Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 B 14.819

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../...der Gemarkung G.

Das Landratsamt D.erteilte dem damaligen Eigentümer dieses Grundstücks nach vorhergehender Baueinstellung mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Gebäudelänge von ca. 33 m und einer Gebäudebreite von ca. 11 m. Im Erdgeschoss des Gebäudes umfasst sie ein Lager für Baugerüste und Baumaterial sowie für Garagen; eine gesonderte Festlegung zur Nutzung des Dachgeschosses ist den Plänen nicht zu entnehmen‚ allerdings sind die in der Eingabeplanung enthaltenen und tatsächlich auch eingebauten Dachfenster mit dem Vermerk „keine Dachfenster“ gestrichen. Der Abstand der westlichen Außenwand des Nebengebäudes zur Grenze des Grundstücks der Klägerin auf FlNr. .../... der Gemarkung G. beträgt ca. 0‚5 m. Bereits während der Bauarbeiten und vor Erteilung der Genehmigung war im nördlichen Teil auf einer Tiefe (von Norden her gemessen) von 8‚90 m eine Wohnung eingebaut worden. Ein hierfür eingereichter Bauantrag vom 27. Oktober 1964 wurde nicht verbeschieden; die Bauakte ist mit dem Vermerk „Ablehnung“ versehen.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 genehmigte das Landratsamt D. unter Erteilung einer Abweichung für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 2‚50 m zur Grundstückgrenze der Klägerin die Nutzungsänderung für den Einbau einer Wohnung im nördlichen Teil des Dachgeschosses.

Die hiergegen erhobene Klage‚ die u. a. auch auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung erstmals geschaffenen Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin sowie Brandschutzaspekten begründet wurde‚ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Es liege ein atypischer Fall vor‚ da es sich bei dem Nebengebäude um ein bestandsgeschütztes Gebäude handle; der Einbau von Dachfenstern habe den Bestandsschutz nicht in Frage gestellt‚ da es sich dabei nicht um eine abweichende Bauausführung handle‚ welche die Identität des gesamten Gebäudes in Frage stelle. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen werde der Belang des Brandschutzes durch die Nutzungsänderung nicht weitergehend beeinträchtigt als durch die bestehende bestandsgeschützte Nutzung. Zu berücksichtigen sei weiterhin‚ dass das Dachgeschoss bereits seit Jahrzehnten faktisch zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einsichtsmöglichkeiten aus den drei Dachflächenfenstern seien gering und beträfen vorrangig die nördliche Grünfläche des Grundstücks der Klägerin‚ so dass jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:

Es liege bereits kein atypischer Fall vor‚ weil das Nebengebäude planabweichend errichtet sowie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt und damit nicht bestandsgeschützt sei. Es habe sich von Anfang an jedenfalls hinsichtlich seiner Nutzung als ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung dargestellt. Bei der Nutzung des Dachgeschosses handle sich insgesamt um eine vollständig neue Nutzung‚ da mit der genannten Baugenehmigung nicht einmal eine Lagernutzung genehmigt sei. Brandschutzrechtliche Fragen seien vom Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften mit umfasst‚ so dass sie auch im vereinfachten Verfahren und damit im Rahmen der Abweichungsentscheidung zu den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen seien. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Beklagte den von diesen Vorschriften intendierten ausreichenden Sozialabstand zum Grundstück der Klägerin und die damit verbundenen Einblickmöglichkeiten. Durch die Genehmigung der Wohnnutzung würden solche zwar nicht auf das Wohngebäude der Klägerin‚ jedoch auf den ebenfalls schutzbedürftigen‚ wohnakzessorischen Bereich im Garten geschaffen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und den Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern um das Betriebsgebäude einer Baufirma. Der Nachbarschutz des Abstandsflächenrechts sei bei bestehenden Gebäuden‚ die die Abstandsflächen nicht einhielten‚ eingeschränkt. Von der beabsichtigten Wohnnutzung sei lediglich der rückwärtige‚ im Norden gelegene Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen‚ der bereits dem Außenbereich angehören dürfte. Hinzu komme‚ dass die streitgegenständliche Wohnnutzung im Dachgeschoss seit Jahrzehnten ausgeübt werde. Ihre Legalisierung lasse keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin erwarten.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ auf deren Feststellungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet‚ da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Aus diesem Grund sind das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfreie und damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen‚ wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sog. Wohnfrieden schützt, nicht vereinbar. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird‚ die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen‚ durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische‚ von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (z. B. BayVGH‚ B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; U.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; OVG Berlin-Brandenburg‚ B.v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - NVwZ-RR 2013‚ 400; OVG Bremen‚ B.v. 8.4.2013 - 1 B 303/12 - NVwZ 2013‚ 1027; kritisch zur Atypik neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt‚ einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (zusammenfassend z. B. BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858 m. w. N.). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers‚ vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren‚ eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (zusammenfassend BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall eine atypische Grundstückssituation bereits deshalb bejaht werden‚ da ein zu einer Nebennutzung genehmigtes Gebäude mit noch nutzbarer‚ einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz vorhanden und in dieser Nutzung bestandsgeschützt ist‚ da es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6. Dezember 1961 nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung 1901 eine Abstandsfläche nicht einhalten musste und eine Abweichung deshalb nicht erforderlich war. Dabei ist nicht entscheidungserheblich‚ ob es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern - wie der Beklagte meint - um das Betriebsgebäude einer Baufirma handelte. Gleiches gilt für die Tatsache‚ dass der frühere Bauherr im Widerspruch zu den Festsetzungen der Baugenehmigung in das Gebäude Dachfenster eingebaut hat.

