Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 9 S 3090/07

bei uns veröffentlicht am29.07.2008

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 in Verb. mit § 148 Abs. 1 SGB IX Ausgleichszahlungen des Landkreises im Rahmen der Abrechnung der Fahrgelderlöse als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Die Klägerin betreibt ein Beförderungsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr. Zum 01.01.2000 wurde zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs der in Tarifzonen untergliederte und von mehreren Verkehrsunternehmen bediente Verkehrsverbund … gebildet. Gleichzeitig wurde für verbundinterne Fahrten ein einheitlicher Verbundtarif, der RegioTarif Schwäbisch Hall, eingeführt. Für sog. ein- und ausbrechende Fahrten, deren Quelle oder Ziel außerhalb des RegioTarifgebietes liegen, wurden daneben sogenannte Haustarife der einzelnen Unternehmen beibehalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 der Beförderungsbestimmungen der …). Beide Tarife sind beförderungsrechtlich genehmigt. In diesem Zusammenhang wurde am 02.12.1999 zwischen dem Landkreis Schwäbisch Hall, der Rechtsvorgängerin der Klägerin und anderen Verkehrsunternehmen sowie der Verkehrsgemeinschaft … (inzwischen …) der „Vertrag über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifs im Landkreis Schwäbisch Hall RegioTarif Schwäbisch Hall“ geschlossen. Der Vertrag sieht Ausgleichszahlungen des Landkreises für Verluste der Verkehrsunternehmen aufgrund der Harmonisierung von Tarifen bzw. der Durchtarifierung vor, die von der VSH anhand der vereinbarten und beförderungsrechtlich genehmigten Haustarife „fahrscheinscharf“ ermittelt und abgerechnet werden. Der Landkreis Schwäbisch Hall erhält seinerseits vom Beklagten zur Abdeckung der kooperationsbedingten Lasten des Nahverkehrsverbundes Schwäbisch Hall eine jährliche Zuwendung.
Mit Anträgen vom 07.07.2004, 24.06.2005 und vom 05.07.2006 beantragte die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 und 2005 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (357.551,51 EUR, 371.584,21 EUR und 390.723,70 EUR). Der Abrechnung nach unstreitigen Erstattungssätzen lagen jeweils die jährlichen durch die Ausgleichszahlungen anhand des Haustarifes bereinigten Einnahmen zugrunde. Nach umfangreichem Schriftverkehr setzte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheiden vom 06.08.2004, 02.08.2005 und vom 24.08.2006 die Erstattungsleistungen vorläufig um 15% niedriger als beantragt fest, da als maßgebende Fahrgeldeinnahmen lediglich die Einnahmen aus dem Verbundtarif angesehen werden könnten.
Nachdem die VSH eine vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Schwäbisch Hall testierte Vergleichsberechnung für die einzelnen Verkehrsunternehmen auf der Basis des RegioTarifes anhand eines Hilfsschlüssels nach den Anteilen an den Haustarifeinnahmen vorgelegt hatte, setzte das Regierungspräsidium Stuttgart unter Ersetzung der vorläufigen Bescheide die Erstattungsbeträge mit Bescheid vom 13.02.2007 neu fest und zwar für das Jahr 2003 auf 321.421,76 EUR, für das Jahr 2004 auf 334.964,44 EUR und für das Jahr 2005 auf 353.095,67 EUR.
Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Fahrgeldausfällen in Höhe 357.551,51 EUR für 2003, 371.584,21 EUR für 2004 und 390.723,70 EUR für 2005 begehrt. Zur Begründung stellt sie darauf ab, ihr stehe für die streitigen Kalenderjahre eine erhöhte Erstattungssumme zu, die sich aus der Heranziehung ihrer Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage für das Erstattungsverfahren ergebe. Denn gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenbeförderungsrecht habe man nicht zu berücksichtigen, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Fahrgast, von der öffentlichen Hand oder von einem Dritten gezahlt werde. Der vom Fahrgast bezahlte Fahrpreis sei damit nicht zwangsläufig mit dem Beförderungsentgelt gleichzusetzen, das gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX die Grundlage für die Erstattungsleistungen darstelle. Die von der Klägerin erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif seien aus verkehrs- und sozialpolitischen Gründen niedriger angesetzt als die Einnahmen aus dem Haustarif. Damit stelle die Zuzahlung der öffentlichen Hand eine Leistung des Beförderten dar und gerade keine Subvention des Beförderungsunternehmens. Das ergebe sich auch daraus, dass die Zuweisungen in umsatzsteuerbarer Weise erfolgten. Der Landkreis erstatte der Klägerin nämlich die Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer, welche die Klägerin dann abführe. Deswegen handele es sich bei der Zuwendung um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten auf die Beförderungsleistung nach Abschnitt 150 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 6 UStR 2000. Der Haustarif sei zudem genehmigtes Beförderungsentgelt. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen aus dem Verbundtarif auf die einzelnen Verkehrsunternehmen sei nahezu unmöglich. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die vergleichbaren Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen nach § 45a PBefG (für Schülerkarten) durch den Beklagten schon immer und auch in den letzten Jahren unverändert auf der Grundlage des Haustarifs erfolgten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG anders verfahre als bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 148 SGB IX.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach seiner Kenntnis handele es sich beim Tarifmodell, an welchem die Klägerin partizipiere, um ein bundesweit einmaliges Modell. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsforderungen könnten nur die Einnahmen der Klägerin aus dem Verbundtarif sein. Denn von den begünstigten Schwerbehinderten würde die Klägerin bei Entfallen der Vergünstigung auch nur das Entgelt nach dem Verbundtarif erhalten. Das Begehren der Klägerin laufe auf eine kostendeckende Erstattung des Aufwands für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Unterschied zwischen Haustarif und Verbundtarif basiere auf einer politisch motivierten Absenkung des Verbundtarifs und stehe gerade nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die Zuzahlung des Landkreises stelle also keine Tarifzahlung für den Fahrgast dar, sondern eine Zuschussleistung, die lediglich die Verkehrsleistung stärker im Blick habe als eine pauschale Subventionierung. Diese Fallgruppe unterscheide sich auch von der im Schülerbeförderungsverkehr anzutreffenden Fallgruppe, bei welcher der Bruttofahrpreis mit dem Fahrgast (Schüler) vereinbart werde, aber nur zum Teil vom Fahrgast, zum Teil vom Träger der Schülerbeförderung getragen werde. In einem solchen Fall sei der Gegenstand des Beförderungsvertrags und des vereinbarten Entgelts der Gesamtpreis.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.11.2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX die höheren Einnahmen nach dem ebenfalls genehmigten Haustarif zugrunde zu legen seien. Die Erstattungen nach § 148 SGB IX seien dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmen für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit zu erbringen hätten. Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgastes dienten, seien daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen. Die Zuwendung im vorliegenden Fall diene primär nicht dazu, allgemeine Verluste der Klägerin auszugleichen. Dies zeige auch ihre umsatzsteuerrechtliche Behandlung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
Der Beklagte hat gegen das am 07.12.2007 zugestellte Urteil am 20.12.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.01.2008 begründet. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass nur die Einnahmen aus dem Verbundtarif als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen seien. Beförderungsentgelt sei die in Geldwert ausgedrückte Gegenleistung des Fahrgastes für die in Anspruch genommene Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmens, wie sie in den Beförderungsbestimmungen zum Ausdruck komme. Maßgebend sei deshalb der RegioTarif, der allein dem Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast zugrunde liege. Der Zweck des Haustarifs, soweit er neben den RegioTarif gestellt sei, erschöpfe sich in einer Berechnungsgrundlage für die Verbundfinanzierung. Eine über den RegioTarif hinausgehende Vereinbarung des Haustarifes verstieße im Übrigen gegen § 39 Abs. 3 PBefG. Auch der Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX gebiete keine andere Auslegung. Abgegolten werden solle die ohne die gesetzliche Inpflichtnahme entgeltliche Dienstleistung nach dem maßgeblichen tariflichen Beförderungsentgelt. Die spätere Aufzahlung des Landkreises aus dem Verkehrshaushalt erfolge hingegen zur Abgeltung für die „Umsteigeverluste“. In dieser Verteilung der Lasten solle durch die Freifahrtregelung nur insoweit eine Änderung eintreten, als der Schwerbehinderte mit Fahrtkosten belastet sei. Eine Entlastung des Verkehrshaushaltes habe nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen. Das Defizit aus der politisch motivierten Absenkung der Verbundtarife gegenüber dem Binnentarif stehe nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die steuerrechtliche Behandlung der Zuwendung sei für die Auslegung der Erstattungsregelung ohne Belang.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen noch vor, die Berufung verkenne, dass auch der Haustarif genehmigt und damit allgemeinverbindlich und auch gemäß § 39 Abs. 7 PBefG bekanntgemacht worden sei. Ihm komme aufgrund der vertraglichen Bindung auch Außenwirkung zu. Zum anderen verlange § 148 Abs. 2 SGB IX nicht, dass das Fahrgeld ganz oder teilweise vom Fahrgast selbst bezahlt worden sei. Nur eine Kostenauffüllung unterfalle von vorneherein nicht dem Begriff der Erträge aus dem Fahrkartenverkauf und wäre auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Eine Mehrbelastung im Landeshaushalt trete durch die Abrechnung nach dem Haustarif nicht ein. Der Beklagte zahle nicht mehr als das, was er ohne die - nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG und § 9 ÖPNVG BW vom Gesetzgeber gewünschte - Tarifkooperation hätte zahlen müssen. Ein Defizit bei den Fahrgeldeinnahmen entstehe infolge der Abrechnung der Beförderungsausfälle nach dem Haustarif nicht. Schließlich liege weder ein Verstoß gegen das Verbot des § 39 Abs. 3 PBefG vor noch werde die Klägerin gegenüber Verbundunternehmen mit Alteinnahmegarantien besser gestellt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 nicht zu.
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1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046; m.sp.Änd.). Danach werden den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs die durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach Maßgabe des in den §§ 148 bis 150 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet. Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind für die geltend gemachten Erstattungsansprüche jedoch nicht erfüllt.
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1.1 Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern - wie die Klägerin -, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten - und mit einer gültigen Wertmarke versehenen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) - Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Durch diese in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 <172>). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. etwa Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr, BT-Drs. 8/2453, S. 23).
