Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2010 - 4 S 1333/10

bei uns veröffentlicht am12.07.2010

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den (vorläufigen) Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2010 im Verfahren 3 K 1186/10 in Höhe von 408,-- EUR zu Recht zurückgewiesen.
Mit der genannten Klage begehrt der Kläger - gestützt auf § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 7 und 15 AGG - von der Beklagten eine angemessene Entschädigung mindestens in Höhe von 5.648,06 EUR, weil er als Schwerbehinderter auf seine Bewerbung auf eine Beamtenstelle entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Mit seiner Erinnerung gegen den (vorläufigen) Kostenansatz macht er geltend, das Verfahren sei gerichtskostenfrei. Das trifft jedoch nicht zu. Derartige Entschädigungsansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und können deswegen nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei geltend gemacht werden (anderer Ansicht - ohne Angabe von Gründen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -). Welche Auswirkungen insoweit der Umstand hätte, dass der Kläger meint, neben der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung komme auch eine Benachteiligung wegen seines „fortgeschrittenen“ Alters in Betracht, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
Die im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist keine Leistung der „Fürsorge“ für Schwerbehinderte.
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darüber hinaus obliegen ihnen nach § 81 SGB IX weitere Verhaltenspflichten; unter anderem dürfen sie nach Absatz 2 schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen, wozu im Einzelnen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwiesen wird. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Arbeitgeber bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge erbringen. Mit den Bestimmungen über die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen hat der Gesetzgeber vielmehr gemeinwohlorientierte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen geschaffen, die die Berufsausübung der Arbeitgeber regeln (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 -, DVBl 2004, 1478 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber damit sozialpolitische Ziele verfolgt, führt nicht dazu, dass diese Bestimmungen zur Schwerbehindertenfürsorge zu rechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10 zur Erstattung von Fahrgeldausfällen, vgl. § 145 Abs. 3 SGB IX; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, Juris). Erbringt der Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten aber keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, stellt auch die Entschädigung, die er zu zahlen hat, wenn er hierbei gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX verstößt, keine solche Leistung dar.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man unter Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge die Streitsachen versteht, die aus einer den Verwaltungsrechtsweg eröffnenden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG) Verwaltungstätigkeit beim Vollzug des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs herrühren (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 188 RdNr. 9). Denn unter einer solchen Verwaltungstätigkeit ist nicht jede Entscheidung zu verstehen, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs hat. So werden auch Streitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht als Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge angesehen, obwohl sie ihre Grundlage in § 145 Abs. 3 SGB IX haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - 9 S 3090/07 -, ESVGH 59, 123; zur Vorgängerregelung in § 60 SchwbG vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.1996 - 12 E 11562/96 -, Juris). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass die Verhaltenspflichten, gegen die die Beklagte als (zukünftige) Arbeitgeberin seiner Ansicht nach verstoßen hat - insbesondere diejenige zur Einladung eines schwerbehinderten Beschäftigten zu einem Vorstellungsgespräch -, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt sind. Erforderlich ist vielmehr eine behördliche Maßnahme, die bei der Gewährung von Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs getroffen wird. Dies ist - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Unerheblich ist daher auch, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch unmittelbar in § 15 Abs. 2 AGG zu finden ist oder in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der wegen der Einzelheiten des Benachteiligungsverbots nach Satz 1 auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und damit auf § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG verweist. Andererseits kann der Umstand, dass der Gesetzgeber den ursprünglich in § 81 Abs. 2 SGB IX geregelten Entschädigungsanspruch mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl I. S. 1897) aufgehoben hat und nunmehr in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen der Einzelheiten auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verweist, durchaus als weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG allgemeiner Natur ist und keine (spezifische) Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge darstellt. Dieser Anspruch steht nämlich nicht nur Schwerbehinderten zu, sondern jedem Beschäftigten, der wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes entgegen dem Verbot des § 7 AGG benachteiligt worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


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(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Aug. 2009 - 9 S 3330/08

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 9 S 3090/07

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).2 Für den im Jahr 1964 geb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juli 2010 - 4 S 1383/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. Juni 2010 - 7 K 260/10 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
12 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 in Verb. mit § 148 Abs. 1 SGB IX Ausgleichszahlungen des Landkreises im Rahmen der Abrechnung der Fahrgelderlöse als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
Die Klägerin betreibt ein Beförderungsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr. Zum 01.01.2000 wurde zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs der in Tarifzonen untergliederte und von mehreren Verkehrsunternehmen bediente Verkehrsverbund … gebildet. Gleichzeitig wurde für verbundinterne Fahrten ein einheitlicher Verbundtarif, der RegioTarif Schwäbisch Hall, eingeführt. Für sog. ein- und ausbrechende Fahrten, deren Quelle oder Ziel außerhalb des RegioTarifgebietes liegen, wurden daneben sogenannte Haustarife der einzelnen Unternehmen beibehalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 der Beförderungsbestimmungen der …). Beide Tarife sind beförderungsrechtlich genehmigt. In diesem Zusammenhang wurde am 02.12.1999 zwischen dem Landkreis Schwäbisch Hall, der Rechtsvorgängerin der Klägerin und anderen Verkehrsunternehmen sowie der Verkehrsgemeinschaft … (inzwischen …) der „Vertrag über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifs im Landkreis Schwäbisch Hall RegioTarif Schwäbisch Hall“ geschlossen. Der Vertrag sieht Ausgleichszahlungen des Landkreises für Verluste der Verkehrsunternehmen aufgrund der Harmonisierung von Tarifen bzw. der Durchtarifierung vor, die von der VSH anhand der vereinbarten und beförderungsrechtlich genehmigten Haustarife „fahrscheinscharf“ ermittelt und abgerechnet werden. Der Landkreis Schwäbisch Hall erhält seinerseits vom Beklagten zur Abdeckung der kooperationsbedingten Lasten des Nahverkehrsverbundes Schwäbisch Hall eine jährliche Zuwendung.
