hat dies lediglich insoweit - mittelbar - Auswirkungen, als die Frage, ob im Falle einer Rückkehr (noch) eine Verfolgungsgefahr besteht, vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr geltenden Fassung zu beantworten ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus jedoch keine von den Feststellungen des angefochtenen Widerrufsbescheids abweichende Beurteilung.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der „Ägypter“ (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006, a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05, juris). Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.03.2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass und weshalb von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und damit von einem „Wegfall der Umstände“ im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist seither nicht eingetreten. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen beim Kläger demnach die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung - sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure. Eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal ist für die Gruppe der - in den Kosovo oder aber in das restliche Serbien - zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo nicht zu befürchten. Hiergegen sprechende Gesichtspunkte zeigt auch der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf. Auch individuelle Verfolgungsgefahren sind zum jetzigen Zeitpunkt weder vorgetragen noch erkennbar.
24 
2. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid auch zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen (vgl. zur entsprechenden Befugnis des Bundesamts: BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). Dahinstehen kann, ob der auf isolierte Anfechtung gerichtete Antrag des Klägers insoweit sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass hilfsweise beantragt wird, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG festzustellen. Denn Abschiebungsverbote sind in der Sache weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO:
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Antragsschrift die Frage auf, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) widerspricht und nicht verfassungskonform ist, mit der Folge, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grund des Art. 1 C Ziffer 5 GK erfolgen darf.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus. Diese Auffassung vertritt auch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Gemäß den von ihm herausgegebenen Erläuterungen behandelt Art. 1 C GK, der die sogenannten Beendigungsklauseln enthält, gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Nr. 117 - Handbuch UNHCR -;  vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Mithin widerspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder Verfassungsrecht noch der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere nicht Art. 1 C Ziffer 5 GK.
Soweit die Frage dahin verstanden würde, ob die Umsetzung der Beendigungsklausel des Artikel 1 C Ziffer 5 GK in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt ist, ergäbe sich auch insoweit kein Klärungsbedarf. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1) entschieden, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwar sei es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. den wortgleichen Art. 16a Abs. 1 GG n.F) - keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er dürfe jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Das sei in § 73 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleihe seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustünden, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) gebiete nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert hätten. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 <360>). Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 AsylVfG mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Ziffer 5 GK überein. Gemäß den  Erläuterungen zu Art. 1 C GK beruht die Beendigungsklausel in Ziffer 5 auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNCHR, a.a.O., Nr. 115). Der Senat ist überzeugt, dass diese bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Widerrufsregelung im Asylverfahrensgesetz mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 C GK nachzeichnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2). Denn wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 07.10.1981 ergibt, wurde die Regelung des Widerrufs der Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 - zu § 11). Die Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG wiederum sollte § 16 Abs. 1 AsylVfG a.F. entsprechen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anlehnung an die Verlustregelung in der Genfer Flüchtlingskonvention Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39 - zu § 71, 12/2718, S. 37).
Die von den Klägern weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden muss, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft begründet worden ist, es der Flüchtling nicht ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland eingetreten ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention an den Widerruf der Asyleigenschaft höhere Anforderungen stellt als an die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Es entspreche daher der humanitären Intention der Konvention, dass selbst bei grundlegenden, aber noch nicht hinreichend stabilen Veränderungen der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht entzogen werde. Asylgewährung und Widerruf seien einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber zu stellen. Vielmehr seien an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu stellen. Die so umschriebene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Genfer Flüchtlingskonvention entgegen der Auffassung der Kläger, wie ausgeführt, keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft und deshalb auch an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter keine höheren Anforderungen stellen kann. Im Übrigen bestünde insoweit gleichfalls kein Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (a.a.O.) entschieden, dass der Widerruf der Asylanerkennung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten; der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>). Damit ist - im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger - geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne, was keiner näheren Erläuterung bedarf, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben. Dass der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit beim Widerruf der Asylgewährung auch auf die Personen angewandt wird, die "nur" auf Grund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr anerkannt wurden, macht im Übrigen deutlich, dass Anerkennung und Widerruf gerade keinen spiegelbildlichen Akte sein müssen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht auch in Einklang mit Art. 1 C Ziffer 5 GK. Im Handbuch des UNHCR (a.a.O.) ist unter Nummer 135 erläutert, dass sich die weggefallenen "Umstände" auf grundlegende Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen; eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend gewesen sei, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brächten, reiche nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen.
