Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 8 S 2628/13

bei uns veröffentlicht am18.03.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2013 - 11 K 3847/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet (vgl. §§ 146, 147 VwGO). Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls formell beschwert - was für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -EzAR-NF 044 Nr. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 24) -, weil dieser seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit Blick auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB und unter Berücksichtigung der Vollmacht seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau vom 16.07.2013 befugt ist, nachbarliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung alleine gerichtlich geltend zu machen, kommt es daher insoweit nicht an.
II. Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Die Rüge, der Zweck der Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO werde durch die Nutzungsänderung des Gebäudes xxxstraße xx in W. "von Hotelnutzung auf Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W." (Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.09.2013) berührt mit der Folge, dass die Vorschriften zu prüfen und mit diesem Gebäude die Abstandsflächen einzuhalten seien, greift nicht durch. Eine - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist für sich genommen abstandsflächenrechtlich in der Regel (zu einer möglichen Ausnahme siehe unten c)) nicht relevant. Denn es muss ein für die Abstandsflächentiefe relevantes Maß verändert werden, damit das Vorhaben hinsichtlich der Vorschriften der §§ 5 f. LBO erneut zur - dann vollständigen - Überprüfung ansteht (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 (534)). Eine Veränderung eines solchen relevanten Maßes geht mit der genehmigten Nutzungsänderung nicht einher. Soweit der Senat zur Rechtslage unter der Geltung der Landesbauordnung vom 08.09.1995 (GBl. S. 617) die Auffassung vertreten hat, dass Nutzungsänderungen auch dann abstandsrechtlich beachtlich sind, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes führen können (Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26 und daran anschließend Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388)), hält er hieran unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) nicht fest. Denn die Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus § 15 LBO. Gesichtspunkte des Brandschutzes sind für die Bestimmung der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche bei der (erstmaligen) Errichtung einer baulichen Anlage nicht relevant und können daher bei einer der Errichtung gleichstehenden Nutzungsänderung unter keinen Umständen eine neuerliche Überprüfung des Bauvorhabens anhand der §§ 5 f. LBO auslösen. Offen bleiben kann, ob die Bestimmungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen überhaupt dazu dienen, der Ausbreitung von Schadenfeuer vorzubeugen (dies verneint: Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 5 und § 6 Rn. 39).
b) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass im Falle einer Änderung der Nutzungsart das landesrechtliche Abstandsflächenrecht deshalb zu prüfen sei, weil der Nachbar durch die neue Nutzung wesentlich mehr in seiner Wohnruhe gestört sein könne als durch die frühere Nutzung, vermag dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dienen die §§ 5 f. LBO nicht der Wahrung des Wohnfriedens oder der Wohnruhe, sondern allein der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks (grundlegend: Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Daran hält der Senat auch unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) fest. Ein „sekundärer Schutzzweck“ des nachbarlichen Wohnfriedens ist dem baden-württembergischen Abstandsflächenrecht fremd (Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 4; a.A. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 7). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -VBlBW 1987, 465) ist zu einer früheren Gesetzeslage ergangen. Die weiter zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils zu Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ergangen und deshalb für das baden-württembergische Landesrecht ohne Relevanz (vgl. zur Bedeutung des sozialverträglichen Wohnens nach dem Recht des Freistaats Bayern: Dhom/Franz/ Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 1 m.w.N.)
c) Die Änderung der Art der baulichen Nutzung kann ausnahmsweise nur dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 5 Rn. 28). Solche Gebäude sind hier nicht betroffen.
d) Da das Gebäude allein infolge der Nutzungsänderung nach den obigen Ausführungen nicht an den §§ 5 f. LBO zu messen ist, kommt es auf die in der Beschwerde zu diesen Vorschriften zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht an.
2. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die Rüge, aus der öffentlich-rechtlichen Baulast folgten subjektive Rechte des Antragstellers, die durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die auf dem Grundstück xxx bestehende Abstandsflächenbaulast zugunsten des Flst. Nr. 55 mit einer Tiefe von 2,30 m nichts an der Beurteilung ändere, dass kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliege. Die Abstandsflächenbaulast stelle zwar eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, die von der Baurechtsbehörde durch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO durchgesetzt werden könne. Ob eine solche Anordnung erlassen werde, stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Die vorliegende Nutzungsänderung sei nicht abstandsflächenrelevant, so dass ein bauaufsichtsrechtliches Tätigwerden schon deshalb nicht geboten sei.
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Diese Ausführungen im angegriffenen Beschluss missversteht der Antragsteller, wenn er nunmehr mit der Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht räume selber ein, dass er einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde habe, gerade wegen der Baulast zu seinen Gunsten. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nicht dargelegt wird, weshalb eine Baulast zugunsten des Vorhabengrundstücks verletzt sein soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb aus einer solchen behaupteten Verletzung Abwehrrechte des Antragstellers als Eigentümer des mit der Baulast belasteten Grundstücks folgen könnten. Ebenso wenig erschließt sich in diesem Zusammenhang die Rüge, dass § 7 LBO im angegriffenen Beschluss nicht erwähnt werde.
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3. Die Rügen der Beschwerde, die darauf abzielen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zu wenig berücksichtigt habe, führen nicht zu ihrem Erfolg. Soweit die entsprechenden Rügen hinreichend substantiiert sind, ergibt sich aus der Berücksichtigung der mit ihnen geltend gemachten Umstände kein Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses (a) - d)). Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgerichts ist mit ihnen auch nicht dargetan (e)).
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a) Mit ihrer Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass „der neue Bebauungsplan auf Antrag des Beschwerdeführers die Flurstücke des Antragstellers gerade von diesem Bebauungsplan ausgenommen [habe]“, vermag die Beschwerde eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Zwar setzt sich der Beschluss mit diesem Aspekt tatsächlich nicht ausdrücklich auseinander. Jedoch kann dieser - für sich genommen - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein. Die bauplanungsrechtliche Situation hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zutreffend erfasst und die Beachtung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots geprüft (Beschlussumdruck S. 3 f.). Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen und die nähere Umgebung des Baugrundstückes und seines Grundstücks von reiner Wohnbebauung geprägt sein sollten - was angesichts der bisher genehmigten Hotelnutzung des Baugrundstücks nicht naheliegend ist -, bleibt die Abgrenzung des Geltungsbereichs des „neuen Bebauungsplans“ für die Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers unerheblich.
