Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12

bei uns veröffentlicht am22.05.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
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Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
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Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
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Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
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Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
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Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
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Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
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Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Sein Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. mit Betriebssitz in M., während der Kläger in M. bei seinen Eltern wohnte. Der Berufsschulbesuch erfolgte in Form von Blockunterricht in einer regionalen Fachklasse an der J.-v.-L.-Berufsschule im ca. 67 km entfernten G. Der Blockunterricht umfasste pro Jahr ca. 63 Schultage.
Da es dem Kläger nicht möglich war, die Berufsschule von zu Hause aus schultäglich zu erreichen, musste er für die Dauer des jeweiligen Blockunterrichts vor Ort im Jugendwohnheim St. G. kostenpflichtig untergebracht werden. Der Tagessatz hierfür einschließlich voller Verpflegung und Betreuung betrug bis 31.03.2010 insgesamt 26,00 Euro, hernach 29,00 Euro. Es erfolgte eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VV Blockunterricht) in Höhe von 6,00 Euro pro Blockschultag. Im Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb wurde im Ausbildungsvertrag geregelt, dass der Auszubildende die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trägt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme seiner Wohnheimunterbringungskosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte mit Bescheiden vom 07.02.2011 und 03.06.2011 die Übernahme der Unterbringungskosten ab und versagte mit Bescheid vom 30.05.2011 auch eine Erstattung im Wege der Jugendhilfe.
Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der er die Erstattung und Übernahme der Unterbringungskosten begehrte. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage ab. Im Wesentlichen begründete das Gericht die Klageabweisung mit der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Gegen das Urteil legte der Kläger am 20.06.2012 Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Diese wurde im Wesentlichen mit gleicher Begründung mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 wandte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Regierungspräsidium Tübingen und beantragte erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen, die dieses in seinem Urteil vom 17.04.2012 geäußert habe, und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht vor allem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichen Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich zudem dadurch verschärft, dass das Land Baden-Württemberg entgegen der allgemeinen Kostensteigerung seine freiwilligen Zuwendungen an die entsprechenden Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, ihm seien durch die auswärtige Unterbringung Mehrkosten in Höhe von ca. 4.000,00 Euro entstanden, wodurch er im Vergleich zu den Berufsschülern, die vor Ort in ihrem Berufsschulbezirk die Berufsschule besuchen konnten und hierzu keine Fremdunterbringung und Verpflegung benötigten, ungleich behandelt worden sei. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.4.1987 in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angenommen. Die Ungleichbehandlung werde durch den Zuschuss des Landes zur Unterbringung auch nicht annähernd ausgeglichen. Außerdem verstießen die erheblichen notwendigen Kosten wegen des internatsartigen Charakters des Blockunterrichts gegen das Prinzip der Schulgeldfreiheit für den gesamten Unterricht nach § 93 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Ein Anspruch ergebe sich auch aus Ziff. III.1 der VV Blockunterricht i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Daneben würden die Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag eine Ersatzpflicht für die Aufwendungen nach den §§ 677 ff. BGB analog begründen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die unterschiedliche Belastung der Berufsschüler sei durch die Notwendigkeit der Bildung regionaler Fachklassen gerechtfertigt. So werde durch die Konzentration der Beschulung auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen könne, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genüge und darüber hinaus die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspräche. Nur bei einer Schülerzahl von 16 Schülern pro Fachklasse sei ein pädagogisch sinnvoller und ökonomisch vertretbarer Lehrereinsatz möglich. Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen folge kein Erstattungsanspruch. Es bestehe weder aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) noch aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Staates, die Erfüllung der Berufsschulpflicht kostenlos zu ermöglichen. Insbesondere eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung sei nicht erkennbar. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen auf lediglich 913,50 Euro pro Schuljahr bzw. 76,13 Euro im Monat. Demgegenüber erhalte jeder Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von seinem Ausbildungsbetrieb, sei kindergeldberechtigt und habe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungshilfe gemäß der §§ 59 ff. SGB III.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach dem Kläger nach Abzug des Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3974,00 Euro entstanden sind. Zusätzlich seien dem Kläger noch notwendige Fahrtkosten in Höhe von ca. 1100,00 Euro entstanden, die er hier aber nicht geltend mache. Ferner ist vorgetragen worden, dass der Tagessatz in anderen Jugendwohnheimen mitunter sogar 35 Euro betrage.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

Gründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.
1. Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt seit dem Jahr 1976 in ... eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart mit Bescheid vom 22.06.2004 für das Rechnungsjahr 2003 nach §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes (PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534; im Folgenden: PSchG 2003), einen Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2009 (11 K 867/05) abgewiesen. Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.
Der Senat hat mit am 14.07.2010 verkündetem Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Beklagten gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG, eingefügt durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71), zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 EUR, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 EUR und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 EUR. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70,-- EUR. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des Beklagten für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt. Ob dieses auf § 18 Abs. 7 PSchG 2003 beruhende System des Baukostenzuschusses, das durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) erstmals eingeführt worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trage, sei fraglich und bedürfe weiterer Prüfung.
Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Auf beide Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2011 (6 C 18.10) das Urteil des Senats vom 14.07.2010 in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, verletze die Entscheidung Bundesrecht und erweise sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte über seinen Antrag erneut entscheide, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsgemäßer Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren. Das Urteil verstoße insoweit gegen die Denkgesetze, als der Senat davon ausgegangen sei, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahr 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er habe nach seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Monat und Schüler zugrundegelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20,-- EUR angenommen. Gleichzeitig habe der Senat aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigten oder hiervon befreiten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mindern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer werde. Im Übrigen sei das Urteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung solcher rechtlicher Mängel ließen jedoch ohne weitere tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zu, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblicher Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedürfe es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmache und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten sei. Auch die Revision des Beklagten sei begründet. Der Senat habe seine Entscheidung über den Kompensationsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage sei jedoch nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden.
2. Der Kläger meint weiterhin, das Existenzminimum werde durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe seine Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG bewusst grob verletzt. Die genannten Gesetzesbestimmungen verletzten zudem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Senat sei daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
a) Das vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgang gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 jedoch die baden-württembergische Regelung für verfassungswidrig gehalten und den Landesgesetzgeber darauf hingewiesen, dass zum Existenzminimum privater Schulen auch die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten. Die hierfür vor über 35 Jahren getroffenen Investitionen verursachten weiterhin Kosten für Zinsen und die Tilgung von Krediten, welche als Betriebskosten zu werten seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten für den vorliegend geltend gemachten Anspruch für unbeachtlich gehalten habe und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit für nicht verletzt ansehe, handele es sich um ein obiter dictum zu landesrechtlichen Bestimmungen, die es im Übrigen nicht genau geprüft habe. Zudem treffe es nicht zu, dass mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Förderung für die Betriebskosten geltend gemacht werde. Die Klage betreffe die mangelnde Deckung des Existenzminimums durch das ganze Fördersystem. Baukostenzuschüsse nach § 18 Abs. 7 PSchG könnten nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie deckten nicht das Existenzminimum. Diese Zuschüsse seien projektbezogen. Eine Gesamtschau könne nur unter Einbeziehung aller Kosten und Zuschüsse durchgeführt werden. Die Eingrenzung des Antrags auf die sich aus § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ergebenden „Kopfbeträge“ sei von vornherein nicht beabsichtigt und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ein Antrag nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 auf Baukostenzuschuss sei nie gestellt worden. Streitgegenstand sei die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Förderung.
Aus den weiterhin anfallenden Kosten der bislang nicht bezuschussten Schulbaumaßnahmen ergebe sich eine Belastung pro Schüler in Höhe von monatlich 36,-- EUR. Diese seien zu den vom Senat im Urteil vom 14.07.2010 angenommenen Deckungslücken pro Schüler in Höhe von 94,77 EUR, 89,64 EUR bzw. 92,20 EUR jeweils hinzuzurechnen.
10 
Aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E..., Prof. Dr. W..., Prof. Dr. Fa... und Prof. Dr. F... „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) ergebe sich, dass ein Schulgeld von maximal 50,-- bis 60,-- EUR möglich sei, wenn eine Sonderung der Kinder nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vermieden werden solle. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern. Der Zuschlag von 10,-- EUR, den der Senat im Urteil vom 14.07.2010 dem von ihm als sondernd anerkannten Betrag von 60,-- EUR hinzugefügt habe, sei unzutreffend. Zwar seien in der Studie auch die Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen worden. Dies würde das Ergebnis des Gutachtens jedoch entgegen der Ansicht des Senats nicht signifikant verfälschen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auf die subjektive Leistungsbereitschaft der Eltern abzustellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005 seien daher insoweit falsch. Es sei auch unerheblich, ob der Senat im Jahr 2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Denn die Entscheidung beruhe auf einer teilweise willkürlichen Grenzziehung, einer Schätzung „ins Blaue hinein“. Das vom Land vorgelegte Gutachten von ... K... (IAW) beschäftige sich nur mit der Frage, ab welchem Schulgeld wie viele Haushalte in die relative Armut rutschten. Das habe jedoch mit dem freien Zugang zu einer Ersatzschule nichts zu tun, der von der Konsumbereitschaft der Eltern abhänge.
11 
Abgesehen davon habe der Gesetzgeber nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt, wie er die Höhe des Zuschusses ermittelt habe. Dieses Erfordernis folge aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechtslehre. Daher sei § 18 Abs. 1 PSchG 2003 schon deshalb verfassungswidrig. Das Land erreiche noch nicht einmal das selbst gesetzte Ziel der Deckung von 80 % der Kosten.
12 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein monatliches Schulgeld von 120,-- EUR pro Schüler unter Hinweis auf ein entsprechendes früheres Urteil des Senats offenbar für unbedenklich halte, habe es die vorgelegten Gutachten sowie den Umstand, dass vielen interessierten Eltern die erhobenen Schulgelder zu hoch seien, nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde das Gutachten aus dem Jahr 2007, das auf der Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) erstellt worden sei, durch eine Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf der Basis des Mikrozensus (2011), erstellt durch Prof. Dr. E... und Prof. Dr. W..., bestätigt. Die vom beklagten Land vorgelegte Studie von ... K... sei ebenfalls auf der Basis des EVS erstellt worden. Allerdings bestünden hiergegen Einwände, wie sie Dr. M... in seinem als Anlage K 49 vorgelegten Gutachten vom 31.01.2013 dargelegt habe. Das Gutachten von K... lege zudem auch deshalb mit der Heranziehung der Armutsgrenze den falschen Maßstab an, weil ein nicht sondernder Zugang zu einer Privatschule nur dann gegeben sei, wenn der Lebensstandard der Familie durch das Schulgeld nicht wesentlich gemindert werde. Das sei dann der Fall, wenn der übliche Bedarf der Familie nicht im Sinne der Vermeidung von Armut, sondern im Sinne der Teilhabe an der sozialen Gruppe so gedeckt sei, dass die zusätzlichen Ausgaben für das Schulgeld nicht zum Verlust der Teilhabe an der sozialen Gruppe führten. Es könne keiner Familie zugemutet werden, rund 12 bis 13 Jahre an der Armutsgrenze zu leben, um ihr Kind auf eine Freie Schule zu schicken. Aus der Übersicht 13 des Gutachtens von K... ergebe sich, dass bei einem fixen Schulgeld von 70,-- EUR nur rund 85 % der Haushalte in der Lage seien, dies ohne Abrutschen in die Armut zu bezahlen. Die verbleibenden 15 % der Haushalte seien aber immer noch zu viele, um eine Sonderung auszuschließen.
13 
Durch eine Staffelung der Schulgelder lasse sich nicht erreichen, dass die Schule allgemein zugänglich bleibe. Denn für jeden Minderzahler müsse mindestens ein Mehrzahler aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass durch eine Staffelung ein durchschnittlicher Beitrag von 90,-- EUR zu erzielen sei, übersehen, dass hier nicht nur die bei den Betriebskosten bestehende Lücke von rund 92,-- EUR, sondern auch noch das durch die Investitionskosten bestehende monatliche Defizit pro Schüler in Höhe von 36,-- EUR geschlossen werden müsse. Die als Anlage 46 vorgelegte Aufstellung zeige, dass eine Staffelung nicht möglich sei. Aus Anlage 47 ergebe sich, dass Eltern, die ihre Kinder auf Waldorfschulen schickten, häufiger alleinerziehend seien und mehrere Kinder hätten. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 habe es in der Schule des Klägers 355 Elternhäuser gegeben. 192 (54,1 %) von diesen hätten den Regelbeitrag (für ein Kind 179,-- EUR, ohne Solidarbeitrag für die Küche in Höhe von 14,-- EUR, danach Staffelung: 270,-- EUR für zwei Kinder, 324,-- EUR für drei Kinder und 337,-- EUR für vier Kinder) gezahlt. Mit 120 Elternhäusern (33,8 %) hätten Vereinbarungen über Stundungen und Nachlässe getroffen werden müssen. Lediglich 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu bezahlen. Damit habe sich die Minderzahlung der ärmeren Elternhäuser nicht ausgleichen lassen. Zudem hätten die Eltern der Schule die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt. Im Übrigen bestehe für eine Schule bei der Aufnahme von Schülern keine Sicherheit, dass genügend wohlhabende Schüler aufgenommen würden. Dies sei keine sichere Finanzierungsmethode. Ein Staffelmodell führe vielmehr dazu, ärmere Schüler als zweitklassig zu behandeln.
14 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Senat auffordere, den Prognosespielraum des Gesetzgebers zu wahren, finde dies bei der Unterschreitung des Existenzminimums seine verfassungsrechtliche Grenze. Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe spätestens seit 12.01.2000 gewusst, dass sein Fördersystem strukturell defizitär sei. Es fehle jedoch überhaupt an einer belegbaren Einschätzung des Gesetzgebers hinsichtlich des für eine Privatschule notwendigen Existenzminimums.
15 
Weitere Eigenleistungen des Schulträgers, die sich aus Spenden, Leistungen des Elternvereins oder Zuschüssen „finanzstarker Kreise“ hinter dem Schulträger ergeben könnten, seien trotz starker Bemühungen nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei der Schulträger auch nicht verpflichtet, den laufenden Betrieb durch Kredite zu finanzieren. Kredite seien nur eine Zwischenlösung. Auch sei der Schulträger nicht verpflichtet, vorhandenes Vermögen für den Schulbetrieb zu verbrauchen. Das Bundesverfassungsgericht mute dem Schulträger den Einsatz eigenen Vermögens nur bei der Schulgründung und nur für die Wartezeit zu. Danach sei der Schulträger zu entlasten. Das gelte auch für die Kosten des Schulhausbaus. Der Schulhausbau sei keine Vermögensbildung, die Gebäude müssten irgendwann abgeschrieben werden. Würde ein Schulträger Räume mieten, gehörte der Mietzins zu den Betriebskosten. Nichts anderes dürfe für den Bau von Schulraum gelten, der im Ergebnis billiger sei als die Anmietung.
16 
Auch nach dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die strukturelle Unterfinanzierung der freien Schulen nicht nachhaltig beseitigt. Es sei an der Schule des Klägers auch im Jahr 2011 zu einem strukturellen Defizit von mindestens 185.039,31 EUR gekommen und dies bei einem durchschnittlichen Schulgeld von monatlich 146,19 EUR pro Schüler (vgl. Anlagenkonvolut K 50). Dies ergebe ein monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR. Würde die Schule des Klägers - hypothetisch - Schulräume mieten, hätte sich im Jahr 2011 das strukturelle jährliche Defizit auf 233.760,73 EUR bzw. 47,98 EUR pro Schüler und Monat belaufen. Bei dieser Berechnung seien bezüglich der Mitarbeiterkosten Gehälter zugrunde gelegt worden, wie sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen bezahlt würden, nämlich A 12 an der Grundschule und A 14 am Gymnasium. Um das Defizit zu decken, sei die Schule weiterhin gezwungen, ihre Lehrer schlechter zu bezahlen, Unterhaltungsmaßnahmen hinauszuschieben und zu hohe Schulgelder zu erheben. Daher bedürfe es einer höheren Förderung, bei der neben den Kosten für öffentliche Schulen auch die Sonderkosten der Ersatzschulen für ihr besonderes Profil in Ansatz gebracht würden.
17 
Was die Entwicklung des Privatschulwesens insgesamt angehe, seien Privatschulen zwar in der Bevölkerung beliebt. So würden 36 % der Eltern ihre Kinder lieber auf eine Privatschule schicken. Tatsächlich besuchten aber in Baden-Württemberg nur 7 % der Schüler eine Freie Schule. Dies liege an den zu hohen Schulgeldern. Die Privatschulen stünden daher vorwiegend wohlhabenden Kindern offen.
18 
Soweit der Verband der Bayerischen Privatschulen in seiner Stellungnahme an den Senat ein Schulgeld von 150,-- bis 250,-- EUR pro Schüler und Monat für zulässig und von den Eltern für akzeptiert halte, wolle er damit lediglich die Existenz des Privatschulwesens für Wohlhabende erhalten, jedoch nicht verfassungsmäßige Zustände herstellen. Bei der von diesem Verband vorgelegten Forsa-Umfrage seien Eltern befragt worden, deren Kinder noch zu jung für den Besuch einer Schule seien. Es hätten nur Eltern befragt werden dürfen, deren Kinder auf eine Freie Schule gingen, und es hätte gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, zwischen 9 und 13 Jahren einen monatlichen Betrag von x Schulgeld zu zahlen.
19 
b) Er habe auch einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, der neben dem Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Der Anspruch beziehe sich auf die durch Schulgeld zu deckenden Gesamtkosten einer privaten mittleren oder höheren Schule, also auf deren Existenzminimum. Soweit der Schulträger eine Schulgeldbefreiung gewähre, sei diese auszugleichen. Die Auffassung des Senats im Urteil vom 14.07.2010, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen des verfassungsrechtlich erlaubten Schulgeldes, sei unzutreffend. § 17 Abs. 2 PSchG 2003 gewähre einen Zuschuss und - für den Fall des Verzichts auf Schulgeld - nicht, wie von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gefordert, einen vollen Kostenausgleich. Soweit die notwendigen Kosten des Klägers durch Zuschüsse und verfassungsrechtlich zulässiges oder tatsächlich erhobenes Schulgeld nicht gedeckt seien, müsse dies durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ausgeglichen werden. § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 Buchst. d und h PSchG 2003 seien dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
20 
c) Darüber hinaus werde durch die gewährte Förderung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So seien die verschiedenen Ersatzschulen untereinander gleich zu behandeln bzw. zur Gewährung einer entsprechenden Schulvielfalt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ersatzschulen sogar nach Art. 3 Abs. 1 GG differenzierend zu behandeln. Damit stoße das „Gießkannenprinzip“ an seine Grenzen. Aber auch mit Blick auf das öffentliche Schulsystem sei der Gleichheitssatz zu beachten. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Chancengleichheit. Es dürfe unter anderem nicht zu einer Schlechterstellung privater Schulen kommen, weil diese eine „Jahrgangsmischung“ bevorzugten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Zuschüsse zu Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, insbesondere sog. Waldorf-Kindergärten, nicht geringer ausfallen als die Förderung kommunaler Kindergärten der Wohnsitzgemeinde. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitssatz und dem Pluralitätsgebot im Bildungsbereich sowie aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Die §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz. Bezogen auf die Lehrervergütung, die Kosten der Lehrerausbildung und die Gleichbehandlung mit kommunalen Sachkosten sei dies im Schriftsatz vom 25.06.2010 dargelegt. Im Urteil vom 14.07.2010 sei auch ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Förderung öffentlicher Schulen tatbestandlich festgestellt: Auf Blatt 22 werde im Einzelnen festgehalten, dass die Vergleichskosten an öffentlichen Schulen im Schnitt monatlich um ca. 90,-- EUR höher lägen. Ob dafür ein sachlicher Grund bestehe, sei durch den Senat weiter aufzuklären.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Vertreter des beklagten Landes führt zur Begründung aus, das Ersatzschulwesen im Land sei als Institution nicht evident gefährdet. Der Bestand einer einzelnen Privatschule werde von Art. 7 Abs. 4 GG nicht garantiert. Das Privatschulwesen und auch die Freien Waldorfschulen entwickelten sich nach Schulzahl und Schülerzahl gut. Die Privatschulförderung des Landes sei verfassungsgemäß, weil die angemessenen Kosten des laufenden Betriebs durch die Erhebung von Schulgeldern hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Senat habe mit Urteil vom 19.07.2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für unbedenklich gehalten.
26 
Die Annahme einer Schulgeldgrenze von 70,-- EUR sei nicht überzeugend. Wo die rechtliche Grenze der Zulässigkeit einer Sonderung verlaufe, sei nicht primär von den - deskriptiv arbeitenden - Sozialwissenschaften, sondern zunächst von der Politik und später von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 GG festzulegen. Das Senatsurteil vom 14.07.2010 habe jedoch nicht festgelegt, welches Maß der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG unzulässig sei. Auf Frage des damaligen Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... offen zugegeben, dass es ein Grundproblem der ganzen Untersuchung gewesen sei, ab welchem Prozentsatz die Sonderung beginne, und dass es nicht Aufgabe der Gutachter gewesen sei, dies zu bestimmen. Zudem habe das Senatsurteil vom 14.07.2010 verkannt, dass es auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht auf subjektive Ausgabepräferenzen ankomme. Auf Frage des Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gesagt, nach seiner Auffassung trete eine Sonderung ein, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. In der genannten Stellungnahme werde allerdings selbst zugegeben, dass sich bei Eltern häufig ein altruistisches Verhalten zugunsten der Kinder zeige. Dies sei in dem Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Auch der vom Senat vorgenommene Aufschlag von 10,-- EUR sei nicht überzeugend. Eine Staffelung des Schulgeldes nach Elterneinkommen und die Gewährung von Stipendien und Nachlässen sei möglich. Der Schulträger habe dessen Gestaltung selbst in der Hand. Ein von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung erstelltes Gutachten zeige, dass die durch ein Schulgeld möglicherweise verursachten Sonderungswirkungen gering seien. Dies gelte selbst für eine Schulgeldstaffelung von 150,-- / 180,-- / 210,-- EUR. Die Untersuchung nehme Bezug auf die „relative Armutsgrenze“. Selbst das höchste ausgewiesene Schulgeld könnten 75 % der Haushalte zahlen, ohne ihren Konsum einzuschränken. Sie könnten auf die zum Ansparen gedachten Beträge zugreifen. Daher seien die sich aus dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) oder gar die sich aus der Anwendung des Bruttokostenmodells aus dem Jahr 2006 ergebenden Deckungslücken durch Schulgeld schließbar. Entgegen der Meinung des Klägers werde dessen Schule auch nicht übermäßig dazu gedrängt, die Einkommensverhältnisse der Eltern zu ermitteln. Vielmehr sei es möglich - wie vielfach üblich - sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die steuerliche Veranlagung der Bürger durch das Finanzamt anzuschließen und sich von den Eltern die relevanten Veranlagungsdaten vorlegen zu lassen. Soweit die Eltern dem nicht nachkämen, seien sie in die oberste Staffelung einzuordnen. Zudem beruhe das Gutachten von Prof. Dr. E... (2011) nicht auf wissenschaftlich validen Daten.
27 
Im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld weitere Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz bringen. Entgegen der bisherigen Meinung des Senats gebe es auch kein verfassungsrechtliches Postulat der Erhaltung des Stammes des eingesetzten Vermögens. Dem einzelnen Privatschulträger werde nicht das wirtschaftliche Risiko für den eigenen Betrieb abgenommen. Die bei der Schule des Klägers bestehende Kreditbelastung sei irrelevant, weil Bezugspunkt der Garantie das Ersatzschulwesen insgesamt sei. Selbst wenn man allein auf die Freien Waldorfschulen abstellen würde, sei wegen des offenkundigen Florierens dieses Schultyps im Land die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ausgeschlossen. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 vorgelegten - bestrittenen - Zahlen, dass der Anteil sowohl der Verbindlichkeiten als auch der zu tragenden Zinslasten am Schulhaushalt in der Zeit von 2001 bis 2007 tatsächlich zurückgegangen sei. Zudem weiche die klägerische Schule hinsichtlich der Verbindlichkeiten von den übrigen Waldorfschulen im Land nach oben ab und sei ein Sonderfall. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, ob und wie er sich um Kredite bemühe. Zudem dürfe die Möglichkeit der Finanzierung von Privatschulen durch Spenden nicht zu restriktiv gesehen werden.
28 
Darüber hinaus stehe der Anspruch nach Art. 7 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt des von der Gesellschaft vernünftigerweise Erwartbaren. Die Haushaltsgegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes könnten nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die Zuschüsse in den Folgejahren ständig angehoben worden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Art. 7 Abs. 4 GG stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Auch die Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts seien gewahrt. Der Gesetzgeber habe die Bemessungseinzelheiten im PSchG 2003 hinreichend geregelt. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“ entwickelten Transparenzanfor-derungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon sei das Bemessungsverfahren auch hinreichend transparent und realitätsgerecht verlaufen. Der nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte „Kopfsatz“ sei vom Gesetzgeber regelmäßig, das heißt einmal pro Legislaturperiode, überprüft worden. Außerdem sei er dynamisch ausgestaltet worden. Die Zuschussregelungen hätten sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientiert und nicht nur die Personal-, sondern auch die Sachkosten abgedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Entscheidungen das Regelungskonzept des Gesetzgebers gebilligt, nämlich mit Urteilen vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005. Ab 2006 sei das „Bruttokostenmodell“ eingeführt worden. Hier finde alle drei Jahre eine Überprüfung statt. In den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 seien die Zuschüsse durch Anhebungen angepasst worden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 seien die Zuschüsse auf einen Kostendeckungsgrad von 71,5 % angehoben worden. Im Jahr 2011 habe die monatliche Deckungslücke pro Schüler 107,-- EUR betragen. Im Jahr 2013 belaufe sie sich nur noch auf 74,-- bzw. 89,-- EUR.
29 
Unabhängig davon sei es verfassungsrechtlich unzulässig, das ab dem Jahr 2006 geltende Modell rückwirkend auf das streitgegenständliche Förderjahr 2003 anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte von § 18a PSchG 2006. Art. 7 Abs. 4 GG lasse sich kein bestimmtes Modell zur Ermittlung der notwendigen Förderung entnehmen. Dem Landesgesetzgeber komme insoweit Gestaltungsfreiheit zu.
30 
Weiter sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein System entschieden habe, das zwischen Zuschüssen zum laufenden Betrieb (§ 18 Abs. 2 PSchG 2003) und Zuschüssen zu Bauprojekten (§ 18 Abs. 7 PSchG 2003) unterscheide. Die von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nicht abgedeckten Kosten für ein konkretes Bauprojekt seien von dem privaten Träger zu erbringen. Dies sei erwartbar und zumutbar, zudem würde ansonsten die Bildung von Vermögen in privater Hand gefördert. Daher seien auch die Kosten für das Grundstück und der Erschließung nicht von der Finanzierungspflicht des Landes erfasst.
31 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Norm. Im Jahr 1953 sei das öffentliche Schulwesen in Bezug auf mittlere und höhere Schulen noch nicht so flächendeckend ausgebaut gewesen wie heute. Daher sei es damals das Ziel gewesen, möglichst allen einen Besuch von mittleren und höheren Schulen schulgeldfrei zu ermöglichen. Dieses Ziel sei heute erreicht. Zudem zeichneten sich fast alle Beitragsordnungen der bestehenden privaten Ersatzschulen durch Ermäßigungen vom Regelsatz des Schulgeldes, insbesondere bei Geschwisterkindern, aus. Diese Staffelung sei insbesondere notwendig, um eine Sonderung zu vermeiden. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weitere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.
32 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von ... K... vom IAW als Sachverständigen, der sein schriftlich angefertigtes Gutachten erläutert hat. Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die von diesen vorgelegten Unterlagen und Gutachten verwiesen. Der Senat hat des Weiteren die in der Niederschrift genannten Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
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Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
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(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Bindungswirkung einer von der Hochschule abgegebenen Ausstattungszusage. Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen und begehrt die Wiederzuweisung der an seinem Lehrstuhl gekürzten Mitarbeiterstellen.
Der 1946 geborene Kläger ist im Jahr 1989 zum C4-Professor an der Fakultät für Informatik der Beklagten berufen worden und leitet dort die Abteilung „V.“. Im Vorfeld der Ernennung übermittelte ihm der Rektor der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.1989 „verbindliche Äußerungen der Universität über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung“, in denen hinsichtlich der Personalausstattung neben der C4-Stelle des Klägers eine C3-Professur, drei wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter C1/BAT IIa/Ib, ein Programmierer und eine Verwaltungsangestellte ausgewiesen sind. Der Rektor wies dabei ausdrücklich auf den „formellen Vorbehalt“ hin, „dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt“. Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor einen Vermerk des Kanzlers der Beklagten vom 12.09.1989 „als eine weitere verbindliche Äußerung der Universität“, in dem die Universität zusichert, die Stellenausstattung der Abteilung bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf fünf Stellen zu erhöhen. Der Kläger nahm im Folgenden den Ruf an und erhielt die in Aussicht gestellte Personalausstattung.
Im Rahmen der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplans und zur Konsolidierung des Haushalts beschloss das Rektorat der Beklagten nach Anhörung der Fakultätsvorstände am 22.07.2003 eine Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000,-- EUR bis Ende des Jahres 2006. Die Stelleneinsparung wurde danach anteilig auf alle Fakultäten „heruntergebrochen“, die jeweils eine Einsparung in Höhe von 14 % der Stellenausstattung zu erbringen hatten. Hinsichtlich der Fakultät für Informatik legte der Dekan mit Schreiben vom 13.11.2003 (unter Protest gegen die gleichmäßig auferlegte Stellenreduktion) den Vorschlag des Fakultätsvorstands zur Stellenreduktion vor. Dieser sah eine Reduktion in der Fakultät von insgesamt 9,8 Stellen vor, durch die die Abteilung des Klägers mit einer halben Mitarbeiterstelle zum Oktober 2004 und einer weiteren halben Mitarbeiterstelle zum Januar 2007 betroffen war. Mit Beschluss vom 14.11.2003 nahm das Rektorat den Einsparvorschlag der Fakultät für Informatik an.
Gegen die seine Abteilung betreffende Stellenkürzung wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 07.04.2004 und wies darauf hin, dass die ihm gegenüber abgegebene Ausstattungszusage weder vom Fakultätsvorstand noch vom Rektorat berücksichtigt worden sei. Im Übrigen erweise sich die Stellenkürzung bereits deshalb als rechtswidrig, weil die frei gewordenen Mittel nur zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen benötigt würden.
Die Beklagte wies die Eingabe mit Schriftsatz vom 26.04.2004 zurück und führte aus, der Kläger habe auf eine Unabänderlichkeit der Ausstattungszusage nicht vertrauen dürfen. Vielmehr habe bereits § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der zum Zeitpunkt der gemachten Zusage geltenden Fassung einen Haushaltsvorbehalt enthalten, der durch die Neufassung des Universitätsgesetzes vom 01.01.2000 noch erweitert worden sei. Gemäß Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 (GBl. S. 615) sei es der Universität möglich, frühere Zusagen an diesen Rechtszustand anzupassen. Angesichts der gegenüber 1989 wesentlich verschlechterten Haushaltslage der Beklagten sei dies auch notwendig. Die Stelleneinsparung solle insbesondere dazu genutzt werden, den mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakt zu erfüllen und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Mittel auch - aber nicht ausschließlich - für neue Berufungen verwendet würden, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Angesichts der verbleibenden Ausstattung und der zeitlichen Staffelung der Einsparmaßnahmen erweise sich die Einsparung für den Kläger als zumutbar.
Die am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 21.03.2006 abgewiesen. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf den geltend gemachten Haushaltsvorbehalt berufen, weil ihr die Haushaltsmittel weiterhin zu Verfügung stünden. Die dem Kläger gemachte Ausstattungszusage stehe der Maßnahme aber gleichwohl nicht entgegen, weil § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG - in der im Jahr 1989 geltenden Fassung den weiteren Vorbehalt enthalten habe, dass die erforderlichen Haushaltsmittel von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Einschränkung müsse sich der Kläger unabhängig von einer Aufnahme in den Zusagetext entgegenhalten lassen, weil die Beklagte durch ihre Gesetzesbindung weitergehende Zusagen nicht wirksam habe eingehen können. Die Voraussetzungen dieses Verteilungsvorbehalts seien auch erfüllt, da die Beklagte die Mittel zur Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996 benötigt habe. Die Zielsetzung sei somit vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckt und rechtfertige die Kürzungsmaßnahmen. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere sei sich die Fakultät ausweislich der Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 des Eingriffs in die bestehenden Ausstattungszusagen bewusst gewesen
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Zweifelhaft sei bereits, ob das Rektorat für einen derart weitreichenden Beschluss zur Einsparung von 14 % der Stellen zuständig sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 UG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, so dass insoweit auch keine Rechtsgrundlage für das Rektorat bestehe. Auf § 12 Abs. 3 Nr. 5 UG könne jedoch nicht rekurriert werden, denn danach liege nur die Aufstellung des Strukturentwicklungsplans in der Gesamtverantwortung des Rektorats. Materiell sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen. Insoweit fehle es bereits an Darlegungen, wofür die Beklagte das geltend gemachte Einsparvolumen von 1,8 Millionen EUR pro Jahr benötige. Weder hinsichtlich der Höhe des Betrages noch in Bezug auf die einzelnen Positionen sei substantiierter Vortrag erfolgt. Soweit auf den Solidarpakt des Jahres 1997 verwiesen worden sei, könne hiermit eine im Jahr 2003 beschlossene Stelleneinsparung nicht mehr begründet werden. Angesichts nachfolgender Äußerungen des Rektors zur finanziellen Situation der Hochschule müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Haushaltsloch allenfalls vorübergehender Natur gewesen sei und damit derart weitreichende Einsparmaßnahmen nicht zu rechtfertigen vermöge. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Haushaltslage durch neue, wirtschaftlich nicht gedeckte Berufungsvereinbarungen verursacht habe. Eine von der Hochschule selbst schuldhaft veranlasste erhebliche Veränderung der Verhältnisse berechtige aber nicht zu einem Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen. Gleiches gelte für die beabsichtigte Verwendung eingesparter Mittel zum Abschluss neuer Berufungszusagen. Ein Eingreifen des „Verteilungsvorbehalts“ scheide schon deshalb aus, weil andere Aufgaben, für die die Mittel benötigt worden wären, nicht benannt worden seien - der von der Beklagten angemahnte „Handlungsspielraum“ reiche hierfür nicht aus.
Schließlich leide die Entscheidung auch an Ermessensfehlern, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Fakultätsvorstand bei Abgabe seiner Stellungnahme die einzelnen Ausstattungszusagen tatsächlich bekannt waren. Die hierzu abgegebene Behauptung der Beklagten, in der Fakultät für Informatik seien sämtliche Stellen zugesagte Stellen gewesen, werde bestritten. Dementsprechend habe vorrangig auf zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen zurückgegriffen werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht die Stellenkürzung schließlich für zumutbar gehalten habe, sei bereits nicht aufgeklärt worden, welche Aufgaben den jeweiligen Professoren zugewiesen waren und ob hierfür die Grundausstattung tatsächlich noch gegeben sei. Insbesondere aber habe das Gericht verkannt, dass der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitze, in Bleibeverhandlungen eine bessere Ausstattung seiner Abteilung zu erreichen. Schließlich sei nicht erwogen worden, die von Ausstattungszusagen betroffenen Stellen nur mit einer befristeten Wiederbesetzungssperre zu belegen, bis eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit - etwa aus Studiengebühren - gefunden worden sei.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die am 14. November 2003 vom Rektorat beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Oktober 2004 und von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „Verteilte Systeme“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzten Stellen weiterhin zur Verfügung zu stellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung verkenne den rechtlichen Maßstab, wenn sie davon ausgehe, die dem Kläger gewährte Ausstattungszusage könne nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse geändert werden. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg unterlägen Ausstattungszusagen vielmehr einem sehr weitreichenden Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt, welcher die Zusage im Ergebnis zu einer „ausstattungsbezogenen Momentaufnahme“ relativiere. Die Ausführungen zum Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gingen daher an der Sache vorbei. Tatsächlich habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Rektorats ein gravierendes Haushaltsdefizit bestanden. Im Kalenderjahr 2003 habe bereits die Aufrechterhaltung des normalen Betriebs ein Defizit von mehr als 5 Millionen EUR verursacht. Maßgeblicher Hintergrund hierfür sei der am 18.03.1997 zwischen dem Land und der Universitäten geschlossenen Solidarpakt, nachdem das Budget der Universitäten für den Zeitraum von 1997 bis 2006 eingefroren worden sei. Dieser Stagnation der zur Verfügung stehenden Mittel seien jedoch erhöhte Ausgaben durch Einrichtung neuer Studiengänge und Abteilungen, durch Erhöhung der Studierendenzahlen, durch die Folgekosten des Großbrandes in dem Chemie- und Rechnungszentrum sowie durch Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung gegenüber gestanden. Ende des Jahres 2002 sei die Beklagte daher nicht mehr in der Lage gewesen, offenstehende Rechnungen ohne Umwidmung von Haushaltsmitteln zu begleichen. Angesichts der Tatsache, dass die Personalausgaben ca. 70 % des Gesamtbudgets der Beklagten ausmachten, habe daher keine Alternative zu der beschlossenen Stelleneinsparung bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch bereits im Solidarpakt zum kontinuierlichen Abbau von acht Personalstellen pro Jahr verpflichtet. Die beschlossene Einsparung von 78 Stellen sei daher unabdingbar gewesen, um die Haushaltskonsolidierung zu bewerkstelligen und einen Handlungsspielraum in Höhe von 1,5 - 2 Millionen EUR pro Jahr garantieren zu können. Wofür die freie Finanzmittelspitze habe verwendet werden sollen, lasse sich dem vom Ministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan entnehmen.
14 
Im Hinblick auf die in § 66 Abs. 8 Satz 2 Universitätsgesetz enthaltenen Vorbehalte sei die Beklagte daher berechtigt gewesen, in die Personalausstattung der Fakultäten in dem vorgesehenen Umfang einzugreifen. Die Konkretisierung der einzusparenden Stellen sei dabei in die Fakultäten vergeben worden, weil die Fragestellung dort sachnäher und aufgabenbezogener beantwortet habe werden können. Die dort getroffene Entscheidung, dass Abteilungen, die neben dem Abteilungsleiter und einem weiteren C3-Professor fünf weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung haben, in einem abgestuften Verfahren und ohne Kündigungen insgesamt eine Stelle abgeben mussten, sei sachgerecht, verhältnismäßig und ohne Ermessensfehler erfolgt.
15 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 04. Mai 2006 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz ab dem 01. Juni 2001 wegen verspäteter Beförderung bis zu seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 08. September 2004 in Anspruch.

