Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 9 S 1369/06

bei uns veröffentlicht am11.03.2008

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX die Einnahmen aus „Kombikarten“ als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Menschen werden im öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Die hierdurch entstehenden Fahrgeldausfälle werden den Verkehrsunternehmen nach einem pauschalierten System erstattet, bei dem die jeweiligen Fahrgeldeinnahmen mit einem Schwerbehinderten-Prozentsatz multipliziert werden (vgl. § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 SGB IX). Als berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen definiert § 148 Abs. 2 SGB IX hierfür alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt.
Kombikarten sind ausweislich der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS“ Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung, wobei sich die zeitliche und örtliche Gültigkeit aus einem Aufdruck auf der Eintrittskarte ergibt. Sie werden insbesondere für Großveranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art (wie etwa Messen) angeboten. Der Ausgabe von Eintrittskarten mit Freifahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) und dem jeweiligen Veranstalter zugrunde, in dem u.a. geregelt wird, welcher Fahrtkostenanteil pro verkaufter Eintrittskarte an den VVS abzuführen ist. Der im Preis der Eintrittskarte enthaltene Fahrpreisanteil wird nach einer Formel berechnet, deren Anwendung das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat. Danach wird der geschätzte Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils nicht berücksichtigt, so dass insoweit eine Erstattung durch den Veranstalter nicht erfolgt.
Die Klägerin betreibt ein Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr, dessen Strecken in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogen sind. Sie beantragte für das Jahr 2003 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr und fügte als Berechnungsgrundlage eine Bescheinigung der Verbandregion Stuttgart bei, nach der ihr im Abrechnungszeitraum Fahrgeldeinnahmen nach dem VVS-Gemeinschaftstarif in Höhe von 6.122.892,24 EUR zugewiesen worden waren. Hinsichtlich des Prozentsatzes für die Beförderung von Schwerbehinderten wurde ein durch Verkehrszählung im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelter Faktor von 12,3693 nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte das Regierungspräsidium den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest. Dabei wurden die von der Klägerin gemachten Angaben zugrunde gelegt, allerdings berücksichtigte das Regierungspräsidium die Einnahmen aus Kombikarten in Höhe von 55.555,95 EUR nicht und reduzierte den Betrag berücksichtigungsfähiger Fahrgeldeinnahmen entsprechend. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium darauf, dass hinsichtlich der Kombikarten keine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen vorliege.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung eines um 6.624,87 EUR erhöhten Erstattungsbetrages sowie entsprechende Prozesszinsen. Zur Begründung führte sie aus, auch bei den zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten handele es sich um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX. Dies ergebe sich schon daraus, dass Kombikarten einen Fahrtkostenanteil enthielten, dessen Berechnung vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG genehmigt worden sei. Insbesondere müsse der Kombikarten-Anteil aber deshalb einbezogen werden, weil die Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Menschen bereits in der Kalkulation des Fahrtkostenanteils für eine Kombikarte berücksichtigt und herausgerechnet sei. Wirtschaftlich erhalte das Verkehrsunternehmen bei Kombikarten daher keine Gegenleistung für die Beförderung Schwerbehinderter, so dass insoweit eine unentgeltliche Beförderung vorliege.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2006 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, schwerbehinderte Personen würden auch beim Erwerb einer Kombikarte unentgeltlich befördert, da der VVS beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhalte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde bei der Berechnung des vom Veranstalter zu erstattenden Fahrtkostenanteils derjenige Personenkreis, der ohnehin eine gültige Fahrtberechtigung besitze, nicht in Ansatz gebracht. Inhaber einer Zeitkarte sowie Schwerbehinderte würden bei der Kalkulation des vom Veranstalter zu entrichtenden Fahrkostenanteils daher nicht einbezogen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine Erstattung für den Transport dieses Personenkreises stattfinde.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 - 12 K 2631/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unentgeltlichen Beförderung verkannt, weil es allein darauf abgestellt habe, ob das Verkehrsunternehmen ein Entgelt erhalte. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil der Schwerbehinderte - ebenso wie jeder andere Erwerber einer entsprechenden Eintrittskarte - mit seiner Eintrittskarte unmittelbar einen Anteil an den Fahrtkosten entrichtet habe. Die tarifliche Ausgestaltung der Kombikarte lasse es nicht zu, dass der Schwerbehinderte keinen Fahrkostenanteil entrichte. Bereits die Anspruchsvoraussetzung des § 145 Abs. 1 SGB IX sei daher nicht erfüllt, weil im Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Verkehrsunternehmen eine unentgeltliche Beförderung nicht vorliege. Hieran könne die vertragliche Vereinbarung zwischen Verkehrsunternehmen und Veranstalter im Innenverhältnis nichts ändern. Im Übrigen sei in der vom Regierungspräsidium genehmigten Berechnungsformel für die Kombikarte eine Regelung zur Behandlung von schwerbehinderten Personen nicht getroffen. Die kalkulatorische Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten sei daher auch nicht genehmigt worden. Hilfsweise werde schließlich bestritten, dass es sich bei dem Fahrtkostenanteil, den die Verkehrsunternehmen bei Kombikarten vom Veranstalter erhielten, um Fahrgelder im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX handle. Dies scheitere bereits daran, dass die Kombikarte keine Fahrkarte, sondern eine Eintrittskarte darstelle.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Weil der zu erstattende Fahrgeldausfall beim Unternehmen eintrete, müsse auch die Betrachtung bei ihm ansetzen. Zwar setze § 145 Abs. 3 SGB IX voraus, dass der Fahrgeldausfall durch eine unentgeltliche Beförderung verursacht worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es Sinn und Zweck der Erstattungsregelung sei, dem Unternehmer seinen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. Maßgeblich bleibe deshalb die Tatsache, dass der VVS vom Veranstalter keinen Fahrtkostenanteil für die Beförderung Schwerbehinderter erhalte. Im Übrigen gehe die Annahme der Berufung fehl, dass Schwerbehinderte und andere Eintrittskartenkäufer den gleichen Preis zu entrichten hätten. Tatsächlich werde die entsprechende Eintrittskarte an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben, der immer höher liege als der Fahrkostenanteil.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (- 12 K 2631/04 -) und die Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
25 
Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
16 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
17 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
18 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
19 
Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
20 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
21 
Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
22 
Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
23 
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
24 
Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
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Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
26 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
27 
Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
28 
Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
29 
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
30 
Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
32 
Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
33 
3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
35 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
36 
Beschluss vom 11. März 2008
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.624,87 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2006 - 12 K 2631/04

bei uns veröffentlicht am 11.04.2006

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basi
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Mai 2015 - 13 K 5104/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Mai 2015 - 13 K 5105/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 9 S 3090/07

bei uns veröffentlicht am 29.07.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Beförderungsunternehmen im Gebiet der Stadt L. und angrenzenden Gebieten. Sie wendet auf ihren Linienverkehr den Gemeinschaftstarif des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart GmbH (VVS) an. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle unter Einbeziehung der Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten.
