Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2012 - 6 S 947/12

bei uns veröffentlicht am11.09.2012

Tenor

Die Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 (im Folgenden: Sperrzeitverordnung).
Am 28.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Sperrzeitverordnung, sie wurde am 30.03.2012 bekanntgemacht und trat nach ihrem § 3 am 01.05.2012 in Kraft. § 1 der Sperrzeitverordnung lautet:
„Für Gaststätten, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnnutzung gemäß § 2 dieser Verordnung liegen, beginnt die Sperrzeit außer in den Fällen von § 9 Abs. 2 der Gaststättenverordnung und vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall nach § 12 Gaststättenverordnung von Sonntag bis Donnerstag spätestens mit Ablauf der 24. Stunde (das ist 0 Uhr des folgenden Tages) und in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag spätestens um 2.00 Uhr.“
In § 2 der Sperrzeitverordnung werden die Gebiete mit schutzwürdiger Wohnnutzung im Sinne von § 1 der Sperrzeitverordnung näher bestimmt.
In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 wird unter anderem ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe mit derzeit 34.970 Einwohnern eine überproportional hohe Anzahl von in Gaststätten und Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten. Es komme ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner. Die Geldspielgeräte verteilten sich zum 31.12.2011 auf 27 Spielhallen und 98 Gaststätten; zum 31.12.2006 habe es nur 55 Gaststätten mit Spielgeräten gegeben. Die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten sei von 92 im Jahr 2006 auf 276 im Jahr 2011 gewachsen. Die Massierung von Spielgeräten und von Gaststätten mit Spielgeräten erkläre sich aus der Grenzlage der Antragsgegnerin und der unmittelbaren Nachbarschaft des Ballungsraums Straßburg. In Frankreich sei die Aufstellung von Glücksspielgeräten in Gaststätten nicht erlaubt; Spielhallen wie in Deutschland gebe es nicht. Es seien nur wenige konzessionierte Casinobetriebe vorhanden. Seit im Jahr 2006 durch die Änderung der Spielverordnung die Höchstzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten von zwei auf drei erhöht worden sei, sei eine Zunahme von Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen in der Nachbarschaft innerstädtischer Gaststätten mit Geldspielgeräten zu verzeichnen. Derzeit gingen wöchentlich etwa zehn Beschwerden von Anwohnern bei der Polizei oder dem Produktbereich Öffentliche Ordnung ein. Herkömmliche Gaststätten, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken erzielten, würden regelmäßig nicht in Erscheinung treten. Die Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgingen, seien bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden, so dass derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Die Darstellung beruhe im Wesentlichen auf der Wahrnehmung auffälliger Häufungen durch den Produktbereich Öffentliche Ordnung und das Polizeirevier Kehl. Die Sperrzeitverlängerung solle auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt werden, auch wenn sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrierten. Angesichts der offensichtlich außerordentlich großen Gewinne sei zu erwarten, dass die Betreiber andernfalls sehr schnell in Gebiete ausweichen würden, die noch nicht von der verlängerten Sperrzeit betroffen seien. Es sollten alle Gaststätten unabhängig von der Zahl der aufgestellten Spielgeräte in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden, da schon jetzt eine Tendenz zu „Mikro-Bistros“ erkennbar sei und eine noch größere Zahl kleinerer Betriebe die Störungen durch Lokalwechsel zunehmen lasse. Dem Schutz der Nachbarschaft sei ein höherer Stellenwert einzuräumen als den Umsatzeinbußen der Automatenbetreiber und der Gastwirte.
Die Antragstellerin zu 1 betreibt im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung die Bistros ... und ..., für die sie jeweils die gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzt. In beiden Bistros sind jeweils drei Geldspielgeräte aufgestellt. Von den Erträgen der aufgestellten Geldspielgeräte erhält sie nach Abzug der Vergnügungssteuer einen Anteil von 70 Prozent; dreißig Prozent erhält der Automatenaufsteller. Der Antragsteller zu 2 ist Automatenaufsteller und in dieser Eigenschaft nach eigenen Angaben fast ausschließlich in Kehl tätig. Er hat dort in ... Gaststätten insgesamt ... Geldspielgeräte aufgestellt. Der jeweilige Inhaber der Gaststätte, in der der Antragsteller zu 2 Spielgeräte aufstellt, und der Antragsteller zu 2 teilen sich die Einnahmen aus den Geldspielgeräten abzüglich der Vergnügungssteuer hälftig.
Am 02.05.2012 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen: Die Sperrzeitverordnung sei bereits formell fehlerhaft. Denn sie stelle sich ihrem Inhalt nach als Allgemeinverfügung dar. Sie richte sich nur an einen bestimmten, von vornherein begrenzten Adressatenkreis. Zum einen gelte sie nur für Gaststätten, in denen Geldspielgeräte gemäß § 1 SpielV aufgestellt seien. Biergärten, Gartenwirtschaften, Diskotheken, Tanzcafés und Sportbars seien von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst, obwohl sie ihrer Art nach ebenfalls geeignet seien, die von der Antragsgegnerin in der Begründung zur Sperrzeitverordnung bemühten Lärmbelästigungen hervorzurufen. Zum anderen sei der Anwendungsbereich räumlich beschränkt. Die Sperrzeitverordnung sei auch materiell fehlerhaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 GastVO seien nicht gegeben. Besondere örtliche Verhältnisse lägen im Hinblick auf die von den betroffenen Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht vor. Es fehle bereits an belastbaren Feststellungen dazu, dass es in den von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gebieten überhaupt zu Lärmgrenzwertüberschreitungen gekommen sei oder kommen werde. Entsprechende schalltechnische Begutachtungen oder Immissionsprognosen seien nicht erstellt worden. Die Sperrzeitverordnung sei lediglich auf Grundlage einer angeblich festgestellten Zunahme von Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen erlassen worden. Zudem hätte die Antragsgegnerin nachweisen müssen, dass allein oder zumindest überwiegend von Gaststätten mit Geldspielgeräten Lärmgrenzwertüberschreitungen hervorgerufen würden und sich dies eklatant von dem Lärmgeschehen bei den sonstigen „herkömmlichen“ Gaststätten unterscheide. Wenn eine Gemeinde nur für bestimmte Betriebe eine grundrechtsrelevante Beschränkung regele, müsse sie das Bedürfnis hierfür konkret nachweisen. Die Antragsgegnerin hätte zudem für jedes einzelne Teilgebiet, in dem die Sperrzeitverordnung gelte, differenziert darlegen müssen, dass im Hinblick auf die Lärmsituation besondere Verhältnisse vorherrschten. Die Sperrzeitverordnung schränke in nicht zulässiger Weise die Berufsfreiheit der Antragsteller ein. Mangels Nachweises, dass es bei der Wohnbevölkerung überhaupt zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen komme und diese den Gaststätten mit Geldspielgeräten zuzuordnen seien, stehe bereits die Erforderlichkeit der Regelungen der Sperrzeitverordnung in Frage. Sie sei auch deswegen nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin angebliche nächtliche Ruhestörungen durchaus mit Einzelverfügungen ahnden bzw. verfolgen könne. Dies habe sie bislang offenbar noch nicht einmal versucht. Wenn man die Liste der von der Antragsgegnerin als auffällig bezeichneten Gaststätten betrachte, sei zu erkennen, dass von den derzeit bestehenden 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten lediglich 19 auffällig seien. Dies zeige, dass für die Sperrzeitverordnung gar kein Bedürfnis bestehe. Mangels relevanter Entscheidungsgrundlagen, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates hätten vorliegen müssen, habe eine sachgerechte und den Interessen der Antragsteller gerecht werdende Abwägung der betroffenen Interessen gar nicht stattfinden können. Es werde auch unzulässig in das Recht der Antragsteller am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Da die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, dass die Gaststätten mit Geldspielgeräten allein für Lärmgrenzwertüberschreitungen verantwortlich seien und diese deshalb speziellen Regelungen zum Schutz der Wohnbevölkerung unterworfen werden müssten, verstoße die Sperrzeitverordnung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsteller haben Berichte ihrer Steuerberatungsgesellschaft über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sperrzeitverordnung vorgelegt, wegen deren Inhalte auf Blatt 233 bis 265 und 269 bis 295 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Antragsteller beantragen,
die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzuweisen.
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Sie führt im Wesentlichen aus: Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich in Wirklichkeit um eine Allgemeinverfügung, sei fernliegend. Die Sperrzeitverordnung erfasse alle Gaststättenbetriebe mit Geldspielgeräten in ihrem räumlichen Geltungsbereich, gleich ob sie heute bereits bestünden oder erst zukünftig eingerichtet würden. Das Verhältnis von Geldspielgeräten zu den Einwohnern der Stadt Kehl habe zum Zeitpunkt der Verwaltungsvorlage für den Gemeinderat 1:62 betragen, nunmehr betrage es 1:57. Die Anzahl der Geldspielgeräte habe sich in Kehl in 6 ½ Jahren sowohl bei den Spielhallen wie auch in den Gaststätten mehr als verdreifacht. Die Zahl der Gaststätten, für die Geeignetheitsbestätigungen erteilt worden seien, habe sich fast verdoppelt. Die extrem hohe Spielautomatendichte in Kehl finde in keiner anderen Gemeinde Baden-Württembergs auch nur eine annähernde Entsprechung und sei wohl auch deutschlandweit einmalig. Die angefochtene Sperrzeitverordnung werde nur mit bereits heute festgestellten und für die Zukunft erwarteten Belästigungen und Störungen der Nachtruhe im Stadtgebiet begründet, nicht aber zum Beispiel damit, dass durch den Nachtbetrieb einer übergroßen Zahl von „Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleistet werde. Dazu seien aber keine Lärmmessungen, die Aufschluss über die gegenwärtige Situation bieten könnten, vorgenommen worden. Die Verordnung sei auch nicht damit begründet worden, dass in bestimmten Teilen des Stadtgebietes oder im Umfeld bestimmter Betriebe Störungen besonders häufig oder besonders intensiv seien. Die allgemeine Verlängerung der Sperrzeit werde vielmehr mit der festgestellten dramatischen Zunahme von Automatenbistros im Stadtgebiet und der aus der Analyse der Rahmenbedingungen begründeten Prognose begründet, dass diese Entwicklung voranschreiten und zu weiteren erheblichen Störungen und Belästigungen führen werde. Vor diesem Hintergrund seien Einzelmaßnahmen von vornherein ungeeignet und führe jegliche Einschränkung des Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung zu Ausweichbewegungen. Lärmmessungen seien in der Situation, wie sie auf ihrem Gemeindegebiet anzutreffen sei, weder erforderlich noch überhaupt sinnvoll möglich. Die Ausbreitung der Automatenbistros führe zu einem Ansteigen des Lärmpegels insgesamt und nicht nur an einzelnen Punkten. Soweit sich die Sperrzeitverordnung auf eingemeindete Dörfer beziehe, aus denen bislang keine Beschwerden laut geworden seien, habe sie, die Antragsgegnerin, eine Prognose vorzunehmen, wie sich die Entwicklung künftig fortsetze, und dabei zu berücksichtigen, dass eine Sperrzeitverlängerung nur in einzelnen Bereichen des Stadtgebietes angesichts der bestehenden Verkehrsanbindungen wahrscheinlich zu Ausweichbewegungen führe. Die Sperrzeitverordnung sei damit erforderlich und geeignet, um die Bevölkerung der Stadt Kehl vor Ruhestörungen und sonstigen Belästigungen, die ihre Ursache im nächtlichen Betrieb einer übermäßig hohen Anzahl von Automatenbistros habe, zu schützen. Sie sei auch verhältnismäßig. Anders als die Betreiber von Spielhallen lebten die Inhaber von Gastwirtschaften nicht ausschließlich oder überwiegend vom Betrieb von Spielautomaten. Ansonsten müssten Gaststättenerlaubnisse und Geeignetheitsbestätigungen entzogen werden. Ein Betrieb, der auf das Erbringen typischer Gaststättenleistungen, nämlich den Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen, ausgelegt sei, könne entweder ohne den Betrieb von Spielautomaten wirtschaften oder werde von einer Schließung um Mitternacht nicht allzu sehr betroffen.
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Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor, ebenso eine Aufstellung des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. über die Zahl der in baden-württembergischen Kommunen über 10.000 Einwohnern in Spielhallen und Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte und deren Verhältnis zur Einwohnerzahl, wegen deren Inhalts auf Blatt 143 - 165 der Gerichtsakte verwiesen wird. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.
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Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten unterliegt als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO).
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Die Normenkontrollanträge sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Norm wird die Antragsbefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offenkundig und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 -, juris). Die Antragstellerin zu 1 ist demgemäß als Betreiberin einer Gaststätte mit Spielgeräten antragsbefugt. Denn bei der Verlängerung der Sperrzeiten durch die hier angegriffene Rechtsverordnung handelt es sich um eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiberin, die die Ausübung ihres Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, VBlBW 1995, 474). Auch dem Antragsteller zu 2, der lediglich Automatenaufsteller ist und Geldspielgeräte nach eigenem Vorbringen fast ausschließlich im Stadtgebiet der Antragstellerin (... Geldspielautomaten in ... Gaststätten) anbringt, kann die Antragsbefugnis auf Grund der besonderen Umstände des Falls nicht abgesprochen werden. Zwar hat die angegriffene Sperrzeitverlängerung für Automatenaufsteller regelmäßig lediglich Folgewirkungen auf den zu erwartenden Gewinn durch den Betrieb der Spielgeräte, lässt ihre Berufsausübungsfreiheit aber unberührt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit bietet keinen Anspruch auf die Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 244; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 12 RdNr. 17). Allerdings hat der Antragsteller zu 2 einen Bericht der Steuerberatungsgesellschaft ... über die wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Sperrzeitverordnung auf seinen Betrieb vorgelegt, der auf Grund der von dem Antragsteller zu 2 bezifferten, von der Steuerberatungsgesellschaft als realistische Ausgangsgröße angesehenen Umsatzausfälle wegen der angegriffenen Sperrzeitverordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der Sperrzeitverordnung die Existenz des Antragstellers bedrohe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Sperrzeitverordnung nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers zu 2 eingreift.
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Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die angegriffene Sperrzeitverordnung wurde am 30.03.2012 bekanntgemacht; die Normenkontrollanträge wurden am 02.05.2012 gestellt.
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Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die formell nicht zu beanstandende Sperrzeitverordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) und § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) gedeckt.
19 
Allerdings war der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den Erlass der Sperrzeitverordnung zuständig. § 1 Abs. 5 GastVO überträgt - neben ande-ren - den Gemeinden die Kompetenz für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 11 GastVO. Nach § 44 Abs. 3 GemO ist innerhalb der Gemeinde der Gemeinderat zuständig, weil es sich beim Erlass einer Sperrzeitverordnung gemäß § 1 Abs. 7 GastVO um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65).
20 
Anders als die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 12.08.2004 (6 S 1126/04, NVwZ-RR 2005, 243) meinen, ist die angegriffene Sperrzeitverordnung nicht deswegen formell rechtswidrig, weil sie sich ihrem Inhalt nach als eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG darstellt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Grenzziehung zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung als schwierig und durchaus „fließend“ (vgl. Jarass, NVwZ 1987, 97 f.; Maurer, VBlBW 1987, 363) anzusehen ist. Deswegen ist insoweit vornehmlich darauf abzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GastG und entsprechend § 11 GastVO ausdrücklich eine allgemeine Regelung verlangen, wobei sich der Begriff „allgemein“ auf den Adressatenkreis der Regelung bezieht, wie sich aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG „für einzelne Betriebe“ ergibt. Der Adressatenkreis einer Rechtsverordnung nach § 11 GastVO muss also offen sein und die Regelungen der Rechtsverordnung müssen einen generellen Charakter haben, wobei - da der Begriff „allgemein“ nicht „einheitlich“ bedeutet - Differenzierungen aus sachlichen Gesichtspunkten zulässig sind und es daher nicht erforderlich ist, eine einheitliche Sperrzeit für alle Gaststättenbetriebe festzusetzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18 RdNr. 11). Allerdings darf die Sperrzeitverordnung den von ihr erfassten Adressatenkreis nicht von vornherein als beschränkt und feststehend bestimmen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.01.2012 - 6 S 2888/11 -). Dies ist hier - im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Senats vom 12.08.2004, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der Sperrzeitverordnung auf Betriebe beschränkt war, bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf 22.00 Uhr festgesetzt war, und die Sperrzeitverordnung der Sache nach gaststättenrechtliche Einzelverfügungen ersetzen sollte - der Fall. Die von der Regelung der Sperrzeitverordnung erfassten Betriebe sind hier nur dadurch näher bezeichnet, dass es sich um Gaststätten handelt, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 1 der Spielverordnung vom 27.01.2006 aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung liegen. Sie erfasst bei ihrem Erlass bereits vorhandene Gaststätten mit Spielgeräten wie auch neu hinzukommende und erweist sich, auch wenn die Zahl der betroffenen Gaststätten nicht unbegrenzt ist, als „offen“ und - wie es § 11 GastVO fordert - als „allgemein“.
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Die angegriffene Sperrzeitverordnung ist aber deswegen unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO in Verbindung mit § 1 LGastG, § 18 GastG hält. Nach § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Weder das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses noch das der besonderen örtlichen Verhältnisse sind hier erfüllt.
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Diese beiden Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 8 B 2473/11.N -, ZfWG 2012, 200; Spieß, Sächs.VBl. 1999, 73). Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses soll in der Regel einschlägig sein, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen vorrangig dann zu prüfen sein, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. -unempfindlichkeit der Umgebung. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind gegeben, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Beiden Tatbestandsmerkmalen gemeinsam ist, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverlängerung bzw. -verkürzung nicht entgegenstehen darf. Steht - wie hier - die Verlängerung der Sperrzeit in Rede, ist zudem zu beachten, dass nach dem Regelungsgefüge der in erster Linie an die Landesregierungen gerichteten Verordnungsermächtigung in § 18 GastG und der auf Fälle eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse begrenzten Subdelegation dieser Ermächtigung ein vom allgemeinen Gefahrenpotenzial abweichendes erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial erforderlich ist. Denn die allgemeine Sperrzeitregelung in § 11 GastVO trägt durchschnittlichen Gefahrenpotenzialen Rechnung. Soll das Grundrecht der betroffenen Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedarf dies einer Rechtfertigung im Sinne eines erhöhten Gefahrenpotenzials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.).
23 
Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.07.2012 (Seite 8, letzter Absatz) wird die Sperrzeitverlängerung - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als Verordnung „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten“ und ihres auf Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung eingeschränkten räumlichen Geltungsbereiches ergibt - ausdrücklich „nur“ mit den vorhandenen und zukünftig drohenden Belästigungen und Ruhestörungen, nicht aber damit begründet, dass durch den Nachtbetrieb „einer übergroßen Zahl von Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleitstet wird. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Bevölkerung der Antragsgegnerin stärker von Spielsucht betroffen sei als die Bevölkerung anderer Orte. Ein Zusammenhang zwischen der „Nachtöffnung der Automatenbistros“ und der in Kehl „erschreckend hohen“ Kriminalitätsbelastung habe nicht schlüssig begründet werden können.
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Von dem Betrieb von Gaststätten ausgehende Lärmimmissionen können ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ wie auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „der besonderen örtlichen Verhältnisse“ rechtfertigen. Gründe für ein öffentliches Bedürfnis hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, GewArch 1996, 426; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 und vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07 -; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21/06 -, NVwZ-RR 2007, 598). Insbesondere dürfen von den Gaststätten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG ausgehen. Denn die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnen, gehört zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 11 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.).
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Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.), wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157). Daneben sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, TA-Lärm Nr. 1 RdNr. 16).
26 
Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen (Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 - 22 N 06.3069, 22 N 07.974 -, BayVBl 2009, 695 und vom 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 -, BayVBl. 2012, 433 sowie Beschluss vom 25.01.2010 - 22 NE 09.2019 -, juris). Hierzu hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber eingreift und dieser Eingriff am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, belastbare Feststellungen zu treffen und eine spezielle Würdigung der Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit in dem von der Sperrzeitverordnung erfassten Bereich vorzunehmen. Einer solchen Würdigung werden in der Regel Lärmmessungen oder Immissionsprognosen zu Grunde liegen, aus denen sich ergibt, ob der von den durch die Sperrzeitverordnung erfassten Gaststätten hervorgerufene Lärm den einschlägigen Immissionsrichtwert der TA-Lärm an den Wohngebäuden im Geltungsbereich der Verordnung überschreitet. Die subjektive Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner können solche nachvollziehbaren Feststellungen nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 und vom 10.08.2011 sowie Beschluss vom 25.01.2010, jew. a.a.O.), allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Umwelteinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von hinreichend ausgewerteten behördlichen und polizeilichen Feststellungen das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder gerichtlichen Beweiswürdigung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 -, juris). Ebenso wie für die nach § 12 GastVO im Einzelfall durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte ausgesprochene Sperrzeitverlängerung erforderlich ist, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen den einschlägigen Grenzwert der TA-Lärm überschreiten (vgl. Urteil des Senats vom 12.08.2008, a.a.O.), müssen für den Erlass einer die Sperrzeit unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO hinreichende Feststellungen dafür getroffen worden sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet. Für den Erlass einer Rechtsverordnung ist - in Abgrenzung zum Vorgehen durch Einzelfallregelungen nach § 12 GastVO - allerdings die Feststellung ausreichend, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine über den zulässigen Richtwerten der TA-Lärm liegende Gesamtlärmbelastung der Nachbarschaft auf Grund des Gaststättenlärms gegeben oder zu erwarten ist, auch wenn die Immissionen nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können, wie dies etwa für Straßenzüge mit einer Vielzahl von Gaststätten der Fall sein kann (vgl. dazu: BayVGH, Urteile vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, GewArch 2010, 118 und vom 10.10.2011 - 22 N 11.1075 -, juris).
27 
An solchen hinreichend belastbaren Feststellungen der Antragsgegnerin fehlt es hier. Aus der maßgeblichen Sitzungsvorlage der Verwaltung für die Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sowohl das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse wie auch das öffentliche Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung im Hinblick auf nächtliche Belästigungen der Nachbarschaft durch „Automatengaststätten“ angenommen hat. Diese Belästigungen seien handgreiflich und den Betrieben als typische Auswirkungen zuzuordnen. Die Ruhestörungen seien ohne weiteres geeignet, das Wohlbefinden und unter Umständen die Gesundheit der betroffenen Anwohner zu beeinträchtigen. Es leuchte ein, dass durch die fortgesetzten Ruhestörungen der Wert der beeinträchtigten Wohngrundstücke sinke. In der Grenzstadt Kehl gebe es wegen restriktiver glücksspielrechtlicher Regelungen in Frankreich signifikant mehr Automaten und „Automatengaststätten“ als in anderen Gemeinden. Es treffe ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner (wobei später das Verhältnis auf 1:57 im Juli 2012 korrigiert wurde). Zum 21.02.2012 habe die Zahl der Gaststätten mit Spielgeräten bei 100 und die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten bei 276 gelegen.
28 
Indes hat die Antragsgegnerin keine belastbaren Feststellungen zur konkreten Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012, in der ausgeführt ist, dass Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgehen, bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden seien und derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Lärmmessungen oder Lärmprognosen sind, wie die Antragsgegnerin ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2012 einräumt, nicht erfolgt. Die Vertreter der Antragsgegnerin sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit nur von einer „diffusen Störsituation“. Die Antragsgegnerin stützt sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf die „Wahrnehmung auffälliger Häufungen“ von Beschwerden über Ruhestörungen durch die Sachbearbeiter des Produktbereichs Öffentliche Ordnung und durch die Beamten des Kehler Polizeireviers und auf eine Auswertung der Akten auffälliger Betriebe. Diesbezüglich war der Verwaltungsvorlage als Anlage 3 eine Liste von 19 Gaststätten beigefügt, in welchen gehäuft Beschwerden wegen Ruhestörungen aufgetreten sind, wobei diese Liste ausweislich der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 18.07.2012 allerdings nicht dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorlag, sondern lediglich dem Verwaltungsausschuss in einer nichtöffentlichen Vorlage. Die in der Liste genannten Beschwerden sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren näher dokumentiert oder aufbereitet worden. Sie umfassen lediglich 19 Gaststätten mit drei (so bei 17 Gaststätten) oder zwei Geldspielgeräten (so bei 2 Gaststätten), während im Gemeindegebiet insgesamt 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten vorhanden sind. Auf ein solches Tatsachenmaterial, das nur ein Fünftel der von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten erfasst, können hinreichende tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Gesamtlärmbelästigung der Nachbarschaft durch die von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten nicht gestützt werden. Dies betrifft nicht nur die Vorgehensweise, allein auf gehäufte Anwohnerbeschwerden und nicht auf hinreichend belastbare, nämlich in der Regel durch einzuholende sachverständige Lärmgutachten oder -prognosen belegte objektive Feststellungen zur Gesamtlärmsituation zurückzugreifen, sondern auch die Bestimmung des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung. Von der hier streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung sind nämlich alle Gaststätten umfasst, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung aufgestellt sind. Mithin fallen in ihren Geltungsbereich auch solche Gaststätten mit etwa nur einem oder zwei Geldspielgeräten, die von der Antragsgegnerin nicht als „Automatenbistros“, sondern als „herkömmliche Gaststätten“, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bestreiten, bezeichnet werden. Für diese Gaststätten hat die Antragsgegnerin ebenso wenig wie für die zahlenmäßig überwiegenden „Automatenbistros“, bei deren Betrieb es bislang nicht oder nicht gehäuft zu Anwohnerbeschwerden gekommen ist und die deswegen nicht in der Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage aufgeführt sind, nicht einmal ansatzweise näher ermittelt, ob von ihnen auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf Grund von Lärmimmissionen ausgeht. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung werden gleichfalls - bloß auf Grund eines von der Antragsgegnerin vermuteten, aber nicht belegten Verlagerungseffektes - Gebiete einbezogen, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen sind noch überhaupt in Frage stehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nicht auf eine konkret zu erwartende Lärmsituation abgestellt, sondern lediglich darauf, wo in ihrem Gemeindegebiet schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden ist.
29 
Anders als die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2011 und vom 25.01.2010 (jew. a.a.O.) meint, kann die Sperrzeitverordnung hier auch nicht allein darauf gestützt werden, dass sich besondere örtliche Verhältnisse unter dem Aspekt der Bekämpfung schädlicher Lärmeinwirkungen daraus ergeben, dass in einem Gebiet eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Anzahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb trifft und damit eine konfliktträchtige Gemengelage entsteht, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt. Denn zum einen kann jedenfalls nicht für den gesamten Geltungsbereich der streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung von einer solchen ungewöhnlichen Dichte von Gaststätten mit Spielgeräten gesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat den Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung insoweit nicht auf die Gebiete (vgl. insofern die Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 28.03.2012, in der davon gesprochen wird, dass sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrieren) begrenzt, in denen es zu vermehrten Störungen auf Grund zu hoher Lärmimmissionen gekommen sein soll, sondern den Geltungsbereich unabhängig von der konkreten Lärmsituation auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt. Zum anderen wurden in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Hinblick auf Lärmschutzaspekte in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf Anliegerbeschwerden gestützt, sondern durch belastbare Feststellungen auf Grund von dem Verordnungsgeber vorgelegter schalltechnischer Gutachten bzw. Untersuchungen belegt. Diese sachverständigen Stellungnahmen zeigen zudem, dass - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - verlässliche Feststellungen zur Ermittlung der Gesamtlärmsituation messtechnisch oder lärmprognostisch möglich sind.
30 
Vor diesem Hintergrund bleibt es der Antragsgegnerin zur Erreichung des durchaus verständlichen Ziels, die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, unbenommen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung und Einholung von schalltechnischen Gutachten oder Prognosen sowie einer hinreichenden Dokumentation und Auswertung einzelner Vorfälle im Weg der Einzelfallanordnung nach § 12 GastVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 1 LGastG gegen einzelne Gaststätten mit Geldspielgeräten vorzugehen oder nach entsprechend belastbarer Ermittlung des Lärmpotenzials in bestimmten Gemeindegebieten für einen begrenzten Bereich eine allgemein geltende Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Sperrzeit für solche Betriebe verlängert wird, die für eine unzumutbare Gesamtlärmbelastung der Anwohnerschaft verantwortlich sind. Die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und die von ihr ins Feld geführte „diffuse Störsituation“ reichen auch vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung als Eingriff in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf andere nicht erfasste Gaststätten (ohne Geldspielgeräte) am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, keinesfalls aus, um die Sperrzeitverordnung, zudem mit ihrem weiten räumlichen Geltungsbereich und ihrer nicht weiter differenzierenden Erfassung sämtlicher Gaststätten mit Geldspielgeräten im Sinne des § 1 SpielV, zu rechtfertigen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
32 
Beschluss vom 11. September 2012
33 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.4 des Streitwertkataloges 2004 auf 15.000 EUR (je 7.500 EUR für den Antrag der Antragstellerin zu 1 und den des Antragstellers zu 2) festgesetzt.

Gründe

 
14 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.
15 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten unterliegt als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO).
16 
Die Normenkontrollanträge sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Norm wird die Antragsbefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offenkundig und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 -, juris). Die Antragstellerin zu 1 ist demgemäß als Betreiberin einer Gaststätte mit Spielgeräten antragsbefugt. Denn bei der Verlängerung der Sperrzeiten durch die hier angegriffene Rechtsverordnung handelt es sich um eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiberin, die die Ausübung ihres Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, VBlBW 1995, 474). Auch dem Antragsteller zu 2, der lediglich Automatenaufsteller ist und Geldspielgeräte nach eigenem Vorbringen fast ausschließlich im Stadtgebiet der Antragstellerin (... Geldspielautomaten in ... Gaststätten) anbringt, kann die Antragsbefugnis auf Grund der besonderen Umstände des Falls nicht abgesprochen werden. Zwar hat die angegriffene Sperrzeitverlängerung für Automatenaufsteller regelmäßig lediglich Folgewirkungen auf den zu erwartenden Gewinn durch den Betrieb der Spielgeräte, lässt ihre Berufsausübungsfreiheit aber unberührt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit bietet keinen Anspruch auf die Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 244; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 12 RdNr. 17). Allerdings hat der Antragsteller zu 2 einen Bericht der Steuerberatungsgesellschaft ... über die wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Sperrzeitverordnung auf seinen Betrieb vorgelegt, der auf Grund der von dem Antragsteller zu 2 bezifferten, von der Steuerberatungsgesellschaft als realistische Ausgangsgröße angesehenen Umsatzausfälle wegen der angegriffenen Sperrzeitverordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der Sperrzeitverordnung die Existenz des Antragstellers bedrohe. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Sperrzeitverordnung nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers zu 2 eingreift.
17 
Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die angegriffene Sperrzeitverordnung wurde am 30.03.2012 bekanntgemacht; die Normenkontrollanträge wurden am 02.05.2012 gestellt.
18 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die formell nicht zu beanstandende Sperrzeitverordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) und § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) gedeckt.
19 
Allerdings war der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den Erlass der Sperrzeitverordnung zuständig. § 1 Abs. 5 GastVO überträgt - neben ande-ren - den Gemeinden die Kompetenz für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 11 GastVO. Nach § 44 Abs. 3 GemO ist innerhalb der Gemeinde der Gemeinderat zuständig, weil es sich beim Erlass einer Sperrzeitverordnung gemäß § 1 Abs. 7 GastVO um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65).
20 
Anders als die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 12.08.2004 (6 S 1126/04, NVwZ-RR 2005, 243) meinen, ist die angegriffene Sperrzeitverordnung nicht deswegen formell rechtswidrig, weil sie sich ihrem Inhalt nach als eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG darstellt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Grenzziehung zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung als schwierig und durchaus „fließend“ (vgl. Jarass, NVwZ 1987, 97 f.; Maurer, VBlBW 1987, 363) anzusehen ist. Deswegen ist insoweit vornehmlich darauf abzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GastG und entsprechend § 11 GastVO ausdrücklich eine allgemeine Regelung verlangen, wobei sich der Begriff „allgemein“ auf den Adressatenkreis der Regelung bezieht, wie sich aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG „für einzelne Betriebe“ ergibt. Der Adressatenkreis einer Rechtsverordnung nach § 11 GastVO muss also offen sein und die Regelungen der Rechtsverordnung müssen einen generellen Charakter haben, wobei - da der Begriff „allgemein“ nicht „einheitlich“ bedeutet - Differenzierungen aus sachlichen Gesichtspunkten zulässig sind und es daher nicht erforderlich ist, eine einheitliche Sperrzeit für alle Gaststättenbetriebe festzusetzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18 RdNr. 11). Allerdings darf die Sperrzeitverordnung den von ihr erfassten Adressatenkreis nicht von vornherein als beschränkt und feststehend bestimmen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.01.2012 - 6 S 2888/11 -). Dies ist hier - im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Senats vom 12.08.2004, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der Sperrzeitverordnung auf Betriebe beschränkt war, bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf 22.00 Uhr festgesetzt war, und die Sperrzeitverordnung der Sache nach gaststättenrechtliche Einzelverfügungen ersetzen sollte - der Fall. Die von der Regelung der Sperrzeitverordnung erfassten Betriebe sind hier nur dadurch näher bezeichnet, dass es sich um Gaststätten handelt, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 1 der Spielverordnung vom 27.01.2006 aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung liegen. Sie erfasst bei ihrem Erlass bereits vorhandene Gaststätten mit Spielgeräten wie auch neu hinzukommende und erweist sich, auch wenn die Zahl der betroffenen Gaststätten nicht unbegrenzt ist, als „offen“ und - wie es § 11 GastVO fordert - als „allgemein“.
21 
Die angegriffene Sperrzeitverordnung ist aber deswegen unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO in Verbindung mit § 1 LGastG, § 18 GastG hält. Nach § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Weder das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses noch das der besonderen örtlichen Verhältnisse sind hier erfüllt.
22 
Diese beiden Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 8 B 2473/11.N -, ZfWG 2012, 200; Spieß, Sächs.VBl. 1999, 73). Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses soll in der Regel einschlägig sein, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen vorrangig dann zu prüfen sein, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. -unempfindlichkeit der Umgebung. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind gegeben, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Beiden Tatbestandsmerkmalen gemeinsam ist, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverlängerung bzw. -verkürzung nicht entgegenstehen darf. Steht - wie hier - die Verlängerung der Sperrzeit in Rede, ist zudem zu beachten, dass nach dem Regelungsgefüge der in erster Linie an die Landesregierungen gerichteten Verordnungsermächtigung in § 18 GastG und der auf Fälle eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse begrenzten Subdelegation dieser Ermächtigung ein vom allgemeinen Gefahrenpotenzial abweichendes erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial erforderlich ist. Denn die allgemeine Sperrzeitregelung in § 11 GastVO trägt durchschnittlichen Gefahrenpotenzialen Rechnung. Soll das Grundrecht der betroffenen Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedarf dies einer Rechtfertigung im Sinne eines erhöhten Gefahrenpotenzials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.).
23 
Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.07.2012 (Seite 8, letzter Absatz) wird die Sperrzeitverlängerung - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als Verordnung „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten“ und ihres auf Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung eingeschränkten räumlichen Geltungsbereiches ergibt - ausdrücklich „nur“ mit den vorhandenen und zukünftig drohenden Belästigungen und Ruhestörungen, nicht aber damit begründet, dass durch den Nachtbetrieb „einer übergroßen Zahl von Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleitstet wird. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Bevölkerung der Antragsgegnerin stärker von Spielsucht betroffen sei als die Bevölkerung anderer Orte. Ein Zusammenhang zwischen der „Nachtöffnung der Automatenbistros“ und der in Kehl „erschreckend hohen“ Kriminalitätsbelastung habe nicht schlüssig begründet werden können.
24 
Von dem Betrieb von Gaststätten ausgehende Lärmimmissionen können ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ wie auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „der besonderen örtlichen Verhältnisse“ rechtfertigen. Gründe für ein öffentliches Bedürfnis hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, GewArch 1996, 426; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204 und vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07 -; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21/06 -, NVwZ-RR 2007, 598). Insbesondere dürfen von den Gaststätten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG ausgehen. Denn die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnen, gehört zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 11 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.).
25 
Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.), wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157). Daneben sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, TA-Lärm Nr. 1 RdNr. 16).
26 
Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen (Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 - 22 N 06.3069, 22 N 07.974 -, BayVBl 2009, 695 und vom 10.08.2011 - 22 N 10.1867, 22 N 10.1985 -, BayVBl. 2012, 433 sowie Beschluss vom 25.01.2010 - 22 NE 09.2019 -, juris). Hierzu hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber eingreift und dieser Eingriff am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, belastbare Feststellungen zu treffen und eine spezielle Würdigung der Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit in dem von der Sperrzeitverordnung erfassten Bereich vorzunehmen. Einer solchen Würdigung werden in der Regel Lärmmessungen oder Immissionsprognosen zu Grunde liegen, aus denen sich ergibt, ob der von den durch die Sperrzeitverordnung erfassten Gaststätten hervorgerufene Lärm den einschlägigen Immissionsrichtwert der TA-Lärm an den Wohngebäuden im Geltungsbereich der Verordnung überschreitet. Die subjektive Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner können solche nachvollziehbaren Feststellungen nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 und vom 10.08.2011 sowie Beschluss vom 25.01.2010, jew. a.a.O.), allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Umwelteinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von hinreichend ausgewerteten behördlichen und polizeilichen Feststellungen das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder gerichtlichen Beweiswürdigung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 -, juris). Ebenso wie für die nach § 12 GastVO im Einzelfall durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte ausgesprochene Sperrzeitverlängerung erforderlich ist, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen den einschlägigen Grenzwert der TA-Lärm überschreiten (vgl. Urteil des Senats vom 12.08.2008, a.a.O.), müssen für den Erlass einer die Sperrzeit unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO hinreichende Feststellungen dafür getroffen worden sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet. Für den Erlass einer Rechtsverordnung ist - in Abgrenzung zum Vorgehen durch Einzelfallregelungen nach § 12 GastVO - allerdings die Feststellung ausreichend, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine über den zulässigen Richtwerten der TA-Lärm liegende Gesamtlärmbelastung der Nachbarschaft auf Grund des Gaststättenlärms gegeben oder zu erwarten ist, auch wenn die Immissionen nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können, wie dies etwa für Straßenzüge mit einer Vielzahl von Gaststätten der Fall sein kann (vgl. dazu: BayVGH, Urteile vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, GewArch 2010, 118 und vom 10.10.2011 - 22 N 11.1075 -, juris).
27 
An solchen hinreichend belastbaren Feststellungen der Antragsgegnerin fehlt es hier. Aus der maßgeblichen Sitzungsvorlage der Verwaltung für die Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sowohl das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse wie auch das öffentliche Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung im Hinblick auf nächtliche Belästigungen der Nachbarschaft durch „Automatengaststätten“ angenommen hat. Diese Belästigungen seien handgreiflich und den Betrieben als typische Auswirkungen zuzuordnen. Die Ruhestörungen seien ohne weiteres geeignet, das Wohlbefinden und unter Umständen die Gesundheit der betroffenen Anwohner zu beeinträchtigen. Es leuchte ein, dass durch die fortgesetzten Ruhestörungen der Wert der beeinträchtigten Wohngrundstücke sinke. In der Grenzstadt Kehl gebe es wegen restriktiver glücksspielrechtlicher Regelungen in Frankreich signifikant mehr Automaten und „Automatengaststätten“ als in anderen Gemeinden. Es treffe ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner (wobei später das Verhältnis auf 1:57 im Juli 2012 korrigiert wurde). Zum 21.02.2012 habe die Zahl der Gaststätten mit Spielgeräten bei 100 und die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten bei 276 gelegen.
28 
Indes hat die Antragsgegnerin keine belastbaren Feststellungen zur konkreten Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012, in der ausgeführt ist, dass Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgehen, bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden seien und derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Lärmmessungen oder Lärmprognosen sind, wie die Antragsgegnerin ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2012 einräumt, nicht erfolgt. Die Vertreter der Antragsgegnerin sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit nur von einer „diffusen Störsituation“. Die Antragsgegnerin stützt sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf die „Wahrnehmung auffälliger Häufungen“ von Beschwerden über Ruhestörungen durch die Sachbearbeiter des Produktbereichs Öffentliche Ordnung und durch die Beamten des Kehler Polizeireviers und auf eine Auswertung der Akten auffälliger Betriebe. Diesbezüglich war der Verwaltungsvorlage als Anlage 3 eine Liste von 19 Gaststätten beigefügt, in welchen gehäuft Beschwerden wegen Ruhestörungen aufgetreten sind, wobei diese Liste ausweislich der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 18.07.2012 allerdings nicht dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorlag, sondern lediglich dem Verwaltungsausschuss in einer nichtöffentlichen Vorlage. Die in der Liste genannten Beschwerden sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren näher dokumentiert oder aufbereitet worden. Sie umfassen lediglich 19 Gaststätten mit drei (so bei 17 Gaststätten) oder zwei Geldspielgeräten (so bei 2 Gaststätten), während im Gemeindegebiet insgesamt 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten vorhanden sind. Auf ein solches Tatsachenmaterial, das nur ein Fünftel der von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten erfasst, können hinreichende tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Gesamtlärmbelästigung der Nachbarschaft durch die von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten nicht gestützt werden. Dies betrifft nicht nur die Vorgehensweise, allein auf gehäufte Anwohnerbeschwerden und nicht auf hinreichend belastbare, nämlich in der Regel durch einzuholende sachverständige Lärmgutachten oder -prognosen belegte objektive Feststellungen zur Gesamtlärmsituation zurückzugreifen, sondern auch die Bestimmung des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung. Von der hier streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung sind nämlich alle Gaststätten umfasst, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung aufgestellt sind. Mithin fallen in ihren Geltungsbereich auch solche Gaststätten mit etwa nur einem oder zwei Geldspielgeräten, die von der Antragsgegnerin nicht als „Automatenbistros“, sondern als „herkömmliche Gaststätten“, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bestreiten, bezeichnet werden. Für diese Gaststätten hat die Antragsgegnerin ebenso wenig wie für die zahlenmäßig überwiegenden „Automatenbistros“, bei deren Betrieb es bislang nicht oder nicht gehäuft zu Anwohnerbeschwerden gekommen ist und die deswegen nicht in der Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage aufgeführt sind, nicht einmal ansatzweise näher ermittelt, ob von ihnen auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf Grund von Lärmimmissionen ausgeht. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung werden gleichfalls - bloß auf Grund eines von der Antragsgegnerin vermuteten, aber nicht belegten Verlagerungseffektes - Gebiete einbezogen, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen sind noch überhaupt in Frage stehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nicht auf eine konkret zu erwartende Lärmsituation abgestellt, sondern lediglich darauf, wo in ihrem Gemeindegebiet schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden ist.
29 
Anders als die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2011 und vom 25.01.2010 (jew. a.a.O.) meint, kann die Sperrzeitverordnung hier auch nicht allein darauf gestützt werden, dass sich besondere örtliche Verhältnisse unter dem Aspekt der Bekämpfung schädlicher Lärmeinwirkungen daraus ergeben, dass in einem Gebiet eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Anzahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb trifft und damit eine konfliktträchtige Gemengelage entsteht, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt. Denn zum einen kann jedenfalls nicht für den gesamten Geltungsbereich der streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung von einer solchen ungewöhnlichen Dichte von Gaststätten mit Spielgeräten gesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat den Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung insoweit nicht auf die Gebiete (vgl. insofern die Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 28.03.2012, in der davon gesprochen wird, dass sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrieren) begrenzt, in denen es zu vermehrten Störungen auf Grund zu hoher Lärmimmissionen gekommen sein soll, sondern den Geltungsbereich unabhängig von der konkreten Lärmsituation auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt. Zum anderen wurden in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Hinblick auf Lärmschutzaspekte in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf Anliegerbeschwerden gestützt, sondern durch belastbare Feststellungen auf Grund von dem Verordnungsgeber vorgelegter schalltechnischer Gutachten bzw. Untersuchungen belegt. Diese sachverständigen Stellungnahmen zeigen zudem, dass - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - verlässliche Feststellungen zur Ermittlung der Gesamtlärmsituation messtechnisch oder lärmprognostisch möglich sind.
30 
Vor diesem Hintergrund bleibt es der Antragsgegnerin zur Erreichung des durchaus verständlichen Ziels, die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, unbenommen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung und Einholung von schalltechnischen Gutachten oder Prognosen sowie einer hinreichenden Dokumentation und Auswertung einzelner Vorfälle im Weg der Einzelfallanordnung nach § 12 GastVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 1 LGastG gegen einzelne Gaststätten mit Geldspielgeräten vorzugehen oder nach entsprechend belastbarer Ermittlung des Lärmpotenzials in bestimmten Gemeindegebieten für einen begrenzten Bereich eine allgemein geltende Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Sperrzeit für solche Betriebe verlängert wird, die für eine unzumutbare Gesamtlärmbelastung der Anwohnerschaft verantwortlich sind. Die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und die von ihr ins Feld geführte „diffuse Störsituation“ reichen auch vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung als Eingriff in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf andere nicht erfasste Gaststätten (ohne Geldspielgeräte) am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, keinesfalls aus, um die Sperrzeitverordnung, zudem mit ihrem weiten räumlichen Geltungsbereich und ihrer nicht weiter differenzierenden Erfassung sämtlicher Gaststätten mit Geldspielgeräten im Sinne des § 1 SpielV, zu rechtfertigen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
32 
Beschluss vom 11. September 2012
33 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.4 des Streitwertkataloges 2004 auf 15.000 EUR (je 7.500 EUR für den Antrag der Antragstellerin zu 1 und den des Antragstellers zu 2) festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Spielverordnung - SpielV | § 1


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Gaststättengesetz - GastG | § 18 Sperrzeit


(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen e

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juli 2012 - 10 S 406/10

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Tenor § 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Offenau gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 17. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird der

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Aug. 2006 - 1 R 21/06

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des Grafflmarktes

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934 u.a

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932 u.a.

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Referenzen

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

§ 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Offenau gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 17. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, wendet sich gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.02.2009 (polizeiliche Umweltschutzverordnung - PolVO -) sowie gegen die neu erlassene Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau. Auf dem benachbarten Grundstück ... ... betreibt die Antragsgegnerin u.a. ein Kleinspielfeld sowie eine Weitsprunganlage. Die Antragsgegnerin änderte ihre Polizeiverordnung vom 19.10.2004 durch eine mit Zustimmung des Gemeinderats erlassene Verordnung vom 17.02.2009. Dabei änderte sie u.a. die hier angegriffene Regelung des § 6 PolVO. Diese hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 6
Lärm von öffentlichen Spielplätzen, Kleinspielfeld und Weitsprunganlage
(1) Die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr; in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.
(2) Weitere Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Spielplätze, des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage treffen die hierfür erlassenen Benutzungsordnungen.
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
Gemäß § 25 Abs. 1 PolVO kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Änderungsverordnung wurde am 24.02.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht und trat am 01.03.2009 in Kraft. In § 6 der Polizeiverordnung vom 19.10.2004 in der bis zum 28.02.2009 gültigen Fassung waren im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten; § 6 Abs. 2 PolVO a.F. bestimmte jedoch, dass die Benutzung der Kleinspielfelder an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.
Ebenfalls am 17.02.2009 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ (nachfolgend: Benutzungsordnung), die im Amtsblatt vom 24.02.2009 öffentlich bekannt gemacht wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage der Gemeinde Offenau; sie ist für alle Personen verbindlich, welche sich auf diesem Gelände aufhalten. In § 3 der Benutzungsordnung werden Benutzungszeiten für den Allgemeingebrauch, in § 6 zulässige Nutzungszeiten für den organisierten Vereinssport festgesetzt. Die in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten stimmen mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten überein. Darüber hinaus bestimmen § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Benutzungsordnung, dass die Benutzung des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist; die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Der Antragsteller hat am 22.02.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und wendet sich der Sache nach gegen die Änderung in § 6 PolVO und die neu erlassene Benutzungsordnung. Er macht geltend, dass der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung lediglich zur Rechtswahrung gestellt werde, nachdem die Antragsgegnerin diese selbst als Satzung qualifiziere und einen hiergegen eingelegten Widerspruch als unstatthaft bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis stelle die Benutzungsordnung jedoch einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung dar. Weder werde die Benutzungsordnung in der Präambel als Satzung bezeichnet, noch sei eine Rechtsgrundlage hierfür angegeben worden. Auch fehle der für Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften. Soweit erkennbar sei die Benutzungsordnung auch nicht der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 GemO angezeigt worden.
Die Bestimmung des § 6 der geänderten Polizeiverordnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in eigenen Rechten. Die neu getroffene Regelung von Benutzungszeiten sei bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen rechtswidrig. Von der vormaligen, bis Ende Februar 2009 geltenden Fassung sei entsprechend dem Wortlaut der Festsetzung die Nutzung sämtlicher Kleinspielfelder in bewohnten Gebieten der Antragsgegnerin erfasst worden. Die streitgegenständliche Fassung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut nur noch auf ein Kleinspielfeld und nicht mehr auf sämtliche Kleinspielfelder im Gemeindegebiet, so dass der Regelung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne, auf welche Flächen sie sich beziehe. Die Regelung über ein Kleinspielfeld ohne nähere Bezeichnung mache die Polizeiverordnung unbestimmt. Bei einem anderen Verständnis sei die Polizeiverordnung gleichfalls rechtswidrig, da es sich dann nicht mehr um eine abstrakt-generelle Regelung entsprechend den Vorgaben des § 10 PolG handele, sondern um eine Einzelfallregelung. Unabhängig hiervon sei die Änderung nicht von der angegebenen Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt, weil die Vorschrift konkrete Nutzungszeiten bestimme und nicht - was allein zulässig sei - ein Verbot der Benutzung zu bestimmten Zeiten festsetze. Durch die neue Polizeiverordnung werde der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, da die Änderung eine im Verhältnis zur vormaligen Fassung weitergehende Benutzung des Spielfeldes bei der Grundschule Offenau erlaube, zumal in der neuen Fassung kein Verbot der Benutzung an Sonn- und Feiertagen mehr enthalten sei. Rein vorsorglich werde deshalb gerügt, dass der Antragsteller durch die Änderung der Polizeiverordnung und die in der darauf aufbauenden neuen Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes unzumutbaren Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG ausgesetzt sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
1. § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 19.01.2004 in der Fassung vom 17.02.2009
12 
und
13 
2. die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau vom 17.02.2009
14 
für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung sowie gegen die Benutzungsordnung sei unzulässig. Zutreffend halte der Antragsteller seinen auf die Unwirksamkeit der Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau gerichteten Normenkontrollantrag mangels Vorliegens einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift für unstatthaft. Unabhängig hiervon fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Antragsteller durch die angegriffene Benutzungsordnung ersichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Weder sei der Antragsteller Adressat der angegriffenen Benutzungsordnung, noch umfassten die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 4 GemO und die das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven die vom Antragsteller geltend gemachten immissionsschutzrechtlichen Belange. Durch den Erlass einer Benutzungsordnung werde gerade nicht festgeschrieben, was die Nachbarn dieser öffentlichen Einrichtung an Immissionen hinzunehmen hätten. Die streitgegenständliche Benutzungsordnung sei allein im öffentlichen Interesse erlassen worden, um die entstandenen Streitigkeiten über den zulässigen Nutzungsumfang klarstellend zu regeln. Insbesondere enthalte die angegriffene Benutzungsordnung im Vergleich zu ihrer Vorgängerbestimmung keine Widmungserweiterung, da bereits nach altem Recht das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage ausdrücklich dem Schul- und Vereinssport gewidmet gewesen seien. Eine auf § 4 GemO beruhende Satzung könne nicht als Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses verstanden werden, so dass selbst bei Annahme einer Widmungserweiterung nur Regelungen hinsichtlich des kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses, nicht aber bezüglich des immissionsschutz- oder baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses statthaft seien. Die kommunalrechtliche Widmung enthalte gerade keine inhaltliche Regulierung des Nutzungskonflikts zwischen dem Betreiber einer öffentlichen Einrichtung und der Nachbarschaft durch Abwägung der widerstreitenden Belange. In jedem Fall fehle es dem Antragsteller aber am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Durch die angegriffene Benutzungsordnung würden Regelungen getroffen, welche die Benutzung des Kleinspielfeldes einschränkten; es werde mithin ein bestimmtes Verhalten nicht erlaubt, sondern untersagt. Insbesondere für die Vereinsnutzung schreibe die neue Benutzungsordnung einzuhaltende und damit einschränkende Verfahrensregelungen vor. Eine Nichtigerklärung dieser Festsetzungen bringe für den Antragsteller keinen Vorteil, sondern wäre gegenüber dem derzeitigen Zustand nachteilig.
18 
Aus ähnlichen Gründen sei auch der gegen die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 17.02.2009 gerichtete Normenkontrollantrag unzulässig. Der Antragsteller gehöre mit seinen allein geltend gemachten nachbarlichen Belangen gerade nicht zum Kreis derjenigen, die von den Regelungen der Polizeiverordnung potentiell betroffen würden. Unabhängig hiervon sei der Antrag unbegründet, da die Polizeiverordnung materiell mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers inhaltlich hinreichend bestimmt. Bereits aufgrund des Wortlautes von § 6 PolVO stehe fest, dass von dieser Vorschrift allein das Kleinspielfeld bei der Grundschule Offenau erfasst sein solle. Die beanstandete Regelung in § 6 PolVO sei auch von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt. Die Vorschrift lasse mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, was von den Betroffenen verlangt werde, nämlich die Benutzung des Kleinspielfeldes und öffentlicher Spielplätze in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres in der Zeit zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr zu unterlassen. Bei der gebotenen Auslegung sei der Bestimmung deshalb zu entnehmen, dass sie nicht die zulässigen Nutzungszeiten regele, sondern ein Verbot der Benutzung in den oben angegebenen Zeiten enthalte.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern und haben sich mit einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.
21 
Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist zulässig und begründet (dazu unter 1.); der Antrag gegen die Benutzungsordnung ist bereits unzulässig (dazu unter 2.).
22 
1. Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 17.02.2009 ist zulässig (dazu unter 1.1), er hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg (dazu unter 1.2).
23 
1.1 Der Antrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt, da sich der Antragsteller der Sache nach lediglich gegen die am 17.02.2009 erfolgte Änderung vor allem des § 6 PolVO, nicht aber gegen die ursprüngliche Verordnung vom 19.10.2004 wendet.
24 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris). Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven (und nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen) Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.07.1998 - 22 N 98.940 - NVwZ-RR 1999, 265). Dies ist hier der Fall. Wie sich den Verwaltungsakten und insbesondere den Vorlagen zu den einschlägigen Gemeinderatssitzungen entnehmen lässt, traf die Antragsgegnerin die Einschränkung der Benutzungszeiten für die Spielplätze und das Kleinspielfeld nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat hier ausdrücklich eine Abwägung der Interessen der die Anlage nutzenden Allgemeinheit bzw. der Sportvereine auf der einen Seite und der von den Lärmimmissionen betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite vorgenommen, wodurch letzteren ein gewisser Mindestschutz vor Immissionen gewährt werden sollte.
25 
Schließlich kann dem Antragsteller auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung der Norm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb unter jedem Gesichtspunkt nutzlos ist. Die Nutzlosigkeit muss mithin eindeutig sein (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - juris). Dies ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, anders als in der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.1999 (1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457) entschiedenen Konstellation, nicht der Fall. Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob bei Nichtigerklärung der Neuregelung in § 6 PolVO in der Fassung vom 17.02.2009 die - für den Antragsteller in gewisser Hinsicht günstigere - Vorläuferbestimmung des § 6 PolVO in der Fassung vom 19.10.2004 automatisch wieder aufleben würde und ob die Vorläuferbestimmung trotz ihrer fast wortgleichen Formulierung in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen gültig ist. Denn ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Normenkontrollantrag folgt bereits daraus, dass bei einer Nichtigerklärung von § 6 der neu gefassten Polizeiverordnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin eine neue, für den Antragsteller günstigere Regelung treffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann anzuerkennen, wenn ein Normgeber ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, er werde unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, bei Erfolg des Normenkontrollantrags eine Neuregelung treffen, die für den Antragsteller möglicherweise günstiger ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613). Dies ist hier der Fall, da das Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die divergierenden Belange der Benutzer von Spielplätzen bzw. des Kleinspielfeldes sowie der von Lärmimmissionen betroffenen Anwohner in einen gerechten Ausgleich bringen und hierzu Mindestregelungen treffen will.
26 
1.2 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Bestimmung des § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin, auf deren Überprüfung der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag der Sache nach in zulässiger Weise beschränkt hat, ist für unwirksam zu erklären.
27 
1.2.1 Formelle Bedenken gegen § 6 PolVO bestehen allerdings nicht. Die Änderungsverordnung, durch die § 6 PolVO neu gefasst wurde, ist, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, mit der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates der Antragsgegnerin erlassen worden (§ 15 Abs. 2 PolG) und dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden (§ 16 Abs. 1 PolG). Die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 und 2 PolG sind gewahrt. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.
28 
1.2.2 Die angegriffenen Regelungen in § 6 PolVO entbehren einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, da sie von den angegebenen Bestimmungen der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG nicht gedeckt sind.
29 
Als Ermächtigungsgrundlage einer als Polizeiverordnung erlassenen Regelung ist ausschließlich die in ihrer Präambel als Grundlage genannte gesetzliche Bestimmung maßgebend. Darauf, ob eine inhaltsgleiche Regelung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könnte, kommt es nicht an. Denn eine Polizeiverordnung muss das Gesetz, also die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV, § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, dass die Gültigkeit der Verordnung - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlass sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).
30 
Die Generalermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG stellt für § 6 PolVO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn die Antragsgegnerin hat in § 6 Abs. 1 PolVO nicht - was von dieser Rechtsgrundlage allein gedeckt ist - zur Abwehr von Gefahren die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten verboten, sondern eine abschließende Nutzungsregelung in der Weise getroffen, dass konkrete Nutzungszeiten positiv festgesetzt worden sind. Eine derartige Regulierung des Konflikts zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung und dem Ruhebedürfnis der Anwohner durch Festsetzung von verbindlichen Nutzungszeiten ist auf der Grundlage des Polizeigesetzes indes nicht zulässig.
31 
Eine Polizeiverordnung darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Polizeiverordnung darf demnach ausschließlich Verbotsregelungen und Gebote aufstellen. Durch eine Polizeiverordnung wird nicht etwa verbotenes Verhalten erlaubt, sondern es wird aus Gründen der Gefahrenabwehr ein bestimmtes Verhalten untersagt oder gefordert. Das Normenkontrollgericht hat deshalb bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Polizeiverordnung ausschließlich zu prüfen, ob die darin enthaltenen Normen durch die ein polizeiliches Einschreiten - generalisierend und typisierend - ermächtigenden Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 PolG gedeckt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - a.a.O.). Durch eine Polizeiverordnung kann daher keine abschließende Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass verbindliche Nutzungszeiten festgelegt werden. Vielmehr bestimmt sich der zulässige Nutzungsumfang in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch die Widmung zum Ausdruck gebracht worden ist, ggf. durch eine ausgestaltende Benutzungsregelung, und im Übrigen durch die sonstigen allgemeinen Gesetze, vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen. Keiner Klärung bedarf im vorliegenden Fall, ob durch Polizeiverordnung ein Mindestschutz der betroffenen Anwohner vor Geräuschimmissionen dergestalt sichergestellt werden darf, dass die Nutzung zu bestimmten Zeiten untersagt wird oder ob auch einer derartigen Verbotsregelung der Vorrang immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegensteht (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - a.a.O.). Denn den dargelegten, für eine Polizeiverordnung geltenden, Vorgaben wird die Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO bei der vorzunehmenden objektiven Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Benutzers nicht gerecht.
32 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Regelung des § 6 Abs. 1 PolVO auch im Wege der Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes in der Sommerzeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Winterzeit vom 01.10. bis zum 31.03. eines Jahres in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr verboten sein soll. Zwar steht das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit einer Norm einer Auslegung von in einer Polizeiverordnung enthaltenen Bestimmungen nicht schlechterdings entgegen. Jedoch müssen sich auch dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf durch etwaige Unklarheiten nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten oder von Dritten wirkt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 <375 f.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - VBlBW 2010, 33). Daraus folgt, dass der Auslegung von in Polizeiverordnungen enthaltenen Bestimmungen jedenfalls dann enge Grenzen gesetzt sind, wenn - wie hier gemäß § 25 Abs. 1 PolVO - etwaige Verstöße bußgeldbewehrt sind.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gebotenen Auslegung davon auszugehen, dass die Gemeinde eine - von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckte und unzulässige - abschließende Festsetzung positiver Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen hat, nicht jedoch ein Verbot der Benutzung zu den jeweiligen reziproken Zeiten. Für dieses Verständnis sprechen bereits in erheblichem Maße der Wortlaut von § 6 Abs. 1 PolVO, daneben jedoch auch systematische Erwägungen. So spricht § 6 Abs. 1 PolVO ausdrücklich davon, zu welchen Zeiten die „Benutzung“ der betreffenden Einrichtungen „erlaubt“ ist. Dies ist eine klassische Formulierung für eine - kommunalrechtliche - Benutzungsregelung, nicht jedoch für eine repressive polizeirechtliche Bestimmung. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Auslegung, dass ein Verbot der Nutzung zu den jeweils reziproken Zeiten verfügt worden sei, setzt sich über den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO hinweg und überschreitet die Grenze der Erkennbarkeit der Rechtslage. Unabhängig hiervon wird das oben vertretene Auslegungsergebnis bei einer systematischen Betrachtung bestätigt. Die Binnensystematik von § 6 PolVO bestätigt den Wortlautbefund, indem § 6 Abs. 2 PolVO „weitere Regelungen über die Nutzung...“ erwähnt. Bereits dieser Zusammenhang spricht dafür, dass auch Absatz 1 der Bestimmung als „kommunalrechtliche“ Nutzungsregelung verstanden werden muss, nicht jedoch als repressives polizeirechtliches Verbot. Die Gesamtsystematik des einschlägigen Ortsrechts bestätigt diese Auslegung. Die Benutzungsordnung erstreckt sich nach ihrem § 1 Abs. 1 (wie § 6 Abs. 1 PolVO) auf das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung sprechen mit identischem Wortlaut wie § 6 Abs. 1 PolVO davon, dass die „Benutzung“ der Anlage zu den angegebenen Zeiten (die ebenfalls mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten identisch sind) „erlaubt“ ist. Vor dem Hintergrund dieser identischen Formulierungen erscheint es fernliegend, die verwendete Formulierung „Benutzung ... erlaubt“ einmal als kommunalrechtliche Benutzungsregelung, in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang hingegen als Gefahrenabwehrnorm zu verstehen, zumal beide Regelungen am gleichen Tag erlassen worden sind. Vielmehr hat der Normgeber in beiden Ordnungen bei der erforderlichen objektiven Auslegung kommunalrechtliche Benutzungsregelungen getroffen, mithin eine abschließende positive Festsetzung von Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen.
34 
Wird § 6 PolVO von der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so ist die Regelung bereits aus diesem Grunde für unwirksam zu erklären. Die Unwirksamkeitserklärung kann sich dabei nicht auf Absatz 1 der Bestimmung beschränken, da die weiteren Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 keine selbständige Regelung enthalten und für sich gesehen keinen Bestand haben können.
35 
2. Der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO unstatthaft, da er sich nicht gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift wendet. Wie der Antragsteller selbst erkennt, handelt es sich bei der „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ nicht um eine Rechtsnorm. Fehl geht insbesondere die ursprünglich von der Antragsgegnerin im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Benutzungsregelung um eine in der Form der Satzung getroffene Widmungseinschränkung der öffentlichen Einrichtung handle.
36 
Gegen eine Satzungsqualität der Benutzungsordnung sprechen vor allem formale, daneben aber auch inhaltliche Gesichtspunkte. So wurde die Benutzungsordnung nicht - wie allgemein üblich - in der Präambel oder in ihrem Text als Satzung bezeichnet; weder in der Überschrift noch im sonstigen Kontext findet sich ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum. Ferner fehlt am Ende der bei Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel. Auch wurde die Benutzungsordnung nicht - wie bei Satzungen vorgeschrieben - der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 GemO angezeigt. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich entnehmen, dass lediglich die Änderung der Polizeiverordnung mit Schreiben vom 19.05.2009 gegenüber dem Landratsamt Heilbronn angezeigt wurde, nicht jedoch die Benutzungsordnung. Im Übrigen dürfte eine Ausfertigung der Benutzungsordnung als Satzung nicht erfolgt sein. Für eine Satzungsqualität der Benutzungsregelung könnte allenfalls deren Gliederung in Paragraphen sprechen, die üblicherweise lediglich bei Rechtsnormen vorgenommen wird. Angesichts der oben aufgezählten zahlreichen, gegen eine Satzungsqualität sprechenden Gesichtspunkte kann bei der vorzunehmenden Auslegung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin eine Regelung mit Rechtsnormcharakter treffen wollte. Vielmehr handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb der Form nach um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG.
37 
Im Übrigen dürfte es sich bei der Regelung auch inhaltlich um eine Allgemeinverfügung im Sinne dieser Bestimmung handeln, denn sie schränkt den widmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Einrichtung ein. Die Widmung selbst ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG, so dass Modalitäten der Widmung durch Verwaltungsakt, soweit sie nicht den grundsätzlichen Zulassungsanspruch zur gemeindlichen Einrichtung betreffen, geregelt werden können (vgl. hierzu näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920). Auch dürften jedenfalls § 3 und § 6 der angegriffenen Benutzungsordnung alle sonstigen Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG erfüllen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - VBlBW 1987, 137; sowie vom 13.03.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377). Die Bestimmungen regeln die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung und sind damit auf eine hinreichend konkret bezeichnete öffentliche Sache gerichtet. Ferner haben jedenfalls die hier in Rede stehenden Bestimmungen der § 3 und § 6 der Benutzungsordnung Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, denn sie zielen auf die Setzung einer Rechtsfolge und erschöpfen sich nicht lediglich in unverbindlichen Hinweisen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin sämtliche materiell getroffenen Regelungen in der tatsächlich herangezogenen Handlungsform vornehmen durfte.
38 
Wie zwischen den Beteiligten nicht mehr ernsthaft umstritten ist, handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb jedenfalls der Form nach um einen Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, gegen den Rechtsschutz nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO, sondern durch Widerspruch und Anfechtungsklage nachzusuchen ist. Das Landratsamt ist deshalb gehalten, über den am 11.03.2009 gegen die Benutzungsordnung eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197).
Die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 trat auf Grundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) mit Ausnahme ihres § 7 (Ordnungswidrigkeitentatbestand), der am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die bis dahin geltende Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 (GBl. S. 467) mit Wirkung vom 01.09.2009 außer Kraft gesetzt mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 1 Satz 1, der am Tag nach der Verkündung der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 außer Kraft trat. Die Landesheimbauverordnung soll die bislang geltenden Mindeststandards der zum Heimgesetz des Bundes ergangenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ersetzen.
Die Bestimmungen der Landesheimbauverordnung regeln unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen im Sinne von § 1 Abs. 1 LHeimG. Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung Übergangsregelungen (§ 5 LHeimBauVO) sowie Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO. Im Einzelnen bestehen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3
Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
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(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.
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(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
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(5) Bei der Gestaltung der Individualbereiche soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
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§ 4
Gemeinschaftsbereiche
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(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden.
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(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein. Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 qm pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten. Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen. In den Wohngruppen sollen darüber hinaus eine Küche, ein Hauswirtschaftsraum und ausreichend Abstellflächen vorhanden sein.
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(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den Gemeinschafts- und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
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(4) Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima wie auch eine gute Beleuchtung gewährleistet werden. Anzustreben ist eine möglichst natürliche Belichtung und eine helle gleichmäßige Beleuchtung in den Wohnbereichen. Insbesondere für die Wohngruppenbereiche von Pflegeheimen müssen geeignete Be- und Entlüftungskonzepte bestehen.
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(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. Geschlossene Heimbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen Außenbereich verfügen.
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§ 5
Geltung, Übergangsregelungen
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(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Heime, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen. Sie gelten weiterhin, soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar, ab diesem Zeitpunkt im Falle der Wiederaufnahme oder der Fortführung des Betriebs bestehender Einrichtungen nach Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzeptes betroffen und insofern auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben.
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(2) Sie gelten ansonsten für bestehende Heime nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden.
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(3) Die Übergangsregelungen nach Absatz 2 gelten sinngemäß für bereits laufende Baumaßnahmen sowie für konkret geplante Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine baureife Planung vorliegt.
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(4) Bereits während der Übergangsfristen ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben. Sofern im Rahmen der Übergangsregelungen Bewohnerzimmer noch mit zwei Personen belegt werden, müssen diese jedoch spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 qm (ohne Vorflur, Vorraum und Sanitärbereich) aufweisen.
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(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 4 technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind und deshalb ohne zeitliche Befristung Ausnahmen zugelassen werden, müssen spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein.
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(6) Die Belegung von Bewohnerzimmern mit mehr als zwei Personen ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nicht mehr zulässig.
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(7) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
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§ 6
Befreiungen und Ausnahmeregelungen
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(1) Ist dem Träger einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Pflegeheimes. Für dessen Neubau wurde am 14.09.2006 die Baugenehmigung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wurden im Erdgeschoss 7 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer, insgesamt also 11 Plätze, und im Obergeschoss 17 Einzelzimmer und 4 Doppelzimmer, insgesamt also 25 Plätze, realisiert. Die Schaffung gemeinsamer Wohnbereiche durch die Vereinigung von Einzelzimmern ist baulich nicht vorbereitet. Die Einzelzimmer sind jeweils über 16 m² groß. Die Doppelzimmer verfügen über eine Größe von 23 bis 25 m².
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Das Heim wurde zum 01.01.2008 eröffnet und ist seit Mitte 2009 nach den Angaben der Antragstellerin im Wesentlichen voll belegt. Das Heim ist mittels Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger zugelassen. Die Antragstellerin hat keine Fördermittel nach § 5 Abs. 7 LHeimBauVO erhalten.
33 
Am 07.04.2010 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt hat, die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 12.08.2009, hilfsweise bestimmte Teilregelungen für unwirksam zu erklären. Am 26.05.2011 änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 18.04.2011, hilfsweise bestimmte Teilregelungen, für unwirksam erklärt werden sollen. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung am 01.07.2011 zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin den Hilfsantrag fallengelassen.
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Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass die Landesheimbauverordnung sie in ihren Rechten aus der Baugenehmigung vom 14.09.2006 sowie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Sie sei auch gegenwärtig betroffen, da die von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht mehr von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhingen. Die Vorhaltung von Doppelzimmern werde nach 10 Jahren nicht mehr möglich sein, für die übrigen Abweichungen ihres Pflegeheims von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung könne die Ordnungsbehörde längstens bis zum 01.01.2033 von Ordnungsmaßnahmen absehen.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Verordnungsermächtigung für die Landesheimbauverordnung ergebe sich aus dem Landesheimgesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG), für das es aber keine Gesetzgebungskompetenz der Länder gebe. Das Heimrecht sei in seinen ordnungsrechtlichen Teilen als Gewerberecht anzusehen, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Hiervon habe der Bund durch sein - nicht aufgehobenes Heimgesetz - Gebrauch gemacht. Zwar habe dem Verfassungsgeber durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vorgeschwebt, das Heimrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen, doch sei der Umfang dieser Überführung von Anfang an unklar gewesen, wie der Streit zwischen dem Bund und einigen Bundesländern über die Gesetzgebungskompetenzen für den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts zeige. Ein wenig fassbarer Wille des Gesetzgebers könne zudem nicht den Wortlaut der Kompetenzvorschriften und deren gewachsenes Verständnis überspielen. Insbesondere umfasse der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht die Regelungsgegenstände des Heimgesetzes, da dieser Begriff im Kern nur die Hilfe gegenüber dem Einzelnen bei wirtschaftlicher Notlage umfasse.
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Darüber hinaus halte die Landesheimbauverordnung insgesamt die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht ein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung jede Abweichung von den Vorgaben des Heimrechts als Mangel definiere, der zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen ermächtige. Insoweit müssten die heimrechtlichen Normen besonders klar und eindeutig sein. Die überwiegende Zahl der Regelungen in der Landesheimbauverordnung sei in unscharfer Wortwahl gefasst. Überwiegend fänden sich „Soll-Regelungen“. Im Ansatz klar formulierte zwingende Regelungen würden sprachlich relativiert („vorrangig“, „in der Regel“ und „in erster Linie“). Die Übergangsregelungen stellten die Geltung der neuen Erfordernisse durch die Formel „soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar“ in die Beurteilung der Heimaufsichtsbehörden. Die Verlängerung der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren auf bis zu 25 Jahre stehe im Ermessen der Behörde, ohne dass ermessenslenkende Gesichtspunkte vorhanden seien. Durch § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde die Unbestimmtheit der Verordnung noch verstärkt. Auf dessen Grundlage würden die örtlichen Heimaufsichtsbehörden erst in vielen Jahren nach Ermessen entscheiden, an welche Regelungen die Einrichtungsträger gebunden bzw. nicht gebunden seien. Die Vielzahl unklarer und offener Regelungen lasse es nicht oder nur schwer vorhersehbar erscheinen, welche Anforderungen die einzelnen Heimaufsichtsbehörden auf Grund der Landesheimbauverordnung stellen würden. Die Unklarheiten könnten auch nicht mit Notwendigkeiten des sachlichen Regelungsbereiches begründet werden, da die bisherige Heimmindestbauverordnung nahezu vollständig auf Soll-Vorschriften verzichte.
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Des Weiteren stehe den durch die Landesheimbauverordnung bewirkten Eingriffen in die Grundrechte der Einrichtungsträger kein überragend wichtiges Individual- oder Gemeinschaftsgut entgegen, das die Einschränkungen rechtfertige. Es werde mit unbelegten Einschätzungen gearbeitet, wenn darauf abgestellt werde, dass es eine freie Heimplatzwahl allenfalls theoretisch, faktisch aber nur eingeschränkt oder gar nicht gebe. Die durch die Landesheimbauverordnung eingeführten Verbote beschränkten die Entscheidungsfreiheit der Menschen auf der Suche nach einem Heimplatz und erweiterten sie nicht. Es herrsche ein reger Wettbewerb um Standorte für neue Pflegeheime, sogar in kleineren Ortschaften. Heimplätze in Einzelzimmern seien in allen Regionen kurzfristig verfügbar. Den Heimträgern, die in den letzten Jahren in Übereinstimmung mit dem damaligen Förderrecht, dem Stand der bundesweiten Fachdiskussion und den Finanzierungsspielräumen des Sozialsystems gebaut hätten, drohten durch die Neubestimmungen der Landesheimbauverordnung enteignungsähnliche Folgen. Alle einschlägigen Regelwerke gingen von Nutzungszeiten von 40 oder sogar 50 Jahren für die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen aus. Demgemäß würden durch den Investitionskostenanteil im Pflegesatz nur sehr kleine Anteile der Gebäudekosten in Höhe von 2 bis 2,5 % jährlich refinanziert. Für Heimträger in Baden-Württemberg sei es unmöglich, Vergütungen mit den Sozialleistungsträgern zu vereinbaren, die eine schnellere Refinanzierung des Gebäudes als in 50 Jahren ermöglichten. Zusätzlich könne sie ihr Vertrauen auf die ihr erteilte Baugenehmigung stützen, für deren Erteilung auch geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen der Landesheimbauverordnung eingehalten seien.
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Hinsichtlich einzelner Normen der Landesheimbauverordnung sei auszuführen:
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Bezüglich § 2 LHeimBauVO könnten sich Einrichtungsträger, die nicht zentral gelegene Heime oder Heime mit mehr als 100 Plätzen betrieben, auf die ihnen erteilten Baugenehmigungen stützen. Zudem liege ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor, der nicht gerechtfertigt sei, da es im Hinblick auf ein Überangebot an stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg ohne Weiteres der Nachfrage auf dem Markt überlassen bleiben könne, ob dezentrale Angebote oder Einrichtungen mit vielen Plätzen belegt würden. Den Interessen der künftigen Bewohner sei am besten gedient, wenn es ein großes und differenziertes Angebot gebe. Auch werde in die Rechte auf Nutzung vorhandener Grundstücke und Gebäude sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die durch Art. 14 GG geschützt seien, eingegriffen. Diese Eingriffe erschienen verfassungsrechtlich nicht erforderlich, da im Hinblick auf die freie Heimwahl der Bewohnerinnen und Bewohner ordnungsrechtliche Regelungen nicht erforderlich seien. Zudem führe dieser ordnungsrechtliche Ansatz auch bei modernen und erst vor wenigen Jahren eingerichteten oder sanierten Einrichtungen zur Entwertung umfangreicher Investitionen. Zuletzt sei es ein milderes Mittel, die standortbezogenen Kriterien der Größe und Belegenheit nur für ganz neue Einrichtungen anzuwenden und den Bestandsschutz von Alteinrichtungen zu respektieren. Auch bei Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO blieben die unzulässigen Beeinträchtigungen der Baugenehmigung und der Berufs- und Eigentumsfreiheit bestehen.
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Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 LHeimBauVO schränkten ihre Befugnis aus der Baugenehmigung erheblich ein, ihr Gebäude mit dem derzeitigen Zimmerzuschnitt als Pflegeheim zu nutzen. Ein vollständiges Verbot von Doppelzimmern und der Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von zwei Einzelzimmern zu einer Nutzungseinheit seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gebe Fallgestaltungen, in denen Doppelzimmer gewünscht seien oder aus pflegefachlichen Gesichtspunkten als sinnvoll erschienen. Das Leben in einem Doppelzimmer könne gerade bei bettlägerigen Bewohnern die Fähigkeit zur Kommunikation aufrechterhalten und fördern. Der baden-württembergische Verordnungsgeber stehe mit dem Verbot von Doppelzimmern bundesweit allein. Der Verweis auf die Nutzung von zwei Einzelzimmern, die zu einer gemeinsamen Nutzungseinheit zusammengeschlossen werden könnten, habe den gravierenden Nachteil, dass die Bewohner solcher Einrichtungen in der Sache zwei Einzelzimmer belegten, so dass auch der Investitionsbetrag für zwei Einzelzimmer anfalle. Dies führe zu Mehrkosten für die Bewohner von 200 bis 300 EUR monatlich. Ein Verbot von Doppelzimmern beseitige die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Doppelzimmer. Zum Recht auf Privatsphäre und Würde gehöre auch die Entscheidung des pflegebedürftigen Menschen, nicht in einem Einzelzimmer leben zu wollen. Entsprechendes gelte für die Zimmergrößen und -zuschnitte. Das Vertrauen von Eigentümern und Betreibern, jedenfalls unter Beachtung anerkannter, jüngerer Standards errichtete Einrichtungen langfristig weiter betreiben zu können, werde enttäuscht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung von Errichtungs- und Erwerbskosten einer Pflegeeinrichtung nur über den langen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren möglich sei. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde noch seltener greifen als bei anderen Regelungen, da das in § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO enthaltene Doppelzimmerverbot durch § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch verstärkt werde. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO könne in Einzelfällen zu einer „Entlastung“ der Einrichtungsträger führen, gleichzeitig bedeute die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO aber eine Verschärfung.
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Die Regelungen über die Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen in § 4 LHeimBauVO seien von der Verordnungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG nicht gedeckt. Auch hier seien die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO mit ihren Rechten und denen anderer Einrichtungsbetreiber aus Baugenehmigung, Berufs- und Eigentumsfreiheit unvereinbar. Es erscheine bereits fraglich, ob die Regelungen erforderlich seien, das Ziel familiärer und überschaubarer Strukturen im Heim zu erreichen. Wohngruppengrößen von 20 - 25 hätten sich unter pflegefachlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt. Diese Zahl habe die Orientierungshilfe des Sozialministeriums ausdrücklich gebilligt. Sie ermögliche insbesondere die Umsetzung des Konzepts der Bezugspflege. Weiterhin sei es unzulässig, auf dem Umweg über bauliche Mindestanforderungen andere Betriebskonzepte als das Wohngruppenkonzept faktisch zu verbieten. Dazu werde der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Die Vorgabe der Gruppengröße von 15 erscheine auch unverhältnismäßig. Das Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe mit Ausnahme der Nachtschicht führe dazu, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte benötigt würden. Auch hier würden die Einrichtungsträger und Eigentümer vorhandener Gebäude zu vorzeitigen Umbaumaßnahmen ohne ausreichende Möglichkeit der Refinanzierung gezwungen. Als milderes Mittel sei es hier ebenfalls möglich, die neuen Anforderungen auf Neubauten und Totalsanierungen zu beschränken. Bestehenden Einrichtungen könne eine Übergangsfrist eingeräumt werden, die zumindest nahezu den Zeiträumen entspreche, die zur Refinanzierung der baulichen Aufwendungen erforderlich seien. Soweit die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bestehe, bedeute dies keine Rechtssicherheit, da nicht absehbar sei, ob, wann und in welcher Zeit solche Genehmigungen erteilt würden.
42 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO beinhalte mit der Formulierung „soll dies in der Regel nicht“ eine unklare Formulierung. Selbst Einrichtungen, die noch in jüngerer Zeit vom Land Baden-Württemberg gefördert worden seien, könnten nach dieser Formulierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen, ob im Fall der Umsetzung der neuen Vorschriften sogar die Rückforderung der Fördermittel drohe. Die Offenheit des § 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei aus der Sicht von Einrichtungsträgern, deren Pflegeheim gefördert worden sei, nicht zu rechtfertigen. Erlasse das Land Baden-Württemberg, das zugleich Fördergeber für die Einrichtungen gewesen sei, neue bauliche Anforderungen, so müsse die Umsetzung dieser Anforderungen zwingend und umfassend als förderunschädlich geregelt werden.
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Die Beschränkung auf eine bloß zehnjährige Übergangsfrist in § 5 LHeimBauVO führe zu gravierenden Einschränkungen der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Die Einrichtungsträger würden gezwungen, bereits lange vor der baulichen Abnutzung und der Möglichkeit zur Refinanzierung der bisher angefallenen Aufwendungen kostenspielige Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Nach baden-württembergischer Praxis werde eine 50jährige Nutzungsdauer benötigt, um die bereits bisher angefallenen baulichen Aufwendungen zu refinanzieren. Auch die tatsächlich übliche Nutzungsdauer liege regelmäßig nicht unter 30 bis 40 Jahren. Für das besonders gravierende Verbot von Doppelzimmern enthalte § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO sogar eine Verkürzung auf unter 10 Jahre und § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO untersage die Nutzung vieler vorhandener Doppelzimmer bereits ohne Verlängerungsmöglichkeit nach 10 Jahren.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197) für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen aus: Dem Land Baden-Württemberg stehe die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zu. Zwar habe der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge. Durch die Föderalismusreform sei aber der Begriff der öffentlichen Fürsorge dadurch eingeschränkt worden, dass in Art. 74 Abs. 1 GG der Klammerzusatz „ohne das Heimrecht“ angefügt worden sei. Damit sei das Heimrecht gemäß Art. 70 Abs. 1, 125a Abs. 1 Satz 2 GG Ländersache geworden. Die Landesheimbauverordnung halte sich im Ermächtigungsrahmen des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG. Auch die Regelungen in § 4 LHeimBauVO zur Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen seien vom Ermächtigungsrahmen des § 4 LHeimG umfasst. Der Begriff der „baulichen Gestaltung“ stelle klar, dass neben Größe und Standort der Heime alle heimspezifischen baulichen Anforderungen ohne Einschränkung auf Räume oder bestimmte andere Teile von Heimen abgedeckt seien. Zur baulichen Gestaltung zähle auch das Raumangebot der Heime, wie es in den getroffenen Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 3 LHeimBauVO zum Ausdruck komme. Hierbei handele es sich um heimspezifische bauliche Anforderungen, nicht um organisatorische oder betriebliche Regelungen.
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Die Landesheimbauverordnung sei nicht zu unbestimmt. Die verwendeten unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensspielräume und Soll-Vorschriften seien nicht zu beanstanden. Die Landesheimbauverordnung knüpfe mit der Übernahme der von der Antragstellerin beanstandeten unbestimmten Rechtsbegriffe aus der Heimmindestbauverordnung an eine bewährte Praxis an. Was technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sei, lasse sich im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse des Normunterworfenen feststellen. Bei diesen Regelungen bestehe kein Zweifel am Zweck der Vorschrift, die Belange der Normunterworfenen im Sinne der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei es weder möglich noch sinnvoll, alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen abschließend vorab in abstrakt-genereller Weise zu regeln. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO im Ermessen der Behörde stehenden Verlängerungsmöglichkeit der Übergangsfrist von 10 auf 25 Jahre gebe es in der Landesheimbauverordnung klare Maßstäbe für die Ermessensentscheidung. Wie sich §§ 1, 2 LHeimBauVO entnehmen lasse, sollen die neuen inhaltlichen Anforderungen im Interesse der Heimbewohner möglichst bald zur Geltung gebracht werden, andererseits solle den Heimbetreibern aber ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen eingeräumt und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Verlängerungsfrist folge, dass eine Verlängerung ausgesprochen werden solle, soweit dies für die Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen notwendig sei. Dies habe das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt. Die in der Verordnung verwandten Soll-Vorschriften seien für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend. Nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe die Behörde von dem vorgegebenen Soll-Programm abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die von der Antragstellerin beanstandeten Unklarheiten seien allesamt Öffnungsklauseln zu Gunsten der Heimbetreiber, die einen verhältnismäßigen Gesetzesvollzug ermöglichten.
50 
Die Regelungen der Landesheimbauverordnung griffen in die Berufsausübungsfreiheit ein, seien aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie dienten dem berechtigten Anliegen, die Wohnqualität in Heimen zu verbessern und den Heimbewohnern ein menschenwürdiges, möglichst selbstbestimmtes Leben mit einem Mindestmaß an Freiheit zu ermöglichen. Die Freiheit der Heimplatzwahl, auf die die Antragstellerin abstelle, sei möglicherweise theoretisch, nicht aber praktisch vorhanden. Viele Pflegebedürftige entschieden nicht selbst, welches Angebot sie in Anspruch nähmen. Sie seien in hohem Maße von Dritten abhängig. Es komme hinzu, dass der Wechsel in ein Pflegeheim oft kurzfristig erfolge und die Entscheidung von zahlreichen Umständen, wie etwa Lage, Verfügbarkeit oder Kosten abhänge. Die Regelungen der Landesheimbauverordnung seien auch angemessen. Gravierende finanzielle Auswirkungen seien für die Heimbetreiber nicht zu erwarten. Einen Bestandsschutz bestehender Heime gebe es nicht. Zudem führe die Landesheimbauverordnung keine überzogenen Standards ein, sondern regele nur das, was in neueren Heimen heute schon an Ausstattungsstandards üblich sei. Der Verordnungsgeber könne Belange der Betreiber hinter den gebotenen Schutz der Würde, der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der Heimbewohner zurückstellen, da er mit der angegriffenen Verordnung überragend wichtige Belange des Gemeinwohls verfolge. Die Landesheimbauverordnung diene der Effektuierung der Grundrechte der Heimbewohner, vor allem des Grundrechts auf Menschenwürde und informationelle Selbstbestimmung. Sollten Heimbetreiber in Ausnahmefällen besonders schwer getroffen werden, werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zulassung von Übergangsfristen und Ausnahmen hinreichend Rechnung getragen.
51 
Soweit in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen werde, hielten sich die damit verbundenen Nachteile im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gehe umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion stehe. Dies sei hier der Fall, da die Bewohner der Heime auf Grund ihrer Hilfebedürftigkeit auf derartige Einrichtungen angewiesen seien. Die hier durch die Landesheimbauverordnung erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Es gebe keinen sozialrechtlich vorgegebenen Refinanzierungsrahmen, sondern nur frei vereinbarte oder in strittigen Einzelfällen über Schiedstellen- bzw. Gerichtsverfahren festgelegte Refinanzierungskonditionen. Heimbetreiber könnten zudem erhöhte Betriebskosten bei der Vereinbarung von Pflegesätzen mit öffentlichen Trägern einfordern. Es sei aber schon davon auszugehen, dass bei einer wirtschaftlichen Errichtung, Finanzierung und Betriebsführung eine Refinanzierung im Rahmen der Übergangsfristen möglich sei, jedenfalls könne ein angemessener Teil der getätigten Investitionen refinanziert werden. Eine vollständige Refinanzierbarkeit sei zudem verfassungsrechtlich nicht gefordert. Wer sich bislang an den Standards der Heimbaumindestverordnung orientiert habe, könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Kein verantwortungsbewusst agierender Heimbetreiber könne geltend machen, dass eine Novellierung der mittlerweile 30 Jahre alten Regelungen zur baulichen Gestaltung von Heimen nicht zu erwarten gewesen wäre. Es sei im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, nicht mehr zeitgemäße Heime auf Dauer zu erhalten und zu schützen. Wenn der Refinanzierungszeitraum nicht ausgeschöpft werden könne, bedeute dies lediglich eine Minderung der Rendite der Heimbetreiber, nicht aber, dass die Heimbetreiber nicht einmal ihre Kosten erwirtschaften könnten.
52 
Da die Vorschriften des öffentlichen Heimrechts neben denen des öffentlichen Baurechts stünden, greife die Landesheimbauverordnung auch nicht in bestehende Baugenehmigungen ein. Wenn einzelne Härtefälle auftreten sollten, ermögliche der neu in die Landesheimbauverordnung eingefügte Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Lösungen, die in verhältnismäßiger Weise den Belangen der Heimbewohner Rechnung trügen.
53 
Im Einzelnen sei hinsichtlich der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Regelungen der Landesheimbauverordnung auszuführen:
54 
Mit den Vorschriften zum Standort und zur Größe der Pflegeheime sollte es den Betroffenen ermöglicht werden, auch bei einem stationären Pflegebedarf soweit wie möglich in ihrem vertrauten Lebensumfeld zu verbleiben. Es würden die mit der Größe von Pflegeheimen verbundenen Risiken begrenzt, dass Bedürfnisse der Institution die des Individuums überlagerten und sich anonyme und institutionell geprägte Strukturen ausbildeten. § 2 Abs. 1 LHeimBauVO sei als Programmsatz keine Grundlage für eine behördliche Anordnung. § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO seien Soll-Bestimmungen, die begründete Ausnahmen und das Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichten. Die Vorschriften verlören auch noch dadurch an Belastungsintensität, dass sie den Charakter eines Optimierungsgebotes hätten. Die Formulierungen des § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO erlaubten in jedem Einzelfall eine flexible Anwendung der Zielvorgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Weitere Härten würden durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO abgemildert.
55 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO sei erforderlich, damit die Heime allen Bewohnern eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen könnten. Die früher übliche Unterbringung pflege- und hilfsbedürftiger Personen in Zimmern mit zwei oder gar mehr Betten sei mit den heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten und mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Privatheit nicht mehr zu vereinbaren. Das Einzelzimmer sei der allgemein anerkannte Wohnstandard. Es lasse sich nicht belegen, dass für eine aktivierende Pflege Doppelzimmer notwendig seien. Bei Zulassung einer „Doppelzimmerquote“ bestehe immer das Risiko, dass Menschen aus sachfremden Gründen in Doppelzimmer gesteuert und hierdurch in ihrer Würde und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würden. Bedürfnisse nach Nähe und Möglichkeiten des Zusammenlebens in einem Privatbereich würden in der Landesheimbauverordnung ausdrücklich berücksichtigt. Doppelzimmer seien dafür nicht erforderlich. Es seien flexible Bau- und Raumkonzepte vorgesehen, indem jeweils zwei nebeneinander liegende Zimmer zu einer Wohneinheit verbunden werden könnten. Mit flexiblen Raumkonzepten könnten alle „Vorteile“ eines Doppelzimmers realisiert und gleichzeitig deren Nachteile vermieden werden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO an die Zimmergröße seien nicht zu beanstanden. Zwar schreibe § 23 Abs. 1 HeimMindBauV geringere Mindestgrößen für Einzelzimmer vor, jedoch hätten sich mittlerweile die Lebensumstände erheblich verändert. Hinsichtlich der lichten Raumbreite von 3,2 m enthalte die Landesheimbauverordnung nur Aussagen zur Raumbreite, nicht zur Raumtiefe. Ein Quadrat von 3,2 x 3,2 m werde nirgends gefordert. Die Vorgaben der Landesheimbauverordnung zur lichten Raumbreite und zur Einzelzimmergröße würden im Heim der Antragstellerin durchweg erfüllt. Hinsichtlich der Erfordernisse an Sanitärbereiche in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO werde lediglich eine Entwicklung nachvollzogen, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt habe. Die Forderung, dass sich maximal zwei Bewohner einen Sanitärraum teilen müssten, diene dem Ziel, den Heimen mehr Wohncharakter zu geben und den Heimbewohnern mehr Privatsphäre einzuräumen. Im Übrigen könnten in Bezug auf die Sanitärraumausstattung bestehender Einrichtungen zeitlich unbefristete Ausnahmen zugelassen werden.
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Die Regelungen über Gemeinschaftsbereiche in § 4 LHeimBauVO seien ebenfalls verfassungsgemäß. Hier gehe es darum, die räumlichen Voraussetzungen für ein überschaubares Sozialmilieu zu schaffen und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen; Vorgaben zu besonderen Betreuungskonzepten würden damit nicht gemacht. Großgruppen seien ein typisches Merkmal institutionell geprägter Anstalten und mit den Zielen der Normalisierung des Heimalltags und der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen nicht vereinbar. Es fielen im Hinblick auf einen möglicherweise höheren Bedarf an Pflegefachkräften allenfalls geringfügige Personalmehrkosten an. Eine Existenzgefährdung der Heimbetreiber sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Verpflichtung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe unabhängig von der Gruppengröße gebe es nicht. Die Gliederung der Heime in Wohneinheiten schließe die übergreifende Organisation des Personaleinsatzes nicht aus. Sollte die Umsetzung der Vorgaben in Einzelfällen Schwierigkeiten bereiten, könnten Befreiungen erteilt werden. Die baulichen Mindestanforderungen hingen nicht von vertraglichen Pflegesatzregelungen ab; vielmehr richteten sich die Entgeltregelungen nach den baulichen Anforderungen bzw. den hierdurch verursachten Kosten.
57 
Die gestaffelten Übergangsfristen in § 5 Abs. 2 LHeimBauVO sollten eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Anpassung bestehender Heime an die neuen Anforderungen ermöglichen. Sie milderten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Belastungen, die auf Betreiber bestehender Heime sonst zukommen würden. Die grundsätzliche, allen Heimen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO eingeräumte Frist von 10 Jahren stelle vor allem älteren Einrichtungen mit höherem Anpassungsbedarf sehr lange Zeiträume zur Verfügung, innerhalb derer die Einrichtungen ungestört finanziert und betrieben werden könnten. In Einzelfällen, etwa wenn ein Heim erst kurz vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder erst in Planung gewesen sei, könne die Übergangsfrist auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Hiermit werde ein Bestandsschutz vermittelt, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Von Verfassungs wegen sei die Einräumung einer Übergangsfrist, die eine vollständige Refinanzierung ermögliche, nicht geboten. Rein tatsächlich treffe die Darstellung der Antragstellerin nicht zu, dass innerhalb der Übergangsfristen eine Refinanzierung getätigter Investitionen nicht möglich sei. Auch die Praxis lege keine 50jährigen Refinanzierungszeiträume fest. Im Anhörungsverfahren hätten fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert hätten, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Übergangsfrist für Doppelzimmer sei im Hinblick auf die Formulierung „anstreben“ schon fraglich, ob sie überhaupt eine gegenüber den Heimbetreibern durchsetzbare rechtliche Verpflichtung enthalte. Jedenfalls stehe eine solche Verpflichtung unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, die im Einzelfall eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber und die Vermeidung von Härtefällen ermögliche. Zugleich trage die Vorschrift den Belangen der Heimbewohner Rechnung. Wenn der Abbau von Doppelzimmern den Heimbetreibern wirtschaftlich zugemutet werden könne, bestehe kein Grund, hiermit bis zum Ablauf der regulären Übergangsfrist zu warten. Zwar bestehe für Doppelzimmer mit einer Größe unter 22 m² lediglich eine Übergangsfrist von 10 Jahren, doch komme diese Größe hauptsächlich in älteren Heimen vor, die zu einem großen Teil hätten refinanziert werden können. Wenn - in seltenen Fällen - in jüngeren Heimen die Doppelzimmergröße 22 m² nicht erreicht werde, seien die Interessen der Heimbetreiber nicht schutzwürdig, weil die realisierten Zimmergrößen bereits im Zeitpunkt der Errichtung nicht zeitgemäß gewesen seien.
58 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden. Im Hinblick darauf, dass es auch Maßnahmen geben könne, die nicht im Vorgriff auf neue Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und deshalb wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermitteln aufwerfen würden, verbiete sich die von der Antragstellerin gewünschte Klarstellung, dass eine Rückforderung generell nicht in Betracht komme. Soweit eine Rückforderung von Fördermitteln nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen geboten sei, könne der Verordnungsgeber dies nicht ausschließen. Für die Einrichtung der Antragstellerin sei diese Bestimmung ohne Belang, da diese Einrichtung nicht gefördert worden sei.
59 
Mit der Möglichkeit von Befreiungen in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bestehe ein „Ventil“ für unverhältnismäßige Belastungen im Einzelfall.
60 
Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2005 – 1 K 44/04 - wird der Beklagte verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte „S“, S-Straße 4, C-Stadt, in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr vorzuverlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger - insoweit gesamtschuldnerisch -, der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger erstreben mit der Behauptung unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen infolge des Betriebs der Gaststätte „S“, S-Straße 4 in C-Stadt, und dort an Wochenenden stattfindender Diskothekenveranstaltungen ein gaststättenbehördliches Einschreiten des Beklagten.