2

Der am xxx. geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten. Vor seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bekleidete er das Amt des Vizepräsidenten am Landgericht. Im Januar 2001 bewarb er sich auf die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11. Dezember 2000 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3 BBesO). Auf die mit einem Anforderungsprofil versehene Ausschreibung bewarben sich drei weitere Richter, und zwar zwei Vorsitzende Richter am Landgericht und eine Richterin am Oberlandesgericht.

3

Mitte März 2001 bat der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern um die Zurückstellung der Stellenbesetzung. Er beabsichtige, den Mitbewerber M. an das Oberlandesgericht abzuordnen. Hierdurch solle eine verlässlichere Grundlage für die Eignungsprognose geschaffen werden. Dieser Bitte kam das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nach und teilte den Stellenbewerbern mit, dass die Stellenbesetzung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock zurückgestellt werde und mit einer Auswahlentscheidung frühestens Anfang 2002 gerechnet werden könne. Nach der Einlassung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern im Beschwerdeverfahren 2 M 88/03 erfolgte die Zurückstellung der Auswahlentscheidung zum Zwecke der Abordnung des Mitbewerbers M. an das Oberlandesgericht, weil die Behörde das Bewerberfeld damals (noch) nicht für überzeugend gehalten habe. Angesichts der großen Bedeutung des ausgeschriebenen Amtes sei das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern bestrebt gewesen, nach Möglichkeit einen uneingeschränkt vorzüglich geeigneten Bewerber zu gewinnen. Eine solchermaßen qualifizierte Bewerbung habe nicht vorgelegen, weshalb erwogen worden sei, das Auswahlverfahren abzubrechen. Da der Bewerber M. als einziger der damaligen Bewerber noch nicht am Oberlandesgericht erprobt worden sei, habe sich das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern entschlossen, das Verfahren nicht abzubrechen. Es habe für möglich gehalten, dass die Erprobung des Bewerbers M. zu dessen noch besserer Eignung für das angestrebte Amt im Vergleich zum Kläger und zu den übrigen Mitbewerbern führen würde. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern auf die dienstliche Äußerung des damals noch Leitenden Oberstaatsanwalts und jetzigen Generalstaatsanwalts T. vom 27. Juni 2003 verwiesen.

4

In der Folgezeit nahmen zwei Mitbewerber, u.a. der abgeordnete Vorsitzende Richter am Landgericht M. ihre Bewerbungen zurück, während sich der nach B 2 besoldete Ministerialrat W. im Dezember 2001 um die ausgeschriebene Vorsitzendenstelle bewarb.

5

Im April 2002 bewarb sich der Kläger parallel auf zwei weitere im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12 vom 25. März 2002 ausgeschriebene Vorsitzendenstellen beim Oberlandesgericht Rostock.

6

In seinem Besetzungsbericht vom 21. November 2002 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock vor, die im Amtsblatt 55/02 ausgeschriebene Stelle Ministerialrat W. zu übertragen.

7

In dem Besetzungsvermerk des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurde im Einzelnen dargelegt, dass die zwischen dem Kläger und Ministerialrat W. vorzunehmende Auswahlentscheidung zu einem Eignungsvorsprung des Letztgenannten führe. Ministerialrat W. sei sowohl nach der Beurteilungslage als auch inhaltlich - und zwar bezogen auf die persönliche Eignung - für das angestrebte Amt besser geeignet als der Kläger.

8

Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit trat mit Beschluss vom 07. April 2003 dem Vorschlag des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern befürwortend bei.

9

Gegen die ihm unter dem 23. April 2003 mitgeteilte Auswahlentscheidung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern erhob der Kläger Widerspruch und suchte um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 gab das Verwaltungsgericht Greifswald seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern das Bewerbungs- und Auswahlverfahren ohne sachlichen Grund "ausgesetzt" habe.

10

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 (2 M 88/03) im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es gebe gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sachgrundlos "unterbrochen" worden sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Verfahren - wie das Verwaltungsgericht meine - in dem Stand fortgesetzt werde, den es zum Zeitpunkt der Unterbrechung gehabt habe; zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung gehabt, weil eine Ermessensreduktion auf Null aufgrund des dem Dienstherrn zustehenden organisationsrechtlichen und verwaltungspolitischen Ermessens nicht eingetreten sei. Die spätere Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten Beurteilungen seien jedoch nicht frei von rechtlichen Zweifeln.

11

Auf die im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 08. Dezember 2003 ausgeschriebenen weiteren zwei Stellen für einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bewarb sich der Kläger hilfsweise.

12

Mit innerdienstlicher Verfügung vom 11. Dezember 2003 brach das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern die Stellenausschreibung im Amtsblatt M-V Nr. 55/2000 ab.

13

Gegen diese Mitteilung legte der Kläger Widerspruch ein und stellte anschließend Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 12. Februar 2004 ablehnte. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sei - so die Begründung des Verwaltungsgerichts - aus sachlichen Gründen berechtigt gewesen, das Auswahlverfahren zu beenden.

14

Während des anschließenden Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger am 08. September 2004 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt, woraufhin das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31. Januar 2004(5) das Beschwerdeverfahren 2 M 57/04 einstellte und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Februar 2004 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärte; dem vorausgegangen waren überstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten.

15

Unter dem 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, ihn im Wege des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs so zu stellen, als wenn er zum 01. Mai 2001 befördert worden wäre und berief sich auf die Verletzung der Fürsorgepflicht, hilfsweise auf Amtspflichtverletzung.

16

Bereits zuvor, und zwar am 04. Juni 2003 hatte der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, ihm eine der im Amtsblatt Nr. 12/02 ausgeschriebenen Stellen zu übertragen. Dieses Klageziel erweiterte er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 unter hilfsweiser Beibehaltung seines bisherigen Klageanspruchs auf die ausgeschriebene Stelle im Amtsblatt Nr. 55/00. Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 entgegen und legte dar, aus welchen Gründen die weiteren Klageanträge keinen Erfolg hätten.

17

Mit Schriftsatz vom 03. Mai 2005 beantragte der Kläger nunmehr festzustellen, dass die Aussetzung des Auswahlverfahrens bezüglich der im Amtsblatt Nr. 55/00 ausgeschriebenen Stelle rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Kläger zum 01. April 2001 oder zu einem vom Gericht zu bestimmenden späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu befördern. Diesem geänderten Antrag stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 nicht zu. Zuletzt stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. November 2005 den Klageantrag auf Schadensersatz um und verwies auf seinen vorgerichtlichen Schadensersatzantrag vom 27. Dezember 2004. Der Beklagte erblickte darin wiederum eine Klageänderung, in die er nicht einwilligte.

18

Den Schadensersatzantrag lehnte der Beklagte mit im Verhandlungstermin übergebenen Bescheid vom 03. Mai 2006 ab und führte hierzu im Wesentlichen aus: Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Greifswald und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei er nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zum 01. Juni 2001 zu befördern. Seine Beförderung sei auch seinerzeit nicht die einzig denkbare Möglichkeit gewesen. Wäre die Aussetzung des Auswahlverfahrens nicht erfolgt, hätte die Behörde das Verfahren abgebrochen, weil das Bewerberfeld zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht überzeugend gewesen sei. Schließlich stehe einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Einwand aus § 839 Abs. 3 BGB entgegen, weil der Kläger gegen die Zurückstellungsmitteilung keinen Rechtsschutz in Anspruch genommen habe, der auch unter dem Gesichtspunkt des § 44a VwGO nicht ausgeschlossen gewesen sei.

19

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat der Klage durch das angefochtene Urteil vom 04. Mai 2006 stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2006 verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.108,62 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2005 zu zahlen und den Kläger im Übrigen dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 01. Juni 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R3 BBesO) befördert worden wäre. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Trotz wiederholter Änderung des Klageantrags habe es sich nicht um eine Klageänderung gehandelt (§§ 173 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO). Im Übrigen sei jeweils Sachdienlichkeit gegeben. Die Klage auf Schadensersatz sei auch ohne vorherige Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig. Sie sei zudem begründet. Der Kläger habe nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 - 2 C 37.04 -) einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn er zum 01. Juni 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden wäre. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung des Auswahlverfahrens gegeben. Der Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Die Aussetzung des Auswahlverfahrens sei ohne sachlichen Grund erfolgt, so dass der Anspruch des Beamten auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung der Aussetzung des Auswahlverfahrens entgegenstehe. Ob der spätere endgültige Abbruch des Auswahlverfahrens sachlich gerechtfertigt gewesen sei, sei für die Frage, ob die Aussetzung im Jahr 2001 sachgrundlos erfolgt sei, ohne Bedeutung. An dem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG treffe den Beklagten ein Verschulden. Die verantwortlichen Amtsinhaber des Beklagten hätten durch die Aussetzung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ohne den vorgenannten Verstoß des Beklagten wäre der Kläger unter Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs voraussichtlich zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden; er sei unter allen Mitbewerbern der Bestgeeignete gewesen. Unter Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn habe der Beklagte einen anderen, für ihn günstigen Geschehensablauf darzulegen und zu beweisen. Dementsprechend könne er nicht mit der Behauptung gehört werden, er hätte das Auswahlverfahren endgültig abgebrochen, wenn er es nicht ausgesetzt hätte. Die Aktenlage enthalte keinen Anhalt für diese Behauptung. Sie stelle eine Schutzbehauptung des Beklagten dar, um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Der Kammer sei auch keine Verwaltungspraxis des Beklagten bekannt, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht stets nur mit "vorzüglich geeigneten" Bewerbern zu besetzen. Er habe auch nicht dargetan, dass die von ihm nach der Aussetzung vergebenen Vorsitzendenstellen nur mit vorzüglich geeigneten Bewerbern besetzt worden seien. Der Kläger wäre ohne den vorgenannten Verstoß des Beklagten auch zeitnah befördert worden, so dass der von ihm angegebene Schadensersatzzeitpunkt als spätester Zeitpunkt realistisch erscheine. Schließlich sei die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vertrauen dürfen, zumal ihm die Gründe für die Aussetzung nicht mitgeteilt worden seien.