Die Klägerin erhält für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, für die erlittenen Fahrgeldausfälle einen Ausgleich, der entsprechend §§ 145 Abs. 3, 148 Abs. 1 SGB IX nach einem Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr berechnet wird. Nach § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“.
In Teil C. Sonderregelungen Nr. 4 der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS“ ist zu den Kombikarten folgendes ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt“. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dem Antrag der damaligen Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 auf Genehmigung einer Kombikarte als spezielles Angebot für Großveranstaltungen (einschließlich der Kalkulationsformel) am 06.04.1984 zugestimmt.
In Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern bietet der VVS Kombikarten an. In der Regel gelten Kombikarten im gesamten VVS-Netz ab 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zu einer Rückfahrt bis Betriebsschluss (einschließlich Nachtbus) in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.). Ein zusätzlicher Fahrausweis ist nicht notwendig. Kombikarten gibt es in den Bereichen Messe (z.B. CMT), Kunst und Kultur (z.B. Württ. Staatstheater, Music Hall), Touristik (Fahr & Fly) sowie Sport (z.B Heimspiele des VfB Stuttgart und der Stuttgarter Kickers). Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag ab, in dem u.a. geregelt ist, dass der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt zahlt. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung individuell nach der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel
M x ÖV (1 - VP)
P = 100
______________
100
berechnet. Dabei sind:
M = Mischpreis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem Regeltarif entrichtet hätte,
10 
ÖV = geschätzter ÖV-Anteil an der Gesamtheit der Besucher in %,
11 
VP = geschätzter Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke an der Gesamtheit der ÖV-Benutzer.
12 
Die Festlegung der Variablen M, ÖV und VP erfolgt für jede Veranstaltung gesondert aufgrund vorhandener Befragungsergebnisse und Erfahrungen. Hierdurch wird sichergestellt, das keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen.
13 
Nachdem der VVS der Klägerin für das Erstattungsjahr 2003 gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX Fahrgeldeinnahmen in Höhe von insgesamt 6.122.892,24 EUR zugewiesen hatte, beantragte sie am 16.06.2004 beim Beklagten die Erstattung der Fahrgeldausfälle für das Jahr 2003 und legte einen Erstattungssatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 12,37 v.H. zugrunde. Gleichzeitig wurde auch Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr 2004 nach § 150 Abs. 2 SGB beantragt.
14 
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest und ging dabei von nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen i.H.v. 6.060,336,29 EUR aus. Die zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten i.H.v. 53.555,95 EUR wurden nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass der Erstattungsbetrag für das Jahr 2003 um 6.624,87 EUR niedriger festgesetzt wurde als von der Klägerin beantragt. Die Vorauszahlung für das Jahr 2004 wurden um 4.504,91 EUR niedriger festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Kombikarteninhaber finde nicht statt, weil diese den gleichen Preis für die Eintrittskarte zahlen müssten wie jeder andere Käufer. In dem Kaufpreis sei anteilig der Fahrpreis für die Kombikarte enthalten. Da somit keine Fahrgeldausfälle einträten, sei auch nichts zu erstatten.
15 
Die Klägerin hat am 30.06.2004 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 Klage erhoben, soweit ein Erstattungsanspruch aus Einnahmen aus dem Verkauf von VVS-Kombikarten abgelehnt wurde.