2. Eine atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z. B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - VGHE n. F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung‚ dass darüber hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. Zwar besteht nach herrschender Meinung Einigkeit‚ dass -ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG‚ B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989‚ 1060; BayVGH‚ B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris); denn das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart‚ des Nutzungsmaßes‚ der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19; U.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - juris; eindeutig ablehnend wohl nur VGH BW‚ B.v. 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - NVwZ-RR 2014‚ 545‚ allerdings zur Rechtslage in Baden-Württemberg). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen‚ dass die amtliche Begründung zur Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1997 (s. LT-Drs. 13/7008 S. 29 f.) als Regelungszweck noch ein „Mindestmaß an Belichtung‚ Belüftung‚ Besonnung und Sozialabstand“ genannt hatte‚ während dieser Begriff in der amtlichen Begründung zur BayBO-Novelle im Jahr 2007 (s. LT-Drs. 15/7161 S. 43, 73) nicht mehr ausdrücklich enthalten ist. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten‚ dass der Wohnfrieden nun nicht mehr gesetzlich geschützt werden soll. Eher in das Gegenteil weisen die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO und des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Nach ersterer Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ausnahmsweise nur dann überdecken‚ wenn es sich um Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof handelt. Aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO folgt‚ dass grundsätzlich nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter den dort bestimmten engen Voraussetzungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Aus den Vorschriften lässt sich demnach der Grundsatz herleiten‚ dass die Abstandsflächenvorschriften auch dem Schutz des Wohnfriedens dienen (vgl. zum - zivilrechtlichen - Schutzzweck des Art. 43 AGBGB der Wahrung des Wohnfriedens auch BayVerfGH‚ E.v. 14.12.2011 - Vf.108-VI-10 - BayVBl 2012‚ 332; kritisch neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65) und dass nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen in aller Regel nicht zulässig sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht).

3. Eine Abweichung für Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar ist. Daraus folgt‚ dass es bei der Zulassung einer Nutzungsänderung unter (erheblicher) Abweichung von den Abstandsflächen - wie hier - maßgeblich sowohl auf die künftige Art der Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn‚ eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes‚ insbesondere eine Wohnnutzung‚ herbeizuführen‚ reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:

Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage‚ dass es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude - entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung - nicht um ein Nebengebäude‚ sondern um das ehemalige Betriebsgebäude einer Baufirma handeln solle‚ kommt es nicht an. Die hier genehmigte Nutzungsänderung betrifft allein eine - erstmalige - Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze‚ die aus den drei westlichen‚ zum Grundstück der Klägerin hin gerichteten Dachflächenfenstern erstmals dauerhaft Einblickmöglichkeiten jedenfalls in den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. In einer solchen Situation kommt dem Normzweck und den Interessen des Nachbarn, Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen zu verhindern, von vornherein eine Priorität gegenüber den Interessen des Bauherrn zu mit der Folge‚ dass im Regelfall eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634). Die Frage‚ ob die dem Wohnhaus der Klägerin nördlich vorgelagerte Grundstücksfläche teilweise oder insgesamt dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb möglicherweise nicht mit einem Wohngebäude bebaut werden kann‚ ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auch die Tatsache‚ dass die Wohnnutzung im Dachgeschoss Jahrzehnte ausgeübt worden ist‚ führt zu keinem anderen Ergebnis‚ da eine Legalisierungswirkung durch die formell und materiell rechtswidrige Nutzung nicht eingetreten ist.