Mit Anträgen vom 07.07.2004, 24.06.2005 und vom 05.07.2006 beantragte die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 und 2005 die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (357.551,51 EUR, 371.584,21 EUR und 390.723,70 EUR). Der Abrechnung nach unstreitigen Erstattungssätzen lagen jeweils die jährlichen durch die Ausgleichszahlungen anhand des Haustarifes bereinigten Einnahmen zugrunde. Nach umfangreichem Schriftverkehr setzte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheiden vom 06.08.2004, 02.08.2005 und vom 24.08.2006 die Erstattungsleistungen vorläufig um 15% niedriger als beantragt fest, da als maßgebende Fahrgeldeinnahmen lediglich die Einnahmen aus dem Verbundtarif angesehen werden könnten.
Nachdem die VSH eine vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Schwäbisch Hall testierte Vergleichsberechnung für die einzelnen Verkehrsunternehmen auf der Basis des RegioTarifes anhand eines Hilfsschlüssels nach den Anteilen an den Haustarifeinnahmen vorgelegt hatte, setzte das Regierungspräsidium Stuttgart unter Ersetzung der vorläufigen Bescheide die Erstattungsbeträge mit Bescheid vom 13.02.2007 neu fest und zwar für das Jahr 2003 auf 321.421,76 EUR, für das Jahr 2004 auf 334.964,44 EUR und für das Jahr 2005 auf 353.095,67 EUR.
Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Fahrgeldausfällen in Höhe 357.551,51 EUR für 2003, 371.584,21 EUR für 2004 und 390.723,70 EUR für 2005 begehrt. Zur Begründung stellt sie darauf ab, ihr stehe für die streitigen Kalenderjahre eine erhöhte Erstattungssumme zu, die sich aus der Heranziehung ihrer Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage für das Erstattungsverfahren ergebe. Denn gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenbeförderungsrecht habe man nicht zu berücksichtigen, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Fahrgast, von der öffentlichen Hand oder von einem Dritten gezahlt werde. Der vom Fahrgast bezahlte Fahrpreis sei damit nicht zwangsläufig mit dem Beförderungsentgelt gleichzusetzen, das gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX die Grundlage für die Erstattungsleistungen darstelle. Die von der Klägerin erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif seien aus verkehrs- und sozialpolitischen Gründen niedriger angesetzt als die Einnahmen aus dem Haustarif. Damit stelle die Zuzahlung der öffentlichen Hand eine Leistung des Beförderten dar und gerade keine Subvention des Beförderungsunternehmens. Das ergebe sich auch daraus, dass die Zuweisungen in umsatzsteuerbarer Weise erfolgten. Der Landkreis erstatte der Klägerin nämlich die Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer, welche die Klägerin dann abführe. Deswegen handele es sich bei der Zuwendung um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten auf die Beförderungsleistung nach Abschnitt 150 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 6 UStR 2000. Der Haustarif sei zudem genehmigtes Beförderungsentgelt. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen aus dem Verbundtarif auf die einzelnen Verkehrsunternehmen sei nahezu unmöglich. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die vergleichbaren Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen nach § 45a PBefG (für Schülerkarten) durch den Beklagten schon immer und auch in den letzten Jahren unverändert auf der Grundlage des Haustarifs erfolgten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG anders verfahre als bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 148 SGB IX.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach seiner Kenntnis handele es sich beim Tarifmodell, an welchem die Klägerin partizipiere, um ein bundesweit einmaliges Modell. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsforderungen könnten nur die Einnahmen der Klägerin aus dem Verbundtarif sein. Denn von den begünstigten Schwerbehinderten würde die Klägerin bei Entfallen der Vergünstigung auch nur das Entgelt nach dem Verbundtarif erhalten. Das Begehren der Klägerin laufe auf eine kostendeckende Erstattung des Aufwands für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Unterschied zwischen Haustarif und Verbundtarif basiere auf einer politisch motivierten Absenkung des Verbundtarifs und stehe gerade nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die Zuzahlung des Landkreises stelle also keine Tarifzahlung für den Fahrgast dar, sondern eine Zuschussleistung, die lediglich die Verkehrsleistung stärker im Blick habe als eine pauschale Subventionierung. Diese Fallgruppe unterscheide sich auch von der im Schülerbeförderungsverkehr anzutreffenden Fallgruppe, bei welcher der Bruttofahrpreis mit dem Fahrgast (Schüler) vereinbart werde, aber nur zum Teil vom Fahrgast, zum Teil vom Träger der Schülerbeförderung getragen werde. In einem solchen Fall sei der Gegenstand des Beförderungsvertrags und des vereinbarten Entgelts der Gesamtpreis.