Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 K 1910/13

published on 15/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 K 1910/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung einer bestehenden Scheune in ein Wohnhaus.
Im Mai 2012 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung zur teilweisen Nutzungsänderung der bestehenden Scheune in Wohnraum auf dem Grundstück xxx, Flst.Nr. xxx, in Schriesheim. Die Scheune hat eine Nutzfläche von ca. 180 m², wovon ca. 60 m² zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Die restliche Fläche bleibt unverändert. Nach der Baubeschreibung soll in der bestehenden Scheune im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, WC und ein Abstellraum und im Obergeschoss ein Kinder- und Schlafzimmer, Dusche und Abstellraum eingebaut werden. An der - von der Klägerin abgewandten - Hofseite im Erdgeschoss und Obergeschoss sind Türen und Fenster vorgesehen. Auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite befinden sich keine Fenster. Die äußere Gestalt des Gebäudes wird gemäß der Baubeschreibung im Übrigen nicht verändert. Unmittelbar nordöstlich bzw. südwestlich schließen sich ein Wohnhaus und ein Stall an die Scheune an. Die drei Gebäudeteile bilden in Richtung des klägerischen Grundstücks eine einheitliche Gebäudefront.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Altenbach-Ost“ der Stadt Schriesheim vom 15.01.1975.
Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar östlich bzw. südöstlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xxx, Flst.Nr. xxx. Das Anwesen des Beigeladenen weist einen Abstand von ca. 0,75 m zur Grundstücksgrenze und von 6 bis 14 m zum Wohnhaus der Klägerin auf.
Die Klägerin wendete sich mit Schriftsätzen vom 12.09.2012 und 27.09.2012 gegen die Umnutzung des genannten Objekts und verwies darauf, dass der Bebauungsplan “Altenbach-Ost“ der Stadt Schriesheim im streitgegenständlichen Bereich eine Baugrenze vorsehe, die einen Abstand zur Grenze ihres Grundstücks von 3 m vorsehe.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 19.12.2012 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde u.a. wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Bestandsgebäude eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und wegen der fehlenden Abstandsfläche eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO erteilt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die Erweiterung der vorhandenen Wohnungen unter Beibehaltung der Struktur der bestehenden Gebäude städtebaulich vertretbar sei. Die Scheune werde im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin nicht verändert. Weder seien Fensteröffnungen noch Dachaufbauten oder -einschnitte in diesem Bereich vorgesehen. Auch eine Zunahme des Verkehrs und dadurch entstehende Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Der neue Wohnbereich erweitere nur die bestehende Wohnung. Die Scheune mit Stall an der Nachbargrenze habe eine Fläche von ca. 180 m². Umgenutzt zu Wohnzwecken würde jedoch nur eine Wohnfläche von ca. 60 m². Damit werde nur ca. 1/3 der Grundfläche der Scheune umgenutzt, der Rest genieße weiterhin Bestandsschutz. Es seien daher keine Störungen aus der zukünftigen Wohnnutzung und auch keine Störung des Wohnfriedens zu erwarten. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 21.12.2012 zugestellt.
Gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes vom 19.12.2012 erhob die Klägerin am 21.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze rechtswidrig sei und sie in ihren Nachbarrechten verletze. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien rückwärtige Baugrenzen in einem Bebauungsplan gegenüber dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie einen Freihaltebereich definierten, nachbarschützend. Regelmäßig sei davon auszugehen, dass dem Nachbarn Abwehrrechte gegen die Erteilung einer Befreiung zustünden, wenn diese fehlerhaft sei und von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes abgewichen werden solle. Im vorliegenden Fall werde von nachbarschützenden Festsetzungen abgewichen und deshalb würden durch die Erteilung der Befreiung Nachbarrechte verletzt. Die erteilte Befreiung von der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Ferner sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Ein Gebäude, das - anders als ein Scheunen- oder Stallgebäude - zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sei, unterliege in vollem Umfang abstandsflächenrechtlichen Anforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013, zugestellt am 02.07.2013, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dem genehmigten Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts seien nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe mit Urteil vom 02.03.2005 (Az. 1 K 3203/04), das im Zusammenhang mit dem Umbau und der Renovierung des Wohngebäudes unmittelbar neben dieser Scheune auf dem gleichen Grundstück ergangen sei, unter anderem ausgeführt, dass der Bestandsschutz auch durch den 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Altenbach-Ost“ nicht beseitigt worden sei. In ihm würde im Gegenteil das Haus des Beigeladenen als Wohnhaus aufgenommen und damit als Altbestand von den nun für Neubauten geltenden Regelungen ausgenommen. Da die streitgegenständliche Scheune ebenso wie das Wohnhaus in dem Bebauungsplan als Bestand aufgenommen worden seien, seien die Regelungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze nicht anzuwenden.
Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98) entschieden, dass Nutzungsänderungen nur dann abstandsrechtlich beachtlich seien, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange führen könnten. Zu diesen Belangen gehörten die Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes. Es sei dagegen nicht Aufgabe der Abstandsvorschriften, auch ein störungsfreies Wohnen zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens sicherzustellen. Gegen eine solche Annahme spreche bereits, dass die jeweilige Nutzung des Gebäudes keinen Einfluss auf die Tiefe der vor der Außenwand liegenden Abstandsfläche habe.
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Die durch § 5 LBO geschützten Belange würden durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Denn durch das Vorhaben werde die südöstlichen Außenwand, die dem Grundstück der Klägerin gegenüber liege, nicht verändert. Damit löse das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Klägerin keine Abstandsflächenpflicht aus. Die vom Landratsamt mit der Baugenehmigung vom 19.12.2012 erteilte Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO sei deshalb gar nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn von einer Abstandsflächenpflicht ausgegangen werde, wäre im vorliegenden Fall § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einschlägig. Danach seien Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4-37 LBO zuzulassen zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliege. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Beigeladene hätte danach Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Denn dabei handele es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensentscheidung wie im Falle des § 56 Abs. 5 LBO.
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Auch sei eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze nicht erforderlich. Mit der bauplanerisch festgesetzten Baugrenze werde in Richtung der Nachbargrundstücke derselbe Zweck verfolgt wie mit den Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung, nämlich Gewährleistung von Licht- und Luftzufuhr. Nachdem die Nutzungsänderung in der bestehenden bestandsgeschützten Scheune zu Wohnzwecken nicht abstandsflächenpflichtig sei, könne hinsichtlich der in Richtung des Grundstücks der Klägerin festgesetzten Baugrenze nichts anderes gelten.
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Am 30.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Annahme der Behörde, die Baugrenze sei für das hier zu beurteilende Umnutzungsvorhaben irrelevant, sei unzutreffend. Der Bebauungsplan treffe für den vorhandenen Bestand zwar keine Regelungen, wohl aber immer dann, wenn in baurechtlich relevanter Weise am Bestand etwas geändert werde. Selbstverständlich seien Umnutzungen baurechtlich relevant. Insbesondere der Umstand, dass die Baugrenze in diesem Bereich das vorhandene Gebäude durchschneide, spreche dafür, dass der Bebauungsplan auch dort seine Ordnungsfunktion in Zukunft erfüllen wolle.
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Die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze um 2,25 m mit der Folge, dass sich die Wohnnutzung dort bis auf ca. 0,75 m an die Grenze des klägerischen Grundstücks annähere, sei auch rechtswidrig. Maßstab für die Erteilung einer Befreiung sei die Frage, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien rückwärtige Baugrenzen in einem Bebauungsplan gegenüber dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie einen Freihaltebereich definierten, nachbarschützend. Das Landratsamt habe hier den falschen Prüfungsmaßstab angelegt, wenn es lediglich prüfe, ob die aus der Befreiung resultierenden Beeinträchtigungen eine Intensität erreichten, die das Bauvorhaben „rücksichtslos“ werden lasse. Die erteilte Befreiung von der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Der Bebauungsplan solle offensichtlich gerade die bestehende dörfliche Situation im Stadtteil Altenbach langfristig bereinigen.
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Im Übrigen sei auch das Abstandsflächenrecht verletzt. Gemäß Entscheidungen des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hätten Abstandsflächen auch den Zweck, den Wohnfrieden zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 oder 5 LBO lägen ebenfalls nicht vor. Es sei verkannt worden, dass § 56 Abs. 2 LBO keinen gebundenen Abweichungsanspruch des Bauherren begründe, wenn nachbarschützender Belange nachteilig betroffen würden. Diese seien im Rahmen der öffentlichen Belange mit zu berücksichtigen und würden in aller Regel ein unüberwindbares Hindernis darstellen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.12.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der beigeladene Bauherr hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts (3 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2013 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
24 
Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden - und rechtzeitig von der Klägerin im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemachten (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) - drittschützenden Normen liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
25 
Weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verstößt.
26 
1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Umnutzung der streitgegenständlichen Scheune in ein Wohnhaus nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts.
27 
a) Gemäß § 5 Abs. 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern grundsätzlich auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben. Die Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 LBO ist nachbarschützend.