20

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald sei abzuändern, weil die Klage unzulässig und unbegründet sei. Die geänderte Klage sei bereits unzulässig. Die Umstellung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 stelle eine Auswechslung des Klagegrundes dar. Das Klagebegehren sei um einen anderen Tatsachenkomplex, nämlich das Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 ausgeschriebenen Stelle ergänzt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich hierbei um einen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO, sei unzutreffend. Die so nacheinander geltend gemachten Begehren unterfielen nicht einem einheitlichen Klagegrund. Weder habe der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, noch sei diese sachdienlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten sachliche Gründe für die Aussetzung des Auswahlverfahrens vorgelegen. Mit der anders lautenden Wertung habe das Gericht das organisationsrechtliche und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn verkannt und die Einschätzung des Beklagten, das Bewerberfeld sei zum Zeitpunkt der Aussetzung des Auswahlverfahrens nicht überzeugend gewesen, durch eine eigene gegenteilige Feststellung ersetzt. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte die im Ablehnungsbescheid vom 03. Mai 2006 hierzu gemachten Ausführungen. Unzutreffend sei daher auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger wäre unter Zugrundelegung eines hypothetischen Kausalverlaufs bereits zum 01. Juni 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden. Eine solche hypothetische Auswahlentscheidung hätte nicht den an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten anzulegenden Maßstäben des Beklagten entsprochen. Der Beklagte habe die Überzeugung gewonnen, dass das Bewerberfeld noch nicht ausreichend erschlossen worden sei und dass auch die Qualifikation des Klägers nicht dermaßen überzeugend gewesen sei, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen gewesen wäre. Der Beklagte sei auch insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen. Soweit das Verwaltungsgericht durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs zu einem Ernennungsanspruch des Klägers zum 01. Juni 2001 gelange, weiche es von den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 2 M 88/03 - ab. Ferner erscheine die Einschätzung des Gerichts, der Kläger wäre jedenfalls zum 01. Juni 2001 zu befördern gewesen, angesichts der Komplexität des Auswahlvorgangs unrealistisch. Es habe zudem übersehen, dass bei der Ernennung von Richtern ab der Besoldungsgruppe R3 die Zustimmung des Ministerpräsidenten einzuholen sei. Dies hätte zu einer weiteren Verzögerung geführt. Schließlich greife die Argumentation des Gerichts zu § 839 Abs. 3 BGB zu kurz. Der Ausschluss des Mitverschuldens sei nur dann tragend begründet, wenn auch ein fehlendes Mitverschulden im Hinblick auf die unterbliebene Beförderung durch das Gericht bejaht worden wäre. Hieran fehle es jedoch.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass er insgesamt so zu stellen ist, als sei er am 01.06.2001 befördert worden.

25

Der Kläger stellt hilfsweise folgende Beweisanträge:

26

Zum Beweis der Tatsache, dass die Aussetzung des Stellenbesetzungsverfahrens der im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11.09.2000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ausschließlich aus dem Grund erfolgt ist, dem Mitbewerber M. durch die Aussetzung des Stellenbesetzungsverfahrens und der Abordnung an das OLG zur Erprobung die für eine bessere Eignung des Bewerbers M. gegenüber dem Kläger erforderliche Beurteilung "(uneingeschränkt) vorzüglich geeignet" zu erteilen, um ihn so an dem Kläger vorbei auf die Stelle besetzen zu können und so zugleich die Besetzung der Stelle durch den Kläger zu verhindern

27

sowie

28

zum Beweis der Tatsache, dass die Stellenbesetzung der im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11.09.2000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in jedem Falle mit dem Bewerber M., nach der Abordnung an das OLG zur Erprobung und einer Beurteilung als für das ausgeschriebene Amt als "(uneingeschränkt) vorzüglich geeignet" erfolgen sollte auch um so die Besetzung der Stelle durch den Kläger zu verhindern

29

sowie

30

zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge T. keine Erinnerung daran hat, dass statt der im März 2001 erfolgten Zurückstellung der Stellenbesetzung der im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11.09.2000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht im März 2001 auch ein Abbruch des Besetzungsverfahrens erwogen worden war,

31

sowie

32

zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge T. keine Erinnerung daran hat, dass sich der Beklagte im Jahre 2001 den Abbruch des Besetzungsverfahrens für den Fall vorbehalten hat, dass die mit der Zurückstellung der Stellenbesetzung bezweckte Möglichkeit der Abordnung des Mitbewerbers M. an das Oberlandesgericht zum Zwecke der Erprobung nicht zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Mitbewerber M. gegenüber dem hiesigen Kläger noch besser geeignet für die Besetzung der benannten Stelle eines Vorsitzenden Richters beim Oberlandesgericht geeignet gewesen sei,

33

wird beantragt

34

die Einvernahme des Zeugen Generalstaatsanwalt T., zu laden über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Rostock als Zeugen zu allen Fragen

35

sowie

36

des Präsidenten des LG Schwerin, Herrn Richter B. zu laden über LG Schwerin, Demmlerplatz, Schwerin zu den Fragen 1 und 2.

37

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere liege keine Klageänderung vor. Es handele sich allenfalls um eine stets zulässige Klageerweiterung. Nach dem Haupt- und Hilfsantrag im Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 seien sämtliche ausgeschriebene Stellen zum Streitgegenstand erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich die Sachdienlichkeit schon daraus, dass durch die Zulassung der Klageänderung ein weiterer Prozess vermieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe völlig zu Recht die Einlassung des Beklagten als reine Schutzbehauptung angesehen. Er sei seiner Darlegungspflicht erstinstanzlich nicht nachgekommen. Für das Verwaltungsgericht habe auch kein Anlass bestanden, von Amts wegen den im erstinstanzlichen Verfahren nicht benannten Zeugen T. zu einem unschlüssigen bzw. unerheblichen Sachvortrag zu vernehmen. Zu Recht habe auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beklagte alternativ schon frühzeitig eine Aufhebung der Ausschreibung beabsichtigt habe. Dies ergebe sich weder aus dem umfangreichen Besetzungsvermerk des Beklagten vom 11. Februar 2003 noch aus seinem Prüfvermerk vom 28. Januar 2005. Auch aus der dienstlichen Äußerung des Zeugen T. ergebe sich kein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beklagten, weil er sich im Fall des Scheiterns des Mitbewerbers M. die Entscheidung über den Abbruch oder die Weiterführung des Auswahlverfahrens weiter vorbehalten habe, nicht jedoch schon damals entschlossen gewesen sei, das Verfahren - und sei es auch erst bei Scheitern des Mitbewerbers M. - abzubrechen. Im Übrigen sei die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe durch die Verfahrensverzögerung besser qualifizierte Bewerber erwartet, unglaubhaft. Er habe weder in der Vergangenheit noch bis heute ausschließlich Bewerber mit Spitzenbeurteilungen zu Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht ernannt. Unabhängig davon stelle die Aussetzung bzw. der Abbruch des Verfahrens kein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beklagten dar, weil dies rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien Stellen für Vorsitzende Richter unverzüglich zu besetzen. Ein Besetzungsverfahren dürfe höchstens etwa 6 Monate dauern. Im Übrigen habe die Alternative, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben, für den Beklagten schon faktisch nicht bestanden. Zur fraglichen Zeit habe beim Oberlandesgericht Rostock ein dringender Richterbedarf bestanden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Aussetzung bzw. ein Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht in Betracht gekommen. Des weiteren sei die vom Beklagten vertretene Auffassung, Bewerbungsfristen seien keine Ausschlussfristen, und es sei ohne weiteres zulässig, spätere Bewerbungen zuzulassen, unrichtig. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die des Bundesgerichtshofs in Notarsachen. Die vom Beklagten vorgeschobene Möglichkeit, mit den Bewerbern M. und noch später W. nachträglich Bewerber mit besserer Qualifikation zu finden, habe bei gesetzmäßigem Verhalten gerade nicht bestanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf Beförderung gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe lediglich eine dahingehende Prognose angestellt. Die Stellenausschreibung sei auch schon verspätet erfolgt, da der bisherige Stelleninhaber Mitte 2000 ausgeschieden sei. Soweit das Verwaltungsgericht eine Ernennung des Klägers nach hypothetischem Kausalverlauf jedenfalls zum 01. Juni 2001 angenommen habe, so begegne dies keinen Bedenken und halte sich im Rahmen zulässiger richterlicher Beweiswürdigung. Schließlich sei die im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum widersprüchlichen Verhalten des Dienstherrn auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Der Beklagte sperre sich hier nachhaltig gegen die Erkenntnis, seine Verfahrensweise könnte rechtswidrig gewesen sein; gleichzeitig berufe er sich jedoch auf den Haftungsausschluss des § 839 Abs. 3 BGB. Hätte der Kläger tatsächlich Rechtsmittel gegen die Aussetzungsmitteilung eingelegt, hätte sich der Beklagte natürlich mit dem Einwand verteidigt, die schlichte Mitteilung sei nicht anfechtbar, weil diese Auffassung in der Rechtsprechung vertreten werde.

38

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Greifswald mit den Az. 6 B 916/03, 6 B 4249/03, 6 A 1537/02 und 6 A 1096/03 und die Beiakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz.

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I. Die Klage ist zulässig.

41

1. Zwar trifft es zu, dass die Klage im erstinstanzlichen Verfahren mit Klägerschriftsatz vom 30. Dezember 2003 geändert worden ist. Die gegen die Unzulässigkeit der Klageänderung beklagtenseits erhobene Rüge geht aber fehl.

42

a. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO vor. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Umstellung des Klageantrags mit dem Begehren, unter hilfsweiser Beibehaltung seines bisherigen Klageanspruchs dem Kläger nunmehr die im Amtsblatt Nr. 55/00 ausgeschriebene Stelle zu übertragen, eine Erweiterung des sachlichen Streitstoffs darstellt, die den Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegt. Denn die bei-den Stellenausschreibungen betreffen unterschiedliche Planstellen mit einem jeweils anderen Bewerberfeld und unterschiedlichen Auswahlergebnissen (vgl. für die Stellenneuausschreibung BVerwG, Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 -, DVBl. 2000, 485). Der Beklagte kann sich gleichwohl nicht auf die Unzulässigkeit der Klageänderung berufen. Er hat nämlich übersehen, dass er sich bereits mit Beklagtenschriftsatz vom 25. Februar 2004 auf die Klageerweiterung sachhaltig eingelassen hatte, ohne ihr zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).

43

b. Auch gegen die weiteren Antragsumstellungen mit Klägerschriftsatz vom 3. Mai und 17. November 2005 ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern.

44

Der Kläger irrt jedoch, wenn er meint, dass er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt habe und daher die Klageänderung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) privilegiert sei. Auf die vorgenannte Vorschrift kann er sich indes nicht berufen.

45

aa. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass die Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt, ist allgemein anerkannt. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist dabei die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt, nicht aber die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 -, BVerwGE 89, 354).

46

Während die Begründetheit der erhobenen und erweiterten Verpflichtungsklage sich entsprechend dem Klageziel nach dem einschlägigen materiellen Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet hätte, begehrt der Kläger nunmehr davon abweichend festzustellen, dass die Aussetzung des Auswahlverfahrens bezüglich der im Amtsblatt ausgeschriebenen Stelle Nr. 55/00 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Kläger zum 01. April 2001 oder zu einem vom Gericht zu bestimmenden späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu befördern. Damit genügt der geänderte als Fortsetzungsfeststellungsantrag bezeichnete Klageantrag des Klägers aber nicht den oben genannten Anforderungen; sein Gegenstand ist ein anderer als der der ursprünglichen Verpflichtungsklage.

47

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag kann in zulässiger Weise nur im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses gestellt werden. Soweit der Klageantrag die Rechtslage in einem vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses liegenden Zeitraum erfasst, kommt nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Kläger grundsätzlich die Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Bei dem Übergang von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage zu einem solchen Feststellungsbegehren handelt es sich allerdings um eine Klageänderung, die nur gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 C 4/98 -, BVerwGE 109, 74; Beschl. v. 28.2.1996 - 4 B 24/95 -, juris).

48

bb. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Klageabweisung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zurückweisung der Berufung beantragt hat, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Feststellung, dass eine Einwilligung in die Klageänderung des Klägers mit Schriftsatz vom 03. Mai 2005 vorliegt. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 im erstinstanzlichen Verfahren die Einwilligung in diese Klageänderung abgelehnt. Ob jedenfalls eine konkludente Einwilligung im Berufungsverfahren vorliegt, weil er der vom Verwaltungsgericht angenommenen Zulässigkeit der Antragsumstellung des Klägers mit Schriftsatz vom 03. Mai 2005 im Berufungsverfahren - anders als bei der Klageänderung mit Klägerschriftsatz vom 30. Dezember 2003 - nicht mehr entgegengetreten ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

49

cc. Das Verwaltungsgericht hat die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung zu Recht angenommen. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz (BVerwG, Beschl. v. 25.6.2009 - 9 B 20/09 -, juris). Eine solche Sachdienlichkeit ist im Sinne der Prozessökonomie regelmäßig dann zu bejahen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und sich die eigentliche Beurteilungsgrundlage nicht oder doch nur unwesentlich geändert hat. Außerdem muss die Klageänderung der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dienen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das nicht näher begründete (erweiterte) Verpflichtungsbegehren auf Übertragung der im Amtsblatt ausgeschriebenen Stelle Nr. 55/00 war unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte erkennbar von der Vorstellung des Klägers getragen, dass ihm jene Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte übertragen werden müssen, weil die Entscheidung des Beklagten über die Zurückstellung des Bewerbungsverfahrens fehlerhaft gewesen sei und er ohne diesen Fehler früher ausgewählt und ernannt worden wäre. Zwar hätte eine stattgebende Verpflichtungsklage allerdings nur zu einer Ernennung mit Wirkung für die Zukunft führen können. Der dem vormaligen Verpflichtungsbegehren zugrunde liegende Lebenssachverhalt war jedoch in der Vergangenheit angelegt. Den Antragsumstellungen (Verpflichtungs-, Feststellungs- und Schadensersatzklage) liegt nach alledem ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde; durch die Klageänderungen wird nur ein unwesentlich veränderter Prozessstoff eingeführt. Hieraus folgt zugleich die Zulässigkeit der letzten Umstellung des Klageantrags mit Schriftsatz des Klägers vom 17. November 2005, soweit darin nicht bereits eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache gesehen werden kann.

50

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Schadensersatzklage sind gegeben.

51

2. Die Schadensersatzklage ist insbesondere nicht deswegen unzulässig, weil ihr kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt zwar gemäß § 126 Abs. 3 BRRG die Durchführung eines Vorverfahrens voraus (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350). Im vorliegenden Fall ist aber aus Gründen der Prozessökonomie das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich, nachdem sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erster Instanz sachlich auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen eines zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung über die Klage noch zulässigen Widerspruches des Klägers gegen den im Verhandlungstermin übergebenen Bescheid vom 03. Mai 20066 zu rügen, deren Abweisung als unbegründet beantragt hat (stRspr BVerwG, Urt. vom 27.9.1988 - 1 C 3/85 -, Buchholz 130 § 9 Nr. 10; Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.; Urt. v. 4.7.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505). Im Übrigen wäre die Schadensersatzklage als sogenannte Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte über den gestellten Schadensersatzantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. § 75 VwGO unterfallen auch Leistungs- und Feststellungsklagen nach § 126 Abs. 3 BRRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, BayVBl. 2009, 474; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 75 Rn. 13, 18; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 75 Rn. 1).

52

II. Die Schadensersatzklage ist unbegründet.

53

Der den Schadensersatzanspruch ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, insgesamt so gestellt zu werden, als wäre er zum 01. Juni 2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht der Besoldungsgruppe R 3 BBesO befördert worden. Daraus folgt sogleich, dass ihm kein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Differenzbetrages i.H.v. 25.108,62 Euro nebst Zinsen zusteht ungeachtet der Frage, ob der Differenzbetrag zutreffend errechnet worden ist.

54

Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung schon deswegen nicht zusteht, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen haben könnte, rechtzeitig behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um so eine angebliche Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verhindern. Auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte - und darüber hinausgehende - Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; Urt. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, NVwZ-RR 2002, 620; vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 27.11.2002 - 2 L 90/01 -, NJW 2003, 3146).

55

Ob ein solcher Grund - wie der Kläger ausgeführt hat - in § 44a VwGO zu sehen ist, könnte nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, vorliegend zweifelhaft sein, da der Kläger nicht auf eine Verzögerung, sondern umgekehrt auf einen zügigen Abschluss des Bewerbungsverfahrens hätte hinwirken müssen. Dies kann jedoch auf sich beruhen.

56

Ebensowenig bedarf es der Klärung, ob sich der Beklagte auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann. Den hierzu am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gestellten Hilfsbeweisanträgen des Klägers brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil sie für den Ausgang des Schadensersatzprozesses nicht entscheidungserheblich waren.

57

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 07. September 2004, weil der Beklagte im Bewerbungsverfahren über die im Amtsblatt ausgeschriebene Stelle Nr. 55/00 keine (fehlerhafte) Auswahl- und Beförderungsentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen hat und weder während des offenen Bewerbungsverfahrens noch danach, also nach Abbruch des Bewerbungsverfahrens verpflichtet war, den Kläger zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu befördern. Hierzu ist folgendes auszuführen:

58

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener bzw. - wie hier - verspäteter Beförderung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Verletzung der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden (quasi vertraglichen) Pflicht zur Bestenauslese bei Beförderungen in Betracht, ohne dass es eines Rückgriffs auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedarf. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (grundlegend, BVerwG, Urt. v. 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138; zuletzt BVerwG, Urt. v. 11.2.2009, a.a.O., m.w.N.; zum Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung vgl. noch BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, ZBR 1996, 310; Beschl. v. 26.9.2002 - 2 B 23/02 -, ZBR 2003, 215).

59

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle ein etwaiger Erfüllungsanspruch auf gleichen Zugang zu den Beförderungsämtern, dem schuldhaft nicht entsprochen worden ist, in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umwandelt (vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2005, Rn. 69). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Stellenbesetzung nicht zur künftigen Nichterfüllung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn der Dienstherr den Mitbewerber entgegen einer einstweiligen Anordnung befördert hat. Nur für die Vergangenheit kommt dann ausschließlich Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101).

60

Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Schadensersatzanspruch soll einen Ausgleich für eine (formell oder materiell) fehlerhafte Auswahlentscheidung gewähren, weil mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Mitbewerbers nicht mehr erfüllt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen kann der übergangene und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt beförderte Stellenbewerber nur so gestellt werden, als ob er zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den vorgezogenen Mitbewerber (oder des Wirksamwerdens der Ernennung) befördert worden wäre.

61

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung ohne eine tatsächlich erfolgte Auswahl- und Beförderungsentscheidung, also ohne eine Ernennung eines Mitbewerbers nicht auf die Verletzung der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden (quasi vertraglichen) Pflicht zur Bestenauslese bei Beförderungen gestützt werden kann. Ein etwaiger Pflichtverstoß des für das Justizministerium M-V seinerzeit handelnden Sachwalters bei der Auswahlentscheidung hat sich durch die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht realisiert. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist nicht durch eine Besetzung der im Amtsblatt ausgeschriebenen Beförderungsplanstelle Nr. 55/00 untergegangen, sondern infolge eines berechtigten Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens. Hierdurch erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG (hierzu BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 277/08 -, juris).

62

2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Verletzung einer Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten kann, wenn dem Dienstherrn die Erfüllung der Fürsorgepflicht nachträglich unmöglich geworden ist (stRspr BVerwG, grundlegend Urt. v. 24.8.1961 - II C 165/59 -, BVerwGE 13, 17; Urt. v. 7.6.1962 - II C 15/60 -, BVerwGE 14, 222; Urt. v. 30.8.1962 - II C 16/60 -, BVerwGE 15, 3; Urt. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 -, BVerwGE 80, 123; Urt. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29). In Übereinstimmung mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass dem Kläger wegen Unterlassens seiner Beförderung nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn der Dienstherr verpflichtet war, ihn zu befördern, die Verletzung dieser Pflicht auf Verschulden beruht und das Unterbleiben der Beförderung durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397).

63

Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 -, DÖD 2009, 99; Beschl. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 -, juris).

64

a. Eine solche Pflicht des beklagten Landes, den Kläger im geltend gemachten Schadensersatzzeitraum zu einem bestimmten Zeitpunkt zu befördern, bestand demnach nicht. Das Justizministerium M-V hatte bei der im April 2003 bestehenden Absicht, die im Amtsblatt ausgeschriebene Beförderungsplanstelle Nr. 55/00 zu besetzen, sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er den Ministerialrat W. als den am besten Geeigneten Beförderungsbewerber ansah. Es kommt nicht darauf an, dass sich der Kläger zu irgend einem Zeitpunkt im Bewerbungsverfahren für den am besten geeigneten Bewerber hielt. Im Übrigen hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2003 ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Beförderung zum Zeitpunkt der Zurückstellung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nicht hatte.

65

b. Auch das Verwaltungsgericht geht im angegriffenen Urteil offensichtlich davon aus, dass ein Beförderungsanspruch zugunsten des Klägers im streitigen Zeitraum nicht bestanden habe. Es meint aber, dass der Anspruch des Klägers auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung nicht (zeitnah) erfüllt worden sei, weil der Dienstherr infolge der sachgrundlosen "Aussetzung des Auswahlverfahrens" hierzu seinerzeit verpflichtet gewesen sei, dies jedoch pflichtwidrig unterlassen habe (vgl. Seite 11 oben UA).

66

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

67

Das Verwaltungsgericht knüpft den Rechtsverstoß nicht an eine tatsächlich getroffene Auswahlentscheidung des Dienstherrn, sondern an ein Unterlassen einer seiner Ansicht nach gebotenen Auswahlentscheidung und bestimmt im Rahmen des Umfangs des geltend gemachten Schadensersatzes zugleich, ab welchem frühestmöglichen Zeitpunkt diese durch den Dienstherrn hätte vorgenommen werden müssen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass es seine Auffassung, ob und gegebenenfalls wann das Bewerbungsverfahren fortzuführen und unter welchem Bewerberfeld eine Auswahl- und Beförderungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, praktisch an die Stelle des Dienstherrn setzt.

68

aa. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass der Dienstherr in einem Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle aus Fürsorgegrundsätzen gegenüber den Beförderungsbewerbern von Rechts wegen nicht gehalten ist, ein Auswahl- und Besetzungsverfahren zügig durchzuführen. Ebensowenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172). Zwar schuldet der Dienstherr seinem Beamten auf seinen Antrag hin eine geordnete und zügige Sachbehandlung insbesondere dann, wenn diesem ansonsten infolge Zeitablauf absehbar Nachteile drohen, die bei fürsorglicher Verfahrensweise ohne weiteres vermeidbar wären (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.10.2002 - 2 A 11303/02 -, NVwZ-RR 2003, 517).

