Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - 8 S 2504/12

bei uns veröffentlicht am14.03.2013

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
10 
Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
11 
b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - 8 S 2504/12 zitiert oder wird zitiert von 37 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - 8 S 2504/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 8 S 2748/06

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2004 - 8 S 1870/04

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn
35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - 8 S 2504/12.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 5 K 14.649

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Vorbescheid vom 24. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Üb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2014 - 1 N 13.2273

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Okt. 2014 - 9 K 14.00830

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Tenor 1. Der Vorbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 und der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2014 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2014 - M 1 K 13.5722

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Nutzung des Gebäudes ...-straße 16 in ... als Asylbewerberwohnheim der Baugenehmigungspflicht unterliegt. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
10 
5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
11 
Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
12 
„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
13 
Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
14 
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
15 
Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
16 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
17 
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
19 
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
21 
Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
22 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
24 
Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
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1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
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Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
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a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
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Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
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b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
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Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
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Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
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c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
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Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
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Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
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Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
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1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
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Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
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a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
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Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
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Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
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5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
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Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
12 
„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
13 
Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
14 
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
15 
Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
16 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
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Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
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Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
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1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
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Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
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Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
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b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
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Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
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Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
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c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
33 
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.