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Vorschriften hätten geprüft werden müssen. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften wie denjenigen des Abstandsflächenrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung (siehe hierzu BVerwG‚ B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BayVBl 1999‚ 26 m. w. N.) ist er auch dann in seinen Rechten verletzt‚ wenn die Abweichung aus einem anderen Grund mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar und damit objektiv rechtswidrig ist (BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung‚ Art. 63 Rn. 29). Allerdings hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a. a. O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Nach alledem hätte das Landratsamt, auch ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bedurfte, hier die Vorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO prüfen müssen.

Der Beklagte trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst‚ da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2013 - 11 K 3847/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet (vgl. §§ 146, 147 VwGO). Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls formell beschwert - was für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -EzAR-NF 044 Nr. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 24) -, weil dieser seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit Blick auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB und unter Berücksichtigung der Vollmacht seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau vom 16.07.2013 befugt ist, nachbarliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung alleine gerichtlich geltend zu machen, kommt es daher insoweit nicht an.
II. Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Die Rüge, der Zweck der Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO werde durch die Nutzungsänderung des Gebäudes xxxstraße xx in W. "von Hotelnutzung auf Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W." (Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.09.2013) berührt mit der Folge, dass die Vorschriften zu prüfen und mit diesem Gebäude die Abstandsflächen einzuhalten seien, greift nicht durch. Eine - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist für sich genommen abstandsflächenrechtlich in der Regel (zu einer möglichen Ausnahme siehe unten c)) nicht relevant. Denn es muss ein für die Abstandsflächentiefe relevantes Maß verändert werden, damit das Vorhaben hinsichtlich der Vorschriften der §§ 5 f. LBO erneut zur - dann vollständigen - Überprüfung ansteht (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 (534)). Eine Veränderung eines solchen relevanten Maßes geht mit der genehmigten Nutzungsänderung nicht einher. Soweit der Senat zur Rechtslage unter der Geltung der Landesbauordnung vom 08.09.1995 (GBl. S. 617) die Auffassung vertreten hat, dass Nutzungsänderungen auch dann abstandsrechtlich beachtlich sind, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes führen können (Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26 und daran anschließend Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388)), hält er hieran unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) nicht fest. Denn die Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus § 15 LBO. Gesichtspunkte des Brandschutzes sind für die Bestimmung der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche bei der (erstmaligen) Errichtung einer baulichen Anlage nicht relevant und können daher bei einer der Errichtung gleichstehenden Nutzungsänderung unter keinen Umständen eine neuerliche Überprüfung des Bauvorhabens anhand der §§ 5 f. LBO auslösen. Offen bleiben kann, ob die Bestimmungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen überhaupt dazu dienen, der Ausbreitung von Schadenfeuer vorzubeugen (dies verneint: Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 5 und § 6 Rn. 39).
b) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass im Falle einer Änderung der Nutzungsart das landesrechtliche Abstandsflächenrecht deshalb zu prüfen sei, weil der Nachbar durch die neue Nutzung wesentlich mehr in seiner Wohnruhe gestört sein könne als durch die frühere Nutzung, vermag dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dienen die §§ 5 f. LBO nicht der Wahrung des Wohnfriedens oder der Wohnruhe, sondern allein der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks (grundlegend: Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Daran hält der Senat auch unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) fest. Ein „sekundärer Schutzzweck“ des nachbarlichen Wohnfriedens ist dem baden-württembergischen Abstandsflächenrecht fremd (Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 4; a.A. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 7). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -VBlBW 1987, 465) ist zu einer früheren Gesetzeslage ergangen. Die weiter zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils zu Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ergangen und deshalb für das baden-württembergische Landesrecht ohne Relevanz (vgl. zur Bedeutung des sozialverträglichen Wohnens nach dem Recht des Freistaats Bayern: Dhom/Franz/ Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 1 m.w.N.)