69

Etwas anders gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes. Sie dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - 2 C 16/89 -, Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1; Urt. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112; Beschl. v. 29.4.1992 - 2 B 68/92 -, Buchholz 232 § 23 Nr. 39). Der Dienstherr kann die ihm im Haushaltsplan zugeordneten Stellen allein nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen bewirtschaften. Diese organisatorische Dispositionsbefugnis umfasst die Entscheidungen über den Beginn, die Gestaltung und die Beendigung von Stellenbesetzungsverfahren.

70

bb. Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch den Dienstherrn grundsätzlich verpflichtet, über eine Stellenbewerbung zu entscheiden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, 344). Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Urt. v. 22.7.1999, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2008, a.a.O.). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Urt. v. 22.7.1999, a.a.O.). Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.). Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist auch dann berechtigt, wenn die getroffene (aber noch nicht vollzogene) Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich beanstandet wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 14.05.2004 - 3 BS 265/03 -, zit. nach juris).

71

c. Ebensowenig vermag die Argumentation des Klägers zu einer Pflichtverletzung des Dienstherrn im Bewerbungsverfahren um die im Amtsblatt ausgeschriebene Stelle Nr. 55/00 außerhalb einer Auswahl- und Beförderungsentscheidung zu überzeugen.

72

aa. Rechtsirrig geht der Kläger zunächst davon aus, dass eine unberechtigte "Aussetzung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens" die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zu erfüllen vermag. Zwar gibt es nach Auffassung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2003 - 2 M 88/03 - ) gewichtige Anhaltspunkte dafür, das ein sachlicher Grund für die Entscheidung des Justizministeriums M-V, das Bewerbungsverfahren zurückzustellen, um einem Beförderungsbewerber zu Erprobungszwecken an das Oberlandesgericht Rostock abzuordnen, nicht vorgelegen haben dürfte. Dies muss vom Senat jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil der Schadensersatzanspruch des Klägers auf eine derartige Rechtsverletzung nicht gestützt werden kann. Selbst bei Annahme einer solchermaßen fehlerhaften Verfahrenshandlung im Bewerbungsverfahren wäre das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu befördern. Hängt der Ausgang des Verfahrens aber nicht davon ab, ob die Zurückstellung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens von sachlichen Erwägungen getragen war, so musste der Senat den hierzu gestellten Hilfsbeweisanträgen des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht nachgehen.

73

bb. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens beruft und meint, ohne die "Aussetzung des Auswahlverfahrens" voraussichtlich ernannt worden zu sein, weil er unter den vier Bewerbern über die beste Beurteilung verfügt habe, übersieht er folgendes: Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens führt nur dazu, dass eine spätere, auf diesen Verfahrensfehler beruhende Auswahlentscheidung mit Erfolg angegriffen werden kann und gegebenenfalls wiederholt werden muss, sofern der Dienstherr das bisherige Bewerbungsverfahren fortführt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist durch die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - wie oben dargelegt - nicht untergegangen, was bereits im Ansatz einen hierauf gestützten Schadensersatzanspruch ausschließt.

74

cc. Der Kläger kann auch aus einer etwaigen Pflicht seines Dienstherrn zur unverzüglichen Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht für sich nichts herleiten. Da es sich bei der Vakanz um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser an sich normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden. Jede mit der Personalauswahl nicht unvermeidbar verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers (BGH, Beschl. v. 11.7.1985 - VII ZB 6/85 -, BGHZ 95, 246). Deshalb wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, dass die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "in angemessener Zeit" (BVerfG, Beschl. v. 3.3.1983 - 2 BvR 265/83 -, NJW 1983, 1541) erfolgt und "nicht unangemessen lange" (BSG, Urt. v. 10.6.1975 - 9 RV 390/74 -, RiA 1976, 54) oder "rechtswidrig verzögert" (BGH, Urt. v. 19.1.1978 - III ZR 11/76 -, DVBl. 1978, 703) wird, ohne dass es sich hierbei um eine dem Beförderungsbewerber gegenüber bestehende Pflicht des Dienstherrn handelt. Ob die vorgenannte Pflicht zur unverzüglichen Besetzung im streitbefangenen Zeitraum angesichts der Möglichkeit des Präsidiums, einen Funktionsvorsitzenden zu bestimmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet Rechtspflege-Anpassungsgesetz) überhaupt bestand, bedarf keiner Vertiefung.

75

d. Eine andere Beurteilung mag dann in Betracht zu ziehen sein, wenn das Bewerbungsverfahren nicht nur unberechtigt zurückgestellt, sondern manipulativ verschleppt worden wäre in der Absicht, den Mitbewerber M. auf jeden Fall noch besser zu beurteilen und damit eine Auswahl des Klägers auszuschließen. Für eine Manipulation in diesem Sinne bietet indes die vorhandene Aktenlage keinen Anhalt. Der weitere Bewerbungsverlauf spricht nach Auffassung des Senats gegen die Annahme, dass das Bewerbungsverfahren in eine bestimmte, vom Ergebnis bereits festgelegte Richtung in manipulativer Weise gelenkt worden sein könnte. Der im o.g. Sinne zu einem manipulativen Handeln der Zeugen ebenfalls gestellte Hilfsbeweisantrag des Klägers ist unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, weil er dazu dienen soll, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6/07 -, juris).

76

4. Verschuldensunabhängige verwaltungsrechtliche Ansprüche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Folgenbeseitigungsanspruch anerkannt. In dieser Rechtsprechung ist aber auch geklärt, dass dieser Anspruch nicht auf einen Ausgleich immaterieller und materieller Schäden gerichtet ist, die durch eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung verursacht sind. Das Unterlassen der Beförderung ist kein staatlicher Eingriff, und mit dem geltend gemachten Anspruch soll nicht der frühere Status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