Soweit die Kläger ferner - in Anlehnung an das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 05.07.2002 - sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob
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angesichts der derzeitigen Verhältnisse im Kosovo dort von einer "hinreichend stabilen Lage" ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, von einer "grundlegenden Veränderung" der Umstände im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK auszugehen,
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ist gleichfalls kein Klärungsbedarf gegeben. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend sei. Insbesondere seien verschiedene Minderheiten wie Serben, Bosniaken, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko ausgesetzt; auch unter den Kosovo-Albanern gebe es individuell gefährdete Personen. Zudem könne solange nicht von einer grundlegenden Veränderung in Serbien und Montenegro gesprochen werden, als das UNO-Protektorat, wie es durch die Resolution 1244 (und nicht 1254) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet wurde, nötig sei und die UNMIK und die KFOR im Kosovo ihr Mandat ausübten. Eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Tatsachenfrage haben die Kläger damit nicht ordnungsgemäß dargelegt; denn ihre Argumentation verfehlt bereits den rechtlichen Ausgangspunkt. Der Widerruf der Asylgewährung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat, wie ausgeführt, dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher vor Verfolgung ist bzw. "grundlegende Veränderungen in dem Land stattgefunden haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht" (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 135.). Schutz besteht dabei nur vor staatlicher Verfolgung oder Verfolgung, die dem Staat zuzurechnen ist, sei es dass Verfolgungshandlungen mit Wissen der Behörden geschehen oder wenn die Behörden sich weigern - oder sich als außerstande erweisen -, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 65). Maßgeblich ist deshalb vorliegend, ob ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro vor politischer - unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher - Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt. Mit Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - hat der 14. Senat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Der Umstand, dass diese hinreichende Sicherheit durch den Vollzug der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO- Sicherheitstruppe - der KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. Denn ausschlaggebend ist allein, dass auf Grund dieser veränderten politischen Gegebenheiten von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden kann. Davon, dass dieser Schutz im Kosovo gewährleistet ist, geht im Übrigen auch die von den Klägern angeführte Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002 aus (vgl. die Ausführungen unter 8. c. ff. und gg.).
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Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob
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Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist,
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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
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Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ("grammatische Methode") typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 83 b Abs.1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - hinsichtlich seines stattgebenden Teils geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1957 in Pristina (Kosovo)/Serbien/ehemaliges Jugoslawien bzw. 1956 in Obolic (Kosovo)/Serbien/ehemaliges Jugoslawien geborenen und zuletzt in Pristina wohnhaft gewesenen, miteinander verheirateten Kläger sind serbische Staatsangehörige moslemischen Glaubens und gehören nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali an. Am 04.03.2001 waren sie zum Zwecke der Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist.
Gegenüber der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart hatte der Kläger zu 1 seinerzeit im wesentlichen angegeben, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali von albanischen Extremisten bedroht und misshandelt worden zu sein. Zweimal seien Brandsätze auf sein Haus geworfen worden. Seine Frau sei vor seinen Augen misshandelt und vergewaltigt worden. Ihre Ausreise hätten sie mit Ersparnissen sowie mit dem Geld ihres in Deutschland lebenden Sohnes bezahlt. Die Klägerin zu 2 hatte noch angegeben, als Angehörige der Ashkali-Minderheit von den Albanern verfolgt zu werden; die KFOR-Soldaten könnten nicht immer da sein. Vor der dort herrschenden Krise wolle sie ihre Kinder retten. Ständig würden dort Leute umgebracht.
Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger zu 1 im wesentlichen angegeben, dem Volke der Ashkali anzugehören. Außer seinem Sohn B. wohne auch seine verheiratete Tochter M. in Deutschland. Sein Vater sei bereits verstorben; der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Weitere Verwandte habe er in seinem Heimatland nicht; ein Bruder wohne in Mazedonien. Er habe den Beruf eines Schweißers erlernt. Zuletzt habe er sich im Kosovo als Schmuckwarenhändler betätigt. Sein Heimatland habe er im Februar 2001 verlassen; von Skopje/Mazedonien aus seien sie nach Stuttgart weitergereist, da sie sich auch dort nicht mehr sicher gefühlt hätten. Im August 1999 hätten albanische Extremisten seine Frau vergewaltigt; er selbst habe diese schreckliche Tat mit ansehen müssen. Als es schon ein wenig dunkel gewesen sei, seien plötzlich drei bis vier maskierte Personen aufgetaucht, die ihn regel-recht verprügelt hätten; anschließend hätten sie seiner Frau Leid angetan. Er habe blaue Flecken sowie eine blutende Nase davongetragen. Aus Angst habe er die Straftaten nicht bei der Polizei angezeigt. Psychisch lasse ihn jener Vorfall nicht mehr los. In der Folge seien noch zwei Sprengstoffanschläge auf sein Anwesen verübt worden; dies sei im Oktober 1999 gewesen. Nachdem im Februar 2001 erneut fünf bis sechs maskierte albanische Extremisten erschienen seien und ihn unmissverständlich aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, seien sie ausgereist. Kehrte er in den Kosovo zurück, würden ihn die albanischen Extremisten bestimmt umbringen.