Dem Grundstückseigentümer, der die Gaststätte an den Beigeladenen verpachtet hat, war durch Bauschein vom 22.11.1979 hinsichtlich des Anwesens S-Straße 4 unter Bezeichnung des Baugebiets als Mischgebiet eine Nutzungsänderung in Gestalt des Einbaus einer Diskothek im 1. Obergeschoss genehmigt worden. Beiblatt Nr. 1 zum Bauschein erhält unter Ziffer 2 folgende Regelung: „Die Diskothek muss so eingerichtet und betrieben werden, dass für die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht. Im Falle berechtigter Nachbarbeschwerden muss mit besonderen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes gerechnet werden.“

In der Folgezeit erteilte der Beklagte verschiedenen Gaststättenbetreibern eine den Diskothekenbetrieb jeweils umfassende Gaststättenerlaubnis. Der Inhaber der letzten den Diskotheken- bzw. Tanzbetrieb umfassenden Konzession stellte seine Tätigkeit am 31.3.1990 ein. Am 26.4.1991 und am 30.12.1996 wurde weiteren Vorgängern des Beigeladenen jeweils die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt, wobei der für den Diskothekenbetrieb hergerichtete Raum im 1. Obergeschoss antragsgemäß als Nebenraum ohne besondere Nutzungsart aufgeführt wurde. Vom 1.1.1998 bis zum 19.4.2000 war die Gaststätte geschlossen.

Dem Beigeladenen wurde durch Erlaubnisurkunde des Beklagten vom 20.4.2000 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft in besagtem Anwesen erteilt, wobei die Zweckbestimmung der einzelnen Schank- und Speiseräume als „Gastraum“ beziehungsweise „Nebenzimmer“ umschrieben wurde. Den diesbezüglichen Angaben des Beigeladenen in dessen Erlaubnisantrag folgend wurden weder eine besondere Betriebsart noch Besonderheiten für bestimmte Räume festgesetzt.

Am 11.5.2000 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, den Beginn der Sperrzeit für die Nächte von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, da er beabsichtige, in dem vorhandenen Nebenraum Tanzveranstaltungen durchzuführen. Der Beklagte legte den Antrag der Kreispolizeibehörde des Landkreises G-Stadt mit dem Bemerken vor, er halte die begehrte Sperrzeitverkürzung im Interesse der ruhebedürftigen Bevölkerung für bedenklich, weil es während des Betriebs der Gaststätte durch den Vorbesitzer häufig auch bei Einhaltung der Sperrstunde von 1.00 Uhr zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei und das An- und Abfahren von Pkw’s erhebliche Lärmbelästigungen während der Nachtruhe verursache. Nach Aktenlage wurde der Antrag nicht beschieden, wohl weil die Sperrzeit im Saarland durch die Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 20.6.2000 (Amtsbl. S. 958) allgemein auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr verkürzt wurde.

Mit Schreiben vom 5.10.2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden aus der Nachbarschaft häuften, wonach zu nächtlicher Stunde, mehrmals um 4.00 Uhr, laute Musik aus der Gaststätte die Nachtruhe beeinträchtige. Der Beigeladene behauptete hieraufhin, die Gaststätte montags bis mittwochs gegen 1.00 Uhr und donnerstags bis sonntags zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zu schließen. Die Lautstärke der Musik sei so geregelt, dass eine Unterhaltung in den Gasträumen möglich bleibe; die behauptete Störung der Nachbarn in ihrer Nachtruhe könne daher nicht von seiner Gaststätte herrühren.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass mehrere Anwohner sich durch aus der Gaststätte - insbesondere anlässlich der Diskothekenveranstaltungen - dringende Musik und durch das Verhalten häufig stark alkoholisierter jugendlicher Gäste beim nächtlichen Verlassen der Gaststätte gestört und belästigt fühlten, wobei in Einzelfällen auch Sachbeschädigungen an Fenstern beziehungsweise Rollläden gemeldet wurden. 25 Anlieger unterzeichneten ein von der Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Wohnqualität verfasstes Beschwerdeschreiben vom 15.1.2001. In der Folgezeit wurden weitere Beschwerden und an die Polizeiinspektion Dillingen gerichtete Hilfeersuchen aktenkundig.

Am 5./6.5.2001 führte der TÜV-Saarland im Wohnhaus der Kläger auf Veranlassung des Beklagten während laufenden Diskothekenbetriebs eine Schallmessung durch und stellte in seinem Gutachten vom 19.7.2001 fest, dass der aufgrund der in Verbindung mit der Gaststätte stehenden Geräusche ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nachts für Mischgebiete - 45 dB(A) - um 13 bis 20 dB(A) sowie bei alleiniger Betrachtung der Geräusche aus dem Gaststätteninneren um 3 bis 5 dB(A) überschritten habe, wobei der zulässige Spitzenpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) nachts zwischen 0.30 Uhr und 2.00 Uhr durch Geräusche im Außenbereich 19 mal um bis zu 21 dB(A) überschritten worden sei. Weitere Nachbarbeschwerden und Hilfeersuchen an die Polizeiinspektion Dillingen folgten.

Im Frühjahr 2002 ließ der Verpächter des Beigeladenen verschiedene Arbeiten zur Verringerung des nach außen dringenden Schallpegels durchführen - unter anderem wurde im Obergeschoss ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut -, woraufhin am 10.7.2002 im und vor dem Nachbargebäude der Gaststätte, S-Straße 7, eine erneute Schallmessung durch den TÜV-Saarland stattfand. Dabei wurde ausweislich des TÜV-Berichts vom 11.9.2002 bei zulässigen Innenwerten für den Außenbereich ein nächtlicher Beurteilungspegel von 49 dB(A) ermittelt.

Die Beschwerden aus der Nachbarschaft gingen weiter, wobei im Wesentlichen das Verhalten der Gaststättenbesucher beim Aufsuchen und vor allem beim Verlassen der Gaststätte beanstandet wurde. Anfang 2003 wurde auch im Erdgeschoss der Gaststätte ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut. Anlässlich einer nachfolgenden Messung vom 3.4.2003 wurde bei geschlossener Gaststättentür und maximalem Lärmpegel von 85 dB(A) im Inneren der Gaststätte ein Außenpegel von 45 dB(A) festgestellt. Die Nachbarbeschwerden setzten sich fort.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 forderten die Kläger, deren Wohnhaus rund 40 m von der Gaststätte entfernt ist, den Beklagten auf, die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft infolge des Diskothekenbetriebs zu unterbinden. Hieraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2003 und vom 5.2.2004 eine bevorstehende Neukonzessionierung der Gaststätte unter den notwendigen Auflagen an.

Als ein entsprechendes Tätigwerden unterblieb, haben die Kläger am 24.5.2004 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel eines gaststättenbehördlichen Einschreitens wegen unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen erhoben. Sie haben behauptet, die Diskothek werde insbesondere im Sommer mit offener Tür und geöffneten Fenstern betrieben; zudem komme es zu Lärmbelästigungen durch das Verhalten der Gäste vor dem Gebäude. Flaschen würden geworfen und Fahrzeuge mit laut heulendem Motor gestartet. Schreiende und randalierende Gäste seien am Wochenende, sofern Diskothekenbetrieb stattfinde, häufig bis 6.00 Uhr morgens festzustellen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens haben die Kläger mehrfach Aufzeichnungen vorgelegt, in denen unter Angabe von Datum und Uhrzeit als störend empfundene Lärmbelästigungen stichwortartig zusammengestellt sind. Die Klägerin zu 2. hat geltend gemacht, durch die Lärmimmissionen der Gaststätte behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und ein entsprechendes fachärztliches Attest vom 19.2.2004 vorgelegt. Nach Auffassung der Kläger findet der Diskothekenbetrieb ohne entsprechende gaststättenrechtliche Konzession statt; hinsichtlich der zulässigen Lärmbelästigung sei zu beachten, dass die Gaststätte und ihr Wohnhaus in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in einem Dorf- oder Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen seien, weswegen der zulässige Grenzwert nachts 40 dB(A) betrage. Infolge der durchgeführten Lärmbegrenzungsmaßnahmen sei die Situation zwar verbessert worden; dennoch werde der maßgebliche Grenzwert von 40 dB(A) nicht eingehalten. Zudem sei mangels hinreichender Überwachung nicht sichergestellt, dass die Lärmbegrenzungsmaßnahmen nicht umgangen würden. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Beigeladene nicht versuche oder nicht fertig bringe, seine Gäste vom Randalieren vor der Gaststätte abzuhalten. Der dort von ihnen verursachte ruhestörende Lärm sei ihm zuzurechnen.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen geeignete Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuordnen, die gewährleisten, dass die der Gaststätte zuzuordnenden Immissionen einen Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten,

3. den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen durch angemessene Überwachung zu gewährleisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Seines Erachtens betreibt der Beigeladene keine Diskothek, sondern eine Gaststätte mit vereinzelten Musikveranstaltungen. Von dem Betrieb der Gaststätte gingen aufgrund seines Tätigwerdens und ausweislich der durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft mehr aus. Die Gaststätte liege in einem Dorfgebiet, weswegen ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A), der eingehalten werde, maßgeblich sei. Ein polizeiliches Einschreiten sei in den letzten Monaten nicht mehr erforderlich gewesen. Durch Einbau eines Windfanges sei sichergestellt, dass auch beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Gaststätte durch die Gäste der Lärm nicht ungehindert nach außen dringen könne. Dass Gaststättenbesucher vor der Gaststätte lärmten und randalierten, werde bestritten. Insbesondere in den letzten Monaten seien keine Nachbarbeschwerden mehr erhoben worden.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, eine ganz gewöhnliche Gaststätte mit dem Charakter einer Dorfkneipe zu betreiben, die wochentags von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie freitags und samstags von 14.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet sei. Der Raum im 1. Obergeschoss sei lediglich freitags und samstags geöffnet. Alle Auflagen, die ihm beziehungsweise dem Eigentümer des Gebäudes gegenüber ergangen seien, seien erfüllt worden. Zusätzlich sei auf freiwilliger Basis eine Klimaanlage eingebaut worden, was dazu geführt habe, dass die Fenster der Gaststätte nicht mehr geöffnet werden müssten. Zudem sei ein Windfang installiert worden, um zu verhindern, dass Lärm nach außen dringe. Der behauptete Lärm, der seine Ursache außerhalb der Gaststätte haben solle, werde bestritten, sei aber jedenfalls nicht auf das Verhalten seiner Gäste zurückzuführen. Der vorhandene Parkplatz werde nicht von seinen Gästen, sondern von den Anwohnern genutzt, auf deren nächtliches Verhalten er keinen Einfluss habe. Die Gaststätte liege in einem gemischt genutzten Gebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.10.2005 ergangenes Urteil - 1 K 44/04 - abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem geltend gemachten Untersagungsanspruch die Baugenehmigung vom 22.11.1979 zum Einbau einer Diskothek entgegenstehe, für deren Erlöschen es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dass die vom Normalbetrieb abweichende Betriebsart einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und der besonderen Betriebsart Diskothek in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht konzessioniert sei, begründe keinen Einschreitensanspruch der Kläger, da diese auf das Einhalten formaler Ordnungspositionen keinen Anspruch hätten.

Ein eventueller Anspruch der Kläger auf gaststättenrechtliche Auflagen werde durch die Baugenehmigung hingegen nicht ausgeschlossen. Allerdings indiziere der Umstand, dass das Gebiet in der Baugenehmigung als Mischgebiet bezeichnet sei, die Maßgeblichkeit des insoweit für außerhalb von Gebäuden vorgesehenen Beurteilungspegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Selbst wenn zwischenzeitlich die nähere Umgebung - ohne den streitigen Betrieb zu berücksichtigen - einem allgemeinen Wohngebiet entspräche, in dem eine Gaststätte der vorliegenden Art unzulässig wäre, hieße dies nicht, dass der diesbezügliche Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) absolut einzuhalten wäre, da die baurechtlich genehmigte, ausgeübte und von einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht bedrohte Nutzung des streitigen Anwesens die maßgebliche Umgebung mitpräge. Zumindest sei ein Mittelungspegel zu bilden. Vorliegend sei dies allerdings nicht erforderlich, da die Kläger das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die einer Festlegung mittels Beurteilungspegeln zugänglich wären, nicht nachgewiesen hätten. Hinsichtlich des aus der Gaststätte nach außen dringenden Lärms gäben die in der Verwaltungsakte befindlichen sachverständigen Stellungnahmen keinen Anhalt für eine dahingehende Beeinträchtigung der Kläger. Weitere sachverständige Aufklärung durch das Gericht sei daher nicht angezeigt, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hätten, eine solche werde ergebnislos verlaufen, da an den Tagen der Begutachtung mit dem Wohlverhalten des Beigeladenen zu rechnen sei. Zur Behauptung, die Begrenzung der Verstärkeranlage könne umgangen werden, sei ein geeignetes Beweismittel nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Lärms von Besuchern auf dem Weg von und zu der Gaststätte begründeten die in den Aufzeichnungen der Kläger angeführten Umstände nicht die gerichtliche Überzeugung, dass von der Gaststätte erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, die der Beschränkung durch Auflagen bedürften, so dass es der Erhebung des diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweises nicht bedürfe. Wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung sei davon auszugehen, dass die Auswirkungen von Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Gaststätte typischerweise zu rechnen sei, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gaststättengesetzes darstellten. Die behaupteten Lärmbelästigungen durch Besucher der Gaststätte bewegten sich hinsichtlich Qualität und Häufung noch im Rahmen dieser Typik. Lärmbelästigungen nach Mitternacht seien zwar problematisch; insoweit enthalte aber die TA-Lärm in den Bestimmungen für seltene Ereignisse (Ziffer 7.2) eine Konkretisierung, die als allgemeine Wertung vorliegend heranzuziehen sei. Die dort vorgesehene Zahl von zehn Tagen oder Nächten sei nach dem Vortrag der Kläger im Kalenderjahr 2004 zwar erreicht, aber nicht überschritten worden. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 sei nach dem Vorbringen der Kläger zwar mit mehr als zehn nächtlichen Lärmbelästigungen zu rechnen; allerdings seien die diesbezüglich von den Klägern gewählten Umschreibungen „laute Musik aus Autos/Gegröle/Schlägerei vor der Diskothek/sehr laut/aufgewacht durch laute Musik aus Autos“ nicht geeignet, die jeweilige Intensität des Lärms objektiv festzustellen und könnten daher die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft nicht begründen. In Anbetracht des insoweit angebotenen Zeugenbeweises sei zwar im Einzelfall die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft wegen der Art des Ereignisses und der damit verbundenen Spitzenwerte nicht ausgeschlossen; für die Kammer sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass für das Kalenderjahr 2005 die Anzahl solcher Ereignisse den Grenzwert für seltene Ereignisse von zehn überschreite, so dass keine Veranlassung bestanden habe, den Zeugen zu hören.

Das Urteil wurde den Klägern am 31.10.2005 zugestellt. Auf ihren Antrag vom 21.11.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 10.5.2006 - 1 Q 5/06 -, den Klägern zugestellt am 18.5.2006, zugelassen.