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Das Berufen auf einen Vertrauenstatbestand, der sich daraus herleiten soll, dass das Grundstück des Antragstellers auf seine Anregung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entgegen der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Umstand können sich keine Abwehransprüche gegen Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergeben.
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b) Ebenso offensichtlich unerheblich ist der Umstand, dass „die xxx bereits als Spielstraße gewidmet war und einen Weg darstellt, der überwiegend von Kindern, die zur Schule gehen, genutzt wird“. Denn aus diesem Umstand kann der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten. Nur deren Verletzung kann aber zu einem Erfolg seines Widerspruchs führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht aber entscheidungstragend bei seiner Interessenabwägung abgestellt.
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c) Die Rüge, die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass das Nachbargebäude der Beigeladenen eine reine Hotelnutzung gehabt habe, vielmehr habe es dort auch eine Gaststätte und private Wohnnutzung gegeben, setzt sich nicht hinreichend mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt daher dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn das Verwaltungsgericht geht von einer Nutzungsänderung von einer Hotelnutzung in eine Wohnnutzung aus. Soweit schon bisher eine Wohnnutzung genehmigt und ausgeübt worden sein sollte, läge daher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bereits keine Nutzungsänderung vor. Hinsichtlich der Gaststättennutzung im Erdgeschoss liegt im Übrigen kein auf die Genehmigung einer Nutzungsänderung gerichteter Bauantrag vor.
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d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit beschäftigt, dass das bisherige Betriebskonzept der Beigeladenen nur unzureichend dargestellt sei, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil sie ihre Prämisse nicht darzulegen vermag. Denn aus den Bauvorlagen lässt sich die Anzahl der Zimmer und auch deren Belegung als Einzelzimmer (EZ) oder Doppelzimmer (DZ) entnehmen, so dass der genehmigte Nutzungsumfang entgegen der Auffassung der Beschwerde eindeutig feststeht. Die Antragsgegnerin selbst geht in der Beschwerdeerwiderung darüber hinaus wohl nur von einer Einzelbelegung aller Zimmer aus. Soweit die Beschwerde weitergehend rügt, die Antragsgegnerin lasse es nach wie vor offen, „welche konkreten junge Menschen bzw. junge Erwachsene im Gebäude xxx untergebracht werden sollen“, kann dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die genehmigte Nutzung ist in der Baugenehmigung vom 19.09.2013 eindeutig als „Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W.“ bezeichnet. Weiter wird mit der Beschwerde nicht dargetan, welche bodenrechtliche Relevanz dem gerügten Umstand zukommen soll. Darüber hinaus erschließt sich nicht, weshalb es hier um eine „Unterbringung“ und nicht um eine schlichte, zweckgebundene gewerbliche Zimmervermietung gehen soll.
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e) Weder mit den oben unter 3. a) - d) abgehandelten Rügen noch mit dem vorsorglichen Verweis „auf alle vorgelegten Anlagen und sämtliche zitierte Rechtsprechung in erster Instanz“, die alle „vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Rahmen der summarischen Prüfung nicht gewürdigt“ worden seien, vermag die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) den Anforderungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend darzulegen. Hinsichtlich der hier unter 3. a) - d) behandelten Rügen wird bereits nicht dargelegt, weshalb die angeblich übergangenen Ausführungen des Antragstellers zur Sach- und Rechtslage nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris) für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sind. Ebenso wird nicht dargelegt, weshalb vor dem Hintergrund, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, hier besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Vorbringen des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden sei (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 und Beschluss vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - juris Rn. 33 f.). Aus diesen Gründen genügt auch der Verweis auf die angeblich vollständig nicht gewürdigten Anlagen und die zitierte Rechtsprechung (Beschwerdeschrift S. 13) dem Darlegungsgebot nicht.
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4. Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit mit ihr - der Sache nach unter Berufung auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen als bildungs- oder soziale Einrichtung einen erforderlichen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müsse.
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a) Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen kann insoweit nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein. Nach dieser Vorschrift sind bauliche und sonstige Anlagen u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Umgebung reicht dabei so weit, als die unmittelbaren Auswirkungen einer baulichen Anlage reichen, die die Nutzung anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen können (Roeser, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 27) und umfasst daher auch das Grundstück des Antragstellers. Aufgrund des Rücksichtnahmegebots kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122; Senatsurteil vom 27.06.2011 - 8 S 2581/10).
20 
b) Gemessen hieran spricht nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Abgesehen davon, dass Gegenstand der genehmigten Nutzungsänderung nicht die Umnutzung des Gebäudes in eine Jugendhilfeeinrichtung ist und auch ein „spezialisierte[r] Umgang mit jungen Menschen mit Epilepsie, ADHS, Adipositas, psychischer Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung und/oder Migrationshintergrund“ im Rahmen der Betreuung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, über deren sofortige Vollziehbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu befinden war, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu etwaigen Mindestabständen von Betreuungseinrichtungen zu Wohngebäuden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem allgemeinen Bauplanungsrecht ein „Milieuschutz“ fremd ist. Immissionen, die von Wohnnutzungen und wohnähnlichen Nutzungen von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, sind im Grundsatz in von Wohnnutzung geprägten Gebieten hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364), selbst wenn sich der Nutzerkreis der neu genehmigten Nutzung strukturell erheblich von dem Nutzerkreis der Bestandsbebauung unterscheiden sollte. Im Übrigen könnten nur solche Auswirkungen der vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründen, die unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen sind, etwa weil sich die Bewohner einer genehmigten Einrichtung vorhersehbar und üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6 und vom 06.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 Rn. 5). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auch auf den geregelten Tagesablauf der Bewohner - die neben einem Beruf auch einer Ausbildung nachgehen - und auf die im Gebäude der Beigeladenen vorgesehenen und genehmigten Aufenthaltsräume hingewiesen, so dass es dem Vorhaben nicht immanent ist, dass sich die Bewohner zwangsweise auf der Straße oder gar dem Grundstück des Antragstellers aufhalten müssten. Auch aus dem Vorhandensein eines sozialpädagogischen Betreuers lässt sich auf eine vorhersehbares und regemäßig eintretendes Fehlverhalten, das zwingend zu unzumutbaren Störungen führen muss, erkennbar nicht schließen. Denn die Annahme, ein Betreuer sei bei der beantragten Nutzung aus Sicht des Betreibers notwendig, vermag nichts darüber auszusagen, ob von der Nutzung Störungen nach außen ausgehen können, die zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens führen können.