Die Klägerin zu 2 hatte angegeben, ebenfalls dem Volke der Ashkali anzugehören. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Schwester wohne in Mazedonien, ihre zwei Brüder wohnten in der Schweiz. Verwandte habe sie in ihrem Heimatland nicht. Nachdem die Albaner zurückgekehrt wären, seien sie von albanischen Extremisten aufgesucht worden. Diese hätten ihr Haus durchsucht und Sachen mitgenommen. Zehn Tage später hätten sie zwei Bomben in ihren Garten geworfen. Tags darauf seien erneut maskierte Männer erschienen, hätten ihren Mann bewusstlos geschlagen und sie vergewaltigt. Was ihr Mann hierzu gesagt habe, stimme. Sie seien des Nachts erschienen; drei Tage später seien sie erneut gekommen und hätten gedroht sie umzubringen; mit Waffengewalt seien sie aus ihrem Haus getrieben worden; ihr Haus sei in Brand gesetzt worden. Dies sei ca. zwei Monate nach dem Nato-Bombardement gewesen, als die Albaner wieder zurückgekehrt seien. Sie seien daraufhin zu ihrer Schwester nach Mazedonien gegangen. Der Vorfall mit ihrer Vergewaltigung habe sich ca. 3.00 Uhr nachts zugetragen. Zwei Männer hätten ihren Mann zurückgehalten; einer sei neben ihr gestanden und einer habe sie vergewaltigt; mehr wisse sie nicht, da sie bewusstlos geworden sei. Ihr Mann habe alles gesehen. Nach den zwei Sprengstoffanschlägen seien sie erneut erschienen, hätten alles mitgenommen und dann noch einmal Bomben geworfen. Sämtliche Ereignisse hätten sich ungefähr in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten abgespielt; jeden zweiten bzw. dritten Tag seien sie erschienen und hätten sie aufgefordert wegzugehen. Einen Tag nach ihrer Vergewaltigung hätten sie den Kosovo verlassen. Sie wisse nicht, was sie hier sage, da sie alles vergesse. Es gehe ihr so schlecht; sie bekomme Kopfschmerzen am Hinterkopf, wenn sie sich an jenen Vorfall erinnere. Sie zittere und werde nervös. Eine Rückkehr könne sie sich erst vorstellen, wenn Ashali, Roma und Albaner sich wieder verstünden. Da sie verwirrt und traumatisiert sei, könne sie keine genauen Daten angeben; was ihr Mann gesagt habe, stimme jedoch; dieser sei nicht so sehr verwirrt.
Mit Bescheid vom 29.08.2002 hatte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger abgelehnt und festgestellt, dass auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt worden, dass die Kläger aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine politische Verfolgung zu befürchten hätten. Zwar sei es nach Beendigung des Kosovo-Krieges Mitte 1999 zu gewaltsamen Vertreibungsaktionen gegen Roma, Ashkali und Ägypter seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung gekommen. Doch sei die Anzahl der gemeldeten Gewalttaten nach September 1999 merklich zurückgegangen; die Sicherheitslage habe sich seitdem erheblich stabilisiert, wenn auch Übergriffe nicht vollkommen ausgeschlossen werden könnten. Die Situation für die im Kosovo verbliebene Romabevölkerung sei von Ort zu Ort unterschiedlich. Ungeachtet dessen, dass die Sicherheitslage für die Minderheiten nach wie vor schwierig sei sowie Gewalttaten und Bedrohungen noch immer vorkämen, bestehe kein Anspruch auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, weil die entsprechenden Übergriffe keine politische Verfolgung darstellten. Seit dem Abzug der staatlichen Organe der Bundesrepublik Jugoslawien im Juli 1999 übten UNMIK und KFOR im Kosovo die alleinige Staats- und Gebietsgewalt aus. Diese gewährten einschließlich der internationalen Polizeitruppe grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz. Dass es ungeachtet prinzipieller Schutzbereitschaft immer wieder zu Übergriffen komme, begründe noch keine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Albanische Gruppierungen wie etwa die frühere UCK bzw. Teile oder Mitglieder von deren Nachfolgeorganisation übten keine staatsähnliche Gewalt aus. Auch bei einer Rückkehr in die übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien hätten die Kläger aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Die von den Klägern geschilderte Vergewaltigung sei im Übrigen wenig glaubhaft; diese dürfte vielmehr frei erfunden sein. Zwar seien die Kläger als Angehörige der Ashkali von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit vertrieben worden, doch habe ihre Darstellung von der Vergewaltigung und den verübten Sprengstoffanschlägen keinen realen Hintergrund. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen ebenso wenig vor. Die von ihnen geltend gemachte Gefahr von Übergriffen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit stelle eine allgemeine Gefahr dar. Eine extreme konkrete Gefährdung jedes Einzelnen bestehe insoweit nicht. So habe sich die allgemeine Sicherheitslage der ethnischen Minderheit im Kosovo verbessert, die Zahl der registrierten gewaltsamen Übergriffe habe fast überall abgenommen. Zudem seien UNMIK und KFOR nicht nur bereit, sondern in weiten Bereichen auch in der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage ergäbe sich auch nicht aus deren wirtschaftlicher und sozialer Situation.