77

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

78

C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.
1. Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt seit dem Jahr 1976 in ... eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart mit Bescheid vom 22.06.2004 für das Rechnungsjahr 2003 nach §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes (PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534; im Folgenden: PSchG 2003), einen Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2009 (11 K 867/05) abgewiesen. Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.
Der Senat hat mit am 14.07.2010 verkündetem Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Beklagten gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG, eingefügt durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71), zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 EUR, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 EUR und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 EUR. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70,-- EUR. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des Beklagten für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt. Ob dieses auf § 18 Abs. 7 PSchG 2003 beruhende System des Baukostenzuschusses, das durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) erstmals eingeführt worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trage, sei fraglich und bedürfe weiterer Prüfung.
Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Auf beide Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2011 (6 C 18.10) das Urteil des Senats vom 14.07.2010 in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, verletze die Entscheidung Bundesrecht und erweise sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte über seinen Antrag erneut entscheide, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsgemäßer Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren. Das Urteil verstoße insoweit gegen die Denkgesetze, als der Senat davon ausgegangen sei, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahr 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er habe nach seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Monat und Schüler zugrundegelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20,-- EUR angenommen. Gleichzeitig habe der Senat aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigten oder hiervon befreiten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mindern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer werde. Im Übrigen sei das Urteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung solcher rechtlicher Mängel ließen jedoch ohne weitere tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zu, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblicher Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedürfe es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmache und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten sei. Auch die Revision des Beklagten sei begründet. Der Senat habe seine Entscheidung über den Kompensationsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage sei jedoch nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden.
2. Der Kläger meint weiterhin, das Existenzminimum werde durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe seine Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG bewusst grob verletzt. Die genannten Gesetzesbestimmungen verletzten zudem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Senat sei daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
a) Das vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgang gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 jedoch die baden-württembergische Regelung für verfassungswidrig gehalten und den Landesgesetzgeber darauf hingewiesen, dass zum Existenzminimum privater Schulen auch die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten. Die hierfür vor über 35 Jahren getroffenen Investitionen verursachten weiterhin Kosten für Zinsen und die Tilgung von Krediten, welche als Betriebskosten zu werten seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten für den vorliegend geltend gemachten Anspruch für unbeachtlich gehalten habe und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit für nicht verletzt ansehe, handele es sich um ein obiter dictum zu landesrechtlichen Bestimmungen, die es im Übrigen nicht genau geprüft habe. Zudem treffe es nicht zu, dass mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Förderung für die Betriebskosten geltend gemacht werde. Die Klage betreffe die mangelnde Deckung des Existenzminimums durch das ganze Fördersystem. Baukostenzuschüsse nach § 18 Abs. 7 PSchG könnten nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie deckten nicht das Existenzminimum. Diese Zuschüsse seien projektbezogen. Eine Gesamtschau könne nur unter Einbeziehung aller Kosten und Zuschüsse durchgeführt werden. Die Eingrenzung des Antrags auf die sich aus § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ergebenden „Kopfbeträge“ sei von vornherein nicht beabsichtigt und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ein Antrag nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 auf Baukostenzuschuss sei nie gestellt worden. Streitgegenstand sei die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Förderung.
Aus den weiterhin anfallenden Kosten der bislang nicht bezuschussten Schulbaumaßnahmen ergebe sich eine Belastung pro Schüler in Höhe von monatlich 36,-- EUR. Diese seien zu den vom Senat im Urteil vom 14.07.2010 angenommenen Deckungslücken pro Schüler in Höhe von 94,77 EUR, 89,64 EUR bzw. 92,20 EUR jeweils hinzuzurechnen.
10 
Aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E..., Prof. Dr. W..., Prof. Dr. Fa... und Prof. Dr. F... „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) ergebe sich, dass ein Schulgeld von maximal 50,-- bis 60,-- EUR möglich sei, wenn eine Sonderung der Kinder nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vermieden werden solle. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern. Der Zuschlag von 10,-- EUR, den der Senat im Urteil vom 14.07.2010 dem von ihm als sondernd anerkannten Betrag von 60,-- EUR hinzugefügt habe, sei unzutreffend. Zwar seien in der Studie auch die Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen worden. Dies würde das Ergebnis des Gutachtens jedoch entgegen der Ansicht des Senats nicht signifikant verfälschen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auf die subjektive Leistungsbereitschaft der Eltern abzustellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005 seien daher insoweit falsch. Es sei auch unerheblich, ob der Senat im Jahr 2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Denn die Entscheidung beruhe auf einer teilweise willkürlichen Grenzziehung, einer Schätzung „ins Blaue hinein“. Das vom Land vorgelegte Gutachten von ... K... (IAW) beschäftige sich nur mit der Frage, ab welchem Schulgeld wie viele Haushalte in die relative Armut rutschten. Das habe jedoch mit dem freien Zugang zu einer Ersatzschule nichts zu tun, der von der Konsumbereitschaft der Eltern abhänge.
11 
Abgesehen davon habe der Gesetzgeber nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt, wie er die Höhe des Zuschusses ermittelt habe. Dieses Erfordernis folge aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechtslehre. Daher sei § 18 Abs. 1 PSchG 2003 schon deshalb verfassungswidrig. Das Land erreiche noch nicht einmal das selbst gesetzte Ziel der Deckung von 80 % der Kosten.
12 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein monatliches Schulgeld von 120,-- EUR pro Schüler unter Hinweis auf ein entsprechendes früheres Urteil des Senats offenbar für unbedenklich halte, habe es die vorgelegten Gutachten sowie den Umstand, dass vielen interessierten Eltern die erhobenen Schulgelder zu hoch seien, nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde das Gutachten aus dem Jahr 2007, das auf der Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) erstellt worden sei, durch eine Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf der Basis des Mikrozensus (2011), erstellt durch Prof. Dr. E... und Prof. Dr. W..., bestätigt. Die vom beklagten Land vorgelegte Studie von ... K... sei ebenfalls auf der Basis des EVS erstellt worden. Allerdings bestünden hiergegen Einwände, wie sie Dr. M... in seinem als Anlage K 49 vorgelegten Gutachten vom 31.01.2013 dargelegt habe. Das Gutachten von K... lege zudem auch deshalb mit der Heranziehung der Armutsgrenze den falschen Maßstab an, weil ein nicht sondernder Zugang zu einer Privatschule nur dann gegeben sei, wenn der Lebensstandard der Familie durch das Schulgeld nicht wesentlich gemindert werde. Das sei dann der Fall, wenn der übliche Bedarf der Familie nicht im Sinne der Vermeidung von Armut, sondern im Sinne der Teilhabe an der sozialen Gruppe so gedeckt sei, dass die zusätzlichen Ausgaben für das Schulgeld nicht zum Verlust der Teilhabe an der sozialen Gruppe führten. Es könne keiner Familie zugemutet werden, rund 12 bis 13 Jahre an der Armutsgrenze zu leben, um ihr Kind auf eine Freie Schule zu schicken. Aus der Übersicht 13 des Gutachtens von K... ergebe sich, dass bei einem fixen Schulgeld von 70,-- EUR nur rund 85 % der Haushalte in der Lage seien, dies ohne Abrutschen in die Armut zu bezahlen. Die verbleibenden 15 % der Haushalte seien aber immer noch zu viele, um eine Sonderung auszuschließen.
13 
Durch eine Staffelung der Schulgelder lasse sich nicht erreichen, dass die Schule allgemein zugänglich bleibe. Denn für jeden Minderzahler müsse mindestens ein Mehrzahler aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass durch eine Staffelung ein durchschnittlicher Beitrag von 90,-- EUR zu erzielen sei, übersehen, dass hier nicht nur die bei den Betriebskosten bestehende Lücke von rund 92,-- EUR, sondern auch noch das durch die Investitionskosten bestehende monatliche Defizit pro Schüler in Höhe von 36,-- EUR geschlossen werden müsse. Die als Anlage 46 vorgelegte Aufstellung zeige, dass eine Staffelung nicht möglich sei. Aus Anlage 47 ergebe sich, dass Eltern, die ihre Kinder auf Waldorfschulen schickten, häufiger alleinerziehend seien und mehrere Kinder hätten. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 habe es in der Schule des Klägers 355 Elternhäuser gegeben. 192 (54,1 %) von diesen hätten den Regelbeitrag (für ein Kind 179,-- EUR, ohne Solidarbeitrag für die Küche in Höhe von 14,-- EUR, danach Staffelung: 270,-- EUR für zwei Kinder, 324,-- EUR für drei Kinder und 337,-- EUR für vier Kinder) gezahlt. Mit 120 Elternhäusern (33,8 %) hätten Vereinbarungen über Stundungen und Nachlässe getroffen werden müssen. Lediglich 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu bezahlen. Damit habe sich die Minderzahlung der ärmeren Elternhäuser nicht ausgleichen lassen. Zudem hätten die Eltern der Schule die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt. Im Übrigen bestehe für eine Schule bei der Aufnahme von Schülern keine Sicherheit, dass genügend wohlhabende Schüler aufgenommen würden. Dies sei keine sichere Finanzierungsmethode. Ein Staffelmodell führe vielmehr dazu, ärmere Schüler als zweitklassig zu behandeln.
14 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Senat auffordere, den Prognosespielraum des Gesetzgebers zu wahren, finde dies bei der Unterschreitung des Existenzminimums seine verfassungsrechtliche Grenze. Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe spätestens seit 12.01.2000 gewusst, dass sein Fördersystem strukturell defizitär sei. Es fehle jedoch überhaupt an einer belegbaren Einschätzung des Gesetzgebers hinsichtlich des für eine Privatschule notwendigen Existenzminimums.
15 
Weitere Eigenleistungen des Schulträgers, die sich aus Spenden, Leistungen des Elternvereins oder Zuschüssen „finanzstarker Kreise“ hinter dem Schulträger ergeben könnten, seien trotz starker Bemühungen nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei der Schulträger auch nicht verpflichtet, den laufenden Betrieb durch Kredite zu finanzieren. Kredite seien nur eine Zwischenlösung. Auch sei der Schulträger nicht verpflichtet, vorhandenes Vermögen für den Schulbetrieb zu verbrauchen. Das Bundesverfassungsgericht mute dem Schulträger den Einsatz eigenen Vermögens nur bei der Schulgründung und nur für die Wartezeit zu. Danach sei der Schulträger zu entlasten. Das gelte auch für die Kosten des Schulhausbaus. Der Schulhausbau sei keine Vermögensbildung, die Gebäude müssten irgendwann abgeschrieben werden. Würde ein Schulträger Räume mieten, gehörte der Mietzins zu den Betriebskosten. Nichts anderes dürfe für den Bau von Schulraum gelten, der im Ergebnis billiger sei als die Anmietung.
16 
Auch nach dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die strukturelle Unterfinanzierung der freien Schulen nicht nachhaltig beseitigt. Es sei an der Schule des Klägers auch im Jahr 2011 zu einem strukturellen Defizit von mindestens 185.039,31 EUR gekommen und dies bei einem durchschnittlichen Schulgeld von monatlich 146,19 EUR pro Schüler (vgl. Anlagenkonvolut K 50). Dies ergebe ein monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR. Würde die Schule des Klägers - hypothetisch - Schulräume mieten, hätte sich im Jahr 2011 das strukturelle jährliche Defizit auf 233.760,73 EUR bzw. 47,98 EUR pro Schüler und Monat belaufen. Bei dieser Berechnung seien bezüglich der Mitarbeiterkosten Gehälter zugrunde gelegt worden, wie sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen bezahlt würden, nämlich A 12 an der Grundschule und A 14 am Gymnasium. Um das Defizit zu decken, sei die Schule weiterhin gezwungen, ihre Lehrer schlechter zu bezahlen, Unterhaltungsmaßnahmen hinauszuschieben und zu hohe Schulgelder zu erheben. Daher bedürfe es einer höheren Förderung, bei der neben den Kosten für öffentliche Schulen auch die Sonderkosten der Ersatzschulen für ihr besonderes Profil in Ansatz gebracht würden.
17 
Was die Entwicklung des Privatschulwesens insgesamt angehe, seien Privatschulen zwar in der Bevölkerung beliebt. So würden 36 % der Eltern ihre Kinder lieber auf eine Privatschule schicken. Tatsächlich besuchten aber in Baden-Württemberg nur 7 % der Schüler eine Freie Schule. Dies liege an den zu hohen Schulgeldern. Die Privatschulen stünden daher vorwiegend wohlhabenden Kindern offen.
18 
Soweit der Verband der Bayerischen Privatschulen in seiner Stellungnahme an den Senat ein Schulgeld von 150,-- bis 250,-- EUR pro Schüler und Monat für zulässig und von den Eltern für akzeptiert halte, wolle er damit lediglich die Existenz des Privatschulwesens für Wohlhabende erhalten, jedoch nicht verfassungsmäßige Zustände herstellen. Bei der von diesem Verband vorgelegten Forsa-Umfrage seien Eltern befragt worden, deren Kinder noch zu jung für den Besuch einer Schule seien. Es hätten nur Eltern befragt werden dürfen, deren Kinder auf eine Freie Schule gingen, und es hätte gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, zwischen 9 und 13 Jahren einen monatlichen Betrag von x Schulgeld zu zahlen.
19 
b) Er habe auch einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, der neben dem Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Der Anspruch beziehe sich auf die durch Schulgeld zu deckenden Gesamtkosten einer privaten mittleren oder höheren Schule, also auf deren Existenzminimum. Soweit der Schulträger eine Schulgeldbefreiung gewähre, sei diese auszugleichen. Die Auffassung des Senats im Urteil vom 14.07.2010, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen des verfassungsrechtlich erlaubten Schulgeldes, sei unzutreffend. § 17 Abs. 2 PSchG 2003 gewähre einen Zuschuss und - für den Fall des Verzichts auf Schulgeld - nicht, wie von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gefordert, einen vollen Kostenausgleich. Soweit die notwendigen Kosten des Klägers durch Zuschüsse und verfassungsrechtlich zulässiges oder tatsächlich erhobenes Schulgeld nicht gedeckt seien, müsse dies durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ausgeglichen werden. § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 Buchst. d und h PSchG 2003 seien dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
20 
c) Darüber hinaus werde durch die gewährte Förderung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So seien die verschiedenen Ersatzschulen untereinander gleich zu behandeln bzw. zur Gewährung einer entsprechenden Schulvielfalt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ersatzschulen sogar nach Art. 3 Abs. 1 GG differenzierend zu behandeln. Damit stoße das „Gießkannenprinzip“ an seine Grenzen. Aber auch mit Blick auf das öffentliche Schulsystem sei der Gleichheitssatz zu beachten. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Chancengleichheit. Es dürfe unter anderem nicht zu einer Schlechterstellung privater Schulen kommen, weil diese eine „Jahrgangsmischung“ bevorzugten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Zuschüsse zu Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, insbesondere sog. Waldorf-Kindergärten, nicht geringer ausfallen als die Förderung kommunaler Kindergärten der Wohnsitzgemeinde. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitssatz und dem Pluralitätsgebot im Bildungsbereich sowie aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Die §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz. Bezogen auf die Lehrervergütung, die Kosten der Lehrerausbildung und die Gleichbehandlung mit kommunalen Sachkosten sei dies im Schriftsatz vom 25.06.2010 dargelegt. Im Urteil vom 14.07.2010 sei auch ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Förderung öffentlicher Schulen tatbestandlich festgestellt: Auf Blatt 22 werde im Einzelnen festgehalten, dass die Vergleichskosten an öffentlichen Schulen im Schnitt monatlich um ca. 90,-- EUR höher lägen. Ob dafür ein sachlicher Grund bestehe, sei durch den Senat weiter aufzuklären.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Der Vertreter des beklagten Landes führt zur Begründung aus, das Ersatzschulwesen im Land sei als Institution nicht evident gefährdet. Der Bestand einer einzelnen Privatschule werde von Art. 7 Abs. 4 GG nicht garantiert. Das Privatschulwesen und auch die Freien Waldorfschulen entwickelten sich nach Schulzahl und Schülerzahl gut. Die Privatschulförderung des Landes sei verfassungsgemäß, weil die angemessenen Kosten des laufenden Betriebs durch die Erhebung von Schulgeldern hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Senat habe mit Urteil vom 19.07.2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für unbedenklich gehalten.
26 
Die Annahme einer Schulgeldgrenze von 70,-- EUR sei nicht überzeugend. Wo die rechtliche Grenze der Zulässigkeit einer Sonderung verlaufe, sei nicht primär von den - deskriptiv arbeitenden - Sozialwissenschaften, sondern zunächst von der Politik und später von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 GG festzulegen. Das Senatsurteil vom 14.07.2010 habe jedoch nicht festgelegt, welches Maß der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG unzulässig sei. Auf Frage des damaligen Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... offen zugegeben, dass es ein Grundproblem der ganzen Untersuchung gewesen sei, ab welchem Prozentsatz die Sonderung beginne, und dass es nicht Aufgabe der Gutachter gewesen sei, dies zu bestimmen. Zudem habe das Senatsurteil vom 14.07.2010 verkannt, dass es auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht auf subjektive Ausgabepräferenzen ankomme. Auf Frage des Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gesagt, nach seiner Auffassung trete eine Sonderung ein, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. In der genannten Stellungnahme werde allerdings selbst zugegeben, dass sich bei Eltern häufig ein altruistisches Verhalten zugunsten der Kinder zeige. Dies sei in dem Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Auch der vom Senat vorgenommene Aufschlag von 10,-- EUR sei nicht überzeugend. Eine Staffelung des Schulgeldes nach Elterneinkommen und die Gewährung von Stipendien und Nachlässen sei möglich. Der Schulträger habe dessen Gestaltung selbst in der Hand. Ein von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung erstelltes Gutachten zeige, dass die durch ein Schulgeld möglicherweise verursachten Sonderungswirkungen gering seien. Dies gelte selbst für eine Schulgeldstaffelung von 150,-- / 180,-- / 210,-- EUR. Die Untersuchung nehme Bezug auf die „relative Armutsgrenze“. Selbst das höchste ausgewiesene Schulgeld könnten 75 % der Haushalte zahlen, ohne ihren Konsum einzuschränken. Sie könnten auf die zum Ansparen gedachten Beträge zugreifen. Daher seien die sich aus dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) oder gar die sich aus der Anwendung des Bruttokostenmodells aus dem Jahr 2006 ergebenden Deckungslücken durch Schulgeld schließbar. Entgegen der Meinung des Klägers werde dessen Schule auch nicht übermäßig dazu gedrängt, die Einkommensverhältnisse der Eltern zu ermitteln. Vielmehr sei es möglich - wie vielfach üblich - sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die steuerliche Veranlagung der Bürger durch das Finanzamt anzuschließen und sich von den Eltern die relevanten Veranlagungsdaten vorlegen zu lassen. Soweit die Eltern dem nicht nachkämen, seien sie in die oberste Staffelung einzuordnen. Zudem beruhe das Gutachten von Prof. Dr. E... (2011) nicht auf wissenschaftlich validen Daten.
27 
Im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld weitere Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz bringen. Entgegen der bisherigen Meinung des Senats gebe es auch kein verfassungsrechtliches Postulat der Erhaltung des Stammes des eingesetzten Vermögens. Dem einzelnen Privatschulträger werde nicht das wirtschaftliche Risiko für den eigenen Betrieb abgenommen. Die bei der Schule des Klägers bestehende Kreditbelastung sei irrelevant, weil Bezugspunkt der Garantie das Ersatzschulwesen insgesamt sei. Selbst wenn man allein auf die Freien Waldorfschulen abstellen würde, sei wegen des offenkundigen Florierens dieses Schultyps im Land die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ausgeschlossen. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 vorgelegten - bestrittenen - Zahlen, dass der Anteil sowohl der Verbindlichkeiten als auch der zu tragenden Zinslasten am Schulhaushalt in der Zeit von 2001 bis 2007 tatsächlich zurückgegangen sei. Zudem weiche die klägerische Schule hinsichtlich der Verbindlichkeiten von den übrigen Waldorfschulen im Land nach oben ab und sei ein Sonderfall. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, ob und wie er sich um Kredite bemühe. Zudem dürfe die Möglichkeit der Finanzierung von Privatschulen durch Spenden nicht zu restriktiv gesehen werden.
28 
Darüber hinaus stehe der Anspruch nach Art. 7 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt des von der Gesellschaft vernünftigerweise Erwartbaren. Die Haushaltsgegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes könnten nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die Zuschüsse in den Folgejahren ständig angehoben worden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Art. 7 Abs. 4 GG stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Auch die Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts seien gewahrt. Der Gesetzgeber habe die Bemessungseinzelheiten im PSchG 2003 hinreichend geregelt. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“ entwickelten Transparenzanfor-derungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon sei das Bemessungsverfahren auch hinreichend transparent und realitätsgerecht verlaufen. Der nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte „Kopfsatz“ sei vom Gesetzgeber regelmäßig, das heißt einmal pro Legislaturperiode, überprüft worden. Außerdem sei er dynamisch ausgestaltet worden. Die Zuschussregelungen hätten sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientiert und nicht nur die Personal-, sondern auch die Sachkosten abgedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Entscheidungen das Regelungskonzept des Gesetzgebers gebilligt, nämlich mit Urteilen vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005. Ab 2006 sei das „Bruttokostenmodell“ eingeführt worden. Hier finde alle drei Jahre eine Überprüfung statt. In den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 seien die Zuschüsse durch Anhebungen angepasst worden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 seien die Zuschüsse auf einen Kostendeckungsgrad von 71,5 % angehoben worden. Im Jahr 2011 habe die monatliche Deckungslücke pro Schüler 107,-- EUR betragen. Im Jahr 2013 belaufe sie sich nur noch auf 74,-- bzw. 89,-- EUR.
29 
Unabhängig davon sei es verfassungsrechtlich unzulässig, das ab dem Jahr 2006 geltende Modell rückwirkend auf das streitgegenständliche Förderjahr 2003 anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte von § 18a PSchG 2006. Art. 7 Abs. 4 GG lasse sich kein bestimmtes Modell zur Ermittlung der notwendigen Förderung entnehmen. Dem Landesgesetzgeber komme insoweit Gestaltungsfreiheit zu.
30 
Weiter sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein System entschieden habe, das zwischen Zuschüssen zum laufenden Betrieb (§ 18 Abs. 2 PSchG 2003) und Zuschüssen zu Bauprojekten (§ 18 Abs. 7 PSchG 2003) unterscheide. Die von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nicht abgedeckten Kosten für ein konkretes Bauprojekt seien von dem privaten Träger zu erbringen. Dies sei erwartbar und zumutbar, zudem würde ansonsten die Bildung von Vermögen in privater Hand gefördert. Daher seien auch die Kosten für das Grundstück und der Erschließung nicht von der Finanzierungspflicht des Landes erfasst.
31 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Norm. Im Jahr 1953 sei das öffentliche Schulwesen in Bezug auf mittlere und höhere Schulen noch nicht so flächendeckend ausgebaut gewesen wie heute. Daher sei es damals das Ziel gewesen, möglichst allen einen Besuch von mittleren und höheren Schulen schulgeldfrei zu ermöglichen. Dieses Ziel sei heute erreicht. Zudem zeichneten sich fast alle Beitragsordnungen der bestehenden privaten Ersatzschulen durch Ermäßigungen vom Regelsatz des Schulgeldes, insbesondere bei Geschwisterkindern, aus. Diese Staffelung sei insbesondere notwendig, um eine Sonderung zu vermeiden. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weitere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.
32 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von ... K... vom IAW als Sachverständigen, der sein schriftlich angefertigtes Gutachten erläutert hat. Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die von diesen vorgelegten Unterlagen und Gutachten verwiesen. Der Senat hat des Weiteren die in der Niederschrift genannten Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
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(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
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- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
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Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
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Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
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Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
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- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
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Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
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Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
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γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
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Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
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Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
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Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
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Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
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Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
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Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
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Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
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Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
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δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
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Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
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Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
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(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
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Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
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Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
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(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
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Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
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Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
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(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
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Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
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cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
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Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.
I.
34 
Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.
35 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).
36 
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).
37 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):
38 
„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.
39 
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).
40 
Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.
41 
Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).
42 
Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.
43 
Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.
44 
Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.
45 
Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).
46 
Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.
47 
bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
48 
Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.
49 
Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.
50 
Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.
51 
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.
52 
Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
53 
Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.
54 
cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.
55 
Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
56 
Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.
57 
dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
58 
ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.
59 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).
60 
Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“
61 
Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.
62 
Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).
63 
Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
64 
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
65 
a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.
66 
b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.
67 
aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:
68 
(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.
69 
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.
70 
Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).
71 
Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.
72 
Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).
73 
Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.
74 
In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
75 
Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).
76 
In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).
77 
Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).
78 
Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.
79 
Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).
80 
Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.
81 
(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.
82 
Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.
83 
(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.
84 
Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.
85 
(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.
86 
bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.
87 
(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.
88 
(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.
89 
Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.
90 
(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).
91 
Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:
92 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)
- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und
- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).
93 
Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.
94 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.
95 
Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.
96 
(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:
97 
- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,
- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und
- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.
98 
Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.
99 
(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.
100 
(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
102 
Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).
103 
Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).
104 
Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.
105 
(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).
106 
(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.
107 
(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.
108 
Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.
109 
Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.
110 
Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.
111 
Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).
112 
(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
113 
(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.
114 
(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).
115 
An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).
116 
Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.
117 
(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.
118 
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).
119 
(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.
120 
Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
121 
Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.
122 
(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.
123 
(α) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.
124 
Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.
125 
Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.
126 
(β) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.
127 
- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ...... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.
128 
Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.
129 
Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und Nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.
130 
Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.
131 
- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.
132 
Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).
133 
Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.
134 
γ) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.
135 
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...
136 
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.
137 
Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.
138 
Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.
139 
Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).
140 
Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.
141 
Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.
142 
Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.
143 
δ) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).
144 
Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.
145 
Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.
146 
(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.
147 
Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.
148 
Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.
149 
(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.
150 
Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.
151 
Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.
152 
(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.
153 
Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 98 Rn. 180 ), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).
154 
cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.
155 
Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.
156 
dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.
157 
In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.
158 
Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.
159 
Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).
160 
Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.
161 
ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.
II.
162 
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.
163 
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).
164 
Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).
165 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
166 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.
167 
Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.
168 
Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.
169 
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.
170 
b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.
171 
Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
172 
Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.
173 
Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.
174 
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 , Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 ; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 ). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.
175 
Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.
III.
176 
Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.
177 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
178 
Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
179 
Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.
180 
Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).
181 
Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).
182 
Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).
183 
Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.
184 
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).
185 
Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.
186 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.
187 
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.
IV.
188 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).
189 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
190 
Beschluss vom 11. April 2013
191 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
192 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Die Klägerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von drei Jungen, nämlich von B..., geboren am 20.06.1999, E..., geboren am 21.04.2001, und N..., geboren am 13.06.2007. Im Februar 2010 befand sich E... in der zweiten Klasse und B... in der vierten Klasse der K...-...-Grundschule in ... Der Sohn N... soll im Sommer 2013 eingeschult werden. Derzeit befindet sich kein Sohn der Klägerin in der Grundschule.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin an das Kultusministerium des Beklagten und beantragte die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichts für ihre Kinder an der genannten Grundschule. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. An der Schule gebe es jedoch kein adäquates Ersatzfach für Religion. Sie habe das Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht eingeführt werden.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte das Kultusministerium mit, der Religionsunterricht sei gemäß Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 LV und § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit sei grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler zur Teilnahme am Unterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schülerinnen und Schüler, die aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht am Religionsunterricht teilnähmen, müssten an Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach besuchen. Das Fach Ethik sei bislang eingeführt in den Klassen 8 bis 10 der Haupt- und Realschulen, in den Klassen 8 bis 11 und den Jahrgangsstufen im neunjährigen Bildungsgang Gymnasium, an den Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang und an den beruflichen Gymnasien sowie in den Klassen 7 bis 10 und den Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang Gymnasium. Damit sei Sorge getragen, dass auch die den Religionsunterricht nicht besuchenden Schülerinnen und Schüler beginnend in der für sie bisweilen schwierigen Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten. Wenn in den unteren Klassen Ethik kein Schulfach sei, so heiße dies nicht, dass diesem Fach entsprechende Inhalte nicht Teil des Unterrichts seien. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen, auch der Grundschulen, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und die Einführung von Ethikunterricht für ihre Söhne B... und E... verlangt, sowie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, diesen Söhnen die Teilnahme an der an der Grundschule angebotenen Philosophie-AG kostenfrei zu gewähren. Die Philosophie-AG war von der Schule auf Betreiben der Klägerin und weiterer Eltern eingeführt worden, wobei die betreffenden Eltern einen Beitrag von 120,-- EUR im Jahr an die die AG leitende Lehrerin überweisen mussten. Nachdem der ältere Sohn im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Grundschule verlassen hatte und auch die Philosophie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für ihr Kind E... an der Grundschule einen Ethikunterricht einzuführen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 21.09.2011 eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule des Sohnes der Klägerin fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar werde nach § 100a Abs. 1 SchG das Fach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Jedoch setze dies nach § 100a Abs. 3 SchG voraus, dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung festgestellt habe, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. In der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82), sei das Fach Ethik in der Grundschule nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Wege der Auslegung herleiten. Das hilfsweise Normergänzungsbegehren sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe jedoch weder aus dem Grundgesetz noch aus der Landesverfassung, der EMRK oder ihrem Zusatzprotokoll (ZP) vom 20.03.1952 (BGBl. 1956 II S. 1879, 1880) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ergänzung der Stundentafel in ihrem Sinne.
Gegen das am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Senats am 05.10.2012 mitgeteilt hat, dass sich derzeit keiner ihrer Söhne in der Grundschule befinde, jedoch wegen des am 13.06.2007 geborenen Sohnes N... Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 S 3051/11) die Berufung zugelassen.
Auf diesen am 12.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet und Anträge gestellt. Sie meint, das Urteil sei fehlerhaft. Der Anspruch auf Durchführung eines Ethikunterrichts ergebe sich aus Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Schule und damit auch die Grundschule habe einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nach Art. 11 LV und § 1 SchG ausdrücklich auch die moralisch-ethische Bildung der Schüler einbeziehe. Hierfür notwendig sei ein sozialer Werte- und Normenunterricht, wie er in Gestalt des Religionsunterrichts für konfessionell gebundene Schüler als ordentliches Schulfach angeboten werde. Die Leitgedanken für evangelische oder katholische Religionslehre in der Grundschule und die vorgegebenen Bildungsziele vermittelten Kompetenzen, die auch für die ethisch-moralische Bildung aller Schüler von größter Bedeutung seien und in keinem anderen Schulfach explizit zum Thema gemacht würden. Dieser Unterricht sei kein Privileg der Kirchen. Vielmehr sei den Kirchen mit der Beibehaltung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach die Pflicht übertragen worden, die ethisch-moralische Bildung der Kinder in der Schule für den Staat zu leisten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Religionsunterrichts an der Schule. Im christlichen Europa sei die Schulausbildung traditionell von den Kirchen geleistet worden. Erst mit dem Kulturkampf sei die geistliche Schulaufsicht abgeschafft worden. In der Weimarer Verfassung sei die Trennung von Staat und Kirche weiter ausgebaut worden. Allerdings sei auch hier der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach geblieben und die ethisch-moralische Bildung für den Staat weiter von den Kirchen geleistet worden. Diese Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes sei im Grundgesetz beibehalten worden.
Die Verfassung von Baden-Württemberg habe in Art. 12 Abs. 1 als Erziehungsziel die Ehrfurcht vor Gott und die christliche Nächstenliebe verankert. In Art. 12 Abs. 2 LV seien die Religionsgemeinschaften ausdrücklich als Träger der Erziehung benannt. Damit habe der Staat seinen Erziehungsauftrag insoweit an die Kirchen delegiert. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Religionsunterricht eine rein innerkirchliche Angelegenheit wäre. Vielmehr habe das Land - wie in Art. 12 LV artikuliert - ein staatliches Interesse an der religiösen Bildung der Heranwachsenden. Dieses könne in einem säkularen Staat unabhängig von der jeweiligen Konfession nur auf das Allgemeine der religiösen Bildung gerichtet sein, welches in der Vermittlung eines sozialen Werte- und Normensystems bestehe. In einer Gesellschaft, in der die konfessionellen Bindungen immer weiter abnähmen, könne der Staat diesen Bildungsauftrag nicht allein den Kirchen überlassen. Dies mache die fast flächendeckende Einführung des Ethikunterrichts parallel oder ergänzend zum Religionsunterricht deutlich. Eine Privilegierung konfessioneller Kinder in der Grundschule sei daher nicht vom Grundgesetz gedeckt. Sie, die entgegen der tendenziösen und aus der Luft gegriffenen Behauptung des Verwaltungsgerichts keine „antireligiöse“, sondern eine „a-religiöse“ Weltanschauung besitze, habe daher das gleiche Recht, für ihre Kinder ethisch-moralischen Unterricht zu erhalten, wie konfessionell gebundene Eltern.
10 
Ohne Zweifel knüpfe die Ungleichbehandlung an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung an. Die nebenbei in anderen Fächern vermittelte ethisch-moralische Bildung habe nicht die erforderliche Qualität. Fragen, mit denen Kinder schon im Grundschulalter konfrontiert würden, könnten nicht im allgemeinen Unterricht angemessen besprochen werden, wie: „Was ist gerecht, was ist Sterbehilfe, was ist der Tod, wie sind aktuelle Ereignisse wie Fukushima oder ein Amoklauf einzuordnen?“ Es treffe nicht zu, dass konfessionslose Eltern freiwillig ihre Kinder auch in den Religionsunterricht schicken könnten. Hierauf gebe es keinen Anspruch. Abgesehen davon lehne sie den zwingend konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab. Aus dem Umstand, dass der Staat mit den Kirchen kooperiere, ergebe sich nicht die Befugnis, nicht religiös gebundene Menschen zu diskriminieren. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule verstoße daher gegen Art. 7 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Ausnahmsweise könne ein Gericht dies auch durch Ausdehnung der Begünstigung korrigieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Änderung nur so rechtlich zulässig. Denn eine Abschaffung des gesamten Ethikunterrichts komme nach § 100a Abs. 1 SchG nicht in Betracht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Staat die religiöse Bildung nicht an die Kirchen delegiert habe. Die in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Einrichtungen seien in ihren Bereichen eigenverantwortliche Träger der Erziehung. Auch die Eltern seien dort genannt, denen der Staat gewiss keinen Erziehungsauftrag erteilt habe. Vielmehr stehe er den in Art. 12 Abs. 2 LV genannten Trägern originär zu. Art. 12 Abs. 2 LV lege eine Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgabenbereichen fest und lasse den dort genannten verantwortlichen Trägern der Erziehung einen angemessenen Freiraum. Daraus resultiere der Anspruch der Kirchen auf konfessionellen Unterricht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich Art. 12 Abs. 1 LV zur christlich orientierten Grundwertung bekenne. Daher habe der Staat ein spezifisches Interesse an der Vermittlung christlicher Werte und nicht eines wie auch immer gestalteten sozialen Werte- und Normensystems. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, das Verwaltungsgericht habe versucht, sie quasi „durch die Hintertür“ verpflichten zu wollen, ihre Kinder in einen konfessionell gebundenen Unterricht zu schicken. Dadurch, dass der Staat Menschen mit einer bestimmten Konfession einen Rahmen zur Verfügung stelle, um diese Konfession aktiv zu leben, diskriminiere er nicht diejenigen, die sich nicht entsprechend betätigten. Dies sei in der Rechtsprechung zum Schulgebet klar gestellt. Diejenigen, die sich nicht religiös betätigen wollten, hätten im Rahmen ihrer negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen. Jedenfalls sei eine Normergänzung im Sinne der Klägerin nicht möglich.