28 
b) Das hier streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen hält zwar diese Mindestabstandsfläche nicht ein, sondern befindet sich in nur ca. 0,75 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Dennoch wird die Klägerin durch die Umnutzung eines Teils des Gebäudes zu einem Wohnhaus nicht in ihren Rechten verletzt.
29 
Eine Nutzungsänderung ist dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führen kann. Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der geschützten Belange führen kann. Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen Funktion, nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr im Einklang steht, und den Interessen des Nachbarn, der sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatte (vgl. etwa Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 - juris; VGB Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - juris).
30 
Ob nach diesen Grundsätzen die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, hängt davon ab, ob der Wohnfrieden zu den durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehört (dafür: Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - aaO; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris; Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris; Sauter, LBO, Stand Jan. 2015, § 5 Rn. 3 ff.). Denn die unstreitig durch das Abstandsflächenrecht geschützten nachbarlichen Belange - Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks (vgl. Sauter, aaO, § 5 Rn. 4 mwN) - werden im vorliegenden Fall durch die Nutzungsänderung nicht tangiert. Die Scheune wird in ihrer äußeren Gestalt nicht verändert, sodass nachteiligere Auswirkungen hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks von vornherein ausgeschlossen sind. Mithin verbleibt als einziger womöglich tangierter Belang der Klägerin der Wohnfrieden.
31 
Die Frage, ob das Abstandsflächenrecht auch den Zweck verfolgt, den Wohnfrieden zu schützen, kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies bejaht würde und die Nutzungsänderung daher abstandsflächenrechtlich relevant wäre, wäre die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der Beigeladene hat sowohl gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO als auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften.
32 
c) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen u.a. dann zuzulassen, wenn die Beleuchtung, die Belüftung und der Brandschutz in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
33 
Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liegt regelmäßig dann vor, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
34 
Da im vorliegenden Fall die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind, wäre mithin grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Belange auszugehen. Jedoch liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Abstandsflächen deutlich gemindert ist. Das Grundstück der Klägerin ist hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsflächen erheblich vorbelastet - zum einen durch die streitgegenständliche Scheune selbst, zum anderen durch das Wohnhaus und den Stall, die sich unmittelbar nordöstlich bzw. südwestlich an die Scheune anschließen und Bestandsschutz genießen. Die streitgegenständliche Scheune bildet mit den beiden anderen Gebäudeteilen zum Grundstück der Klägerin eine einheitliche Front. Die Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Klägerin werden durch die Nutzungsänderung überhaupt nicht tangiert. Aufgrund des vorhandenen Abstands zwischen dem Gebäude des Beigeladenen und dem Wohnhaus der Klägerin sind diese Belange im Übrigen auch faktisch in ausreichendem Maße gewährleistet. Hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen würde sich die Gesamtsituation des klägerischen Grundstücks auch nur minimal verbessern, wenn der streitgegenständliche - mittlere - Teil des gesamten Gebäudeverbunds die Abstandsflächen einhielte und nach hinten versetzt würde.
35 
Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolge der Nutzungsänderung kein ausreichender Brandschutz mehr gewährleistet wäre. Auch sonst werden durch die Umnutzung die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin - auch wenn man hierzu den Wohnfrieden zählt - nicht negativ beeinflusst. Insbesondere werden durch die Nutzungsänderung keine zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen.
36 
d) Weiterhin hat der Beigeladene auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. Danach sind Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4 bis 37 LBO zuzulassen unter anderem zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau oder Nutzungsänderung, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt.
37 
Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
38 
§ 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen „Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucks. 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung beschränkt der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-) Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden, sondern begünstigt auch (Nutzungs-) Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Dies ist hier der Fall. Die Abweichung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Diese schließen zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein, hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO auch bei erheblichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung fällt aus den oben zu § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO dargelegten Gründen erst recht zugunsten des Beigeladenen aus.
39 
Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung, sondern eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO enthält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).
40 
Der Einwand der Klägerin, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sei nicht anwendbar, da für die bestehende Scheune nie eine Baugenehmigung erteilt worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck der vorgeschriebenen Mindestzeitspanne von fünf Jahren zwischen Genehmigungserteilung und Zulassung der Abweichung ist es gerade nicht, nur für genehmigte Gebäude Abweichungen zu ermöglichen. Stattdessen soll lediglich verhindert werden, dass eine Umgehung der generellen Anforderungen erfolgt, indem alsbald nach Genehmigung und Errichtung wiederum eine Nutzungsänderung erfolgt (Sauter, aaO, § 56 Rn. 17).