c) Die Änderung der Art der baulichen Nutzung kann ausnahmsweise nur dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 5 Rn. 28). Solche Gebäude sind hier nicht betroffen.
d) Da das Gebäude allein infolge der Nutzungsänderung nach den obigen Ausführungen nicht an den §§ 5 f. LBO zu messen ist, kommt es auf die in der Beschwerde zu diesen Vorschriften zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht an.
2. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die Rüge, aus der öffentlich-rechtlichen Baulast folgten subjektive Rechte des Antragstellers, die durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die auf dem Grundstück xxx bestehende Abstandsflächenbaulast zugunsten des Flst. Nr. 55 mit einer Tiefe von 2,30 m nichts an der Beurteilung ändere, dass kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliege. Die Abstandsflächenbaulast stelle zwar eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, die von der Baurechtsbehörde durch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO durchgesetzt werden könne. Ob eine solche Anordnung erlassen werde, stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Die vorliegende Nutzungsänderung sei nicht abstandsflächenrelevant, so dass ein bauaufsichtsrechtliches Tätigwerden schon deshalb nicht geboten sei.
10 
Diese Ausführungen im angegriffenen Beschluss missversteht der Antragsteller, wenn er nunmehr mit der Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht räume selber ein, dass er einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde habe, gerade wegen der Baulast zu seinen Gunsten. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nicht dargelegt wird, weshalb eine Baulast zugunsten des Vorhabengrundstücks verletzt sein soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb aus einer solchen behaupteten Verletzung Abwehrrechte des Antragstellers als Eigentümer des mit der Baulast belasteten Grundstücks folgen könnten. Ebenso wenig erschließt sich in diesem Zusammenhang die Rüge, dass § 7 LBO im angegriffenen Beschluss nicht erwähnt werde.
11 
3. Die Rügen der Beschwerde, die darauf abzielen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zu wenig berücksichtigt habe, führen nicht zu ihrem Erfolg. Soweit die entsprechenden Rügen hinreichend substantiiert sind, ergibt sich aus der Berücksichtigung der mit ihnen geltend gemachten Umstände kein Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses (a) - d)). Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgerichts ist mit ihnen auch nicht dargetan (e)).
12 
a) Mit ihrer Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass „der neue Bebauungsplan auf Antrag des Beschwerdeführers die Flurstücke des Antragstellers gerade von diesem Bebauungsplan ausgenommen [habe]“, vermag die Beschwerde eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Zwar setzt sich der Beschluss mit diesem Aspekt tatsächlich nicht ausdrücklich auseinander. Jedoch kann dieser - für sich genommen - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein. Die bauplanungsrechtliche Situation hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zutreffend erfasst und die Beachtung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots geprüft (Beschlussumdruck S. 3 f.). Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen und die nähere Umgebung des Baugrundstückes und seines Grundstücks von reiner Wohnbebauung geprägt sein sollten - was angesichts der bisher genehmigten Hotelnutzung des Baugrundstücks nicht naheliegend ist -, bleibt die Abgrenzung des Geltungsbereichs des „neuen Bebauungsplans“ für die Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers unerheblich.
13 
Das Berufen auf einen Vertrauenstatbestand, der sich daraus herleiten soll, dass das Grundstück des Antragstellers auf seine Anregung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entgegen der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Umstand können sich keine Abwehransprüche gegen Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergeben.
14 
b) Ebenso offensichtlich unerheblich ist der Umstand, dass „die xxx bereits als Spielstraße gewidmet war und einen Weg darstellt, der überwiegend von Kindern, die zur Schule gehen, genutzt wird“. Denn aus diesem Umstand kann der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten. Nur deren Verletzung kann aber zu einem Erfolg seines Widerspruchs führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht aber entscheidungstragend bei seiner Interessenabwägung abgestellt.
15 
c) Die Rüge, die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass das Nachbargebäude der Beigeladenen eine reine Hotelnutzung gehabt habe, vielmehr habe es dort auch eine Gaststätte und private Wohnnutzung gegeben, setzt sich nicht hinreichend mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt daher dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn das Verwaltungsgericht geht von einer Nutzungsänderung von einer Hotelnutzung in eine Wohnnutzung aus. Soweit schon bisher eine Wohnnutzung genehmigt und ausgeübt worden sein sollte, läge daher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bereits keine Nutzungsänderung vor. Hinsichtlich der Gaststättennutzung im Erdgeschoss liegt im Übrigen kein auf die Genehmigung einer Nutzungsänderung gerichteter Bauantrag vor.
16 