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Die Beschwerde vermag auch nicht darzutun, dass die behauptete Unterschreitung der Anzahl der notwendigen Stellplätze dazu führen könnte, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigt sei. Dieser Umstand allein ist unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme bei einem behaupteten Stellplatzmangel durch einen Nachbarn rügefähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)).
22 
5. Das Beschwerdevorbringen, die begehrte Nutzungsänderung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, weil der Betrieb das Wohnen wesentlich störe und dies nach § 6 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig sei, übersieht, dass der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, kann er aus der Festsetzung eines Mischgebiets keine Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen ableiten.
23 
6. Die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne ein Mangel an Stellplätzen vom Nachbarn gegenüber dem Bauherrn mit drittschützender Wirkung geltend gemacht werden, hat auch unter ihrem bauordnungsrechtlichen Aspekt keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, an der der Senat festhält, vermitteln die Regelungen aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 LBO keinen Nachbarschutz. Sie dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)). Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 05.07.2012 - 5 K 2716/11 -BauR 2012, 1994) verhält sich allein zu § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und ist daher hier nicht einschlägig.
24 
7. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer Verringerung des Nutzungsumfangs aus, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar dürfte die Baugenehmigung vom 19.09.2013 die Doppelbelegung der zuvor im Hotelbetrieb als Doppelzimmer genutzten Räume weiterhin zulassen und dürften die Annahmen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zu den Nutzungsmöglichkeiten nur auf den beabsichtigten und nicht den genehmigten Nutzungsumfang beziehen (vgl. Seite 7 f. Beschwerdeerwiderung). Jedoch wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Nutzungsumfang bodenrechtlich relevante, unzumutbare Störungen mit sich bringen soll.
25 
8. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
26 
a) Der Anspruch des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt worden. Die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO verstößt allein dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -BVerwGE 110, 40 (46)). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Übertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2013 solche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Insbesondere erweisen sich die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen nicht in einer Weise als komplex, dass die den Übertragungsbeschluss tragende Auffassung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO), schlechthin unvertretbar wäre.
27 
b) Auch die Rüge, der Antrag „auf einen gerichtlichen Ortstermin“ sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden, greift nicht durch. Da es auf die vom Antragsteller behauptete beengte Situation nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen ist, erweist sich weder die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 101 Abs. 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, noch das Absehen von einer Beweiserhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft.
28 
c) Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind oben unter II. 3. e) abgehandelt.
29 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene weder einen eigenen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (154 Abs. 3 VwGO) noch sich sonst aktiv am Verfahren beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
30 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 29) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) an. Den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) zieht der Senat in Anwendung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 1 GKG nur für Verfahren heran, die nach dem 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 3.750 EUR festzusetzen ist. Da die vom Antragsteller behauptete Wertminderung von 30.000,- EUR gegriffen und nicht belegt ist, kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Streitwertfestsetzung und -änderung auf je 15.000,- EUR nicht in Betracht, zumal die Antragsgegnerin erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, dies sei „durch nichts gerechtfertigt“ (Seite 10 der Erwiderung vom 08.11.2013).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besit

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 8 S 2628/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 8 S 2628/13 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 8 S 2146/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Besch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2013 - 8 S 1813/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - 8 S 2504/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2012 - 3 S 1274/12

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 8 S 1977/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 8 S 2748/06

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 B 14.819

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 K 1910/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte B

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2009 anzuordnen, abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach wie vor zulässig ist. Mögliche Bedenken in Bezug auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses nach Fertigstellung des Rohbaus des genehmigten Vorhabens (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762 m.w.N.) sind für die Entscheidung über die Beschwerde nicht erheblich.
Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist das Vorhaben der Beigeladenen, ein am 02.06.1950 vom Landratsamt Göppingen als Kfz-Werkstatt mit einer nördlichen Außenwand im Abstand von 2,3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragstellerin genehmigtes Gebäude auf dem - im unbeplanten Innenbereich gelegenen - Grundstück Flst.Nr. ... in ein Wohnhaus umzubauen. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen das im Lageplan mit 2,32 m bis 2,34 m tatsächlichem Abstand zum Nachbargrundstück der Antragstellerin eingezeichnete Altgebäude im Inneren umgebaut, Fenster verkleinert oder zugemauert, an die Westseite ein Abstellraum und an die Ostseite ein Treppenhaus mit jeweils mehr als 2,5 m Abstand zum Nachbargrundstück angebaut, an die Südseite ein Raum für Gartengeräte angebaut sowie im Südwesten ein Carport errichtet werden. Ferner soll auf die Außenfassade eine Wärmedämmung von 16 cm, an der dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandten Nordseite jedoch von nur 6 cm aufgebracht werden. In der Baugenehmigung wird für die integrierte nördliche Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO und für die Aufbringung der Wärmedämmung eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 LBO mit der Auflage zugelassen, dass sie an der Nordseite des Wohnhauses aus nicht brennbaren Stoffen bestehen muss.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verletze voraussichtlich keine das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Vorschriften. Weder das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB noch bauordnungsrechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung seien verletzt. Zwar unterschreite die Nordseite des Altgebäudes die nachbarschützende Mindestabstandsflächentiefe von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit sei aber eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Nachbarliche Belange würden nicht erheblich beeinträchtigt, weil hinsichtlich des Nachbargrundstücks ein Sondersituation vorliege, welche seine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindere. Denn der Nachbar habe das die Mindestabstandsflächentiefe unterschreitende genehmigte Altgebäude längere Zeit unbeanstandet hingenommen, so dass auch die Aufbringung der Wärmedämmung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zuzulassen sei. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben der Beigeladenen entfernt liege. Die durch § 5 LBO geschützten Belange seien insoweit wohl schon tatsächlich nicht betroffen. Die durch die 6 cm starke Wärmedämmung eintretende Abstandsflächenverringerung werde vom Grundstück der Antragstellerin optisch kaum wahrnehmbar sein. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung dargelegten Einwendungen greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt das Vorhaben nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit diese Vorschrift über das im Begriff des Einfügens aufgehende Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend und überzeugend begründet. Dem schließt sich der Senat an und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend auszuführen:
Die Antragstellerin rügt, das Bauvorhaben wirke erdrückend und einmauernd, weil die in Richtung der etwa 22 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Länge des Gebäudes auf dem Baugrundstück durch die genehmigten Anbauten von ca. 9,66 m auf 16,98 m mit der Folge erweitert werde, dass sich das Bild einer “geschlossenen Mauer“ ergebe. Das trifft nicht zu. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, werden auf dem Baugrundstück nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze insgesamt ca. 5 m frei von Bebauung sein. Von einer durch das Bauvorhaben bewirkten “geschlossenen Mauer“ kann damit keine Rede sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur das im Osten anzubauende Treppenhaus die gleiche Höhe wie das ohnehin nur eingeschossige Altgebäude von ca. 6,75 m erreicht, während der im Westen vorgesehene Abstellraum lediglich 3 m hoch sein wird, so dass das umgebaute Gebäude - wie die Nordansicht in den genehmigten Bauvorlagen verdeutlicht - entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht als einheitlicher massiver Baukörper in Erscheinung tritt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, die erdrückende Wirkung schlage sich auch in der von ihr im einzelnen dargelegten Überschreitung des nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 21 a Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nieder, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Vorschriften für das im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Baugrundstück nicht unmittelbar gelten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung richtet sich vielmehr allein danach, ob es sich nach den konkreten Verhältnissen der umgebenden Bebauung in deren Eigenart einfügt. Zwar kann zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO - unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung - wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung und eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende er-drückende Wirkung kommt es daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht auf die an die Art der baulichen Nutzung anknüpfenden Berechnungsregeln in § 17 BauNVO für die zulässige Grund- oder Geschossfläche (GRZ, GFZ) an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei der daraus zu gewinnende Maßstab notwendigerweise grob und ungenau ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691). Insoweit legt die Beschwerdebegründung jedoch nichts für eine Rücksichtslosigkeit i. S. einer erdrückenden bzw. einmauernden Wirkung zu Lasten des Nachbargrundstücks dar. Auch ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das genehmigte Vorhaben gerade wegen seines Maßes der baulichen Nutzung die Nutzung ihres Nachbargrundstücks konkret und unzumutbar beeinträchtigt.
2. Die Antragstellerin rügt des Weiteren sinngemäß, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die auch dem Schutz ihres Nachbargrundstücks dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO, weil die Außenwand des Altgebäudes und die darauf aufgebrachte Wärmedämmung den nachbarschützenden Teil der Abstandstiefe unterschritten. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erfüllt angesehen. Die danach erforderliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liege nicht vor. Die Kfz.-Werkstatt sei weder von der Antragstellerin noch von ihren Eltern als Voreigentümer des Nachbargrundstücks längere Zeit unbeanstandet hingenommen worden. Vielmehr seien schon im Baugenehmigungsverfahren im Jahr 1950 als auch im Zuge einer 1979 erfolgten Aufstockung der Kfz.-Werkstatt Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand vorgebracht worden. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO entbinde nicht von einer Abwägung der nachbarlichen Belange. Die Abstandsflächenunterschreitung werde auch nicht durch den Bestandsschutz des Altgebäudes gerechtfertigt, weil dessen bauliche Änderung die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Auch diese Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,6, deren nachbarschützender Teil 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 LBO). Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach § 5 Abs. 7 LBO, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 8 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben, wenn sich solche Änderungen auf abstandsflächenrelevante Tatbestandsmerkmale wie die Wandhöhe oder -länge oder nachteilig auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange auswirken können (Sauter, LBO, Kommentar, § 5 Rn. 23 ff.; Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26).
Zwar spricht einiges dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen insgesamt abstandsflächenrechtlich relevant ist, weil es nicht lediglich eine Nutzungsänderung und einen Innenumbau des bestandsgeschützten Altgebäudes, sondern mit den neuen Anbauten im Westen und Osten sowie der Aufbringung einer Wärmedämmung auch bauliche Änderungen zum Gegenstand hat, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können. Denn durch diese baulichen Änderungen entsteht bei natürlicher Betrachtungsweise - trotz der durch die mit größerem Grenzabstand vorgesehenen neuen Anbauten bedingten zwei Rücksprünge in der Fassade - eine dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandte längere nördliche Außenwand. Das dürfte abstandsflächenrechtlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Wohngebäudes erfordern, auch wenn das Altgebäude aufgrund der Baugenehmigung vom 02.06.1950 Bestandsschutz genießt (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - NVwZ-RR 2009, 633 m.w.N.). Die neue nördliche Außenwand des Wohngebäudes hält den das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Teil der vorgeschriebenen Abstandstiefe von 2,5 m nur mit den neuen Anbauten, nicht aber insoweit ein, als sie die Außenwand des Altgebäudes integriert und dort mit der Wärmedämmung versehen wird. Gleichwohl dürfte die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten als Nachbarin verletzt sein, weil für die integrierte Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, zumindest aber nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (a)), und weil für die Aufbringung einer Wärmedämmung von 6 cm Stärke nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (b)).
a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine “erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
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Solche rechtliche Besonderheiten liegen hier in Bezug auf die integrierte Außenwand des Altgebäudes vor, weil das Nachbargrundstück der Antragstellerin insoweit abstandsflächenrechtlich vorbelastet ist. Denn ein Abwehrrecht der Antragstellerin in Bezug auf die Auswirkungen der Außenwand des Altgebäudes ist aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 02.06.1950 ausgeschlossen. Ob die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgänger im Eigentum vor Erteilung dieser Genehmigung - oder auch späterer Änderungsgenehmigungen - Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand erhoben haben, ist insoweit nicht erheblich. Auch werden die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes des Nachbargrundstücks der Antragstellerin allein durch die Integration der Außenwand des Altgebäudes nicht zusätzlich beeinträchtigt. Insoweit ändert sich die Situation auf dem Teil des Nachbargrundstücks, welcher der integrierten Außenwand des Altgebäudes gegenüberliegt und derzeit als Hausgarten genutzt wird, faktisch nicht. Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint. Insoweit verbessert sich die Situation eher tendenziell, weil durch die Schließung eines Fensters und die Verkleinerung anderer Fenster in der integrierten nördlichen Außenwand des Altgebäudes Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin verringert werden. Mit der Nutzungsänderung in ein Wohnhaus entfallen zudem die bislang von der Antragstellerin beklagten und bekämpften Immissionen durch den Kfz-Werkstattbetrieb.