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.11.2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX die höheren Einnahmen nach dem ebenfalls genehmigten Haustarif zugrunde zu legen seien. Die Erstattungen nach § 148 SGB IX seien dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmen für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit zu erbringen hätten. Hätte im vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgastes dienten, seien daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen. Die Zuwendung im vorliegenden Fall diene primär nicht dazu, allgemeine Verluste der Klägerin auszugleichen. Dies zeige auch ihre umsatzsteuerrechtliche Behandlung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
Der Beklagte hat gegen das am 07.12.2007 zugestellte Urteil am 20.12.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.01.2008 begründet. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 - 9 K 2616/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass nur die Einnahmen aus dem Verbundtarif als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen seien. Beförderungsentgelt sei die in Geldwert ausgedrückte Gegenleistung des Fahrgastes für die in Anspruch genommene Beförderungsleistung des Verkehrsunternehmens, wie sie in den Beförderungsbestimmungen zum Ausdruck komme. Maßgebend sei deshalb der RegioTarif, der allein dem Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast zugrunde liege. Der Zweck des Haustarifs, soweit er neben den RegioTarif gestellt sei, erschöpfe sich in einer Berechnungsgrundlage für die Verbundfinanzierung. Eine über den RegioTarif hinausgehende Vereinbarung des Haustarifes verstieße im Übrigen gegen § 39 Abs. 3 PBefG. Auch der Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX gebiete keine andere Auslegung. Abgegolten werden solle die ohne die gesetzliche Inpflichtnahme entgeltliche Dienstleistung nach dem maßgeblichen tariflichen Beförderungsentgelt. Die spätere Aufzahlung des Landkreises aus dem Verkehrshaushalt erfolge hingegen zur Abgeltung für die „Umsteigeverluste“. In dieser Verteilung der Lasten solle durch die Freifahrtregelung nur insoweit eine Änderung eintreten, als der Schwerbehinderte mit Fahrtkosten belastet sei. Eine Entlastung des Verkehrshaushaltes habe nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen. Das Defizit aus der politisch motivierten Absenkung der Verbundtarife gegenüber dem Binnentarif stehe nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter in Zusammenhang. Die steuerrechtliche Behandlung der Zuwendung sei für die Auslegung der Erstattungsregelung ohne Belang.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen noch vor, die Berufung verkenne, dass auch der Haustarif genehmigt und damit allgemeinverbindlich und auch gemäß § 39 Abs. 7 PBefG bekanntgemacht worden sei. Ihm komme aufgrund der vertraglichen Bindung auch Außenwirkung zu. Zum anderen verlange § 148 Abs. 2 SGB IX nicht, dass das Fahrgeld ganz oder teilweise vom Fahrgast selbst bezahlt worden sei. Nur eine Kostenauffüllung unterfalle von vorneherein nicht dem Begriff der Erträge aus dem Fahrkartenverkauf und wäre auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Eine Mehrbelastung im Landeshaushalt trete durch die Abrechnung nach dem Haustarif nicht ein. Der Beklagte zahle nicht mehr als das, was er ohne die - nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG und § 9 ÖPNVG BW vom Gesetzgeber gewünschte - Tarifkooperation hätte zahlen müssen. Ein Defizit bei den Fahrgeldeinnahmen entstehe infolge der Abrechnung der Beförderungsausfälle nach dem Haustarif nicht. Schließlich liege weder ein Verstoß gegen das Verbot des § 39 Abs. 3 PBefG vor noch werde die Klägerin gegenüber Verbundunternehmen mit Alteinnahmegarantien besser gestellt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 nicht zu.
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1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046; m.sp.Änd.). Danach werden den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs die durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach Maßgabe des in den §§ 148 bis 150 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet. Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind für die geltend gemachten Erstattungsansprüche jedoch nicht erfüllt.
18 
1.1 Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern - wie die Klägerin -, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten - und mit einer gültigen Wertmarke versehenen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) - Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Durch diese in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 <172>). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. etwa Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr, BT-Drs. 8/2453, S. 23).