d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit beschäftigt, dass das bisherige Betriebskonzept der Beigeladenen nur unzureichend dargestellt sei, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil sie ihre Prämisse nicht darzulegen vermag. Denn aus den Bauvorlagen lässt sich die Anzahl der Zimmer und auch deren Belegung als Einzelzimmer (EZ) oder Doppelzimmer (DZ) entnehmen, so dass der genehmigte Nutzungsumfang entgegen der Auffassung der Beschwerde eindeutig feststeht. Die Antragsgegnerin selbst geht in der Beschwerdeerwiderung darüber hinaus wohl nur von einer Einzelbelegung aller Zimmer aus. Soweit die Beschwerde weitergehend rügt, die Antragsgegnerin lasse es nach wie vor offen, „welche konkreten junge Menschen bzw. junge Erwachsene im Gebäude xxx untergebracht werden sollen“, kann dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die genehmigte Nutzung ist in der Baugenehmigung vom 19.09.2013 eindeutig als „Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W.“ bezeichnet. Weiter wird mit der Beschwerde nicht dargetan, welche bodenrechtliche Relevanz dem gerügten Umstand zukommen soll. Darüber hinaus erschließt sich nicht, weshalb es hier um eine „Unterbringung“ und nicht um eine schlichte, zweckgebundene gewerbliche Zimmervermietung gehen soll.
17 
e) Weder mit den oben unter 3. a) - d) abgehandelten Rügen noch mit dem vorsorglichen Verweis „auf alle vorgelegten Anlagen und sämtliche zitierte Rechtsprechung in erster Instanz“, die alle „vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Rahmen der summarischen Prüfung nicht gewürdigt“ worden seien, vermag die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) den Anforderungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend darzulegen. Hinsichtlich der hier unter 3. a) - d) behandelten Rügen wird bereits nicht dargelegt, weshalb die angeblich übergangenen Ausführungen des Antragstellers zur Sach- und Rechtslage nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris) für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sind. Ebenso wird nicht dargelegt, weshalb vor dem Hintergrund, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, hier besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Vorbringen des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden sei (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 und Beschluss vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - juris Rn. 33 f.). Aus diesen Gründen genügt auch der Verweis auf die angeblich vollständig nicht gewürdigten Anlagen und die zitierte Rechtsprechung (Beschwerdeschrift S. 13) dem Darlegungsgebot nicht.
18 
4. Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit mit ihr - der Sache nach unter Berufung auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen als bildungs- oder soziale Einrichtung einen erforderlichen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müsse.
19 
a) Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen kann insoweit nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein. Nach dieser Vorschrift sind bauliche und sonstige Anlagen u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Umgebung reicht dabei so weit, als die unmittelbaren Auswirkungen einer baulichen Anlage reichen, die die Nutzung anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen können (Roeser, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 27) und umfasst daher auch das Grundstück des Antragstellers. Aufgrund des Rücksichtnahmegebots kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122; Senatsurteil vom 27.06.2011 - 8 S 2581/10).
20 
b) Gemessen hieran spricht nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Abgesehen davon, dass Gegenstand der genehmigten Nutzungsänderung nicht die Umnutzung des Gebäudes in eine Jugendhilfeeinrichtung ist und auch ein „spezialisierte[r] Umgang mit jungen Menschen mit Epilepsie, ADHS, Adipositas, psychischer Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung und/oder Migrationshintergrund“ im Rahmen der Betreuung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, über deren sofortige Vollziehbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu befinden war, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu etwaigen Mindestabständen von Betreuungseinrichtungen zu Wohngebäuden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem allgemeinen Bauplanungsrecht ein „Milieuschutz“ fremd ist. Immissionen, die von Wohnnutzungen und wohnähnlichen Nutzungen von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, sind im Grundsatz in von Wohnnutzung geprägten Gebieten hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364), selbst wenn sich der Nutzerkreis der neu genehmigten Nutzung strukturell erheblich von dem Nutzerkreis der Bestandsbebauung unterscheiden sollte. Im Übrigen könnten nur solche Auswirkungen der vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründen, die unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen sind, etwa weil sich die Bewohner einer genehmigten Einrichtung vorhersehbar und üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6 und vom 06.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 Rn. 5). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auch auf den geregelten Tagesablauf der Bewohner - die neben einem Beruf auch einer Ausbildung nachgehen - und auf die im Gebäude der Beigeladenen vorgesehenen und genehmigten Aufenthaltsräume hingewiesen, so dass es dem Vorhaben nicht immanent ist, dass sich die Bewohner zwangsweise auf der Straße oder gar dem Grundstück des Antragstellers aufhalten müssten. Auch aus dem Vorhandensein eines sozialpädagogischen Betreuers lässt sich auf eine vorhersehbares und regemäßig eintretendes Fehlverhalten, das zwingend zu unzumutbaren Störungen führen muss, erkennbar nicht schließen. Denn die Annahme, ein Betreuer sei bei der beantragten Nutzung aus Sicht des Betreibers notwendig, vermag nichts darüber auszusagen, ob von der Nutzung Störungen nach außen ausgehen können, die zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens führen können.
