Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Mai 2017 - 9 C 7/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 4. Fachsemester, hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, zum Sommersemester 2017 bei der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
- 3
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung auf einen „verschwiegenen“ Studienplatz und damit die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin die Zulassung außerhalb der Kapazität nicht entsprechend den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 3 Hochschulzulassungsverordnung in der Fassung der „Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung“ vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWG S. 26 - HZVO -) beantragt hat und damit vom Vergabeverfahren hinsichtlich solcher Plätze ausgeschlossen ist.
- 4
Nach dieser erstmals zum Sommersemester 2017 geltenden Vorschrift müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, für das Sommersemester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 6 HZVO).
- 5
Die Vorschrift ist für höhere Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HZVO finden die Vorschriften des zweiten Teils der Verordnung (dazu gehört § 23) Anwendung auf die Auswahl von Studienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen für das 1. Fachsemester und für höhere Semester an den staatlichen Hochschulen, soweit diese Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich der Vergabeverordnung Stiftung einbezogen sind. Die Vergabeverordnung Stiftung in der Fassung der o.g. Landesverordnung vom 22.06.2016 regelt nach ihrem § 1 die Vergabe der Studienplätze des 1. Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, zu denen der Studiengang Humanmedizin gehört. Damit ist die Vergabe der Studienplätze in den höheren Fachsemestern dieser Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen, so dass insoweit die Hochschulzulassungsverordnung Anwendung findet. Im Übrigen enthält auch § 23 VergabeVO Stiftung eine entsprechende Fristenregelung für außerkapazitäre Anträge.
- 6
Die Antragstellerin hat zwar mit Schreiben vom 27.02.2017 einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität bei der Antragsgegnerin gestellt; sie war jedoch nicht antragsberechtigt, da sie sich nicht im regulären Vergabeverfahren form- und fristgerecht für das 4. Fachsemester bei der Antragsgegnerin beworben hat.
- 7
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen an der Wirksamkeit der Vorschrift keine Zweifel.
- 8
Ermächtigungsgrundlage für § 23 HZVO ist § 14 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 05.02.2016 (GVOBl. S. 75), zuletzt geändert am 10.06.2016 (GVOBl. S. 342 - HZG -). Danach wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens zu regeln, insbesondere den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen (Nr. 2) und den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Nr. 3). Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen zur Fristenregelung in der außer Kraft getretenen Auswahlverordnung 1993 (z.B. B. v. 16.12.2010 - 9 C 106/10 -) die Auffassung vertreten hat, dass sich sämtliche die Zulassung zum Studium betreffenden Gesetze nur auf die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen würden und daher keine Ermächtigungsgrundlage für Regelungen zur Vergabe außerkapazitärer Plätze darstellten, hält sie daran im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes nicht mehr fest. In seinem Urteil vom 23.03.2011 (- 6 CN 3.10 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Fristenregelungen in der baden-württembergischen Vergabeverordnung angesehen. Nach Art. 15 I Nr. 6 des Staatsvertrages 2006 (wörtlich übereinstimmend mit Art. 12 I Nr. 4 Staatsvertrag 2008) bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien insbesondere auch für die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze. Der VGH Baden-Württemberg hatte diese Regelung in seinem Urteil vom 29.10.2009 (- 9 S 1611/09 -, juris) dahingehend ausgelegt, dass unter die letzte Alternative auch solche Studienplätze fielen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Beschränkung auf den Erlass von Regelungen für Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sei weder mit dem Wortlaut der Ermächtigung noch mit der Systematik und dem Zweck des staatsvertraglichen Regelwerkes insgesamt vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter rechtsstaatlichen Erwägungen nicht beanstandet. In Anlehnung an diese Formulierung im Staatsvertrag hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in der Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 05.02.2016 die Formulierung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 dahingehend geändert, dass nunmehr die „aus anderen Gründen“ frei gebliebenen Plätze erfasst werden. Dies erfolgte ausdrücklich, um im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer klarzustellen, dass diese Ermächtigungsgrundlage auch für Verordnungsregelungen über die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze gelten solle (LT Drs. 18/3156, S. 76). Damit ist nunmehr von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für Regelungen auch zum außerkapazitären Vergabeverfahren auszugehen.
