Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2012 - 3 S 1274/12

bei uns veröffentlicht am23.08.2012

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird - insoweit unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller wenden sich bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags gegen den Beschluss vom 22.05.2012 insoweit, als darin (mit Ausnahme der Vorgaben des Verwaltungsgerichts zur Maximalhöhe der Lichthofumrandung) ihr Antrag abgelehnt worden ist. Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Widerspruch der Antragsteller gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29.12.2011 zuzuerkennen. Das Interesse des Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Zweifamilienwohnhaus mit zwei Stellplätzen und einem ummauerten Lichthof im hinteren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ...) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller verletzt, deren Wohngrundstück Flst.-Nr. ... nördlich an das Baugrundstück angrenzt. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, verletzt das genehmigte Vorhaben weder drittschützende Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin noch wirkte es sich nach Lage, Baukörper und Höhe in rücksichtsloser Weise „erdrückend“ oder „einmauernd“ aus. Des Weiteren verletzt das Vorhaben aber auch keine bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller rügen, die Baugenehmigung sei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die Bauvorlagen bezüglich der abstandsflächenrechtlich relevanten Traufhöhe unvollständig seien (dazu 1.). Zum anderen machen sie geltend, der Lichthof und die nördliche Außenwand des Wohnhauses verstießen auch materiell-rechtlich gegen Abstandsflächenvorschriften sowie drittschützende planungsrechtliche Vorgaben (dazu 2.). Diese Rügen greifen sämtlich nicht durch.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats entfalten Bauvorlagen dann nachbarschützende Wirkung, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit materiell-rechtlichem Ansatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.). Zu diesen für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblichen Bauvorlagen gehören namentlich auch die Bauzeichnungen, in denen u.a. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage darzustellen und darin die Maßangaben zur Ermittlung der erforderlichen Abstandsflächen - Bezugspunkte der Außenwände, Höhenlage des vorhandenen und künftigen Geländes, Wandhöhe etc. - einzutragen sind (vgl. § 53 S. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LBO-VVO). Auf der rechnerischen Grundlage dieser Parameter ist zusätzlich ein Abstandsflächenplan vorzulegen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 LBO-VVO).
Diesen Anforderungen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller entsprochen worden. Der Beigeladene hat sowohl einem gesonderten Abstandsflächenplan als auch - als dessen Berechnungsgrundlage - Bauzeichnungen eingereicht, in denen alle für die Ermittlung der nördlichen (dem Grundstück der Antragsteller zugewandten) Abstandsflächentiefe erforderlichen Maßangaben enthalten sind. All dies ergibt sich, worauf zu Recht auch das Verwaltungsgericht abstellt, aus der Bauzeichnung „Ansicht West“. Darauf, dass in den Schnittplänen entsprechende Angaben fehlen, kommt es daher nicht an. In der Bauzeichnung „Ansicht West“ sind sowohl der untere wie der maßgebliche obere Bezugspunkt der Außenwand eingetragen (Anschnitt der Außenwand mit dem Gelände einerseits, Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut [= Traufhöhe] andererseits) und die zwischen diesen Punkten liegende Wandhöhe ist zutreffend mit 7,89 m (6,89 m + 1,00 m) errechnet. Unerheblich ist, dass diese Maßangaben sich an der südlichen und nicht an der nördlichen - zum Grundstück der Antragsteller gerichteten - Außenwand befinden. Denn beide Wände sind angesichts der Symmetrie des Gebäudes und seiner ebenen Lage vollständig deckungsgleich. Abgesehen davon sind die erforderlichen - identischen - Maße der Traufhöhe zusätzlich aber auch in der Bauzeichnung „Ansicht: Ost“ für die nördliche Außenwand eingetragen.