21 
Die Beschwerde vermag auch nicht darzutun, dass die behauptete Unterschreitung der Anzahl der notwendigen Stellplätze dazu führen könnte, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigt sei. Dieser Umstand allein ist unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme bei einem behaupteten Stellplatzmangel durch einen Nachbarn rügefähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)).
22 
5. Das Beschwerdevorbringen, die begehrte Nutzungsänderung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, weil der Betrieb das Wohnen wesentlich störe und dies nach § 6 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig sei, übersieht, dass der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, kann er aus der Festsetzung eines Mischgebiets keine Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen ableiten.
23 
6. Die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne ein Mangel an Stellplätzen vom Nachbarn gegenüber dem Bauherrn mit drittschützender Wirkung geltend gemacht werden, hat auch unter ihrem bauordnungsrechtlichen Aspekt keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, an der der Senat festhält, vermitteln die Regelungen aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 LBO keinen Nachbarschutz. Sie dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)). Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 05.07.2012 - 5 K 2716/11 -BauR 2012, 1994) verhält sich allein zu § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und ist daher hier nicht einschlägig.
24 
7. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer Verringerung des Nutzungsumfangs aus, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar dürfte die Baugenehmigung vom 19.09.2013 die Doppelbelegung der zuvor im Hotelbetrieb als Doppelzimmer genutzten Räume weiterhin zulassen und dürften die Annahmen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zu den Nutzungsmöglichkeiten nur auf den beabsichtigten und nicht den genehmigten Nutzungsumfang beziehen (vgl. Seite 7 f. Beschwerdeerwiderung). Jedoch wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Nutzungsumfang bodenrechtlich relevante, unzumutbare Störungen mit sich bringen soll.
25 
8. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
26 
a) Der Anspruch des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt worden. Die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO verstößt allein dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -BVerwGE 110, 40 (46)). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Übertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2013 solche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Insbesondere erweisen sich die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen nicht in einer Weise als komplex, dass die den Übertragungsbeschluss tragende Auffassung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO), schlechthin unvertretbar wäre.
27 
b) Auch die Rüge, der Antrag „auf einen gerichtlichen Ortstermin“ sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden, greift nicht durch. Da es auf die vom Antragsteller behauptete beengte Situation nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen ist, erweist sich weder die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 101 Abs. 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, noch das Absehen von einer Beweiserhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft.
28 
c) Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind oben unter II. 3. e) abgehandelt.
29 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene weder einen eigenen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (154 Abs. 3 VwGO) noch sich sonst aktiv am Verfahren beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
30 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 29) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) an. Den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) zieht der Senat in Anwendung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 1 GKG nur für Verfahren heran, die nach dem 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 3.750 EUR festzusetzen ist. Da die vom Antragsteller behauptete Wertminderung von 30.000,- EUR gegriffen und nicht belegt ist, kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Streitwertfestsetzung und -änderung auf je 15.000,- EUR nicht in Betracht, zumal die Antragsgegnerin erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, dies sei „durch nichts gerechtfertigt“ (Seite 10 der Erwiderung vom 08.11.2013).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags und eine Nutzungsuntersagung.