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1.2 Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses (13.) Kapitels sind nach § 148 Abs. 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Werden in einem - wie hier - von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist nach § 148 Abs. 3 SGB IX der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. Höhere Erträge in diesem Sinne in den Jahren 2003, 2004 und 2005 als in dem Bescheid vom 13.02.2007 ermittelt hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
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1.2.1 Die Einnahmen der Klägerin aus dem Fahrkartenverkauf lassen sich nicht allein nach den Erträgen aus eigenen Fahrkartenverkäufen bemessen, sondern gestalten sich nach den im Vertrag vom 02.12.1999 vereinbarten Tarifstrukturen und Abrechnungsmodalitäten. Nach dessen § 3 Abs. 1 wird der einheitliche Kundentarif (RegioTarif Schwäbisch Hall) vom Landkreis Schwäbisch Hall nach Maßgabe dieses Vertrages sowie auf der Grundlage des ÖPNV-Rahmenvertrages eingeführt und finanziert, wobei der Beklagte aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Schwäbisch Hall und der Verkehrsgemeinschaft … über die Finanzierung des Nahverkehrsverbunds Schwäbisch Hall vom 02.12.1999 und etwaigen Folgevereinbarungen für einen Teil der kooperationsbedingten Lasten des Verkehrsverbundes (Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste sowie Kosten der RegioTarifabrechnung) dem Landkreis Schwäbisch Hall jährliche Zuwendungen gewährt. Nach § 4 führen die Verkehrsunternehmen nach § 42 PBefG und § 6 AEG ihre Betriebe eigenwirtschaftlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis ihrer genehmigten Haustarife. Die Verkehrsunternehmen wenden gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ab dem 01.01.2000 ausschließlich den RegioTarif Schwäbisch Hall nach Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als Kundentarif i.S. des § 2 dieses Vertrages für alle Beförderungen mit Quelle und Ziel innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall (RegioTarifgebiet) an. Der RegioTarif Schwäbisch Hall gilt somit jeweils von der ersten Haltestelle im Landkreis bis zur letzten Haltestelle vor der Kreisgrenze. Für ein- und ausbrechende Verkehre gelten die jeweiligen Haustarife bzw. Linienbestimmungen weiter. Nach § 2 stellt der Kundentarif die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag „fahrscheinscharf“ ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen.
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Nach § 7 Abs. 1 erstellt die VSH anhand der monatlichen Verkaufszahlen bis zum 20. des Folgemonats eine RegioTarifabrechnung für jedes Unternehmen mit einem Vergleich der kassenmäßigen Einnahmen zu den tatsächlichen Haustariferlösen und den sich daraus ergebenden kassenmäßigen Mehr- oder Minderausgleichen durch die VSH oder die Verkehrsunternehmen. Auf der Grundlage dieser Unternehmensabrechnungen erstellt die VSH dann ebenfalls bis zum 20. des Folgemonats die RegioTarifabrechnung für den Landkreis mit den sich daraus ergebenden, vom Landkreis an die VSH vorzunehmenden Ausgleichszahlungen.
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1.2.2 Auch wenn danach die verbundinterne Abrechnung zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen sowie zwischen ihnen und dem Landkreis anhand der Haustarife der Verkehrsunternehmen erfolgt, wird gegenüber den Fahrgästen allein der sozialpolitisch gewünschte Verbundtarif, der RegioTarif Schwäbisch Hall, angewandt. Allein er stellt für verbundinterne Fahrten das genehmigte Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG dar und wird den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zugrunde gelegt. Die vor dem 01.01.2000 angewandten Haustarife bleiben – neben ihrer Eigenschaft als genehmigtes Beförderungsentgelt für ein- und ausbrechende Fahrten - für verbundinterne Fahrten lediglich als interne Abrechnungstarife bestehen, ohne dass sie gegenüber den Fahrgästen insoweit Geltung beanspruchen. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 39 Abs. 3 PBefG stellt sich danach auch insoweit nicht. Alle Ausgleichsleistungen für Verluste im Bereich der Harmonisierung von Tarifen oder der Durchtarifierung werden dabei zwar „fahrscheinscharf“ ermittelt, ohne dass noch ein pauschaler Verbundzuschuss des Landkreises erfolgt. Am Zuschusscharakter der Ausgleichleistungen hat sich aber insoweit, als der Ausgleich über reine organisatorische, nicht von Sinn und Zweck des § 148 Abs. 3 SGB IX erfasste und bereits verbundintern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 02.12.1999 auszugleichende Abrechnungsverluste hinausgeht, sondern als Ausgleich für die sich aus der Anwendung des gegenüber den Haustarifen verbilligten RegioTarifs ergebenden Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen erfolgt, nichts geändert.
23 
2. Hiernach wurden die der Erstattung von Fahrgeldausfällen zugrunde zu legenden Fahrgeldeinnahmen der Klägerin zutreffend anhand der Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten RegioTarif Schwäbisch Hall ermittelt (§ 148 Abs. 2 SGB IX). Allein dieses Beförderungsentgelt wäre wie bereits ausgeführt nach den Beförderungsbedingungen von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten für eine Fahrt innerhalb des RegioTarifgebietes zu entrichten, wenn dieser nicht unentgeltlich befördert werden müsste. Die pro Fahrschein durch den Landkreis zusätzlich erfolgende Abgeltung allgemeiner Mindereinnahmen aus der Anwendung des RegioTarifs sind hingegen nicht als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
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2.1 Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorgängervorschriften waren Fahrgeldeinnahmen dem Wortlaut nach Einnahmen an Fahrgeld. Fahrgeld aber ist nach dem schlichten und üblichen Wortverständnis das, was beim Erwerb eines Fahrausweises als Entgelt entrichtet wird, also regelmäßig das, was der Benutzer des Verkehrsmittels aufwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, Buchholz 442.010 § 4 UnBefG Nr. 3; Urteil vom 25.02.1972 - VII C 37.71 -, BVerwGE 39, 349). Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist dabei zwar ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris; BT-Drs. 8/2453, S. 12). Ein Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1). Vom Wortlaut her ist es allerdings nicht mehr gerechtfertigt, als Fahrgeld auch Beträge anzusehen, die zum Ausgleich von Defiziten eines Verkehrsunternehmens vom Gewährträger, von Gesellschaftern oder sonstigen Personen gezahlt werden, auch wenn die Defizite lediglich deswegen entstehen und also die Zahlungen lediglich deswegen geleistet werden, weil die Fahrpreise niedrig gehalten werden sollen, und zwar nicht nur für einzelne Personen oder Personengruppen, sondern für jedermann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 – VII C 52.73 -, a.a.O.).
25 
An diese klare und eindeutige Wortlautauslegung des Begriffs „Fahrgeld“ knüpft die gesetzliche Definition der Fahrgeldeinnahmen in § 148 Abs. 2 SGB IX ersichtlich an. Durch diese Beschreibung wird klargestellt, dass allein das für den Verkauf eines Fahrscheins an den Kunden genehmigte Beförderungsentgelt (§ 39 Abs. 1 PBefG) maßgeblich ist. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen (vgl. Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Unerheblich dabei ist, ob ein pauschaler Zuschuss als allgemeiner Defizitausgleich gewährt wird oder ob eine „fahrscheingenaue“ Abrechnung erfolgt und - wie hier - für jeden einzelnen Fahrkartenverkauf eine konkret bemessene Abgeltung von allgemeinen Mindereinnahmen aus öffentlichen Haushalten vorgenommen wird. Denn auch diese „fahrscheinscharfe“ Abgeltung ist kein „Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf“. Auch sie tritt insoweit nicht (teilweise) an die Stelle der Leistung, die der Fahrgast für seine Beförderung nach den allgemein geltenden Tarifbestimmungen entrichten muss. Ebenso ist im vorliegenden Zusammenhang der Auslegung schwerbehindertenfürsorgerechtlicher Regelungen ohne Bedeutung, wie diese Leistung des Landkreises an die Verkehrsunternehmen derzeit von den Finanzbehörden umsatzsteuerrechtlich behandelt wird.
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2.2 Auch Sinn und Zweck der jetzigen - wie schon der früheren in §§ 3 und 4 UnBefG bzw. §§ 59 Abs. 3, 62 Abs. 1 bis 3 SchwbG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl. S. 989) - gesetzlichen Regelung, wie er sich auch aus dem Zusammenhang des § 148 Abs. 1 und 2 mit § 145 Abs. 3 SGB IX erschließt, bestätigen die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes. § 145 Abs. 3 SGB IX sieht die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstandenen Fahrgeldausfälle, also der Mindereinnahmen vor, die dadurch entstehen, dass die vom Gesetz begünstigten Personen nicht zu bezahlen brauchen, was die anderen Benutzer der Verkehrsmittel, die nicht diese Begünstigung genießen, entrichten müssen. § 148 Abs. 1 SGB IX legt für die Berechnung der zu erstattenden Fahrgeldausfälle die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen zugrunde. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Vorschriften folgt, dass das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen in pauschalierter Form das erhalten soll, was es von den Begünstigten erhalten würde, wenn diese nicht unentgeltlich befördert werden müssten. Von den Begünstigten würde die Klägerin nur Fahrgelder wie von anderen erhalten, die die Verkehrsmittel zu normalen Bedingungen benutzen, also ohne einen Zuschlag, der – wie insoweit die Ausgleichszahlung des Landkreises nach §§ 2 und 7 des Vertrages vom 02.12.1999 – die Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen (nach dem RegioTarif) und einem kostendeckenden Beförderungsentgelt (nach dem Haustarif) auffüllen würde. Ebenso wenig wie von dem, der die Verkehrsmittel zu Normalbedingungen benutzt, könnte die Klägerin die Differenz zum kostendeckenden Entgelt mithin auch nicht von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten verlangen; dies kann sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 145 Abs. 3 und 148 SGB IX dann aber im Wege der Erstattung ebenfalls nicht. Im Grunde läuft das Begehren der Klägerin auf eine (in pauschalierter Form kostendeckende) Erstattung des Aufwandes hinaus, der für die Beförderung der nach § 145 Abs. 1 SGB IX begünstigten Personen erforderlich ist. Eine solche Regelung enthält das Gesetz aber nicht, sondern knüpft die Erstattung an die Fahrgeldeinnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf Gewinne ermöglichen oder zu Verlusten führen (so ausdrücklich schon BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, a.a.O., zu den §§ 3 und 4 UnBefG; vgl. auch Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Zur Abgeltung verbundbedingter Mindereinnahmen wegen Anwendung des RegioTarifs ist die Klägerin vielmehr auch insoweit auf verbundbezogene Vereinbarungen zu verweisen.