16 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 638/10) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem Ziel der Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch den Beklagten zu Recht abgewiesen.
19 
1. Allerdings ist die Änderung des Antrags von der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nach Eintritt der Erledigung des Rechtsverhältnisses durch das Verlassen der Grundschule durch ihren Sohn E... auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und §§ 125 und 91 VwGO).
20 
2. Auch darüber hinaus ist die Klage zulässig.
21 
Der Verwaltungsrechtsweg für die Feststellungsklage, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung abzielt, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355).
22 
Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, nämlich auf die sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen während der Dauer des Aufenthalts des Sohnes der Klägerin an der Grundschule ergebende Verpflichtung des Beklagten, aufgrund von § 100a Abs. 3 SchG eine Rechtsverordnung zu erlassen, wonach Ethikunterricht an der Grundschule bereits ab der ersten Klasse erteilt wird. Damit begehrt die Klägerin die Ergänzung der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule durch eine Änderungsverordnung. Hierfür ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 f., und vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris Rn. 18).
23 
Die Möglichkeit einer Normenkontrolle zum Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Falle, dass eine untergesetzliche Landesnorm für rechtswidrig gehalten wird, steht einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Denn sie zielt nicht auf die Pflicht zur Ergänzung einer Norm, sondern auf die Feststellung von deren Ungültigkeit. Darüber hinaus will § 47 VwGO den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1988, a.a.O., und vom 04.07.2002, a.a.O.; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46 ff.; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer , Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 43 VwGO, Rn. 14 ff.; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 9c).
24 
Eine Leistungsklage auf Normerlass kommt hier nicht in Betracht. Sie ist daher nicht als vorrangig anzusehen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine Feststellungsklage entspricht besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163; Sodan, in: ders./Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 49).
25 
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. , VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 und Art. 18 Satz 3 LV sowie aus Art. 2 Satz 2 ZP in Verbindung mit Art. 14 EMRK.
26 
Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), auch wenn es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt. Denn es besteht wegen ihres dritten Sohnes, der im nächsten Schuljahr in die Grundschule kommen soll, Wiederholungsgefahr.
27 
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis bestand nicht. Die Klägerin konnte vom Beklagten die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
28 
a) Aus § 100a SchG ergibt sich kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
29 
§ 100a Abs. 1 SchG bestimmt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Nach § 100a Abs. 2 SchG dient Ethikunterricht der Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewusstem und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 SchG niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. Nach § 100a Abs. 3 SchG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
30 
Diese Vorschriften gewähren - jedenfalls für sich genommen - den Eltern von Schülern kein subjektives Recht. Vielmehr findet sich dort nur der gesetzgeberische Auftrag an das Kultusministerium, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Beginn der Pflicht, das Schulfach Ethik zu besuchen, festzustellen. Die Regelungen des § 100a SchG dienen damit zunächst nur dem objektiven öffentlichen Interesse an der Einführung von Ethikunterricht. Zudem lassen sie dem Kultusministerium hinsichtlich der Einführung der Unterrichtspflicht einen gewissen Spielraum, den dieses mit der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule genutzt hat.
31 
b) Auch bei Berücksichtigung der im Grundgesetz, der Landesverfassung oder der EMRK verankerten Grundrechte ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
32 
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.
33 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.). Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG).
34 
Art. 12 LV und § 1 Abs. 2 und 4 SchG konkretisieren diesen Bildungsauftrag. Nach Art. 12 Abs. 1 LV ist die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Art. 12 Abs. 2 LV enthält eine Verfassungsgarantie, indem er bestimmt, dass verantwortliche Träger der Erziehung in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend sind. Diese Garantie enthält eine Absage an ein staatliches Erziehungsmonopol (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 22) und verstärkt zum Teil bereits anderweitig grundrechtlich abgesicherte Positionen.
35 
Der genannte staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG ist jedoch objektiv-rechtlich zu verstehen. Eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem Staat auf Wahrnehmung dieses Auftrags lässt sich allein aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht herleiten. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm (vgl. Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 16). Hinzukommen müsste eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsposition der Klägerin.
36 
bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Einführung des Schulfachs Ethik auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG oder Art. 18 Satz 1 und 2 LV verpflichtet.
37 
(1) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und entsprechend Art. 18 Satz 1 und 2 LV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Die Religionsgemeinschaften haben unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in den genannten Bestimmungen gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts. Er ist ein Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dass daneben auch ein öffentliches Interesse daran besteht, im Religionsunterricht Wissen zu vermitteln und die Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Handeln anzuleiten, ist für die Herleitung des Anspruchs der Religionsgemeinschaften auf Einrichtung von Religionsunterricht unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49).
38 
Entgegen der Meinung der Klägerin hat der Staat den Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe übertragen, für ihn für eine ethisch-moralische Bildung zu sorgen. Vielmehr hat Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften einen „staatlichen Raum“ für die eigene Grundrechtsausübung geöffnet. Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92). Daher überträgt auch Art. 12 Abs. 2 LV die Aufgabe der Erziehung nicht vom Staat auf die Religionsgemeinschaften und andere Träger der Erziehung. Wie bereits ausgeführt, besitzt der freiheitliche Staat nicht das Monopol zur Erziehung von Kindern (vgl. Braun, in: Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 12 Rn. 24). Vielmehr steht diese Aufgabe in ihren Bereichen auch den Eltern oder Religionsgemeinschaften grundrechtlich abgesichert zu. Der Staat ist - unbeschadet seines Aufsichtsrechts - nur einer von mehreren Trägern der Erziehung (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972, a.a.O., 183).
39 
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein- und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 54). Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. Urteil vom 23.02.2005, a.a.O., 73).
40 
Seine Sonderstellung gegenüber anderen Fächern gewinnt der Religionsunterricht aus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses ist so zu verstehen, dass er in „konfessioneller Positivität und Gebundenheit“ zu erteilen ist. Er ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244, 252 f.). Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt.
41 
Ausgehend von Art. 137 Abs. 7 WRV, der nach Art. 140 GG weiterhin Geltung hat, sowie dem sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 LV ergebenden Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 300; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 4 Rn. 24) ist im Grundsatz auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den für Religionsgemeinschaften geltenden Voraussetzungen ungeachtet des zu eng formulierten Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie von Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Möglichkeit zu geben, bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht an den staatlichen Schulen zu erteilen (vgl. für Brandenburg: VerfG Bbg., Urteil vom 15.12.2005 - 287/03 -, NVwZ 2006, 1052; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Abs. 3 Rn. 56.4; Korioth, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Rn. 103 ), zumal die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. nur Kokott, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 22). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24.09.2003, a.a.O., 299 f.). Allerdings muss eine Weltanschauungsgemeinschaft, die bekenntnisgebundenen Unterricht erteilen will, vergleichbare Voraussetzungen aufweisen wie Religionsgemeinschaften (vgl. Heckel, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, 2001, 379, 396 mit Fußnote 64; Boysen, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, Art. 7 Rn. 83), insbesondere muss ebenfalls ein Zusammenschluss vorliegen, für den ein umfassender inhaltlicher Grundkonsens oder ein Bekenntnis wesentlich ist (vgl. Korioth, a.a.O., m.w.N.).
42 
(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Klägerin aufgrund von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG sowie Art. 18 Satz 1 und 2 LV die Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule nicht verlangen.
43 
Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72). Damit ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört und ob sie als Mitglied einer solchen - neben der Gemeinschaft - nach Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 18 LV die Einführung von Weltanschauungsunterricht für ihr Kind verlangen könnte (vgl. Uhle, a.a.O., Rn. 69 ff.).
44 
cc) Die Klägerin kann sich zur Begründung des Anspruchs auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule auch nicht auf ein Grundrecht auf Bildung berufen.
45 
(1) Ob aus Art. 2 Abs. 1 GG ein solches Grundrecht auf Bildung hergeleitet werden kann, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits im Grundsatz bejaht. Es entnimmt dem Recht auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit der eigenen Anlagen und Befähigungen aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - VII C 12/74 -, BVerwGE 47, 201, 206, und vom 14.07.1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155, 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber wegen des staatlichen Bestimmungsrechts nach Art. 7 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977, a.a.O., 415 bis 417; Robbers, a.a.O., Rn. 32).
46 
Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
47 
Auch in Art. 2 Satz 1 ZP ist ein Recht auf Bildung garantiert. Es sichert ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und darauf, aus der erhaltenen Ausbildung Nutzen zu ziehen, insbesondere durch amtliche Anerkennung der abgeschlossenen Studien, gibt aber kein Recht darauf, dass bestimmte Schulen geschaffen werden. Die Festlegung und Gestaltung des Lehrprogramms ist grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten. Das von Art. 2 Satz 2 ZP garantierte Recht verlangt schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat. Diesem steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile der Großen Kammer vom 10.11.2005 - Nr. 44774/98 „Leyla Sahin ./. Türkei“ -, NVwZ 2006, 1389, Rn. 152, vom 29.06.2007 - Nr. 15472/02 „Folgerø u.a. ./. Norwegen“, NVwZ 2008, 1217, 1218, und vom 18.03.2011 - Nr. 30814/06 „Lautsi ./. Italien“ -, NVwZ 2011, 737, Rn. 69; Urteil vom 06.10.2009 - Nr. 45216/07 „Appel-Irrgang ./. Deutschland“ -, NVwZ 2010, 1353 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 6). Ob und in welchem Umfang ein Vertragsstaat Religions- oder Ethikunterricht einführt, fällt nach Art. 2 Satz 1 ZP in seinen Gestaltungsspielraum. Der Staat darf insoweit nur nicht indoktrinieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010 - Nr. 7710/02 „Grzelak ./. Polen“ -, Rn. 104).
48 
(2) Auf das durch diese Garantien gesicherte Recht auf Bildung kann sich die Klägerin zur Begründung ihres hier geltend gemachten Anspruchs nicht stützen. Denn das Recht auf Bildung steht der betroffenen Person, insbesondere dem jeweiligen Schüler bzw. Studenten, und nicht dessen Eltern zu. Darüber hinaus hat der Beklagte den ihm nach diesen Garantien sowie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt.
49 
(a) Dem Staat steht nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 LV die Befugnis zur Schaffung von Unterrichtsfächern und Bildungsinhalten und damit auch die Befugnis zur Einführung eines Fachs Ethik zu. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Die Überlieferung der insoweit maßgeblichen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster kann dem Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).
50 
(b) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Ziele eines Ethikunterrichts nur in einem gesondert dafür eingerichteten Unterrichtsfach erreicht werden könnten. Auch vor Einrichtung eines derartigen Faches wurden im Schulunterricht ethische Fragen behandelt, jedoch nur als Teil und im Zusammenhang mit anderen Schulfächern. In Betracht hierfür kamen schon immer die Schulfächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Biologie, aber auch andere. Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.). Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler eingerichtet werden. Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
51 
(c) Die derzeit geltenden Regelungen zur Unterrichtung des Fachs Ethik, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, stellen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.
52 
Nach den derzeit geltenden Stundentafel-Verordnungen des Beklagten wird Ethik an Haupt- und Werkrealschulen ab der Klassenstufe 8 (vgl. die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung vom 11.04.2012 ), an der Realschule ab Klasse 8 (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.04.1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2006, ) sowie am Gymnasium der Normalform ab Klasse 7 und am Gymnasium der Aufbauform ab Klasse 8 unterrichtet (vgl. Anlage 1 und 2 zu § 1 der Stundentafelverordnung Gymnasium vom 23.06.1999 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2012 ). Daraus wird deutlich, dass der Beklagte den Unterricht in einem gesonderten Fach Ethik erst ab einem Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren für erforderlich hält. Er begründet dies damit, dass jedenfalls ab der „bisweilen schwierigen Zeit der Pubertät“ ein Fach zur Verfügung stehen solle, in dem die Schülerinnen und Schüler über die Grundfragen des menschlichen Lebens nachdenken und sprechen könnten.
53 
Die Sachgemäßheit dieses Zeitpunkts der Einführung des Fachs Ethik wird durch die gesetzgeberische Wertung von § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 (RGBl. S. 939), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), bestätigt. Danach steht dem Kind nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Fach Ethik wird nach dem derzeitigen Konzept des Verordnungsgebers mithin ab einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der junge Mensch in der Lage ist oder beginnt, verstärkt selbstständig über religiöse und weltanschauliche Fragen nachzudenken, und „religionsmündig“ wird (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 4 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 169/81 -, BVerwGE 68, 16, 18 f.).
54 
Wenn der Beklagte in den Schuljahren davor die ethisch-moralische Erziehung der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Erziehungsziel von Art. 12 Abs. 1 LV und § 1 Abs. 2 SchG als durch den Unterricht in den übrigen Fächern mitverwirklicht ansieht, kann diese Einschätzung gerichtlich nicht beanstandet werden. So können soziale Regeln durch das Leben und Arbeiten im Klassenverband sowie in den von allen zu besuchenden Fächern, etwa auch im Fach „Bewegung, Spiel und Sport“, erlernt und eingeübt werden und existentielle Lebensfragen auf kindgerechtem Niveau - etwa im Fächerverbund „Mensch, Natur und Kultur“ oder im Fach Deutsch - angesprochen und behandelt werden. Beispielsweise finden sich nach Auskunft des Vertreters des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung in Lesebüchern im Fach Deutsch Geschichten zum Thema „Tod“ oder „Geburt eines Geschwisterkindes“.
55 
Die Einbeziehung ethisch-moralischer Fragen in den allgemeinen Unterricht der Grundschule entspricht auch dem Bildungsplan 2004 Grundschule. Danach sind im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ beispielsweise für die Klasse 2 „Gespräche und Darstellungen zu Sinnfragen“ sowie das „Nachdenken über Freundschaft und Liebe, Glück und Gerechtigkeit“ als Inhalte vorgesehen. Als zu erlernende Kompetenz ist beispielsweise das Erkennen und Respektieren der Rechte anderer genannt (vgl. S. 100 des Bildungsplans). Im Rahmen der Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach „Mensch, Natur und Kultur“ wird als zentrale Aufgabe dieses Fächerverbunds im Bildungsplan Folgendes genannt: „Das Philosophieren mit Schülerinnen und Schülern ist Bestandteil des Fächerverbunds und fördert das gegenseitige Zuhören sowie die Dialog- und Urteilsfähigkeit. Es setzt an bei den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu staunen und zu fragen und ermöglicht ihnen, Sinnfragen zu stellen und miteinander nach Antworten zu suchen.“ (vgl. S. 97 des Bildungsplans).
56 
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Grundschule berücksichtigt diese Erziehungsaufgabe der Lehrer. Wegen des an den Grundschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips ist die Ausbildung der Lehrkräfte breit anzulegen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I - GPO I - vom 20.05.2011 ). Das Studium umfasst nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GPO I auch Bildungswissenschaften nach § 7 GPO I. Nach der Anlage zur GPO I müssen die Absolventinnen und Absolventen im Bereich Bildungswissenschaften als Querschnittskompetenz unter anderem Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen kennen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten. Im Rahmen der Bildungswissenschaften gehört zum Kompetenzbereich „Erziehen“, dass die Absolventinnen und Absolventen Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft kennen und reflektieren und dass sie für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen eintreten. Außerdem müssen sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Zum Bereich Bildungswissenschaften gehört weiter, dass die Absolventinnen und Absolventen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses kennen und sich damit auseinander setzen. Sie sollen fähig sein zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischer Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext.
57 
(d) Auch aus dem Umstand, dass staatlicher Religionsunterricht bereits ab der ersten Klasse angeboten wird, folgt nicht, dass das Konzept des Beklagten hinsichtlich des Ethikunterrichts mit Blick auf das Recht auf Bildung bzw. den staatlichen Erziehungsauftrags als unzureichend und fehlerhaft einzuschätzen wäre. Denn dieser bekenntnisgebundene Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erteilt, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass diese selbst über Ziel und Inhalt des Unterrichts und damit auch über dessen Beginn bestimmen (vgl. zum Selbstbestimmungsrecht: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987, a.a.O., 254).
58 
dd) Aus dem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ableiten.
59 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht, also auch in weltanschaulich-religiöser (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Recht wird durch die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit gestärkt, die ebenfalls das Recht beinhaltet, den eigenen Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.12.1975, a.a.O., 47 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007, a.a.O., 72 f.). Eine Konsequenz des elterlichen Erziehungsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG, vgl. Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 118 ).
60 
(1) In dieses Recht auf Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wird durch das Fehlen von Ethikunterricht an der Grundschule nicht eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin frei, ihre Kinder nach ihren Wünschen weltanschaulich ohne Einmischung durch den Staat zu erziehen.
61 
Auch wird sie nicht mittelbar unter Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GG gezwungen, ihre Kinder in den Religionsunterricht zu schicken. Unzulässig nach Art. 7 Abs. 2 GG ist es, wenn der Staat positiv oder negativ Einfluss auf die Wahl von Religionsunterricht nimmt. Zwar darf er die zusätzliche zeitliche Belastung, die in der Teilnahme am Religionsunterricht liegt, vermindern oder beseitigen, in dem er Schülerinnen und Schüler, die an ihm teilnehmen, vom Ethikunterricht befreit. Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88). Grundsätzlich stehen Art. 7 Abs. 2 und 3 GG jedoch der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - VII C 36/71 -, BVerwGE 42, 346).
62 
Aus den in Baden-Württemberg für die Grundschule maßgeblichen Regelungen ergibt sich nicht, dass der Besuch von Religionsunterricht für die betreffenden Schüler zu einem Vorteil bzw. für die diesen Unterricht nicht besuchenden Schüler zu einem Nachteil führt. Der Religionsunterricht ist nach § 1 Abs. 2 der Grundschulversetzungsordnung vom 30.01.1984 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), nicht versetzungserheblich. Auch im Rahmen der Grundschulempfehlung, die für die weiterführende Schulart beratende Bedeutung hat, aber nach § 5 Abs. 2 SchG mittlerweile nicht mehr verbindlich ist, kann durch den Besuch von Religionsunterricht kein Vorteil erlangt werden. Die Note im Fach Religion wird nicht herangezogen, um aufgrund der schulischen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562) eine Orientierungshilfe für die empfohlene weiterführende Schulart zu ermitteln. Grundlage ist hier der Notenschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik.
63 
Ob darüber hinaus gehend im Besuch von Religions- oder Weltanschauungsunterricht aufgrund der zeitlichen Belastung oder seiner Inhalte ein Vor- oder ein Nachteil liegt, überlässt das Grundgesetz der freien Entscheidung der Eltern. Jedenfalls kann in dem bloßen Angebot von bekenntnisgebundenem Unterricht durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als solchem keine unzulässige Einflussnahme des Staates hinsichtlich der Teilnahme an einem solchen Unterricht gesehen werden. Dies ergibt sich schon aus den in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Wertungen.
64 
(2) Über diese abwehrrechtliche Funktion hinaus ergibt sich aus dem auch religiöse und weltanschauliche Fragen umfassenden Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches (vgl. Robbers, a.a.O., Art. 6 Rn. 227; Badura, a.a.O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 117 art. 7 abs. 1 gg zur bildung und erziehung der kinder ist dem elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. weder dem elternrecht noch dem erziehungsauftrag des staates kommt ein absoluter vorrang zu. daher kann der staat grundsätzlich unabhängig von den eltern eigene erziehungsziele verfolgen, ausbildungsgänge festlegen und den unterrichtsstoff bestimmen. den eltern steht dann ein wahlrecht zwischen den vom staat zur verfügung gestellten bildungsformen zu. zudem muss der staat die verantwortung der eltern für den gesamtplan der erziehung ihrer kinder achten (vgl. bverfg, urteil des ersten senats vom 06.12.1972, a.a.o., 183; beschluss des ersten senats vom 21.12.1977, a.a.o., 71 f.; bverwg, urteil vom 13.01.1982 - 7 c 95/80 -, bverwge 64, 308, 313).
65 
Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch aus ihrem elterlichen Erziehungsrecht keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte seinen sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Spielraum nicht verletzt.
66 
(3) Aus dem von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 LV garantierten Erziehungsrecht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das Recht der Klägerin, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, wurde bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens durch den Beklagten mit Blick auf den Ethikunterricht hinreichend berücksichtigt. Ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Faches ergibt sich auch aus Art. 15 Abs. 3 LV nicht (vgl. zu Art. 15 Abs. 3 LV: Feuchte, in: ders., a.a.O., Art. 15 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 9 S 593/08 -, VBlBW 2009, 22). Das von Art. 18 Satz 3 LV geschützte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Feiern zu bestimmen, wird ebenfalls nicht verletzt.
67 
(4) Auch bei Berücksichtigung des von Art. 2 Satz 2 ZP garantierten Elternrechts ergibt sich nichts anderes. Der Staat kann unter Beachtung dieser Garantie zwar einen Ethikunterricht allgemein vorschreiben. Ein Anspruch auf einen solchen Unterricht besteht aber auch nach Art. 2 Satz 2 ZP nicht. Eltern können auch nach dieser Bestimmung vom Staat keine bestimmte Unterrichtsform verlangen (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104 ff., und der Großen Kammer vom 18.03.2011, a.a.O., Rn. 61 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3 Aufl. 2011, Art. 2 ZP Rn. 9, 11).
68 
ee) Schließlich verletzt der Umstand, dass an der Grundschule noch kein Ethikunterricht erteilt wird, die Klägerin auch nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
69 
(1) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet es, jemanden wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach dürfen der Glaube oder religiöse Anschauungen grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. zum Merkmal „Geschlecht“: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364). Auch wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die areligiöse Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt, ist sie von dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mitumfasst (vgl. Osterloh, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 302). Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG.
70 
Im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht kann eine an diese Merkmale anknüpfende Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.10.2005, a.a.O.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403 und 569/94 -, BVerfGE 92, 91, 109).
71 
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben wird Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
72 
Allerdings liegt in dem Umstand, dass staatlicher Ethikunterricht erst ab Klasse 7 bzw. 8 angeboten wird und die Klägerin bis dahin in erheblichem Umfang selbst für eine „ethisch-moralische“ Erziehung ihrer Kinder sorgen muss, im Vergleich zur Situation von Eltern konfessionsgebundener Kinder, für die derzeit wohl in aller Regel ab der ersten Klasse Religionsunterricht durchgeführt wird, eine Benachteiligung der Klägerin. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Gleichwohl kommt es hier zunächst auf das Verständnis der Klägerin an, zumal die fehlende Möglichkeit, staatlichen Unterricht zu besuchen, zu Recht generell ein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
73 
Die von der Klägerin beklagte, die elterliche Erziehungsaufgabe berührende Differenzierung wird wohl auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich Ethikunterricht und Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG insofern unterscheiden, als jener bekenntnisneutral durchgeführt wird und inhaltlich vom Staat verantwortet wird, wohingegen Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG bekenntnisgebunden ist und von der jeweiligen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft verantwortet wird. Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).
74 
Die Benachteiligung knüpft entgegen gewisser Zweifel des Verwaltungsgerichts auch an die konkrete Weltanschauung der Klägerin an. Sie hängt nicht allein an der formalen Entscheidung der Klägerin, ihre Kinder nicht zum Religionsunterricht angemeldet zu haben. Auch wenn es vorkommen mag, dass Eltern trotz Konfessionszugehörigkeit ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden sowie nicht-konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder zum Religionsunterricht anmelden, wird diese Entscheidung maßgeblich durch eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Haltung geprägt. Darüber hinaus hängt die Teilnahmemöglichkeit am bekenntnisgebundenen Unterricht nicht allein von der Wahl der nicht-konfessionsgebundenen Eltern ab. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis der jeweils für den Unterricht verantwortlichen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, a.a.O.).
75 
Allerdings ist in Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu erkennen. Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.). Denn in Art. 7 Abs. 3 GG hat sich der Verfassungsgeber bewusst dafür entschieden, dass bekenntnisgebundener Religions- oder Weltanschauungsunterricht ein ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ist. Wie bereits oben näher ausgeführt, wird dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt, die auch über den Beginn des Unterrichts bestimmen können. Würde die Klägerin einer Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die vergleichbare Voraussetzungen erfüllt wie Religionsgemeinschaften und in der Lage wäre, den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bekenntnisgebundenen Weltanschauungsunterricht zu erteilen, könnte sie jedenfalls nach der Verfassungslage ihre Kinder an diesem Unterricht teilnehmen lassen (vgl. zu einem Beispiel für wohl weltanschaulichen Unterricht auf der Grundlage von § 96 ff. SchG: Corlazzoli, Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland, 2009, 96 ff.).
76 
Art. 7 Abs. 3 GG enthält eine Privilegierung derjenigen Eltern, deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen in eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eingebunden sind, die in der Lage und willens ist, zur Verwirklichung ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des sich daraus ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrags bekenntnisgebundenen Unterricht als ordentliches Lehrfach anzubieten. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nämlich nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.09.2003, a.a.O. 300). Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 ff. WRV ergibt sich, dass das Grundgesetz mit Blick auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer „wohlwollenden oder koordinativen Trennung“ vom Staat ausgeht (vgl. Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 Rn. 9; Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, Rn. 31).
77 
Inwieweit es der Staat dagegen in Verwirklichung seines begrenzten Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG für erforderlich hält, hierzu ergänzend allgemeinen oder nur ersatzweisen, für religiös oder weltanschaulich nicht in eine solche Gemeinschaft eingebundene Schüler, Ethikunterricht anzubieten, fällt in seinen Gestaltungsspielraum.
78 
Entgegen der Meinung der Klägerin war dem Verfassungsgeber diese den elterlichen Erziehungsauftrag betreffende Differenzierung und Privilegierung der Betätigung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV auch von Anfang an bewusst. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 GG. Denn die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder von einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht abzumelden mit der Folge, in größerem Umfang selbst für die ethisch-moralische Bildung der eigenen Kinder sorgen zu müssen, war bereits bei Schaffung des Grundgesetzes gegeben. Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt daher weiterhin die Differenzierung, auch wenn seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Bindung an die großen Religionsgemeinschaften abgenommen hat.
79 
ff) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
80 
gg) Berücksichtigt man das sich aus Art. 9 EMRK und Art. 2 ZP jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergebende Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Religion oder Weltanschauung und des elterlichen Erziehungsrechts ergibt sich nichts anderes.
81 
(1) Durch den Umstand, dass der hier betroffene Sohn der Klägerin im Fach Religion keine Schulnote erhält, wird zwar ersichtlich, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört, wodurch dessen von Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit berührt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 88, und vom 17.02.2011 - Nr. 12884/03 „Wasmuth ./. Deutschland“ -, NVwZ 2011, 1503 Rn. 51). Die Klägerin ist jedoch als Mutter hiervon nicht selbst betroffen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 52). Zudem wäre diese Differenzierung nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil es sich um eine bloße Information handelt, die keine schulischen Nachteile für den Schüler nach sich zieht (anders im Fall: EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 92-101).
82 
(2) Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 2 Satz 2 ZP anders als konfessionsgebundene Eltern behandelt wird und die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst in großem Umfang selbst leisten muss, ist dies nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt. Nach dieser Konventionsbestimmung ist eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage nur diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, das heißt wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Staaten haben außerdem bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen gleichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - Nr. 2346/02 „Pretty ./. Vereinigtes Königreich“ -, NJW 2002, 2851, Rn. 88).
83 
Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Vertragsstaaten können - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen von Art. 2 ZP bestimmen, ob und wie sie Religionsunterricht einführen, sofern dieser nicht indoktrinierend wirkt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 104). Dementsprechend gestattet Art. 7 Abs. 3 GG Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG) die Durchführung von bekenntnisgebundenem Unterricht. Die Klägerin erleidet dadurch keinen unangemessen Nachteil. Denn immerhin wird ab dem Alter, in dem eine ethisch-moralische Bildung besonders wichtig wird, staatlicher Ethikunterricht erteilt. Auch davor muss sie die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder nicht völlig allein bewältigen. Denn in nicht unerheblichem Umfang wird dies in den übrigen Unterrichtsfächern grundsätzlich mitgeleistet. Zudem haben die Kinder von der Nichtteilnahme am bekenntnisgebundenen Unterricht keine curricularen Nachteile.
II.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
85 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 23. Januar 2013
87 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Bindungswirkung einer von der Hochschule abgegebenen Ausstattungszusage. Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen und begehrt die Wiederzuweisung der an seinem Lehrstuhl gekürzten Mitarbeiterstellen.
Der 1946 geborene Kläger ist im Jahr 1989 zum C4-Professor an der Fakultät für Informatik der Beklagten berufen worden und leitet dort die Abteilung „V.“. Im Vorfeld der Ernennung übermittelte ihm der Rektor der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.1989 „verbindliche Äußerungen der Universität über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung“, in denen hinsichtlich der Personalausstattung neben der C4-Stelle des Klägers eine C3-Professur, drei wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter C1/BAT IIa/Ib, ein Programmierer und eine Verwaltungsangestellte ausgewiesen sind. Der Rektor wies dabei ausdrücklich auf den „formellen Vorbehalt“ hin, „dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt“. Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor einen Vermerk des Kanzlers der Beklagten vom 12.09.1989 „als eine weitere verbindliche Äußerung der Universität“, in dem die Universität zusichert, die Stellenausstattung der Abteilung bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf fünf Stellen zu erhöhen. Der Kläger nahm im Folgenden den Ruf an und erhielt die in Aussicht gestellte Personalausstattung.
Im Rahmen der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplans und zur Konsolidierung des Haushalts beschloss das Rektorat der Beklagten nach Anhörung der Fakultätsvorstände am 22.07.2003 eine Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000,-- EUR bis Ende des Jahres 2006. Die Stelleneinsparung wurde danach anteilig auf alle Fakultäten „heruntergebrochen“, die jeweils eine Einsparung in Höhe von 14 % der Stellenausstattung zu erbringen hatten. Hinsichtlich der Fakultät für Informatik legte der Dekan mit Schreiben vom 13.11.2003 (unter Protest gegen die gleichmäßig auferlegte Stellenreduktion) den Vorschlag des Fakultätsvorstands zur Stellenreduktion vor. Dieser sah eine Reduktion in der Fakultät von insgesamt 9,8 Stellen vor, durch die die Abteilung des Klägers mit einer halben Mitarbeiterstelle zum Oktober 2004 und einer weiteren halben Mitarbeiterstelle zum Januar 2007 betroffen war. Mit Beschluss vom 14.11.2003 nahm das Rektorat den Einsparvorschlag der Fakultät für Informatik an.
Gegen die seine Abteilung betreffende Stellenkürzung wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 07.04.2004 und wies darauf hin, dass die ihm gegenüber abgegebene Ausstattungszusage weder vom Fakultätsvorstand noch vom Rektorat berücksichtigt worden sei. Im Übrigen erweise sich die Stellenkürzung bereits deshalb als rechtswidrig, weil die frei gewordenen Mittel nur zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen benötigt würden.
Die Beklagte wies die Eingabe mit Schriftsatz vom 26.04.2004 zurück und führte aus, der Kläger habe auf eine Unabänderlichkeit der Ausstattungszusage nicht vertrauen dürfen. Vielmehr habe bereits § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der zum Zeitpunkt der gemachten Zusage geltenden Fassung einen Haushaltsvorbehalt enthalten, der durch die Neufassung des Universitätsgesetzes vom 01.01.2000 noch erweitert worden sei. Gemäß Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 (GBl. S. 615) sei es der Universität möglich, frühere Zusagen an diesen Rechtszustand anzupassen. Angesichts der gegenüber 1989 wesentlich verschlechterten Haushaltslage der Beklagten sei dies auch notwendig. Die Stelleneinsparung solle insbesondere dazu genutzt werden, den mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakt zu erfüllen und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Mittel auch - aber nicht ausschließlich - für neue Berufungen verwendet würden, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Angesichts der verbleibenden Ausstattung und der zeitlichen Staffelung der Einsparmaßnahmen erweise sich die Einsparung für den Kläger als zumutbar.
Die am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 21.03.2006 abgewiesen. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf den geltend gemachten Haushaltsvorbehalt berufen, weil ihr die Haushaltsmittel weiterhin zu Verfügung stünden. Die dem Kläger gemachte Ausstattungszusage stehe der Maßnahme aber gleichwohl nicht entgegen, weil § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG - in der im Jahr 1989 geltenden Fassung den weiteren Vorbehalt enthalten habe, dass die erforderlichen Haushaltsmittel von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Einschränkung müsse sich der Kläger unabhängig von einer Aufnahme in den Zusagetext entgegenhalten lassen, weil die Beklagte durch ihre Gesetzesbindung weitergehende Zusagen nicht wirksam habe eingehen können. Die Voraussetzungen dieses Verteilungsvorbehalts seien auch erfüllt, da die Beklagte die Mittel zur Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996 benötigt habe. Die Zielsetzung sei somit vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckt und rechtfertige die Kürzungsmaßnahmen. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere sei sich die Fakultät ausweislich der Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 des Eingriffs in die bestehenden Ausstattungszusagen bewusst gewesen
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Zweifelhaft sei bereits, ob das Rektorat für einen derart weitreichenden Beschluss zur Einsparung von 14 % der Stellen zuständig sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 UG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, so dass insoweit auch keine Rechtsgrundlage für das Rektorat bestehe. Auf § 12 Abs. 3 Nr. 5 UG könne jedoch nicht rekurriert werden, denn danach liege nur die Aufstellung des Strukturentwicklungsplans in der Gesamtverantwortung des Rektorats. Materiell sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen. Insoweit fehle es bereits an Darlegungen, wofür die Beklagte das geltend gemachte Einsparvolumen von 1,8 Millionen EUR pro Jahr benötige. Weder hinsichtlich der Höhe des Betrages noch in Bezug auf die einzelnen Positionen sei substantiierter Vortrag erfolgt. Soweit auf den Solidarpakt des Jahres 1997 verwiesen worden sei, könne hiermit eine im Jahr 2003 beschlossene Stelleneinsparung nicht mehr begründet werden. Angesichts nachfolgender Äußerungen des Rektors zur finanziellen Situation der Hochschule müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Haushaltsloch allenfalls vorübergehender Natur gewesen sei und damit derart weitreichende Einsparmaßnahmen nicht zu rechtfertigen vermöge. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Haushaltslage durch neue, wirtschaftlich nicht gedeckte Berufungsvereinbarungen verursacht habe. Eine von der Hochschule selbst schuldhaft veranlasste erhebliche Veränderung der Verhältnisse berechtige aber nicht zu einem Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen. Gleiches gelte für die beabsichtigte Verwendung eingesparter Mittel zum Abschluss neuer Berufungszusagen. Ein Eingreifen des „Verteilungsvorbehalts“ scheide schon deshalb aus, weil andere Aufgaben, für die die Mittel benötigt worden wären, nicht benannt worden seien - der von der Beklagten angemahnte „Handlungsspielraum“ reiche hierfür nicht aus.
Schließlich leide die Entscheidung auch an Ermessensfehlern, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Fakultätsvorstand bei Abgabe seiner Stellungnahme die einzelnen Ausstattungszusagen tatsächlich bekannt waren. Die hierzu abgegebene Behauptung der Beklagten, in der Fakultät für Informatik seien sämtliche Stellen zugesagte Stellen gewesen, werde bestritten. Dementsprechend habe vorrangig auf zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen zurückgegriffen werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht die Stellenkürzung schließlich für zumutbar gehalten habe, sei bereits nicht aufgeklärt worden, welche Aufgaben den jeweiligen Professoren zugewiesen waren und ob hierfür die Grundausstattung tatsächlich noch gegeben sei. Insbesondere aber habe das Gericht verkannt, dass der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitze, in Bleibeverhandlungen eine bessere Ausstattung seiner Abteilung zu erreichen. Schließlich sei nicht erwogen worden, die von Ausstattungszusagen betroffenen Stellen nur mit einer befristeten Wiederbesetzungssperre zu belegen, bis eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit - etwa aus Studiengebühren - gefunden worden sei.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die am 14. November 2003 vom Rektorat beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Oktober 2004 und von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „Verteilte Systeme“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzten Stellen weiterhin zur Verfügung zu stellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung verkenne den rechtlichen Maßstab, wenn sie davon ausgehe, die dem Kläger gewährte Ausstattungszusage könne nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse geändert werden. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg unterlägen Ausstattungszusagen vielmehr einem sehr weitreichenden Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt, welcher die Zusage im Ergebnis zu einer „ausstattungsbezogenen Momentaufnahme“ relativiere. Die Ausführungen zum Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gingen daher an der Sache vorbei. Tatsächlich habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Rektorats ein gravierendes Haushaltsdefizit bestanden. Im Kalenderjahr 2003 habe bereits die Aufrechterhaltung des normalen Betriebs ein Defizit von mehr als 5 Millionen EUR verursacht. Maßgeblicher Hintergrund hierfür sei der am 18.03.1997 zwischen dem Land und der Universitäten geschlossenen Solidarpakt, nachdem das Budget der Universitäten für den Zeitraum von 1997 bis 2006 eingefroren worden sei. Dieser Stagnation der zur Verfügung stehenden Mittel seien jedoch erhöhte Ausgaben durch Einrichtung neuer Studiengänge und Abteilungen, durch Erhöhung der Studierendenzahlen, durch die Folgekosten des Großbrandes in dem Chemie- und Rechnungszentrum sowie durch Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung gegenüber gestanden. Ende des Jahres 2002 sei die Beklagte daher nicht mehr in der Lage gewesen, offenstehende Rechnungen ohne Umwidmung von Haushaltsmitteln zu begleichen. Angesichts der Tatsache, dass die Personalausgaben ca. 70 % des Gesamtbudgets der Beklagten ausmachten, habe daher keine Alternative zu der beschlossenen Stelleneinsparung bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch bereits im Solidarpakt zum kontinuierlichen Abbau von acht Personalstellen pro Jahr verpflichtet. Die beschlossene Einsparung von 78 Stellen sei daher unabdingbar gewesen, um die Haushaltskonsolidierung zu bewerkstelligen und einen Handlungsspielraum in Höhe von 1,5 - 2 Millionen EUR pro Jahr garantieren zu können. Wofür die freie Finanzmittelspitze habe verwendet werden sollen, lasse sich dem vom Ministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan entnehmen.
14 
Im Hinblick auf die in § 66 Abs. 8 Satz 2 Universitätsgesetz enthaltenen Vorbehalte sei die Beklagte daher berechtigt gewesen, in die Personalausstattung der Fakultäten in dem vorgesehenen Umfang einzugreifen. Die Konkretisierung der einzusparenden Stellen sei dabei in die Fakultäten vergeben worden, weil die Fragestellung dort sachnäher und aufgabenbezogener beantwortet habe werden können. Die dort getroffene Entscheidung, dass Abteilungen, die neben dem Abteilungsleiter und einem weiteren C3-Professor fünf weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung haben, in einem abgestuften Verfahren und ohne Kündigungen insgesamt eine Stelle abgeben mussten, sei sachgerecht, verhältnismäßig und ohne Ermessensfehler erfolgt.
15 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 04. Mai 2006 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz ab dem 01. Juni 2001 wegen verspäteter Beförderung bis zu seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 08. September 2004 in Anspruch.

2

Der am xxx. geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten. Vor seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bekleidete er das Amt des Vizepräsidenten am Landgericht. Im Januar 2001 bewarb er sich auf die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11. Dezember 2000 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3 BBesO). Auf die mit einem Anforderungsprofil versehene Ausschreibung bewarben sich drei weitere Richter, und zwar zwei Vorsitzende Richter am Landgericht und eine Richterin am Oberlandesgericht.

3

Mitte März 2001 bat der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern um die Zurückstellung der Stellenbesetzung. Er beabsichtige, den Mitbewerber M. an das Oberlandesgericht abzuordnen. Hierdurch solle eine verlässlichere Grundlage für die Eignungsprognose geschaffen werden. Dieser Bitte kam das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nach und teilte den Stellenbewerbern mit, dass die Stellenbesetzung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock zurückgestellt werde und mit einer Auswahlentscheidung frühestens Anfang 2002 gerechnet werden könne. Nach der Einlassung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern im Beschwerdeverfahren 2 M 88/03 erfolgte die Zurückstellung der Auswahlentscheidung zum Zwecke der Abordnung des Mitbewerbers M. an das Oberlandesgericht, weil die Behörde das Bewerberfeld damals (noch) nicht für überzeugend gehalten habe. Angesichts der großen Bedeutung des ausgeschriebenen Amtes sei das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern bestrebt gewesen, nach Möglichkeit einen uneingeschränkt vorzüglich geeigneten Bewerber zu gewinnen. Eine solchermaßen qualifizierte Bewerbung habe nicht vorgelegen, weshalb erwogen worden sei, das Auswahlverfahren abzubrechen. Da der Bewerber M. als einziger der damaligen Bewerber noch nicht am Oberlandesgericht erprobt worden sei, habe sich das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern entschlossen, das Verfahren nicht abzubrechen. Es habe für möglich gehalten, dass die Erprobung des Bewerbers M. zu dessen noch besserer Eignung für das angestrebte Amt im Vergleich zum Kläger und zu den übrigen Mitbewerbern führen würde. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern auf die dienstliche Äußerung des damals noch Leitenden Oberstaatsanwalts und jetzigen Generalstaatsanwalts T. vom 27. Juni 2003 verwiesen.

4

In der Folgezeit nahmen zwei Mitbewerber, u.a. der abgeordnete Vorsitzende Richter am Landgericht M. ihre Bewerbungen zurück, während sich der nach B 2 besoldete Ministerialrat W. im Dezember 2001 um die ausgeschriebene Vorsitzendenstelle bewarb.

5

Im April 2002 bewarb sich der Kläger parallel auf zwei weitere im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12 vom 25. März 2002 ausgeschriebene Vorsitzendenstellen beim Oberlandesgericht Rostock.

6

In seinem Besetzungsbericht vom 21. November 2002 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock vor, die im Amtsblatt 55/02 ausgeschriebene Stelle Ministerialrat W. zu übertragen.

7

In dem Besetzungsvermerk des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurde im Einzelnen dargelegt, dass die zwischen dem Kläger und Ministerialrat W. vorzunehmende Auswahlentscheidung zu einem Eignungsvorsprung des Letztgenannten führe. Ministerialrat W. sei sowohl nach der Beurteilungslage als auch inhaltlich - und zwar bezogen auf die persönliche Eignung - für das angestrebte Amt besser geeignet als der Kläger.

8

Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit trat mit Beschluss vom 07. April 2003 dem Vorschlag des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern befürwortend bei.

9

Gegen die ihm unter dem 23. April 2003 mitgeteilte Auswahlentscheidung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern erhob der Kläger Widerspruch und suchte um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 gab das Verwaltungsgericht Greifswald seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern das Bewerbungs- und Auswahlverfahren ohne sachlichen Grund "ausgesetzt" habe.

10

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 (2 M 88/03) im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es gebe gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sachgrundlos "unterbrochen" worden sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Verfahren - wie das Verwaltungsgericht meine - in dem Stand fortgesetzt werde, den es zum Zeitpunkt der Unterbrechung gehabt habe; zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung gehabt, weil eine Ermessensreduktion auf Null aufgrund des dem Dienstherrn zustehenden organisationsrechtlichen und verwaltungspolitischen Ermessens nicht eingetreten sei. Die spätere Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten Beurteilungen seien jedoch nicht frei von rechtlichen Zweifeln.

11

Auf die im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 08. Dezember 2003 ausgeschriebenen weiteren zwei Stellen für einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bewarb sich der Kläger hilfsweise.

12

Mit innerdienstlicher Verfügung vom 11. Dezember 2003 brach das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern die Stellenausschreibung im Amtsblatt M-V Nr. 55/2000 ab.

13

Gegen diese Mitteilung legte der Kläger Widerspruch ein und stellte anschließend Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 12. Februar 2004 ablehnte. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sei - so die Begründung des Verwaltungsgerichts - aus sachlichen Gründen berechtigt gewesen, das Auswahlverfahren zu beenden.

14

Während des anschließenden Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger am 08. September 2004 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt, woraufhin das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31. Januar 2004(5) das Beschwerdeverfahren 2 M 57/04 einstellte und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Februar 2004 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärte; dem vorausgegangen waren überstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten.

15

Unter dem 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, ihn im Wege des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs so zu stellen, als wenn er zum 01. Mai 2001 befördert worden wäre und berief sich auf die Verletzung der Fürsorgepflicht, hilfsweise auf Amtspflichtverletzung.

16

Bereits zuvor, und zwar am 04. Juni 2003 hatte der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, ihm eine der im Amtsblatt Nr. 12/02 ausgeschriebenen Stellen zu übertragen. Dieses Klageziel erweiterte er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 unter hilfsweiser Beibehaltung seines bisherigen Klageanspruchs auf die ausgeschriebene Stelle im Amtsblatt Nr. 55/00. Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 entgegen und legte dar, aus welchen Gründen die weiteren Klageanträge keinen Erfolg hätten.

17

Mit Schriftsatz vom 03. Mai 2005 beantragte der Kläger nunmehr festzustellen, dass die Aussetzung des Auswahlverfahrens bezüglich der im Amtsblatt Nr. 55/00 ausgeschriebenen Stelle rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Kläger zum 01. April 2001 oder zu einem vom Gericht zu bestimmenden späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu befördern. Diesem geänderten Antrag stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 nicht zu. Zuletzt stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. November 2005 den Klageantrag auf Schadensersatz um und verwies auf seinen vorgerichtlichen Schadensersatzantrag vom 27. Dezember 2004. Der Beklagte erblickte darin wiederum eine Klageänderung, in die er nicht einwilligte.

18

Den Schadensersatzantrag lehnte der Beklagte mit im Verhandlungstermin übergebenen Bescheid vom 03. Mai 2006 ab und führte hierzu im Wesentlichen aus: Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Greifswald und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei er nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zum 01. Juni 2001 zu befördern. Seine Beförderung sei auch seinerzeit nicht die einzig denkbare Möglichkeit gewesen. Wäre die Aussetzung des Auswahlverfahrens nicht erfolgt, hätte die Behörde das Verfahren abgebrochen, weil das Bewerberfeld zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht überzeugend gewesen sei. Schließlich stehe einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Einwand aus § 839 Abs. 3 BGB entgegen, weil der Kläger gegen die Zurückstellungsmitteilung keinen Rechtsschutz in Anspruch genommen habe, der auch unter dem Gesichtspunkt des § 44a VwGO nicht ausgeschlossen gewesen sei.

19

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat der Klage durch das angefochtene Urteil vom 04. Mai 2006 stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2006 verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.108,62 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2005 zu zahlen und den Kläger im Übrigen dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 01. Juni 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R3 BBesO) befördert worden wäre. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Trotz wiederholter Änderung des Klageantrags habe es sich nicht um eine Klageänderung gehandelt (§§ 173 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO). Im Übrigen sei jeweils Sachdienlichkeit gegeben. Die Klage auf Schadensersatz sei auch ohne vorherige Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig. Sie sei zudem begründet. Der Kläger habe nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 - 2 C 37.04 -) einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn er zum 01. Juni 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden wäre. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung des Auswahlverfahrens gegeben. Der Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Die Aussetzung des Auswahlverfahrens sei ohne sachlichen Grund erfolgt, so dass der Anspruch des Beamten auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung der Aussetzung des Auswahlverfahrens entgegenstehe. Ob der spätere endgültige Abbruch des Auswahlverfahrens sachlich gerechtfertigt gewesen sei, sei für die Frage, ob die Aussetzung im Jahr 2001 sachgrundlos erfolgt sei, ohne Bedeutung. An dem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG treffe den Beklagten ein Verschulden. Die verantwortlichen Amtsinhaber des Beklagten hätten durch die Aussetzung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ohne den vorgenannten Verstoß des Beklagten wäre der Kläger unter Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs voraussichtlich zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden; er sei unter allen Mitbewerbern der Bestgeeignete gewesen. Unter Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn habe der Beklagte einen anderen, für ihn günstigen Geschehensablauf darzulegen und zu beweisen. Dementsprechend könne er nicht mit der Behauptung gehört werden, er hätte das Auswahlverfahren endgültig abgebrochen, wenn er es nicht ausgesetzt hätte. Die Aktenlage enthalte keinen Anhalt für diese Behauptung. Sie stelle eine Schutzbehauptung des Beklagten dar, um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Der Kammer sei auch keine Verwaltungspraxis des Beklagten bekannt, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht stets nur mit "vorzüglich geeigneten" Bewerbern zu besetzen. Er habe auch nicht dargetan, dass die von ihm nach der Aussetzung vergebenen Vorsitzendenstellen nur mit vorzüglich geeigneten Bewerbern besetzt worden seien. Der Kläger wäre ohne den vorgenannten Verstoß des Beklagten auch zeitnah befördert worden, so dass der von ihm angegebene Schadensersatzzeitpunkt als spätester Zeitpunkt realistisch erscheine. Schließlich sei die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vertrauen dürfen, zumal ihm die Gründe für die Aussetzung nicht mitgeteilt worden seien.

20

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald sei abzuändern, weil die Klage unzulässig und unbegründet sei. Die geänderte Klage sei bereits unzulässig. Die Umstellung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 stelle eine Auswechslung des Klagegrundes dar. Das Klagebegehren sei um einen anderen Tatsachenkomplex, nämlich das Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 ausgeschriebenen Stelle ergänzt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich hierbei um einen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO, sei unzutreffend. Die so nacheinander geltend gemachten Begehren unterfielen nicht einem einheitlichen Klagegrund. Weder habe der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, noch sei diese sachdienlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten sachliche Gründe für die Aussetzung des Auswahlverfahrens vorgelegen. Mit der anders lautenden Wertung habe das Gericht das organisationsrechtliche und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn verkannt und die Einschätzung des Beklagten, das Bewerberfeld sei zum Zeitpunkt der Aussetzung des Auswahlverfahrens nicht überzeugend gewesen, durch eine eigene gegenteilige Feststellung ersetzt. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte die im Ablehnungsbescheid vom 03. Mai 2006 hierzu gemachten Ausführungen. Unzutreffend sei daher auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger wäre unter Zugrundelegung eines hypothetischen Kausalverlaufs bereits zum 01. Juni 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden. Eine solche hypothetische Auswahlentscheidung hätte nicht den an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten anzulegenden Maßstäben des Beklagten entsprochen. Der Beklagte habe die Überzeugung gewonnen, dass das Bewerberfeld noch nicht ausreichend erschlossen worden sei und dass auch die Qualifikation des Klägers nicht dermaßen überzeugend gewesen sei, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen gewesen wäre. Der Beklagte sei auch insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen. Soweit das Verwaltungsgericht durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs zu einem Ernennungsanspruch des Klägers zum 01. Juni 2001 gelange, weiche es von den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 2 M 88/03 - ab. Ferner erscheine die Einschätzung des Gerichts, der Kläger wäre jedenfalls zum 01. Juni 2001 zu befördern gewesen, angesichts der Komplexität des Auswahlvorgangs unrealistisch. Es habe zudem übersehen, dass bei der Ernennung von Richtern ab der Besoldungsgruppe R3 die Zustimmung des Ministerpräsidenten einzuholen sei. Dies hätte zu einer weiteren Verzögerung geführt. Schließlich greife die Argumentation des Gerichts zu § 839 Abs. 3 BGB zu kurz. Der Ausschluss des Mitverschuldens sei nur dann tragend begründet, wenn auch ein fehlendes Mitverschulden im Hinblick auf die unterbliebene Beförderung durch das Gericht bejaht worden wäre. Hieran fehle es jedoch.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass er insgesamt so zu stellen ist, als sei er am 01.06.2001 befördert worden.

25

Der Kläger stellt hilfsweise folgende Beweisanträge:

26

Zum Beweis der Tatsache, dass die Aussetzung des Stellenbesetzungsverfahrens der im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11.09.2000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ausschließlich aus dem Grund erfolgt ist, dem Mitbewerber M. durch die Aussetzung des Stellenbesetzungsverfahrens und der Abordnung an das OLG zur Erprobung die für eine bessere Eignung des Bewerbers M. gegenüber dem Kläger erforderliche Beurteilung "(uneingeschränkt) vorzüglich geeignet" zu erteilen, um ihn so an dem Kläger vorbei auf die Stelle besetzen zu können und so zugleich die Besetzung der Stelle durch den Kläger zu verhindern

27

sowie

28

zum Beweis der Tatsache, dass die Stellenbesetzung der im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11.09.2000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in jedem Falle mit dem Bewerber M., nach der Abordnung an das OLG zur Erprobung und einer Beurteilung als für das ausgeschriebene Amt als "(uneingeschränkt) vorzüglich geeignet" erfolgen sollte auch um so die Besetzung der Stelle durch den Kläger zu verhindern

29

sowie

30

zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge T. keine Erinnerung daran hat, dass statt der im März 2001 erfolgten Zurückstellung der Stellenbesetzung der im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 55 vom 11.09.2000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht im März 2001 auch ein Abbruch des Besetzungsverfahrens erwogen worden war,

31

sowie

32

zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge T. keine Erinnerung daran hat, dass sich der Beklagte im Jahre 2001 den Abbruch des Besetzungsverfahrens für den Fall vorbehalten hat, dass die mit der Zurückstellung der Stellenbesetzung bezweckte Möglichkeit der Abordnung des Mitbewerbers M. an das Oberlandesgericht zum Zwecke der Erprobung nicht zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Mitbewerber M. gegenüber dem hiesigen Kläger noch besser geeignet für die Besetzung der benannten Stelle eines Vorsitzenden Richters beim Oberlandesgericht geeignet gewesen sei,

33

wird beantragt

34

die Einvernahme des Zeugen Generalstaatsanwalt T., zu laden über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Rostock als Zeugen zu allen Fragen

35

sowie

36

des Präsidenten des LG Schwerin, Herrn Richter B. zu laden über LG Schwerin, Demmlerplatz, Schwerin zu den Fragen 1 und 2.