Mit ihrer am Montag, den 19.6.2006, eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigen die Kläger ihre Auffassung, die nähere Umgebung ihres Wohnanwesens und der Diskothek sei zumindest aus heutiger maßgeblicher Sicht eindeutig als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Die Diskothek stehe in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden Bebauung, sei daher als Fremdkörper zu qualifizieren und vermöge die Umgebung nicht zu prägen. In der dem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung fehlten exakte Immissionswerte und eine Betriebszeitenregelung, um die schon zur Zeit ihrer Erteilung vorhersehbaren Belastungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Ebenso wenig regele die Baugenehmigung den Umgang mit den so genannten „seltenen Ereignissen“ gemäß TA-Lärm. Im Übrigen schließe sie nicht aus, Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu machen beziehungsweise den Betrieb einer Diskothek in gaststättenrechtlicher Hinsicht zu untersagen. Vorliegend sei dem Beigeladenen gaststättenrechtlich keine Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek erteilt worden. Der Beklagte und der Beigeladene behaupteten selbst, es handele sich um eine ganz gewöhnliche Gaststätte. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei mithin infolge einer Nutzungsänderung erloschen. Der tatsächliche Betrieb der Gaststätte verursache allerdings Lärmbeeinträchtigungen, die in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag - und zwar unabhängig, ob die Diskothek im Obergeschoss geöffnet sei oder nicht - über die für eine gewöhnliche Gaststätte typischen Beeinträchtigungen nach wie vor erheblich hinausgingen. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung umfasse nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung dem Beklagten vorbehalten sei. Da die Baugenehmigung keine exakten Immissionsrichtwerte für die Zulässigkeit von Lärmimmissionen enthalte, könne sie insoweit auch keine Bindungswirkung entfalten. Maßgeblich sei der heutige Gebietscharakter, der als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren sei. Die Bestimmungen der TA-Lärm stünden den begehrten Schutzmaßnahmen schon deshalb nicht entgegen, weil hiernach nicht die Zeit nach 24.00 Uhr, sondern die Zeit nach 22.00 Uhr maßgeblich sei, hinsichtlich derer eine den Grenzwert von zehn überschreitende Zahl von Lärmbelästigungen vorgetragen sei. Die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Gaststätte und deren Gäste gingen unvermindert weiter, was in den letzten Monaten zu mehreren Polizeieinsätzen geführt habe. Am 25.3.2006 habe die Klägerin zu 2. einen körperlichen Schaden in Gestalt eines starken Tinnitus rechtsseitig infolge lauter Musik aus dem Auto eines Gastes des Beigeladenen erlitten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die vorbezeichnete Gaststätte in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Gebietscharakter habe sich seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert. Insbesondere sei die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Nach wie vor sei die tatsächliche Lautstärke der angeblichen Lärmbelästigungen nicht substantiiert dargelegt, weswegen diese einer objektiven Feststellung nicht zugänglich seien.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die seinem Verpächter erteilte Baugenehmigung bestehe unverändert fort. Verschiedene Maßnahmen zur Schallbegrenzung seien mit dem Erfolg, dass die vorgegebenen Immissionswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten würden, durchgeführt worden. In der Nähe der Gaststätte befänden sich eine weitere Gaststätte (Imbiss mit Straßenverkauf), ein Supermarkt, eine Filiale der Kreissparkasse, ein Café mit Bäckerei, ein Musikhaus und eine Apotheke. Maßgeblich seien daher die für Dorfgebiete geltenden Werte. Massive Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Diskothek, die nach Qualität und Häufung über das übliche Maß hinausgingen, seien nicht gegeben. Das subjektive Empfinden der Klägerin zu 2. sei nicht objektivierbar und daher ohne Belang. Sie habe Belästigungen, die typischerweise von einer genehmigten Gaststätte ausgehen, hinzunehmen.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der anlässlich der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Verwaltungsakten des Beklagten betreffend die den Vorgängern des Beigeladenen seit Ergehen der Baugenehmigung vom 22.11.1979 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse (8 Hefte und 1 Kopie); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