19 
1.2 Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses (13.) Kapitels sind nach § 148 Abs. 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Werden in einem - wie hier - von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist nach § 148 Abs. 3 SGB IX der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. Höhere Erträge in diesem Sinne in den Jahren 2003, 2004 und 2005 als in dem Bescheid vom 13.02.2007 ermittelt hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
20 
1.2.1 Die Einnahmen der Klägerin aus dem Fahrkartenverkauf lassen sich nicht allein nach den Erträgen aus eigenen Fahrkartenverkäufen bemessen, sondern gestalten sich nach den im Vertrag vom 02.12.1999 vereinbarten Tarifstrukturen und Abrechnungsmodalitäten. Nach dessen § 3 Abs. 1 wird der einheitliche Kundentarif (RegioTarif Schwäbisch Hall) vom Landkreis Schwäbisch Hall nach Maßgabe dieses Vertrages sowie auf der Grundlage des ÖPNV-Rahmenvertrages eingeführt und finanziert, wobei der Beklagte aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Schwäbisch Hall und der Verkehrsgemeinschaft … über die Finanzierung des Nahverkehrsverbunds Schwäbisch Hall vom 02.12.1999 und etwaigen Folgevereinbarungen für einen Teil der kooperationsbedingten Lasten des Verkehrsverbundes (Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste sowie Kosten der RegioTarifabrechnung) dem Landkreis Schwäbisch Hall jährliche Zuwendungen gewährt. Nach § 4 führen die Verkehrsunternehmen nach § 42 PBefG und § 6 AEG ihre Betriebe eigenwirtschaftlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis ihrer genehmigten Haustarife. Die Verkehrsunternehmen wenden gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ab dem 01.01.2000 ausschließlich den RegioTarif Schwäbisch Hall nach Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als Kundentarif i.S. des § 2 dieses Vertrages für alle Beförderungen mit Quelle und Ziel innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall (RegioTarifgebiet) an. Der RegioTarif Schwäbisch Hall gilt somit jeweils von der ersten Haltestelle im Landkreis bis zur letzten Haltestelle vor der Kreisgrenze. Für ein- und ausbrechende Verkehre gelten die jeweiligen Haustarife bzw. Linienbestimmungen weiter. Nach § 2 stellt der Kundentarif die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag „fahrscheinscharf“ ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen.
21 
Nach § 7 Abs. 1 erstellt die VSH anhand der monatlichen Verkaufszahlen bis zum 20. des Folgemonats eine RegioTarifabrechnung für jedes Unternehmen mit einem Vergleich der kassenmäßigen Einnahmen zu den tatsächlichen Haustariferlösen und den sich daraus ergebenden kassenmäßigen Mehr- oder Minderausgleichen durch die VSH oder die Verkehrsunternehmen. Auf der Grundlage dieser Unternehmensabrechnungen erstellt die VSH dann ebenfalls bis zum 20. des Folgemonats die RegioTarifabrechnung für den Landkreis mit den sich daraus ergebenden, vom Landkreis an die VSH vorzunehmenden Ausgleichszahlungen.
22 
1.2.2 Auch wenn danach die verbundinterne Abrechnung zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen sowie zwischen ihnen und dem Landkreis anhand der Haustarife der Verkehrsunternehmen erfolgt, wird gegenüber den Fahrgästen allein der sozialpolitisch gewünschte Verbundtarif, der RegioTarif Schwäbisch Hall, angewandt. Allein er stellt für verbundinterne Fahrten das genehmigte Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG dar und wird den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zugrunde gelegt. Die vor dem 01.01.2000 angewandten Haustarife bleiben – neben ihrer Eigenschaft als genehmigtes Beförderungsentgelt für ein- und ausbrechende Fahrten - für verbundinterne Fahrten lediglich als interne Abrechnungstarife bestehen, ohne dass sie gegenüber den Fahrgästen insoweit Geltung beanspruchen. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 39 Abs. 3 PBefG stellt sich danach auch insoweit nicht. Alle Ausgleichsleistungen für Verluste im Bereich der Harmonisierung von Tarifen oder der Durchtarifierung werden dabei zwar „fahrscheinscharf“ ermittelt, ohne dass noch ein pauschaler Verbundzuschuss des Landkreises erfolgt. Am Zuschusscharakter der Ausgleichleistungen hat sich aber insoweit, als der Ausgleich über reine organisatorische, nicht von Sinn und Zweck des § 148 Abs. 3 SGB IX erfasste und bereits verbundintern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 02.12.1999 auszugleichende Abrechnungsverluste hinausgeht, sondern als Ausgleich für die sich aus der Anwendung des gegenüber den Haustarifen verbilligten RegioTarifs ergebenden Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen erfolgt, nichts geändert.
23 
2. Hiernach wurden die der Erstattung von Fahrgeldausfällen zugrunde zu legenden Fahrgeldeinnahmen der Klägerin zutreffend anhand der Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten RegioTarif Schwäbisch Hall ermittelt (§ 148 Abs. 2 SGB IX). Allein dieses Beförderungsentgelt wäre wie bereits ausgeführt nach den Beförderungsbedingungen von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten für eine Fahrt innerhalb des RegioTarifgebietes zu entrichten, wenn dieser nicht unentgeltlich befördert werden müsste. Die pro Fahrschein durch den Landkreis zusätzlich erfolgende Abgeltung allgemeiner Mindereinnahmen aus der Anwendung des RegioTarifs sind hingegen nicht als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
24 
2.1 Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorgängervorschriften waren Fahrgeldeinnahmen dem Wortlaut nach Einnahmen an Fahrgeld. Fahrgeld aber ist nach dem schlichten und üblichen Wortverständnis das, was beim Erwerb eines Fahrausweises als Entgelt entrichtet wird, also regelmäßig das, was der Benutzer des Verkehrsmittels aufwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, Buchholz 442.010 § 4 UnBefG Nr. 3; Urteil vom 25.02.1972 - VII C 37.71 -, BVerwGE 39, 349). Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist dabei zwar ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris; BT-Drs. 8/2453, S. 12). Ein Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1). Vom Wortlaut her ist es allerdings nicht mehr gerechtfertigt, als Fahrgeld auch Beträge anzusehen, die zum Ausgleich von Defiziten eines Verkehrsunternehmens vom Gewährträger, von Gesellschaftern oder sonstigen Personen gezahlt werden, auch wenn die Defizite lediglich deswegen entstehen und also die Zahlungen lediglich deswegen geleistet werden, weil die Fahrpreise niedrig gehalten werden sollen, und zwar nicht nur für einzelne Personen oder Personengruppen, sondern für jedermann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 – VII C 52.73 -, a.a.O.).