27 
3. Schließlich führt die im vorliegenden Fall gewählte Ermittlungsart für die Fahrgeldeinnahmen nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Klägerin. Einen konkret vereinnahmten Betrag an Fahrgeld im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX aus dem Verkauf von Fahrscheinen zum RegioTarif als maßgeblichem genehmigten Beförderungsentgelt, der ihre tatsächlichen Beförderungsleistungen in ihrem Beförderungsbereich innerhalb des Beförderungsverbundes wiederspiegelt, kann die Klägerin aufgrund der verbundbedingten Tarifstrukturen nicht nachweisen. Auch der an sich für Tarifverbünde vorgesehene § 148 Abs. 3 SGB IX führt im vorliegenden Fall nicht weiter, da zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen des RegioTarifgebietes Schwäbisch Hall aufgrund der speziellen Abrechnungsmodalitäten mit „fahrscheingenauer“ Abrechnung keine Ertragsanteile an den zusammengefassten Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf anhand eines Verteilungsschlüssels vereinbart wurden. Die in Anlehnung an die Regelung in § 148 Abs. 3 SGB IX - zugunsten der Klägerin und mit ihrer Zustimmung – von der Kreisverkehr … vorgeschlagene und vom Beklagten akzeptierte Berechnungsmethode, die in einer Kombination nachgewiesener Anteile an den Gesamterlösen einschließlich vorgenommener Ausgleiche anhand der Haustarife und Anwendung des sich daraus ergebenden (fiktiven) Verteilungsschlüssels auf die Gesamteinnahmen des Verbundes an Fahrkartenverkäufen anhand des RegioTarifs besteht, führt aber ebenfalls zu sachgerechten Ergebnissen, die den Ertragsanteil der Klägerin an den Gesamteinnahmen aus dem RegioTarif annähernd wiedergeben.
28 
Sonstige Berechnungsfehler bei der Ermittlung der maßgebenden Erstattungsbeträge sind von der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Klage war danach unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 10; Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris).
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
32 
Beschluss vom 29. Juli 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 110.377,55 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 nicht zu.
17 
1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046; m.sp.Änd.). Danach werden den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs die durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach Maßgabe des in den §§ 148 bis 150 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet. Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind für die geltend gemachten Erstattungsansprüche jedoch nicht erfüllt.
18 
1.1 Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern - wie die Klägerin -, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten - und mit einer gültigen Wertmarke versehenen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) - Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Durch diese in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 <172>). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. etwa Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr, BT-Drs. 8/2453, S. 23).
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1.2 Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses (13.) Kapitels sind nach § 148 Abs. 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Werden in einem - wie hier - von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist nach § 148 Abs. 3 SGB IX der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. Höhere Erträge in diesem Sinne in den Jahren 2003, 2004 und 2005 als in dem Bescheid vom 13.02.2007 ermittelt hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
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1.2.1 Die Einnahmen der Klägerin aus dem Fahrkartenverkauf lassen sich nicht allein nach den Erträgen aus eigenen Fahrkartenverkäufen bemessen, sondern gestalten sich nach den im Vertrag vom 02.12.1999 vereinbarten Tarifstrukturen und Abrechnungsmodalitäten. Nach dessen § 3 Abs. 1 wird der einheitliche Kundentarif (RegioTarif Schwäbisch Hall) vom Landkreis Schwäbisch Hall nach Maßgabe dieses Vertrages sowie auf der Grundlage des ÖPNV-Rahmenvertrages eingeführt und finanziert, wobei der Beklagte aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Schwäbisch Hall und der Verkehrsgemeinschaft … über die Finanzierung des Nahverkehrsverbunds Schwäbisch Hall vom 02.12.1999 und etwaigen Folgevereinbarungen für einen Teil der kooperationsbedingten Lasten des Verkehrsverbundes (Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste sowie Kosten der RegioTarifabrechnung) dem Landkreis Schwäbisch Hall jährliche Zuwendungen gewährt. Nach § 4 führen die Verkehrsunternehmen nach § 42 PBefG und § 6 AEG ihre Betriebe eigenwirtschaftlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis ihrer genehmigten Haustarife. Die Verkehrsunternehmen wenden gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ab dem 01.01.2000 ausschließlich den RegioTarif Schwäbisch Hall nach Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als Kundentarif i.S. des § 2 dieses Vertrages für alle Beförderungen mit Quelle und Ziel innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall (RegioTarifgebiet) an. Der RegioTarif Schwäbisch Hall gilt somit jeweils von der ersten Haltestelle im Landkreis bis zur letzten Haltestelle vor der Kreisgrenze. Für ein- und ausbrechende Verkehre gelten die jeweiligen Haustarife bzw. Linienbestimmungen weiter. Nach § 2 stellt der Kundentarif die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag „fahrscheinscharf“ ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen.
21 
Nach § 7 Abs. 1 erstellt die VSH anhand der monatlichen Verkaufszahlen bis zum 20. des Folgemonats eine RegioTarifabrechnung für jedes Unternehmen mit einem Vergleich der kassenmäßigen Einnahmen zu den tatsächlichen Haustariferlösen und den sich daraus ergebenden kassenmäßigen Mehr- oder Minderausgleichen durch die VSH oder die Verkehrsunternehmen. Auf der Grundlage dieser Unternehmensabrechnungen erstellt die VSH dann ebenfalls bis zum 20. des Folgemonats die RegioTarifabrechnung für den Landkreis mit den sich daraus ergebenden, vom Landkreis an die VSH vorzunehmenden Ausgleichszahlungen.
22 
1.2.2 Auch wenn danach die verbundinterne Abrechnung zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen sowie zwischen ihnen und dem Landkreis anhand der Haustarife der Verkehrsunternehmen erfolgt, wird gegenüber den Fahrgästen allein der sozialpolitisch gewünschte Verbundtarif, der RegioTarif Schwäbisch Hall, angewandt. Allein er stellt für verbundinterne Fahrten das genehmigte Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG dar und wird den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zugrunde gelegt. Die vor dem 01.01.2000 angewandten Haustarife bleiben – neben ihrer Eigenschaft als genehmigtes Beförderungsentgelt für ein- und ausbrechende Fahrten - für verbundinterne Fahrten lediglich als interne Abrechnungstarife bestehen, ohne dass sie gegenüber den Fahrgästen insoweit Geltung beanspruchen. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 39 Abs. 3 PBefG stellt sich danach auch insoweit nicht. Alle Ausgleichsleistungen für Verluste im Bereich der Harmonisierung von Tarifen oder der Durchtarifierung werden dabei zwar „fahrscheinscharf“ ermittelt, ohne dass noch ein pauschaler Verbundzuschuss des Landkreises erfolgt. Am Zuschusscharakter der Ausgleichleistungen hat sich aber insoweit, als der Ausgleich über reine organisatorische, nicht von Sinn und Zweck des § 148 Abs. 3 SGB IX erfasste und bereits verbundintern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 02.12.1999 auszugleichende Abrechnungsverluste hinausgeht, sondern als Ausgleich für die sich aus der Anwendung des gegenüber den Haustarifen verbilligten RegioTarifs ergebenden Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen erfolgt, nichts geändert.
23 
2. Hiernach wurden die der Erstattung von Fahrgeldausfällen zugrunde zu legenden Fahrgeldeinnahmen der Klägerin zutreffend anhand der Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten RegioTarif Schwäbisch Hall ermittelt (§ 148 Abs. 2 SGB IX). Allein dieses Beförderungsentgelt wäre wie bereits ausgeführt nach den Beförderungsbedingungen von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten für eine Fahrt innerhalb des RegioTarifgebietes zu entrichten, wenn dieser nicht unentgeltlich befördert werden müsste. Die pro Fahrschein durch den Landkreis zusätzlich erfolgende Abgeltung allgemeiner Mindereinnahmen aus der Anwendung des RegioTarifs sind hingegen nicht als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
24 
2.1 Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorgängervorschriften waren Fahrgeldeinnahmen dem Wortlaut nach Einnahmen an Fahrgeld. Fahrgeld aber ist nach dem schlichten und üblichen Wortverständnis das, was beim Erwerb eines Fahrausweises als Entgelt entrichtet wird, also regelmäßig das, was der Benutzer des Verkehrsmittels aufwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, Buchholz 442.010 § 4 UnBefG Nr. 3; Urteil vom 25.02.1972 - VII C 37.71 -, BVerwGE 39, 349). Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist dabei zwar ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris; BT-Drs. 8/2453, S. 12). Ein Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1). Vom Wortlaut her ist es allerdings nicht mehr gerechtfertigt, als Fahrgeld auch Beträge anzusehen, die zum Ausgleich von Defiziten eines Verkehrsunternehmens vom Gewährträger, von Gesellschaftern oder sonstigen Personen gezahlt werden, auch wenn die Defizite lediglich deswegen entstehen und also die Zahlungen lediglich deswegen geleistet werden, weil die Fahrpreise niedrig gehalten werden sollen, und zwar nicht nur für einzelne Personen oder Personengruppen, sondern für jedermann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 – VII C 52.73 -, a.a.O.).
25 
An diese klare und eindeutige Wortlautauslegung des Begriffs „Fahrgeld“ knüpft die gesetzliche Definition der Fahrgeldeinnahmen in § 148 Abs. 2 SGB IX ersichtlich an. Durch diese Beschreibung wird klargestellt, dass allein das für den Verkauf eines Fahrscheins an den Kunden genehmigte Beförderungsentgelt (§ 39 Abs. 1 PBefG) maßgeblich ist. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen (vgl. Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Unerheblich dabei ist, ob ein pauschaler Zuschuss als allgemeiner Defizitausgleich gewährt wird oder ob eine „fahrscheingenaue“ Abrechnung erfolgt und - wie hier - für jeden einzelnen Fahrkartenverkauf eine konkret bemessene Abgeltung von allgemeinen Mindereinnahmen aus öffentlichen Haushalten vorgenommen wird. Denn auch diese „fahrscheinscharfe“ Abgeltung ist kein „Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf“. Auch sie tritt insoweit nicht (teilweise) an die Stelle der Leistung, die der Fahrgast für seine Beförderung nach den allgemein geltenden Tarifbestimmungen entrichten muss. Ebenso ist im vorliegenden Zusammenhang der Auslegung schwerbehindertenfürsorgerechtlicher Regelungen ohne Bedeutung, wie diese Leistung des Landkreises an die Verkehrsunternehmen derzeit von den Finanzbehörden umsatzsteuerrechtlich behandelt wird.