41 
2. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit der Umnutzung nach § 30 Abs. 1 BauBG, weil das Grundstück des Beigeladen im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplans „Altenbach Ost“ der Gemeinde Schriesheim liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.
42 
Im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück des Beigeladenen an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite eine hintere Baugrenze im Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze vor. Diese wird durch das bestehende Gebäude um 2,25 m überschritten. Hierfür ist in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt worden.
43 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das bestehende Gebäude sei als Bestand in den Bebauungsplan aufgenommen worden und die Baugrenze müsse daher nicht beachtet werden, war diese Befreiung auch notwendig. Neben der Änderung der baulichen Substanz ist auch die Änderung der Nutzung ein Vorgang, den § 29 Abs. 1 BauGB grundsätzlich der Beurteilung nach den §§ 30 ff. BauGB unterwirft und der den Bestandschutz der bei Planerlass bestehenden Gebäude und Nutzungen entfallen lässt (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 20).
44 
Durch die erteilte Befreiung wird die Klägerin jedoch nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt.
45 
a) Betrifft die Befreiung eine allein im öffentlichen Interesse erlassene Festsetzung, die keine nachbarschützende Wirkung hat, so kann sie grundsätzlich subjektive Rechte der Nachbarn nicht verletzen. Freilich ist der Nachbar, der sich durch die rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nachteilig betroffen fühlt, dann nicht schutzlos, wenn die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung das in besonderen Fällen nachbarschützend wirkende Rücksichtnahmegebot oder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht verletzt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 - NJW 1983, 1574). Wird von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans befreit, so liegt eine Rechtsverletzung des hiervon begünstigten Nachbarn bereits dann vor, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Um eine Rechtsverletzung auszuschließen, muss die Befreiung in solchen Fällen mithin in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein. Anders als bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen genügt es nicht nur, dass die Befreiung - an den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme gemessen - keine unzumutbaren Auswirkungen für sie zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409). Für die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin wäre daher unerheblich, ob sie durch die gewährte Befreiung überhaupt, also noch unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit, durch eine Überschreitung der Baugrenze im nachbarschützenden Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1984 - 4 B 147.84 - NVwZ 1985, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BRS 55 Nr. 149).
46 
Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg haben (hintere) Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, allerdings nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - aaO; Beschluss vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Im vorliegenden Fall liegt das Grundstück der Klägerin der überschrittenen Baugrenze gegenüber, sodass ein wechselseitig begünstigendes und belastendes Austauschverhältnis besteht und die Baugrenze für die Klägerin nachbarschützend ist.
47 
b) Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Baugrenze um 2,25 m jedoch rechtmäßig. Die Befreiung berührt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vereinbar.
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aa) Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - juris; BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27).
49 
Gemessen hieran sind die Grundzüge der Planung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche durch die erteilte Befreiung im vorliegenden Fall nicht berührt.
50 
Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dem Planungskonzept der Gemeinde habe der Wunsch zugrunde gelegen, die bestehende ungeordnete und beengte dörfliche Situation im Plangebiet langfristig neu zu ordnen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann sich dieser planerische Grundgedanke von vornherein nur auf neue Bausubstanz beziehen. Denn der bei Planaufstellung vorhandene Baubestand genießt Bestandsschutz, der den Eigentümer berechtigt, durch Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten die vorhandene Bebauung zu erhalten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 35 Rn. 189). Die plangebende Gemeinde muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass Teile ihres Planungskonzepts womöglich nie umgesetzt werden, da die vorhandene und bestandsgeschützte bzw. bestandskräftig genehmigte Bebauung zeitlich unbefristet erhalten werden kann. So kann im vorliegenden Fall nicht mit einem Abbruch des bestandskräftig genehmigten Wohnhauses gerechnet werden, das sich nordöstlich an die Scheune anschließt, sodass hier die festgesetzte Baugrenze auf unabsehbare Zeit keine Beachtung finden wird. Auch ein dauerhafter Fortbestand der bestandsgeschützten streitgegenständlichen Scheune und des sich daran anschließenden Stalls wäre seitens der Planaufstellerin hinzunehmen. Mithin können durch eine Umnutzung zu einer - wie hier - unproblematisch zulässigen Art der baulichen Nutzung, die ohne Änderung der vorhandenen und bestandsgeschützten Bausubstanz erfolgt, die Grundzüge der Planung nicht berührt sein.