25 
An diese klare und eindeutige Wortlautauslegung des Begriffs „Fahrgeld“ knüpft die gesetzliche Definition der Fahrgeldeinnahmen in § 148 Abs. 2 SGB IX ersichtlich an. Durch diese Beschreibung wird klargestellt, dass allein das für den Verkauf eines Fahrscheins an den Kunden genehmigte Beförderungsentgelt (§ 39 Abs. 1 PBefG) maßgeblich ist. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen (vgl. Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Unerheblich dabei ist, ob ein pauschaler Zuschuss als allgemeiner Defizitausgleich gewährt wird oder ob eine „fahrscheingenaue“ Abrechnung erfolgt und - wie hier - für jeden einzelnen Fahrkartenverkauf eine konkret bemessene Abgeltung von allgemeinen Mindereinnahmen aus öffentlichen Haushalten vorgenommen wird. Denn auch diese „fahrscheinscharfe“ Abgeltung ist kein „Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf“. Auch sie tritt insoweit nicht (teilweise) an die Stelle der Leistung, die der Fahrgast für seine Beförderung nach den allgemein geltenden Tarifbestimmungen entrichten muss. Ebenso ist im vorliegenden Zusammenhang der Auslegung schwerbehindertenfürsorgerechtlicher Regelungen ohne Bedeutung, wie diese Leistung des Landkreises an die Verkehrsunternehmen derzeit von den Finanzbehörden umsatzsteuerrechtlich behandelt wird.
26 
2.2 Auch Sinn und Zweck der jetzigen - wie schon der früheren in §§ 3 und 4 UnBefG bzw. §§ 59 Abs. 3, 62 Abs. 1 bis 3 SchwbG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl. S. 989) - gesetzlichen Regelung, wie er sich auch aus dem Zusammenhang des § 148 Abs. 1 und 2 mit § 145 Abs. 3 SGB IX erschließt, bestätigen die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes. § 145 Abs. 3 SGB IX sieht die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstandenen Fahrgeldausfälle, also der Mindereinnahmen vor, die dadurch entstehen, dass die vom Gesetz begünstigten Personen nicht zu bezahlen brauchen, was die anderen Benutzer der Verkehrsmittel, die nicht diese Begünstigung genießen, entrichten müssen. § 148 Abs. 1 SGB IX legt für die Berechnung der zu erstattenden Fahrgeldausfälle die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen zugrunde. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Vorschriften folgt, dass das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen in pauschalierter Form das erhalten soll, was es von den Begünstigten erhalten würde, wenn diese nicht unentgeltlich befördert werden müssten. Von den Begünstigten würde die Klägerin nur Fahrgelder wie von anderen erhalten, die die Verkehrsmittel zu normalen Bedingungen benutzen, also ohne einen Zuschlag, der – wie insoweit die Ausgleichszahlung des Landkreises nach §§ 2 und 7 des Vertrages vom 02.12.1999 – die Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen (nach dem RegioTarif) und einem kostendeckenden Beförderungsentgelt (nach dem Haustarif) auffüllen würde. Ebenso wenig wie von dem, der die Verkehrsmittel zu Normalbedingungen benutzt, könnte die Klägerin die Differenz zum kostendeckenden Entgelt mithin auch nicht von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten verlangen; dies kann sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 145 Abs. 3 und 148 SGB IX dann aber im Wege der Erstattung ebenfalls nicht. Im Grunde läuft das Begehren der Klägerin auf eine (in pauschalierter Form kostendeckende) Erstattung des Aufwandes hinaus, der für die Beförderung der nach § 145 Abs. 1 SGB IX begünstigten Personen erforderlich ist. Eine solche Regelung enthält das Gesetz aber nicht, sondern knüpft die Erstattung an die Fahrgeldeinnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf Gewinne ermöglichen oder zu Verlusten führen (so ausdrücklich schon BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, a.a.O., zu den §§ 3 und 4 UnBefG; vgl. auch Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Zur Abgeltung verbundbedingter Mindereinnahmen wegen Anwendung des RegioTarifs ist die Klägerin vielmehr auch insoweit auf verbundbezogene Vereinbarungen zu verweisen.