26 
2.2 Auch Sinn und Zweck der jetzigen - wie schon der früheren in §§ 3 und 4 UnBefG bzw. §§ 59 Abs. 3, 62 Abs. 1 bis 3 SchwbG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl. S. 989) - gesetzlichen Regelung, wie er sich auch aus dem Zusammenhang des § 148 Abs. 1 und 2 mit § 145 Abs. 3 SGB IX erschließt, bestätigen die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes. § 145 Abs. 3 SGB IX sieht die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstandenen Fahrgeldausfälle, also der Mindereinnahmen vor, die dadurch entstehen, dass die vom Gesetz begünstigten Personen nicht zu bezahlen brauchen, was die anderen Benutzer der Verkehrsmittel, die nicht diese Begünstigung genießen, entrichten müssen. § 148 Abs. 1 SGB IX legt für die Berechnung der zu erstattenden Fahrgeldausfälle die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen zugrunde. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Vorschriften folgt, dass das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen in pauschalierter Form das erhalten soll, was es von den Begünstigten erhalten würde, wenn diese nicht unentgeltlich befördert werden müssten. Von den Begünstigten würde die Klägerin nur Fahrgelder wie von anderen erhalten, die die Verkehrsmittel zu normalen Bedingungen benutzen, also ohne einen Zuschlag, der – wie insoweit die Ausgleichszahlung des Landkreises nach §§ 2 und 7 des Vertrages vom 02.12.1999 – die Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen (nach dem RegioTarif) und einem kostendeckenden Beförderungsentgelt (nach dem Haustarif) auffüllen würde. Ebenso wenig wie von dem, der die Verkehrsmittel zu Normalbedingungen benutzt, könnte die Klägerin die Differenz zum kostendeckenden Entgelt mithin auch nicht von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten verlangen; dies kann sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 145 Abs. 3 und 148 SGB IX dann aber im Wege der Erstattung ebenfalls nicht. Im Grunde läuft das Begehren der Klägerin auf eine (in pauschalierter Form kostendeckende) Erstattung des Aufwandes hinaus, der für die Beförderung der nach § 145 Abs. 1 SGB IX begünstigten Personen erforderlich ist. Eine solche Regelung enthält das Gesetz aber nicht, sondern knüpft die Erstattung an die Fahrgeldeinnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf Gewinne ermöglichen oder zu Verlusten führen (so ausdrücklich schon BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, a.a.O., zu den §§ 3 und 4 UnBefG; vgl. auch Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Zur Abgeltung verbundbedingter Mindereinnahmen wegen Anwendung des RegioTarifs ist die Klägerin vielmehr auch insoweit auf verbundbezogene Vereinbarungen zu verweisen.
27 
3. Schließlich führt die im vorliegenden Fall gewählte Ermittlungsart für die Fahrgeldeinnahmen nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Klägerin. Einen konkret vereinnahmten Betrag an Fahrgeld im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX aus dem Verkauf von Fahrscheinen zum RegioTarif als maßgeblichem genehmigten Beförderungsentgelt, der ihre tatsächlichen Beförderungsleistungen in ihrem Beförderungsbereich innerhalb des Beförderungsverbundes wiederspiegelt, kann die Klägerin aufgrund der verbundbedingten Tarifstrukturen nicht nachweisen. Auch der an sich für Tarifverbünde vorgesehene § 148 Abs. 3 SGB IX führt im vorliegenden Fall nicht weiter, da zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen des RegioTarifgebietes Schwäbisch Hall aufgrund der speziellen Abrechnungsmodalitäten mit „fahrscheingenauer“ Abrechnung keine Ertragsanteile an den zusammengefassten Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf anhand eines Verteilungsschlüssels vereinbart wurden. Die in Anlehnung an die Regelung in § 148 Abs. 3 SGB IX - zugunsten der Klägerin und mit ihrer Zustimmung – von der Kreisverkehr … vorgeschlagene und vom Beklagten akzeptierte Berechnungsmethode, die in einer Kombination nachgewiesener Anteile an den Gesamterlösen einschließlich vorgenommener Ausgleiche anhand der Haustarife und Anwendung des sich daraus ergebenden (fiktiven) Verteilungsschlüssels auf die Gesamteinnahmen des Verbundes an Fahrkartenverkäufen anhand des RegioTarifs besteht, führt aber ebenfalls zu sachgerechten Ergebnissen, die den Ertragsanteil der Klägerin an den Gesamteinnahmen aus dem RegioTarif annähernd wiedergeben.
28 
Sonstige Berechnungsfehler bei der Ermittlung der maßgebenden Erstattungsbeträge sind von der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Klage war danach unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 10; Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris).
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
32 
Beschluss vom 29. Juli 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 110.377,55 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 verpflichtet, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines erhöhten Ersatzes für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsunternehmen. Im Jahr 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit anderen Verkehrsunternehmen, der Verkehrsgemeinschaft Schwäbisch Hall GmbH VSH und dem Landkreis Schwäbisch Hall den „Vertrag über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifes im Landkreis Schwäbisch Hall - RegioTarif Schwäbisch Hall -“. Dieser dient der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Schwäbisch Hall. Dazu führt er unter anderem in seinem § 2 eine neue Tarifstruktur ein, die zwischen Kundentarif (im Folgenden: Verbundtarif) und Haustarifen unterscheidet:
„Der Kundentarif stellt die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifizierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag "fahrscheinscharf" ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen. Die verkehrsunternehmerische Verantwortung bleibt erhalten und unterstützt die effiziente Weiterentwicklung des ÖPNV.“
Die zuständigen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörden genehmigten sowohl den Verbundtarif als auch die jeweiligen Haustarife der beteiligten Verkehrsunternehmen. Die interne Abrechnung im Verkehrsverbund läuft nach § 7 des genannten Vertrages dergestalt, dass die Fahrgeldeinnahme für den Verkauf jedes Fahrscheines beim verkaufenden Verkehrsunternehmen verbleibt, ungeachtet dessen, ob der Erwerber in Verkehrsmittel anderer Unternehmen umsteigt. Das verkaufende Unternehmen kann dann gegenüber dem Landkreis noch eine Ausgleichsleitung in Höhe der Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif verlangen.
Mit Antrag vom 7.7.2004 begehrte die Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2003. Ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem genehmigten Haustarif einschließlich Mehrwertsteuer hätten im Jahr 2003 4.261.639,00 EUR betragen. Der aufgrund einer Verkehrszählung eines unabhängigen Unternehmens nach § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelte Erstattungssatz betrage 8,39 Prozent. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 357.551, 51 EUR.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte bereits in den Vorjahren einen umfangreichen Schriftverkehr mit vorgesetzten Dienststellen und mit den zuständigen Verkehrsbehörden zur Frage begonnen, ob die Einnahmen nach den Haustarifen oder nur die geringeren nach dem Verbundtarif die im Erstattungsverfahren nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen seien. Schließlich teilte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter dem 11.8.2004 mit:
„Gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Beförderungsentgelt „die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Dem steht nicht entgegen, dass das Beförderungsentgelt auch von Dritten gezahlt werden kann „wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten soll, den dieser sonst gegen den Beförderten hätte“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Bezogen auf die Situation im Verkehrsverbund KreisVerkehr Schwäbisch Hall bedeutet dies, dass die Verkehrsunternehmen gegenüber den beförderten Personen den Verbundtarif geltend machen. Dieser ist somit das Beförderungsentgelt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.“
Das Sozialministerium Baden-Württemberg forderte nach Erhalt dieser Stellungnahme das Regierungspräsidium Stuttgart auf, den am Verkehrsverbund beteiligten Unternehmen nur vorläufige Bescheide unter Berücksichtigung nur der Einnahmen aus dem Verbundtarif zu erteilen. Die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und die Verkehrsunternehmen machten demgegenüber geltend, da ihr Verbundsystem auf einer fahrscheinscharfen Abrechnung basiere, gebe es für die Einnahmen aus dem Verbundtarif keinen Einnahmeaufteilungsschlüssel. Die Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif könnten schlicht nicht gemeldet werden. Schließlich erklärte sich die Klägerin (wie die übrigen Verkehrsunternehmen) mit Fax vom 3.8.2004 bereit, für eine vorläufige Erstattungsberechnung und -festsetzung dürfe das Regierungspräsidium Stuttgart ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem Haustarif vorläufig um 15 Prozent kürzen. Etwaige spätere Rechtsmittel blieben davon unberührt.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart den Erstattungsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2003 vorläufig auf 304.264,81 EUR fest und bewilligte ihr für das Folgejahr Vorauszahlungen. Unter Ziffer 3.4 der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, nach Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg könnten die von der Klägerin benannten Einnahmen nach ihrem Haustarif nicht Grundlage des Erstattungsverfahrens sein. Stattdessen sollten die Einnahmen aus dem Verbundtarif als Fahrgeldeinnahmen zugrunde gelegt werden. Da eine Bestimmung der unternehmensgenauen Einnahmen aus diesem Tarif nicht möglich sei, sei die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Haustarif und jenen aus dem Verbundtarif mit einem pauschalen 15-prozentigen Abschlag geschätzt worden. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Abklärung auf Bundesebene.
10 
In den beiden Folgejahren verfuhren die Klägerin und das Regierungspräsidium Stuttgart identisch. Mit Bescheid vom 2.8.2005 bewilligte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine vorläufige Erstattung für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von 316.207,69 EUR, obgleich diese eine Erstattung in Höhe von 371.584,21 EUR beantragt hatte. Mit Bescheid vom 24.8.2006 bewilligte es der Klägerin für das Kalenderjahr 2005 einen Erstattungsbetrag von 332.483,81 EUR (beantragt waren 390.723,70 EUR). Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für das letztgenannte Jahr war das geänderte Verfahren zur Ermittlung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 5 SGB IX berücksichtigt worden.
