Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise so

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 54 Aufsicht


(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht de

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder e

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 45 Sonstige Vorschriften


(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohn
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 57 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Euro

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39 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - KVR 5/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 5/05 Verkündet am: 7. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DB Regi

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2005 - X ZR 10/04

bei uns veröffentlicht am 01.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 10/04 Verkündet am: 1. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. März 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Öffentlicher Personennahver

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 15. Okt. 2015 - Z3-3/3194/1/36/05/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen notwendigen Auslagen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2018 - W 6 K 16.1316

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 23 K 15.2015

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Oktober 2014 und 2. Dezember 2014, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2015, verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmig

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1507

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Kläge

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Nov. 2018 - 7 A 10636/18

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2018 - 13 K 6682/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, den für die Stadt Bonn geltenden Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einha

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2018 - 13 K 6684/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, den für die Stadt Köln geltenden Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einha

Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2018 - I ZR 34/17

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/17 Verkündet am: 29. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - 3 A 351/15

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist we

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Sept. 2016 - 3 K 7695/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stad

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 A 788/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf di

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 U 88/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2015 (Az.: 44 O 23/15 KfH) a b g e ä n d e r t   und wie folgt   n e u g e f a s s t:

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Sept. 2015 - V R 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2014  15 K 3100/09 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landgericht Hamburg Urteil, 15. Sept. 2015 - 312 O 225/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor 1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2015 - 3 C 14/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte die Feststellung getroffen hat, dass sie für die von ihr organisierten Fahrdienste ("Shutt

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juni 2015 - 3 K 662/14.NW

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zwei Taxikonzession

Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 - 44 O 23/15 KfH - wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens. Streitwert: 50.000,00 EUR. Tatbestan

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Dez. 2013 - 13 A 476/08

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist w

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Dez. 2013 - 13 A 478/08

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 3 C 26/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tatbestand 1 Das klagende Busunternehmen wendet sich dagegen, dass sein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs einer Buslinie nach § 13 des Personenbe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 7 C 10969/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Die Änderungsverordnung vom 1. August 2012 zur Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 1. Dezember 2008 (Taxenordnung) wird für unwirksa

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 3 C 28/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tatbestand 1 Das klagende Verkehrsunternehmen begehrt die Festsetzung eines höheren Ausgleichsbetrags nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Jan. 2012 - 6 K 3050/11

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2009 - 4 LB 3/08

bei uns veröffentlicht am 21.07.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06

bei uns veröffentlicht am 31.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2006 - 5 K 1367/05 - geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Sept. 2008 - 2 K 1256/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 8. Die Beigeladenen Ziffern 1 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 9 S 3090/07

bei uns veröffentlicht am 29.07.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Amtsgericht Mannheim Urteil, 06. Juni 2008 - 10 C 34/08

bei uns veröffentlicht am 06.06.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. März 2008 - 9 S 2312/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 9 K 657/05 - geändert, soweit es die Klage abgewiesen hat. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf unentgelt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 9 S 1369/06

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nich

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2007 - 9 K 2616/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 verpflichtet, die an die Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen i

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Sept. 2006 - 5 K 1367/05

bei uns veröffentlicht am 05.09.2006

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubni

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2006 - 12 K 2631/04

bei uns veröffentlicht am 11.04.2006

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basi

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Feb. 2005 - 5 K 910/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor Soweit sich die Klage gegen die im Bescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 17. Dezember 2001 unter „Bedingungen und Auflagen“ verfügte Ziffer 1 und die Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07. April 2004

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juni 2004 - 1 K 1340/02

bei uns veröffentlicht am 23.06.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen einen ihrer Auffassung nach zu geringen Ausgleich für gemeinwirts

Referenzen

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen...