Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Unterbringungs- und Betreuungskosten, die zum Berufsschulbesuch in einem Jugendwohnheim angefallen sind.
Der am … 1994 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Sein Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. mit Betriebssitz in M., während der Kläger in M. bei seinen Eltern wohnte. Der Berufsschulbesuch erfolgte in Form von Blockunterricht in einer regionalen Fachklasse an der J.-v.-L.-Berufsschule im ca. 67 km entfernten G. Der Blockunterricht umfasste pro Jahr ca. 63 Schultage.
Da es dem Kläger nicht möglich war, die Berufsschule von zu Hause aus schultäglich zu erreichen, musste er für die Dauer des jeweiligen Blockunterrichts vor Ort im Jugendwohnheim St. G. kostenpflichtig untergebracht werden. Der Tagessatz hierfür einschließlich voller Verpflegung und Betreuung betrug bis 31.03.2010 insgesamt 26,00 Euro, hernach 29,00 Euro. Es erfolgte eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler“ vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VV Blockunterricht) in Höhe von 6,00 Euro pro Blockschultag. Im Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb wurde im Ausbildungsvertrag geregelt, dass der Auszubildende die Kosten für vorgeschriebene Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trägt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Der Kläger beantragte zunächst die Übernahme seiner Wohnheimunterbringungskosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte mit Bescheiden vom 07.02.2011 und 03.06.2011 die Übernahme der Unterbringungskosten ab und versagte mit Bescheid vom 30.05.2011 auch eine Erstattung im Wege der Jugendhilfe.
Am 06.07.2011 erhob der Kläger gegen den Landkreis Reutlingen als Schulträger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der er die Erstattung und Übernahme der Unterbringungskosten begehrte. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage ab. Im Wesentlichen begründete das Gericht die Klageabweisung mit der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Gegen das Urteil legte der Kläger am 20.06.2012 Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Diese wurde im Wesentlichen mit gleicher Begründung mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 wandte sich der Kläger an das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Regierungspräsidium Tübingen und beantragte erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf die Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen, die dieses in seinem Urteil vom 17.04.2012 geäußert habe, und führte darüber hinaus aus, dass der auswärtige Blockunterricht vor allem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blockschüler bedeute. Diese würden hierdurch erheblich gegenüber denjenigen benachteiligt, in deren örtlichen Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse für ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. für die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres örtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich zudem dadurch verschärft, dass das Land Baden-Württemberg entgegen der allgemeinen Kostensteigerung seine freiwilligen Zuwendungen an die entsprechenden Blockschüler empfindlich gekürzt habe. Mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab.
Am 27.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, ihm seien durch die auswärtige Unterbringung Mehrkosten in Höhe von ca. 4.000,00 Euro entstanden, wodurch er im Vergleich zu den Berufsschülern, die vor Ort in ihrem Berufsschulbezirk die Berufsschule besuchen konnten und hierzu keine Fremdunterbringung und Verpflegung benötigten, ungleich behandelt worden sei. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.4.1987 in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angenommen. Die Ungleichbehandlung werde durch den Zuschuss des Landes zur Unterbringung auch nicht annähernd ausgeglichen. Außerdem verstießen die erheblichen notwendigen Kosten wegen des internatsartigen Charakters des Blockunterrichts gegen das Prinzip der Schulgeldfreiheit für den gesamten Unterricht nach § 93 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Ein Anspruch ergebe sich auch aus Ziff. III.1 der VV Blockunterricht i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Daneben würden die Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag eine Ersatzpflicht für die Aufwendungen nach den §§ 677 ff. BGB analog begründen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die unterschiedliche Belastung der Berufsschüler sei durch die Notwendigkeit der Bildung regionaler Fachklassen gerechtfertigt. So werde durch die Konzentration der Beschulung auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen könne, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genüge und darüber hinaus die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspräche. Nur bei einer Schülerzahl von 16 Schülern pro Fachklasse sei ein pädagogisch sinnvoller und ökonomisch vertretbarer Lehrereinsatz möglich. Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen folge kein Erstattungsanspruch. Es bestehe weder aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) noch aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Staates, die Erfüllung der Berufsschulpflicht kostenlos zu ermöglichen. Insbesondere eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung sei nicht erkennbar. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen auf lediglich 913,50 Euro pro Schuljahr bzw. 76,13 Euro im Monat. Demgegenüber erhalte jeder Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von seinem Ausbildungsbetrieb, sei kindergeldberechtigt und habe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungshilfe gemäß der §§ 59 ff. SGB III.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin eine Kostenaufstellung vorgelegt, wonach dem Kläger nach Abzug des Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von 3974,00 Euro entstanden sind. Zusätzlich seien dem Kläger noch notwendige Fahrtkosten in Höhe von ca. 1100,00 Euro entstanden, die er hier aber nicht geltend mache. Ferner ist vorgetragen worden, dass der Tagessatz in anderen Jugendwohnheimen mitunter sogar 35 Euro betrage.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

Gründe

 
15 
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
16 
Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren.
I.
19 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.).
II.
20 
Der Anspruch des Klägers auf angemessene Erstattung seiner Unterbringungs- und Betreuungskosten folgt vielmehr, solange Schulpflicht besteht, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
21 
1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
22 
2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris).
23 
Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden.
24 
2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden:
25 
„Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“
26 
Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
27 
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind.
28 
Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden.
29 
Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen.
30 
Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen.
31 
Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro.
32 
Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen.
III.
33 
Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 zitiert 12 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 64 Sonstige Aufwendungen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform


(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgesc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:Es wird festgestellt, dass das

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seiner auswärtigen Berufsschulunterbringung.
Der am xx.xx.1994 geborene Kläger wohnt in xxx, Landkreis Reutlingen, bei seinen Eltern. Er absolvierte vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Firma K. in xxx, Landkreis Reutlingen. Im Berufsausbildungsvertrag vom 16.03.2009 wird als Ort der zuständigen Berufsschule Göppingen angegeben.
Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule xxx-xxx in Göppingen. Der auswärtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in Göppingen von seinem Wohnort nicht schultäglich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim XX xxx, das der xxx-xxx zugeordnet ist, aber von einem freien Träger betrieben wird. Der Tagessatz des Jugendwohnheims beträgt ab 01.04.2012 29,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung. Bis 31.03.2010 betrug der Tagessatz 26,-- EUR. Nach Nummer III. 1 der Verwaltungsvorschrift für den Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-Württemberg und Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S.2) erhielt der Kläger einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft in Höhe von 6,-- EUR pro Blockschultag. Bis März 2010 bezahlte der Kläger danach für seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, für die Zeit danach pro Blockschultag 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims XX xxx vom 20.09.2010 musste er für seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.
Unter dem 03.11.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an das Kreisschulamt und das Kreisjugendamt im Landratsamt Reutlingen und beantragte die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Landkreis. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der Unentgeltlichkeit des Unterrichts nach Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV. Es sei kein sachlicher oder rechtlicher Grund erkennbar, warum er anders als Berufsschüler, die ihrer Schulpflicht im Kreis Reutlingen nachkommen könnten, in empfindlicher Weise mit Mehrkosten belastet werde. Wenn das Land seiner Pflicht zur Einrichtung einer geeigneten Berufsschule im Landkreis Reutlingen nicht nachkomme, müsse über einen entsprechenden individuellen Leistungsanspruch des betroffenen Schülers gegenüber dem Schulträger ein Ausgleich hergestellt werden. Dies gebiete auch das Rechtsstaatsprinzip und die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 erwiderte das Landratsamt Reutlingen  - Rechts- und Ordnungsamt -, Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung entstünden, habe der Auszubildende grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gelte auch für die erforderliche auswärtige Unterbringung.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 lehnte das Landratsamt Reutlingen - Kreisjugendamt - den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Rahmen der Jugendhilfe ab. Die §§ 27, 13 bzw. 10 SGB VIII böten hierfür keine Grundlage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2011 teilte das Landratsamt Reutlingen - Kreisschul- und Kulturamt - dem Kläger mit, dass der Beklagte weder örtlich noch sachlich zuständig sei. Der Kläger besuche die Berufsschule in Göppingen und werde dort untergebracht. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf, für welche Berufsausbildungen Blockunterricht eingeführt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Landkreis als Schulträger für jede Ausbildung einen entsprechenden Ausbildungsgang einrichte. Da der Blockunterricht für die Gärtnerausbildung in Göppingen eingerichtet sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung bestehe nicht.
Am 06.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung der durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstandenen und noch entstehenden Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise hat er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landkreises verlangt. Mit Telefax vom 27.07.2011 hat er klargestellt, dass die Klage gegen den Beklagten als Schulträger gerichtet sei. Auf Anregung des Klägers ist mit Beschluss vom 27.07.2011 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, zu dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis. Die erhöhten Ausbildungskosten des Klägers seien auf die Einrichtung der zentralen Fachklasse für Gärtner an der xxx-Schule in Göppingen zurückzuführen und auf die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen an diese Berufsschule. Die Zuweisung der Berufsschüler an die zentrale Fachklasse werde nicht vom beklagten Landkreis, sondern vom Land Baden-Württemberg vorgenommen. Damit trage das Land Baden-Württemberg die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Fachklasse und für die Zuweisung der Berufsschüler.
10 
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger durch den Besuch der Berufsschule in Göppingen mit erhöhten Kosten belastet werde. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen erhöhten sich die Ausbildungskosten des Klägers durch Zuweisung an die Fachklasse für Gärtner an der xxx-xxx-xxx-Schule in Göppingen und durch seine auswärtige Unterbringung und Betreuung um etwa 3.000,-- EUR. Hinzu kämen Eigenanteile für die durch den Besuch der auswärtigen Berufsschule entstehenden Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.000,-- EUR in drei Ausbildungsjahren. Damit sei der Kläger mit erhöhten Ausbildungskosten von etwa 4.000,-- EUR belastet, die ihm bei wohnortnaher Berufsschulausbildung ganz oder zum größten Teil erspart bleiben würden. Die erhöhten Ausbildungskosten seien auch nicht durch anderweitige Ansprüche abgedeckt.
11 
Ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Erstattung der festgestellten Unterbringungskosten bestehe indes nicht. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis bestünden keine schul- oder förderungsrechtlichen Beziehungen, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Beklagte sei zwar Träger der im Kreis Reutlingen betriebenen Berufsschulen, als solcher sei er jedoch nicht für die Berufsschulausbildung des Klägers zuständig. Denn die zentrale Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf sei vom Landkreis Göppingen mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet worden. Weiter seien vom Land Baden-Württemberg die Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen worden. Mit diesen Maßnahmen sei die Zuständigkeit zur Ausbildung des Klägers zum Gärtner auf die xxx-Schule in Göppingen und auf deren Träger, den Landkreis Göppingen, übergegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der zentralen Fachklasse und der Zuweisungsentscheidung änderten am Wegfall der Zuständigkeit des beklagten Landkreises nichts. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Zuweisung fehlten, so dass jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass eine Ausbildungsmöglichkeit für den Beruf des Gärtners an den Berufsschulen des Beklagten tatsächlich fehle, so dass eine Übernahme der Ausbildung des Klägers durch eine Berufsschule des Beklagten faktisch ausscheide. Schließlich bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit zur Einrichtung einer dem Ausbildungswunsch des Klägers entsprechenden Fachklasse. Das hierfür gemäß § 27 Abs. 2 SchG erforderliche öffentliche Bedürfnis werde vom Beigeladenen mit Hinweis auf die zentrale Fachklasse in Göppingen zurecht bestritten. Ob die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verfahrensweise bei der Schaffung zentraler Berufsschulfachklassen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei zweifelhaft, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Frage, ob § 79 Abs. 3 SchG noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die systematische Zuweisung an zentrale Berufsschulfachklassen darstelle und Zuweisungsentscheidungen ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern und ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Prüfung standhalte (wird ausgeführt, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten seien unabhängig davon nicht erfüllt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze zumindest voraus, dass der beklagte Landkreis die erhöhten Ausbildungskosten verursacht und zu vertreten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der beklagte Landkreis sei für die Berufsschulausbildung des Klägers bereits nicht zuständig und schon deswegen nicht zur Erstattung erhöhter Ausbildungskosten verpflichtet. Der beklagte Landkreis sei wegen des nach der Einrichtung der zentralen Fachklasse in Göppingen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses auch nicht dazu berechtigt, in einer seiner Berufsschulen eine eigene Fachklasse einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Damit sei dem Beklagten weder ein für den Wegfall der wohnortnahen Berufsschulausbildungsmöglichkeit ursächliches Handeln noch ein insofern ursächliches Unterlassen vorzuwerfen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei deshalb ebenfalls unbegründet.
12 
Gegen das am 22.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19.07.2012 begründet. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Er habe einen Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt, wobei diese Restitution durch Geldzahlung zu erfolgen habe, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestünden. Dies sei hier mit Blick auf die rechtswidrige finanzielle Belastung gegeben, die durch die vom Beklagten als Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips verursacht worden sei. Der Beklagte hätte diese Pflicht auch nach § 31 SchG durch die Bildung eines Schulverbands oder durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfüllen können. Die nach § 30 Abs. 1 SchG offenbar erfolgte Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse im Landkreis Göppingen bedeute nicht, dass eine Zustimmung zur Einrichtung einer entsprechenden Klasse beim Landkreis Reutlingen ausgeschlossen sei. Umso weniger liege in dieser Zustimmung zugleich eine Zuweisungsentscheidung für sämtliche Berufsschüler aus den umliegenden Landkreisen durch die Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 79 Abs. 3 SchG. Das Verfahren bei der Einrichtung einer zentralen Fachklasse, wie es vom Vertreter des beigeladenen Landes geschildert worden sei, könne der Pflicht zu einer förmlichen rechtsverbindlichen Entscheidung zur Abänderung der gesetzlich vorgesehenen genuinen Schulbezirke bzw. der Verlagerung der Zuständigkeit zur Erfüllung der Berufsschulpflicht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchG sowohl bezüglich der örtlichen Schulbezirke wie auch der betroffenen Berufsschüler nicht genügen. Deshalb könne schon verwaltungsintern nicht von einer verbindlichen Zuweisung sämtlicher Berufsschüler im Bereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau aus dem Schulbezirk Reutlingen in den Schulbezirk Göppingen die Rede sein. Eine bloße informelle Unterrichtung der anderen Schulträger könne nicht genügen. Nichts anderes gelte mit Blick auf die offenbar 1980 vom Oberschulamt ausgefertigte und offenbar lediglich bei der xxx-Schule vorhandene Standortkarte. Eine verbindliche Zuweisungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 SchG setze eine rechtsförmige Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Für deren Vorliegen ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Er, der Kläger, habe lediglich informell über den Ausbildungsbetrieb erfahren, dass er die Berufsschule nur in Form der Blockschulunterrichts in Göppingen besuchen könne. Da es an einer verbindlichen Zuweisungsentscheidung fehle, verbleibe es jedenfalls im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, bei der gesetzlichen Zuständigkeit und der Verantwortung des Beklagten. Nachdem keine Zuweisungsentscheidung nach § 79 SchG vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er selbst für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse wegen fehlenden öffentlichen Bedürfnisses keine Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 SchG erhalten könne. Denn derzeit müssten aus dem Schulbezirk des Landkreises Reutlingen 50 Schüler, verteilt auf drei Berufsschuljahrgänge, die Berufsschule in Göppingen besuchen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im örtlichen Schulbezirk ein Aufkommen von 24 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr voraussetze, sei willkürlich. Außerdem seien hier die bei auswärtiger Unterbringung betroffenen Interessen der Schüler und der Eltern zu berücksichtigen. Vor allem müsse aber ein öffentliches Interesse an der örtlichen Berufsschulbeschulung jedenfalls in einem gängigen Ausbildungsberuf so lange angenommen werden, als die Verlagerung der Berufsschulpflicht in einen auswärtigen Bezirk nach § 79 Abs. 3 SchG nicht zugleich verbunden sei mit einem System, das eine Pflicht zum vollen bzw. angemessenen finanziellen Ausgleich bindend vorsehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beklagte intern beim Regierungspräsidium für die Einrichtung einer entsprechenden Fachklasse keine Zustimmung mehr erhielte, bliebe dieser im Außenverhältnis gegenüber ihm, dem Kläger, zuständig und für die eintretenden Folgen verantwortlich bzw. neben dem Land Baden-Württemberg mitverantwortlich. Die Auferlegung unverhältnismäßiger Mehrkosten als Folge der auswärtigen Beschulung stelle auch im Verhältnis zu den Berufsschülern, die immer noch im Bereich des örtlichen Schulbezirks ihrer Berufsschulpflicht nachkommen könnten, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Die nunmehr entwickelte Praxis der regelmäßigen auswärtigen Pflichtbeschulung von Berufsschülern verstoße auch gegen die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nach § 93 SchG. Mit Blick auf die Praxis des beim Blockschulunterricht praktizierten Ganztagesunterrichts müsse auch die Unterbringung und Betreuung als integrierter Bestandteil eines ganzheitlichen Blockschulunterrichts angesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe zu Unrecht Ansprüche gegenüber dem Beklagten nach SGB VIII unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte sei hier sowohl als Schulträger wie als Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Jedenfalls soweit er minderjährig gewesen sei, habe er wegen der mehrtägigen auswärtigen Blockschulbeschulung der Betreuung und Beaufsichtigung bedurft. Diese Leistungen seien von dem Jugendwohnheim, in dem er untergebracht gewesen sei, erbracht worden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.05.2011 und 03.06.2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.11.2010 auf Erstattung sämtlicher durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-xxx-Berufsschule in Göppingen entstandener Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die ihm vom Jugendwohnheim XX xxx, Göppingen, in Rechnung gestellt worden sind, unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt er aus: Ein Antrag auf Genehmigung einer Fachklasse nach § 30 Abs. 1 SchG habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach Angaben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz böten im Landkreis Reutlingen ca. 18 Betriebe eine Ausbildung zum Gärtner an, davon 10 Betriebe in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe erkläre sich, dass etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchten. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Deshalb bestehe für den Beklagten gar keine Möglichkeit, die vom Kläger verlangte Berufsschulausbildung anzubieten. An einem öffentlichen Interesse fehle es bereits deshalb, weil die Fachklasse in der xxx-xxx-Schule in Göppingen bereits eingerichtet sei. Der Landkreis habe keinen Anlass gehabt, im Hinblick auf die Einrichtung einer Fachklasse initiativ zu werden, insbesondere habe es an einer Initiative der Ausbildungsbetriebe oder der entsprechenden Dachorganisation gefehlt. Mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums, eine zentrale Fachklasse für den Landkreis Reutlingen in einem anderen Landkreis einzurichten, entfalle zugleich auch die Zuständigkeit des beklagten Landkreises für den Kläger. Der Hinweis auf den Grundsatz der wohnortnahen Berufsschulausbildung sei vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Spezialisierung theoretischer Natur. Es liege auf der Hand, dass bei 340 Ausbildungsberufen eine qualifizierte wohnortnahe Berufsausbildung nicht möglich sei. Daher sei es auch fachlich geboten, dass für Berufsschüler aus dem Landkreis Reutlingen in 252 Berufen einen Berufsschulausbildung nur durch Zuweisung an zentrale Fachklassen möglich sei. Auch werde das öffentliche Bedürfnis für das Berufsschulangebot nicht durch den Landkreis sondern von der Wirtschaft als dualem Partner im Sinne der angebotenen Ausbildungsverhältnisse erzeugt. Die Zuweisung des Klägers nach Göppingen beruhe auf dem bereits erläuterten Verfahren zur Errichtung der Schulbezirke und nicht auf Einzelverfügung gegenüber dem Kläger. Die Einrichtung von zentralisierten Fachklassen ermögliche in erster Linie eine qualitativ höhere Ausstattung an den jeweiligen Standorten im Interesse der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe; erhebliche Einsparungen bei den jeweiligen Schulträgern resultierten hieraus nicht.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er meint, die Schulpflicht des Klägers beziehe sich nicht nach § 79 Abs. 3, sondern nach § 79 Abs. 1 SchG auf die Schule in Göppingen. Die Bestimmung des Schulbezirks erfolge bei Einbeziehung von Gebieten außerhalb des Trägerlandkreises durch Abstimmung mit den einbezogenen Landkreisen und mit anderen Schulträgern, die denselben Bildungsgang anböten. Diese Abstimmung erfolge einerseits über die Handwerkskammern, andererseits über die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG. Der Schulbezirk sei ordnungsgemäß errichtet und bekanntgegeben worden. Die Festlegung des Schulbezirks sei eine Widmung einer öffentlichen Sache, die keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfe. Es sei eine Mitteilung gegenüber den Kammern erfolgt, die diese Festsetzung über den Ausbildungsbetrieb dem Kläger bekanntgegeben habe. Die von dem Schulbezirk umfassten anderen Landkreise hätten durch Unterlassen der Einrichtung eines gleichartigen Schulbezirks diesem Schulbezirk zugestimmt. Die Festlegung derartiger Schulbezirke erfolge dabei stets auf Anregung oder wenigstens unter Einbeziehung der entsprechenden Kammer, die zunehmend Spezialisierungen und höhere Ausbildungsqualitäten verlange. Der Beklagte als Schulträger sei weder verpflichtet noch gar berechtigt, den vom Kläger zu besuchenden Bildungsgang anzubieten (vgl. § 27 Abs. 2 SchG). Hierfür fehle es an einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem durch die Berufsschule in Göppingen auch der Bedarf im Landkreis Reutlingen mit gedeckt werde und infolge der zu geringen Schülerzahlen in Reutlingen kein eigenständiger öffentlicher Bedarf bestehe. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV ergebe sich kein Anspruch auf Kostenerstattung. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG sowie die Regelungen über die Schülerbeförderungskostenerstattung zeigten, dass es keine vollständige Kostenfreiheit des Schulbesuchs gebe.
19 
Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat das Regierungspräsidium Stuttgart einen gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Antrag des Klägers auf Kostenerstattung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 27.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (12 K 3576/12)
20 
Mit Verfügung vom 30.04.2013 sind das Regierungspräsidium Stuttgart, die xxx-Schule Göppingen, der Landkreis Göppingen und der Beigeladene (Regierungspräsidium Tübingen) gebeten worden, ggf. dort vorhandene Unterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer überörtlichen Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf bei der xxx-Schule Göppingen stehen. Die hierauf vorgelegten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
I. Das als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage zu qualifizierende Begehren ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass der Kläger sich (auch) auf Rechtsgrundlagen beruft, die der Behörde Ermessen einräumen, dürfte dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen.
23 
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Er kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der erhöhten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten verlangen, die durch die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht im Rahmen des auswärtigen Besuchs des Blockunterrichts in der xxx-Berufsschule in Göppingen entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 30.05.2011 und vom 03.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Landkreis die Erstattung der geltend gemachten Kosten verlangen kann. Dies gilt zunächst, soweit der Anspruch gegen den Beklagten in seiner Zuständigkeit als Berufsschulträger gerichtet wird (1.). Diesem fehlt insoweit bereits die Passivlegitimation (a). Dem geltend gemachten Anspruch stehen indes weitere Gründe entgegen (b). Auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet (2.).
25 
1. a) Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch § 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2012, GBl. S. 209) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach § 73 Abs. 2 SchG (§§ 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gemäß § 79 Abs. 1 SchG grundsätzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt. Träger der Berufsschulen sind nach § 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schulträgers.
26 
Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. So kann nach § 25 Abs. 3 SchG der jeweilige Schulträger bei Berufsschulen für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese spezielle Regelung für Berufsschulen war in dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens (SchVOG, GBl. 1964 S. 235) noch nicht enthalten, es galt vielmehr die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVOG, wonach der Schulträger die Schulbezirke bestimmt, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schularten derselben Schulart bestehen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchG).
27 
Außerdem kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).
28 
Mit diesem Inhalt galt § 79 Abs. 3 SchG seit 01.05.2005. Auch in den Vorgängerfassungen des Schulgesetzes hatte die Bestimmung im Wesentlichen den gleichen Wortlaut (vgl. § 79 Abs. 3 SchG in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997, GBl. S. 535, und in der ab 01.08.1976 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410). Das davor ab dem 01.04.1965 geltende Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens enthielt in § 48 Abs. 4 Satz 1 eine § 79 Abs. 3 Satz 1 SchG entsprechende Vorschrift. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchVOG lauteten: „Wenn sich die Maßnahme auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, ist die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Zuweisung sind die beteiligten Schulträger zu hören“.
29 
Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden und werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden oder sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese überörtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVOG/§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Schüler ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zuständigkeit der „aufnehmenden“ Berufsschule wie die des Schulträgers der „aufnehmenden“ Berufsschule begründet. Gleichzeitig verlieren die „abgebenden“ Berufsschulen und deren Träger ihre Zuständigkeit. Das Verfahren bei der Einrichtung von Fachklassen an Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen vom 18.10.2000 (GBl. S. 731, in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2012, GBl. S. 550) und dem Erlass des Kultusministeriums vom 09.02.2001 zur Delegation von Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen auf die Oberschulämter (Az: 32-6437/14). Danach sind die Oberschulämter bzw. jetzt die Regierungspräsidien für die Zustimmung zur Einrichtung von Fachklassen zuständig. Sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf eine „oberschulamtsübergreifende“ Fachklasse besteht, ist eine vorherige Abstimmung unter den betreffenden Oberschulämtern bzw. nunmehr den Regierungspräsidien herbeizuführen.
30 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchG wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Gestaltung des Blockunterrichts ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für den Blockunterricht an den Berufsschulen und Zuwendungen an Schüler vom 08.12.2003 in der Fassung vom 01.12.2005 (VwV BBS) geregelt. Nach Nummer II. 3 VwV BBS dauert ein Unterrichtsblock in der Regel vier Wochen. Die Unterrichtsblöcke sollen in jedem Fall ganze Wochen umfassen. Nach Nummer III. 1 VwV BBS können Berufsschüler, die den Unterricht in einer Landes-, Landesbezirks- oder Bezirksfachklasse besuchen und während der Zeit vorübergehend am Schulort wohnen müssen, als „freiwillige Leistung" des Landes einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft einschließlich Verpflegung im Rahmen der nach dem Haushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a LHO erhalten. Nach Nummer III. 1 Satz 2 VwV BBS besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Zuschuss beträgt nach Nummer III. 4.1 bei Unterbringung in einer bereitgestellten Unterkunft 6,00 EUR pro Tag.
31 
Danach fehlt dem Beklagten die Passivlegitimation.
32 
Zwar ist der Beklagte grundsätzlich der für die Berufsbeschulung des Klägers zuständige Schulträger, da in seinem Gebiet und Berufsschulbezirk der Sitz des Ausbildungsbetriebes des Klägers liegt (vgl. § 79 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG). Indes ist unstreitig, dass der Landkreis Göppingen in den 1970er Jahren gemäß § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchVOG (vgl. §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchG) die Fachklasse für die Berufsschulausbildung im Gärtnerberuf mit Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport bei der xxx-Schule in Göppingen eingerichtet hatte. Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten davon aus, dass die damals zuständige Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler aus dem Bereich des Oberschulamts-/Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen), zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen (Oberschulamts-/Regierungsbezirk Stuttgart) im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG zugewiesen hat.
33 
Hierfür sprechen zunächst die vom beigeladenen Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen. Danach hat das - mit Blick auf die Erstreckung der Maßnahme auf zwei Regierungsbezirke gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SchVOG zuständige - Kultusministerium Baden-Württemberg bereits unter dem 01.06.1971 „aufgrund § 48 Abs. 4 SchVOG“ angeordnet, dass die Auszubildenden des Gärtnerhandwerks, die bisher in der ersten und zweiten Fachstufe an der Gewerblichen Berufsschule Tübingen unterrichtet wurden, ab dem Schuljahr 1971/1972 die entsprechenden Fachklassen für Auszubildende des Gärtnerhandwerks an der Landwirtschaftlichen Berufsschule in Göppingen zu besuchen haben. Damit sei „die Berufsschulpflicht an der örtlichen Berufsschule abgegolten“. Der Landkreis Tübingen als Träger der abgebenden Schule und der Landkreis Göppingen als Träger der aufnehmenden Schule seien von den betreffenden Oberschulämtern gehört worden und mit der Regelung einverstanden. Der weiteren Formulierung der Anordnung („rechtzeitig zu Beginn jedes Schuljahres“) lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuweisung für zukünftige Fälle gelten sollte.
34 
Ob für den Bezirk des beklagten Landkreises eine entsprechende Zuweisung vorlag, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Viel spricht dafür, dass es dort nie eine Berufsschule für Gärtner gegeben hat. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass entsprechend der dargestellten Vorgehensweise aufgrund von § 48 Abs. 4 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG in der Folgezeit alle Berufsschüler aus dem Bereich des gesamten Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) zur Absolvierung der vollständigen Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der xxx-Schule in Göppingen zugewiesen wurden. Dies wird belegt durch die - nach Schließung der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vorgelegte Standortkarte, die offenbar den Stand im Jahre 1980 wiedergibt und nach der die eingerichteten Fachklassen sowohl die Grundstufe wie die Fachstufen I und II umfassten. Der darauf angebrachte Vermerk „OSA Bereich Tübingen außer Überlingen“, der mit einer Verbindungslinie zum Schulort „Gp“ (Göppingen) versehen ist, nimmt ersichtlich Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung (vgl. auch die weitere Standortkarte hinsichtlich der Fachklassen für den Gärtnerberuf mit der ausdrücklichen Bemerkung einer Zuweisung bezogen auf den „Bezirk Tübingen, außer Überlingen“ in den vom Regierungspräsidium Stuttgart übersandten Unterlagen, AS 141). Aus den die Einrichtung anderer Fachklassen an der xxx-Schule betreffenden Unterlagen lässt sich darüber hinaus exemplarisch auch der in den 1980 und 1990er Jahren übliche Verfahrensablauf nachvollziehen (vgl. die Verwaltungsvorgänge anlässlich der Einrichtung einer Landesbezirksfachklasse in der Fachstufe II für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachsparte Baumschule - an der xxx-Schule in Göppingen, insbesondere die Zustimmungserklärung des Ministeriums für Kultus und Sport nach § 30 SchG vom 29.07.1992 sowie die vom Oberschulamt Tübingen ausgesprochene Zuweisung der Schüler des genannten Ausbildungsberufs aus seinem Bezirk an die genannte Fachklasse nach § 79 Abs. 3 SchG mit an die Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen gerichtetem Schreiben vom 26.03.1993).
35 
Dass sich die Abläufe im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht mehr lückenlos belegen lassen, ist ersichtlich der Tatsache geschuldet, das die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen und deshalb ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr zur Verfügung steht. Der Senat hat jedoch bei einer Gesamtschau der ihm vorgelegten Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in den 1970er Jahren durch Entscheidung der damals zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Berufsschüler des Ausbildungsberufs Gärtner der entsprechenden Fachklasse der xxx-Schule zugewiesen worden sind.
36 
Was die Rechtsform der Maßnahme anbelangt, hat die Zuweisung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG nicht lediglich den Charakter einer verwaltungsinternen Anweisung. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich um eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG handelt. Danach ist Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die Zuweisung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Regelung und der Außenwirkung. § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchVOG bzw. § 79 Abs. 3 SchG, die systematisch in beiden Gesetzen dem die „Schüler“ betreffenden 7. Teil des Gesetzes zugeordnet sind, räumen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Befugnis ein, die Berufsschulpflicht für bestimmte Schüler oder Schülergruppen abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SchVOG bzw. § 79 Abs. 1 SchG festzulegen. Mit der Zuweisung wird die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die sich nach dem gesetzlichen Regelfall auf eine Schule im wohn- bzw. ausbildungsortnahen Schulbezirk bezieht, abgeändert und eine Verpflichtung zum Besuch einer wohn- bzw. ausbildungsortfernen Berufsschule begründet. Damit ist die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, die Entlassung aus der Pflicht des Schülers zum Besuch der örtlichen und die Begründung der Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule, gerichtet. Demgemäß heißt es auch in der zitierten Anordnung vom 01.06.1971, „damit“, also mit der Anordnung des Kultusministeriums, sei die Berufsschulpflicht in der örtlichen Berufsschule „abgegolten“.
37 
Dass diese Maßnahme mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Schülers und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist und damit das schulische Grundverhältnis berührt, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 2, § 76 E 1, zur Zuweisung nach § 45 Abs. 2 SchVOG = § 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
38 
Diese Feststellungen zeigen, dass der Landesgesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde in § 79 Abs. 3 SchG ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung der Berufsschulpflicht mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Schülern eingeräumt hat. Entgegen der Annahme des beigeladenen Landes bestimmt sich die Berufsschulpflicht des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 SchG. Danach bezieht sich die Berufsschulpflicht kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Schulbezirk des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsorts. Von dieser gesetzlichen Regelung wird im vorliegenden Fall indes gerade abgewichen. Die abweichende Bestimmung der gesetzlich festgelegten Berufsschulpflicht ist hier nicht Folge einer den Schulbezirk modifizierenden Festlegung durch den Schulträger, hier des Landkreises Göppingen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchG ist Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann zwar nach § 25 Abs. 3 Satz 1 SchG bei Berufsschulen auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Diese Befugnis des Schulträgers ist aber naturgemäß auf sein Kreisgebiet beschränkt, andernfalls würde sich die Festlegung der Schulbezirke als Handeln ultra vires darstellen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 - zu der für die Schulen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG geltenden Parallelbestimmung des § 76 Abs. 2 SchG, abgedruckt bei Bosse/Burk, a.a.O., § 76 E 8; zur früheren Rechtslage nach dem ab 01.04.1965 geltenden Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vgl. § 9 Abs. 2 SchVOG mit der eindeutigen Beschränkung auf das Gebiet des Schulträgers).
39 
Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). Der Umstand, dass der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststand, steht dabei der Annahme der Rechtsform der Allgemeinverfügung nicht entgegen (vgl. Maurer, a.a.O.). Dies gilt auch im Hinblick auf die vor Erlass des am 01.01.1976 in Kraft getretenen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassene Anordnung vom 01.06.1971. Denn auch nach der damals bestehenden Rechtslage war nach zutreffender Ansicht für die Annahme des - die Abgrenzung zur Rechtsnorm gewährleistenden - Einzelfalls die Konkretheit der Regelung ausreichend, d.h. ihre Bezogenheit auf einen oder mehrere bestimmte Sachverhalte. Die Konkretheit auch des Adressatenkreises war für die Bestimmung der Rechtsform nicht entscheidend (vgl. nur Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 1973, § 11 1., S. 201; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.1974, § 46 VI.a, 1. und 3. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; zur Bildung von Schulbezirken in Form einer Allgemeinverfügung Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 25 Anm. 2).
40 
Der Annahme der Wirksamkeit der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger gegenüber eine förmliche Zuweisungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist.
41 
Eine bestimmte Form ist für den Erlass der Zuweisung bzw. deren Bekanntgabe im Gesetz nicht vorgesehen. Von der für Allgemeinverfügungen bestehenden Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG), die zur Ausräumung von Zweifelsfragen geeignet wäre, ist nicht Gebrauch gemacht worden. Nach der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Praxis und den Darlegungen des Beigeladenen ist die Information der (potentiellen) Schüler über die überörtliche Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen gezielt und mit Willen der für die Zuweisung zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Einschaltung weiterer Stellen erfolgt, etwa der zuständigen Berufsschulen, der einschlägigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern bzw. der Ausbildungsbetriebe im Regierungsbezirk. Diese dürften damit gleichsam als Boten zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zuweisung, der Begründung der Zuständigkeit der xxx-xxx in Göppingen für die Berufsschüler im Ausbildungsberuf Gärtner, veranlasst worden sein. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgenommene Übersendung der Standortverzeichnisse, aus denen die übergreifende Zuständigkeit bestimmter Fachklassen für einen bestimmten Ausbildungsberuf abzulesen ist, an die für die Weiterleitung der Zuweisung an die Schüler maßgeblichen Stellen als konkludente Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung anzusehen. Dagegen ist jedenfalls im Grundsatz nichts zu erinnern. Auf diese Weise erhielt jeder Berufsschüler letztlich auf Veranlassung der zuständigen Behörde die Möglichkeit, über seine Berufsschule bzw. über seinen Ausbildungsbetrieb von der Zuweisung Kenntnis zu nehmen. Auch der Kläger hat auf diese Weise von der Zuweisung Kenntnis erhalten.
42 
Die Frage, ob die hier gegenständliche Zuweisung dem Kläger gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, kann indes dahinstehen. Denn dieser hat jedenfalls sein Recht, Rechtsmittel gegen die Zuweisung einzulegen und Mängel der Bekanntgabe der Zuweisung zu rügen, verwirkt.
43 
Nach allgemeiner Meinung setzt die Verwirkung von Verfahrensrechten zweierlei voraus: Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment); zum andern müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, a.a.O., § 53 Rn. 23 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 45; zur Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 298; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 49). Danach kann es dem Betroffenen trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsakts auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, dass er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582, 583). Entsprechendes wird angenommen, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt gegenüber der Behörde erkennbar als gültig behandelt (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 230 m.w.N.).
44 
Danach ist dem Kläger die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Zuweisung versagt. Die überörtliche Fachklasse in Göppingen besteht nach Aktenlage seit den 1970er Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass hiergegen oder gegen die Zuweisung der Berufsschüler aus dem Regierungsbezirk Tübingen dorthin jemals Einwendungen erhoben worden wären. Dies hat auch der Kläger nicht getan. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags vom 16.03.2009, in dem als zuständige Berufsschule Göppingen angegeben war, war dem Kläger die Zuweisung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bekannt. Gleichwohl hat er sich zu keinem Zeitpunkt mittels Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen gewandt. Vielmehr ist er von Anfang an der Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch in Göppingen nachgekommen, ohne hiergegen etwas zu erinnern. So hat er die xxx in Göppingen seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 besucht und war dort während des Blockunterrichts im Jugendwohnheim untergebracht. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2010 hat er dem Beklagten gegenüber Ansprüche auf Erstattung der „durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen des Besuchs des Blockunterrichts in der xxx entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten“ geltend gemacht. Die Pflicht zum auswärtigen Berufsschulbesuch als solche hat er aber gerade nicht in Frage gestellt. So wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger „nach § 79 Abs. 3 Schulgesetz verpflichtet“ sei, „seine Berufsschulpflicht …an der Haus- und Landwirtschaftlichen Schule der xxx-xxx-Schule in Göppingen zu erfüllen“. Dies zeigt, dass der Kläger sich sowohl der Gesetzeslage wie der darauf gestützten Entscheidung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bewusst war. Auch seine rechtliche Argumentation im vorliegenden Verfahren baut auf der Zuweisungsentscheidung auf, da die Entstehung der allein geltend gemachten Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten notwendigerweise auf der von der Schulaufsichtsbehörde verfügten Zuweisung an die xxx-Schule in Göppingen beruht. Mit der gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage (12 K 3576/12) wendet sich der Kläger ebenfalls nicht gegen die Begründung der auswärtigen Berufsschulpflicht, sondern verlangt - wie im vorliegenden Verfahren - (lediglich) die Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten. Mithin hat der Kläger in seinem gesamten Verhalten gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Träger der Schulaufsichtsbehörde die Zuweisung erkennbar als wirksam und verbindlich behandelt. Deshalb muss die - in späteren Schriftsätzen während des gerichtlichen Verfahrens und damit lange Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgte - Berufung darauf, die Zuweisung sei ihm persönlich nicht bekanntgegeben worden und erfülle auch sonst nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtsförmigen Verwaltungsentscheidung, als unbeachtliches venire contra factum proprium gewertet werden.