16 
Zur Begründung macht sie geltend, die auf Kombikartenverkäufe entfallenden Fahrgeldeinnahmen seien Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass auch der schwerbehinderte Mensch mit Freifahrtberechtigung den Preis für die Kombikarte entrichten müsse, weil schwerbehinderte Menschen bei Kombikartenveranstaltungen nur ein ermäßigtes Eintrittsgeld zahlten, dessen Rabattierung höher sei als der im Kombikartenpreis enthaltene Fahrtkostenanteil. Bei der Überprüfung der Unentgeltlichkeit dürfe nicht auf die einzelne Kombikarte abgestellt werden, sondern auf die Gesamtkalkulation des Veranstalters, der für seine Kunden die Fahrkostenanteile an den VVS zahle. In der Gesamtkalkulation bezahle der Veranstalter einer Kombikartenveranstaltung für schwerbehinderte Menschen mit Freifahrtberechtigung jedoch nichts. Die schwerbehinderten Menschen würden bereits bei der Berechnung des Mischpreises berücksichtigt, weil die Zahl der verkauften Fahrausweise im VVS nicht die Fahrten der unentgeltlich Beförderten wiedergebe, weil diese keinen Fahrausweis lösen müssten. Sie würden zum anderen bei der Berechnung des ÖV-Anteils berücksichtigt, da der der Berechnung zugrunde gelegte ÖV-Anteil um den Anteil der unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen bereinigt sei, weil dieser Fahrgastkreis ohnehin Anspruch auf unentgeltliche Beförderung habe. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertrete in einem Schreiben vom 21.12.2004 an die Landesministerien und den Bayerischen Obersten Rechnungshof die Auffassung, dass entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sei, ob Kombikarten einen Fahrgeldanteil in Höhe des genehmigten Beförderungsentgelt enthielten. Sei dies der Fall, handle es sich um Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX. Das Gesetz gebe keine Anhaltspunkte, dass an dieser Stelle das Fahrverhalten schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen sei. Einnahmen aus Kombikarten könnten also nicht mit der Begründung von den Fahrgeldeinnahmen abgezogen werden, dass ein Erstattungsbedarf für schwerbehinderte Menschen nicht gegeben sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 zu verpflichten, an sie einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er erwidert: Voraussetzung für die Erstattungsleistung seien tatsächlich entgangene Fahrgeldeinnahmen. Hieran fehle es, weil Freifahrtberechtigte denselben Preis für die Kombikarte entrichten müssten wie sonstige Fahrgäste. Die im Schreiben vom 21.12.2004 geäußerte Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werde nicht geteilt. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Fahrgeldeinnahmen fehlten ebenfalls. Bei der Kombikarte handle es sich nicht um einen Fahrkartenverkauf sondern um eine Eintrittskarte, die kein konkretes anteiliges und genehmigtes Beförderungsentgelt ausweise. Auf die abstrakte Eignung der Eintrittskarte als Fahrausweis komme es nicht an. Es fehle an einem tariflich eindeutig definierten Fahrgeld als Bestandteil des Eintrittspreises. Fahrgeldanteile würden vielmehr pauschaliert vom Veranstalter an den Verkehrsverbund nach Marktuntersuchungen zugewiesen. Die Differenzierung des Kartenpreises durch den Veranstalter für schwerbehinderte Menschen folge anderen als den in § 148 Abs. 1 SGB IX definierten Anforderungen und sei daher nicht zu berücksichtigen. Angesichts der pauschalen Abgeltung sei nicht konkret erkennbar, welche Beförderungsleistung tatsächlich auf Kombikartenkäufer entfalle. Die Kalkulation des Eintrittspreises durch den Veranstalter führe zu einer Umlage für Fahrgeldanteile auf alle Veranstaltungsbesucher. Die intern geregelte vertragliche Abfindung sei kein genehmigtes Beförderungsentgelt und könne daher im Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
22 
Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen Hans-Georg G., Abteilungsleiter Tarif bei der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS), zur Berechnung des Fahrtkostenanteils bei Kombikarten und der Berücksichtigung schwerbehinderter Personen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, eingeholt. In der Stellungnahme vom 06.04.2006 führt der Zeuge im Wesentlichen aus: Vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung werde eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Zur Ermittlung des konkreten Fahrtkostenanteils und der notwendigen Fahrgeldeinnahmen würden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der ÖV-Anteil (ÖV-Modalsplit) ermittelt. Dies sei der Anteil der Kunden, die bei der Anreise mit ÖV einen Fahrpreis entrichtet haben. Dabei werde der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen habe, wie die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und Schwerbehinderte. Der bei der der genehmigten Tarifformel verwendete Begriff „Verbundpassbesitzer“ bedeute „Zeitkartenbesitzer“. Zeitkartenbesitzer sei jemand, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte sei (z.B. Wochenkarte, Monatskarte, Jahreskarte, Behördenticket oder Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung). Da der nach der Formel errechnete Fahrpreis auf alle Besucher einer Veranstaltung die eine Eintrittskarte kaufen umgelegt werde, zahle auch der Schwerbehinderte und der VVS-Zeitkarteninhaber aus seiner Sicht mittelbar einen Fahrkostenanteil. Wirtschaftlich betrachtet, erhielten die Verkehrsunternehmen für die Beförderung schwerbehinderter Personen im Besitz eines Kombikarte jedoch keinen Fahrpreis.
23 
In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge G. informatorisch angehört. Er bestätigte seine im Schriftsatz vom 06.04.2006 gemachten Angaben.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
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Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Beförderungsunternehmen im Gebiet der Stadt L. und angrenzenden Gebieten. Sie wendet auf ihren Linienverkehr den Gemeinschaftstarif des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart GmbH (VVS) an. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle unter Einbeziehung der Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten.
Die Klägerin erhält für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, für die erlittenen Fahrgeldausfälle einen Ausgleich, der entsprechend §§ 145 Abs. 3, 148 Abs. 1 SGB IX nach einem Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr berechnet wird. Nach § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“.
In Teil C. Sonderregelungen Nr. 4 der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS“ ist zu den Kombikarten folgendes ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt“. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dem Antrag der damaligen Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 auf Genehmigung einer Kombikarte als spezielles Angebot für Großveranstaltungen (einschließlich der Kalkulationsformel) am 06.04.1984 zugestimmt.
In Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern bietet der VVS Kombikarten an. In der Regel gelten Kombikarten im gesamten VVS-Netz ab 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zu einer Rückfahrt bis Betriebsschluss (einschließlich Nachtbus) in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.). Ein zusätzlicher Fahrausweis ist nicht notwendig. Kombikarten gibt es in den Bereichen Messe (z.B. CMT), Kunst und Kultur (z.B. Württ. Staatstheater, Music Hall), Touristik (Fahr & Fly) sowie Sport (z.B Heimspiele des VfB Stuttgart und der Stuttgarter Kickers). Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag ab, in dem u.a. geregelt ist, dass der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt zahlt. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung individuell nach der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel
M x ÖV (1 - VP)
P = 100
______________
100
berechnet. Dabei sind:
M = Mischpreis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem Regeltarif entrichtet hätte,
10 
ÖV = geschätzter ÖV-Anteil an der Gesamtheit der Besucher in %,
11 
VP = geschätzter Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke an der Gesamtheit der ÖV-Benutzer.
12 
Die Festlegung der Variablen M, ÖV und VP erfolgt für jede Veranstaltung gesondert aufgrund vorhandener Befragungsergebnisse und Erfahrungen. Hierdurch wird sichergestellt, das keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen.
13 
Nachdem der VVS der Klägerin für das Erstattungsjahr 2003 gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX Fahrgeldeinnahmen in Höhe von insgesamt 6.122.892,24 EUR zugewiesen hatte, beantragte sie am 16.06.2004 beim Beklagten die Erstattung der Fahrgeldausfälle für das Jahr 2003 und legte einen Erstattungssatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 12,37 v.H. zugrunde. Gleichzeitig wurde auch Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr 2004 nach § 150 Abs. 2 SGB beantragt.
14 
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest und ging dabei von nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen i.H.v. 6.060,336,29 EUR aus. Die zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten i.H.v. 53.555,95 EUR wurden nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass der Erstattungsbetrag für das Jahr 2003 um 6.624,87 EUR niedriger festgesetzt wurde als von der Klägerin beantragt. Die Vorauszahlung für das Jahr 2004 wurden um 4.504,91 EUR niedriger festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Kombikarteninhaber finde nicht statt, weil diese den gleichen Preis für die Eintrittskarte zahlen müssten wie jeder andere Käufer. In dem Kaufpreis sei anteilig der Fahrpreis für die Kombikarte enthalten. Da somit keine Fahrgeldausfälle einträten, sei auch nichts zu erstatten.
15 
Die Klägerin hat am 30.06.2004 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 Klage erhoben, soweit ein Erstattungsanspruch aus Einnahmen aus dem Verkauf von VVS-Kombikarten abgelehnt wurde.
16 
Zur Begründung macht sie geltend, die auf Kombikartenverkäufe entfallenden Fahrgeldeinnahmen seien Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass auch der schwerbehinderte Mensch mit Freifahrtberechtigung den Preis für die Kombikarte entrichten müsse, weil schwerbehinderte Menschen bei Kombikartenveranstaltungen nur ein ermäßigtes Eintrittsgeld zahlten, dessen Rabattierung höher sei als der im Kombikartenpreis enthaltene Fahrtkostenanteil. Bei der Überprüfung der Unentgeltlichkeit dürfe nicht auf die einzelne Kombikarte abgestellt werden, sondern auf die Gesamtkalkulation des Veranstalters, der für seine Kunden die Fahrkostenanteile an den VVS zahle. In der Gesamtkalkulation bezahle der Veranstalter einer Kombikartenveranstaltung für schwerbehinderte Menschen mit Freifahrtberechtigung jedoch nichts. Die schwerbehinderten Menschen würden bereits bei der Berechnung des Mischpreises berücksichtigt, weil die Zahl der verkauften Fahrausweise im VVS nicht die Fahrten der unentgeltlich Beförderten wiedergebe, weil diese keinen Fahrausweis lösen müssten. Sie würden zum anderen bei der Berechnung des ÖV-Anteils berücksichtigt, da der der Berechnung zugrunde gelegte ÖV-Anteil um den Anteil der unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen bereinigt sei, weil dieser Fahrgastkreis ohnehin Anspruch auf unentgeltliche Beförderung habe. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertrete in einem Schreiben vom 21.12.2004 an die Landesministerien und den Bayerischen Obersten Rechnungshof die Auffassung, dass entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sei, ob Kombikarten einen Fahrgeldanteil in Höhe des genehmigten Beförderungsentgelt enthielten. Sei dies der Fall, handle es sich um Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX. Das Gesetz gebe keine Anhaltspunkte, dass an dieser Stelle das Fahrverhalten schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen sei. Einnahmen aus Kombikarten könnten also nicht mit der Begründung von den Fahrgeldeinnahmen abgezogen werden, dass ein Erstattungsbedarf für schwerbehinderte Menschen nicht gegeben sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 zu verpflichten, an sie einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er erwidert: Voraussetzung für die Erstattungsleistung seien tatsächlich entgangene Fahrgeldeinnahmen. Hieran fehle es, weil Freifahrtberechtigte denselben Preis für die Kombikarte entrichten müssten wie sonstige Fahrgäste. Die im Schreiben vom 21.12.2004 geäußerte Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werde nicht geteilt. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Fahrgeldeinnahmen fehlten ebenfalls. Bei der Kombikarte handle es sich nicht um einen Fahrkartenverkauf sondern um eine Eintrittskarte, die kein konkretes anteiliges und genehmigtes Beförderungsentgelt ausweise. Auf die abstrakte Eignung der Eintrittskarte als Fahrausweis komme es nicht an. Es fehle an einem tariflich eindeutig definierten Fahrgeld als Bestandteil des Eintrittspreises. Fahrgeldanteile würden vielmehr pauschaliert vom Veranstalter an den Verkehrsverbund nach Marktuntersuchungen zugewiesen. Die Differenzierung des Kartenpreises durch den Veranstalter für schwerbehinderte Menschen folge anderen als den in § 148 Abs. 1 SGB IX definierten Anforderungen und sei daher nicht zu berücksichtigen. Angesichts der pauschalen Abgeltung sei nicht konkret erkennbar, welche Beförderungsleistung tatsächlich auf Kombikartenkäufer entfalle. Die Kalkulation des Eintrittspreises durch den Veranstalter führe zu einer Umlage für Fahrgeldanteile auf alle Veranstaltungsbesucher. Die intern geregelte vertragliche Abfindung sei kein genehmigtes Beförderungsentgelt und könne daher im Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