51 
Außerdem stellt das Vorhaben des Beigeladenen einen speziellen Einzelfall dar, bei dem eine bei Planaufstellung bereits vorhandene und daher bestandsgeschützte Scheune über die festgesetzte Baugrenze hinausragt, die nun unter Erhaltung der Bausubstanz umgenutzt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Sonderkonstellation in einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Fälle im Plangebiet vorliegt. Somit ist auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung konterkariert werden.
52 
bb) Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und unter Beibehaltung des Bebauungsplans mit seinen übrigen Festsetzungen Gegenstand einer gemäß § 1 BauGB rechtmäßigen Planungsentscheidung sein könnte. Die Befreiung müsste also zum Beispiel in einem Planänderungsverfahren gerade zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht werden können, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urteil vom 12.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). Geboten ist also eine konkrete Betrachtungsweise, die die Abweichung in den Kontext der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans stellt. Wäre die Abweichung ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht isoliert planbar, zöge sie also Änderungsbedarf auch bei anderen Festsetzungen nach sich, so ist sie städtebaulich nicht vertretbar. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Abweichung zu einer städtebaulich gleichwertigen oder gar besseren Lösung führt. Da § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB somit auf eine mögliche Alternativplanung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB abstellt, muss im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach dieser Vorschrift eine Abwägung zwischen den verschiedenen durch die Abweichung vom Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattfinden. Ferner muss zwischen den Vor- und Nachteilen der im Bebauungsplan festgesetzten Lösung und der Alternativplanung abgewogen werden (Brügelmann/Dürr, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 31 Rn. 40).
53 
Gemessen hieran ist die zu erteilende Befreiung als städtebaulich vertretbar anzusehen. Sie könnte ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zum Gegenstand einer rechtmäßigen Bauleitplanung gemacht werden. Wesentliche öffentliche Belange stehen der erteilten Befreiung nicht entgegen. Die Klägerin trägt vor, durch die Umnutzung der bestehenden Scheune werde die derzeitige, die festgesetzte Baugrenze überschreitende Bebauung perpetuiert. Die vom Plangeber gewollte Einhaltung der Baugrenze werde durch die Umnutzung zu einem Wohnhaus langfristig - womöglich sogar dauerhaft - verhindert. Dieser Einwand greift jedoch - wie dargelegt - nicht durch. Eine Umnutzung der bestehenden baulichen Substanz berührt daher die öffentlichen Belange allenfalls minimal. Auch eine nennenswerte Zunahme von Verkehr, Lärm oder anderen Beeinträchtigungen ist infolge der Umnutzung nicht zu erwarten.
54 
cc) Die privaten Belange der Klägerin stehen der Befreiung ebenfalls nicht entgegen. Hierbei ist der Schutzzweck der Baugrenze, von der befreit wurde, zu berücksichtigen. Planerisch festgesetzte hintere und seitliche Baugrenzen verfolgen den Zweck, eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr sowie Schutz vor fremden Blicken zu gewährleisten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 31 Rn. 72). Insoweit treten durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen für die Belange der Klägerin keine Verschlechterungen ein. Die äußere bauliche Erscheinung der Scheune des Beigeladen wird nicht verändert, sodass es bezüglich Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks bei der bisherigen Situation bleibt. Diese hätte die Klägerin in Zukunft auch hinzunehmen, wenn die ursprüngliche Nutzung fortgesetzt würde, ihr Grundstück ist insoweit durch den Gebäudebestand auf dem Grundstück des Beigeladen vorbelastet. Auch ist das klägerische Grundstück nicht zusätzlichen fremden Blicken ausgesetzt. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen. Andere Beeinträchtigungen des Wohnfriedens durch die Umnutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
55 
Auf Seiten des Beigeladenen hingegen besteht ein erhebliches Interesse, die bestehende Bausubstanz nutzen zu können. Der Abriss der bestehenden Scheune mit anschließendem Neubau eines Wohnhauses, um wenige Meter nach hinten versetzt, wären äußerst unwirtschaftlich und mit erheblichen Mehrkosten für den Beigeladenen verbunden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass hierdurch den Belangen der Klägerin besser gedient wäre; ein neuerrichtetes Wohnhaus würde nach allgemeiner Lebenserfahrung ihrem Grundstück zugewandte Fenster aufweisen, die wiederum Einblicke auf ihr Grundstück gewährten.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann, dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11 - VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Sachantrag gestellt hat.
57 
B E S C H L U S S
58 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
59 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

22 
Die Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2013 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
24 
Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden - und rechtzeitig von der Klägerin im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemachten (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) - drittschützenden Normen liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
25 
Weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verstößt.
26 
1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Umnutzung der streitgegenständlichen Scheune in ein Wohnhaus nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts.