45 
Etwaige Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung lassen die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Zuweisung unberührt.
46 
Danach hat der Beklagte durch die Zuweisung nach § 48 Abs. 4 SchOVG/§ 79 Abs. 3 SchG seine Zuständigkeit als Schulträger hinsichtlich der Berufsschulausbildung des Klägers verloren. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Ansprüche können daher nicht gegen den Beklagten gerichtet werden.
47 
b) Auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation kann der Kläger aus den von ihm benannten Bestimmungen nichts für sein Begehren herleiten.
48 
aa) Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit sind die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
49 
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausführung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die §§ 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht berührt. Denn die durch die auswärtige Unterbringung verursachten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht.
50 
Lernmittel sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2001- 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217; vgl. hierzu die Lernmittelverordnung vom 19.04.2004, GBl. S. 368, mit der näheren Bestimmung der notwendigen Lernmittel). Hierauf beziehen sich die hier geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht.
51 
Die Kostenfreiheit des Unterrichts wird gemeinhin als Synonym für Schulgeldfreiheit verstanden (Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg, Beilage 1103, S. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 93 Anm. 1; vgl. auch Senatsurteil vom 11.04.2013, a.a.O.). Das Schulgeld stellt aber weiter nichts als eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Benutzung einer Schule als öffentliche Anstalt dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978 - VRS III 102/77 -). Mithin erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in der Freistellung von dieser Gegenleistungspflicht, darüber hinausgehende Leistungspflichten, etwa zur Tragung von mit dem Schulbesuch verbundenen allgemeinen Lebenshaltungskosten werden hierdurch nicht begründet (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1977 - VI 95/77 -; VG Stuttgart, Urteil vom 05.01.1978, a.a.O.).
52 
bb) Auch auf Art. 11 Abs. 1 LV kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
53 
Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1, 3). Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, a.a.O., Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
54 
Im Übrigen ist diesem Verfassungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N.) bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu Art. 14 Abs. 2 LV steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG).
55 
cc) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger nichts herzuleiten, weil der geltend gemachte Gleichheitsverstoß dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
56 
Der nach Ansicht des Klägers gleichheitswidrige Zustand, die von ihm unter dem Gesichtspunkt der Kostenmehrbelastung gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsschülern, deren Berufsschulpflicht sich dem gesetzlichen Regelfall des § 79 Abs. 1 SchG entsprechend auf eine ausbildungs- bzw. beschäftigungsortnahe Berufsschule bezieht, beruht nicht auf einem dem Beklagten zuzurechnenden kausalen Handeln oder Unterlassen. Denn die Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule ist ausschließlich durch die Regelung des Landesgesetzgebers in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG und durch die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet worden.
57 
Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, § 7 Rn. 4, 6 ). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalitäten (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 -, NVwZ 2010, 525-526; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, a.a.O., Rn. 129 ff.).
58 
In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 48 Abs. 4 SchVOG/§ 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die örtlich zuständige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Behörden zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.). Die dort geregelte Zuweisung ist Sache der Schulaufsicht, sie ist vom Selbstverwaltungsrecht des Schulträgers nicht umfasst, zumal es hier ohnehin um eine schul- und sogar regierungsbezirksübergreifende Maßnahme geht und die dem Beklagten eingeräumte Kompetenz sich nur auf sein eigenes Kreisgebiet erstreckt (zur Zuweisung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchG bereits Senatsurteil vom 08.08.1989, a.a.O.; Holfelder/Bosse/Reip, a.a.O., § 76 Anm. 3).
59 
Mithin kann die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Handeln oder Unterlassen zurückgeführt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Träger der Berufsschulen in seinem Bereich (§ 28 Abs. 3 SchG) jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einzurichten (vgl. § 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG). Denn im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit nicht. Die schulorganisatorische Maßnahme bedürfte der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Tübingen (vgl. § 30 Abs. 1 und 4 SchG, § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten für schulorganisatorische Maßnahmen, a.a.O., sowie Nummer II. Buchstabe a des Erlasses des Kultusministeriums vom 09.02.2001, Az: 32-6437/14). Das Regierungspräsidium Tübingen hat indes bereits erklärt, einer derartigen Maßnahme nicht zuzustimmen.
60 
Außerdem stünde einer solchen Maßnahme § 27 Abs. 2 SchG entgegen. Danach sind die Schulträger berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Schon mit Blick auf die wirksame Zuweisung der Berufsschüler des einschlägigen Ausbildungsberufs aus dem Bereich des Beklagten an die Fachklasse in Göppingen kann das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Fachklasse für die Gärtnerausbildung im Gebiet des Beklagten nicht angenommen werden.
61 
Unabhängig davon räumen weder Art. 11 Abs. 1 LV noch die Bestimmungen des Schulgesetzes dem Kläger einen Anspruch auf Einrichtung einer Fachklasse ein (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., Art. 11 LV Anm. 1). Bei der Einrichtung einer Fachklasse der Berufsschule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Zur Gewährleistung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Schulträgers ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.12.1979 - XI 1676/79 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, Band 1, § 30 E 10, und vom 09.08.1990 - 9 S 1716/90 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 MN 31/11 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Rux, a.a.O., Rn. 1213 ff.). Gerichtlich kann nur überprüft werden, ob der Schulträger die öffentlichen und privaten Belange zutreffend und vollständig ermittelt, sie gegeneinander und untereinander abgewogen und hierbei die Belange der Eltern und Schüler nicht in unverhältnismäßiger und damit in unzumutbarer Weise zurückgesetzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.1979, a.a.O.; Theurbacher, NVwZ 1988, 886, 889). Dabei dürfte es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses nicht zu beanstanden sein, wenn im beruflichen Schulwesen bestimmte Bildungs- und Ausbildungsinhalte nur bei einer Mindestnachfrage vorgehalten werden (vgl. Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 27 Anm. 3.2 ).