22 
Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen Hans-Georg G., Abteilungsleiter Tarif bei der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS), zur Berechnung des Fahrtkostenanteils bei Kombikarten und der Berücksichtigung schwerbehinderter Personen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, eingeholt. In der Stellungnahme vom 06.04.2006 führt der Zeuge im Wesentlichen aus: Vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung werde eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Zur Ermittlung des konkreten Fahrtkostenanteils und der notwendigen Fahrgeldeinnahmen würden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der ÖV-Anteil (ÖV-Modalsplit) ermittelt. Dies sei der Anteil der Kunden, die bei der Anreise mit ÖV einen Fahrpreis entrichtet haben. Dabei werde der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen habe, wie die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und Schwerbehinderte. Der bei der der genehmigten Tarifformel verwendete Begriff „Verbundpassbesitzer“ bedeute „Zeitkartenbesitzer“. Zeitkartenbesitzer sei jemand, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte sei (z.B. Wochenkarte, Monatskarte, Jahreskarte, Behördenticket oder Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung). Da der nach der Formel errechnete Fahrpreis auf alle Besucher einer Veranstaltung die eine Eintrittskarte kaufen umgelegt werde, zahle auch der Schwerbehinderte und der VVS-Zeitkarteninhaber aus seiner Sicht mittelbar einen Fahrkostenanteil. Wirtschaftlich betrachtet, erhielten die Verkehrsunternehmen für die Beförderung schwerbehinderter Personen im Besitz eines Kombikarte jedoch keinen Fahrpreis.
23 
In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge G. informatorisch angehört. Er bestätigte seine im Schriftsatz vom 06.04.2006 gemachten Angaben.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Beförderungsunternehmen im Gebiet der Stadt L. und angrenzenden Gebieten. Sie wendet auf ihren Linienverkehr den Gemeinschaftstarif des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart GmbH (VVS) an. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle unter Einbeziehung der Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten.
Die Klägerin erhält für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, für die erlittenen Fahrgeldausfälle einen Ausgleich, der entsprechend §§ 145 Abs. 3, 148 Abs. 1 SGB IX nach einem Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr berechnet wird. Nach § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“.
In Teil C. Sonderregelungen Nr. 4 der „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS“ ist zu den Kombikarten folgendes ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt“. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dem Antrag der damaligen Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 auf Genehmigung einer Kombikarte als spezielles Angebot für Großveranstaltungen (einschließlich der Kalkulationsformel) am 06.04.1984 zugestimmt.
In Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern bietet der VVS Kombikarten an. In der Regel gelten Kombikarten im gesamten VVS-Netz ab 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zu einer Rückfahrt bis Betriebsschluss (einschließlich Nachtbus) in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.). Ein zusätzlicher Fahrausweis ist nicht notwendig. Kombikarten gibt es in den Bereichen Messe (z.B. CMT), Kunst und Kultur (z.B. Württ. Staatstheater, Music Hall), Touristik (Fahr & Fly) sowie Sport (z.B Heimspiele des VfB Stuttgart und der Stuttgarter Kickers). Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag ab, in dem u.a. geregelt ist, dass der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt zahlt. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung individuell nach der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel
M x ÖV (1 - VP)
P = 100
______________
100
berechnet. Dabei sind:
M = Mischpreis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem Regeltarif entrichtet hätte,
10 
ÖV = geschätzter ÖV-Anteil an der Gesamtheit der Besucher in %,
11 
VP = geschätzter Anteil der Verbundpassbesitzer für die betreffende Strecke an der Gesamtheit der ÖV-Benutzer.
12 
Die Festlegung der Variablen M, ÖV und VP erfolgt für jede Veranstaltung gesondert aufgrund vorhandener Befragungsergebnisse und Erfahrungen. Hierdurch wird sichergestellt, das keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen.
13 
Nachdem der VVS der Klägerin für das Erstattungsjahr 2003 gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX Fahrgeldeinnahmen in Höhe von insgesamt 6.122.892,24 EUR zugewiesen hatte, beantragte sie am 16.06.2004 beim Beklagten die Erstattung der Fahrgeldausfälle für das Jahr 2003 und legte einen Erstattungssatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 12,37 v.H. zugrunde. Gleichzeitig wurde auch Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr 2004 nach § 150 Abs. 2 SGB beantragt.
14 
Mit Bescheid vom 21.06.2004 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 750.776,90 EUR fest und ging dabei von nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen i.H.v. 6.060,336,29 EUR aus. Die zugewiesenen Einnahmen aus Kombikarten i.H.v. 53.555,95 EUR wurden nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass der Erstattungsbetrag für das Jahr 2003 um 6.624,87 EUR niedriger festgesetzt wurde als von der Klägerin beantragt. Die Vorauszahlung für das Jahr 2004 wurden um 4.504,91 EUR niedriger festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Kombikarteninhaber finde nicht statt, weil diese den gleichen Preis für die Eintrittskarte zahlen müssten wie jeder andere Käufer. In dem Kaufpreis sei anteilig der Fahrpreis für die Kombikarte enthalten. Da somit keine Fahrgeldausfälle einträten, sei auch nichts zu erstatten.