2. Demnach hält das genehmigte Wohnhaus, dessen Gebäudeaußenwand 4,00 m von der Grenze entfernt liegt, die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe von (7,89 m x 0,4 =) 3,16 m bei weitem ein. Nichts anderes würde gelten, wenn die Wandhöhe ab der 1,70 m tiefer liegenden Lichthoffläche gemessen würde (so etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht Baden-Württemberg 2006, S. 95 Rn. 98 und S. 96, Abb. 2). Der erforderliche Grenzabstand würde sich dann auf (7,89 + 1,70 = 9,59m x 0,4 =) 3,83 m erhöhen.
An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der der nördlichen Außenwand auf Untergeschossebene vorgelagerte Lichthof samt seiner Umfassung nichts. Denn diese Anlage ist - mit dem Verwaltungsgericht -jedenfalls dann nicht abstandsflächenpflichtig (und zugleich innerhalb der Abstandsfläche der Gebäudeaußenwand zulässig), wenn die Umrandung nicht mehr als 1,00 m über die Geländeoberfläche hinausragt.
a) Die eigentliche Lichthoffläche in den Ausmaßen von (2 x 4 =) 8 m² liegt auf Fußbodenhöhe des Untergeschosses (167,27 m über NN) und damit um 1,70 m unter der unverändert bleibenden (bisherigen wie künftigen) Geländeoberfläche (168,97 m über NN). Insofern fällt die Lichthoffläche schon nicht unter den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO. Diese Vorschriften erfassen nach ihrem Inhalt und ihren primären Schutzzwecken (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) nur „oberirdische“, d.h. auf und oberhalb der maßgeblichen Geländeoberfläche liegende Anlagen (vgl. § 5 Abs. 1 LBO sowie Sauter, LBO, § 5 Rn. 19). In gleicher Weise knüpft auch der hinzutretende „sekundäre“ Schutzzweck des nachbarlichen Wohnfriedens (Schutz eines Mindestmaßes an Privatheit, teilweise auch als „Sozialabstand“ bezeichnet) grundsätzlich nur an oberirdische Anlagen an, wie sich vornehmlich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergibt. Der nachbarliche Wohnfriede ist zu Lasten der Antragsteller aber auch schon deswegen nicht berührt, weil die besagte Fläche lediglich als „Lichthof“, d.h. als offener Bereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lichteinfallswinkels von 45° für die im Untergeschoss gelegenen Räume (Bad und Schlafraum) genehmigt ist und mithin gar nicht dauerhaft als Terrasse oder Freisitz genutzt werden darf. Der Umstand, dass vom Schlafzimmer eine Tür zum Lichthof führt, dieser also baulich wie funktional zum Freiluftaufenthalt nutzbar ist, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Nutzungszweck auch genehmigt ist.
Im Übrigen wäre eine Terrassennutzung der Lichthoffläche unter dem Gesichtspunkt nachbarlichen Wohnfriedens aber wohl selbst dann abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich – bezogen auf das abgegrabene Gelände – noch um eine „oberirdische“ Anlage handelte. Denn zum einen erscheint beim Aufenthalt auf der Lichthoffläche eine Einsichtnahme auf das 1,70 m höherliegende und 2 m entfernte Grundstück der Antragsteller angesichts der Höhendifferenz von 1,70 m nahezu unmöglich. Zum anderen ist auch insofern wieder auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO sowie insbesondere auf § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu verweisen. Nach letzterer Vorschrift dürfen sogar - deutlich über die Oberfläche hinausragende und daher erhöhte Einsichtsmöglichkeiten eröffnende - Balkone von bis zu 5,00 m Breite bis 2,00 m an die Nachbargrenze heranreichen. Diesen Grenzabstand von 2,00 m hält die Lichthoffläche aber ein (vgl. die Bauzeichnung „Grundriss Untergeschoss“).
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die die Lichthoffläche umschließende Umwandung (in der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von bis zu 1 m) abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt – mit dem Verwaltungsgericht - zunächst dann, wenn von der vorhandenen Geländeoberfläche im Grenzbereich 168,67 m über NN ausgegangen wird. Denn dann tritt nur der oberste Teilbereich der Umfassungsmauer mit ca. 0,80 m Höhe sowie das auf darauf angebrachte Geländer „oberirdisch“ in Erscheinung und ist dann, als Gebäudeteil, bis zu der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von 1,00 m nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht abstandsflächenpflichtig. Allerdings wären die Höchstmaße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO dann deutlich überschritten, wenn als unterer Bezugspunkt der Mauer auf das (abgegrabene) Gelände auf Höhe der Lichthoffläche abgestellt wird. Hierauf weisen auch die Antragsteller in der Beschwerdebegründung hin. Nachbarschützende Rechte der Antragsteller würden aber auch bei dieser Betrachtungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzt. Denn in diesem Fall wäre nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Abstandsflächentiefe zuzulassen. Denn nachbarliche Belange der Antragsteller (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz) würden allein durch den von ihrem - höher gelegenen - Grundstück aus sichtbaren Teil der Umwandung berührt, durch den darunterliegenden - verdeckten - Mauerteil aber in keiner Weise beeinträchtigt. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (schutzmindernde – hier topografische – Besonderheit auf dem Nachbargrundstück, vgl. zuletzt etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 ff.) wären damit zweifellos erfüllt.
10 
3. Soweit die Antragsteller im Übrigen darauf verweisen, dass die Baugenehmigung „eine Vielzahl baurechtlicher Vorschriften“ der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin nicht einhalte, setzen sie sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ausreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs zum fehlenden Drittschutz der in der Ortsbausatzung Heilbronn getroffenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung hingewiesen und sich auch mit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der festgesetzten Traufhöhe, der Kniestockhöhe sowie den Dachaufbauten sowie mit dem Rechtscharakter dieser Festsetzungen befasst. Auf diese Begründung gehen die Antragsteller auch nicht ansatzweise ein.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, sollten solche angefallen sein, waren nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenständiges Kostenrisiko auf sich genommen (st. Rechtspr. der Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
12 
Der Streitwert für beide Rechtszüge war, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,- EUR festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch im Eilverfahren grundsätzlich vom Streitwert der Hauptsache auszugehen, wenn sich - wie hier - der Nachbar nicht nur gegen die Nutzung einer baulichen Anlage, sondern gegen deren Errichtung zur Wehr setzt, da im Eilverfahren dann vollendete Tatsachen gesetzt werden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2005 - 6 K 629/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigungen vom 23.8.2004 und 10.1.2005 zu Recht stattgegeben.
Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegen vorliegend die privaten Interessen des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse und das Privatinteresse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigungen (vgl. § 212 a BauGB). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Zunächst ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigungen infolge der Unvollständigkeit der vorgelegten Bauvorlagen unbestimmt seien und der Antragsteller dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt würde, zu folgen. Nach § 52 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO -) sind in den Bauzeichnungen die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angaben der vorgesehenen Nutzung der Räume darzustellen. Bei den Nachtragsbaugesuchen des Antragstellers fehlt die Angabe der vorgesehenen Nutzung des Raumes im Dachraum des Garagengebäudes. Wegen dieser Unvollständigkeit der Bauvorlagen wäre die Baugenehmigungsbehörde gehalten gewesen, dem Bauherrn zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Dies hat die Baurechtsbehörde nicht getan.
Aus diesem Verstoß allein kann eine Rechtsverletzung des Antragstellers als Grundstücksnachbar nur in Ausnahmefällen hergeleitet werden. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen sind formelle Ordnungsvorschriften, die als solche in der Regel keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn die trotz des formellen Mangels der Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung gegen materiell dem Nachbarschutz dienende Vorschriften verstößt, oder wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17.10.2003 - 2 B 8.01 -, BauR 2004, 987; Sauter, LBO § 52 Rdnr. 20). Vorliegend ist das genehmigte Garagengebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 LBO nur zulässig, wenn das Gebäude nur Garagen oder Nebenräume enthält. Wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen kann vorliegend nicht abschließend darüber entschieden werden, ob der im Dachgeschoss des Garagengebäudes gelegene Raum tatsächlich nur als Nebenraum angesehen werden kann. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob sich der Antragsteller als Nachbar gegen das Garagengebäude mit Erfolg wenden kann. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht die dem Beigeladenen zuzurechnende Unbestimmtheit der Bauvorlagen zu seinen Lasten.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die dem Beigeladenen genehmigte Garage gegen § 6 Abs. 2 LBO verstößt. Aus dem vorliegenden genehmigten Planunterlagen ergibt sich eindeutig - dies wird letztlich vom Beigeladenen auch nicht bestritten -, das Entstehen eines Schmutzwinkels. Für das vorliegende Verfahren ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Beigeladene bereit ist, eine nachträgliche Auflage zur Schließung des Schmutzwinkels zu akzeptieren oder ob er zur Übernahme einer Baulast bereit ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
10 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits erstellte Doppelgarage in Grenznähe.
Mit Baugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 24.02.2003 war ihm neben einem Umbau der bestehenden Wohnhaushälfte der Neubau einer Doppelgarage auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Gomaringen (... ... ...) genehmigt worden. Die Garage sollte in einem Abstand von 0,54 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze zum Flst.Nr. ... (... ... ...) erstellt werden. Auf dieser Seite sollte sie eine Länge von 6,99 m, eine Höhe von 2,81 m und eine Wandfläche von 24,93 qm haben. Abweichend von diesen Maßen hat der Kläger im Jahre 2006 begonnen, das Bauwerk in einem Abstand zur Nachbargrenze von 0,65 m mit einer Länge von 7,49 m zuzüglich eines 1,68 m langen abgeschleppten Vordachs auf der Rückseite, einer Wandhöhe von 3 m bis 2,35 m im Bereich des Vordachs (von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut), sowie einer Wandfläche von 36,43 qm (bzw. 30,82 qm ohne Vordachbereich) zu errichten. Auf Veranlassung des Landratsamts Tübingen hat er die Bauarbeiten eingestellt.
Ein den ins Werk gesetzten Maßen entsprechendes Baugesuch des Klägers vom 28.11.2006 lehnte das Landratsamt Tübingen mit Bescheid vom 05.06.2007 nach vorheriger Anhörung des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit dem zur südlichen Nachbargrenze eingehaltenen Abstand von 0,65 m die erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 und 8 LBO a.F. deutlich unterschritten werde. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. liege nicht vor, weil sowohl die zulässige Grenzbaulänge von 9 m als auch die Wandfläche von 25 qm überschritten werde. Selbst wenn man das Vordach außer Acht lasse, liege die Wandfläche mit 30,82 qm über dem zulässigen Maß. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. seien nicht gegeben. Nachbarliche Belange würden erheblich beeinträchtigt. Diese Belange seien von der betroffenen Nachbarschaft auch geltend gemacht worden. Der vom Planverfasser des Klägers vertretenen Auffassung im Anschluss an den Kommentar von Sauter zur Landesbauordnung für Baden-Württemberg (3. Aufl., § 6 LBO RdNr. 48 d und Schaubild S. 10), wonach die Höchstmaße in dem Sinne „dynamisch“ gehandhabt werden könnten, dass, je weiter eine Garage von der Grenze zurückgesetzt werde, in einem 45-Grad-Winkel sowohl die Grenzbebauung als auch die Garagenhöhe über die festgelegten Maße hinaus erweitert werden könnten, folge das Landratsamt nicht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.