27 
3. Schließlich führt die im vorliegenden Fall gewählte Ermittlungsart für die Fahrgeldeinnahmen nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Klägerin. Einen konkret vereinnahmten Betrag an Fahrgeld im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX aus dem Verkauf von Fahrscheinen zum RegioTarif als maßgeblichem genehmigten Beförderungsentgelt, der ihre tatsächlichen Beförderungsleistungen in ihrem Beförderungsbereich innerhalb des Beförderungsverbundes wiederspiegelt, kann die Klägerin aufgrund der verbundbedingten Tarifstrukturen nicht nachweisen. Auch der an sich für Tarifverbünde vorgesehene § 148 Abs. 3 SGB IX führt im vorliegenden Fall nicht weiter, da zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen des RegioTarifgebietes Schwäbisch Hall aufgrund der speziellen Abrechnungsmodalitäten mit „fahrscheingenauer“ Abrechnung keine Ertragsanteile an den zusammengefassten Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf anhand eines Verteilungsschlüssels vereinbart wurden. Die in Anlehnung an die Regelung in § 148 Abs. 3 SGB IX - zugunsten der Klägerin und mit ihrer Zustimmung – von der Kreisverkehr … vorgeschlagene und vom Beklagten akzeptierte Berechnungsmethode, die in einer Kombination nachgewiesener Anteile an den Gesamterlösen einschließlich vorgenommener Ausgleiche anhand der Haustarife und Anwendung des sich daraus ergebenden (fiktiven) Verteilungsschlüssels auf die Gesamteinnahmen des Verbundes an Fahrkartenverkäufen anhand des RegioTarifs besteht, führt aber ebenfalls zu sachgerechten Ergebnissen, die den Ertragsanteil der Klägerin an den Gesamteinnahmen aus dem RegioTarif annähernd wiedergeben.
28 
Sonstige Berechnungsfehler bei der Ermittlung der maßgebenden Erstattungsbeträge sind von der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Klage war danach unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 10; Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris).
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
32 
Beschluss vom 29. Juli 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 110.377,55 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 nicht zu.
17 
1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046; m.sp.Änd.). Danach werden den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs die durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach Maßgabe des in den §§ 148 bis 150 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet. Die sich hieraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind für die geltend gemachten Erstattungsansprüche jedoch nicht erfüllt.
18 
1.1 Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern - wie die Klägerin -, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten - und mit einer gültigen Wertmarke versehenen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) - Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Durch diese in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 <172>). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. etwa Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr, BT-Drs. 8/2453, S. 23).
19 
1.2 Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses (13.) Kapitels sind nach § 148 Abs. 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Werden in einem - wie hier - von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist nach § 148 Abs. 3 SGB IX der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. Höhere Erträge in diesem Sinne in den Jahren 2003, 2004 und 2005 als in dem Bescheid vom 13.02.2007 ermittelt hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
20 
1.2.1 Die Einnahmen der Klägerin aus dem Fahrkartenverkauf lassen sich nicht allein nach den Erträgen aus eigenen Fahrkartenverkäufen bemessen, sondern gestalten sich nach den im Vertrag vom 02.12.1999 vereinbarten Tarifstrukturen und Abrechnungsmodalitäten. Nach dessen § 3 Abs. 1 wird der einheitliche Kundentarif (RegioTarif Schwäbisch Hall) vom Landkreis Schwäbisch Hall nach Maßgabe dieses Vertrages sowie auf der Grundlage des ÖPNV-Rahmenvertrages eingeführt und finanziert, wobei der Beklagte aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Schwäbisch Hall und der Verkehrsgemeinschaft … über die Finanzierung des Nahverkehrsverbunds Schwäbisch Hall vom 02.12.1999 und etwaigen Folgevereinbarungen für einen Teil der kooperationsbedingten Lasten des Verkehrsverbundes (Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste sowie Kosten der RegioTarifabrechnung) dem Landkreis Schwäbisch Hall jährliche Zuwendungen gewährt. Nach § 4 führen die Verkehrsunternehmen nach § 42 PBefG und § 6 AEG ihre Betriebe eigenwirtschaftlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis ihrer genehmigten Haustarife. Die Verkehrsunternehmen wenden gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ab dem 01.01.2000 ausschließlich den RegioTarif Schwäbisch Hall nach Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als Kundentarif i.S. des § 2 dieses Vertrages für alle Beförderungen mit Quelle und Ziel innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall (RegioTarifgebiet) an. Der RegioTarif Schwäbisch Hall gilt somit jeweils von der ersten Haltestelle im Landkreis bis zur letzten Haltestelle vor der Kreisgrenze. Für ein- und ausbrechende Verkehre gelten die jeweiligen Haustarife bzw. Linienbestimmungen weiter. Nach § 2 stellt der Kundentarif die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie Durchtarifierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag „fahrscheinscharf“ ermittelt und vom Landkreis ausgeglichen.
21 
Nach § 7 Abs. 1 erstellt die VSH anhand der monatlichen Verkaufszahlen bis zum 20. des Folgemonats eine RegioTarifabrechnung für jedes Unternehmen mit einem Vergleich der kassenmäßigen Einnahmen zu den tatsächlichen Haustariferlösen und den sich daraus ergebenden kassenmäßigen Mehr- oder Minderausgleichen durch die VSH oder die Verkehrsunternehmen. Auf der Grundlage dieser Unternehmensabrechnungen erstellt die VSH dann ebenfalls bis zum 20. des Folgemonats die RegioTarifabrechnung für den Landkreis mit den sich daraus ergebenden, vom Landkreis an die VSH vorzunehmenden Ausgleichszahlungen.