15 
Die Klägerin hat am 30.06.2004 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 Klage erhoben, soweit ein Erstattungsanspruch aus Einnahmen aus dem Verkauf von VVS-Kombikarten abgelehnt wurde.
16 
Zur Begründung macht sie geltend, die auf Kombikartenverkäufe entfallenden Fahrgeldeinnahmen seien Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass auch der schwerbehinderte Mensch mit Freifahrtberechtigung den Preis für die Kombikarte entrichten müsse, weil schwerbehinderte Menschen bei Kombikartenveranstaltungen nur ein ermäßigtes Eintrittsgeld zahlten, dessen Rabattierung höher sei als der im Kombikartenpreis enthaltene Fahrtkostenanteil. Bei der Überprüfung der Unentgeltlichkeit dürfe nicht auf die einzelne Kombikarte abgestellt werden, sondern auf die Gesamtkalkulation des Veranstalters, der für seine Kunden die Fahrkostenanteile an den VVS zahle. In der Gesamtkalkulation bezahle der Veranstalter einer Kombikartenveranstaltung für schwerbehinderte Menschen mit Freifahrtberechtigung jedoch nichts. Die schwerbehinderten Menschen würden bereits bei der Berechnung des Mischpreises berücksichtigt, weil die Zahl der verkauften Fahrausweise im VVS nicht die Fahrten der unentgeltlich Beförderten wiedergebe, weil diese keinen Fahrausweis lösen müssten. Sie würden zum anderen bei der Berechnung des ÖV-Anteils berücksichtigt, da der der Berechnung zugrunde gelegte ÖV-Anteil um den Anteil der unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen bereinigt sei, weil dieser Fahrgastkreis ohnehin Anspruch auf unentgeltliche Beförderung habe. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertrete in einem Schreiben vom 21.12.2004 an die Landesministerien und den Bayerischen Obersten Rechnungshof die Auffassung, dass entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sei, ob Kombikarten einen Fahrgeldanteil in Höhe des genehmigten Beförderungsentgelt enthielten. Sei dies der Fall, handle es sich um Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX. Das Gesetz gebe keine Anhaltspunkte, dass an dieser Stelle das Fahrverhalten schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen sei. Einnahmen aus Kombikarten könnten also nicht mit der Begründung von den Fahrgeldeinnahmen abgezogen werden, dass ein Erstattungsbedarf für schwerbehinderte Menschen nicht gegeben sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2004 zu verpflichten, an sie einen weiteren Ausgleich für Fahrgeldausfälle in Höhe von 6.624,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er erwidert: Voraussetzung für die Erstattungsleistung seien tatsächlich entgangene Fahrgeldeinnahmen. Hieran fehle es, weil Freifahrtberechtigte denselben Preis für die Kombikarte entrichten müssten wie sonstige Fahrgäste. Die im Schreiben vom 21.12.2004 geäußerte Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werde nicht geteilt. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Fahrgeldeinnahmen fehlten ebenfalls. Bei der Kombikarte handle es sich nicht um einen Fahrkartenverkauf sondern um eine Eintrittskarte, die kein konkretes anteiliges und genehmigtes Beförderungsentgelt ausweise. Auf die abstrakte Eignung der Eintrittskarte als Fahrausweis komme es nicht an. Es fehle an einem tariflich eindeutig definierten Fahrgeld als Bestandteil des Eintrittspreises. Fahrgeldanteile würden vielmehr pauschaliert vom Veranstalter an den Verkehrsverbund nach Marktuntersuchungen zugewiesen. Die Differenzierung des Kartenpreises durch den Veranstalter für schwerbehinderte Menschen folge anderen als den in § 148 Abs. 1 SGB IX definierten Anforderungen und sei daher nicht zu berücksichtigen. Angesichts der pauschalen Abgeltung sei nicht konkret erkennbar, welche Beförderungsleistung tatsächlich auf Kombikartenkäufer entfalle. Die Kalkulation des Eintrittspreises durch den Veranstalter führe zu einer Umlage für Fahrgeldanteile auf alle Veranstaltungsbesucher. Die intern geregelte vertragliche Abfindung sei kein genehmigtes Beförderungsentgelt und könne daher im Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
22 
Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen Hans-Georg G., Abteilungsleiter Tarif bei der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS), zur Berechnung des Fahrtkostenanteils bei Kombikarten und der Berücksichtigung schwerbehinderter Personen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, eingeholt. In der Stellungnahme vom 06.04.2006 führt der Zeuge im Wesentlichen aus: Vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung werde eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Zur Ermittlung des konkreten Fahrtkostenanteils und der notwendigen Fahrgeldeinnahmen würden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der ÖV-Anteil (ÖV-Modalsplit) ermittelt. Dies sei der Anteil der Kunden, die bei der Anreise mit ÖV einen Fahrpreis entrichtet haben. Dabei werde der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen habe, wie die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und Schwerbehinderte. Der bei der der genehmigten Tarifformel verwendete Begriff „Verbundpassbesitzer“ bedeute „Zeitkartenbesitzer“. Zeitkartenbesitzer sei jemand, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte sei (z.B. Wochenkarte, Monatskarte, Jahreskarte, Behördenticket oder Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung). Da der nach der Formel errechnete Fahrpreis auf alle Besucher einer Veranstaltung die eine Eintrittskarte kaufen umgelegt werde, zahle auch der Schwerbehinderte und der VVS-Zeitkarteninhaber aus seiner Sicht mittelbar einen Fahrkostenanteil. Wirtschaftlich betrachtet, erhielten die Verkehrsunternehmen für die Beförderung schwerbehinderter Personen im Besitz eines Kombikarte jedoch keinen Fahrpreis.