§ 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Offenau gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 17. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, wendet sich gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.02.2009 (polizeiliche Umweltschutzverordnung - PolVO -) sowie gegen die neu erlassene Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau. Auf dem benachbarten Grundstück ... ... betreibt die Antragsgegnerin u.a. ein Kleinspielfeld sowie eine Weitsprunganlage. Die Antragsgegnerin änderte ihre Polizeiverordnung vom 19.10.2004 durch eine mit Zustimmung des Gemeinderats erlassene Verordnung vom 17.02.2009. Dabei änderte sie u.a. die hier angegriffene Regelung des § 6 PolVO. Diese hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 6
Lärm von öffentlichen Spielplätzen, Kleinspielfeld und Weitsprunganlage
(1) Die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr; in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.
(2) Weitere Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Spielplätze, des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage treffen die hierfür erlassenen Benutzungsordnungen.
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
Gemäß § 25 Abs. 1 PolVO kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Änderungsverordnung wurde am 24.02.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht und trat am 01.03.2009 in Kraft. In § 6 der Polizeiverordnung vom 19.10.2004 in der bis zum 28.02.2009 gültigen Fassung waren im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten; § 6 Abs. 2 PolVO a.F. bestimmte jedoch, dass die Benutzung der Kleinspielfelder an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.
Ebenfalls am 17.02.2009 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ (nachfolgend: Benutzungsordnung), die im Amtsblatt vom 24.02.2009 öffentlich bekannt gemacht wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage der Gemeinde Offenau; sie ist für alle Personen verbindlich, welche sich auf diesem Gelände aufhalten. In § 3 der Benutzungsordnung werden Benutzungszeiten für den Allgemeingebrauch, in § 6 zulässige Nutzungszeiten für den organisierten Vereinssport festgesetzt. Die in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten stimmen mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten überein. Darüber hinaus bestimmen § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Benutzungsordnung, dass die Benutzung des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist; die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Der Antragsteller hat am 22.02.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und wendet sich der Sache nach gegen die Änderung in § 6 PolVO und die neu erlassene Benutzungsordnung. Er macht geltend, dass der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung lediglich zur Rechtswahrung gestellt werde, nachdem die Antragsgegnerin diese selbst als Satzung qualifiziere und einen hiergegen eingelegten Widerspruch als unstatthaft bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis stelle die Benutzungsordnung jedoch einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung dar. Weder werde die Benutzungsordnung in der Präambel als Satzung bezeichnet, noch sei eine Rechtsgrundlage hierfür angegeben worden. Auch fehle der für Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften. Soweit erkennbar sei die Benutzungsordnung auch nicht der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 GemO angezeigt worden.
Die Bestimmung des § 6 der geänderten Polizeiverordnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in eigenen Rechten. Die neu getroffene Regelung von Benutzungszeiten sei bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen rechtswidrig. Von der vormaligen, bis Ende Februar 2009 geltenden Fassung sei entsprechend dem Wortlaut der Festsetzung die Nutzung sämtlicher Kleinspielfelder in bewohnten Gebieten der Antragsgegnerin erfasst worden. Die streitgegenständliche Fassung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut nur noch auf ein Kleinspielfeld und nicht mehr auf sämtliche Kleinspielfelder im Gemeindegebiet, so dass der Regelung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne, auf welche Flächen sie sich beziehe. Die Regelung über ein Kleinspielfeld ohne nähere Bezeichnung mache die Polizeiverordnung unbestimmt. Bei einem anderen Verständnis sei die Polizeiverordnung gleichfalls rechtswidrig, da es sich dann nicht mehr um eine abstrakt-generelle Regelung entsprechend den Vorgaben des § 10 PolG handele, sondern um eine Einzelfallregelung. Unabhängig hiervon sei die Änderung nicht von der angegebenen Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt, weil die Vorschrift konkrete Nutzungszeiten bestimme und nicht - was allein zulässig sei - ein Verbot der Benutzung zu bestimmten Zeiten festsetze. Durch die neue Polizeiverordnung werde der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, da die Änderung eine im Verhältnis zur vormaligen Fassung weitergehende Benutzung des Spielfeldes bei der Grundschule Offenau erlaube, zumal in der neuen Fassung kein Verbot der Benutzung an Sonn- und Feiertagen mehr enthalten sei. Rein vorsorglich werde deshalb gerügt, dass der Antragsteller durch die Änderung der Polizeiverordnung und die in der darauf aufbauenden neuen Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes unzumutbaren Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG ausgesetzt sei.
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Der Antragsteller beantragt,
11 
1. § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 19.01.2004 in der Fassung vom 17.02.2009
12 
und
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2. die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau vom 17.02.2009
14 
für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung sowie gegen die Benutzungsordnung sei unzulässig. Zutreffend halte der Antragsteller seinen auf die Unwirksamkeit der Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau gerichteten Normenkontrollantrag mangels Vorliegens einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift für unstatthaft. Unabhängig hiervon fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Antragsteller durch die angegriffene Benutzungsordnung ersichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Weder sei der Antragsteller Adressat der angegriffenen Benutzungsordnung, noch umfassten die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 4 GemO und die das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven die vom Antragsteller geltend gemachten immissionsschutzrechtlichen Belange. Durch den Erlass einer Benutzungsordnung werde gerade nicht festgeschrieben, was die Nachbarn dieser öffentlichen Einrichtung an Immissionen hinzunehmen hätten. Die streitgegenständliche Benutzungsordnung sei allein im öffentlichen Interesse erlassen worden, um die entstandenen Streitigkeiten über den zulässigen Nutzungsumfang klarstellend zu regeln. Insbesondere enthalte die angegriffene Benutzungsordnung im Vergleich zu ihrer Vorgängerbestimmung keine Widmungserweiterung, da bereits nach altem Recht das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage ausdrücklich dem Schul- und Vereinssport gewidmet gewesen seien. Eine auf § 4 GemO beruhende Satzung könne nicht als Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses verstanden werden, so dass selbst bei Annahme einer Widmungserweiterung nur Regelungen hinsichtlich des kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses, nicht aber bezüglich des immissionsschutz- oder baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses statthaft seien. Die kommunalrechtliche Widmung enthalte gerade keine inhaltliche Regulierung des Nutzungskonflikts zwischen dem Betreiber einer öffentlichen Einrichtung und der Nachbarschaft durch Abwägung der widerstreitenden Belange. In jedem Fall fehle es dem Antragsteller aber am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Durch die angegriffene Benutzungsordnung würden Regelungen getroffen, welche die Benutzung des Kleinspielfeldes einschränkten; es werde mithin ein bestimmtes Verhalten nicht erlaubt, sondern untersagt. Insbesondere für die Vereinsnutzung schreibe die neue Benutzungsordnung einzuhaltende und damit einschränkende Verfahrensregelungen vor. Eine Nichtigerklärung dieser Festsetzungen bringe für den Antragsteller keinen Vorteil, sondern wäre gegenüber dem derzeitigen Zustand nachteilig.
18 
Aus ähnlichen Gründen sei auch der gegen die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 17.02.2009 gerichtete Normenkontrollantrag unzulässig. Der Antragsteller gehöre mit seinen allein geltend gemachten nachbarlichen Belangen gerade nicht zum Kreis derjenigen, die von den Regelungen der Polizeiverordnung potentiell betroffen würden. Unabhängig hiervon sei der Antrag unbegründet, da die Polizeiverordnung materiell mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers inhaltlich hinreichend bestimmt. Bereits aufgrund des Wortlautes von § 6 PolVO stehe fest, dass von dieser Vorschrift allein das Kleinspielfeld bei der Grundschule Offenau erfasst sein solle. Die beanstandete Regelung in § 6 PolVO sei auch von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt. Die Vorschrift lasse mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, was von den Betroffenen verlangt werde, nämlich die Benutzung des Kleinspielfeldes und öffentlicher Spielplätze in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres in der Zeit zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr zu unterlassen. Bei der gebotenen Auslegung sei der Bestimmung deshalb zu entnehmen, dass sie nicht die zulässigen Nutzungszeiten regele, sondern ein Verbot der Benutzung in den oben angegebenen Zeiten enthalte.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern und haben sich mit einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.
21 
Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist zulässig und begründet (dazu unter 1.); der Antrag gegen die Benutzungsordnung ist bereits unzulässig (dazu unter 2.).
22 
1. Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 17.02.2009 ist zulässig (dazu unter 1.1), er hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg (dazu unter 1.2).
23 
1.1 Der Antrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt, da sich der Antragsteller der Sache nach lediglich gegen die am 17.02.2009 erfolgte Änderung vor allem des § 6 PolVO, nicht aber gegen die ursprüngliche Verordnung vom 19.10.2004 wendet.
24 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris). Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven (und nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen) Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.07.1998 - 22 N 98.940 - NVwZ-RR 1999, 265). Dies ist hier der Fall. Wie sich den Verwaltungsakten und insbesondere den Vorlagen zu den einschlägigen Gemeinderatssitzungen entnehmen lässt, traf die Antragsgegnerin die Einschränkung der Benutzungszeiten für die Spielplätze und das Kleinspielfeld nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat hier ausdrücklich eine Abwägung der Interessen der die Anlage nutzenden Allgemeinheit bzw. der Sportvereine auf der einen Seite und der von den Lärmimmissionen betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite vorgenommen, wodurch letzteren ein gewisser Mindestschutz vor Immissionen gewährt werden sollte.
25 
Schließlich kann dem Antragsteller auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung der Norm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb unter jedem Gesichtspunkt nutzlos ist. Die Nutzlosigkeit muss mithin eindeutig sein (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - juris). Dies ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, anders als in der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.1999 (1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457) entschiedenen Konstellation, nicht der Fall. Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob bei Nichtigerklärung der Neuregelung in § 6 PolVO in der Fassung vom 17.02.2009 die - für den Antragsteller in gewisser Hinsicht günstigere - Vorläuferbestimmung des § 6 PolVO in der Fassung vom 19.10.2004 automatisch wieder aufleben würde und ob die Vorläuferbestimmung trotz ihrer fast wortgleichen Formulierung in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen gültig ist. Denn ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Normenkontrollantrag folgt bereits daraus, dass bei einer Nichtigerklärung von § 6 der neu gefassten Polizeiverordnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin eine neue, für den Antragsteller günstigere Regelung treffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann anzuerkennen, wenn ein Normgeber ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, er werde unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, bei Erfolg des Normenkontrollantrags eine Neuregelung treffen, die für den Antragsteller möglicherweise günstiger ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613). Dies ist hier der Fall, da das Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die divergierenden Belange der Benutzer von Spielplätzen bzw. des Kleinspielfeldes sowie der von Lärmimmissionen betroffenen Anwohner in einen gerechten Ausgleich bringen und hierzu Mindestregelungen treffen will.
26 
1.2 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Bestimmung des § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin, auf deren Überprüfung der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag der Sache nach in zulässiger Weise beschränkt hat, ist für unwirksam zu erklären.
27 
1.2.1 Formelle Bedenken gegen § 6 PolVO bestehen allerdings nicht. Die Änderungsverordnung, durch die § 6 PolVO neu gefasst wurde, ist, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, mit der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates der Antragsgegnerin erlassen worden (§ 15 Abs. 2 PolG) und dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden (§ 16 Abs. 1 PolG). Die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 und 2 PolG sind gewahrt. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.
28 
1.2.2 Die angegriffenen Regelungen in § 6 PolVO entbehren einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, da sie von den angegebenen Bestimmungen der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG nicht gedeckt sind.
29 
Als Ermächtigungsgrundlage einer als Polizeiverordnung erlassenen Regelung ist ausschließlich die in ihrer Präambel als Grundlage genannte gesetzliche Bestimmung maßgebend. Darauf, ob eine inhaltsgleiche Regelung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könnte, kommt es nicht an. Denn eine Polizeiverordnung muss das Gesetz, also die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV, § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, dass die Gültigkeit der Verordnung - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlass sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).
30 
Die Generalermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG stellt für § 6 PolVO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn die Antragsgegnerin hat in § 6 Abs. 1 PolVO nicht - was von dieser Rechtsgrundlage allein gedeckt ist - zur Abwehr von Gefahren die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten verboten, sondern eine abschließende Nutzungsregelung in der Weise getroffen, dass konkrete Nutzungszeiten positiv festgesetzt worden sind. Eine derartige Regulierung des Konflikts zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung und dem Ruhebedürfnis der Anwohner durch Festsetzung von verbindlichen Nutzungszeiten ist auf der Grundlage des Polizeigesetzes indes nicht zulässig.
31 
Eine Polizeiverordnung darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Polizeiverordnung darf demnach ausschließlich Verbotsregelungen und Gebote aufstellen. Durch eine Polizeiverordnung wird nicht etwa verbotenes Verhalten erlaubt, sondern es wird aus Gründen der Gefahrenabwehr ein bestimmtes Verhalten untersagt oder gefordert. Das Normenkontrollgericht hat deshalb bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Polizeiverordnung ausschließlich zu prüfen, ob die darin enthaltenen Normen durch die ein polizeiliches Einschreiten - generalisierend und typisierend - ermächtigenden Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 PolG gedeckt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - a.a.O.). Durch eine Polizeiverordnung kann daher keine abschließende Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass verbindliche Nutzungszeiten festgelegt werden. Vielmehr bestimmt sich der zulässige Nutzungsumfang in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch die Widmung zum Ausdruck gebracht worden ist, ggf. durch eine ausgestaltende Benutzungsregelung, und im Übrigen durch die sonstigen allgemeinen Gesetze, vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen. Keiner Klärung bedarf im vorliegenden Fall, ob durch Polizeiverordnung ein Mindestschutz der betroffenen Anwohner vor Geräuschimmissionen dergestalt sichergestellt werden darf, dass die Nutzung zu bestimmten Zeiten untersagt wird oder ob auch einer derartigen Verbotsregelung der Vorrang immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegensteht (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - a.a.O.). Denn den dargelegten, für eine Polizeiverordnung geltenden, Vorgaben wird die Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO bei der vorzunehmenden objektiven Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Benutzers nicht gerecht.
32 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Regelung des § 6 Abs. 1 PolVO auch im Wege der Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes in der Sommerzeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Winterzeit vom 01.10. bis zum 31.03. eines Jahres in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr verboten sein soll. Zwar steht das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit einer Norm einer Auslegung von in einer Polizeiverordnung enthaltenen Bestimmungen nicht schlechterdings entgegen. Jedoch müssen sich auch dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf durch etwaige Unklarheiten nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten oder von Dritten wirkt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 <375 f.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - VBlBW 2010, 33). Daraus folgt, dass der Auslegung von in Polizeiverordnungen enthaltenen Bestimmungen jedenfalls dann enge Grenzen gesetzt sind, wenn - wie hier gemäß § 25 Abs. 1 PolVO - etwaige Verstöße bußgeldbewehrt sind.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gebotenen Auslegung davon auszugehen, dass die Gemeinde eine - von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckte und unzulässige - abschließende Festsetzung positiver Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen hat, nicht jedoch ein Verbot der Benutzung zu den jeweiligen reziproken Zeiten. Für dieses Verständnis sprechen bereits in erheblichem Maße der Wortlaut von § 6 Abs. 1 PolVO, daneben jedoch auch systematische Erwägungen. So spricht § 6 Abs. 1 PolVO ausdrücklich davon, zu welchen Zeiten die „Benutzung“ der betreffenden Einrichtungen „erlaubt“ ist. Dies ist eine klassische Formulierung für eine - kommunalrechtliche - Benutzungsregelung, nicht jedoch für eine repressive polizeirechtliche Bestimmung. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Auslegung, dass ein Verbot der Nutzung zu den jeweils reziproken Zeiten verfügt worden sei, setzt sich über den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO hinweg und überschreitet die Grenze der Erkennbarkeit der Rechtslage. Unabhängig hiervon wird das oben vertretene Auslegungsergebnis bei einer systematischen Betrachtung bestätigt. Die Binnensystematik von § 6 PolVO bestätigt den Wortlautbefund, indem § 6 Abs. 2 PolVO „weitere Regelungen über die Nutzung...“ erwähnt. Bereits dieser Zusammenhang spricht dafür, dass auch Absatz 1 der Bestimmung als „kommunalrechtliche“ Nutzungsregelung verstanden werden muss, nicht jedoch als repressives polizeirechtliches Verbot. Die Gesamtsystematik des einschlägigen Ortsrechts bestätigt diese Auslegung. Die Benutzungsordnung erstreckt sich nach ihrem § 1 Abs. 1 (wie § 6 Abs. 1 PolVO) auf das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung sprechen mit identischem Wortlaut wie § 6 Abs. 1 PolVO davon, dass die „Benutzung“ der Anlage zu den angegebenen Zeiten (die ebenfalls mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten identisch sind) „erlaubt“ ist. Vor dem Hintergrund dieser identischen Formulierungen erscheint es fernliegend, die verwendete Formulierung „Benutzung ... erlaubt“ einmal als kommunalrechtliche Benutzungsregelung, in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang hingegen als Gefahrenabwehrnorm zu verstehen, zumal beide Regelungen am gleichen Tag erlassen worden sind. Vielmehr hat der Normgeber in beiden Ordnungen bei der erforderlichen objektiven Auslegung kommunalrechtliche Benutzungsregelungen getroffen, mithin eine abschließende positive Festsetzung von Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen.
34 
Wird § 6 PolVO von der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so ist die Regelung bereits aus diesem Grunde für unwirksam zu erklären. Die Unwirksamkeitserklärung kann sich dabei nicht auf Absatz 1 der Bestimmung beschränken, da die weiteren Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 keine selbständige Regelung enthalten und für sich gesehen keinen Bestand haben können.
35 
2. Der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO unstatthaft, da er sich nicht gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift wendet. Wie der Antragsteller selbst erkennt, handelt es sich bei der „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ nicht um eine Rechtsnorm. Fehl geht insbesondere die ursprünglich von der Antragsgegnerin im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Benutzungsregelung um eine in der Form der Satzung getroffene Widmungseinschränkung der öffentlichen Einrichtung handle.
36 
Gegen eine Satzungsqualität der Benutzungsordnung sprechen vor allem formale, daneben aber auch inhaltliche Gesichtspunkte. So wurde die Benutzungsordnung nicht - wie allgemein üblich - in der Präambel oder in ihrem Text als Satzung bezeichnet; weder in der Überschrift noch im sonstigen Kontext findet sich ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum. Ferner fehlt am Ende der bei Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel. Auch wurde die Benutzungsordnung nicht - wie bei Satzungen vorgeschrieben - der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 GemO angezeigt. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich entnehmen, dass lediglich die Änderung der Polizeiverordnung mit Schreiben vom 19.05.2009 gegenüber dem Landratsamt Heilbronn angezeigt wurde, nicht jedoch die Benutzungsordnung. Im Übrigen dürfte eine Ausfertigung der Benutzungsordnung als Satzung nicht erfolgt sein. Für eine Satzungsqualität der Benutzungsregelung könnte allenfalls deren Gliederung in Paragraphen sprechen, die üblicherweise lediglich bei Rechtsnormen vorgenommen wird. Angesichts der oben aufgezählten zahlreichen, gegen eine Satzungsqualität sprechenden Gesichtspunkte kann bei der vorzunehmenden Auslegung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin eine Regelung mit Rechtsnormcharakter treffen wollte. Vielmehr handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb der Form nach um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG.
37 
Im Übrigen dürfte es sich bei der Regelung auch inhaltlich um eine Allgemeinverfügung im Sinne dieser Bestimmung handeln, denn sie schränkt den widmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Einrichtung ein. Die Widmung selbst ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG, so dass Modalitäten der Widmung durch Verwaltungsakt, soweit sie nicht den grundsätzlichen Zulassungsanspruch zur gemeindlichen Einrichtung betreffen, geregelt werden können (vgl. hierzu näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920). Auch dürften jedenfalls § 3 und § 6 der angegriffenen Benutzungsordnung alle sonstigen Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG erfüllen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - VBlBW 1987, 137; sowie vom 13.03.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377). Die Bestimmungen regeln die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung und sind damit auf eine hinreichend konkret bezeichnete öffentliche Sache gerichtet. Ferner haben jedenfalls die hier in Rede stehenden Bestimmungen der § 3 und § 6 der Benutzungsordnung Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, denn sie zielen auf die Setzung einer Rechtsfolge und erschöpfen sich nicht lediglich in unverbindlichen Hinweisen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin sämtliche materiell getroffenen Regelungen in der tatsächlich herangezogenen Handlungsform vornehmen durfte.
38 
Wie zwischen den Beteiligten nicht mehr ernsthaft umstritten ist, handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb jedenfalls der Form nach um einen Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, gegen den Rechtsschutz nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO, sondern durch Widerspruch und Anfechtungsklage nachzusuchen ist. Das Landratsamt ist deshalb gehalten, über den am 11.03.2009 gegen die Benutzungsordnung eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197).
Die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 trat auf Grundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) mit Ausnahme ihres § 7 (Ordnungswidrigkeitentatbestand), der am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die bis dahin geltende Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 (GBl. S. 467) mit Wirkung vom 01.09.2009 außer Kraft gesetzt mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 1 Satz 1, der am Tag nach der Verkündung der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 außer Kraft trat. Die Landesheimbauverordnung soll die bislang geltenden Mindeststandards der zum Heimgesetz des Bundes ergangenen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) vom 27.01.1978 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ersetzen.
Die Bestimmungen der Landesheimbauverordnung regeln unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen im Sinne von § 1 Abs. 1 LHeimG. Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung Übergangsregelungen (§ 5 LHeimBauVO) sowie Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO. Im Einzelnen bestehen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3
Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
10 
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.
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12 
(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
13 
(5) Bei der Gestaltung der Individualbereiche soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
14 
§ 4
Gemeinschaftsbereiche
15 
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden.
16 
(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein. Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 qm pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten. Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen. In den Wohngruppen sollen darüber hinaus eine Küche, ein Hauswirtschaftsraum und ausreichend Abstellflächen vorhanden sein.
17 
(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den Gemeinschafts- und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
18 
(4) Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima wie auch eine gute Beleuchtung gewährleistet werden. Anzustreben ist eine möglichst natürliche Belichtung und eine helle gleichmäßige Beleuchtung in den Wohnbereichen. Insbesondere für die Wohngruppenbereiche von Pflegeheimen müssen geeignete Be- und Entlüftungskonzepte bestehen.
19 
(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. Geschlossene Heimbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen Außenbereich verfügen.
20 
§ 5
Geltung, Übergangsregelungen
21 
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Heime, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen. Sie gelten weiterhin, soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar, ab diesem Zeitpunkt im Falle der Wiederaufnahme oder der Fortführung des Betriebs bestehender Einrichtungen nach Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzeptes betroffen und insofern auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben.
22 
(2) Sie gelten ansonsten für bestehende Heime nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden.
23 
(3) Die Übergangsregelungen nach Absatz 2 gelten sinngemäß für bereits laufende Baumaßnahmen sowie für konkret geplante Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine baureife Planung vorliegt.
24 
(4) Bereits während der Übergangsfristen ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben. Sofern im Rahmen der Übergangsregelungen Bewohnerzimmer noch mit zwei Personen belegt werden, müssen diese jedoch spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren mindestens eine Wohnfläche von 22 qm (ohne Vorflur, Vorraum und Sanitärbereich) aufweisen.
25 
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 4 technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind und deshalb ohne zeitliche Befristung Ausnahmen zugelassen werden, müssen spätestens nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein.
26 
(6) Die Belegung von Bewohnerzimmern mit mehr als zwei Personen ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren nicht mehr zulässig.
27 
(7) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
28 
§ 6
Befreiungen und Ausnahmeregelungen
29 
(1) Ist dem Träger einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
30 
31 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Pflegeheimes. Für dessen Neubau wurde am 14.09.2006 die Baugenehmigung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wurden im Erdgeschoss 7 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer, insgesamt also 11 Plätze, und im Obergeschoss 17 Einzelzimmer und 4 Doppelzimmer, insgesamt also 25 Plätze, realisiert. Die Schaffung gemeinsamer Wohnbereiche durch die Vereinigung von Einzelzimmern ist baulich nicht vorbereitet. Die Einzelzimmer sind jeweils über 16 m² groß. Die Doppelzimmer verfügen über eine Größe von 23 bis 25 m².
32 
Das Heim wurde zum 01.01.2008 eröffnet und ist seit Mitte 2009 nach den Angaben der Antragstellerin im Wesentlichen voll belegt. Das Heim ist mittels Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger zugelassen. Die Antragstellerin hat keine Fördermittel nach § 5 Abs. 7 LHeimBauVO erhalten.
33 
Am 07.04.2010 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie begehrt hat, die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 12.08.2009, hilfsweise bestimmte Teilregelungen für unwirksam zu erklären. Am 26.05.2011 änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Landesheimbauverordnung in der Fassung vom 18.04.2011, hilfsweise bestimmte Teilregelungen, für unwirksam erklärt werden sollen. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung am 01.07.2011 zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin den Hilfsantrag fallengelassen.
34 
Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass die Landesheimbauverordnung sie in ihren Rechten aus der Baugenehmigung vom 14.09.2006 sowie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Sie sei auch gegenwärtig betroffen, da die von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht mehr von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhingen. Die Vorhaltung von Doppelzimmern werde nach 10 Jahren nicht mehr möglich sein, für die übrigen Abweichungen ihres Pflegeheims von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung könne die Ordnungsbehörde längstens bis zum 01.01.2033 von Ordnungsmaßnahmen absehen.
35 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Verordnungsermächtigung für die Landesheimbauverordnung ergebe sich aus dem Landesheimgesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG), für das es aber keine Gesetzgebungskompetenz der Länder gebe. Das Heimrecht sei in seinen ordnungsrechtlichen Teilen als Gewerberecht anzusehen, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Hiervon habe der Bund durch sein - nicht aufgehobenes Heimgesetz - Gebrauch gemacht. Zwar habe dem Verfassungsgeber durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vorgeschwebt, das Heimrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen, doch sei der Umfang dieser Überführung von Anfang an unklar gewesen, wie der Streit zwischen dem Bund und einigen Bundesländern über die Gesetzgebungskompetenzen für den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts zeige. Ein wenig fassbarer Wille des Gesetzgebers könne zudem nicht den Wortlaut der Kompetenzvorschriften und deren gewachsenes Verständnis überspielen. Insbesondere umfasse der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht die Regelungsgegenstände des Heimgesetzes, da dieser Begriff im Kern nur die Hilfe gegenüber dem Einzelnen bei wirtschaftlicher Notlage umfasse.
36 
Darüber hinaus halte die Landesheimbauverordnung insgesamt die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht ein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung jede Abweichung von den Vorgaben des Heimrechts als Mangel definiere, der zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen ermächtige. Insoweit müssten die heimrechtlichen Normen besonders klar und eindeutig sein. Die überwiegende Zahl der Regelungen in der Landesheimbauverordnung sei in unscharfer Wortwahl gefasst. Überwiegend fänden sich „Soll-Regelungen“. Im Ansatz klar formulierte zwingende Regelungen würden sprachlich relativiert („vorrangig“, „in der Regel“ und „in erster Linie“). Die Übergangsregelungen stellten die Geltung der neuen Erfordernisse durch die Formel „soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar“ in die Beurteilung der Heimaufsichtsbehörden. Die Verlängerung der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren auf bis zu 25 Jahre stehe im Ermessen der Behörde, ohne dass ermessenslenkende Gesichtspunkte vorhanden seien. Durch § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde die Unbestimmtheit der Verordnung noch verstärkt. Auf dessen Grundlage würden die örtlichen Heimaufsichtsbehörden erst in vielen Jahren nach Ermessen entscheiden, an welche Regelungen die Einrichtungsträger gebunden bzw. nicht gebunden seien. Die Vielzahl unklarer und offener Regelungen lasse es nicht oder nur schwer vorhersehbar erscheinen, welche Anforderungen die einzelnen Heimaufsichtsbehörden auf Grund der Landesheimbauverordnung stellen würden. Die Unklarheiten könnten auch nicht mit Notwendigkeiten des sachlichen Regelungsbereiches begründet werden, da die bisherige Heimmindestbauverordnung nahezu vollständig auf Soll-Vorschriften verzichte.
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Des Weiteren stehe den durch die Landesheimbauverordnung bewirkten Eingriffen in die Grundrechte der Einrichtungsträger kein überragend wichtiges Individual- oder Gemeinschaftsgut entgegen, das die Einschränkungen rechtfertige. Es werde mit unbelegten Einschätzungen gearbeitet, wenn darauf abgestellt werde, dass es eine freie Heimplatzwahl allenfalls theoretisch, faktisch aber nur eingeschränkt oder gar nicht gebe. Die durch die Landesheimbauverordnung eingeführten Verbote beschränkten die Entscheidungsfreiheit der Menschen auf der Suche nach einem Heimplatz und erweiterten sie nicht. Es herrsche ein reger Wettbewerb um Standorte für neue Pflegeheime, sogar in kleineren Ortschaften. Heimplätze in Einzelzimmern seien in allen Regionen kurzfristig verfügbar. Den Heimträgern, die in den letzten Jahren in Übereinstimmung mit dem damaligen Förderrecht, dem Stand der bundesweiten Fachdiskussion und den Finanzierungsspielräumen des Sozialsystems gebaut hätten, drohten durch die Neubestimmungen der Landesheimbauverordnung enteignungsähnliche Folgen. Alle einschlägigen Regelwerke gingen von Nutzungszeiten von 40 oder sogar 50 Jahren für die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen aus. Demgemäß würden durch den Investitionskostenanteil im Pflegesatz nur sehr kleine Anteile der Gebäudekosten in Höhe von 2 bis 2,5 % jährlich refinanziert. Für Heimträger in Baden-Württemberg sei es unmöglich, Vergütungen mit den Sozialleistungsträgern zu vereinbaren, die eine schnellere Refinanzierung des Gebäudes als in 50 Jahren ermöglichten. Zusätzlich könne sie ihr Vertrauen auf die ihr erteilte Baugenehmigung stützen, für deren Erteilung auch geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen der Landesheimbauverordnung eingehalten seien.
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Hinsichtlich einzelner Normen der Landesheimbauverordnung sei auszuführen:
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Bezüglich § 2 LHeimBauVO könnten sich Einrichtungsträger, die nicht zentral gelegene Heime oder Heime mit mehr als 100 Plätzen betrieben, auf die ihnen erteilten Baugenehmigungen stützen. Zudem liege ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor, der nicht gerechtfertigt sei, da es im Hinblick auf ein Überangebot an stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg ohne Weiteres der Nachfrage auf dem Markt überlassen bleiben könne, ob dezentrale Angebote oder Einrichtungen mit vielen Plätzen belegt würden. Den Interessen der künftigen Bewohner sei am besten gedient, wenn es ein großes und differenziertes Angebot gebe. Auch werde in die Rechte auf Nutzung vorhandener Grundstücke und Gebäude sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die durch Art. 14 GG geschützt seien, eingegriffen. Diese Eingriffe erschienen verfassungsrechtlich nicht erforderlich, da im Hinblick auf die freie Heimwahl der Bewohnerinnen und Bewohner ordnungsrechtliche Regelungen nicht erforderlich seien. Zudem führe dieser ordnungsrechtliche Ansatz auch bei modernen und erst vor wenigen Jahren eingerichteten oder sanierten Einrichtungen zur Entwertung umfangreicher Investitionen. Zuletzt sei es ein milderes Mittel, die standortbezogenen Kriterien der Größe und Belegenheit nur für ganz neue Einrichtungen anzuwenden und den Bestandsschutz von Alteinrichtungen zu respektieren. Auch bei Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO blieben die unzulässigen Beeinträchtigungen der Baugenehmigung und der Berufs- und Eigentumsfreiheit bestehen.
40 
Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 LHeimBauVO schränkten ihre Befugnis aus der Baugenehmigung erheblich ein, ihr Gebäude mit dem derzeitigen Zimmerzuschnitt als Pflegeheim zu nutzen. Ein vollständiges Verbot von Doppelzimmern und der Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von zwei Einzelzimmern zu einer Nutzungseinheit seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es gebe Fallgestaltungen, in denen Doppelzimmer gewünscht seien oder aus pflegefachlichen Gesichtspunkten als sinnvoll erschienen. Das Leben in einem Doppelzimmer könne gerade bei bettlägerigen Bewohnern die Fähigkeit zur Kommunikation aufrechterhalten und fördern. Der baden-württembergische Verordnungsgeber stehe mit dem Verbot von Doppelzimmern bundesweit allein. Der Verweis auf die Nutzung von zwei Einzelzimmern, die zu einer gemeinsamen Nutzungseinheit zusammengeschlossen werden könnten, habe den gravierenden Nachteil, dass die Bewohner solcher Einrichtungen in der Sache zwei Einzelzimmer belegten, so dass auch der Investitionsbetrag für zwei Einzelzimmer anfalle. Dies führe zu Mehrkosten für die Bewohner von 200 bis 300 EUR monatlich. Ein Verbot von Doppelzimmern beseitige die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Doppelzimmer. Zum Recht auf Privatsphäre und Würde gehöre auch die Entscheidung des pflegebedürftigen Menschen, nicht in einem Einzelzimmer leben zu wollen. Entsprechendes gelte für die Zimmergrößen und -zuschnitte. Das Vertrauen von Eigentümern und Betreibern, jedenfalls unter Beachtung anerkannter, jüngerer Standards errichtete Einrichtungen langfristig weiter betreiben zu können, werde enttäuscht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung von Errichtungs- und Erwerbskosten einer Pflegeeinrichtung nur über den langen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren möglich sei. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 LHeimBauVO werde noch seltener greifen als bei anderen Regelungen, da das in § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO enthaltene Doppelzimmerverbot durch § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch verstärkt werde. § 6 Abs. 1 LHeimBauVO könne in Einzelfällen zu einer „Entlastung“ der Einrichtungsträger führen, gleichzeitig bedeute die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO aber eine Verschärfung.
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Die Regelungen über die Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen in § 4 LHeimBauVO seien von der Verordnungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG nicht gedeckt. Auch hier seien die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO mit ihren Rechten und denen anderer Einrichtungsbetreiber aus Baugenehmigung, Berufs- und Eigentumsfreiheit unvereinbar. Es erscheine bereits fraglich, ob die Regelungen erforderlich seien, das Ziel familiärer und überschaubarer Strukturen im Heim zu erreichen. Wohngruppengrößen von 20 - 25 hätten sich unter pflegefachlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt. Diese Zahl habe die Orientierungshilfe des Sozialministeriums ausdrücklich gebilligt. Sie ermögliche insbesondere die Umsetzung des Konzepts der Bezugspflege. Weiterhin sei es unzulässig, auf dem Umweg über bauliche Mindestanforderungen andere Betriebskonzepte als das Wohngruppenkonzept faktisch zu verbieten. Dazu werde der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Die Vorgabe der Gruppengröße von 15 erscheine auch unverhältnismäßig. Das Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe mit Ausnahme der Nachtschicht führe dazu, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte benötigt würden. Auch hier würden die Einrichtungsträger und Eigentümer vorhandener Gebäude zu vorzeitigen Umbaumaßnahmen ohne ausreichende Möglichkeit der Refinanzierung gezwungen. Als milderes Mittel sei es hier ebenfalls möglich, die neuen Anforderungen auf Neubauten und Totalsanierungen zu beschränken. Bestehenden Einrichtungen könne eine Übergangsfrist eingeräumt werden, die zumindest nahezu den Zeiträumen entspreche, die zur Refinanzierung der baulichen Aufwendungen erforderlich seien. Soweit die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bestehe, bedeute dies keine Rechtssicherheit, da nicht absehbar sei, ob, wann und in welcher Zeit solche Genehmigungen erteilt würden.
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§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO beinhalte mit der Formulierung „soll dies in der Regel nicht“ eine unklare Formulierung. Selbst Einrichtungen, die noch in jüngerer Zeit vom Land Baden-Württemberg gefördert worden seien, könnten nach dieser Formulierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzen, ob im Fall der Umsetzung der neuen Vorschriften sogar die Rückforderung der Fördermittel drohe. Die Offenheit des § 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei aus der Sicht von Einrichtungsträgern, deren Pflegeheim gefördert worden sei, nicht zu rechtfertigen. Erlasse das Land Baden-Württemberg, das zugleich Fördergeber für die Einrichtungen gewesen sei, neue bauliche Anforderungen, so müsse die Umsetzung dieser Anforderungen zwingend und umfassend als förderunschädlich geregelt werden.
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Die Beschränkung auf eine bloß zehnjährige Übergangsfrist in § 5 LHeimBauVO führe zu gravierenden Einschränkungen der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Die Einrichtungsträger würden gezwungen, bereits lange vor der baulichen Abnutzung und der Möglichkeit zur Refinanzierung der bisher angefallenen Aufwendungen kostenspielige Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Nach baden-württembergischer Praxis werde eine 50jährige Nutzungsdauer benötigt, um die bereits bisher angefallenen baulichen Aufwendungen zu refinanzieren. Auch die tatsächlich übliche Nutzungsdauer liege regelmäßig nicht unter 30 bis 40 Jahren. Für das besonders gravierende Verbot von Doppelzimmern enthalte § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO sogar eine Verkürzung auf unter 10 Jahre und § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO untersage die Nutzung vieler vorhandener Doppelzimmer bereits ohne Verlängerungsmöglichkeit nach 10 Jahren.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (GBl. S. 197) für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
47 
den Normenkontrollantrag abzuweisen.
48 
Er führt im Wesentlichen aus: Dem Land Baden-Württemberg stehe die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zu. Zwar habe der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge. Durch die Föderalismusreform sei aber der Begriff der öffentlichen Fürsorge dadurch eingeschränkt worden, dass in Art. 74 Abs. 1 GG der Klammerzusatz „ohne das Heimrecht“ angefügt worden sei. Damit sei das Heimrecht gemäß Art. 70 Abs. 1, 125a Abs. 1 Satz 2 GG Ländersache geworden. Die Landesheimbauverordnung halte sich im Ermächtigungsrahmen des § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG. Auch die Regelungen in § 4 LHeimBauVO zur Bildung von Wohngruppen und Außenbereichen seien vom Ermächtigungsrahmen des § 4 LHeimG umfasst. Der Begriff der „baulichen Gestaltung“ stelle klar, dass neben Größe und Standort der Heime alle heimspezifischen baulichen Anforderungen ohne Einschränkung auf Räume oder bestimmte andere Teile von Heimen abgedeckt seien. Zur baulichen Gestaltung zähle auch das Raumangebot der Heime, wie es in den getroffenen Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 3 LHeimBauVO zum Ausdruck komme. Hierbei handele es sich um heimspezifische bauliche Anforderungen, nicht um organisatorische oder betriebliche Regelungen.
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Die Landesheimbauverordnung sei nicht zu unbestimmt. Die verwendeten unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensspielräume und Soll-Vorschriften seien nicht zu beanstanden. Die Landesheimbauverordnung knüpfe mit der Übernahme der von der Antragstellerin beanstandeten unbestimmten Rechtsbegriffe aus der Heimmindestbauverordnung an eine bewährte Praxis an. Was technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sei, lasse sich im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse des Normunterworfenen feststellen. Bei diesen Regelungen bestehe kein Zweifel am Zweck der Vorschrift, die Belange der Normunterworfenen im Sinne der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei es weder möglich noch sinnvoll, alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen abschließend vorab in abstrakt-genereller Weise zu regeln. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO im Ermessen der Behörde stehenden Verlängerungsmöglichkeit der Übergangsfrist von 10 auf 25 Jahre gebe es in der Landesheimbauverordnung klare Maßstäbe für die Ermessensentscheidung. Wie sich §§ 1, 2 LHeimBauVO entnehmen lasse, sollen die neuen inhaltlichen Anforderungen im Interesse der Heimbewohner möglichst bald zur Geltung gebracht werden, andererseits solle den Heimbetreibern aber ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen eingeräumt und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Verlängerungsfrist folge, dass eine Verlängerung ausgesprochen werden solle, soweit dies für die Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen notwendig sei. Dies habe das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt. Die in der Verordnung verwandten Soll-Vorschriften seien für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend. Nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe die Behörde von dem vorgegebenen Soll-Programm abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die von der Antragstellerin beanstandeten Unklarheiten seien allesamt Öffnungsklauseln zu Gunsten der Heimbetreiber, die einen verhältnismäßigen Gesetzesvollzug ermöglichten.
50 
Die Regelungen der Landesheimbauverordnung griffen in die Berufsausübungsfreiheit ein, seien aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie dienten dem berechtigten Anliegen, die Wohnqualität in Heimen zu verbessern und den Heimbewohnern ein menschenwürdiges, möglichst selbstbestimmtes Leben mit einem Mindestmaß an Freiheit zu ermöglichen. Die Freiheit der Heimplatzwahl, auf die die Antragstellerin abstelle, sei möglicherweise theoretisch, nicht aber praktisch vorhanden. Viele Pflegebedürftige entschieden nicht selbst, welches Angebot sie in Anspruch nähmen. Sie seien in hohem Maße von Dritten abhängig. Es komme hinzu, dass der Wechsel in ein Pflegeheim oft kurzfristig erfolge und die Entscheidung von zahlreichen Umständen, wie etwa Lage, Verfügbarkeit oder Kosten abhänge. Die Regelungen der Landesheimbauverordnung seien auch angemessen. Gravierende finanzielle Auswirkungen seien für die Heimbetreiber nicht zu erwarten. Einen Bestandsschutz bestehender Heime gebe es nicht. Zudem führe die Landesheimbauverordnung keine überzogenen Standards ein, sondern regele nur das, was in neueren Heimen heute schon an Ausstattungsstandards üblich sei. Der Verordnungsgeber könne Belange der Betreiber hinter den gebotenen Schutz der Würde, der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der Heimbewohner zurückstellen, da er mit der angegriffenen Verordnung überragend wichtige Belange des Gemeinwohls verfolge. Die Landesheimbauverordnung diene der Effektuierung der Grundrechte der Heimbewohner, vor allem des Grundrechts auf Menschenwürde und informationelle Selbstbestimmung. Sollten Heimbetreiber in Ausnahmefällen besonders schwer getroffen werden, werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zulassung von Übergangsfristen und Ausnahmen hinreichend Rechnung getragen.
51 
Soweit in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen werde, hielten sich die damit verbundenen Nachteile im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gehe umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion stehe. Dies sei hier der Fall, da die Bewohner der Heime auf Grund ihrer Hilfebedürftigkeit auf derartige Einrichtungen angewiesen seien. Die hier durch die Landesheimbauverordnung erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Es gebe keinen sozialrechtlich vorgegebenen Refinanzierungsrahmen, sondern nur frei vereinbarte oder in strittigen Einzelfällen über Schiedstellen- bzw. Gerichtsverfahren festgelegte Refinanzierungskonditionen. Heimbetreiber könnten zudem erhöhte Betriebskosten bei der Vereinbarung von Pflegesätzen mit öffentlichen Trägern einfordern. Es sei aber schon davon auszugehen, dass bei einer wirtschaftlichen Errichtung, Finanzierung und Betriebsführung eine Refinanzierung im Rahmen der Übergangsfristen möglich sei, jedenfalls könne ein angemessener Teil der getätigten Investitionen refinanziert werden. Eine vollständige Refinanzierbarkeit sei zudem verfassungsrechtlich nicht gefordert. Wer sich bislang an den Standards der Heimbaumindestverordnung orientiert habe, könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Kein verantwortungsbewusst agierender Heimbetreiber könne geltend machen, dass eine Novellierung der mittlerweile 30 Jahre alten Regelungen zur baulichen Gestaltung von Heimen nicht zu erwarten gewesen wäre. Es sei im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, nicht mehr zeitgemäße Heime auf Dauer zu erhalten und zu schützen. Wenn der Refinanzierungszeitraum nicht ausgeschöpft werden könne, bedeute dies lediglich eine Minderung der Rendite der Heimbetreiber, nicht aber, dass die Heimbetreiber nicht einmal ihre Kosten erwirtschaften könnten.
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Da die Vorschriften des öffentlichen Heimrechts neben denen des öffentlichen Baurechts stünden, greife die Landesheimbauverordnung auch nicht in bestehende Baugenehmigungen ein. Wenn einzelne Härtefälle auftreten sollten, ermögliche der neu in die Landesheimbauverordnung eingefügte Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Lösungen, die in verhältnismäßiger Weise den Belangen der Heimbewohner Rechnung trügen.
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Im Einzelnen sei hinsichtlich der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Regelungen der Landesheimbauverordnung auszuführen:
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Mit den Vorschriften zum Standort und zur Größe der Pflegeheime sollte es den Betroffenen ermöglicht werden, auch bei einem stationären Pflegebedarf soweit wie möglich in ihrem vertrauten Lebensumfeld zu verbleiben. Es würden die mit der Größe von Pflegeheimen verbundenen Risiken begrenzt, dass Bedürfnisse der Institution die des Individuums überlagerten und sich anonyme und institutionell geprägte Strukturen ausbildeten. § 2 Abs. 1 LHeimBauVO sei als Programmsatz keine Grundlage für eine behördliche Anordnung. § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO seien Soll-Bestimmungen, die begründete Ausnahmen und das Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichten. Die Vorschriften verlören auch noch dadurch an Belastungsintensität, dass sie den Charakter eines Optimierungsgebotes hätten. Die Formulierungen des § 2 Abs. 2 und 3 LHeimBauVO erlaubten in jedem Einzelfall eine flexible Anwendung der Zielvorgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Weitere Härten würden durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO abgemildert.
55 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO sei erforderlich, damit die Heime allen Bewohnern eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen könnten. Die früher übliche Unterbringung pflege- und hilfsbedürftiger Personen in Zimmern mit zwei oder gar mehr Betten sei mit den heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten und mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Privatheit nicht mehr zu vereinbaren. Das Einzelzimmer sei der allgemein anerkannte Wohnstandard. Es lasse sich nicht belegen, dass für eine aktivierende Pflege Doppelzimmer notwendig seien. Bei Zulassung einer „Doppelzimmerquote“ bestehe immer das Risiko, dass Menschen aus sachfremden Gründen in Doppelzimmer gesteuert und hierdurch in ihrer Würde und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würden. Bedürfnisse nach Nähe und Möglichkeiten des Zusammenlebens in einem Privatbereich würden in der Landesheimbauverordnung ausdrücklich berücksichtigt. Doppelzimmer seien dafür nicht erforderlich. Es seien flexible Bau- und Raumkonzepte vorgesehen, indem jeweils zwei nebeneinander liegende Zimmer zu einer Wohneinheit verbunden werden könnten. Mit flexiblen Raumkonzepten könnten alle „Vorteile“ eines Doppelzimmers realisiert und gleichzeitig deren Nachteile vermieden werden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO an die Zimmergröße seien nicht zu beanstanden. Zwar schreibe § 23 Abs. 1 HeimMindBauV geringere Mindestgrößen für Einzelzimmer vor, jedoch hätten sich mittlerweile die Lebensumstände erheblich verändert. Hinsichtlich der lichten Raumbreite von 3,2 m enthalte die Landesheimbauverordnung nur Aussagen zur Raumbreite, nicht zur Raumtiefe. Ein Quadrat von 3,2 x 3,2 m werde nirgends gefordert. Die Vorgaben der Landesheimbauverordnung zur lichten Raumbreite und zur Einzelzimmergröße würden im Heim der Antragstellerin durchweg erfüllt. Hinsichtlich der Erfordernisse an Sanitärbereiche in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO werde lediglich eine Entwicklung nachvollzogen, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt habe. Die Forderung, dass sich maximal zwei Bewohner einen Sanitärraum teilen müssten, diene dem Ziel, den Heimen mehr Wohncharakter zu geben und den Heimbewohnern mehr Privatsphäre einzuräumen. Im Übrigen könnten in Bezug auf die Sanitärraumausstattung bestehender Einrichtungen zeitlich unbefristete Ausnahmen zugelassen werden.
56 
Die Regelungen über Gemeinschaftsbereiche in § 4 LHeimBauVO seien ebenfalls verfassungsgemäß. Hier gehe es darum, die räumlichen Voraussetzungen für ein überschaubares Sozialmilieu zu schaffen und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen; Vorgaben zu besonderen Betreuungskonzepten würden damit nicht gemacht. Großgruppen seien ein typisches Merkmal institutionell geprägter Anstalten und mit den Zielen der Normalisierung des Heimalltags und der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen nicht vereinbar. Es fielen im Hinblick auf einen möglicherweise höheren Bedarf an Pflegefachkräften allenfalls geringfügige Personalmehrkosten an. Eine Existenzgefährdung der Heimbetreiber sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Verpflichtung der Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohngruppe unabhängig von der Gruppengröße gebe es nicht. Die Gliederung der Heime in Wohneinheiten schließe die übergreifende Organisation des Personaleinsatzes nicht aus. Sollte die Umsetzung der Vorgaben in Einzelfällen Schwierigkeiten bereiten, könnten Befreiungen erteilt werden. Die baulichen Mindestanforderungen hingen nicht von vertraglichen Pflegesatzregelungen ab; vielmehr richteten sich die Entgeltregelungen nach den baulichen Anforderungen bzw. den hierdurch verursachten Kosten.
57 