Hiergegen legte der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.06.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, dass nach der vom Landratsamt vertretenen Auffassung die gesetzliche Formulierung des § 6 Abs. 4 LBO a.F. völlig leerlaufen würde. Die Auslegung, dass bereits die Unterschreitung der nachbarschützenden Maße die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange indiziere, entspreche nicht dem Wortlaut und auch nicht dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Mit der Vorschrift hätten gerade erweiterte Möglichkeiten zur Abweichung von Abstandsvorschriften geschaffen werden sollen, indem auf die Einräumung von Ermessen und das Vorliegen eines atypischen Falles verzichtet worden sei. Dieser gesetzgeberische Gedanke würde ins Gegenteil verkehrt, wenn wieder nur in atypisch gelagerten Sonderfällen von nachbarschützenden Mindestabständen abgewichen werden dürfe. Da die Beleuchtung, Belüftung und der Brandschutz unproblematisch seien, sei nur zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange vorliege. Diese könne aber nicht vorliegen, da die Wandfläche bei dem gegebenen Abstand von 0,65 m die sich unter Anlegung eines 45-Grad-Winkels nach beiden Seiten und nach oben ergebenden Maße nicht überschreite. Das Landratsamt weiche mit seiner Auslegung auch von der Handhabung durch andere Baurechtsbehörden ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Für die Auffassung der „dynamischen“ Anpassung werde ins Feld geführt, dass in Anwendung von § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. geringere Abstände dann zuzulassen seien, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt seien; dies liege vor, wenn bei wertender Betrachtung der Nachbar durch das grundsätzlich abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelungen einhalte. Diese Ansicht lasse außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden vorsehe. Der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen stelle eine Ausnahme dar. Ausnahmen seien aber eng auszulegen und dürften nicht durch Analogie oder durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden. Bereits das auf der Grundstücksgrenze zulässige Gebäude mit 9 m Länge und einem zulässigen Satteldach mit 45 Grad Dachneigung erreiche die Größe eines kleinen Wohngebäudes. Dies stelle für den Nachbarn regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Grundstücks dar, die ihm indessen nach dem Gesetz zugemutet werde. Angesichts dieser außerordentlich weitgehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung bestehe keine Veranlassung, über die dort genannte Fallgruppe hinaus auf Abstandsflächen zu verzichten. Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Wertung getroffen, bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels könnten keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen, finde nur für das Höchstmaß eine gewisse Stütze in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO a.F., nicht jedoch für das Längenmaß und die Ansichtsfläche. Es sei zuzugestehen, dass derzeit verschiedene Auffassungen bei den Baurechtsbehörden bestünden. Das Regierungspräsidium Freiburg vertrete die Auffassung, die „dynamische“ Anwendung sei auf das Höhenmaß zu beschränken.
Am 04.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen wiederholt und unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Sauter vertieft, dass bei Einhaltung des 45-Grad-Winkels nach der Wertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung des benachbarten Grundstücks entstehen könne; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO a.F. (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F. (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liege). Er hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg führe eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig sei. Die vorhandene Situation sei nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich minderten oder weniger schutzwürdig erscheinen ließen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO a.F. erforderliche Tiefe der Abstandsfläche werde von dem Bauvorhaben nicht eingehalten. Es liege auch kein Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. vor, und das Bauvorhaben sei auch nicht nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. zuzulassen. Bei der danach vorzunehmenden Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt seien, sei von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig sei. Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung müssten auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen. So könne die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet sein, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich minderten oder als weniger schutzwürdig erscheinen ließen. Dass im vorliegenden Fall eine derartige besondere Situation vorliege, sei weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch sei Derartiges den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Der Auffassung der Klägerseite, die sich auf eine „dynamische“ Handhabung der Höchstmaße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. berufe, sei nicht zu folgen. Nach dieser Auffassung könnten in einem 45-Grad-Winkel sowohl die Grenzbaulänge als auch die Garagenhöhe über die gesetzlich festgesetzten Maße hinaus erweitert werden. Diese Vorgehensweise widerspreche jedoch dem Gesetzeswortlaut. Zwar sei zuzugeben, dass die Höchstmaße in § 6 Abs. 1 LBO a.F. typisierend festgelegt worden seien und es sich bei der vorgeschlagenen „dynamischen“ Handhabung ebenfalls um eine typisierende Festlegung handeln würde. Der Gesetzgeber habe sich jedoch für eine Regelung von bestimmten Höchstgrenzen entschieden und habe keine Regelung im Verhältnis zum Abstand von der Grundstücksgrenze gewählt. Die klägerische Auffassung würde auch zu Problemen bei der Anpassung der zulässigen Wandhöhe an die jeweilige Entfernung von der Grundstücksgrenze führen. Gegen eine „dynamische“ Auslegung der Regelungen in § 6 Abs. 1 LBO a.F. spreche schließlich auch die Praktikabilität. Festgesetzte Höchstmaße führten zu rechtlicher Klarheit, freilich auch zu Lasten einer größeren Einzelfallgerechtigkeit. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung von den nachbarschützenden Abstandsvorschriften nach § 56 Abs. 1 LBO a.F., da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht vorliege.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Es gehe allein um die Frage, ob mit der Abstandstiefe von 0,65 m die Abstandsfläche zum südöstlichen Nachbargrundstück gewahrt sei. Zwar überschreite die Doppelgarage die in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. festgesetzten Höchstgrenzen. Diese gälten aber nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stünde. Eine an Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts, insbesondere an dem in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck orientierte Auslegung der Vorschrift ergebe, dass die Höchstmaße dynamisch fortzuschreiben seien, wie es Sauter in seinem Kommentar zur LBO (a.a.O.) darstelle. Je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, desto größer könne die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand ausfallen, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde. Dabei müsse die Wandgröße jedoch im Verhältnis sowohl zum Grenzabstand, als auch zur Größe der Wand eines Grenzbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. stehen. Davon könne ausgegangen werden, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Wertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F., aus dem sich der Gesetzeszweck der Abstandsregelung beispielhaft ergebe, komme es für eine Privilegierung auf eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung des Nachbargrundstücks sowie darauf an, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange gegeben sei. Für die Rechtsfrage, ab welchem Grad nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine in diesem Sinne erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen anzunehmen sei, sei bei dieser „dynamischen“ Handhabung der Vorschrift in seinem Fall eine Erheblichkeit nicht anzunehmen, weil eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung gewährleistet sei. Das danach im Wege der Fortschreibung ermittelte zulässige Maß sei mit dem Bauvorhaben unstreitig eingehalten. Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Praktikabilitätsbedenken griffen nicht durch. Die Vorschrift könne nach Maßgabe des Schaubilds Nr. 7 bei Sauter (a.a.O.) einfach und praktikabel angewandt werden. Eine zusätzliche Verschattung des nachbarlichen Grundstücks werde durch die Garage nicht hervorgerufen, weil ein auf dem Nachbargrundstück an der Grundstücksgrenze errichteter Schuppen, das Wohngebäude auf diesem Nachbargrundstück und die unmittelbar anschließend gepflanzten großen Laubbäume ihrerseits das Grundstück des Klägers in diesem Bereich verschatteten. Die Konstruktion des Garagengebäudes sei bewusst so gewählt worden, dass eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne. Auch aus diesen Gründen fehle es an der erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange.
10 
Er beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Tübingen vom 5. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.September 2007 zu verpflichten, ihm die am 28. November 2006 beantragte Baugenehmigung für eine Doppelgarage zu erteilen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er trägt ergänzend vor: § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. sehe keinesfalls nur den Fall vor, bei dem Gebäude unmittelbar an die Grenze gebaut würden. Die Festlegung, dass Abstandsflächen nicht erforderlich seien, eröffne dem Bauherrn vielmehr die Möglichkeit, sein Gebäude unter Beachtung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO a.F. in einem Rahmen zu errichten, der von unmittelbarem Grenzbau bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinausreiche.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Tübingen und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung.
18 
Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
19 
Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt.
20 
Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet.
21 
Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her.
22 
Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen.
23 
Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.
24 
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
25 
Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne.
26 
Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
27 
Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
28 
Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.
29 
Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
30 
Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 30. März 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung.
18 
Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
19 
Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt.
20 
Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet.
21 
Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her.
22 
Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen.
23 
Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.
24 
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
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Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne.
26 
Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
27 
Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
28 
Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.
29 
Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
30 
Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 30. März 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).