Im anschließenden Klageverfahren hatte der Kläger zu 1 im wesentlichen noch angegeben, zwei seiner Töchter lebten in Urosevac bzw. Ferizaj (Kosovo). Sein Sohn B. habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Seine in Deutschland verheiratete Tochter M. verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sein Sohn B. sei ebenfalls in Deutschland verheiratet und habe einen geregelten Aufenthalt. Er selbst habe im Kosovo in einem Elektrizitätswerk gearbeitet; nebenbei habe er den Beruf eines Goldschmieds ausgeübt und mit einem Partner eine Goldschmiedewerkstatt betrieben. Die Sprengstoffanschläge seien seinerzeit in einem Abstand von drei Tagen erfolgt. Zwei bis drei Wochen nach dem Einrücken der KFOR-Truppen hätten sie den Kosovo verlassen; dies sei 1999, Ende des sechsten Monats gewesen. Da er ziemlich verstört sei, könne er den genauen Monat nicht sagen; er habe Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb er schon erwogen habe, einen Arzt aufzusuchen. Nach den zwei Sprengstoffanschlägen seien die Albaner eines Nachts in sein Haus eingedrungen und hätten ihn bewusstlos geschlagen; was mit seiner Frau seinerzeit geschehen sei, könne er deswegen nicht sagen. Erst später habe er von dem Vorfall erfahren, der sich drei Tage nach dem letzten Sprengstoffanschlag ereignet habe. Etwa eine Woche nach dem Geschehen mit seiner Frau seien die Albaner erneut erschienen und hätten ihm mit Schlimmerem gedroht und hätten nochmals eine Bombe auf ihr Haus geworfen. Anschließend seien seine Mutter sowie fünf Onkel erschienen, die ebenfalls bedroht worden seien. Seine Mutter, ein Bruder sowie ein Onkel seien in die USA gebracht worden. Ein Onkel lebe in Novisad/Serbien. Eine Schwester halte sich an der Grenze zu Griechenland bzw. Mazedonien auf; auch sie seien Flüchtlinge. Die UNMIK sei nach wie vor nicht in der Lage, die Sicherheit im Kosovo zu garantieren.
Mit Urteil vom 30.06.2003 hatte das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und vagen Angaben habe sich das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die die Kläger tatsächlich Opfer der behaupteten Übergriffe geworden seien. Ebenso wenig sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Auch wenn es einer Frau schwer fallen möge, eine Vergewaltigung im Einzelnen zu schildern, seien deren Angaben derart vage, dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen vermocht habe. Ebenso wenig sei das Gericht davon überzeugt, dass die festgestellten Widersprüche auf Konzentrationsschwierigkeiten und Verwirrung beruhten. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen (quasi-)staatlichen Zurechenbarkeit entsprechender Übergriffe. Dass KFOR-Truppen bzw. UNMIK-Verwaltung nicht immer in der Lage sein mögen, Angehörige ethnischer Minderheiten wirkungsvoll zu schützen bzw. entsprechende Übergriffe zu verhindern, könne eine (quasi-)staatliche Verantwortlichkeit noch nicht begründen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass die Kläger mit Rücksicht auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Kosovo einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Am 22./30.10.2003 ließen die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag stellen. Die Kläger treffe kein grobes Verschulden, die nunmehr angeführten Gründe nicht bereits durch Rechtsbehelf geltend gemacht zu haben. So habe ihr Sohn B., der als einziger in der Familie deutsch spreche, den bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht erreichen können, um ihn mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Darüber hinaus lägen bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor, die sie aus ebenso wenig von ihnen zu vertretenden Gründen nicht bereits früher hätten geltend machen können. Der Kläger zu 1 befinde sich seit Anfang August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung, da er massiv an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren Art und Ausmaß erst zu dieser Zeit erkannt worden sei. Er leide unter ausgeprägten Zeitstörungen und könne biografische Ereignisse lediglich konfus wiedergeben. Vergesslichkeit und nicht altersentsprechende Konzentrationsstörungen beeinträchtigten seine kognitiven Funktionen. Auch trage er sich häufig mit dem Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Die gebotene weitere fachpsychiatrische Behandlung sei in seinem Heimatland indessen nicht möglich. Insoweit wurde auf eine fachpsychiatrische Stellungnahme Bezug genommen. Auch die Klägerin zu 2 habe den Wiederaufgreifensgrund nicht bereits früher geltend machen können. Auch sie sei erst seit Anfang August 2003 in fachpsychiatrischer Behandlung, wo sich das ganze Ausmaß des in ihrer Heimat erlittenen Traumas gezeigt habe. Sie sei in hohem Maße depressiv und lediglich aktuell nicht suizidgefährdet. Auch sie sei infolge dessen nicht in der Lage, chronologisch Vorgänge wiederzugeben. Auch sie leide unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Vermutlich sei sie derart blockiert, dass sie aus Scham heraus nur sehr schwer in der Lage sei, den wahren, weitaus größeren Umfang der von ihr erlebten Geschehnisse wiederzugeben. Auch insoweit wurde auf eine fachpsychiatrische Stellungnahme Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Kläger im Erstverfahren in einem anderen Licht zu sehen. Insbesondere könnten an deren Schilderung nicht die für psychisch Gesunde geltenden Maßstäbe angelegt werden. Auch wenn ihre Schilderungen konfus und aufgrund ihrer psychiatrischen Störungen vermeintlich widersprüchlich seien, seien sie doch glaubhaft. So sei trotz traumabedingter Verhaltenheit ein hohes Maß an Detailreichtum festzustellen, der schwerlich erfunden sein könne.