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Aber selbst für den Fall, dass eine Sondersituation in Bezug auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin zu verneinen und deshalb nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erheblich beeinträchtigt anzusehen wären, schiede eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 LBO voraussichtlich jedenfalls deshalb aus, weil nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen sein dürfte. Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie für Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend. Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst insoweit Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen “Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucksache 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung dürfte der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-)Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden beschränken, sondern auch (Nutzungs-)Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden begünstigen, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird. Das ist hier der Fall. Die für die Integration der Außenwand des Altgebäudes der Beigeladenen erforderliche Abweichung von § 5 LBO dürfte im Hinblick darauf, dass die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Belange faktisch nicht zusätzlich beeinträchtigt werden (s.o.), auch i. S. der Vorschrift mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Das schließt zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein (vgl. Sauter a.a.O. § 56 Rn. 13), hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung dürfte aus den zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO im angefochtenen Beschluss sowie oben dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der Beigeladenen ausfallen. Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung enthält.
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b) Hinsichtlich der mit einer Brandschutzauflage genehmigten Aufbringung einer Wärmedämmung sind die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO erfüllt. Die Abweichung ist insbesondere mit den öffentlichen Belangen einschließlich des Nachbarrechts der Antragstellerin nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO vereinbar. Das wird in der Begründung der angefochtenen Baugenehmigung unter Nr. 2 d) sowie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Beschwerdebegründung sich insoweit nur in der allgemeinen Rüge erschöpft, nachbarliche Belange der Antragstellerin seien bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht hinreichend abgewogen worden, ohne zu konkretisieren, inwiefern die Aufbringung der Wärmedämmung im nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche (auf der Nordseite des Altgebäudes) zu einer nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigung der von § 5 LBO geschützten nachbarliche Belange führt.
II.
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Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde anzuordnen. Dieses wohl als Antrag i. S. des § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO zu qualifizierende Begehren hätte ungeachtet dessen, inwieweit eine vorläufige Anordnung des Beschwerdegerichts auf dieser Rechtsgrundlage bei der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist (vgl. zum Streitstand Kopp, VwGO, 16. Auflage, § 149 Rn. 3), aus den unter I. genannten Gründen zudem keinen Erfolg haben können.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird - insoweit unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller wenden sich bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags gegen den Beschluss vom 22.05.2012 insoweit, als darin (mit Ausnahme der Vorgaben des Verwaltungsgerichts zur Maximalhöhe der Lichthofumrandung) ihr Antrag abgelehnt worden ist. Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Widerspruch der Antragsteller gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29.12.2011 zuzuerkennen. Das Interesse des Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Zweifamilienwohnhaus mit zwei Stellplätzen und einem ummauerten Lichthof im hinteren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ...) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller verletzt, deren Wohngrundstück Flst.-Nr. ... nördlich an das Baugrundstück angrenzt. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, verletzt das genehmigte Vorhaben weder drittschützende Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin noch wirkte es sich nach Lage, Baukörper und Höhe in rücksichtsloser Weise „erdrückend“ oder „einmauernd“ aus. Des Weiteren verletzt das Vorhaben aber auch keine bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller rügen, die Baugenehmigung sei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die Bauvorlagen bezüglich der abstandsflächenrechtlich relevanten Traufhöhe unvollständig seien (dazu 1.). Zum anderen machen sie geltend, der Lichthof und die nördliche Außenwand des Wohnhauses verstießen auch materiell-rechtlich gegen Abstandsflächenvorschriften sowie drittschützende planungsrechtliche Vorgaben (dazu 2.). Diese Rügen greifen sämtlich nicht durch.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats entfalten Bauvorlagen dann nachbarschützende Wirkung, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit materiell-rechtlichem Ansatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.). Zu diesen für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblichen Bauvorlagen gehören namentlich auch die Bauzeichnungen, in denen u.a. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage darzustellen und darin die Maßangaben zur Ermittlung der erforderlichen Abstandsflächen - Bezugspunkte der Außenwände, Höhenlage des vorhandenen und künftigen Geländes, Wandhöhe etc. - einzutragen sind (vgl. § 53 S. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LBO-VVO). Auf der rechnerischen Grundlage dieser Parameter ist zusätzlich ein Abstandsflächenplan vorzulegen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 LBO-VVO).
Diesen Anforderungen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller entsprochen worden. Der Beigeladene hat sowohl einem gesonderten Abstandsflächenplan als auch - als dessen Berechnungsgrundlage - Bauzeichnungen eingereicht, in denen alle für die Ermittlung der nördlichen (dem Grundstück der Antragsteller zugewandten) Abstandsflächentiefe erforderlichen Maßangaben enthalten sind. All dies ergibt sich, worauf zu Recht auch das Verwaltungsgericht abstellt, aus der Bauzeichnung „Ansicht West“. Darauf, dass in den Schnittplänen entsprechende Angaben fehlen, kommt es daher nicht an. In der Bauzeichnung „Ansicht West“ sind sowohl der untere wie der maßgebliche obere Bezugspunkt der Außenwand eingetragen (Anschnitt der Außenwand mit dem Gelände einerseits, Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut [= Traufhöhe] andererseits) und die zwischen diesen Punkten liegende Wandhöhe ist zutreffend mit 7,89 m (6,89 m + 1,00 m) errechnet. Unerheblich ist, dass diese Maßangaben sich an der südlichen und nicht an der nördlichen - zum Grundstück der Antragsteller gerichteten - Außenwand befinden. Denn beide Wände sind angesichts der Symmetrie des Gebäudes und seiner ebenen Lage vollständig deckungsgleich. Abgesehen davon sind die erforderlichen - identischen - Maße der Traufhöhe zusätzlich aber auch in der Bauzeichnung „Ansicht: Ost“ für die nördliche Außenwand eingetragen.