23 
In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge G. informatorisch angehört. Er bestätigte seine im Schriftsatz vom 06.04.2006 gemachten Angaben.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2003 in Höhe von 6.624,87 EUR. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2004 ist insoweit abzuändern. Einen höheren Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht. Der entsprechende Ausspruch im Bescheid des Regierungspräsidiums bleibt daher unberührt.
26 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 bis 150 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). Der Unternehmer soll damit in pauschalierter Form das erhalten, was er ohne seine gesetzliche Inpflichtnahme von den Schwerbehinderten erhalten hätte, wenn diese das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten.
27 
Der Begriff der Fahrgeldeinnahmen wird in § 148 Abs. 2 SGB IX definiert. Danach sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels „alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
28 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten sind nach diesen Vorschriften bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigen, da schwerbehinderte Menschen auch bei Erwerb einer Kombikarte vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX befördert werden (1.). Die Einnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind auch Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (2.).
29 
1. Schwerbehinderte Personen werden bei Erwerb einer Kombikarte vom VVS unentgeltlich befördert, da dieser beim Abschluss einer Kombikartenvereinbarung vom Veranstalter kein Beförderungsentgelt für diesen Personenkreis erhält.
30 
Beförderungsentgelt im Sinne von § 39 Abs. 1 PBefG ist jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers und entfällt nicht dadurch, dass es nicht vom Beförderten, sondern von dritter Seite gezahlt wird. Beförderungsentgelt ist die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Fahrgeld kann auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigende Fahrausweise aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 - Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
31 
Der VVS bietet in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern VVS Kombikarten an. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS (Teil C. Sonderregelungen Nr. 4). Dort ist ausgeführt: „Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.“ In erster Linie wird damit der Zweck verfolgt, Besuchern von Großveranstaltungen einen Anreiz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu geben um damit zusätzliche Fahrgäste zu gewinnen und höhere Einnahmen zu erzielen (vgl. Antrag der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 09.03.1984 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Genehmigung einer Fahrausweis-Eintrittskarte). Zudem ist damit bezweckt, den Autoverkehr auf den Straßen und in den angrenzenden Wohngebieten der Veranstaltungsorte zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten (vgl. Präambel eines Vertrags zwischen VVS und Veranstalter). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 06.04.1984 der Einführung einer kombinierten Fahrausweis-Eintrittskarte und der Berechnung nach der von der Stuttgarter Straßenbahnen AG mitgeteilten Formel, wie sie im Tatbestand dargestellt ist, zugestimmt.
32 
Zur Einführung der Kombikarte schließt der VVS mit dem jeweiligen Veranstalter einen Vertrag, in dem u.a. geregelt ist, das der VVS für die Beförderungsleistung für jede ausgegebene Kombikarte ein bestimmtes Beförderungsentgelt erhält. Um keine Mindereinnahmen gegenüber der Anwendung des Regeltarifs entstehen zu lassen, wird vor Abschluss einer jeden Kombikartenvereinbarung eine repräsentative Marktuntersuchung, d.h. Kundenbefragung der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt. Dabei werden die Fahrpreiseinnahmen der tatsächlich barzahlenden VVS-Kunden und der Anteil der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel an der Gesamtheit der Besucher in Prozent (ÖV-Anteil = ÖV-Modalsplit) ermittelt. Diese Variablen werden zur Berechnung des Fahrkostenanteils in die vom Regierungspräsidium genehmigte Formel eingesetzt. Dabei wird der ÖV-Modalsplit um den Kundenanteil gemindert, der auch ohne Kombikartenvereinbarung kein zusätzliches Fahrgeld zu bezahlen hat. Das sind zum einen die Besitzer einer gültigen VVS-Zeitkarte und zum anderen Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung. Bei der Kalkulation des Fahrpreises werden folglich für diesen Personenkreis keine Fahrgeldeinnahmen in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Da der kalkulierte Fahrpreis auf jede ausgegebene Kombikarte und damit auf alle Besucher der Veranstaltung erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber der Eintrittskarte schwerbehindert ist oder nicht, zahlt allerdings auch der fahrtberechtigte Schwerbehinderte aus seiner Sicht mittelbar den vom VVS kalkulierten Fahrtkostenanteil.
33 
Diese Kalkulation des Fahrpreises entsprechend der vom Regierungspräsidium genehmigten Formel hat der Zeuge G. vom VVS in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2006 anschaulich dargelegt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Vorgehensweise bei der Berechnung des Fahrkostenanteils auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten. Er ist jedoch der Ansicht, dass durch die mittelbare Zahlung des Fahrpreises durch den Schwerbehinderten keine unentgeltliche Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege.
34 
Dies erscheint nur auf den ersten Blick richtig, denn der VVS erhält tatsächlich für die von ihm zu erbringende Beförderungsleistung für die schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vertraglichen Regelung mit dem Veranstalter kein Beförderungsentgelt. Bei der Kalkulation des Fahrgeldanteils geht der VVS davon aus, dass dieser Personkreis Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat und deshalb für diesen Personenkreis dem Veranstalter ein Fahrgeldanteil nicht in Rechnung gestellt werden kann. Eine andere Kalkulation würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und wäre zudem gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht vertretbar, der vertraglich eine Leistung bezahlen müsste, auf die der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem würde dies nicht in Einklang mit der vom Regierungspräsidium genehmigten Kalkulationsformel stehen, die ausdrücklich vorsieht, dass für „Verbundpassbesitzer“, also auch Schwerbehinderte mit einer gültigen Fahrberechtigung, kalkulatorisch keine Fahrkosten anzusetzen sind, weil diese bereits fahrberechtigt sind.