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren ebenso ab wie deren Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Die Asylanträge der Kläger seien nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben, sondern auch deswegen abgelehnt worden, weil die (quasi-)staatliche Zurechenbarkeit entsprechender Übergriffe fehle. Nach wie vor könne nicht davon ausgegangen werden, dass albanische Gruppierungen staatsähnliche Gewalt ausübten. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung nach § 53 AuslG seien nicht gegeben. Weder lägen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, noch lägen Gründe vor, die es unabhängig davon rechtfertigten, die bisherige Entscheidung gemäß § 49 VwVfG zu ändern. So lägen Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach wie vor nicht vor. So habe die Gesundheitsversorgung im Kosovo im Laufe der vergangenen Jahre soweit wieder hergestellt werden können, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei. Medizinische Dienstleistungen in den öffentlichen Einrichtungen und die Versorgung mit notwendigen Medikamenten seien für den Patienten grundsätzlich kostenfrei erhältlich. Allerdings könne es bei der Medikamentenversorgung in den staatlichen Gesundheitszentren zu Engpässen kommen. Jene seien dann aber oft in privaten Apotheken erhältlich. Wenn auch bestimmte Personengruppen mit ernsten Problemen konfrontiert seien, drohten doch im allgemeinen keine gesundheitlichen Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sei indessen vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in bzw. aus dem Kosovo bei den gesundheitlichen Gefahren infolge unzureichender Behandlung um allgemeine Gefahren handle. Im Übrigen seien posttraumatische Belastungsstörungen und depressive Episoden im Kosovo medizinisch behandelbar; eine medikamentöse Therapie sei sichergestellt; auch eine regelmäßige psychotherapeutische Gesprächstherapie sei durchführbar. Wegen etwaiger Wartezeiten im öffentlichen Gesundheitssystem könnten gegebenenfalls auch privat praktizierende Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Schließlich könne auch davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger eine derartige Behandlung leisten könnten, nachdem sich der Kläger zu 1 zuletzt als Schmuckwarenhändler betätigt und für seine Ausreise insgesamt 16.000,-- DM aufgewendet habe.
10 
Gegen den am 03.12.2003 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 15.12.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Insoweit nahmen sie auf fachpsychiatrische Stellungnahmen des sie behandelnden Arztes Bezug.
11 
Mit Urteil vom 17.01.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamts insoweit sowie hinsichtlich seiner Ziff. 2 aufgehoben. Die Kläger hätten Anspruch auf Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliege. Hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte lägen freilich die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vor. Weder hätten sie ihrer Verpflichtung aus § 51 Abs. 2 VwVfG genügt, noch hätten sie dargelegt, dass die in der Sache vorgetragenen Wiederaufnahmegründe geeignet seien, insoweit eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sie sich auf psychische Erkrankungen berufen und insoweit ärztliche Atteste vorgelegt hätten, lägen weder neue Beweismittel vor, noch ergäbe sich aus jenen eine veränderte Sache- oder Rechtslage. Abgesehen davon, dass ihre Asylanträge im Erstverfahren nicht nur wegen widersprüchlicher Angaben abgelehnt worden seien, seien die von ihnen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen schon deshalb keine neuen Beweismittel für die seinerzeit geltend gemachten Vorfluchtgründe, weil die objektiven Erlebnisse nicht Gegenstand der ärztlichen Begutachtung gewesen seien. Es sei gerichtsbekannt, dass mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden könne, ob in der Vorgeschichte das vorgetragene Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Auch aus der psychopathologischen Symptomatik lasse sich kein Kriterium gewinnen, anhand dessen über die Glaubwürdigkeit anamnestischer Angaben entschieden werden könne. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick auf eine etwa vorliegende psychische Störung sei etwas völlig anderes als eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung.
12 
Zwar handle es sich nach den Behördenakten bei den Klägern um Angehörige der Minderheitengruppe der Ashkali, doch könne die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ausgeschlossen werden. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden. Die Klagen seien demgegenüber begründet, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt hätten; denn insoweit habe sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu ihren Gunsten geändert; die Kläger hätten auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. So sei auf der derzeitigen Tatsachengrundlage davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen auch die Kläger gehörten, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr gerieten, Opfer von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reiche für die Annahme aus, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“ Verfolgung durch „nicht-staatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage seien. Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nicht-staatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lasse, könne nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe könnten die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden. Für sie bestehe auch keine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder Montenegro. Die Klagen seien schließlich auch insofern begründet, als die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides begehrt werde. So hätte das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von einer Feststellung zu § 53 AuslG absehen können. Über den Hilfsantrag der Kläger habe danach nicht mehr entschieden werden müssen.
13 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 14.07.2005 - A 6 S 179/05 -, ihr zugestellt am 26.07.2005, die Berufung zugelassen.