Die gestaffelten Übergangsfristen in § 5 Abs. 2 LHeimBauVO sollten eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Anpassung bestehender Heime an die neuen Anforderungen ermöglichen. Sie milderten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Belastungen, die auf Betreiber bestehender Heime sonst zukommen würden. Die grundsätzliche, allen Heimen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO eingeräumte Frist von 10 Jahren stelle vor allem älteren Einrichtungen mit höherem Anpassungsbedarf sehr lange Zeiträume zur Verfügung, innerhalb derer die Einrichtungen ungestört finanziert und betrieben werden könnten. In Einzelfällen, etwa wenn ein Heim erst kurz vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder erst in Planung gewesen sei, könne die Übergangsfrist auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Hiermit werde ein Bestandsschutz vermittelt, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Von Verfassungs wegen sei die Einräumung einer Übergangsfrist, die eine vollständige Refinanzierung ermögliche, nicht geboten. Rein tatsächlich treffe die Darstellung der Antragstellerin nicht zu, dass innerhalb der Übergangsfristen eine Refinanzierung getätigter Investitionen nicht möglich sei. Auch die Praxis lege keine 50jährigen Refinanzierungszeiträume fest. Im Anhörungsverfahren hätten fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert hätten, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Übergangsfrist für Doppelzimmer sei im Hinblick auf die Formulierung „anstreben“ schon fraglich, ob sie überhaupt eine gegenüber den Heimbetreibern durchsetzbare rechtliche Verpflichtung enthalte. Jedenfalls stehe eine solche Verpflichtung unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, die im Einzelfall eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber und die Vermeidung von Härtefällen ermögliche. Zugleich trage die Vorschrift den Belangen der Heimbewohner Rechnung. Wenn der Abbau von Doppelzimmern den Heimbetreibern wirtschaftlich zugemutet werden könne, bestehe kein Grund, hiermit bis zum Ablauf der regulären Übergangsfrist zu warten. Zwar bestehe für Doppelzimmer mit einer Größe unter 22 m² lediglich eine Übergangsfrist von 10 Jahren, doch komme diese Größe hauptsächlich in älteren Heimen vor, die zu einem großen Teil hätten refinanziert werden können. Wenn - in seltenen Fällen - in jüngeren Heimen die Doppelzimmergröße 22 m² nicht erreicht werde, seien die Interessen der Heimbetreiber nicht schutzwürdig, weil die realisierten Zimmergrößen bereits im Zeitpunkt der Errichtung nicht zeitgemäß gewesen seien.
58 
§ 5 Abs. 7 LHeimBauVO sei zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden. Im Hinblick darauf, dass es auch Maßnahmen geben könne, die nicht im Vorgriff auf neue Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und deshalb wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermitteln aufwerfen würden, verbiete sich die von der Antragstellerin gewünschte Klarstellung, dass eine Rückforderung generell nicht in Betracht komme. Soweit eine Rückforderung von Fördermitteln nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen geboten sei, könne der Verordnungsgeber dies nicht ausschließen. Für die Einrichtung der Antragstellerin sei diese Bestimmung ohne Belang, da diese Einrichtung nicht gefördert worden sei.
59 
Mit der Möglichkeit von Befreiungen in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bestehe ein „Ventil“ für unverhältnismäßige Belastungen im Einzelfall.
60 
Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
61 
Nach Antragsänderung und Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNrn. 16, 84), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011.
62 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
63 
Er ist bereits nur zum Teil zulässig.
64 
Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen § 7 LHeimBauVO, der die Ordnungswidrigkeiten regelt, richtet, ist er schon nicht statthaft. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von Normen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695). Daran ändert der Zusammenhang des § 7 LHeimBauVO mit den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 LHeimBauVO nichts. Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bezugnahme der Ordnungswidrigkeitenregelung in § 7 LHeimBauVO auf § 17 Abs. 1 LHeimG unzutreffend sein dürfte. Vielmehr regelt § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG verweist.
65 
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung sind die Anträge statthaft. Bei der Landesheimbauverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).
66 
Soweit der Normenkontrollantrag statthaft ist, fehlt der Antragstellerin allerdings zum Teil die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antragsteller geltend machen muss, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, verlangt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren die Rechtsvorschrift umfassend prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass mit dem 6. Änderungsgesetz zur VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren in ihrer Formulierung dem § 42 Abs. 2 VwGO angepasst worden ist; denn diese Gesetzesnovelle, mit der die Funktion der Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren verstärkt werden sollte, hat an der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Normenkontrollgerichts nichts geändert. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigkeitserklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.). Dies ist hier bei den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO der Fall.
67 
Von diesen Regelungen ist die Antragstellerin von vornherein nicht betroffen und sie hat eine solche Betroffenheit auch nicht für die Zukunft geltend gemacht. Das Heim der Antragstellerin hält mit 36 Heimplätzen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 LHeimBauVO an die Einrichtungsgröße ein, die an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten soll. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 LHeimBauVO „möglichst“ geforderten zentralen Lage sowie der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO vermag der Senat ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Einrichtung der Antragstellerin zu erkennen. Die Einzelzimmer des Heims der Antragstellerin weisen weiterhin eine Größe von mehr als 16 m² auf und erfüllen - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte - die Vorgaben des § 3 Abs. 2 LHeimBauVO. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28.07.2010 (Seite 80) werden die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO geregelten Anforderungen an die Sanitärraumausstattung in der Einrichtung der Antragstellerin deutlich überschritten. Auch die Bewohnerzimmer im Heim der Antragstellerin, die im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 LHeimBauVO noch mit zwei Personen belegt werden können, weisen bereits jetzt nach den übereinstimmenden Angaben der Vertreter der Antragstellerin und des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die nach § 5 Abs. 4 LHeimBauVO nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren erforderliche Größe von 22 m² auf. Letztlich ist die Antragstellerin von der Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO von vornherein nicht betroffen, da ihr Heim Fördermittel im Sinne dieser Vorschrift nicht erhalten hat.
68 
Des Weiteren kann auch von einer Abtrennbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden. Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
69 
Die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO enthalten jeweils eigene, mit anderen Anforderungen der Landesheimbauverordnung nicht verbundene und damit selbständig bestehende Anforderungen an bauliche Anforderungen von Heimen; § 5 Abs. 7 LHeimBauVO betrifft eine selbständige Regelung über die Rückforderung von Fördermitteln. Diese Normen sind daher einer gesonderten rechtlichen Überprüfung, sowohl, was die Antragsbefugnis, wie auch, was ihre Wirksamkeit betrifft, zugänglich.
70 
Der Senat geht davon aus, dass diese Normen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist Ziel der Verordnung die Sicherung der erreichten guten Versorgungsqualität in den Heimen des Landes sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf künftige Anforderungen. Dabei soll ein modernes Verständnis von einer humanen stationären Versorgung und Betreuung umgesetzt werden, soweit dies die Bau- und Raumkonzepte von Heimen betrifft. Gleichzeitig sollen so weit wie möglich der institutionelle Charakter von Heimen eingeschränkt und alltagsnahe Lebensumstände in den Heimen ermöglicht werden. Würde die Unwirksamkeitserklärung einer der die baulichen Anforderungen regelnden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung die Unwirksamkeit der gesamten Landesheimbauverordnung zur Folge haben, würden - insgesamt - die Regelungen der Heimmindestbauverordnung weitergelten (§ 19 LHeimG), die vom Verordnungsgeber als mittlerweile weitgehend überholt und den baden-württembergischen Verhältnissen und dabei insbesondere auch als den Zielen der Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Versorgungsstruktur nicht gerecht werdend angesehen werden (vgl. Begründung zur Landesheimbauverordnung, A. Allgemeiner Teil, III. Alternativen). Aus der Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 24 LHeimG (LT-Drs. 14/6080, S. 15) geht hervor, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber einen Rückschritt auf die Standards der nunmehr über 30 Jahre alten Heimmindestbauverordnung nicht wollte und die Vorgaben der Landesheimbauverordnung als Mindestvoraussetzungen für einen adäquaten ordnungsrechtlichen Schutz ansieht. Dies alles spricht aber dafür, dass auch bei Nichtigkeit einer die Anforderungen zur baulichen Gestaltung von Heimen regelnden Vorschrift oder der Vorschrift, die die Frage der Rückforderung von Fördermitteln regelt, die anderen, über den Mindeststandard der Heimmindestbauverordnung hinausgehenden Anforderungen bestehen bleiben sollen. So erklärte auch der Vertreter des Antragsgegners auf entsprechende Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Landesheimbauverordnung im Übrigen weiterhin Geltung beanspruchen solle, wenn der Senat bestimmte Regelungen auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin für unwirksam erklären sollte.
71 
Für die verbleibenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung besteht eine Antragsbefugnis. Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen. Diese Vorschriften sind möglicherweise Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als die Antragstellerin meint, kann sie jedoch nicht geltend machen, durch die Vorschriften der Landesheimbauverordnung auch in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14.09.2006 vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Durch diese wird nämlich nur die weitere bauliche Nutzung des Gebäudes im Rahmen der wirksam erteilten Baugenehmigung gewährleistet. Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
72 
Auch wenn hinsichtlich der Antragstellerin für die Regelungen der Landesheimbauverordnung eine Übergangsfrist von 10 Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), sind im Übrigen die Erfordernisse des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Vorliegen einer Antragsbefugnis in zeitlicher Hinsicht („in absehbarer Zeit“) noch erfüllt. Denn spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen ergibt sich hinreichend sicher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die sie betreffenden Normen der Landesheimbauverordnung. Damit würde sich ein vorsichtig und vernünftig handelnder Betroffener auch in Anbetracht der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Umstandes, dass er gegebenenfalls schon jetzt seine Dispositionen im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen der Landesheimbauverordnung zu treffen hat, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Antragstellung entschließen (vgl. zu diesem Kriterium: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 RdNr. 180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1, nach dem auch dann eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie sich wegen der von dem Antragsteller zur Verwirklichung einer beabsichtigten Nutzung, die durch die angegriffene Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, erst in 15 Jahren aktualisiert).
73 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den geänderten Antrag in Bezug auf die Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 innerhalb der insoweit geltenden Frist von einem Jahr nach ihrer Bekanntmachung gestellt. Auch wenn in Bezug auf die Vorschriften der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, die aus der Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 unverändert übernommen worden sind, davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragstellerin bereits gegen diese fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt haben muss (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 89), ergeben sich hier keine Bedenken an der Einhaltung des Fristerfordernisses. Denn auch gegen die Landesheimbauverordnung vom 12.08.2009 hat die Antragstellerin fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der neuen Heimbauverordnung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig geändert hat.
74 
Der Antrag ist nach alledem unzulässig, soweit er sich gegen § 7 LHeimBauVO sowie gegen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO richtet; im Übrigen ist er zulässig. Aber auch für den Fall, dass die vorgenannten Regelungen zulässiger Antragsgegenstand der Normenkontrolle sein können, ist der Normenkontrollantrag jedenfalls insgesamt unbegründet.
75 
Denn die Regelungen der §§ 1 bis 6, 8 LHeimBauVO sind nicht wegen einer beachtlichen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig.
76 
Der Erlass der Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011 beruht auf § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), geändert durch Gesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404). Diese Ermächtigung zum Erlass der Landesheimbauverordnung ist wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Landesheimgesetzes.
77 
Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst. Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert. Denn dieses Gesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthaltes und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können und war deshalb vom Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 134; v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 RdNr. 344; Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, S. 6 ff.; Starck, Föderalismusreform Einführung RdNr. 62). Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG „(ohne das Heimrecht)“ wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154; Degenhart, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 74 RdNr 37; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 74 RdNr. 45; Schnappauf, in: Hönig, GG, Art. 74 RdNrn. 1 und 7; Haratsch, in: Sodan, GG, Art. 74 RdNrn. 1, 11; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 RdNr. 26; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 74 RdNr. 86; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Band 2, Art. 74 RdNr. 65; Starck, a.a.O., RdNr. 62; Kluth, Föderalismusreformgesetz, Art. 74 GG RdNr. 38), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem Landesheimgesetz geregelten ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG befugt war.
78 
Die Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 1 Nr.1 LHeimG genügt weiterhin dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), was die Antragstellerin auch nicht in Frage stellt. § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG ermächtigt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zur Durchführung des Landesheimgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen. Damit werden Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Heimgesetz eindeutig bestimmt. Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).
79 
Die desweiteren von der Antragstellerin nach der Änderung der Verordnungsermächtigung durch Änderungsgesetz vom 11.05.2010 (GBl. S. 404) und dem Neuerlass der Landesheimbauverordnung auf die Vorgaben des § 4 LHeimBauVO zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen beschränkten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Ermächtigungsrahmens vermag der Senat nicht zu teilen. Denn der Begriff der „baulichen Gestaltung der Heime“ in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, der über den Begriff „Räume“ in der ursprünglichen Verordnungsermächtigung des Landesheimgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) in der bis zur Änderung des Landesheimgesetzes durch Gesetz vom 11.05.2010 gültigen Fassung und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes hinausgeht, umfasst alle heimspezifischen baulichen Anforderungen an Heime, ohne Einschränkung auf Räume oder sonstige andere Teile von Heimen. Hierzu können demgemäß auch Vorgaben für gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen in Wohngruppen wie auch für die dem Heim funktional zugeordneten Außenbereiche, etwa Balkon, Terrasse oder Garten gehören.
80 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt die Landesheimbauverordnung mit den Regelungen zu den Außenbereichen und zur Bildung von Wohngruppen in § 4 LHeimBauVO auch kein bestimmtes Betriebs- oder Betreuungskonzept vor, dessen Bestimmung grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers ist (vgl. § 2 Abs. 2 LHeimG). § 4 LHeimBauVO will lediglich die räumliche Schaffung von überschaubaren Gemeinschaftsbereichen ermöglichen, macht damit aber keine konzeptionellen Vorgaben für ein besonderes Betriebs- oder Betreuungskonzept. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorgabe zur Gliederung der Heime in Wohneinheiten dazu diene, den angestrebten Wohncharakter der Heime (Überschaubarkeit sozialer Milieus) und die erwünschte Normalisierung des Heimalltages (Annäherung an die Lebenssituation in Privathaushalten) zu erreichen.
81 
Anders als die Antragstellerin meint, sind die Regelungen der Landesheimbauverordnung auch hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume. Denn einer zu dichten Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind (vgl. Zippelius/Württemberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., S. 107). Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133). Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
82 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit einzelner Normen der Landesheimbauverordnung. Schon gar nicht kann - anders als die Antragstellerin meint - davon gesprochen werden, dass die Unbestimmtheit der Landesheimbauverordnung derart weit gehe und so viele Vorschriften erfasse, dass insgesamt von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ausgegangen werden kann und die Landesheimbauverordnung deswegen insgesamt unwirksam ist. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht darauf aufmerksam, dass die Landesheimbauverordnung in ihren §§ 2 bis 4 die maßgeblichen baulichen Anforderungen hinreichend konkret formuliert, insbesondere was die wohnortnahe Standortwahl (§ 2 Abs. 3 LHeimBauVO), die Einrichtungsgröße von nicht mehr als 100 Heimplätzen (§ 2 Abs. 2 LHeimBauVO), die Bereitstellung von Einzelzimmern, die möglichst zu Nutzungseinheiten zusammen geschlossen werden können (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Zimmer (§§ 3 Abs. 2 , 3 und 5 LHeimBauVO), Anzahl der Sanitärbereiche (§ 3 Abs. 4 LHeimBauVO), Bildung von Wohneinheiten mit einer vorgegebenen Maximalgröße (§ 4 Abs. 1 LHeimBauVO), Vorgaben für die Größe der Aufenthaltsbereiche und zur Schaffung bestimmter Funktionsflächen in Wohngruppen und Vorgaben hierfür (§ 4 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO) betrifft. Die von der Antragstellerin bemängelten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „möglichst hoher Anteil“, „in der Regel“ und andere werden zu einem Großteil zur Relativierung dieser Vorgaben im Sinne von Öffnungsklauseln und Abweichungsmöglichkeiten zu Gunsten der Heimbetreiber im Einzelfall, der naturgemäß nicht näher zu regeln ist, verwendet und dienen einer verhältnismäßigen und die Heimbetreiber nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung sind sie hinreichend auslegungsfähig. Hinsichtlich einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung gilt insoweit:
83 
Die insbesondere von der Antragstellerin beanstandete Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „technisch durchführbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ in der Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LHeimBauVO, in der Befreiungsregelung des § 6 LHeimBauVO sowie in § 4 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Ähnliche Begrifflichkeiten, die - inhaltlich gleichbedeutend - an die technischen Realisierungsmöglichkeiten („technisch nicht möglich“) oder an das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anknüpfen, finden sich bereits in der Befreiungsnorm des § 31 HeimMindBauV und haben in der heimrechtlichen Literatur und Praxis eine handhabbare Ausgestaltung erhalten. Danach bedeutet „technisch nicht durchführbar“ oder „technisch nicht möglich“, dass die Erreichung der Verordnungsziele nach den derzeitigen anerkannten Regeln der Baukunst schlechterdings unausführbar oder mit einem Verwendungszweck des Bauwerks oder der betroffenen Einrichtung zuwiderlaufenden Eingriff verbunden ist (vgl. Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 31 HeimMindBauV, RdNr. 4; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 31 HeimMindBauV Rdnr. 127). Wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einrichtung dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist (Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 31 HeimMindBauV RdNr. 128; vgl. auch Dahlen/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 31 HeimMindBauV RdNr. 4.2). Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung zur Landesheimbauverordnung ist zudem von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit den Maßnahmen verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht im Rahmen der Heimentgelte refinanziert werden können (Begründung zu § 5 Abs. 2 LHeimBauVO), wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung oder eine Refinanzierung früherer betriebsnotwendiger Investitionen gefährdet wird (Begründung zu § 5 Abs. 4 LHeimBauVO) oder wenn die notwendigen Maßnahmen eine wirtschaftliche Betriebsführung direkt oder indirekt gefährden (Begründung zu § 5 Abs. 6 LHeimBauVO). Weiterhin hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gesetzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unter den Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellen (vgl. etwa: § 16 Abs. 3 BBergG, § 2 Abs. 4 PBefG, § 3 LAbfG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 6 LKHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BatterrieG) und dieser Vorbehalt, wie auch bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen der Landesheimbauverordnung erforderlich ist, um gerade bei nicht vorhersehbaren Konstellationen die Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen zu wahren. Auf Grund dieser Zweckrichtung und der damit einhergehenden Auslegungsfähigkeit der in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im Einzelfall von der Heimaufsichtsbehörde zu beurteilen ist. Es ist weder möglich noch sinnvoll, dass der Verordnungsgeber alle technisch undurchführbaren und wirtschaftlich unvertretbaren Maßnahmen vorab in abstrakt-genereller Weise regelt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Heimbetreiber benötigten insoweit bereits Klarheit im Vorfeld, ist auf die Abstimmungsmöglichkeiten mit der Heimaufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese ist gemäß § 4 Nr. 3 LHeimG zur Information und Beratung auch von Heimbetreibern bei der Planung und dem Betrieb der Heime verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass die Orientierungshilfen für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg im Hinblick auf den Erlass der Landesheimbauverordnung fortgeschrieben werden sollen.
84 
Die von der Antragstellerin zudem beanstandete Einräumung eines Ermessens bei der Frage, ob sich die Übergangsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO von 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn insoweit lassen sich ermessenslenkende Gesichtspunkte dem § 2 LHeimG und dem § 1 LHeimBauVO entnehmen. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die dort genannten Zwecke des Heimgesetzes (vor allem Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen, Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Sicherung der dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens) und die allgemeinen Grundsätze der Landesheimbauverordnung (vor allem Orientierung der Bau- und Raumkonzepte an den Zielen der Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität, Recht auf geschützte Privat- und Intimsphäre der Bewohner von Heimen) dafür sprechen, die neuen baulichen Anforderungen möglichst zügig zur Geltung zu bringen. Andererseits soll aber auch den Heimbetreibern ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen gegeben und eine (zumindest anteilige) Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten ermöglicht werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Heimaufsichtsbehörden bereits klargestellt habe, dass eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren immer möglich ist, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. An dieser - ermessenslenkenden - Klarstellung werden sich die Heimaufsichtsbehörden bei der Ausübung des Ermessens zu orientieren haben. Auch hinsichtlich des in der Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eingeräumten behördlichen Ermessens treten die ermessenslenkenden Gesichtspunkte deutlich hervor. Mit der Befreiungsregelung hat der Verordnungsgeber ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermöglicht und es ihr erlaubt, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen.
85 
Die von der Antragstellerin weiterhin bemängelten Soll-Regelungen in der Landesheimbauverordnung sind ebenfalls unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit sie nicht in Programmsätzen und allgemeinen Grundsätzen enthalten sind (vgl. etwa §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 LHeimBauVO), gilt für sie, dass der durch sie Verpflichtete gehalten ist, so zu verfahren, wie es bestimmt wird. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, darf eine andere Handlungsweise gewählt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 -, Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
86 
Auch die einzelnen Regelungen der Landesheimbauverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
87 
Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin vornehmlich beanstandete Regelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der für alle Bewohner von Heimen ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können. Insbesondere verletzt diese Regelung nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber.
88 
Die Erwerbstätigkeit von Heimbetreibern ist dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zuzuordnen. Der - weit auszulegende - Begriff „Beruf“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst grundsätzlich jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 313). Die Betätigung als Betreiber eines Heimes erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs. Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). In die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit von Heimbetreibern wird durch die Vorschriften, die Vorgaben an die bauliche Gestaltung von Heimen stellen, insbesondere auch durch die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen, eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
89 
Durch förmliches Gesetz, auch durch Rechtsverordnung, kann in die Berufsfreiheit eingegriffen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits oben ausgeführt, eingehalten.
90 
Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261, 266). Eine derart einschneidende, statusbildende Berufsausübungsregelung steht hier nicht im Streit. Die Verpflichtung, dass in Heimen für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss und dass ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können, ist - auch vor dem Hintergrund, dass in der Praxis der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer in Heimen schon jetzt überragt (nach Angaben des Antragsgegners wurden zudem im Zeitraum von 1999 bis 2007 in den Pflegeheimen Baden-Württembergs 88 % des gesamten Platzzuwachses in Einzelzimmern geschaffen und wird in den Heimen des Landes der Platzbestand in Doppelzimmern um schätzungsweise 2 bis 3 Prozent des derzeitigen Bestandes pro Jahr reduziert) - nicht berufsprägend und berührt nicht den Wesenskern der Berufsfreiheit von Betreibern von Heimen.
91 
Auf Grund von § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wird auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingegriffen.
92 
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um die Regelung einer Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377). Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Die hier streitbefangene Regelung ist als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, denn sie lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehrt nicht den Zugang zum Beruf eines Heimbetreibers und zu sonst einschlägigen Berufen. Sie hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn sie regelt, welche Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Heimen zu stellen sind. Allerdings können Regelungen der Berufsausübung so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen; in bestimmten Fällen können sie wegen ihrer Folgen faktisch die sinnvolle Ausübung des in Rede stehenden Berufs überhaupt unmöglich machen. Dann folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass nicht schon - wie bei der Berufsausübungsregelung - vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Heimbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306).
93 
Dies ist hier indes nicht der Fall. Durch die Bestimmung, dass - soweit keine Wohnungen zur individuellen Nutzung angeboten werden - für alle Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, wird in aller Regel eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines Heimbetreibers nicht faktisch unmöglich gemacht. Insoweit kommt es auf die generelle Wirkung der Neuregelung gegenüber den Heimbetreibern an. Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die Betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 170 f.). Hier kann keine Rede davon sein, dass bereits bestehende Heime im Hinblick auf die Verpflichtung, Doppelzimmer abzubauen und in Zukunft nur noch Einzelzimmer bereitzustellen, in aller Regel nicht mehr rentabel betrieben werden können. Denn die Regelungen über die individuellen Wohnbereiche beanspruchen sofortige Geltung nur für solche Heime, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihren Betrieb neu aufnehmen oder in denen - soweit technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar - Sanierungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzepts betroffen und auch die Höhe der Heimentgelte beeinflusst haben (§ 5 Abs. 1 LHeimBauVO). Für bestehende Heime wird aber eine Übergangsfrist von 10 Jahren eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO). Zudem sieht § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eine Befreiungsmöglichkeit vor, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
94 
Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die dadurch bewirkte Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Übermaßverbot). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
95 
Das Einzelzimmererfordernis in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO verfolgt ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 189).
96 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO soll den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre, gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und die Schaffung einer angemessenen Wohnqualität, die heutigen Standards entspricht, ist offenkundig ein legitimer Gemeinwohlbelang und wird als solcher auch nicht von der Antragstellerin in Frage gestellt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes des Vertreters der Antragstellerin vom 04.04.2011). Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Bewohner in Heimen typischerweise nicht vor-übergehend (wie etwa in Krankenhäusern, wo eine Unterbringung in Doppel- oder Mehrbettzimmern üblich und zumutbar sei), sondern auf Dauer leben und für ein normales Leben und Wohnen in Heimen die Schaffung einer räumlichen Privatsphäre erforderlich ist.
97 
Die streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist geeignet, dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Heimbewohner und der Schaffung einer angemessenen Wohnqualität zu dienen.
98 
Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum, was bei der gerichtlichen Normenkontrolle zu beachten ist. Es ist Aufgabe des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206, 215). Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
99 
Hier ist zu beachten, dass das Verbot von Doppel- oder Mehrbettzimmern zugleich auch die Wahlfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die für eine angemessene Qualität des Wohnens gerade nicht in einem Einzelzimmer leben, sondern sich für ein Doppelzimmer entscheiden wollen. Dies kann vor allem bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Verwandten oder Freunden der Fall sein, die bewusst auf ein Einzelzimmer verzichten und gemeinsam in einem Heim leben wollen, aber auch bei anderen Heimbewohnern, die aus unterschiedlichen Gründen, etwa auch aus pflegefachlichen Gesichtspunkten (Aufrechterhaltung und Förderung der Kommunikation bei bettlägerigen Patienten), nicht allein in einem Einzelzimmer leben wollen. Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich trägt die Landesheimbauverordnung aber dadurch Rechnung, dass zum einen das Einzelzimmererfordernis nur dort gilt, wo Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen und zum anderen vorgegeben wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LHeimBauVO), dass ein möglichst hoher Anteil von Einzelzimmern so gestaltet werden soll, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt und auch so gestaltet werden können, dass auf Wunsch ein Zimmer als gemeinsamer Schlafraum genutzt werden kann (sog. flexible Bau- und Raumkonzepte). Insoweit würde, worauf der Antragsgegner auch hinweist, die Wahlfreiheit der Heimbewohner nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da die gemeinsame Nutzung von zwei Zimmern bei Bedarf, etwa wenn sich der Zustand eines Bewohners so verändert, dass eine räumliche Nähe nicht mehr gewünscht wird, auch wieder ohne größere Umstände rückgängig gemacht werden kann. Problematisch könnten damit nur noch jene Fälle von Ehepaaren oder Partnern sein, in denen beide bettlägerig sind, aber zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollen. Bei diesen ist der Zusammenschluss zweier Einzelzimmer zu einer Wohneinheit wenig sinnvoll. Zum einen ist für sie ein Wohnraum dann nicht mehr erforderlich, zum anderen hat der Raum, in dem die Betten aufgestellt sind, nur noch Einzelzimmergröße. Auch bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner bettlägerig ist, könnte es zu Schwierigkeiten, etwa für gemeinsam eingenommene Mahlzeiten kommen, wenn in dem Raum, der als Schlafraum genutzt wird, kein Platz mehr für einen Tisch sein sollte. Hier könnte das von der Landesheimbauverordnung verfolgte flexible Bau- und Raumkonzept an seine Grenzen stoßen. Das mag auch noch in anderen Fällen so sein, wenn etwa für an Demenz erkrankte Menschen ein Doppelzimmer aus pflegefachlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, diese sich jedoch in der Kombination eines gemeinsam genutzten Schlafraumes und eines gemeinsam genutzten Wohnraumes „verlieren“ (vgl. Stellungnahme der Seniorenresidenz ... vom 25.05.2009 im Anhörungsverfahren). Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).
100 
Die Regelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch in dem hier maßgebenden Sinn erforderlich.
101 
An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
102 
Der Senat vermag der von der Antragstellerin unter Hinweis auf einen regen Wettbewerb unter den Heimen vertretenen Ansicht nicht zu folgen, die Frage des Anteils der in den Heimen zu schaffenden Einzelzimmer könne der Selbstregulierung des Marktes überlassen werden. Die Antragstellerin stellt hierzu darauf ab, dass während der Auswahlphase die besondere Abhängigkeitssituation von Menschen in Heimen typischerweise noch nicht bestehe, in allen Regionen Einzelzimmer kurzfristig beziehbar seien und es üblich und naheliegend sei, dass der Interessent und sein Betreuer oder seine Angehörigen mehrere Einrichtungen anfragten und besichtigten. Jedoch kommt nach den schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Vertreter des Antragsgegners näher erläuterten Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörden der Wechsel von der häuslichen Umgebung des Heimbewohners in ein (Pflege)Heim in der Realität oft kurzfristig vor und wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren, wie etwa Lage, Verfügbarkeit und Kosten beeinflusst. Deswegen - so die Erfahrungen des Antragsgegners - werde es regelmäßig nicht möglich sein, vollkommen frei am Markt unter allen in Betracht kommenden Angeboten zu entscheiden. In vielen Fällen treffe ein Pflegebedürftiger die Entscheidung nicht mehr selbst und sei von dem Urteil oder auch nur der Unerfahrenheit anderer, die teilweise auch andere Interessen wie der Pflegebedürftige verfolgen könnten, abhängig. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass Pflegebedürftige sich auf einem funktionierenden Markt von Pflegeeinrichtungen die Einrichtung mit den für sie akzeptablen Lebensbedingungen aussuchen könnten. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es bei Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht gänzlich neben der Sache und ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Anforderungen an Heime, auch und gerade was die individuellen Wohnbereiche angeht, nicht bloß dem freien Spiel der Kräfte des Marktes anzuvertrauen, sondern insoweit regulierend in den Markt einzugreifen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass - wie selbst der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte - Pflegebedürftige, deren Heimkosten ganz oder teilweise von Sozialhilfeträgern übernommen werden, von diesen bei einer Wahl zwischen der Unterbringung in einem Einzel- oder in einem Doppelzimmer oftmals auf die kostengünstigere Alternative des Doppelzimmers verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Heimes und vor allem der Art und Weise der Unterbringung tatsächlich immer frei von jedweden äußeren Umständen erfolgen kann. Verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch die ausnahmslose Bereitstellung von Einzelzimmern, die gegebenenfalls durch Zusammenschluss zu einer Wohneinheit verbunden werden können, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen, kann die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Regelung damit letztendlich nicht unter Hinweis auf die Selbstregulierung des Marktes in Frage gestellt werden.
103 
Die Einzelzimmerregelung in § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist den betroffenen Heimbetreibern auch zumutbar. Sie ist bei Berücksichtigung aller erkennbaren erheblichen Umstände, vor allem auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen für die Heimbetreiber, um die es der Antragstellerin vor allem geht, insgesamt angemessen.
104 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet. Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224). Soweit Heimbetreiber durch die Neuregelungen zum Doppelzimmer besonders schwer getroffen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Übergangsfristen (§ 5 Abs. 2 LHeimBauVO), die Regelung von Ausnahmetatbeständen in § 6 Abs. 2 LHeimBauVO und vor allem durch die Befreiungsmöglichkeit in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO Rechnung getragen werden. Danach kann eine Befreiung von den in §§ 2 bis 4 LHeimBauVO genannten Anforderungen - auch dem Einzelzimmererfordernis - in dem Fall erteilt werden, wenn deren Erfüllung dem Heimbetreiber ansonsten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
105 
Insbesondere sind die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Es besteht auch kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen, sondern ist auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt:
106 
Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40,8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als „betriebsbedingte Investitionsaufwendungen“ nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470). Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass die Summierung der Investitionskosten für den bisher nicht refinanzierten Anteil der Errichtungskosten und für die Umbaukosten zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber demjenigen Heimbetreiber führe, der seine Vergütungsanteile für die Investitionen ohne Umbaukosten und ohne verkürzte Abschreibungszeit kalkulieren könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen grundrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass Wettbewerbsbedingungen gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299). Im Übrigen ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Refinanzierungszeitraum von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und kann der Heimbetreiber in diesem Zeitraum auch Gewinne erzielen, mit denen er weitere Kosten decken kann. So hat der Antragsgegner im Ergebnis letztlich von der Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass es zahlreiche Heime gebe, die lange vor Ablauf einer Übergangsfrist von 50 Jahren grundlegend saniert oder abgerissen und im Rahmen eines Ersatzneubaus wieder errichtet worden seien, ohne in Insolvenz zu gehen. Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Landesheimbauverordnung Heimträgern und Verbänden - auch dem bpa - angeboten worden sei, anhand konkreter Einzelfälle zu prüfen, ob bezüglich der vorgesehenen Übergangsregelungen Probleme entstünden und wie diese gegebenenfalls gelöst werden könnten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt, was nahelege, dass die Übergangsfrist für Heimträger akzeptabel sei. Stellt man dies in Rechnung und beachtet zudem, dass bei vollständiger Ausnutzung der möglichen Übergangsfrist bis zu 25 Jahren die aktuellen und legitimen Ziele des Verordnungsgebers erst mit der Verzögerung einer Generation vollständig umgesetzt werden können, besteht auch für den Senat kein Zweifel daran, dass bei Abwägung der wirtschaftlichen Betroffenheit der Heimbetreiber auf der einen Seite und der Schutzbedürftigkeit der Heimbewohner auf der anderen Seite, Übergangsfristen von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, verlängerbar auf 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO geboten, nach dem bereits während der Übergangsfristen, soweit wirtschaftlich vertretbar, der Abbau von Doppelzimmern anzustreben ist. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit auf Grund der Wortwahl „anstreben“ gegenüber Heimbetreibern überhaupt eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung begründet wird oder ob § 5 Abs. 4 Satz 1 LHeimBauVO nur als eine ermessensleitende Vorgabe, etwa für die Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO, Wirkung entfaltet. Denn diese Vorgabe steht jedenfalls unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ermöglicht im Einzelfall wiederum eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Heimbetreiber, wobei auch hier die Frage, ob und inwieweit die Investitionskosten refinanziert sind, zu berücksichtigen ist.
107 
Sollte es nach Ausschöpfung der Übergangsfristen dennoch zu wirtschaftlich unvertretbaren Folgen für den Heimbetreiber kommen, steht mit der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ein Korrektiv zur Verfügung, mit dem unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Belastungen vermieden werden.
108 
Die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO ist im Lichte der Übergangsregelungen des § 5 Abs. 2, 4 LHeimBauVO und der Befreiungs- und Ausnahmeregelungen des § 6 LHeimBauVO auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Durch sie erfolgt allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin, die nach dem oben Gesagten verhältnismäßig ist.
109 
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie auch durch die weiteren neuen Vorgaben der Landesheimbauverordnung ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung (generellen) Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).
110 
Die von der Antragstellerin des Weiteren vornehmlich angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollen, verstößt ebenfalls nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Sie verfolgt das Ziel, den institutionellen Charakter von Heimen zurückzudrängen, überschaubare, familienähnliche soziale Milieus zu gewährleisten und die Lebensbedingungen in Heimen an normale Wohnverhältnisse anzupassen. Dieses Ziel ist legitim; es wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Antragsgegners, dass bei Bildung von Großgruppen eher die Gefahr eines institutionell geprägten Heims besteht und die Vorgabe einer Wohngruppengröße von höchstens 15 Bewohnern geeignet ist, zur Normalisierung des Heimalltags und zur Verbesserung der Wohnqualität der Heimbewohner beizutragen. Unter Berücksichtigung eines weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, der insoweit (vgl. Seite 82 ff. des Schriftsatzes des Vertreters des Antragsgegners vom 28.07.2011) auf Erfahrungen aus den Bereichen der Behindertenhilfe verweist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der Regelung zur Beschränkung der Wohngruppengröße keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, Wohngruppengrößen von 20 bis 25 Personen hätten sich in der Praxis bewährt, so dass eine kleinere Wohngruppengröße nicht erforderlich sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner insoweit darauf verweist, dass sich die in der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg genannte Einheit mit bis zu 25 Plätzen nicht auf Wohngruppen beziehe, sondern sich an herkömmlichen „Stationsgrößen“ orientiere, Gruppengrößen von bis zu 25 Plätzen in den vergangenen Jahren in den Heimen bereits zunehmend abgebaut worden seien und gerade für demenziell erkrankte Pflegebedürftige kleinere und überschaubare Gruppengrößen wichtig seien. So haben sich im Verordnungsgebungsverfahren unter anderem auch der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Beschränkung der Größe der Wohngruppen auf 15 Plätze ausgesprochen.
111 
Die Wohngruppenregelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die nach Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg - Stand August 2006 - (vgl. aber auch Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - 6 S 214/05 - zur (fehlenden) normativen Verbindlichkeit einer entsprechenden Regelung in Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19.03.2003) im Tagesdienst erforderliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner) dazu führe, dass bei verkleinerten Gruppen wesentlich mehr Fachkräfte erforderlich würden und dies erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Heimbetreiber habe, steht dies der Angemessenheit der Regelung nicht entgegen. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Orientierungshilfe konzeptionell von einem Stand vor Erlass der Landesheimbauverordnung ausgehe und deswegen nicht gefolgert werden könne, es müsse pro Wohngruppe (mit höchstens 15 Bewohnern) im Sinne der jetzt im Streit stehenden Landesheimbauverordnung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft ausgegangen werden. Es bestehe insoweit keine Identität zwischen dem Begriff der Wohngruppe in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO und dem von der Orientierungshilfe verwendeten Begriff der Pflegeeinheit. Vielmehr sehe eine im Entwurfsstadium befindliche Verordnung zur Personalausstattung von Heimen vor, dass für zwei Wohngruppen die Anwesenheit einer Pflegefachkraft und einer qualifizierten Hilfskraft erforderlich sei.
112 
Für die Frage des Personaleinsatzes wie auch für die Frage des Erfordernisses räumlicher oder baulicher Veränderungen auf Grund der Verringerung der Wohngruppengröße gilt im Übrigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LHeimBauVO um eine Soll-Regelung handelt, von der in atypischen Fällen, insbesondere wenn die Forderung nach Gruppengrößen von höchstens 15 Bewohnern zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Heimbetreiber führen sollte, Ausnahmen gemacht werden können. Unverhältnismäßige Einschränkungen ergeben sich aus der Begrenzung von Wohngruppen auf höchstens 15 Personen auch für bestehende Heime darüber hinaus auch deswegen nicht, weil hier ebenfalls die Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHeimBauVO gilt, die auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme verlängert werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LHeimBauVO), und auch die in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO eröffnete Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Anwendung findet.
113 
Da sich die Regelung über die Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO mithin als verhältnismäßig erweist, verstößt sie auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
114 
Auch die weiteren Regelungen der Landesheimbauverordnung halten ungeachtet des Umstandes, dass sie teilweise schon nicht zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags sind, einer Überprüfung am Maßstab der Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG stand.
115 
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 LHeimBauVO werden von der Antragstellerin mit Ausnahme der Frage der Unbestimmtheit (dazu bereits oben) nicht gesondert angegriffen. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums solche Grundsätze, die allein nicht Grundlage einer Anordnung der Heimaufsichtsbehörden sein können, sondern zuvörderst Richtlinien für ein den Heimaufsichtsbehörden eröffnetes Ermessen vorgeben, aufstellen kann und diese Grundsätze der Umsetzung legitimer Ziele des Verordnungsgebers dienen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ausweislich der Begründung zur § 1 LHeimBauVO geht es dem Verordnungsgeber darum, allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Heimangebote zu formulieren, und dabei besonders zu berücksichtigen, dass bei einem stationären Hilfebedarf die Kontinuität in den Lebensumständen der Betroffenen soweit wie möglich erhalten bleibt und dabei gleichzeitig institutionell geprägte Lebensverhältnisse soweit wie möglich vermieden werden.
116 
Bei den Bestimmungen des § 2 LHeimBauVO handelt es sich ungeachtet der Frage, ob § 2 Abs. 1 LHeimBauVO lediglich als Programmsatz zu verstehen ist, um Soll-Vorschriften, die bei begründeten Ausnahmefällen die Berücksichtigung von Besonderheiten, auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie, ermöglichen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, verlieren diese Vorschriften zudem dadurch an Belastungsintensität, dass sie angesichts der gewählten Formulierungen („möglichst“, „orientieren“) als Optimierungsgebote zu verstehen sind (vgl. Begründung zu § 2 LHeimBauVO) und damit auch beim Fehlen einer Ausnahmesituation eine Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Insbesondere soll durch diese Vorschrift - wie sich ebenfalls aus der Begründung zu § 2 LHeimBauVO ergibt - der wirtschaftliche Betrieb von Heimen sowie die Notwendigkeit besonders spezialisierter Formen der stationären Betreuung auf zentraler oder überregionaler Ebene, nicht in Frage gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die mit § 2 LHeimBauVO verfolgten Ziele (Verbleib der betroffenen Menschen bei stationärem Hilfebedarf in ihrem vertrauten Lebensumfeld, Vermeidung anonymer und institutionell geprägter Strukturen) an die im Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) niedergelegten Zielsetzungen zur Ausgestaltung der stationären Pflegestruktur (vgl. § 1 Abs. 1 LPflG) anknüpfen und die mit ihnen verfolgten Ziele nicht zu beanstanden sind, ist ein Verstoß des § 2 LHeimBauVO gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs.1, 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht ersichtlich.
117 
Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 5 LHeimBauVO über die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche zur Zimmergröße, zu den Sanitäreinrichtungen und zur weiteren Gestaltung der Individualbereiche im Heim. Angesichts des mit ihnen verfolgten Ziels der Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen, der Übergangsregelungen in § 5 Abs. 2, 3 und 5 LHeimBauVO und der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO erweisen sich auch diese Vorschriften als vereinbar mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. In Bezug auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 5 LHeimBauVO, die für den Fall, dass hinsichtlich der Vorgaben zu den individuellen Sanitärräumen dauerhaft Ausnahmen zugelassen werden, vorsieht, dass spätestens nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren auf allen Wohnebenen mindestens für jeweils bis zu vier Bewohner ein WC und für jeweils bis zu 15 Bewohner ein an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Bewohner angepasstes Gemeinschaftsbad vorhanden sein müssen, sind Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie sind angesichts des Ziels, nach der allgemeinen Übergangsfrist von 10 Jahren einen Mindeststandard bezüglich der gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen zu gewährleisten, auch nicht ersichtlich.
118 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 (Aufenthaltsbereiche), Abs. 3 (Funktions- und Arbeitsbereiche), Abs. 4 (Raumklima, Belichtung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung) und Abs. 5 LHeimBauVO (Außenbereich) werden von der Antragstellerin nicht gesondert angegriffen. Dass die Regelungen für die Außenbereiche von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, wurde bereits oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch hier in Anbetracht der Übergangsregelungen und der Befreiungsmöglichkeit in § 6 LHeimBauVO für den Senat ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
119 
Die Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO sind in Zusammenhang mit den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen zu sehen und bedürfen insoweit keiner eigenständigen Überprüfung. Insbesondere ist der Zeitraum der Übergangsregelungen (10 Jahre nach Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung, im Ermessensweg verlängerbar auf bis zu 25 Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme oder erneuter Inbetriebnahme nach grundlegenden, entgeltrelevanten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen), wie bereits bei der Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dargestellt, nicht zu beanstanden.
120 
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 LHeimBauVO geltend macht, dass für den Fall, dass sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, dies in der Regel lediglich nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen „soll“, und nicht normiert worden sei, dass eine Rückforderung von Fördermitteln generell nicht in Betracht komme, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO zu Gunsten der Heimbetreiber erlassen worden sei. Die Vorschrift betreffe all die Fälle, in denen Heimbetreiber bereits im Vorgriff auf die - wegen der Übergangsfrist - noch nicht geltenden Anforderungen der Landesheimbauverordnung Umbauten und Investitionen vornehmen und bei denen sich vor Ablauf sowohl der Zweckbindungsfrist wie auch der Übergangsfrist die Frage stellen könne, ob diese förderschädlich seien. Die Verordnung stelle klar, dass hiervon in der Regel nicht auszugehen sei. Es könne allerdings auch Maßnahmen geben, die nicht im Vorgriff auf die neuen Anforderungen der Landesheimbauverordnung erfolgt seien und damit wie allgemein bei Zuschüssen die Frage der Rückforderung von Fördermittel aufwerfe. Deswegen könne nicht generell normiert werden, dass Fördermittel nicht zurückgefordert werden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat nichts dafür zu erkennen, dass § 5 Abs. 7 LHeimBauVO nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die das dargelegte Verständnis des Antragsgegners von § 5 Abs. 7 LHeimBauVO in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2011 „begrüßt“.
121 
Hinsichtlich des § 6 LHeimBauVO (Befreiungen und Ausnahmeregelungen) sowie der Bestimmungen über das Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung sind weitere Bedenken an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
124 
Beschluss vom 27. September 2011
125 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 EUR festgesetzt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2005 – 1 K 44/04 - wird der Beklagte verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte „S“, S-Straße 4, C-Stadt, in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr vorzuverlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger - insoweit gesamtschuldnerisch -, der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger erstreben mit der Behauptung unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen infolge des Betriebs der Gaststätte „S“, S-Straße 4 in C-Stadt, und dort an Wochenenden stattfindender Diskothekenveranstaltungen ein gaststättenbehördliches Einschreiten des Beklagten.