11 
In der Zwischenzeit versuchte das Regierungspräsidium Stuttgart die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH sowie die in ihr beteiligten Verkehrsunternehmen dazu zu bewegen, eine Methode zur Aufschlüsselung des Anteils der einzelnen Verkehrsunternehmen an den Einnahmen aus dem Verbundtarif zu entwickeln und offenzulegen. Daraufhin testierte das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts Schwäbisch Hall gegenüber der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH die in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 aus dem Verbundtarif angefallenen Entgelte und deren Verteilung auf die einzelnen Verkehrsunternehmen nach einem Schlüssel, der sich aus den Haustarifeinnahmen der Unternehmen ergab. Zudem legte die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH zusätzliche nicht zu berücksichtigende Einnahmenanteile der Verkehrsunternehmen offen. Damit war das Regierungspräsidium Stuttgart in der Lage, die Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif präziser zu berechnen.
12 
Mit Bescheid vom 13.2.2007 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die Erstattungsbeträge der Klägerin für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 neu fest (2003: 321.421,76 EUR; 2004: 334.964,44 EUR; 2005: 353.095,67 EUR). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung der Festsetzung basiere auf der jetzt exakten Zuweisung der Fahrgeldeinnahmen nach dem Verbundtarif an die einzelnen Verkehrsunternehmen. Durch diesen neuen Bescheid würden die vorläufigen Bescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 ersetzt, soweit sie dem neuen Bescheid widersprächen.
13 
Am 12.3.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung stellt sie darauf ab, ihr stehe für die streitigen Kalenderjahre eine erhöhte Erstattungssumme zu, die sich aus der Heranziehung ihrer Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage für das Erstattungsverfahren ergebe. Denn gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenbeförderungsrecht habe man nicht zu berücksichtigen, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Fahrgast, von der öffentlichen Hand, oder von einem Dritten gezahlt werde. Der vom Fahrgast bezahlte Fahrpreis sei damit nicht zwangsläufig mit dem Beförderungsentgelt gleichzusetzen, das gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX die Grundlage für die Erstattungsleistungen darstelle. Die von der Klägerin erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif seien aus verkehrs- und sozialpolitischen Gründen niedriger angesetzt als die Einnahmen aus dem Haustarif. Damit stelle die Zuzahlung der öffentlichen Hand eine Leistung des Beförderten dar und gerade keine Subvention des Beförderungsunternehmens. Das ergebe sich auch daraus, dass die Zuweisungen in umsatzsteuerbarer Weise erfolgten. Der Landkreis erstatte der Klägerin nämlich die Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer, welche die Klägerin dann abführe. Deswegen handele es sich bei der Zuwendung um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten auf die Beförderungsleistung nach Abschnitt 150 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 6 UStR 2000. Ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt lasse sich § 2 Satz 2 des Vertrages über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifs im Landkreis Schwäbisch Hall vom 2.12.1999 entnehmen, da er laute:
14 
“Die genehmigten Haustarife bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen...“.
15 
Der Haustarif sei zudem genehmigtes Beförderungsentgelt. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen aus dem Verbundtarif auf die einzelnen Verkehrsunternehmen sei nahezu unmöglich. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die vergleichbaren Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen nach § 45 a PBefG (für Schülerkarten) durch den Beklagten schon immer und auch in den letzten Jahren unverändert auf der Grundlage des Haustarifs erfolgten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG anders verfahre als bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 148 SGB IX. Bei Zugrundelegung dieser richtigen Rechtsauffassung ergäben sich folgende höhere Erstattungssummen: 2003: 357.551,51 EUR, 2004: 371.584,21 EUR; 2005: 390.723,70 EUR. Somit habe sie einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von
16 
110.377,55 EUR.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 zu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach seiner Kenntnis handele es sich beim Tarifmodell, an welchem die Klägerin partizipiere, um ein bundesweit einmaliges Modell. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsforderungen könnten nur die Einnahmen der Klägerin aus dem Verbundtarif sein. Denn von den begünstigten Schwerbehinderten würde die Klägerin bei Entfallen der Vergünstigung auch nur das Entgelt nach dem Verbundtarif erhalten. Das Begehren der Klägerin laufe auf eine kostendeckende Erstattung des Aufwands für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Unterschied zwischen Haustarif und Verbundtarif basiere auf einer politisch motivierten Absenkung des Verbundtarifs und stehe gerade nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die Zuzahlung des Landkreises stelle also keine Tarifzahlung für den Fahrgast dar, sondern eine Zuschussleistung, die lediglich die Verkehrsleistung stärker im Blick habe als eine pauschale Subventionierung. Diese Fallgruppe unterscheide sich auch von der im Schülerbeförderungsverkehr anzutreffenden Fallgruppe, bei welcher der Bruttofahrpreis mit dem Fahrgast (Schüler) vereinbart werde, aber nur zum Teil vom Fahrgast, zum Teil vom Träger der Schülerbeförderung getragen werde. In einem solchen Fall sei der Gegenstand des Beförderungsvertrags und des vereinbarten Entgelts der Gesamtpreis.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Vertreter des Beklagten hat unter anderem hervorgehoben, der Haustarif sei für den Beförderten bei Abschluss des Beförderungsvertrages nicht erkennbar. Seine Heranziehung zur Bemessung der Höhe der Erstattungsleistungen führe zudem zu einer Doppelsubventionierung. Der Vertreter der Klägerin hat eine Stellungnahme des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 zur Funktion des dortigen Verbundtarifs vorgelegt und unter anderem darauf verwiesen, dass ein vergleichbares Tarifmodell auch in anderen Landkreisen außerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart praktiziert werde.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979, GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif (dazu 2.).
25 
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150 SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
26 
Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
27 
2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif.
28 
Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten (dazu c))
29 
a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des Entgelts für den Fahrgast an.
30 
b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 
c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX - „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 
Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 
Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
34 
Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
35 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
36 
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979, GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif (dazu 2.).
25 
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150 SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
26 
Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
27 
2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif.
28 
Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten (dazu c))
29 
a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des Entgelts für den Fahrgast an.
30 
b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 
c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX - „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 
Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 
Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
34 
Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
35 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
36 
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 verpflichtet, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines erhöhten Ersatzes für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsunternehmen. Im Jahr 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit anderen Verkehrsunternehmen, der Verkehrsgemeinschaft Schwäbisch Hall GmbH VSH und dem Landkreis Schwäbisch Hall den „Vertrag über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifes im Landkreis Schwäbisch Hall - RegioTarif Schwäbisch Hall -“. Dieser dient der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Schwäbisch Hall. Dazu führt er unter anderem in seinem § 2 eine neue Tarifstruktur ein, die zwischen Kundentarif (im Folgenden: Verbundtarif) und Haustarifen unterscheidet:
„Der Kundentarif stellt die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifizierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag "fahrscheinscharf" ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen. Die verkehrsunternehmerische Verantwortung bleibt erhalten und unterstützt die effiziente Weiterentwicklung des ÖPNV.“
Die zuständigen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörden genehmigten sowohl den Verbundtarif als auch die jeweiligen Haustarife der beteiligten Verkehrsunternehmen. Die interne Abrechnung im Verkehrsverbund läuft nach § 7 des genannten Vertrages dergestalt, dass die Fahrgeldeinnahme für den Verkauf jedes Fahrscheines beim verkaufenden Verkehrsunternehmen verbleibt, ungeachtet dessen, ob der Erwerber in Verkehrsmittel anderer Unternehmen umsteigt. Das verkaufende Unternehmen kann dann gegenüber dem Landkreis noch eine Ausgleichsleitung in Höhe der Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif verlangen.
Mit Antrag vom 7.7.2004 begehrte die Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2003. Ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem genehmigten Haustarif einschließlich Mehrwertsteuer hätten im Jahr 2003 4.261.639,00 EUR betragen. Der aufgrund einer Verkehrszählung eines unabhängigen Unternehmens nach § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelte Erstattungssatz betrage 8,39 Prozent. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 357.551, 51 EUR.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte bereits in den Vorjahren einen umfangreichen Schriftverkehr mit vorgesetzten Dienststellen und mit den zuständigen Verkehrsbehörden zur Frage begonnen, ob die Einnahmen nach den Haustarifen oder nur die geringeren nach dem Verbundtarif die im Erstattungsverfahren nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen seien. Schließlich teilte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter dem 11.8.2004 mit:
„Gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Beförderungsentgelt „die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Dem steht nicht entgegen, dass das Beförderungsentgelt auch von Dritten gezahlt werden kann „wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten soll, den dieser sonst gegen den Beförderten hätte“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Bezogen auf die Situation im Verkehrsverbund KreisVerkehr Schwäbisch Hall bedeutet dies, dass die Verkehrsunternehmen gegenüber den beförderten Personen den Verbundtarif geltend machen. Dieser ist somit das Beförderungsentgelt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.“
Das Sozialministerium Baden-Württemberg forderte nach Erhalt dieser Stellungnahme das Regierungspräsidium Stuttgart auf, den am Verkehrsverbund beteiligten Unternehmen nur vorläufige Bescheide unter Berücksichtigung nur der Einnahmen aus dem Verbundtarif zu erteilen. Die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und die Verkehrsunternehmen machten demgegenüber geltend, da ihr Verbundsystem auf einer fahrscheinscharfen Abrechnung basiere, gebe es für die Einnahmen aus dem Verbundtarif keinen Einnahmeaufteilungsschlüssel. Die Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif könnten schlicht nicht gemeldet werden. Schließlich erklärte sich die Klägerin (wie die übrigen Verkehrsunternehmen) mit Fax vom 3.8.2004 bereit, für eine vorläufige Erstattungsberechnung und -festsetzung dürfe das Regierungspräsidium Stuttgart ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem Haustarif vorläufig um 15 Prozent kürzen. Etwaige spätere Rechtsmittel blieben davon unberührt.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart den Erstattungsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2003 vorläufig auf 304.264,81 EUR fest und bewilligte ihr für das Folgejahr Vorauszahlungen. Unter Ziffer 3.4 der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, nach Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg könnten die von der Klägerin benannten Einnahmen nach ihrem Haustarif nicht Grundlage des Erstattungsverfahrens sein. Stattdessen sollten die Einnahmen aus dem Verbundtarif als Fahrgeldeinnahmen zugrunde gelegt werden. Da eine Bestimmung der unternehmensgenauen Einnahmen aus diesem Tarif nicht möglich sei, sei die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Haustarif und jenen aus dem Verbundtarif mit einem pauschalen 15-prozentigen Abschlag geschätzt worden. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Abklärung auf Bundesebene.