2. Demnach hält das genehmigte Wohnhaus, dessen Gebäudeaußenwand 4,00 m von der Grenze entfernt liegt, die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe von (7,89 m x 0,4 =) 3,16 m bei weitem ein. Nichts anderes würde gelten, wenn die Wandhöhe ab der 1,70 m tiefer liegenden Lichthoffläche gemessen würde (so etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht Baden-Württemberg 2006, S. 95 Rn. 98 und S. 96, Abb. 2). Der erforderliche Grenzabstand würde sich dann auf (7,89 + 1,70 = 9,59m x 0,4 =) 3,83 m erhöhen.
An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der der nördlichen Außenwand auf Untergeschossebene vorgelagerte Lichthof samt seiner Umfassung nichts. Denn diese Anlage ist - mit dem Verwaltungsgericht -jedenfalls dann nicht abstandsflächenpflichtig (und zugleich innerhalb der Abstandsfläche der Gebäudeaußenwand zulässig), wenn die Umrandung nicht mehr als 1,00 m über die Geländeoberfläche hinausragt.
a) Die eigentliche Lichthoffläche in den Ausmaßen von (2 x 4 =) 8 m² liegt auf Fußbodenhöhe des Untergeschosses (167,27 m über NN) und damit um 1,70 m unter der unverändert bleibenden (bisherigen wie künftigen) Geländeoberfläche (168,97 m über NN). Insofern fällt die Lichthoffläche schon nicht unter den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO. Diese Vorschriften erfassen nach ihrem Inhalt und ihren primären Schutzzwecken (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) nur „oberirdische“, d.h. auf und oberhalb der maßgeblichen Geländeoberfläche liegende Anlagen (vgl. § 5 Abs. 1 LBO sowie Sauter, LBO, § 5 Rn. 19). In gleicher Weise knüpft auch der hinzutretende „sekundäre“ Schutzzweck des nachbarlichen Wohnfriedens (Schutz eines Mindestmaßes an Privatheit, teilweise auch als „Sozialabstand“ bezeichnet) grundsätzlich nur an oberirdische Anlagen an, wie sich vornehmlich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergibt. Der nachbarliche Wohnfriede ist zu Lasten der Antragsteller aber auch schon deswegen nicht berührt, weil die besagte Fläche lediglich als „Lichthof“, d.h. als offener Bereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lichteinfallswinkels von 45° für die im Untergeschoss gelegenen Räume (Bad und Schlafraum) genehmigt ist und mithin gar nicht dauerhaft als Terrasse oder Freisitz genutzt werden darf. Der Umstand, dass vom Schlafzimmer eine Tür zum Lichthof führt, dieser also baulich wie funktional zum Freiluftaufenthalt nutzbar ist, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Nutzungszweck auch genehmigt ist.
Im Übrigen wäre eine Terrassennutzung der Lichthoffläche unter dem Gesichtspunkt nachbarlichen Wohnfriedens aber wohl selbst dann abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich – bezogen auf das abgegrabene Gelände – noch um eine „oberirdische“ Anlage handelte. Denn zum einen erscheint beim Aufenthalt auf der Lichthoffläche eine Einsichtnahme auf das 1,70 m höherliegende und 2 m entfernte Grundstück der Antragsteller angesichts der Höhendifferenz von 1,70 m nahezu unmöglich. Zum anderen ist auch insofern wieder auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO sowie insbesondere auf § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu verweisen. Nach letzterer Vorschrift dürfen sogar - deutlich über die Oberfläche hinausragende und daher erhöhte Einsichtsmöglichkeiten eröffnende - Balkone von bis zu 5,00 m Breite bis 2,00 m an die Nachbargrenze heranreichen. Diesen Grenzabstand von 2,00 m hält die Lichthoffläche aber ein (vgl. die Bauzeichnung „Grundriss Untergeschoss“).
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die die Lichthoffläche umschließende Umwandung (in der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von bis zu 1 m) abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt – mit dem Verwaltungsgericht - zunächst dann, wenn von der vorhandenen Geländeoberfläche im Grenzbereich 168,67 m über NN ausgegangen wird. Denn dann tritt nur der oberste Teilbereich der Umfassungsmauer mit ca. 0,80 m Höhe sowie das auf darauf angebrachte Geländer „oberirdisch“ in Erscheinung und ist dann, als Gebäudeteil, bis zu der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von 1,00 m nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht abstandsflächenpflichtig. Allerdings wären die Höchstmaße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO dann deutlich überschritten, wenn als unterer Bezugspunkt der Mauer auf das (abgegrabene) Gelände auf Höhe der Lichthoffläche abgestellt wird. Hierauf weisen auch die Antragsteller in der Beschwerdebegründung hin. Nachbarschützende Rechte der Antragsteller würden aber auch bei dieser Betrachtungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzt. Denn in diesem Fall wäre nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Abstandsflächentiefe zuzulassen. Denn nachbarliche Belange der Antragsteller (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz) würden allein durch den von ihrem - höher gelegenen - Grundstück aus sichtbaren Teil der Umwandung berührt, durch den darunterliegenden - verdeckten - Mauerteil aber in keiner Weise beeinträchtigt. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (schutzmindernde – hier topografische – Besonderheit auf dem Nachbargrundstück, vgl. zuletzt etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 ff.) wären damit zweifellos erfüllt.
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3. Soweit die Antragsteller im Übrigen darauf verweisen, dass die Baugenehmigung „eine Vielzahl baurechtlicher Vorschriften“ der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin nicht einhalte, setzen sie sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ausreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs zum fehlenden Drittschutz der in der Ortsbausatzung Heilbronn getroffenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung hingewiesen und sich auch mit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der festgesetzten Traufhöhe, der Kniestockhöhe sowie den Dachaufbauten sowie mit dem Rechtscharakter dieser Festsetzungen befasst. Auf diese Begründung gehen die Antragsteller auch nicht ansatzweise ein.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, sollten solche angefallen sein, waren nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenständiges Kostenrisiko auf sich genommen (st. Rechtspr. der Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
12 
Der Streitwert für beide Rechtszüge war, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,- EUR festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch im Eilverfahren grundsätzlich vom Streitwert der Hauptsache auszugehen, wenn sich - wie hier - der Nachbar nicht nur gegen die Nutzung einer baulichen Anlage, sondern gegen deren Errichtung zur Wehr setzt, da im Eilverfahren dann vollendete Tatsachen gesetzt werden.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf 12.500,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig und insoweit auch nur teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegenüber verfügten Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung der gegen ihn ergangenen - zwischenzeitlich bestandskräftigen - Abbruchsanordnung vom 08.10.1997 anzuordnen. Weiter hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung „die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung anzuordnen“.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals begehrt wird, „die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in [der Gestalt] des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 für unzulässig zu erklären“, „hilfsweise … festzustellen, dass die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 unzulässig ist (I.). Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs durch das Verwaltungsgericht richtet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen Anlass (II.1. und 2.). Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg (II.3.).
I.
Der Antragsteller hat mit seinen als Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten, oben im Wortlaut wiedergegebenen Beschwerdeanträgen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise geändert. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine Antragserweiterung oder -änderung im Regelfall unzulässig. Mit der der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nämlich nicht vereinbar. Zulässig ist eine Antragsänderung nur, soweit sie sachdienlich ist und der Beschwerdeführer mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95 m.w.N., vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2679/10).
2. Der Antragsteller hat seine Anträge im Beschwerdeverfahren mit den Anträgen Nr. 3 und Nr. 4 erweitert, ohne dass dies auf eine Änderung der Sachlage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurückzuführen wäre. Deshalb ist die Antragserweiterung unzulässig.
Abweichend vom Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrt er im Beschwerdeverfahren nun erstmals eine endgültige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997. Dass er hier eine endgültige Entscheidung begehrt, zeigt sich an seinem als Nr. 5 bezeichneten Antrag, mit dem er eindeutig eine einstweilige Regelung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache“ anstrebt, wie er dies auch schon im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Beschwerdeanträge Nr. 3 und Nr. 4 finden auch keine Entsprechung im erstinstanzlichen Verfahren und sind deshalb Erweiterungen der bislang gestellten Anträge. Das Verwaltungsgericht hat die in der Klagebegründung des Antragstellers vom 01.07.2013 enthaltenen Anträge Nr. 1 und Nr. 2, die den Beschwerdeanträgen Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen, zutreffend ausgehend von der Betreffzeile des Schriftsatzes der „Vollstreckungsgegenklage / Feststellungsklage“ und damit allein einem Hauptsacheverfahren (anhängig beim Verwaltungsgericht unter 7 K 1980/13) zugeordnet und sie dahin ausgelegt, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt sein sollen. Im Übrigen hat der Antragsteller dieser Auslegung seiner Anträge durch den Senat, auf die er durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 10.02.2014 hingewiesen worden ist, nicht widersprochen.
Die Antragerweiterung ist überdies auch deswegen nicht sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die begehrte endgültige Regelung nicht erstritten werden kann.
II.
Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügten Zwangsgeldandrohungen richtet. Zu Recht rügt der Antragsteller eine Verletzung seines durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Rechts auf rechtliches Gehör (1.) Die daher gebotene umfassende Prüfung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch den Senat (2.). Sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, bleibt jedoch ohne Erfolg (3.).
10 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zwangsgeldandrohung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 31.07.2013 ergebe sich, dass dieser auch hinsichtlich weiterer ungenehmigter Bauten im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ tätig sei. Das Gericht kenne die Baulichkeiten, die Gegenstand der Verfügung vom 08.10.1997 seien, sowie das übrige Anwesen des Antragstellers und die Umgebung aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 eingenommenen Augenschein. Darüber hinaus kenne die Kammer die „Erbacher Seenplatte“ aus verschiedenen anderen Verfahren. Daher sei es der Kammer auch bekannt, dass es in diesem Bereich keine anderen ungenehmigten Bauwerke gebe, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkämen. Es könne offen bleiben, ob der weiter gestellte Antrag, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anzuordnen, zulässig sei. Jedenfalls sei er aus den darstellten Gründen nicht erfolgreich. Es gebe keinen Anlass, die weitere Vollstreckung auszusetzen.
11 
b) Zutreffend rügt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht nicht mitteile, aus welchen anderen Verfahren es die Erbacher Seenplatte kenne und damit das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletze.
12 
aa) Aus § 108 Abs. 2 VwGO, der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO über den Wortlaut des § 122 Abs. 1 VwGO hinaus anwendbar ist (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3) und Art. 103 Abs. 1 GG folgt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis nehmen zu können, um sich gegebenenfalls mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 1 B 6.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 89; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83; vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 A 8 S 700/11 - juris Rn. 7). Jedenfalls soweit die in Bezug genommenen Erkenntnisquellen den Beteiligten nicht aus vorangegangenen Verfahren bekannt sind, bedarf es auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eines entsprechenden Hinweises des Gerichts, um sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 B 1.02 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.1999 - 13 S 819/98 - VBlBW 1999, 265), wenn es sie entscheidungstragend verwerten will. Allein in Fällen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anderes gelten (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.).
13 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Entscheidung nicht alle Erkenntnisquellen offen gelegt, auf die es seine Tatsachenfeststellung gestützt hat. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es darauf an, dass es im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ keine anderen ungenehmigten Bauwerke gibt, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkommen. Dieser Umstand führt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Eintritt in die Vollstreckung gegen den Antragsteller vor dem Abschluss der Verfahren hinsichtlich andere ungenehmigter Bauten nicht gleichheitswidrig sei. Die Kenntnis von „Umfang und Intensität“ der anderen Bauten hat das Verwaltungsgericht auch aus „verschiedenen anderen Verfahren“ gewonnen, ohne dass für den Antragsteller oder das Beschwerdegericht erkennbar wäre, welche Verfahren dies sind und welche genauen Erkenntnisse in diesen Verfahren gewonnen worden wären, die die tatrichterliche Wertung zu Umfang und Intensität anderer Bauwerke stützen.