27 
a) Gemäß § 5 Abs. 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern grundsätzlich auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben. Die Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 LBO ist nachbarschützend.
28 
b) Das hier streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen hält zwar diese Mindestabstandsfläche nicht ein, sondern befindet sich in nur ca. 0,75 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Dennoch wird die Klägerin durch die Umnutzung eines Teils des Gebäudes zu einem Wohnhaus nicht in ihren Rechten verletzt.
29 
Eine Nutzungsänderung ist dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führen kann. Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der geschützten Belange führen kann. Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen Funktion, nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr im Einklang steht, und den Interessen des Nachbarn, der sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatte (vgl. etwa Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 - juris; VGB Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - juris).
30 
Ob nach diesen Grundsätzen die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, hängt davon ab, ob der Wohnfrieden zu den durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehört (dafür: Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - aaO; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris; Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris; Sauter, LBO, Stand Jan. 2015, § 5 Rn. 3 ff.). Denn die unstreitig durch das Abstandsflächenrecht geschützten nachbarlichen Belange - Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks (vgl. Sauter, aaO, § 5 Rn. 4 mwN) - werden im vorliegenden Fall durch die Nutzungsänderung nicht tangiert. Die Scheune wird in ihrer äußeren Gestalt nicht verändert, sodass nachteiligere Auswirkungen hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks von vornherein ausgeschlossen sind. Mithin verbleibt als einziger womöglich tangierter Belang der Klägerin der Wohnfrieden.
31 
Die Frage, ob das Abstandsflächenrecht auch den Zweck verfolgt, den Wohnfrieden zu schützen, kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies bejaht würde und die Nutzungsänderung daher abstandsflächenrechtlich relevant wäre, wäre die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der Beigeladene hat sowohl gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO als auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften.
32 
c) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen u.a. dann zuzulassen, wenn die Beleuchtung, die Belüftung und der Brandschutz in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
33 
Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liegt regelmäßig dann vor, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
34 
Da im vorliegenden Fall die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind, wäre mithin grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Belange auszugehen. Jedoch liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Abstandsflächen deutlich gemindert ist. Das Grundstück der Klägerin ist hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsflächen erheblich vorbelastet - zum einen durch die streitgegenständliche Scheune selbst, zum anderen durch das Wohnhaus und den Stall, die sich unmittelbar nordöstlich bzw. südwestlich an die Scheune anschließen und Bestandsschutz genießen. Die streitgegenständliche Scheune bildet mit den beiden anderen Gebäudeteilen zum Grundstück der Klägerin eine einheitliche Front. Die Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Klägerin werden durch die Nutzungsänderung überhaupt nicht tangiert. Aufgrund des vorhandenen Abstands zwischen dem Gebäude des Beigeladenen und dem Wohnhaus der Klägerin sind diese Belange im Übrigen auch faktisch in ausreichendem Maße gewährleistet. Hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen würde sich die Gesamtsituation des klägerischen Grundstücks auch nur minimal verbessern, wenn der streitgegenständliche - mittlere - Teil des gesamten Gebäudeverbunds die Abstandsflächen einhielte und nach hinten versetzt würde.
35 
Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolge der Nutzungsänderung kein ausreichender Brandschutz mehr gewährleistet wäre. Auch sonst werden durch die Umnutzung die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin - auch wenn man hierzu den Wohnfrieden zählt - nicht negativ beeinflusst. Insbesondere werden durch die Nutzungsänderung keine zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen.
36 
d) Weiterhin hat der Beigeladene auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. Danach sind Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4 bis 37 LBO zuzulassen unter anderem zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau oder Nutzungsänderung, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt.
37 
Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
38 
§ 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen „Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucks. 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung beschränkt der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-) Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden, sondern begünstigt auch (Nutzungs-) Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Dies ist hier der Fall. Die Abweichung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Diese schließen zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein, hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO auch bei erheblichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung fällt aus den oben zu § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO dargelegten Gründen erst recht zugunsten des Beigeladenen aus.
39 
Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung, sondern eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO enthält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO).
40 
Der Einwand der Klägerin, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sei nicht anwendbar, da für die bestehende Scheune nie eine Baugenehmigung erteilt worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck der vorgeschriebenen Mindestzeitspanne von fünf Jahren zwischen Genehmigungserteilung und Zulassung der Abweichung ist es gerade nicht, nur für genehmigte Gebäude Abweichungen zu ermöglichen. Stattdessen soll lediglich verhindert werden, dass eine Umgehung der generellen Anforderungen erfolgt, indem alsbald nach Genehmigung und Errichtung wiederum eine Nutzungsänderung erfolgt (Sauter, aaO, § 56 Rn. 17).