10 
In den beiden Folgejahren verfuhren die Klägerin und das Regierungspräsidium Stuttgart identisch. Mit Bescheid vom 2.8.2005 bewilligte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine vorläufige Erstattung für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von 316.207,69 EUR, obgleich diese eine Erstattung in Höhe von 371.584,21 EUR beantragt hatte. Mit Bescheid vom 24.8.2006 bewilligte es der Klägerin für das Kalenderjahr 2005 einen Erstattungsbetrag von 332.483,81 EUR (beantragt waren 390.723,70 EUR). Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für das letztgenannte Jahr war das geänderte Verfahren zur Ermittlung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 5 SGB IX berücksichtigt worden.
11 
In der Zwischenzeit versuchte das Regierungspräsidium Stuttgart die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH sowie die in ihr beteiligten Verkehrsunternehmen dazu zu bewegen, eine Methode zur Aufschlüsselung des Anteils der einzelnen Verkehrsunternehmen an den Einnahmen aus dem Verbundtarif zu entwickeln und offenzulegen. Daraufhin testierte das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts Schwäbisch Hall gegenüber der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH die in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 aus dem Verbundtarif angefallenen Entgelte und deren Verteilung auf die einzelnen Verkehrsunternehmen nach einem Schlüssel, der sich aus den Haustarifeinnahmen der Unternehmen ergab. Zudem legte die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH zusätzliche nicht zu berücksichtigende Einnahmenanteile der Verkehrsunternehmen offen. Damit war das Regierungspräsidium Stuttgart in der Lage, die Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif präziser zu berechnen.
12 
Mit Bescheid vom 13.2.2007 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die Erstattungsbeträge der Klägerin für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 neu fest (2003: 321.421,76 EUR; 2004: 334.964,44 EUR; 2005: 353.095,67 EUR). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung der Festsetzung basiere auf der jetzt exakten Zuweisung der Fahrgeldeinnahmen nach dem Verbundtarif an die einzelnen Verkehrsunternehmen. Durch diesen neuen Bescheid würden die vorläufigen Bescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 ersetzt, soweit sie dem neuen Bescheid widersprächen.
13 
Am 12.3.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung stellt sie darauf ab, ihr stehe für die streitigen Kalenderjahre eine erhöhte Erstattungssumme zu, die sich aus der Heranziehung ihrer Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage für das Erstattungsverfahren ergebe. Denn gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenbeförderungsrecht habe man nicht zu berücksichtigen, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Fahrgast, von der öffentlichen Hand, oder von einem Dritten gezahlt werde. Der vom Fahrgast bezahlte Fahrpreis sei damit nicht zwangsläufig mit dem Beförderungsentgelt gleichzusetzen, das gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX die Grundlage für die Erstattungsleistungen darstelle. Die von der Klägerin erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif seien aus verkehrs- und sozialpolitischen Gründen niedriger angesetzt als die Einnahmen aus dem Haustarif. Damit stelle die Zuzahlung der öffentlichen Hand eine Leistung des Beförderten dar und gerade keine Subvention des Beförderungsunternehmens. Das ergebe sich auch daraus, dass die Zuweisungen in umsatzsteuerbarer Weise erfolgten. Der Landkreis erstatte der Klägerin nämlich die Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer, welche die Klägerin dann abführe. Deswegen handele es sich bei der Zuwendung um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten auf die Beförderungsleistung nach Abschnitt 150 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 6 UStR 2000. Ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt lasse sich § 2 Satz 2 des Vertrages über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifs im Landkreis Schwäbisch Hall vom 2.12.1999 entnehmen, da er laute:
14 
“Die genehmigten Haustarife bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen...“.
15 
Der Haustarif sei zudem genehmigtes Beförderungsentgelt. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen aus dem Verbundtarif auf die einzelnen Verkehrsunternehmen sei nahezu unmöglich. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die vergleichbaren Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen nach § 45 a PBefG (für Schülerkarten) durch den Beklagten schon immer und auch in den letzten Jahren unverändert auf der Grundlage des Haustarifs erfolgten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG anders verfahre als bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 148 SGB IX. Bei Zugrundelegung dieser richtigen Rechtsauffassung ergäben sich folgende höhere Erstattungssummen: 2003: 357.551,51 EUR, 2004: 371.584,21 EUR; 2005: 390.723,70 EUR. Somit habe sie einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von
16 
110.377,55 EUR.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 zu verpflichten, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach seiner Kenntnis handele es sich beim Tarifmodell, an welchem die Klägerin partizipiere, um ein bundesweit einmaliges Modell. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsforderungen könnten nur die Einnahmen der Klägerin aus dem Verbundtarif sein. Denn von den begünstigten Schwerbehinderten würde die Klägerin bei Entfallen der Vergünstigung auch nur das Entgelt nach dem Verbundtarif erhalten. Das Begehren der Klägerin laufe auf eine kostendeckende Erstattung des Aufwands für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Unterschied zwischen Haustarif und Verbundtarif basiere auf einer politisch motivierten Absenkung des Verbundtarifs und stehe gerade nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die Zuzahlung des Landkreises stelle also keine Tarifzahlung für den Fahrgast dar, sondern eine Zuschussleistung, die lediglich die Verkehrsleistung stärker im Blick habe als eine pauschale Subventionierung. Diese Fallgruppe unterscheide sich auch von der im Schülerbeförderungsverkehr anzutreffenden Fallgruppe, bei welcher der Bruttofahrpreis mit dem Fahrgast (Schüler) vereinbart werde, aber nur zum Teil vom Fahrgast, zum Teil vom Träger der Schülerbeförderung getragen werde. In einem solchen Fall sei der Gegenstand des Beförderungsvertrags und des vereinbarten Entgelts der Gesamtpreis.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Vertreter des Beklagten hat unter anderem hervorgehoben, der Haustarif sei für den Beförderten bei Abschluss des Beförderungsvertrages nicht erkennbar. Seine Heranziehung zur Bemessung der Höhe der Erstattungsleistungen führe zudem zu einer Doppelsubventionierung. Der Vertreter der Klägerin hat eine Stellungnahme des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 zur Funktion des dortigen Verbundtarifs vorgelegt und unter anderem darauf verwiesen, dass ein vergleichbares Tarifmodell auch in anderen Landkreisen außerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart praktiziert werde.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979, GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif (dazu 2.).
25 
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150 SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
26 
Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
27 
2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif.
28 
Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten (dazu c))
29 
a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des Entgelts für den Fahrgast an.
30 
b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 
c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX - „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 
Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 
Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
34 
Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
35 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
36 
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979, GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif (dazu 2.).
25 
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150 SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
26 
Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
27 
2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Haustarif.
28 
Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten (dazu c))
29 
a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des Entgelts für den Fahrgast an.
30 
b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 
c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX - „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 
Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 
Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
34 
Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
35 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
36 
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX die Einnahmen aus „Kombikarten“ als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Menschen werden im öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Die hierdurch entstehenden Fahrgeldausfälle werden den Verkehrsunternehmen nach einem pauschalierten System erstattet, bei dem die jeweiligen Fahrgeldeinnahmen mit einem Schwerbehinderten-Prozentsatz multipliziert werden (vgl. § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 SGB IX). Als berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen definiert § 148 Abs. 2 SGB IX hierfür alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt.
Kombikarten sind ausweislich der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS“ Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung, wobei sich die zeitliche und örtliche Gültigkeit aus einem Aufdruck auf der Eintrittskarte ergibt. Sie werden insbesondere für Großveranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art (wie etwa Messen) angeboten. Der Ausgabe von Eintrittskarten mit Freifahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) und dem jeweiligen Veranstalter zugrunde, in dem u.a. geregelt wird, welcher Fahrtkostenanteil pro verkaufter Eintrittskarte an den VVS abzuführen ist. Der im Preis der Eintrittskarte enthaltene Fahrpreisanteil wird nach einer Formel berechnet, deren Anwendung das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat. Danach wird der geschätzte Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils nicht berücksichtigt, so dass insoweit eine Erstattung durch den Veranstalter nicht erfolgt.