14 
Am 29.07./02.08.2005 hat sich die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung in vollem Umfang auf ihre Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom 15.02.2005 sowie auf den Beschluss des Senats bezogen. In ihrer Antragsbegründung hatte die Beklagte auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach Angehörige der Ashkali und Roma im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im Juni 1999 keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließlich nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden sei. Mangelnde Schutzfähigkeit könne vielmehr erst angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande sei. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung könne indessen weder davon ausgegangen werden, dass die KFOR-Truppen bzw. die UNMIK prinzipiell und auf gewisse Dauer zur Gewährung von Schutz für die Roma bzw. Ashkali/Ägypter außerstande seien, noch dass sie grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährten. Die Sicherheitslage habe sich nicht zuletzt aufgrund der Bemühungen der Staatengemeinschaft wesentlich verbessert, wenn sie auch weiter als schwierig bezeichnet werden müsse. Dies hätten die ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004 gezeigt. Allerdings seien diese in erster Linie zwischen Albanern und Serben ausgetragen worden. Auch wenn die KFOR - wie in Vustri/Vucitrn - Vertreibungen und Zerstörungen häufig nicht habe verhindern können, habe sie doch die Bevölkerung zu evakuieren und dadurch schwere Verletzungen und Todesfälle zu verhindern vermocht. Nach Verstärkung durch 2000 Mann sei es schließlich gelungen, die Gewalt einzudämmen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 13991/03 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
die Berufung zurückzuweisen, vorsorglich, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
19 
Hierzu tragen sie im wesentlichen noch vor, dass sich die Lage im Frühjahr 2004 für die Ashkali deutlich verschärft habe, nachdem die vorhandenen Spannungen eskaliert seien. Daran habe sich seither nichts geändert, auch wenn vergleichbare Vorfälle nicht mehr festzustellen gewesen seien. Jederzeit könne es zu neuerlichen Übergriffen wie damals kommen. Im Übrigen ließen die psychosomatischen Krankheitssymptome der Kläger und ihre damit einhergehenden körperlichen und psychischen Beschwerden eine Rückkehr in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen. Insoweit nehmen sie auf fachärztliche Atteste, ärztliche Gutachten sowie einen diagnostischen Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm Bezug. Sechs ihrer Kinder lebten in Deutschland; ihr 30-jähriger Sohn B., der inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, habe sich nunmehr gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder B. mit einem Betrieb für Industriedienstleistungen selbständig gemacht. In diesem arbeite auch der Kläger zu 1 mit. Ihre älteste, 1974 geborene Tochter wohne weiterhin im Kosovo. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung seiner Ehefrau hat der Kläger zu 1 ausgeführt, sich stets dahin eingelassen zu haben, dass er, bevor er bewusstlos geworden sei, noch mitbekommen habe, dass ein Mann über seiner Frau gewesen sei.
20 
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
24 
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
25 
Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
26 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
27 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
28 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
29 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
30 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
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Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
32 
An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
33 
Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
34 
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
35 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
36 
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
37 
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
38 
Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
39 
b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
40 
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
41 
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
42 
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
43 
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
44 
Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e  p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
45 
Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entspr., § 83 b AsylVfG sowie einer entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
24 
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
25 
Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
26 
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
27 
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
28 
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
29 
Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
30 
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
31 
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der Ashkali . Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
32 
An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
33 
Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
34 
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
35 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
36 
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
37 
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
38 
Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
39 
b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
40 
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
41 
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
42 
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
43 
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
44 
Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e  p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
45 
Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entspr., § 83 b AsylVfG sowie einer entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 1971 in Petrit /Kosovo geborene Kläger zu 1, die 1976 in Verenike /Kosovo geborene Klägerin zu 2 und die 1996 und 1998 in Drenovc geborenen Kläger zu 3 und 4 sind albanische Volkszugehörige, reisten nach eigenen Angaben am 25.12.1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils unabhängig voneinander an, dass die Klägerin zu 2 bei einem Überfall von serbischen Polizisten sexuell missbraucht worden sei. Sie erklärten beide, dass sie an Busen und Gesäß gefasst und geküsst worden sei. Sie erklärte darüber hinaus, dass man ihr das Oberteil ausgezogen, ein Messer an den Hals gehalten, am Körper zerkratzt und sie an den Haaren gezogen habe. Den Kindern seien Messer an den Hals gehalten und gedroht worden, ihnen die Köpfe abzuschneiden. Dann hätten sie die Kleider auf dem Körper der Kinder mit dem Messer zerschnitten. Mit Bescheid vom 4.3.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Es stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger vorliegen. Der Bescheid wurde am 25.3.1999 bestandskräftig.
