Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juni 2009 - NC 9 S 1329/09

bei uns veröffentlicht am12.06.2009

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorbeugend gestellten Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO abgelehnt und der Vollstreckungsschuldnerin nicht untersagt, die im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 249/09 -) ausgesprochene Verpflichtung, bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste der im Beschwerdeverfahren anhängigen Studienbewerber aufzustellen oder ein Losverfahren unter ihnen durchzuführen, dadurch zu erfüllen, dass alle Plätze allein nach dem Zulassungsnähequotienten der Abiturbestenquote vergeben werden. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“ (1.). Diesen Vorgaben entspricht die von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigte Rangfolge auf Basis der Abiturdurchschnittsnote (2.), die mit einem „Zulassungsnähequotienten“ im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Hochschulzugangsberechtigungen der einzelnen Bundesländer korrigiert wird (3.).
1. Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätze vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben.
2. Der von der Vollstreckungsschuldnerin gewählte Maßstab der Abiturnote ist an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, denn gemäß § 6 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS werden (nach Abzug der Quoten für ausländische Staatsangehörige, Härtefälle u.a.) 20 % der Studienplätze unmittelbar anhand der Abiturbestenquote vergeben. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erweist sich darüber hinaus auch als zentrales Kriterium der im Auswahlverfahren der Hochschulen vergebenen Studienplätze, deren Quote gemäß § 6 Abs. 4 Vergabeverordnung ZVS 60 % beträgt. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS muss der Abiturnote dabei „ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden“. Selbst bei den restlichen, nach § 6 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätzen wird im Falle der Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS auf die Abiturnote zurückgegriffen. Eine Rangfolge anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist daher nicht nur an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“, die Abiturnote ist vielmehr erkennbar der zentrale Maßstab im Verfahren der Studienplatzvergabe nach der Vergabeverordnung ZVS.
Der Beschränkung auf die Abiturnote als Auswahlkriterium steht das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (- 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303) nicht entgegen. Zwar ist dort angesichts des fehlenden Nachweises einer hinreichenden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg ausgesprochen worden, dass eine Zulassung ausschließlich nach dem auf Abiturnoten fußenden Leistungsprinzip nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung kann auf die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze indes nicht übertragen werden. Denn die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Annahme, dass ein ausschließlicher Rekurs auf die Abiturnote dazu führen würde, dass ein Teil der hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl ausgeschlossen bliebe (vgl. BVerfGE 33, 303 [350]). Dieses Ergebnis ist hinsichtlich der außerkapazitär vergebenen Reststudienplätze von vornherein nicht zu besorgen, weil durch die neben der Abiturbestenquote vergebenen Studienplätze im Vergabesystem der ZVS sichergestellt ist, dass auch Bewerbern mit schlechteren Abiturergebnissen eine Studienchance verbleibt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen gegen eine alleinige Berücksichtigung der Abiturnote sind daher auf die regelmäßig nur wenige Studienplätze betreffende Zulassung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht übertragbar.
Mit der von der Vollstreckungsschuldnerin beabsichtigten Erstellung einer Rangliste anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird die im Entscheidungsausspruch auferlegte Verpflichtung somit ordnungsgemäß erfüllt, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 172 Satz 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150).
3. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den von der Vollstreckungsschuldnerin in Aussicht genommenen „Zulassungsnähequotienten“.
Eine Vergabe der Studienplätze allein anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung birgt die Schwierigkeit, dass die in den einzelnen Bundesländern vergebenen Abschlussnoten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Nach § 12 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS werden die zu vergebenden Studienplätze daher zunächst nach Landesquoten aufgeteilt, was im Ergebnis bewirkt, dass ein unmittelbarer Vergleich nur zwischen den jeweils in einem Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen stattfindet (vgl. § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS). Dieses föderale Proporzsystem ist für die Vergabe außerkapazitärer Restkapazitäten angesichts der hier regelmäßig anzutreffenden geringen Studienplatzzahl regelmäßig nicht geeignet (vgl. auch § 12 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS). Das von der Vollstreckungsschuldnerin verfolgte Anliegen, ein anderes Verfahren zur Anwendung zu bringen, mit dem eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen ermöglicht wird, ist daher legitim und sachgerecht.
10 
Der herangezogene „Zulassungsnähequotient“ ermittelt hierfür die Erfolgschance des jeweiligen Studienbewerbers in der jeweiligen Landesquote. Zur Berechnung wird auf den sogenannten „Grenzrang“ zurückgegriffen, also den Ranglistenplatz des letzten in der jeweiligen Landesquote ausgewählten Bewerbers. In Baden-Württemberg hatte der letzte ausgewählte Studienbewerber die Durchschnittsnote 1,0 und den als „Grenzrang“ bezeichneten Rangplatz der Ziffer 187. Der Antragsteller kam mit seiner Abiturnote von 2,6 dagegen auf den Rangplatz 3024. Mit der Relation des individuellen Rangplatzes zum Grenzrang in der Landesquote Baden-Württemberg ergibt sich daher ein „Zulassungsnähequotient“, dem sich entnehmen lässt, wie weit der Studienbewerber mit seiner Hochschulzugangsberechtigung von einer Zulassung anhand der Abiturbestenquote entfernt war (im Falle des Antragstellers also 3024 : 187 = 16,1711). Dieser relative und auf die Erfolgschancen in der jeweiligen Landesquote bezogene Wert kann nunmehr über die Grenzen des Bundeslands hinweg verglichen werden und ermöglicht damit eine Relation der Abiturnoten von Studienbewerbern aus unterschiedlichen Bundesländern.
11 
Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Die Bildung eines „Zulassungsnähequotienten“ entspricht dem mit der Bildung von Landesquoten auch in ZVS-Vergabeverfahren verfolgten Anliegen, eine Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Bundesländern erzielten Hochschulzugangsberechtigungen zu erreichen. Es stellt hierzu jedoch ein den Besonderheiten des außerkapazitären Vergabeverfahrens entsprechendes und praktikables System zur Verfügung, das an den Vergabekriterien der ZVS „orientiert“ ist.
12 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). Dementsprechend hat auch die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung angedeutet, künftig eine Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze nach dem Quotensystem der Vergabeverordnung ZVS vornehmen zu wollen.
13 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil für die Beschwerde gemäß Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist.
15 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

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Tenor 1.               Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt: „Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgese

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - 9 S 1611/09

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1.
Bewerber oder Bieter sind,
2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3.
beschäftigt oder tätig sind
a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1.
Bewerber oder Bieter sind,
2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3.
beschäftigt oder tätig sind
a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

(3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendet diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(6) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der öffentliche Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhanden war.

(7) Der öffentliche Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.

(8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der öffentliche Auftraggeber kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. Diese Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

(9) Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, mit dem Ziel Verhandlungen führen, im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, die in den Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

(10) Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.