Die Klägerin betreibt ein Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr, dessen Strecken in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogen sind. Sie beantragte für das Jahr 2003 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr und fügte als Berechnungsgrundlage eine Bescheinigung der Verbandregion Stuttgart bei, nach der ihr im Abrechnungszeitraum Fahrgeldeinnahmen nach dem VVS-Gemeinschaftstarif in Höhe von 6.122.892,24 EUR zugewiesen worden waren. Hinsichtlich des Prozentsatzes für die Beförderung von Schwerbehinderten wurde ein durch Verkehrszählung im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelter Faktor von 12,3693 nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte das Regierungspräsidium den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest. Dabei wurden die von der Klägerin gemachten Angaben zugrunde gelegt, allerdings berücksichtigte das Regierungspräsidium die Einnahmen aus Kombikarten in Höhe von 55.555,95 EUR nicht und reduzierte den Betrag berücksichtigungsfähiger Fahrgeldeinnahmen entsprechend. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium darauf, dass hinsichtlich der Kombikarten keine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen vorliege.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung eines um 6.624,87 EUR erhöhten Erstattungsbetrages sowie entsprechende Prozesszinsen. Zur Begründung führte sie aus, auch bei den zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten handele es sich um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX. Dies ergebe sich schon daraus, dass Kombikarten einen Fahrtkostenanteil enthielten, dessen Berechnung vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG genehmigt worden sei. Insbesondere müsse der Kombikarten-Anteil aber deshalb einbezogen werden, weil die Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Menschen bereits in der Kalkulation des Fahrtkostenanteils für eine Kombikarte berücksichtigt und herausgerechnet sei. Wirtschaftlich erhalte das Verkehrsunternehmen bei Kombikarten daher keine Gegenleistung für die Beförderung Schwerbehinderter, so dass insoweit eine unentgeltliche Beförderung vorliege.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2006 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, schwerbehinderte Personen würden auch beim Erwerb einer Kombikarte unentgeltlich befördert, da der VVS beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhalte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde bei der Berechnung des vom Veranstalter zu erstattenden Fahrtkostenanteils derjenige Personenkreis, der ohnehin eine gültige Fahrtberechtigung besitze, nicht in Ansatz gebracht. Inhaber einer Zeitkarte sowie Schwerbehinderte würden bei der Kalkulation des vom Veranstalter zu entrichtenden Fahrkostenanteils daher nicht einbezogen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine Erstattung für den Transport dieses Personenkreises stattfinde.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unentgeltlichen Beförderung verkannt, weil es allein darauf abgestellt habe, ob das Verkehrsunternehmen ein Entgelt erhalte. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil der Schwerbehinderte - ebenso wie jeder andere Erwerber einer entsprechenden Eintrittskarte - mit seiner Eintrittskarte unmittelbar einen Anteil an den Fahrtkosten entrichtet habe. Die tarifliche Ausgestaltung der Kombikarte lasse es nicht zu, dass der Schwerbehinderte keinen Fahrkostenanteil entrichte. Bereits die Anspruchsvoraussetzung des § 145 Abs. 1 SGB IX sei daher nicht erfüllt, weil im Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Verkehrsunternehmen eine unentgeltliche Beförderung nicht vorliege. Hieran könne die vertragliche Vereinbarung zwischen Verkehrsunternehmen und Veranstalter im Innenverhältnis nichts ändern. Im Übrigen sei in der vom Regierungspräsidium genehmigten Berechnungsformel für die Kombikarte eine Regelung zur Behandlung von schwerbehinderten Personen nicht getroffen. Die kalkulatorische Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten sei daher auch nicht genehmigt worden. Hilfsweise werde schließlich bestritten, dass es sich bei dem Fahrtkostenanteil, den die Verkehrsunternehmen bei Kombikarten vom Veranstalter erhielten, um Fahrgelder im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX handle. Dies scheitere bereits daran, dass die Kombikarte keine Fahrkarte, sondern eine Eintrittskarte darstelle.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Weil der zu erstattende Fahrgeldausfall beim Unternehmen eintrete, müsse auch die Betrachtung bei ihm ansetzen. Zwar setze § 145 Abs. 3 SGB IX voraus, dass der Fahrgeldausfall durch eine unentgeltliche Beförderung verursacht worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es Sinn und Zweck der Erstattungsregelung sei, dem Unternehmer seinen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. Maßgeblich bleibe deshalb die Tatsache, dass der VVS vom Veranstalter keinen Fahrtkostenanteil für die Beförderung Schwerbehinderter erhalte. Im Übrigen gehe die Annahme der Berufung fehl, dass Schwerbehinderte und andere Eintrittskartenkäufer den gleichen Preis zu entrichten hätten. Tatsächlich werde die entsprechende Eintrittskarte an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben, der immer höher liege als der Fahrkostenanteil.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (- 12 K 2631/04 -) und die Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX die Einnahmen aus „Kombikarten“ als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Menschen werden im öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Die hierdurch entstehenden Fahrgeldausfälle werden den Verkehrsunternehmen nach einem pauschalierten System erstattet, bei dem die jeweiligen Fahrgeldeinnahmen mit einem Schwerbehinderten-Prozentsatz multipliziert werden (vgl. § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 SGB IX). Als berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen definiert § 148 Abs. 2 SGB IX hierfür alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt.
Kombikarten sind ausweislich der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS“ Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung, wobei sich die zeitliche und örtliche Gültigkeit aus einem Aufdruck auf der Eintrittskarte ergibt. Sie werden insbesondere für Großveranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art (wie etwa Messen) angeboten. Der Ausgabe von Eintrittskarten mit Freifahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) und dem jeweiligen Veranstalter zugrunde, in dem u.a. geregelt wird, welcher Fahrtkostenanteil pro verkaufter Eintrittskarte an den VVS abzuführen ist. Der im Preis der Eintrittskarte enthaltene Fahrpreisanteil wird nach einer Formel berechnet, deren Anwendung das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat. Danach wird der geschätzte Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils nicht berücksichtigt, so dass insoweit eine Erstattung durch den Veranstalter nicht erfolgt.
Die Klägerin betreibt ein Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr, dessen Strecken in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogen sind. Sie beantragte für das Jahr 2003 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr und fügte als Berechnungsgrundlage eine Bescheinigung der Verbandregion Stuttgart bei, nach der ihr im Abrechnungszeitraum Fahrgeldeinnahmen nach dem VVS-Gemeinschaftstarif in Höhe von 6.122.892,24 EUR zugewiesen worden waren. Hinsichtlich des Prozentsatzes für die Beförderung von Schwerbehinderten wurde ein durch Verkehrszählung im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelter Faktor von 12,3693 nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte das Regierungspräsidium den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest. Dabei wurden die von der Klägerin gemachten Angaben zugrunde gelegt, allerdings berücksichtigte das Regierungspräsidium die Einnahmen aus Kombikarten in Höhe von 55.555,95 EUR nicht und reduzierte den Betrag berücksichtigungsfähiger Fahrgeldeinnahmen entsprechend. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium darauf, dass hinsichtlich der Kombikarten keine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen vorliege.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung eines um 6.624,87 EUR erhöhten Erstattungsbetrages sowie entsprechende Prozesszinsen. Zur Begründung führte sie aus, auch bei den zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten handele es sich um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX. Dies ergebe sich schon daraus, dass Kombikarten einen Fahrtkostenanteil enthielten, dessen Berechnung vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG genehmigt worden sei. Insbesondere müsse der Kombikarten-Anteil aber deshalb einbezogen werden, weil die Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Menschen bereits in der Kalkulation des Fahrtkostenanteils für eine Kombikarte berücksichtigt und herausgerechnet sei. Wirtschaftlich erhalte das Verkehrsunternehmen bei Kombikarten daher keine Gegenleistung für die Beförderung Schwerbehinderter, so dass insoweit eine unentgeltliche Beförderung vorliege.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2006 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, schwerbehinderte Personen würden auch beim Erwerb einer Kombikarte unentgeltlich befördert, da der VVS beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhalte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde bei der Berechnung des vom Veranstalter zu erstattenden Fahrtkostenanteils derjenige Personenkreis, der ohnehin eine gültige Fahrtberechtigung besitze, nicht in Ansatz gebracht. Inhaber einer Zeitkarte sowie Schwerbehinderte würden bei der Kalkulation des vom Veranstalter zu entrichtenden Fahrkostenanteils daher nicht einbezogen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine Erstattung für den Transport dieses Personenkreises stattfinde.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unentgeltlichen Beförderung verkannt, weil es allein darauf abgestellt habe, ob das Verkehrsunternehmen ein Entgelt erhalte. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil der Schwerbehinderte - ebenso wie jeder andere Erwerber einer entsprechenden Eintrittskarte - mit seiner Eintrittskarte unmittelbar einen Anteil an den Fahrtkosten entrichtet habe. Die tarifliche Ausgestaltung der Kombikarte lasse es nicht zu, dass der Schwerbehinderte keinen Fahrkostenanteil entrichte. Bereits die Anspruchsvoraussetzung des § 145 Abs. 1 SGB IX sei daher nicht erfüllt, weil im Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Verkehrsunternehmen eine unentgeltliche Beförderung nicht vorliege. Hieran könne die vertragliche Vereinbarung zwischen Verkehrsunternehmen und Veranstalter im Innenverhältnis nichts ändern. Im Übrigen sei in der vom Regierungspräsidium genehmigten Berechnungsformel für die Kombikarte eine Regelung zur Behandlung von schwerbehinderten Personen nicht getroffen. Die kalkulatorische Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten sei daher auch nicht genehmigt worden. Hilfsweise werde schließlich bestritten, dass es sich bei dem Fahrtkostenanteil, den die Verkehrsunternehmen bei Kombikarten vom Veranstalter erhielten, um Fahrgelder im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX handle. Dies scheitere bereits daran, dass die Kombikarte keine Fahrkarte, sondern eine Eintrittskarte darstelle.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Weil der zu erstattende Fahrgeldausfall beim Unternehmen eintrete, müsse auch die Betrachtung bei ihm ansetzen. Zwar setze § 145 Abs. 3 SGB IX voraus, dass der Fahrgeldausfall durch eine unentgeltliche Beförderung verursacht worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es Sinn und Zweck der Erstattungsregelung sei, dem Unternehmer seinen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. Maßgeblich bleibe deshalb die Tatsache, dass der VVS vom Veranstalter keinen Fahrtkostenanteil für die Beförderung Schwerbehinderter erhalte. Im Übrigen gehe die Annahme der Berufung fehl, dass Schwerbehinderte und andere Eintrittskartenkäufer den gleichen Preis zu entrichten hätten. Tatsächlich werde die entsprechende Eintrittskarte an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben, der immer höher liege als der Fahrkostenanteil.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (- 12 K 2631/04 -) und die Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX die Einnahmen aus „Kombikarten“ als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Menschen werden im öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Die hierdurch entstehenden Fahrgeldausfälle werden den Verkehrsunternehmen nach einem pauschalierten System erstattet, bei dem die jeweiligen Fahrgeldeinnahmen mit einem Schwerbehinderten-Prozentsatz multipliziert werden (vgl. § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 SGB IX). Als berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen definiert § 148 Abs. 2 SGB IX hierfür alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt.
Kombikarten sind ausweislich der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS“ Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung, wobei sich die zeitliche und örtliche Gültigkeit aus einem Aufdruck auf der Eintrittskarte ergibt. Sie werden insbesondere für Großveranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art (wie etwa Messen) angeboten. Der Ausgabe von Eintrittskarten mit Freifahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) und dem jeweiligen Veranstalter zugrunde, in dem u.a. geregelt wird, welcher Fahrtkostenanteil pro verkaufter Eintrittskarte an den VVS abzuführen ist. Der im Preis der Eintrittskarte enthaltene Fahrpreisanteil wird nach einer Formel berechnet, deren Anwendung das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat. Danach wird der geschätzte Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils nicht berücksichtigt, so dass insoweit eine Erstattung durch den Veranstalter nicht erfolgt.