22 
1.2.2 Auch wenn danach die verbundinterne Abrechnung zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen sowie zwischen ihnen und dem Landkreis anhand der Haustarife der Verkehrsunternehmen erfolgt, wird gegenüber den Fahrgästen allein der sozialpolitisch gewünschte Verbundtarif, der RegioTarif Schwäbisch Hall, angewandt. Allein er stellt für verbundinterne Fahrten das genehmigte Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG dar und wird den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zugrunde gelegt. Die vor dem 01.01.2000 angewandten Haustarife bleiben – neben ihrer Eigenschaft als genehmigtes Beförderungsentgelt für ein- und ausbrechende Fahrten - für verbundinterne Fahrten lediglich als interne Abrechnungstarife bestehen, ohne dass sie gegenüber den Fahrgästen insoweit Geltung beanspruchen. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 39 Abs. 3 PBefG stellt sich danach auch insoweit nicht. Alle Ausgleichsleistungen für Verluste im Bereich der Harmonisierung von Tarifen oder der Durchtarifierung werden dabei zwar „fahrscheinscharf“ ermittelt, ohne dass noch ein pauschaler Verbundzuschuss des Landkreises erfolgt. Am Zuschusscharakter der Ausgleichleistungen hat sich aber insoweit, als der Ausgleich über reine organisatorische, nicht von Sinn und Zweck des § 148 Abs. 3 SGB IX erfasste und bereits verbundintern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 02.12.1999 auszugleichende Abrechnungsverluste hinausgeht, sondern als Ausgleich für die sich aus der Anwendung des gegenüber den Haustarifen verbilligten RegioTarifs ergebenden Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen erfolgt, nichts geändert.
23 
2. Hiernach wurden die der Erstattung von Fahrgeldausfällen zugrunde zu legenden Fahrgeldeinnahmen der Klägerin zutreffend anhand der Erträge aus dem Fahrkartenverkauf nach dem als Beförderungsentgelt genehmigten RegioTarif Schwäbisch Hall ermittelt (§ 148 Abs. 2 SGB IX). Allein dieses Beförderungsentgelt wäre wie bereits ausgeführt nach den Beförderungsbedingungen von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten für eine Fahrt innerhalb des RegioTarifgebietes zu entrichten, wenn dieser nicht unentgeltlich befördert werden müsste. Die pro Fahrschein durch den Landkreis zusätzlich erfolgende Abgeltung allgemeiner Mindereinnahmen aus der Anwendung des RegioTarifs sind hingegen nicht als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen.
24 
2.1 Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorgängervorschriften waren Fahrgeldeinnahmen dem Wortlaut nach Einnahmen an Fahrgeld. Fahrgeld aber ist nach dem schlichten und üblichen Wortverständnis das, was beim Erwerb eines Fahrausweises als Entgelt entrichtet wird, also regelmäßig das, was der Benutzer des Verkehrsmittels aufwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, Buchholz 442.010 § 4 UnBefG Nr. 3; Urteil vom 25.02.1972 - VII C 37.71 -, BVerwGE 39, 349). Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist dabei zwar ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris; BT-Drs. 8/2453, S. 12). Ein Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 Abs. 1 PBefG liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegenüber dem Beförderten hätte. In einem solchen Fall tritt die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibt also Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und dient nicht dem Ausgleich von Defiziten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1). Vom Wortlaut her ist es allerdings nicht mehr gerechtfertigt, als Fahrgeld auch Beträge anzusehen, die zum Ausgleich von Defiziten eines Verkehrsunternehmens vom Gewährträger, von Gesellschaftern oder sonstigen Personen gezahlt werden, auch wenn die Defizite lediglich deswegen entstehen und also die Zahlungen lediglich deswegen geleistet werden, weil die Fahrpreise niedrig gehalten werden sollen, und zwar nicht nur für einzelne Personen oder Personengruppen, sondern für jedermann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 – VII C 52.73 -, a.a.O.).
25 
An diese klare und eindeutige Wortlautauslegung des Begriffs „Fahrgeld“ knüpft die gesetzliche Definition der Fahrgeldeinnahmen in § 148 Abs. 2 SGB IX ersichtlich an. Durch diese Beschreibung wird klargestellt, dass allein das für den Verkauf eines Fahrscheins an den Kunden genehmigte Beförderungsentgelt (§ 39 Abs. 1 PBefG) maßgeblich ist. Allgemeine Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand sind nicht einzubeziehen, auch wenn sie zur Ertragssteigerung bei den aus sozialpolitischen Gründen nicht kostendeckend befördernden Unternehmen beitragen sollen (vgl. Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Unerheblich dabei ist, ob ein pauschaler Zuschuss als allgemeiner Defizitausgleich gewährt wird oder ob eine „fahrscheingenaue“ Abrechnung erfolgt und - wie hier - für jeden einzelnen Fahrkartenverkauf eine konkret bemessene Abgeltung von allgemeinen Mindereinnahmen aus öffentlichen Haushalten vorgenommen wird. Denn auch diese „fahrscheinscharfe“ Abgeltung ist kein „Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf“. Auch sie tritt insoweit nicht (teilweise) an die Stelle der Leistung, die der Fahrgast für seine Beförderung nach den allgemein geltenden Tarifbestimmungen entrichten muss. Ebenso ist im vorliegenden Zusammenhang der Auslegung schwerbehindertenfürsorgerechtlicher Regelungen ohne Bedeutung, wie diese Leistung des Landkreises an die Verkehrsunternehmen derzeit von den Finanzbehörden umsatzsteuerrechtlich behandelt wird.