- 9
Auch materiell sind die in § 23 HZVO enthaltenen Regelungen für außerkapazitäre Anträge nicht zu beanstanden. Das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht unzumutbar erschwert. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass überhaupt eine Frist für solche Anträge festgesetzt wird; solche Fristen bestehen soweit ersichtlich in allen Bundesländern und sollen gewährleisten, dass jedenfalls zu Semesterbeginn ein Überblick über die Zahl der außerkapazitären Bewerber besteht und auch die gerichtlichen Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität so rechtzeitig entschieden werden können, dass noch eine Aufnahme des Studiums zum beantragten Semester möglich ist. Die in § 23 Abs. 1 HZVO jetzt gewählten Fristen jeweils zu Beginn des entsprechenden Semesters (bei den Universitäten Kiel und Lübeck jeweils zum 01.04. und zum 01.10.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ermöglichen die Antragstellung zu einem Zeitpunkt, in dem die Zulassungszahlenverordnung bereits längere Zeit veröffentlicht ist und für die Antragsteller für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen hinreichend Zeit besteht (vgl. VGH Mannheim, U. v. 22.06.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rn. 40).
- 10
Soweit die Antragstellerin anführt, nach der Rechtsprechung z.B. des VGH München (B. v. 29.04.2005 - 7 CE 05.10114 -, juris) sei die Antragstellung bis zum Ende des Semesters möglich, betrifft dies - wie auch entsprechende Entscheidungen des OVG Schleswig (z.B. B. v. 02.02.2009 - 3 NB 1/09 -) die Antragstellung im gerichtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, nicht aber verordnungsrechtlich geregelte Fristen für die Stellung außerkapazitärer Anträge bei der Hochschule.
- 11
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Ausschlussregelung auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ein form- und fristgerechter Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität für den entsprechenden Studiengang erforderlich ist. Die Antragstellerin hält diese Einschränkung für unverhältnismäßig, zumal ein innerkapazitärer Antrag offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre; es handele sich um eine „reine Förmelei und Schikane“. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum das Erfordernis eines solchen Antrages die Möglichkeit einer Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz nennenswert erschweren sollte und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Es ist den Bewerbern zuzumuten, alles ihnen Mögliche zu tun, um den begehrten Studienplatz zu erhalten, dazu gehört auch die innerkapazitäre Bewerbung. Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Verknüpfung des regulären Vergabeverfahrens mit dem außerkapazitären Verfahren ist der Sache nach gerechtfertigt. Es handelt sich zwar um verschiedene Streitgegenstände, so dass die Kammer bislang - ohne eine entsprechende normative Vorgabe - eine innerkapazitäre Antragstellung nicht für erforderlich gehalten hat. Dies ändert aber nichts daran, dass beide Anträge letztlich auf das gleiche Ziel, nämlich die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang bei einer bestimmten Hochschule, gerichtet sind. Beide Verfahrenswege stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, denn Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung für die bestimmte Hochschule unzutreffend berechnet worden ist. Der Verordnungsgeber ist deshalb nicht gehindert, den Antrag auf Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes von der vorherigen regulären Bewerbung auf den entsprechenden Studienplatz abhängig zu machen und damit zu gewährleisten, dass sich die Hochschulen nicht mehr mit Kapazitätsrügen solcher Antragsteller beschäftigen müssen, die bei ihnen zunächst gar keinen Studienplatz angestrebt haben. Dies liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren (vgl. zu alledem VGH Mannheim, U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 35; auch VGH Kassel U v. 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - und OVG Münster B. v. 24.02.2017 - 13 C 6/17 -; a.A. offenbar OVG Saarlouis, B. v. 12.06.2015 - 1 B 105/15.NC -, alle juris).
- 12
Da damit die Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes über die festgesetzte Kapazität hinaus an die Antragstellerin schon nach § 23 Abs. 6 HZVO ausscheidet, kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Kapazität für das 4. Fachsemester zutreffend berechnet hat.
- 13
Der Antrag ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.