Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 9 Grundsätze der Kommunikation

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

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Referenzen - Gesetze | § 9 VgV 2016

§ 9 VgV 2016 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 9 VgV 2016 wird zitiert von 2 anderen §§ im Vergabeverordnung.

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 17 Verhandlungsverfahren


(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 81 Übergangsbestimmungen


Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der An

Referenzen - Urteile | § 9 VgV 2016

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 VgV 2016.

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 02. Apr. 2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zwec

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 27. Feb. 2019 - Z3-3-3194-1-44-11/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. 3. Die Verfahrensgebühr wird auf …,00 € festgesetzt. Gründe

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 05. Juni 2019 - Z3-3-3194-1-06-02/19

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rec

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 17. Okt. 2016 - Z3-3/3194/1/36/09/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor 1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Er ist von der Zahlung der Gebühr befreit. 3. Für das Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von ... Euro festgesetzt. A

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 04. Feb. 2011 - 6 K 2734/10

bei uns veröffentlicht am 04.02.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb de

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 04. Feb. 2011 - 6 K 2737/10

bei uns veröffentlicht am 04.02.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - 9 S 1611/09

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

Tenor Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Z