Mit Verfügung vom 10.3.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein. Mit Schreiben vom 25.8.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Sie ließen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.10.2003 vortragen, dass Haus der Familie des Klägers zu 1, wo seine Eltern leben würden, sei halb zerstört und liege in einem überwiegend serbischen Teil des Heimatdorfes. Die Eltern der Klägerin zu 2 lebten ebenfalls noch im Kosovo, ebenso ein Bruder und vier oder fünf Schwestern. Der Vater des Klägers zu 1, der sich eine Weile in Deutschland aufgehalten habe, inzwischen aber in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe berichtet, dass seine über siebzigjährige Tante von einem serbischen Nachbarn vergewaltigt worden sei. Des Weiteren habe sich erst jetzt herausgestellt, dass die Klägerin zu 2 nicht lediglich sexuell belästigt worden sei, sondern vor den Augen ihres Ehemannes und der beiden Kinder vergewaltigt worden sei. Sie habe deswegen immer noch große psychische Probleme. Der Kläger zu 1 berichte, dass die Klägerin zu 2 nicht darüber rede, jedoch von Alpträumen geplagt sei, Schlafprobleme habe und sehr viel weine. Bei dem Vergewaltiger handele es sich um einen Serben, dessen Haus sich in direkter Nachbarschaft zum Haus der Familie der Eltern des Klägers zu 1 befinde. Dieser Serbe sei bereits zweimal im Heimatdorf aufgetaucht. Bei einer Rückkehr wäre die Familie daher gezwungen, nur wenige Meter von dem Vergewaltiger der Klägerin zu 2 zu leben. Dies sei nicht zumutbar. Der Kläger zu 1 halte eine Traumatisierung seiner Frau und eventuell der Kinder für wahrscheinlich. Es wurde eine fachärztliche Abklärung der psychischen Probleme angekündigt.
Mit Schreiben vom 27.4.2004 forderte das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, die angekündigten Unterlagen vorzulegen. Am 25.6.2004 wurde erneut angefragt, wann mit einer ärztlichen Stellungnahme gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 9.7.2004 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass es ihren Mandanten nicht möglich gewesen sei, aussagekräftige Atteste vorzulegen.
Mit Bescheid vom 3.8.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4.3.1999 getroffene Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr der Kläger in den Kosovo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies entspreche einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die seit Jahren angespannte politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo, die 1999 zu einer gewaltsamen und gezielten Vertreibung von mehreren hunderttausend Kosovo-Albanern geführt habe, habe sich mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländer die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, lägen nicht vor. Der Vortrag, die Klägerin zu 2 sei nicht, wie bei ihrer Anhörung berichtet, lediglich sexuell belästigt, sondern durch einen serbischen Polizisten sogar vergewaltigt worden, sei gesteigert und unglaubhaft. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin zu 2 als auch der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 detailliert die angeblichen Ereignisse geschildert hätten. Dem Vortrag der Kläger, der Serbe, der die Klägerin zu 2 vergewaltigt habe, wohne in direkter Nachbarschaft, und es sei der Familie nicht zumutbar, nur wenige Meter vom Vergewaltiger zu leben, könne auch nicht gefolgt werden. Die Annahme, dass ein serbischer Polizist und Vergewaltiger sich heute noch im Kosovo aufhalte, entbehre jeder Grundlage. Auch die angebliche Erkrankung der Kläger sei nicht nachgewiesen worden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, bestünden nicht. Der Bescheid wurde am 4.8.2004 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 20.8.2004 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur weiteren Begründung ist eine psychologische Bescheinigung vom 7.12.2004 und eine fachärztliche Bescheinigung vom 18.5.2006 der Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e.V. vorgelegt worden. Aus der psychologischen Bescheinigung ergibt sich, dass zwei diagnostische Gespräche von 1,5 bis 2 Stunden mit der Klägerin zu 2 sowie zwei diagnostische Untersuchungen mit den Kindern und ein ergänzendes Gespräch mit dem Kläger zu 1 stattgefunden hätten. Die Gutachterinnen kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD 10 F 32.2) auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend der ICD-10 F 43.1, F 44 und F 48.1 vorliege. Es handele sich insbesondere um eine somatoforme Psychoneurose mit starken psychosomatischen Symptomen. Zudem fänden sich deutliche Anzeichen einer Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F 62 mit ausgeprägtem resignativen Rückzug. Die Klägerin zu 2 sei vor den Augen der Familie des Mannes schwerst misshandelt/vergewaltigt worden. Die Klägerin zu 2 habe anschließend unter anhaltenden Blutungen gelitten, da ihre Gebärmutter verletzt gewesen sei. Ihr falle es sehr schwer, hierüber zu sprechen. Sie benötige dringend psychotherapeutische Unterstützung und Begleitung. Die erforderliche psychotherapeutische Traumabehandlung könne derzeit im Herkunftsland nicht durchgeführt werden. Eine erzwungene Rückkehr würde insbesondere bei der Klägerin zu 2 zu schwerer Dekompensation und akuter Suizidgefährdung führen. Bezüglich der Kläger zu 3 und 4 lägen deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten vor. Sie seien durch die traumatisierte Mutter und das hiermit zusammenhängende belastende familiäre Klima in ihrer Entwicklung sehr gefährdet. Einen gewissen Halt scheine den Kindern die im gleichen Haus wohnende verwandte Familie zu geben. Eine erzwungene Rückkehr würde die Kinder in höchstem Maße in ihrer Entwicklung gefährden.