37

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere liege keine Klageänderung vor. Es handele sich allenfalls um eine stets zulässige Klageerweiterung. Nach dem Haupt- und Hilfsantrag im Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 seien sämtliche ausgeschriebene Stellen zum Streitgegenstand erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich die Sachdienlichkeit schon daraus, dass durch die Zulassung der Klageänderung ein weiterer Prozess vermieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe völlig zu Recht die Einlassung des Beklagten als reine Schutzbehauptung angesehen. Er sei seiner Darlegungspflicht erstinstanzlich nicht nachgekommen. Für das Verwaltungsgericht habe auch kein Anlass bestanden, von Amts wegen den im erstinstanzlichen Verfahren nicht benannten Zeugen T. zu einem unschlüssigen bzw. unerheblichen Sachvortrag zu vernehmen. Zu Recht habe auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beklagte alternativ schon frühzeitig eine Aufhebung der Ausschreibung beabsichtigt habe. Dies ergebe sich weder aus dem umfangreichen Besetzungsvermerk des Beklagten vom 11. Februar 2003 noch aus seinem Prüfvermerk vom 28. Januar 2005. Auch aus der dienstlichen Äußerung des Zeugen T. ergebe sich kein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beklagten, weil er sich im Fall des Scheiterns des Mitbewerbers M. die Entscheidung über den Abbruch oder die Weiterführung des Auswahlverfahrens weiter vorbehalten habe, nicht jedoch schon damals entschlossen gewesen sei, das Verfahren - und sei es auch erst bei Scheitern des Mitbewerbers M. - abzubrechen. Im Übrigen sei die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe durch die Verfahrensverzögerung besser qualifizierte Bewerber erwartet, unglaubhaft. Er habe weder in der Vergangenheit noch bis heute ausschließlich Bewerber mit Spitzenbeurteilungen zu Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht ernannt. Unabhängig davon stelle die Aussetzung bzw. der Abbruch des Verfahrens kein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beklagten dar, weil dies rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien Stellen für Vorsitzende Richter unverzüglich zu besetzen. Ein Besetzungsverfahren dürfe höchstens etwa 6 Monate dauern. Im Übrigen habe die Alternative, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben, für den Beklagten schon faktisch nicht bestanden. Zur fraglichen Zeit habe beim Oberlandesgericht Rostock ein dringender Richterbedarf bestanden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Aussetzung bzw. ein Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht in Betracht gekommen. Des weiteren sei die vom Beklagten vertretene Auffassung, Bewerbungsfristen seien keine Ausschlussfristen, und es sei ohne weiteres zulässig, spätere Bewerbungen zuzulassen, unrichtig. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die des Bundesgerichtshofs in Notarsachen. Die vom Beklagten vorgeschobene Möglichkeit, mit den Bewerbern M. und noch später W. nachträglich Bewerber mit besserer Qualifikation zu finden, habe bei gesetzmäßigem Verhalten gerade nicht bestanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf Beförderung gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe lediglich eine dahingehende Prognose angestellt. Die Stellenausschreibung sei auch schon verspätet erfolgt, da der bisherige Stelleninhaber Mitte 2000 ausgeschieden sei. Soweit das Verwaltungsgericht eine Ernennung des Klägers nach hypothetischem Kausalverlauf jedenfalls zum 01. Juni 2001 angenommen habe, so begegne dies keinen Bedenken und halte sich im Rahmen zulässiger richterlicher Beweiswürdigung. Schließlich sei die im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum widersprüchlichen Verhalten des Dienstherrn auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Der Beklagte sperre sich hier nachhaltig gegen die Erkenntnis, seine Verfahrensweise könnte rechtswidrig gewesen sein; gleichzeitig berufe er sich jedoch auf den Haftungsausschluss des § 839 Abs. 3 BGB. Hätte der Kläger tatsächlich Rechtsmittel gegen die Aussetzungsmitteilung eingelegt, hätte sich der Beklagte natürlich mit dem Einwand verteidigt, die schlichte Mitteilung sei nicht anfechtbar, weil diese Auffassung in der Rechtsprechung vertreten werde.

38

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Greifswald mit den Az. 6 B 916/03, 6 B 4249/03, 6 A 1537/02 und 6 A 1096/03 und die Beiakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz.

40

I. Die Klage ist zulässig.

41

1. Zwar trifft es zu, dass die Klage im erstinstanzlichen Verfahren mit Klägerschriftsatz vom 30. Dezember 2003 geändert worden ist. Die gegen die Unzulässigkeit der Klageänderung beklagtenseits erhobene Rüge geht aber fehl.

42

a. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO vor. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Umstellung des Klageantrags mit dem Begehren, unter hilfsweiser Beibehaltung seines bisherigen Klageanspruchs dem Kläger nunmehr die im Amtsblatt Nr. 55/00 ausgeschriebene Stelle zu übertragen, eine Erweiterung des sachlichen Streitstoffs darstellt, die den Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegt. Denn die bei-den Stellenausschreibungen betreffen unterschiedliche Planstellen mit einem jeweils anderen Bewerberfeld und unterschiedlichen Auswahlergebnissen (vgl. für die Stellenneuausschreibung BVerwG, Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 -, DVBl. 2000, 485). Der Beklagte kann sich gleichwohl nicht auf die Unzulässigkeit der Klageänderung berufen. Er hat nämlich übersehen, dass er sich bereits mit Beklagtenschriftsatz vom 25. Februar 2004 auf die Klageerweiterung sachhaltig eingelassen hatte, ohne ihr zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).

43

b. Auch gegen die weiteren Antragsumstellungen mit Klägerschriftsatz vom 3. Mai und 17. November 2005 ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern.

44

Der Kläger irrt jedoch, wenn er meint, dass er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt habe und daher die Klageänderung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) privilegiert sei. Auf die vorgenannte Vorschrift kann er sich indes nicht berufen.

45

aa. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass die Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt, ist allgemein anerkannt. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist dabei die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt, nicht aber die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 -, BVerwGE 89, 354).

46

Während die Begründetheit der erhobenen und erweiterten Verpflichtungsklage sich entsprechend dem Klageziel nach dem einschlägigen materiellen Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet hätte, begehrt der Kläger nunmehr davon abweichend festzustellen, dass die Aussetzung des Auswahlverfahrens bezüglich der im Amtsblatt ausgeschriebenen Stelle Nr. 55/00 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Kläger zum 01. April 2001 oder zu einem vom Gericht zu bestimmenden späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu befördern. Damit genügt der geänderte als Fortsetzungsfeststellungsantrag bezeichnete Klageantrag des Klägers aber nicht den oben genannten Anforderungen; sein Gegenstand ist ein anderer als der der ursprünglichen Verpflichtungsklage.

47

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag kann in zulässiger Weise nur im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses gestellt werden. Soweit der Klageantrag die Rechtslage in einem vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses liegenden Zeitraum erfasst, kommt nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Kläger grundsätzlich die Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Bei dem Übergang von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage zu einem solchen Feststellungsbegehren handelt es sich allerdings um eine Klageänderung, die nur gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 C 4/98 -, BVerwGE 109, 74; Beschl. v. 28.2.1996 - 4 B 24/95 -, juris).

48

bb. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Klageabweisung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zurückweisung der Berufung beantragt hat, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Feststellung, dass eine Einwilligung in die Klageänderung des Klägers mit Schriftsatz vom 03. Mai 2005 vorliegt. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 im erstinstanzlichen Verfahren die Einwilligung in diese Klageänderung abgelehnt. Ob jedenfalls eine konkludente Einwilligung im Berufungsverfahren vorliegt, weil er der vom Verwaltungsgericht angenommenen Zulässigkeit der Antragsumstellung des Klägers mit Schriftsatz vom 03. Mai 2005 im Berufungsverfahren - anders als bei der Klageänderung mit Klägerschriftsatz vom 30. Dezember 2003 - nicht mehr entgegengetreten ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

49

cc. Das Verwaltungsgericht hat die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung zu Recht angenommen. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz (BVerwG, Beschl. v. 25.6.2009 - 9 B 20/09 -, juris). Eine solche Sachdienlichkeit ist im Sinne der Prozessökonomie regelmäßig dann zu bejahen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und sich die eigentliche Beurteilungsgrundlage nicht oder doch nur unwesentlich geändert hat. Außerdem muss die Klageänderung der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dienen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das nicht näher begründete (erweiterte) Verpflichtungsbegehren auf Übertragung der im Amtsblatt ausgeschriebenen Stelle Nr. 55/00 war unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte erkennbar von der Vorstellung des Klägers getragen, dass ihm jene Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte übertragen werden müssen, weil die Entscheidung des Beklagten über die Zurückstellung des Bewerbungsverfahrens fehlerhaft gewesen sei und er ohne diesen Fehler früher ausgewählt und ernannt worden wäre. Zwar hätte eine stattgebende Verpflichtungsklage allerdings nur zu einer Ernennung mit Wirkung für die Zukunft führen können. Der dem vormaligen Verpflichtungsbegehren zugrunde liegende Lebenssachverhalt war jedoch in der Vergangenheit angelegt. Den Antragsumstellungen (Verpflichtungs-, Feststellungs- und Schadensersatzklage) liegt nach alledem ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde; durch die Klageänderungen wird nur ein unwesentlich veränderter Prozessstoff eingeführt. Hieraus folgt zugleich die Zulässigkeit der letzten Umstellung des Klageantrags mit Schriftsatz des Klägers vom 17. November 2005, soweit darin nicht bereits eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache gesehen werden kann.

50

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Schadensersatzklage sind gegeben.

51

2. Die Schadensersatzklage ist insbesondere nicht deswegen unzulässig, weil ihr kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt zwar gemäß § 126 Abs. 3 BRRG die Durchführung eines Vorverfahrens voraus (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350). Im vorliegenden Fall ist aber aus Gründen der Prozessökonomie das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich, nachdem sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erster Instanz sachlich auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen eines zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung über die Klage noch zulässigen Widerspruches des Klägers gegen den im Verhandlungstermin übergebenen Bescheid vom 03. Mai 20066 zu rügen, deren Abweisung als unbegründet beantragt hat (stRspr BVerwG, Urt. vom 27.9.1988 - 1 C 3/85 -, Buchholz 130 § 9 Nr. 10; Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.; Urt. v. 4.7.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505). Im Übrigen wäre die Schadensersatzklage als sogenannte Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte über den gestellten Schadensersatzantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. § 75 VwGO unterfallen auch Leistungs- und Feststellungsklagen nach § 126 Abs. 3 BRRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, BayVBl. 2009, 474; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 75 Rn. 13, 18; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 75 Rn. 1).

52

II. Die Schadensersatzklage ist unbegründet.

53

Der den Schadensersatzanspruch ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, insgesamt so gestellt zu werden, als wäre er zum 01. Juni 2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht der Besoldungsgruppe R 3 BBesO befördert worden. Daraus folgt sogleich, dass ihm kein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Differenzbetrages i.H.v. 25.108,62 Euro nebst Zinsen zusteht ungeachtet der Frage, ob der Differenzbetrag zutreffend errechnet worden ist.

54

Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung schon deswegen nicht zusteht, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen haben könnte, rechtzeitig behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um so eine angebliche Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verhindern. Auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte - und darüber hinausgehende - Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; Urt. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, NVwZ-RR 2002, 620; vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 27.11.2002 - 2 L 90/01 -, NJW 2003, 3146).

55

Ob ein solcher Grund - wie der Kläger ausgeführt hat - in § 44a VwGO zu sehen ist, könnte nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, vorliegend zweifelhaft sein, da der Kläger nicht auf eine Verzögerung, sondern umgekehrt auf einen zügigen Abschluss des Bewerbungsverfahrens hätte hinwirken müssen. Dies kann jedoch auf sich beruhen.

56

Ebensowenig bedarf es der Klärung, ob sich der Beklagte auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann. Den hierzu am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gestellten Hilfsbeweisanträgen des Klägers brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil sie für den Ausgang des Schadensersatzprozesses nicht entscheidungserheblich waren.

57

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 07. September 2004, weil der Beklagte im Bewerbungsverfahren über die im Amtsblatt ausgeschriebene Stelle Nr. 55/00 keine (fehlerhafte) Auswahl- und Beförderungsentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen hat und weder während des offenen Bewerbungsverfahrens noch danach, also nach Abbruch des Bewerbungsverfahrens verpflichtet war, den Kläger zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu befördern. Hierzu ist folgendes auszuführen:

58

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener bzw. - wie hier - verspäteter Beförderung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Verletzung der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden (quasi vertraglichen) Pflicht zur Bestenauslese bei Beförderungen in Betracht, ohne dass es eines Rückgriffs auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedarf. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (grundlegend, BVerwG, Urt. v. 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138; zuletzt BVerwG, Urt. v. 11.2.2009, a.a.O., m.w.N.; zum Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung vgl. noch BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, ZBR 1996, 310; Beschl. v. 26.9.2002 - 2 B 23/02 -, ZBR 2003, 215).

59

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle ein etwaiger Erfüllungsanspruch auf gleichen Zugang zu den Beförderungsämtern, dem schuldhaft nicht entsprochen worden ist, in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umwandelt (vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2005, Rn. 69). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Stellenbesetzung nicht zur künftigen Nichterfüllung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn der Dienstherr den Mitbewerber entgegen einer einstweiligen Anordnung befördert hat. Nur für die Vergangenheit kommt dann ausschließlich Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101).

60

Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Schadensersatzanspruch soll einen Ausgleich für eine (formell oder materiell) fehlerhafte Auswahlentscheidung gewähren, weil mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Mitbewerbers nicht mehr erfüllt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen kann der übergangene und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt beförderte Stellenbewerber nur so gestellt werden, als ob er zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den vorgezogenen Mitbewerber (oder des Wirksamwerdens der Ernennung) befördert worden wäre.

61

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung ohne eine tatsächlich erfolgte Auswahl- und Beförderungsentscheidung, also ohne eine Ernennung eines Mitbewerbers nicht auf die Verletzung der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden (quasi vertraglichen) Pflicht zur Bestenauslese bei Beförderungen gestützt werden kann. Ein etwaiger Pflichtverstoß des für das Justizministerium M-V seinerzeit handelnden Sachwalters bei der Auswahlentscheidung hat sich durch die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht realisiert. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist nicht durch eine Besetzung der im Amtsblatt ausgeschriebenen Beförderungsplanstelle Nr. 55/00 untergegangen, sondern infolge eines berechtigten Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens. Hierdurch erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG (hierzu BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 277/08 -, juris).

62

2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Verletzung einer Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten kann, wenn dem Dienstherrn die Erfüllung der Fürsorgepflicht nachträglich unmöglich geworden ist (stRspr BVerwG, grundlegend Urt. v. 24.8.1961 - II C 165/59 -, BVerwGE 13, 17; Urt. v. 7.6.1962 - II C 15/60 -, BVerwGE 14, 222; Urt. v. 30.8.1962 - II C 16/60 -, BVerwGE 15, 3; Urt. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 -, BVerwGE 80, 123; Urt. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29). In Übereinstimmung mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass dem Kläger wegen Unterlassens seiner Beförderung nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn der Dienstherr verpflichtet war, ihn zu befördern, die Verletzung dieser Pflicht auf Verschulden beruht und das Unterbleiben der Beförderung durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397).

63

Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 -, DÖD 2009, 99; Beschl. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 -, juris).

64

a. Eine solche Pflicht des beklagten Landes, den Kläger im geltend gemachten Schadensersatzzeitraum zu einem bestimmten Zeitpunkt zu befördern, bestand demnach nicht. Das Justizministerium M-V hatte bei der im April 2003 bestehenden Absicht, die im Amtsblatt ausgeschriebene Beförderungsplanstelle Nr. 55/00 zu besetzen, sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er den Ministerialrat W. als den am besten Geeigneten Beförderungsbewerber ansah. Es kommt nicht darauf an, dass sich der Kläger zu irgend einem Zeitpunkt im Bewerbungsverfahren für den am besten geeigneten Bewerber hielt. Im Übrigen hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2003 ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Beförderung zum Zeitpunkt der Zurückstellung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nicht hatte.

65

b. Auch das Verwaltungsgericht geht im angegriffenen Urteil offensichtlich davon aus, dass ein Beförderungsanspruch zugunsten des Klägers im streitigen Zeitraum nicht bestanden habe. Es meint aber, dass der Anspruch des Klägers auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung nicht (zeitnah) erfüllt worden sei, weil der Dienstherr infolge der sachgrundlosen "Aussetzung des Auswahlverfahrens" hierzu seinerzeit verpflichtet gewesen sei, dies jedoch pflichtwidrig unterlassen habe (vgl. Seite 11 oben UA).

66

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

67

Das Verwaltungsgericht knüpft den Rechtsverstoß nicht an eine tatsächlich getroffene Auswahlentscheidung des Dienstherrn, sondern an ein Unterlassen einer seiner Ansicht nach gebotenen Auswahlentscheidung und bestimmt im Rahmen des Umfangs des geltend gemachten Schadensersatzes zugleich, ab welchem frühestmöglichen Zeitpunkt diese durch den Dienstherrn hätte vorgenommen werden müssen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass es seine Auffassung, ob und gegebenenfalls wann das Bewerbungsverfahren fortzuführen und unter welchem Bewerberfeld eine Auswahl- und Beförderungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, praktisch an die Stelle des Dienstherrn setzt.

68

aa. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass der Dienstherr in einem Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle aus Fürsorgegrundsätzen gegenüber den Beförderungsbewerbern von Rechts wegen nicht gehalten ist, ein Auswahl- und Besetzungsverfahren zügig durchzuführen. Ebensowenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172). Zwar schuldet der Dienstherr seinem Beamten auf seinen Antrag hin eine geordnete und zügige Sachbehandlung insbesondere dann, wenn diesem ansonsten infolge Zeitablauf absehbar Nachteile drohen, die bei fürsorglicher Verfahrensweise ohne weiteres vermeidbar wären (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.10.2002 - 2 A 11303/02 -, NVwZ-RR 2003, 517).

69

Etwas anders gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes. Sie dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - 2 C 16/89 -, Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1; Urt. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112; Beschl. v. 29.4.1992 - 2 B 68/92 -, Buchholz 232 § 23 Nr. 39). Der Dienstherr kann die ihm im Haushaltsplan zugeordneten Stellen allein nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen bewirtschaften. Diese organisatorische Dispositionsbefugnis umfasst die Entscheidungen über den Beginn, die Gestaltung und die Beendigung von Stellenbesetzungsverfahren.

70

bb. Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch den Dienstherrn grundsätzlich verpflichtet, über eine Stellenbewerbung zu entscheiden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, 344). Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Urt. v. 22.7.1999, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2008, a.a.O.). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Urt. v. 22.7.1999, a.a.O.). Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.). Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist auch dann berechtigt, wenn die getroffene (aber noch nicht vollzogene) Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich beanstandet wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 14.05.2004 - 3 BS 265/03 -, zit. nach juris).

71

c. Ebensowenig vermag die Argumentation des Klägers zu einer Pflichtverletzung des Dienstherrn im Bewerbungsverfahren um die im Amtsblatt ausgeschriebene Stelle Nr. 55/00 außerhalb einer Auswahl- und Beförderungsentscheidung zu überzeugen.

72

aa. Rechtsirrig geht der Kläger zunächst davon aus, dass eine unberechtigte "Aussetzung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens" die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zu erfüllen vermag. Zwar gibt es nach Auffassung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2003 - 2 M 88/03 - ) gewichtige Anhaltspunkte dafür, das ein sachlicher Grund für die Entscheidung des Justizministeriums M-V, das Bewerbungsverfahren zurückzustellen, um einem Beförderungsbewerber zu Erprobungszwecken an das Oberlandesgericht Rostock abzuordnen, nicht vorgelegen haben dürfte. Dies muss vom Senat jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil der Schadensersatzanspruch des Klägers auf eine derartige Rechtsverletzung nicht gestützt werden kann. Selbst bei Annahme einer solchermaßen fehlerhaften Verfahrenshandlung im Bewerbungsverfahren wäre das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu befördern. Hängt der Ausgang des Verfahrens aber nicht davon ab, ob die Zurückstellung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens von sachlichen Erwägungen getragen war, so musste der Senat den hierzu gestellten Hilfsbeweisanträgen des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht nachgehen.

73

bb. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens beruft und meint, ohne die "Aussetzung des Auswahlverfahrens" voraussichtlich ernannt worden zu sein, weil er unter den vier Bewerbern über die beste Beurteilung verfügt habe, übersieht er folgendes: Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens führt nur dazu, dass eine spätere, auf diesen Verfahrensfehler beruhende Auswahlentscheidung mit Erfolg angegriffen werden kann und gegebenenfalls wiederholt werden muss, sofern der Dienstherr das bisherige Bewerbungsverfahren fortführt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist durch die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - wie oben dargelegt - nicht untergegangen, was bereits im Ansatz einen hierauf gestützten Schadensersatzanspruch ausschließt.

74

cc. Der Kläger kann auch aus einer etwaigen Pflicht seines Dienstherrn zur unverzüglichen Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht für sich nichts herleiten. Da es sich bei der Vakanz um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser an sich normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden. Jede mit der Personalauswahl nicht unvermeidbar verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers (BGH, Beschl. v. 11.7.1985 - VII ZB 6/85 -, BGHZ 95, 246). Deshalb wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, dass die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "in angemessener Zeit" (BVerfG, Beschl. v. 3.3.1983 - 2 BvR 265/83 -, NJW 1983, 1541) erfolgt und "nicht unangemessen lange" (BSG, Urt. v. 10.6.1975 - 9 RV 390/74 -, RiA 1976, 54) oder "rechtswidrig verzögert" (BGH, Urt. v. 19.1.1978 - III ZR 11/76 -, DVBl. 1978, 703) wird, ohne dass es sich hierbei um eine dem Beförderungsbewerber gegenüber bestehende Pflicht des Dienstherrn handelt. Ob die vorgenannte Pflicht zur unverzüglichen Besetzung im streitbefangenen Zeitraum angesichts der Möglichkeit des Präsidiums, einen Funktionsvorsitzenden zu bestimmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet Rechtspflege-Anpassungsgesetz) überhaupt bestand, bedarf keiner Vertiefung.

75

d. Eine andere Beurteilung mag dann in Betracht zu ziehen sein, wenn das Bewerbungsverfahren nicht nur unberechtigt zurückgestellt, sondern manipulativ verschleppt worden wäre in der Absicht, den Mitbewerber M. auf jeden Fall noch besser zu beurteilen und damit eine Auswahl des Klägers auszuschließen. Für eine Manipulation in diesem Sinne bietet indes die vorhandene Aktenlage keinen Anhalt. Der weitere Bewerbungsverlauf spricht nach Auffassung des Senats gegen die Annahme, dass das Bewerbungsverfahren in eine bestimmte, vom Ergebnis bereits festgelegte Richtung in manipulativer Weise gelenkt worden sein könnte. Der im o.g. Sinne zu einem manipulativen Handeln der Zeugen ebenfalls gestellte Hilfsbeweisantrag des Klägers ist unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, weil er dazu dienen soll, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6/07 -, juris).

76

4. Verschuldensunabhängige verwaltungsrechtliche Ansprüche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Folgenbeseitigungsanspruch anerkannt. In dieser Rechtsprechung ist aber auch geklärt, dass dieser Anspruch nicht auf einen Ausgleich immaterieller und materieller Schäden gerichtet ist, die durch eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung verursacht sind. Das Unterlassen der Beförderung ist kein staatlicher Eingriff, und mit dem geltend gemachten Anspruch soll nicht der frühere Status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

77

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

78

C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.