62 
Nach den Darlegungen des Beklagten erklärt sich aus der Zahl der Ausbildungsbetriebe im Landkreis, dass derzeit etwa 50 Schüler, verteilt auf 3 Jahrgänge, aus dem Landkreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen. Der Beruf Gärtner werde in 7 Fachrichtungen ausgebildet, an der Berufsschule erfolge die Aufteilung in Fachrichtungen im dritten Schuljahr. An der xxx-Schule würden davon 3 Fachrichtungen unterrichtet. Bei der Zahl der Ausbildungsbetriebe, den vorliegenden Schülerzahlen, den möglichen Fachrichtungen im dritten Schuljahr und unter Berücksichtigung der zukünftig zurückgehenden Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung werde weder derzeit noch in der Zukunft die kritische Grenze der Schülerzahl zur Einrichtung einer Berufsschule für Gärtner im Landkreis Reutlingen erreicht. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das öffentliche Bedürfnis für die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse in der schulaufsichtsrechtlichen Praxis von einem Aufkommen von mindestens 20 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr abhängig gemacht werde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, vermag der Senat die Einschätzung der Beklagten und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein für die Einrichtung einer eigenen Fachklasse erforderliches öffentliches Bedürfnis fehlt, nicht zu beanstanden.
63 
Nach alledem scheidet eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der Rüge der gleichheitswidrigen Kostenmehrbelastung ist deshalb in dem gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nachzugehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris).
64 
dd) Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch.
65 
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, und vom 28.05.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385; vgl. auch Senatsurteile vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69, und vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 7 ff.; Hess VGH, Beschl. v. 01.11.2010, Juris Rn. 32).
66 
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs kann hier offen bleiben. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist bereits keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Dieser erstrebt die Beseitigung der „rechtswidrigen finanziellen Belastung, verursacht durch die vom Schulträger zu verantwortende Verletzung seiner Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung des Berufsschulunterrichts zu zumutbaren Bedingungen wie auch durch die Verletzung des Gleichheitsprinzips“. Der Sache nach führt er die Belastung mit den Mehrkosten aufgrund des auswärtigen Berufsschulbesuchs auf ein rechtswidriges Unterlassen des Beklagten zurück. Dieses kann indes nicht Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs sein. Denn der angeblich rechtswidrige Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, durch positives Tun herbeigeführt worden sein, ein Unterlassen genügt schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall nichts gibt, was wiederherzustellen wäre (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris, Rn. 76). Mit dem hier verfolgten Anspruch soll nicht der frühere status quo wiederhergestellt, sondern eine Veränderung herbeigeführt werden.
67 
Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die (rechtswidrigen) Folgen einer Amtshandlung, auf die sie nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn die Folgen durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten (mit)verursacht worden sind (BVerwG, Urteile vom 21.12.2000, a.a.O., und vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366). Auch dies steht dem Anspruch entgegen. Denn die Kosten der auswärtigen Unterbringung sind jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Fachklasse in Göppingen besucht und die Eltern des Klägers für diesen mit der Stiftung xxx xxx Göppingen unter dem 03.10.2009 eine „Kostenvereinbarung“ u.a über die Überlassung eines Unterkunftsplatzes im Jugendwohnheim xxx xxx abgeschlossen haben. Letztlich verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch, den er indes nur im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
68 
2. Der Beklagte ist auch als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 SGB VIII, §§ 1 und 5 LKJHG) dem Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
69 
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Erziehung geltend macht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt einen erzieherischen Bedarf voraus, der seine Ursache in einer erzieherischen Mangelsituation hat (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 27 Rn. 25 m.w.N.; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Erziehungsmangel in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls herbeiführen würde (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 Rn. 7).
70 
Im vorliegenden Fall besteht die Mangelsituation ausschließlich darin, dass der Kläger während der Zeiten seines Blockunterrichts unter der Woche ohne unmittelbare elterliche Betreuung im Jugendwohnheim untergebracht war. Eine verantwortliche Ausübung der Personensorge durch die Eltern setzt indes keine ständige häusliche Gemeinschaft voraus. Die Eltern können in einer solchen Situation ihren erzieherischen Einfluss auch auf andere Weise geltend machen. Dafür, dass die Eltern des Klägers hierzu nicht willens oder in der Lage waren, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Erziehungsprobleme sind nie behauptet worden. Mithin vermag der Senat eine erzieherische Mangelsituation oder gar Erziehungsmängel, die in absehbarer Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgelöst hätten, nicht festzustellen.
71 
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf § 41 SGB VIII beruft. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss dabei durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 41 Rn. 6; vgl. Kindle, LPK-SGB VIII, § 41 Rn. 4: „erkennbarer Leidensdruck“). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
72 
c) Soweit sich der Klägervertreter darauf beruft, dass der Beklagte, solange die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten nicht durch dritte zuständige Träger, insbesondere einen Schulträger, übernommen werden, als Träger der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII „Ausfallbürge“ sei, verkennt er den Regelungsgehalt der Bestimmung. Diese bestimmt - ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Ersten Kapitels „Allgemeine Vorschriften“ entsprechend - lediglich das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Anders als etwa die Vorschriften des Zweiten Kapitels („Leistungen der Jugendhilfe“) begründet sie keinen eigenständigen Anspruch des Klägers.
73 
d) Schließlich kann sich der Kläger auch auf § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht mit Erfolg berufen.
74 
Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen träges, eine derartige Leistung anzubieten. Da das Angebot nicht der Behebung einer Krisensituation dient, verleiht die Regelung dem jungen Menschen kein subjektives Recht (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21). Ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht bezüglich der Teilhabe (erst) dann, wenn der öffentliche Träger eine derartige Leistung überhaupt anbietet (vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 13 Rn. 36; Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21).
75 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Angebot des öffentlichen Trägers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der Umstand, dass der freie Träger, der das Jugendwohnheim xxx xxx betreibt, eine § 13 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistung anbietet (zur Einstufung der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern in einem Jugendgästehaus durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII vgl. das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -), ist insoweit unerheblich. Angebote der freien Träger können für sich genommen keine subjektiven Berechtigungen auslösen, weil sich die korrespondierende Leistungsverpflichtung ausschließlich auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 21, mit der Verweisung auf § 11 Rn.16 ff.).
76 
Unabhängig davon ist im Falle von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gemäß §§ 78a ff. SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen wurden (§ 78b Abs. 1 SGB VIII; vgl. auch Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 78b Rn. 1). An einer Vereinbarung mit dem freien Träger des Jugendwohnheims fehlt es.
77 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
78 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. Seinem Schwerpunkt nach ist das Klagebegehren nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, sondern dem Schulrecht zuzurechnen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Kostenerstattung ganz überwiegend auf Rechtsgrundlagen, die in einem engen Zusammenhang mit schulrechtlichen Bestimmungen stehen. Dass er sich daneben in untergeordnetem Umfang auch auf Regelungen des SGB VIII beruft, eröffnet den Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des  § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
80 
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
81 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.