Dem Grundstückseigentümer, der die Gaststätte an den Beigeladenen verpachtet hat, war durch Bauschein vom 22.11.1979 hinsichtlich des Anwesens S-Straße 4 unter Bezeichnung des Baugebiets als Mischgebiet eine Nutzungsänderung in Gestalt des Einbaus einer Diskothek im 1. Obergeschoss genehmigt worden. Beiblatt Nr. 1 zum Bauschein erhält unter Ziffer 2 folgende Regelung: „Die Diskothek muss so eingerichtet und betrieben werden, dass für die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht. Im Falle berechtigter Nachbarbeschwerden muss mit besonderen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes gerechnet werden.“

In der Folgezeit erteilte der Beklagte verschiedenen Gaststättenbetreibern eine den Diskothekenbetrieb jeweils umfassende Gaststättenerlaubnis. Der Inhaber der letzten den Diskotheken- bzw. Tanzbetrieb umfassenden Konzession stellte seine Tätigkeit am 31.3.1990 ein. Am 26.4.1991 und am 30.12.1996 wurde weiteren Vorgängern des Beigeladenen jeweils die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt, wobei der für den Diskothekenbetrieb hergerichtete Raum im 1. Obergeschoss antragsgemäß als Nebenraum ohne besondere Nutzungsart aufgeführt wurde. Vom 1.1.1998 bis zum 19.4.2000 war die Gaststätte geschlossen.

Dem Beigeladenen wurde durch Erlaubnisurkunde des Beklagten vom 20.4.2000 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft in besagtem Anwesen erteilt, wobei die Zweckbestimmung der einzelnen Schank- und Speiseräume als „Gastraum“ beziehungsweise „Nebenzimmer“ umschrieben wurde. Den diesbezüglichen Angaben des Beigeladenen in dessen Erlaubnisantrag folgend wurden weder eine besondere Betriebsart noch Besonderheiten für bestimmte Räume festgesetzt.

Am 11.5.2000 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, den Beginn der Sperrzeit für die Nächte von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, da er beabsichtige, in dem vorhandenen Nebenraum Tanzveranstaltungen durchzuführen. Der Beklagte legte den Antrag der Kreispolizeibehörde des Landkreises G-Stadt mit dem Bemerken vor, er halte die begehrte Sperrzeitverkürzung im Interesse der ruhebedürftigen Bevölkerung für bedenklich, weil es während des Betriebs der Gaststätte durch den Vorbesitzer häufig auch bei Einhaltung der Sperrstunde von 1.00 Uhr zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei und das An- und Abfahren von Pkw’s erhebliche Lärmbelästigungen während der Nachtruhe verursache. Nach Aktenlage wurde der Antrag nicht beschieden, wohl weil die Sperrzeit im Saarland durch die Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 20.6.2000 (Amtsbl. S. 958) allgemein auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr verkürzt wurde.

Mit Schreiben vom 5.10.2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden aus der Nachbarschaft häuften, wonach zu nächtlicher Stunde, mehrmals um 4.00 Uhr, laute Musik aus der Gaststätte die Nachtruhe beeinträchtige. Der Beigeladene behauptete hieraufhin, die Gaststätte montags bis mittwochs gegen 1.00 Uhr und donnerstags bis sonntags zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zu schließen. Die Lautstärke der Musik sei so geregelt, dass eine Unterhaltung in den Gasträumen möglich bleibe; die behauptete Störung der Nachbarn in ihrer Nachtruhe könne daher nicht von seiner Gaststätte herrühren.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass mehrere Anwohner sich durch aus der Gaststätte - insbesondere anlässlich der Diskothekenveranstaltungen - dringende Musik und durch das Verhalten häufig stark alkoholisierter jugendlicher Gäste beim nächtlichen Verlassen der Gaststätte gestört und belästigt fühlten, wobei in Einzelfällen auch Sachbeschädigungen an Fenstern beziehungsweise Rollläden gemeldet wurden. 25 Anlieger unterzeichneten ein von der Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Wohnqualität verfasstes Beschwerdeschreiben vom 15.1.2001. In der Folgezeit wurden weitere Beschwerden und an die Polizeiinspektion Dillingen gerichtete Hilfeersuchen aktenkundig.

Am 5./6.5.2001 führte der TÜV-Saarland im Wohnhaus der Kläger auf Veranlassung des Beklagten während laufenden Diskothekenbetriebs eine Schallmessung durch und stellte in seinem Gutachten vom 19.7.2001 fest, dass der aufgrund der in Verbindung mit der Gaststätte stehenden Geräusche ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nachts für Mischgebiete - 45 dB(A) - um 13 bis 20 dB(A) sowie bei alleiniger Betrachtung der Geräusche aus dem Gaststätteninneren um 3 bis 5 dB(A) überschritten habe, wobei der zulässige Spitzenpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) nachts zwischen 0.30 Uhr und 2.00 Uhr durch Geräusche im Außenbereich 19 mal um bis zu 21 dB(A) überschritten worden sei. Weitere Nachbarbeschwerden und Hilfeersuchen an die Polizeiinspektion Dillingen folgten.

Im Frühjahr 2002 ließ der Verpächter des Beigeladenen verschiedene Arbeiten zur Verringerung des nach außen dringenden Schallpegels durchführen - unter anderem wurde im Obergeschoss ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut -, woraufhin am 10.7.2002 im und vor dem Nachbargebäude der Gaststätte, S-Straße 7, eine erneute Schallmessung durch den TÜV-Saarland stattfand. Dabei wurde ausweislich des TÜV-Berichts vom 11.9.2002 bei zulässigen Innenwerten für den Außenbereich ein nächtlicher Beurteilungspegel von 49 dB(A) ermittelt.

Die Beschwerden aus der Nachbarschaft gingen weiter, wobei im Wesentlichen das Verhalten der Gaststättenbesucher beim Aufsuchen und vor allem beim Verlassen der Gaststätte beanstandet wurde. Anfang 2003 wurde auch im Erdgeschoss der Gaststätte ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut. Anlässlich einer nachfolgenden Messung vom 3.4.2003 wurde bei geschlossener Gaststättentür und maximalem Lärmpegel von 85 dB(A) im Inneren der Gaststätte ein Außenpegel von 45 dB(A) festgestellt. Die Nachbarbeschwerden setzten sich fort.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 forderten die Kläger, deren Wohnhaus rund 40 m von der Gaststätte entfernt ist, den Beklagten auf, die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft infolge des Diskothekenbetriebs zu unterbinden. Hieraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2003 und vom 5.2.2004 eine bevorstehende Neukonzessionierung der Gaststätte unter den notwendigen Auflagen an.

Als ein entsprechendes Tätigwerden unterblieb, haben die Kläger am 24.5.2004 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel eines gaststättenbehördlichen Einschreitens wegen unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen erhoben. Sie haben behauptet, die Diskothek werde insbesondere im Sommer mit offener Tür und geöffneten Fenstern betrieben; zudem komme es zu Lärmbelästigungen durch das Verhalten der Gäste vor dem Gebäude. Flaschen würden geworfen und Fahrzeuge mit laut heulendem Motor gestartet. Schreiende und randalierende Gäste seien am Wochenende, sofern Diskothekenbetrieb stattfinde, häufig bis 6.00 Uhr morgens festzustellen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens haben die Kläger mehrfach Aufzeichnungen vorgelegt, in denen unter Angabe von Datum und Uhrzeit als störend empfundene Lärmbelästigungen stichwortartig zusammengestellt sind. Die Klägerin zu 2. hat geltend gemacht, durch die Lärmimmissionen der Gaststätte behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und ein entsprechendes fachärztliches Attest vom 19.2.2004 vorgelegt. Nach Auffassung der Kläger findet der Diskothekenbetrieb ohne entsprechende gaststättenrechtliche Konzession statt; hinsichtlich der zulässigen Lärmbelästigung sei zu beachten, dass die Gaststätte und ihr Wohnhaus in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in einem Dorf- oder Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen seien, weswegen der zulässige Grenzwert nachts 40 dB(A) betrage. Infolge der durchgeführten Lärmbegrenzungsmaßnahmen sei die Situation zwar verbessert worden; dennoch werde der maßgebliche Grenzwert von 40 dB(A) nicht eingehalten. Zudem sei mangels hinreichender Überwachung nicht sichergestellt, dass die Lärmbegrenzungsmaßnahmen nicht umgangen würden. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Beigeladene nicht versuche oder nicht fertig bringe, seine Gäste vom Randalieren vor der Gaststätte abzuhalten. Der dort von ihnen verursachte ruhestörende Lärm sei ihm zuzurechnen.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen geeignete Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuordnen, die gewährleisten, dass die der Gaststätte zuzuordnenden Immissionen einen Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten,

3. den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen durch angemessene Überwachung zu gewährleisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Seines Erachtens betreibt der Beigeladene keine Diskothek, sondern eine Gaststätte mit vereinzelten Musikveranstaltungen. Von dem Betrieb der Gaststätte gingen aufgrund seines Tätigwerdens und ausweislich der durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft mehr aus. Die Gaststätte liege in einem Dorfgebiet, weswegen ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A), der eingehalten werde, maßgeblich sei. Ein polizeiliches Einschreiten sei in den letzten Monaten nicht mehr erforderlich gewesen. Durch Einbau eines Windfanges sei sichergestellt, dass auch beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Gaststätte durch die Gäste der Lärm nicht ungehindert nach außen dringen könne. Dass Gaststättenbesucher vor der Gaststätte lärmten und randalierten, werde bestritten. Insbesondere in den letzten Monaten seien keine Nachbarbeschwerden mehr erhoben worden.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, eine ganz gewöhnliche Gaststätte mit dem Charakter einer Dorfkneipe zu betreiben, die wochentags von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie freitags und samstags von 14.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet sei. Der Raum im 1. Obergeschoss sei lediglich freitags und samstags geöffnet. Alle Auflagen, die ihm beziehungsweise dem Eigentümer des Gebäudes gegenüber ergangen seien, seien erfüllt worden. Zusätzlich sei auf freiwilliger Basis eine Klimaanlage eingebaut worden, was dazu geführt habe, dass die Fenster der Gaststätte nicht mehr geöffnet werden müssten. Zudem sei ein Windfang installiert worden, um zu verhindern, dass Lärm nach außen dringe. Der behauptete Lärm, der seine Ursache außerhalb der Gaststätte haben solle, werde bestritten, sei aber jedenfalls nicht auf das Verhalten seiner Gäste zurückzuführen. Der vorhandene Parkplatz werde nicht von seinen Gästen, sondern von den Anwohnern genutzt, auf deren nächtliches Verhalten er keinen Einfluss habe. Die Gaststätte liege in einem gemischt genutzten Gebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.10.2005 ergangenes Urteil - 1 K 44/04 - abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem geltend gemachten Untersagungsanspruch die Baugenehmigung vom 22.11.1979 zum Einbau einer Diskothek entgegenstehe, für deren Erlöschen es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dass die vom Normalbetrieb abweichende Betriebsart einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und der besonderen Betriebsart Diskothek in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht konzessioniert sei, begründe keinen Einschreitensanspruch der Kläger, da diese auf das Einhalten formaler Ordnungspositionen keinen Anspruch hätten.

Ein eventueller Anspruch der Kläger auf gaststättenrechtliche Auflagen werde durch die Baugenehmigung hingegen nicht ausgeschlossen. Allerdings indiziere der Umstand, dass das Gebiet in der Baugenehmigung als Mischgebiet bezeichnet sei, die Maßgeblichkeit des insoweit für außerhalb von Gebäuden vorgesehenen Beurteilungspegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Selbst wenn zwischenzeitlich die nähere Umgebung - ohne den streitigen Betrieb zu berücksichtigen - einem allgemeinen Wohngebiet entspräche, in dem eine Gaststätte der vorliegenden Art unzulässig wäre, hieße dies nicht, dass der diesbezügliche Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) absolut einzuhalten wäre, da die baurechtlich genehmigte, ausgeübte und von einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht bedrohte Nutzung des streitigen Anwesens die maßgebliche Umgebung mitpräge. Zumindest sei ein Mittelungspegel zu bilden. Vorliegend sei dies allerdings nicht erforderlich, da die Kläger das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die einer Festlegung mittels Beurteilungspegeln zugänglich wären, nicht nachgewiesen hätten. Hinsichtlich des aus der Gaststätte nach außen dringenden Lärms gäben die in der Verwaltungsakte befindlichen sachverständigen Stellungnahmen keinen Anhalt für eine dahingehende Beeinträchtigung der Kläger. Weitere sachverständige Aufklärung durch das Gericht sei daher nicht angezeigt, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hätten, eine solche werde ergebnislos verlaufen, da an den Tagen der Begutachtung mit dem Wohlverhalten des Beigeladenen zu rechnen sei. Zur Behauptung, die Begrenzung der Verstärkeranlage könne umgangen werden, sei ein geeignetes Beweismittel nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Lärms von Besuchern auf dem Weg von und zu der Gaststätte begründeten die in den Aufzeichnungen der Kläger angeführten Umstände nicht die gerichtliche Überzeugung, dass von der Gaststätte erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, die der Beschränkung durch Auflagen bedürften, so dass es der Erhebung des diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweises nicht bedürfe. Wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung sei davon auszugehen, dass die Auswirkungen von Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Gaststätte typischerweise zu rechnen sei, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gaststättengesetzes darstellten. Die behaupteten Lärmbelästigungen durch Besucher der Gaststätte bewegten sich hinsichtlich Qualität und Häufung noch im Rahmen dieser Typik. Lärmbelästigungen nach Mitternacht seien zwar problematisch; insoweit enthalte aber die TA-Lärm in den Bestimmungen für seltene Ereignisse (Ziffer 7.2) eine Konkretisierung, die als allgemeine Wertung vorliegend heranzuziehen sei. Die dort vorgesehene Zahl von zehn Tagen oder Nächten sei nach dem Vortrag der Kläger im Kalenderjahr 2004 zwar erreicht, aber nicht überschritten worden. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 sei nach dem Vorbringen der Kläger zwar mit mehr als zehn nächtlichen Lärmbelästigungen zu rechnen; allerdings seien die diesbezüglich von den Klägern gewählten Umschreibungen „laute Musik aus Autos/Gegröle/Schlägerei vor der Diskothek/sehr laut/aufgewacht durch laute Musik aus Autos“ nicht geeignet, die jeweilige Intensität des Lärms objektiv festzustellen und könnten daher die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft nicht begründen. In Anbetracht des insoweit angebotenen Zeugenbeweises sei zwar im Einzelfall die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft wegen der Art des Ereignisses und der damit verbundenen Spitzenwerte nicht ausgeschlossen; für die Kammer sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass für das Kalenderjahr 2005 die Anzahl solcher Ereignisse den Grenzwert für seltene Ereignisse von zehn überschreite, so dass keine Veranlassung bestanden habe, den Zeugen zu hören.

Das Urteil wurde den Klägern am 31.10.2005 zugestellt. Auf ihren Antrag vom 21.11.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 10.5.2006 - 1 Q 5/06 -, den Klägern zugestellt am 18.5.2006, zugelassen.

Mit ihrer am Montag, den 19.6.2006, eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigen die Kläger ihre Auffassung, die nähere Umgebung ihres Wohnanwesens und der Diskothek sei zumindest aus heutiger maßgeblicher Sicht eindeutig als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Die Diskothek stehe in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden Bebauung, sei daher als Fremdkörper zu qualifizieren und vermöge die Umgebung nicht zu prägen. In der dem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung fehlten exakte Immissionswerte und eine Betriebszeitenregelung, um die schon zur Zeit ihrer Erteilung vorhersehbaren Belastungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Ebenso wenig regele die Baugenehmigung den Umgang mit den so genannten „seltenen Ereignissen“ gemäß TA-Lärm. Im Übrigen schließe sie nicht aus, Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu machen beziehungsweise den Betrieb einer Diskothek in gaststättenrechtlicher Hinsicht zu untersagen. Vorliegend sei dem Beigeladenen gaststättenrechtlich keine Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek erteilt worden. Der Beklagte und der Beigeladene behaupteten selbst, es handele sich um eine ganz gewöhnliche Gaststätte. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei mithin infolge einer Nutzungsänderung erloschen. Der tatsächliche Betrieb der Gaststätte verursache allerdings Lärmbeeinträchtigungen, die in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag - und zwar unabhängig, ob die Diskothek im Obergeschoss geöffnet sei oder nicht - über die für eine gewöhnliche Gaststätte typischen Beeinträchtigungen nach wie vor erheblich hinausgingen. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung umfasse nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung dem Beklagten vorbehalten sei. Da die Baugenehmigung keine exakten Immissionsrichtwerte für die Zulässigkeit von Lärmimmissionen enthalte, könne sie insoweit auch keine Bindungswirkung entfalten. Maßgeblich sei der heutige Gebietscharakter, der als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren sei. Die Bestimmungen der TA-Lärm stünden den begehrten Schutzmaßnahmen schon deshalb nicht entgegen, weil hiernach nicht die Zeit nach 24.00 Uhr, sondern die Zeit nach 22.00 Uhr maßgeblich sei, hinsichtlich derer eine den Grenzwert von zehn überschreitende Zahl von Lärmbelästigungen vorgetragen sei. Die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Gaststätte und deren Gäste gingen unvermindert weiter, was in den letzten Monaten zu mehreren Polizeieinsätzen geführt habe. Am 25.3.2006 habe die Klägerin zu 2. einen körperlichen Schaden in Gestalt eines starken Tinnitus rechtsseitig infolge lauter Musik aus dem Auto eines Gastes des Beigeladenen erlitten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die vorbezeichnete Gaststätte in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Gebietscharakter habe sich seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert. Insbesondere sei die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Nach wie vor sei die tatsächliche Lautstärke der angeblichen Lärmbelästigungen nicht substantiiert dargelegt, weswegen diese einer objektiven Feststellung nicht zugänglich seien.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die seinem Verpächter erteilte Baugenehmigung bestehe unverändert fort. Verschiedene Maßnahmen zur Schallbegrenzung seien mit dem Erfolg, dass die vorgegebenen Immissionswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten würden, durchgeführt worden. In der Nähe der Gaststätte befänden sich eine weitere Gaststätte (Imbiss mit Straßenverkauf), ein Supermarkt, eine Filiale der Kreissparkasse, ein Café mit Bäckerei, ein Musikhaus und eine Apotheke. Maßgeblich seien daher die für Dorfgebiete geltenden Werte. Massive Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Diskothek, die nach Qualität und Häufung über das übliche Maß hinausgingen, seien nicht gegeben. Das subjektive Empfinden der Klägerin zu 2. sei nicht objektivierbar und daher ohne Belang. Sie habe Belästigungen, die typischerweise von einer genehmigten Gaststätte ausgehen, hinzunehmen.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der anlässlich der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Verwaltungsakten des Beklagten betreffend die den Vorgängern des Beigeladenen seit Ergehen der Baugenehmigung vom 22.11.1979 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse (8 Hefte und 1 Kopie); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.