Aus der fachärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin zu einer 1,5 Stunden dauernden Untersuchung zusammen mit ihrem Ehemann erschienen sei. Zum ersten Termin habe sie nicht kommen können. Ihrer Schwester sei jetzt das Gleiche passiert wie ihr vor acht Jahren (Vergewaltigung im eigenen Haus). Daher habe sie 10 Tage lang kaum schlafen können. Über ihre Vergewaltigung vor ihrer Familie könne sie nicht reden. Sie habe auch vor sieben Jahren nicht darüber reden können, als sie beim Amt gefragt worden sei. Ihre Stimmung sei depressiv gewesen und der Affekt von Angst und Misstrauen geprägt. Es bestehe eine Vermeidungstendenz, sowohl die Schilderung von Beschwerden als auch von belastenden Lebensereignissen betreffend. Derzeit bestehe kein Anhalt für aktuelle Suizidalität. Als vorläufige Diagnose wurden eine depressive Störung (ICD-10 F 33.2) auf dem Boden einer Traumatisierung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0) und somatoforme autonome Funktions- und Schmerzstörung (F 45.3 bzw. F 45.4) festgestellt. Hierzu wurde weiter ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 2 eine schwere psychische Erkrankung mit körperlicher Begleitsymptomatik vorliege, die eine erhebliche Einschränkung ihrer emotionalen und sozialen, teilweise auch der kognitiven Funktionen zur Folge habe. Diese Erkrankung äußere sich in erster Linie in einer depressiv-ängstlichen Symptomatik, daneben bestünden aber Symptome, die einer posttraumatischen Störung zuzuordnen sein dürften. Eine Behandlung scheine aus äußeren Gründen (Unfähigkeit, allein eine Therapeutin zu finden bzw. aufzusuchen) bisher nicht begonnen worden zu sein. Ohne eine angemessene Behandlung, die in erster Linie psychotherapeutisch sein müsste, werde sich die Erkrankung zunehmend chronifizieren. Im Falle einer Retraumatisierung (z.B. Abschiebung) müsse mit einer akuten Verschlechterung gerechnet werden. Eine umfassende Stellungnahme könne erst nach weiteren Untersuchungsterminen erstellt werden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Klage abzuweisen
11 
Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört worden. Der Kläger zu 1 gibt an, im Kosovo lebten sie zwischen Serben. Das Haus seiner Familie stehe in einem Viertel, wo überwiegend Serben lebten. Nur zwei Häuser seien von Albanern bewohnt. Das sei das Haus seines Cousins und seiner Familie. Schon vor dem Krieg und erst recht während des Krieges hätten sie Schwierigkeiten mit den Serben gehabt. Besonders für seine Frau sei es sehr schwierig, an den Ort zurückzukehren, wo der Vorfall passiert sei. Der Ort Drenovc liege im Landkreis Klina. Auf Frage an die Klägerin zu 2, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärt sie, sie sei nicht in der Lage zu sprechen. Auf Frage, wann sie zum ersten Mal die Trauma-Ambulanz in Stuttgart aufgesucht habe, gibt sie an, dass wisse sie nicht genau. Der Kläger zu 1 erklärt, Mitte Oktober 2004 sei das erste Gespräch gewesen. Auf Frage nach dem Grund des Besuchs der Trauma-Ambulanz antwortet sie, wegen dem Ereignis, welches schon erwähnt worden sei. Sie habe Seelenschmerzen. Auf Nachfrage erklärt sie, sie habe körperliche Beschwerden. Sie leide beim Gedanken an das Geschehene und habe körperliche Schmerzen. Auf Frage, ob sie wegen der Beschwerden bereits einen anderen Arzt aufgesucht habe, schildert sie, dass sie sehr oft beim Frauenarzt und Hausarzt gewesen sei. Auf die Frage „Wie oft?“ gibt sie an, sie sei zweimal im Jahr beim Frauenarzt. Anfangs habe sie große Probleme gehabt. Jetzt seien ihre Schmerzen weg. In Montenegro sei sie auch beim Arzt gewesen. Der habe ihr geraten, in naher Zukunft ein Kind zu bekommen, damit sie wieder normal werde. Sie gehe häufig zum Hausarzt und bekommen Spritzen zur Beruhigung. Auf Frage schildert sie, dass sie die Beschwerden seit dem Ereignis in der Kriegszeit habe. Auf Frage, warum sie während des Widerrufsverfahrens vor dem Bundesamt keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hätten, erklärt der Kläger zu 1, sie hätten kein Gespräch beim Bundesamt gehabt. Auf Hinweis, dass dies über ihre Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt vorzulegen gewesen sei, erklärt die Klägerin zu 2, sie habe erst jetzt davon gehört, dass ärztliche Atteste verlangt worden seien. Auf Frage nach einer Rückkehr antwortet die Klägerin zu 2 unter Tränen, sie sei wegen des Geschehens nicht mehr in der Lage, dorthin zurückzukehren. Dieser Nachbar wohne nicht mehr als 100m vom Haus entfernt. Jeder Weg, zum Arzt, zur Schule, führe an diesem Haus vorbei. Dies könne sie nicht ertragen.
12 
Das Gericht hat die in der Anlage zur Ladung aufgeführten Erkenntnisquellen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
13 
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
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Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.