Am 31. August 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung für einen Umbau und eine Nutzungsänderung des Nebengebäudes auf seinem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. Das 10,825 m lange und 5,99 m breite Nebengebäude, das ca. 50 bis 80 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt ist, wurde bisher teils als Doppelgarage und teils als Lager und WC für einen in einem Anbau untergebrachten Laden genutzt. Nach dem Bauplan soll künftig der überwiegende Teil des Nebengebäudes ebenfalls als Ladenfläche genutzt werden. Im Übrigen sind drei Lagerräume und ein WC vorgesehen.

Eine Baukontrolle am 25. Oktober 2011 ergab, dass das Nebengebäude bereits umgebaut worden war, die in dem Bauplan eingezeichneten Zwischenwände und Innentüren aber fehlten. Die vorhandene Multifunktionsfläche wurde von dem Mieter des Ladens, der dann im Januar 2012 verstorben ist, u. a. als Büro und Lager genutzt.

Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte das Landratsamt S. den Bauantrag ab und untersagte die Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden. Falls der Kläger diese Pflicht nicht bis spätestens 30. Oktober 2012 oder bei Einlegung von Rechtsmitteln nicht spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheids erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Für Aufenthaltsräume in grenznahen Gebäuden könne regelmäßig keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen werden, weil es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen der gerechten Würdigung nachbarlicher Interessen fehle. Nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers müssten Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten in der offenen Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Nachbargrenze einhalten. Eine Fallkonstellation nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO liege nicht vor. Für die Nutzungsuntersagung genüge, dass die Nutzung ohne Genehmigung ausgeübt werde. Zudem sei das Vorhaben auch materiell illegal. Der Kläger könne als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Wegen einer früheren ungenehmigten Nutzung der ehemaligen Garage als Blumenladen sei er durch das Landratsamt in persönlichen Gesprächen umfassend darüber informiert worden, dass eine anderweitige Nutzung des grenznahen Gebäudes, insbesondere zu Aufenthaltszwecken, mangels Einhaltung der Abstandsflächen unzulässig sei. Gleichwohl habe er das Garagengebäude erneut ohne Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzung als Laden vermietet.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2013 macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (1.) als auch die Anfechtungsklage gegen die verfügte Nutzungsuntersagung (2.) zu Recht abgewiesen.

1. Die beantragte Baugenehmigung durfte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO versagt werden, weil das Bauvorhaben des Klägers die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO verneint. Nach dem Umbau und der Nutzungsänderung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht mehr um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 BayBO nicht, dass die einzelnen Lagerräume jeweils für sich gesehen ein Gebäude bilden, sofern sie einen Zugang von außen haben. Ein eigener Zugang ist zwar unabdingbare Voraussetzung für die selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes; er reicht aber für die Bejahung der Gebäudeeigenschaft nicht aus. Vielmehr ist zur Abgrenzung zusätzlich auf die Funktion und die bautechnische Ausführung abzustellen (vgl. OVG NW, U. v. 16.10.2008 - 7 A 3096/07 - NVwZ-RR 2009, 277). Im vorliegenden Fall zeigen bereits die Türen zwischen der Ladenfläche und den Lageräumen deren dienende, untergeordnete Funktion. Selbst ein Verzicht auf diese Türen würde aber nichts daran ändern, dass nach der bautechnischen Ausführung die einzelnen Räume nur (unselbstständiger) Teil eines einheitlichen Gebäudes sind, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

Abgesehen davon ermöglicht Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nur eine Bebauung ohne Einhaltung der Abstandsflächen bis zu einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, während das streitgegenständliche Gebäude 10,825 m lang ist.

b) Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt, sondern zu dieser einen Abstand zwischen ca. 50 und 80 cm einhält (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - NVwZ-RR 2007, 512/513 zu einem Abstand zwischen ca. 35 und 60 cm). Nach seinem klaren Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber einen grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind, wie z. B. bei Traufgassen oder „engen Reihen“ (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 a. a. O. m. w. N.). Dies wird durch Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bestätigt, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt und letztlich leerlaufen würde, wenn man Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude anwenden würde. Zwar ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass diese Vorschrift bei sehr geringen seitlichen Grenzabständen ausnahmsweise entsprechend angewendet wird (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 17), doch ist hierfür im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO berufen. Nach dieser Vorschrift gelten Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Diesbezüglich fehlt es bereits in mehrfacher Hinsicht an der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung von Bezugsfällen. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf die bloße Bezugnahme auf das Augenscheinprotokoll, eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Klagebegründung, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Zudem fehlt die gebotene Differenzierung zwischen Grenzbebauung und grenznaher Bebauung. Dass sich eine einheitliche seitliche Abstandsflächentiefe aus den genannten Bezugsfällen ergibt, wird auch nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr liegt eine einheitlich reduzierte seitliche Abstandsflächentiefe offenkundig nicht vor. Da Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO einen Sonderfall der (offenen) Bauweise regelt, ist bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach diesem Kriterium im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ohnehin nicht auf die Bebauung an der M. Straße und der S.-straße, sondern auf die Bebauung an der W.-straße abzustellen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen ist als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 25.2.2014 -1 ZB 11.1739 - juris m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der Bauweise, die in der Baunutzungsverordnung im gleichen Abschnitt wie die überbaubare Grundstücksfläche geregelt ist und in Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, inwieweit ein Grundstück bebaubar ist (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Insoweit wird in aller Regel auf Straßenzüge oder abgegrenzte Teile von Straßenzügen abzustellen sein. Die (offene) Bauweise in der W.-straße wird ersichtlich nicht von der Bauweise in anderen Straßen geprägt.

d) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen noch hat er insoweit einen Anspruch auf erneute Verbescheidung. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Kläger habe keinen schriftlichen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bei der Baugenehmigungsbehörde gestellt (vgl. Bl. 58 und 68 der Bauakte). Gleichwohl ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig, weil - wie bereits das Landratsamt auf Seite 3 des Bescheids vom 14. August 2012 festgestellt hat - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung nur zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies ist hier wegen der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers, wonach Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten bei offener Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, zu verneinen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Ausnahmefall nicht deshalb vor, weil die grenzständige überdachte Tiefgaragenzufahrt auf dem Nachbargrundstück die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1982 zulässige Gesamtnutzfläche von 50 m² um etwas mehr als 10% überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Überschreitung relativ gering ist und die Begrenzung der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung bei Garagen auf 50 m² Gesamtnutzfläche inzwischen entfallen ist, würde die Zulassung eines Aufenthaltsraums in den Abstandsflächen wegen des anderen Nutzungszwecks eine neue Qualität haben. Damit würde das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht, das bisher auch dadurch gekennzeichnet ist, dass das streitgegenständliche Gebäude ebenfalls eine größere Gesamtnutzfläche als 50 m² hat und schon wegen seiner Länge von 10,825 m der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedarf.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Nutzungsuntersagung abgewiesen hat, mit der die weitere Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden verhindert werden soll.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Bestimmung kann eine rechtswidrige Nutzung auch vorbeugend untersagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche beabsichtigt ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris zum inhaltsgleichen Art. 82 Satz 2 BayBO 1998). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das fragliche Gebäude umgebaut und zur Nutzung als Designer-Möbel-Laden vermietet, obwohl er bereits früher vom Landratsamt darüber unterrichtet worden war, dass eine Nutzung des grenznahen Gebäudes zu Aufenthaltszwecken unzulässig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihn auch nach dem Tod des Mieters als Störer im sicherheitsrechtlichen Sinn angesehen hat. Im Übrigen hat der Kläger in der Klagebegründung vom 8. März 2013 lediglich geltend gemacht, der an den Mieter gerichtete Bescheid gehe wegen dessen Tod ins Leere, nicht aber, dass dies auch für die an ihn gerichtete Nutzungsuntersagung gelte. Vielmehr hat er durch den Vortrag, die für die Aufgabe der untersagten Nutzung gesetzte Frist sei zu kurz (vgl. Klagebegründung vom 31.10.2012), zu erkennen gegeben, dass er diese Nutzung mit einem anderen Mieter fortsetzen will.

Gerade dadurch, dass diese Frist an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung geknüpft wird, bleibt dem Kläger ausreichend Zeit für eine eventuell notwendig werdende Beendigung eines Mietvertrags.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.