41 
2. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit der Umnutzung nach § 30 Abs. 1 BauBG, weil das Grundstück des Beigeladen im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplans „Altenbach Ost“ der Gemeinde Schriesheim liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.
42 
Im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück des Beigeladenen an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite eine hintere Baugrenze im Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze vor. Diese wird durch das bestehende Gebäude um 2,25 m überschritten. Hierfür ist in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt worden.
43 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das bestehende Gebäude sei als Bestand in den Bebauungsplan aufgenommen worden und die Baugrenze müsse daher nicht beachtet werden, war diese Befreiung auch notwendig. Neben der Änderung der baulichen Substanz ist auch die Änderung der Nutzung ein Vorgang, den § 29 Abs. 1 BauGB grundsätzlich der Beurteilung nach den §§ 30 ff. BauGB unterwirft und der den Bestandschutz der bei Planerlass bestehenden Gebäude und Nutzungen entfallen lässt (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 20).
44 
Durch die erteilte Befreiung wird die Klägerin jedoch nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt.
45 
a) Betrifft die Befreiung eine allein im öffentlichen Interesse erlassene Festsetzung, die keine nachbarschützende Wirkung hat, so kann sie grundsätzlich subjektive Rechte der Nachbarn nicht verletzen. Freilich ist der Nachbar, der sich durch die rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nachteilig betroffen fühlt, dann nicht schutzlos, wenn die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung das in besonderen Fällen nachbarschützend wirkende Rücksichtnahmegebot oder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht verletzt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 - NJW 1983, 1574). Wird von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans befreit, so liegt eine Rechtsverletzung des hiervon begünstigten Nachbarn bereits dann vor, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Um eine Rechtsverletzung auszuschließen, muss die Befreiung in solchen Fällen mithin in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein. Anders als bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen genügt es nicht nur, dass die Befreiung - an den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme gemessen - keine unzumutbaren Auswirkungen für sie zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409). Für die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin wäre daher unerheblich, ob sie durch die gewährte Befreiung überhaupt, also noch unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit, durch eine Überschreitung der Baugrenze im nachbarschützenden Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1984 - 4 B 147.84 - NVwZ 1985, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BRS 55 Nr. 149).
46 
Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg haben (hintere) Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, allerdings nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - aaO; Beschluss vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Im vorliegenden Fall liegt das Grundstück der Klägerin der überschrittenen Baugrenze gegenüber, sodass ein wechselseitig begünstigendes und belastendes Austauschverhältnis besteht und die Baugrenze für die Klägerin nachbarschützend ist.
47 
b) Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Baugrenze um 2,25 m jedoch rechtmäßig. Die Befreiung berührt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vereinbar.
48 
aa) Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - juris; BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27).
49 
Gemessen hieran sind die Grundzüge der Planung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche durch die erteilte Befreiung im vorliegenden Fall nicht berührt.
50 
Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dem Planungskonzept der Gemeinde habe der Wunsch zugrunde gelegen, die bestehende ungeordnete und beengte dörfliche Situation im Plangebiet langfristig neu zu ordnen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann sich dieser planerische Grundgedanke von vornherein nur auf neue Bausubstanz beziehen. Denn der bei Planaufstellung vorhandene Baubestand genießt Bestandsschutz, der den Eigentümer berechtigt, durch Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten die vorhandene Bebauung zu erhalten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 35 Rn. 189). Die plangebende Gemeinde muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass Teile ihres Planungskonzepts womöglich nie umgesetzt werden, da die vorhandene und bestandsgeschützte bzw. bestandskräftig genehmigte Bebauung zeitlich unbefristet erhalten werden kann. So kann im vorliegenden Fall nicht mit einem Abbruch des bestandskräftig genehmigten Wohnhauses gerechnet werden, das sich nordöstlich an die Scheune anschließt, sodass hier die festgesetzte Baugrenze auf unabsehbare Zeit keine Beachtung finden wird. Auch ein dauerhafter Fortbestand der bestandsgeschützten streitgegenständlichen Scheune und des sich daran anschließenden Stalls wäre seitens der Planaufstellerin hinzunehmen. Mithin können durch eine Umnutzung zu einer - wie hier - unproblematisch zulässigen Art der baulichen Nutzung, die ohne Änderung der vorhandenen und bestandsgeschützten Bausubstanz erfolgt, die Grundzüge der Planung nicht berührt sein.