35 
Schwerbehinderte Kombikarteninhaber werden somit wirtschaftlich und aus der Sicht des VVS unentgeltlich befördert, weil er weder vom Schwerbehinderten noch vom Veranstalter ein Fahrgeld erhält. Grundsätzlich kann Fahrgeld auch das sein, was Dritte im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für zur Benutzung des Verkehrsmittels berechtigenden Fahrausweis aufwenden, die an bestimmte Personenkreise ausgegeben werden, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Dritte (Veranstalter) jedoch keine Leistung für die Beförderung von Schwerbehinderten erbracht, weil in der Kalkulation berücksichtigt wurde, dass die Schwerbehinderten Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Allein die mittelbare Zahlung des auf jede Eintrittskarte errechneten Fahrpreisanteils führt nicht dazu, dass es sich im Rechtssinne um eine entgeltliche Beförderung handelt. Diese mittelbare Zahlung fließt dem Veranstalter und nicht dem Beförderungsunternehmen zu. Es fehlt daher die Gegenleistung für die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens. Da der VVS für die Beförderung von schwerbehinderten Kombikarteninhaber kein Beförderungsentgelt erhält, ergibt sich daraus ein Fahrgeldausfall, der nach den Vorschriften der §§ 145 ff. SGB IX zu erstatten ist. Diese Auslegung entspricht auch dem oben dargestellten Sinn und Zeck der Erstattungsregelungen. Das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen erhält nicht mehr, als ihm an tariflichem Beförderungsentgelt zustünde, wenn dieses von schwerbehinderten Menschen selbst entrichtet werden müsste. Da im Rahmen der Kombikarte weder der Veranstalter noch der Schwerbehinderte selbst einen Fahrpreis an den VVS bezahlen, muss für die Beförderungsleistung des Unternehmens im Rahmen des Erstattungsverfahrens entschädigt werden. Eine doppelte Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt dadurch nicht. Der Auffassung des Beklagten, beim Erwerb einer Kombikarte entstehe kein Fahrgeldausfall, ist auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 21.12.2004 entgegen getreten, mit dem es eine Anfrage des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes beantwortet hat.
36 
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 SGB IX liegen ebenfalls vor. Die Fahrgeldeinnahmen des VVS aus dem Verkauf von Kombikarten sind Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Da es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder z.T. vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1979, a.a.O.), sind die vertraglichen Zahlungen des kalkulierten Beförderungsentgelts je verkaufter Eintrittskarte durch den Veranstalter an den VVS im Rahmen einer Kombikartenvereinbarung grundsätzlich als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Es ist zwar richtig, dass der VVS im eigentlichen Sinne keine Fahrkarte verkauft. Die vom Veranstalter verkaufte Eintrittskarte gilt jedoch kraft der vertraglichen Regelung zwischen Veranstalter und VVS gleichzeitig als Fahrkarte, für die der VVS das mit dem Veranstalter vereinbarte pauschale Beförderungsentgelt erhält.
37 
Der Sache nach handelt sich auch um einen Fahrkartenverkauf zum „genehmigten Beförderungsentgelt“. Die vertraglichen Zahlungen des Veranstalters an den VVS für jede ausgegebene Eintrittskarte sind das Beförderungsentgelt für die vom VVS erbrachte Beförderungsleistung (vgl. § 2 eines vom Klägervertreter vorgelegten Vertrags zwischen Veranstalter und VVS). Dass das Beförderungsentgelt pauschal je verkaufter Eintrittskarte entrichtet wird und der Fahrpreisanteil auf der Eintrittskarte nicht ausgewiesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Beförderungsentgelt ist nämlich, wie bereits oben ausgeführt, jede Vergütung für die Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmers. Das Beförderungsentgelt muss sich daher nicht zwingend aus einem feststehenden Tarif ergeben, sondern kann auch vertraglich im Einzelfall nach bestimmten und vorher festgelegten Maßgaben kalkuliert werden.
38 
Das im Rahmen der Kombikartenvereinbarung geregelte Beförderungsentgelt ist auch „genehmigt“. Das Beförderungsentgelt wird für jede Veranstaltung, für die ein Kombikartenvertrag abgeschlossen wird, nach der Kalkulationsformel errechnet, der vom Regierungspräsidium Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG, bereits am 06.04.1984 zugestimmt wurde. Grundlage für die Berechnung ist danach ein Mischpreis, d.h. der Preis, den ein „durchschnittlicher Fahrgast“ für Hin- und Rückfahrt nach dem - genehmigten - Regeltarif zu entrichten hat. Das Angebot von Kombikarten hat in der Folgezeit Eingang in die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VVS Eingang gefunden und wird entsprechend der Kalkulationsformel angewendet.
39 
3. Da die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten.
40 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Recht anwendbar, da das einschlägige Fachgesetz für den vorliegenden Fall keine gegenteilige Regelung enthält. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn nicht unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, sondern die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5 und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - Juris).
41 
Gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Fragen, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Kombikarten Fahrgeldeinnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX sind und ob schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung einer Kombikarte unentgeltlich befördert werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Erhebung von Gerichtskosten gilt § 188 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.