26 
2.2 Auch Sinn und Zweck der jetzigen - wie schon der früheren in §§ 3 und 4 UnBefG bzw. §§ 59 Abs. 3, 62 Abs. 1 bis 3 SchwbG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl. S. 989) - gesetzlichen Regelung, wie er sich auch aus dem Zusammenhang des § 148 Abs. 1 und 2 mit § 145 Abs. 3 SGB IX erschließt, bestätigen die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes. § 145 Abs. 3 SGB IX sieht die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstandenen Fahrgeldausfälle, also der Mindereinnahmen vor, die dadurch entstehen, dass die vom Gesetz begünstigten Personen nicht zu bezahlen brauchen, was die anderen Benutzer der Verkehrsmittel, die nicht diese Begünstigung genießen, entrichten müssen. § 148 Abs. 1 SGB IX legt für die Berechnung der zu erstattenden Fahrgeldausfälle die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen zugrunde. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Vorschriften folgt, dass das zur unentgeltlichen Beförderung verpflichtete Unternehmen in pauschalierter Form das erhalten soll, was es von den Begünstigten erhalten würde, wenn diese nicht unentgeltlich befördert werden müssten. Von den Begünstigten würde die Klägerin nur Fahrgelder wie von anderen erhalten, die die Verkehrsmittel zu normalen Bedingungen benutzen, also ohne einen Zuschlag, der – wie insoweit die Ausgleichszahlung des Landkreises nach §§ 2 und 7 des Vertrages vom 02.12.1999 – die Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen (nach dem RegioTarif) und einem kostendeckenden Beförderungsentgelt (nach dem Haustarif) auffüllen würde. Ebenso wenig wie von dem, der die Verkehrsmittel zu Normalbedingungen benutzt, könnte die Klägerin die Differenz zum kostendeckenden Entgelt mithin auch nicht von einem durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Begünstigten verlangen; dies kann sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 145 Abs. 3 und 148 SGB IX dann aber im Wege der Erstattung ebenfalls nicht. Im Grunde läuft das Begehren der Klägerin auf eine (in pauschalierter Form kostendeckende) Erstattung des Aufwandes hinaus, der für die Beförderung der nach § 145 Abs. 1 SGB IX begünstigten Personen erforderlich ist. Eine solche Regelung enthält das Gesetz aber nicht, sondern knüpft die Erstattung an die Fahrgeldeinnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf Gewinne ermöglichen oder zu Verlusten führen (so ausdrücklich schon BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, a.a.O., zu den §§ 3 und 4 UnBefG; vgl. auch Begründung zum Entwurf des § 60 Abs. 2 SchwbG, BT-Drs. 8/2453, S. 12). Zur Abgeltung verbundbedingter Mindereinnahmen wegen Anwendung des RegioTarifs ist die Klägerin vielmehr auch insoweit auf verbundbezogene Vereinbarungen zu verweisen.
27 
3. Schließlich führt die im vorliegenden Fall gewählte Ermittlungsart für die Fahrgeldeinnahmen nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Klägerin. Einen konkret vereinnahmten Betrag an Fahrgeld im Sinne von § 148 Abs. 2 SGB IX aus dem Verkauf von Fahrscheinen zum RegioTarif als maßgeblichem genehmigten Beförderungsentgelt, der ihre tatsächlichen Beförderungsleistungen in ihrem Beförderungsbereich innerhalb des Beförderungsverbundes wiederspiegelt, kann die Klägerin aufgrund der verbundbedingten Tarifstrukturen nicht nachweisen. Auch der an sich für Tarifverbünde vorgesehene § 148 Abs. 3 SGB IX führt im vorliegenden Fall nicht weiter, da zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen des RegioTarifgebietes Schwäbisch Hall aufgrund der speziellen Abrechnungsmodalitäten mit „fahrscheingenauer“ Abrechnung keine Ertragsanteile an den zusammengefassten Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf anhand eines Verteilungsschlüssels vereinbart wurden. Die in Anlehnung an die Regelung in § 148 Abs. 3 SGB IX - zugunsten der Klägerin und mit ihrer Zustimmung – von der Kreisverkehr … vorgeschlagene und vom Beklagten akzeptierte Berechnungsmethode, die in einer Kombination nachgewiesener Anteile an den Gesamterlösen einschließlich vorgenommener Ausgleiche anhand der Haustarife und Anwendung des sich daraus ergebenden (fiktiven) Verteilungsschlüssels auf die Gesamteinnahmen des Verbundes an Fahrkartenverkäufen anhand des RegioTarifs besteht, führt aber ebenfalls zu sachgerechten Ergebnissen, die den Ertragsanteil der Klägerin an den Gesamteinnahmen aus dem RegioTarif annähernd wiedergeben.
28 
Sonstige Berechnungsfehler bei der Ermittlung der maßgebenden Erstattungsbeträge sind von der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Klage war danach unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 10; Urteil des Senats vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris).
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
32 
Beschluss vom 29. Juli 2007
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 110.377,55 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.