51 
Außerdem stellt das Vorhaben des Beigeladenen einen speziellen Einzelfall dar, bei dem eine bei Planaufstellung bereits vorhandene und daher bestandsgeschützte Scheune über die festgesetzte Baugrenze hinausragt, die nun unter Erhaltung der Bausubstanz umgenutzt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Sonderkonstellation in einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Fälle im Plangebiet vorliegt. Somit ist auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung konterkariert werden.
52 
bb) Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und unter Beibehaltung des Bebauungsplans mit seinen übrigen Festsetzungen Gegenstand einer gemäß § 1 BauGB rechtmäßigen Planungsentscheidung sein könnte. Die Befreiung müsste also zum Beispiel in einem Planänderungsverfahren gerade zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht werden können, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urteil vom 12.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). Geboten ist also eine konkrete Betrachtungsweise, die die Abweichung in den Kontext der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans stellt. Wäre die Abweichung ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht isoliert planbar, zöge sie also Änderungsbedarf auch bei anderen Festsetzungen nach sich, so ist sie städtebaulich nicht vertretbar. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Abweichung zu einer städtebaulich gleichwertigen oder gar besseren Lösung führt. Da § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB somit auf eine mögliche Alternativplanung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB abstellt, muss im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach dieser Vorschrift eine Abwägung zwischen den verschiedenen durch die Abweichung vom Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattfinden. Ferner muss zwischen den Vor- und Nachteilen der im Bebauungsplan festgesetzten Lösung und der Alternativplanung abgewogen werden (Brügelmann/Dürr, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 31 Rn. 40).
53 
Gemessen hieran ist die zu erteilende Befreiung als städtebaulich vertretbar anzusehen. Sie könnte ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zum Gegenstand einer rechtmäßigen Bauleitplanung gemacht werden. Wesentliche öffentliche Belange stehen der erteilten Befreiung nicht entgegen. Die Klägerin trägt vor, durch die Umnutzung der bestehenden Scheune werde die derzeitige, die festgesetzte Baugrenze überschreitende Bebauung perpetuiert. Die vom Plangeber gewollte Einhaltung der Baugrenze werde durch die Umnutzung zu einem Wohnhaus langfristig - womöglich sogar dauerhaft - verhindert. Dieser Einwand greift jedoch - wie dargelegt - nicht durch. Eine Umnutzung der bestehenden baulichen Substanz berührt daher die öffentlichen Belange allenfalls minimal. Auch eine nennenswerte Zunahme von Verkehr, Lärm oder anderen Beeinträchtigungen ist infolge der Umnutzung nicht zu erwarten.
54 
cc) Die privaten Belange der Klägerin stehen der Befreiung ebenfalls nicht entgegen. Hierbei ist der Schutzzweck der Baugrenze, von der befreit wurde, zu berücksichtigen. Planerisch festgesetzte hintere und seitliche Baugrenzen verfolgen den Zweck, eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr sowie Schutz vor fremden Blicken zu gewährleisten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 31 Rn. 72). Insoweit treten durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen für die Belange der Klägerin keine Verschlechterungen ein. Die äußere bauliche Erscheinung der Scheune des Beigeladen wird nicht verändert, sodass es bezüglich Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks bei der bisherigen Situation bleibt. Diese hätte die Klägerin in Zukunft auch hinzunehmen, wenn die ursprüngliche Nutzung fortgesetzt würde, ihr Grundstück ist insoweit durch den Gebäudebestand auf dem Grundstück des Beigeladen vorbelastet. Auch ist das klägerische Grundstück nicht zusätzlichen fremden Blicken ausgesetzt. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen. Andere Beeinträchtigungen des Wohnfriedens durch die Umnutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
55 
Auf Seiten des Beigeladenen hingegen besteht ein erhebliches Interesse, die bestehende Bausubstanz nutzen zu können. Der Abriss der bestehenden Scheune mit anschließendem Neubau eines Wohnhauses, um wenige Meter nach hinten versetzt, wären äußerst unwirtschaftlich und mit erheblichen Mehrkosten für den Beigeladenen verbunden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass hierdurch den Belangen der Klägerin besser gedient wäre; ein neuerrichtetes Wohnhaus würde nach allgemeiner Lebenserfahrung ihrem Grundstück zugewandte Fenster aufweisen, die wiederum Einblicke auf ihr Grundstück gewährten.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann, dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11 - VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Sachantrag gestellt hat.
57 
B E S C H L U S S
58 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
59 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
published on 18/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2013 - 11 K 3847/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
published on 14/01/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein
published on 29/04/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.