14 
2. a) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO zustande gekommen und dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Eine isolierte Prüfung, ob der Gehörsverstoß sich auch nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts auf eine entscheidungserhebliche Tatsache bezieht, hat im Unterschied zum Berufungszulassungsverfahren, zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zum Revisionsverfahren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 224) zu unterbleiben. Denn im Unterschied zu den genannten Verfahrensarten ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unmittelbar auf die endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet. Das Berufungszulassungsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dienen zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte hingegen als „Filter“ (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 21), so dass es gerechtfertigt ist, durch eine Kontrolle des Beruhens eines Gehörsverstoßes auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren zu überprüfen, ob es des - weiteren - Rechtsmittelverfahrens bedarf. Gleiches gilt für die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), da hier der sonst regelmäßig notwendigen Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen (Berufungs-)Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) vorgebeugt werden soll, wenn die vom Gehörsverstoß betroffenen Tatsachen nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Für das Beschwerdeverfahren hingegen ist es jedenfalls für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sachlage durch die Verwaltungsgerichte geboten, im Falle eines Gehörsverstoßes dem Beschwerdegericht die vollständige Prüfung des Rechtsschutzgesuchs anhand der allgemeinen Maßstäbe zu eröffnen.
15 
b) Die umfassende Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22.05.2013.
16 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG für zulässig erachtet. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers fällt aber nunmehr zu dessen Gunsten aus. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1996 - 9 S 91/94 - NVwZ-RR 1997, 444 (445)), erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen als derzeit rechtswidrig, weil sie bereits in formeller Hinsicht dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht werden und daraus auch ein Verstoß gegen materielles Recht unmittelbar folgt.
17 
aa) Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3).
18 
Sowohl die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, die Auswahl des Zwangsmittels (§ 19 LVwVG) als auch die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds, dessen Festsetzung angedroht werden soll (§ 20 Abs. 4 LVwVG und § 23 LVwVG) stehen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 - VBlBW 2004, 226). Weder die Auswahl des Zwangsmittels - bei der vertretbaren Handlung des Abbruchs baulicher Anlagen käme auch die Ersatzvornahme in Betracht, ohne dass es nach baden-württembergischen Landesrecht einen gesetzlichen Vorrang des einen vor dem anderen Zwangsmittel gäbe - noch die Bestimmung der jeweiligen Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist im Bescheid vom 22.05.2013 begründet worden. Da die Ausnahmebestimmungen des § 39 Abs. 2 LVwVfG hier sämtlich nicht einschlägig sind und weder die Zwangsmittelauswahl noch die Bestimmung der Zwangsmittelhöhe im nur intendierten Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehen (vgl. zur möglicherweise fehlenden Begründungspflicht in diesem Fällen: Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123 (127)), verstößt dies ersichtlich gegen die Vorgaben des § 39 Abs. 1 LVwVfG.
19 
bb) Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - NZV 2012, 100 (101); vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9). Daher erweisen sich die angegriffenen Zwangsgeldandrohungen derzeit auch als materiell rechtswidrig.
20 
cc) Gründe, die trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen für ein Fortbestehen ihrer sofortigen Vollziehbarkeit stritten, gibt es keine. Angesichts der auch materiellen Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidungen ist die bloße Möglichkeit der Heilung der hier beanstandeten Fehler im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend, um von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Antragsgegner bleibt ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nach einer hinreichenden Begründung der Zwangsgeldandrohungen unbenommen.
21 
3. Der sachdienlich ausgelegte, zusätzlich und nicht nur hilfsweise gestellte Antrag, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen einstweilen einzustellen, ist nicht zulässig, denn dem Antragsteller fehlt insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller erreicht mit dem Widerspruch gegen die ergangenen Zwangsgeldandrohungen und der - im Beschwerdeverfahren erzielten - Anordnung der aufschiebenden Wirkung effektiven - nachgänglichen - Rechtsschutz gegen die Vollstreckung. Sollte der Antragsgegner die Vollstreckung aus der Verfügung vom 08.10.1997 weiter betreiben und entweder unter Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen vom 22.05.2013 eine andere Zwangsgeldandrohung erlassen oder aber die Ersatzvornahme androhen - andere Zwangsmittel (§ 19 LVwVG) kommen ersichtlich nicht in Betracht - kann gegen die jeweiligen Verwaltungsakte (vgl. zur Verwaltungsaktqualität von Zwangsgeldandrohung und -festsetzung BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393) erneut Widerspruch eingelegt und vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung einer Zwangsmittelandrohung zu eröffnen (vgl. Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 123 Rn. 10).
III.
22 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn das Obsiegen hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen fällt gegenüber dem Obliegen hinsichtlich der erstrebten endgültigen oder vorläufigen Einstellung der Vollstreckung, der im Vergleich eine ungleich höhere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (siehe auch III. 2.), kaum ins Gewicht. Der Ausspruch der Kostentragungspflicht auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt zur Klarstellung.
23 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstrebten Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage für den Antragsteller, nach der der Streitwert zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), ist als Bruchteil von dem Wert zu bestimmen, die dem Angriff auf die zu vollstreckende Grundverfügung zukommt. Dieser wurde vom erkennenden Gerichtshof (Beschluss vom 09.04.2008 - 8 S 2930/07) und vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.01.2009 - 4 B 70.08 - juris) auf 50.000,- EUR festgesetzt. Der Senat setzt hier ein Viertel dieses Wertes, also 12.500,-- EUR, an. Der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung, der sich in Anlehnung an Nr. II. 1. 5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts errechnet - und sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmen kann, weil eine Zwangsgeldandrohung keinen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt -, ist entgegen § 39 Abs. 1 GKG nicht mit dem Wert von 12.500,-- EUR für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusammenzurechnen, weil die beiden Rechtsschutzanträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Denn der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung umfasst bei wirtschaftlicher Betrachtung - auf diese kommt es im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entscheidend an (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 58/11 - WRP 2014, 192 Rn. 6) - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen und geht über ihn hinaus.
24 
Im Beschwerdeverfahren tritt - durch die unzulässige Antragserweiterung - der Streitwert für die beantragte - endgültige - Einstellung der Zwangsvollstreckung hinzu. Die Bedeutung dieses Antrags bemisst der Senat mit der Hälfte des Wertes, die der Anfechtung der Grundverfügung zukommt, so dass sich für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 25.000,-- EUR ergibt. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG mit seiner Begrenzung des Streitwerts auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs nicht entgegen, weil der Streitgegenstand - wenn auch unzulässigerweise - erweitert worden ist, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG. Einer Addition der Streitwerte für die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Begehren steht wieder § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
10 
5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
11 
Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
12 
„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
13 
Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
14 
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
15 
Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
16 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
17 
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
19 
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
21 
Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
22 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
24 
Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
33 
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
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Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
33 
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
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Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
11 
b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.