Die Klägerin betreibt ein Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr, dessen Strecken in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogen sind. Sie beantragte für das Jahr 2003 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr und fügte als Berechnungsgrundlage eine Bescheinigung der Verbandregion Stuttgart bei, nach der ihr im Abrechnungszeitraum Fahrgeldeinnahmen nach dem VVS-Gemeinschaftstarif in Höhe von 6.122.892,24 EUR zugewiesen worden waren. Hinsichtlich des Prozentsatzes für die Beförderung von Schwerbehinderten wurde ein durch Verkehrszählung im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelter Faktor von 12,3693 nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte das Regierungspräsidium den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest. Dabei wurden die von der Klägerin gemachten Angaben zugrunde gelegt, allerdings berücksichtigte das Regierungspräsidium die Einnahmen aus Kombikarten in Höhe von 55.555,95 EUR nicht und reduzierte den Betrag berücksichtigungsfähiger Fahrgeldeinnahmen entsprechend. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium darauf, dass hinsichtlich der Kombikarten keine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen vorliege.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung eines um 6.624,87 EUR erhöhten Erstattungsbetrages sowie entsprechende Prozesszinsen. Zur Begründung führte sie aus, auch bei den zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten handele es sich um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX. Dies ergebe sich schon daraus, dass Kombikarten einen Fahrtkostenanteil enthielten, dessen Berechnung vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG genehmigt worden sei. Insbesondere müsse der Kombikarten-Anteil aber deshalb einbezogen werden, weil die Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Menschen bereits in der Kalkulation des Fahrtkostenanteils für eine Kombikarte berücksichtigt und herausgerechnet sei. Wirtschaftlich erhalte das Verkehrsunternehmen bei Kombikarten daher keine Gegenleistung für die Beförderung Schwerbehinderter, so dass insoweit eine unentgeltliche Beförderung vorliege.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2006 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, schwerbehinderte Personen würden auch beim Erwerb einer Kombikarte unentgeltlich befördert, da der VVS beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhalte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde bei der Berechnung des vom Veranstalter zu erstattenden Fahrtkostenanteils derjenige Personenkreis, der ohnehin eine gültige Fahrtberechtigung besitze, nicht in Ansatz gebracht. Inhaber einer Zeitkarte sowie Schwerbehinderte würden bei der Kalkulation des vom Veranstalter zu entrichtenden Fahrkostenanteils daher nicht einbezogen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine Erstattung für den Transport dieses Personenkreises stattfinde.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unentgeltlichen Beförderung verkannt, weil es allein darauf abgestellt habe, ob das Verkehrsunternehmen ein Entgelt erhalte. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil der Schwerbehinderte - ebenso wie jeder andere Erwerber einer entsprechenden Eintrittskarte - mit seiner Eintrittskarte unmittelbar einen Anteil an den Fahrtkosten entrichtet habe. Die tarifliche Ausgestaltung der Kombikarte lasse es nicht zu, dass der Schwerbehinderte keinen Fahrkostenanteil entrichte. Bereits die Anspruchsvoraussetzung des § 145 Abs. 1 SGB IX sei daher nicht erfüllt, weil im Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Verkehrsunternehmen eine unentgeltliche Beförderung nicht vorliege. Hieran könne die vertragliche Vereinbarung zwischen Verkehrsunternehmen und Veranstalter im Innenverhältnis nichts ändern. Im Übrigen sei in der vom Regierungspräsidium genehmigten Berechnungsformel für die Kombikarte eine Regelung zur Behandlung von schwerbehinderten Personen nicht getroffen. Die kalkulatorische Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten sei daher auch nicht genehmigt worden. Hilfsweise werde schließlich bestritten, dass es sich bei dem Fahrtkostenanteil, den die Verkehrsunternehmen bei Kombikarten vom Veranstalter erhielten, um Fahrgelder im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX handle. Dies scheitere bereits daran, dass die Kombikarte keine Fahrkarte, sondern eine Eintrittskarte darstelle.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Weil der zu erstattende Fahrgeldausfall beim Unternehmen eintrete, müsse auch die Betrachtung bei ihm ansetzen. Zwar setze § 145 Abs. 3 SGB IX voraus, dass der Fahrgeldausfall durch eine unentgeltliche Beförderung verursacht worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es Sinn und Zweck der Erstattungsregelung sei, dem Unternehmer seinen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. Maßgeblich bleibe deshalb die Tatsache, dass der VVS vom Veranstalter keinen Fahrtkostenanteil für die Beförderung Schwerbehinderter erhalte. Im Übrigen gehe die Annahme der Berufung fehl, dass Schwerbehinderte und andere Eintrittskartenkäufer den gleichen Preis zu entrichten hätten. Tatsächlich werde die entsprechende Eintrittskarte an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben, der immer höher liege als der Fahrkostenanteil.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (- 12 K 2631/04 -) und die Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX die Einnahmen aus „Kombikarten“ als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Menschen werden im öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Die hierdurch entstehenden Fahrgeldausfälle werden den Verkehrsunternehmen nach einem pauschalierten System erstattet, bei dem die jeweiligen Fahrgeldeinnahmen mit einem Schwerbehinderten-Prozentsatz multipliziert werden (vgl. § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 SGB IX). Als berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen definiert § 148 Abs. 2 SGB IX hierfür alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt.
Kombikarten sind ausweislich der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS“ Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung, wobei sich die zeitliche und örtliche Gültigkeit aus einem Aufdruck auf der Eintrittskarte ergibt. Sie werden insbesondere für Großveranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art (wie etwa Messen) angeboten. Der Ausgabe von Eintrittskarten mit Freifahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) und dem jeweiligen Veranstalter zugrunde, in dem u.a. geregelt wird, welcher Fahrtkostenanteil pro verkaufter Eintrittskarte an den VVS abzuführen ist. Der im Preis der Eintrittskarte enthaltene Fahrpreisanteil wird nach einer Formel berechnet, deren Anwendung das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat. Danach wird der geschätzte Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils nicht berücksichtigt, so dass insoweit eine Erstattung durch den Veranstalter nicht erfolgt.
Die Klägerin betreibt ein Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr, dessen Strecken in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogen sind. Sie beantragte für das Jahr 2003 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr und fügte als Berechnungsgrundlage eine Bescheinigung der Verbandregion Stuttgart bei, nach der ihr im Abrechnungszeitraum Fahrgeldeinnahmen nach dem VVS-Gemeinschaftstarif in Höhe von 6.122.892,24 EUR zugewiesen worden waren. Hinsichtlich des Prozentsatzes für die Beförderung von Schwerbehinderten wurde ein durch Verkehrszählung im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelter Faktor von 12,3693 nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte das Regierungspräsidium den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest. Dabei wurden die von der Klägerin gemachten Angaben zugrunde gelegt, allerdings berücksichtigte das Regierungspräsidium die Einnahmen aus Kombikarten in Höhe von 55.555,95 EUR nicht und reduzierte den Betrag berücksichtigungsfähiger Fahrgeldeinnahmen entsprechend. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium darauf, dass hinsichtlich der Kombikarten keine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen vorliege.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung eines um 6.624,87 EUR erhöhten Erstattungsbetrages sowie entsprechende Prozesszinsen. Zur Begründung führte sie aus, auch bei den zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten handele es sich um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX. Dies ergebe sich schon daraus, dass Kombikarten einen Fahrtkostenanteil enthielten, dessen Berechnung vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG genehmigt worden sei. Insbesondere müsse der Kombikarten-Anteil aber deshalb einbezogen werden, weil die Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Menschen bereits in der Kalkulation des Fahrtkostenanteils für eine Kombikarte berücksichtigt und herausgerechnet sei. Wirtschaftlich erhalte das Verkehrsunternehmen bei Kombikarten daher keine Gegenleistung für die Beförderung Schwerbehinderter, so dass insoweit eine unentgeltliche Beförderung vorliege.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2006 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, schwerbehinderte Personen würden auch beim Erwerb einer Kombikarte unentgeltlich befördert, da der VVS beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhalte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde bei der Berechnung des vom Veranstalter zu erstattenden Fahrtkostenanteils derjenige Personenkreis, der ohnehin eine gültige Fahrtberechtigung besitze, nicht in Ansatz gebracht. Inhaber einer Zeitkarte sowie Schwerbehinderte würden bei der Kalkulation des vom Veranstalter zu entrichtenden Fahrkostenanteils daher nicht einbezogen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine Erstattung für den Transport dieses Personenkreises stattfinde.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unentgeltlichen Beförderung verkannt, weil es allein darauf abgestellt habe, ob das Verkehrsunternehmen ein Entgelt erhalte. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil der Schwerbehinderte - ebenso wie jeder andere Erwerber einer entsprechenden Eintrittskarte - mit seiner Eintrittskarte unmittelbar einen Anteil an den Fahrtkosten entrichtet habe. Die tarifliche Ausgestaltung der Kombikarte lasse es nicht zu, dass der Schwerbehinderte keinen Fahrkostenanteil entrichte. Bereits die Anspruchsvoraussetzung des § 145 Abs. 1 SGB IX sei daher nicht erfüllt, weil im Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Verkehrsunternehmen eine unentgeltliche Beförderung nicht vorliege. Hieran könne die vertragliche Vereinbarung zwischen Verkehrsunternehmen und Veranstalter im Innenverhältnis nichts ändern. Im Übrigen sei in der vom Regierungspräsidium genehmigten Berechnungsformel für die Kombikarte eine Regelung zur Behandlung von schwerbehinderten Personen nicht getroffen. Die kalkulatorische Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten sei daher auch nicht genehmigt worden. Hilfsweise werde schließlich bestritten, dass es sich bei dem Fahrtkostenanteil, den die Verkehrsunternehmen bei Kombikarten vom Veranstalter erhielten, um Fahrgelder im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX handle. Dies scheitere bereits daran, dass die Kombikarte keine Fahrkarte, sondern eine Eintrittskarte darstelle.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Weil der zu erstattende Fahrgeldausfall beim Unternehmen eintrete, müsse auch die Betrachtung bei ihm ansetzen. Zwar setze § 145 Abs. 3 SGB IX voraus, dass der Fahrgeldausfall durch eine unentgeltliche Beförderung verursacht worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es Sinn und Zweck der Erstattungsregelung sei, dem Unternehmer seinen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. Maßgeblich bleibe deshalb die Tatsache, dass der VVS vom Veranstalter keinen Fahrtkostenanteil für die Beförderung Schwerbehinderter erhalte. Im Übrigen gehe die Annahme der Berufung fehl, dass Schwerbehinderte und andere Eintrittskartenkäufer den gleichen Preis zu entrichten hätten. Tatsächlich werde die entsprechende Eintrittskarte an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben, der immer höher liege als der Fahrkostenanteil.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (- 12 K 2631/04 -) und die Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.