Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2009 - 6 S 3314/08

published on 29.09.2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2009 - 6 S 3314/08
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
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Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
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Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
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Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
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Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 17.07.2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008, Az. 2 C 95/08, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzu
published on 18.08.2005 00:00

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published on 07.10.2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der a
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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.11.2004 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen

Streitwert:   58.525,64 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin betreibt im Rettungsdienstbereich R. ein privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist der Träger der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie in der Zeit ab April 2002 bei der Zuteilung von Krankentransporten benachteiligt und sei ihr deshalb zum Schadensersatz sowie zur Auskunft hinsichtlich verschiedener, die Schadensberechnung betreffender Umstände verpflichtet. Sie hat in I. Instanz folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.525,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.12.2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mitgeteilten Leitstellendaten zu Krankentransportfahrten des D. W. und R. in den Rettungsteilbezirken W. und R. in der Zeit zwischen dem 16.04.2002 und dem 30.06.2002 sowie ab 01.08.2002 durch folgende zusätzliche Daten zu ergänzen:
- Angabe des Abfahrortes des Einsatzfahrzeugs für jede Krankentransportfahrt,
- Angabe des Zielortes des jeweiligen Einsatzfahrzeugs,
- für die jeweilige Krankentransportfahrt zwischen Abfahrort und Zielort zurückgelegte Kilometerzahl,
- Anzahl der jeweiligen Desinfektionstransportfahrten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin zu Krankentransportfahrten des D. L. in dem Rettungsteilbezirk L. mitgeteilten Leitstellendaten für die Zeit zwischen dem 16.04.2002 bis 19.09.2002 durch folgende zusätzliche Daten zu ergänzen:
- Angabe des Abfahrortes des Einsatzfahrzeugs für jede Krankentransportfahrt,
- Angabe des Zielortes des jeweiligen Einsatzfahrzeugs,
- für die jeweilige Krankentransportfahrt zwischen Abfahrort und Zielort zurückgelegte Kilometerzahl,
- Anzahl der jeweiligen Desinfektionstransportfahrten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft dazu zu erteilen, welche tatsächlichen Dienstzeiten das D. R. für die Benutzung der Fahrzeuge R.-, R., R., R., R. sowie das Reservefahrzeug R. gemeldet hat, und zwar unter Angabe der Meldungen zu Status 2 (Beginn der Dienstzeit) und Status 6 (Ende der Dienstzeit) ab 16.04.2002.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Krankentransportaufträge ab 16.04.2002 sie im Teilbereich R. des Rettungsdienstbereiches R. dem D. erteilt hat, die dieses mit nicht in R. stationierten Krankentransportwagen ausgeführt hat.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 10.04.2002 bis 30.06.2002 sowie in der Zeit vom 01.07.2002 bis 31.07. 2004 daraus erwachsen ist, dass die Beklagte unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 6 RDG BaWü den D.-Dienststellen W., R. und L. mehr Krankentransportaufträge zugewiesen hat, als deren Anteil an den nach Status 2 und Status 6 des Funkverkehrs gemeldeten Dienstzeiten entspricht.
10 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe als Rettungsleitstelle rettungsdienstliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Betätigung wahrgenommen, sodass der Klägerin allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zustehe, der sich jedoch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen das Land B. richte. Ihre Bestimmung finde die ausgeübte Funktion der Beklagten im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg i. d. F. v. 16.07.1998 (im folgenden abgekürzt: RDG), in der Bekanntmachung des Sozialministeriums B. über den Rettungsdienstplan 2000 und in den vom Sozialministerium B. herausgegebenen Dispositionsgrundsätzen für integrierte Leitstellen/Rettungsleitstellen, Stand: 19.11.2003, Ziff. III „Krankentransport“. Bei Zugrundelegung dieser Regelungen sei die Ausübung der Funktion der Rettungsleitstelle als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, wonach alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle gelenkt würden. Durch diese Bestimmung habe der Gesetzgeber der Beklagten als Rettungsleitstelle die alleinige Vermittlung von Beförderungsaufträgen übertragen, um so den Gesundheits- und Lebensschutz zu gewährleisten. Auch die Bestimmungen des Rettungsdienstplanes 2000 und der vom Sozialministerium herausgegebenen Dispositionsgrundsätze beinhalteten Verpflichtungen des Trägers der Rettungsleitstelle, die ihm vom Landesgesetzgeber bzw. dem ausführenden Sozialministerium hoheitlich vorgegeben würden.
11 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese vorbringt:
12 
Ihr stünden wegen der Benachteiligung durch die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft zu, die sich nicht gegen das Land B., sondern gegen die Beklagte richteten. Das Landgericht habe verkannt, dass Art. 81 und 82 EGV Vorrang vor dem nationalen Recht zukomme. Ein Mitgliedstaat verstoße nach der Rechtsprechung des EuGH durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte stets dann gegen Art. 82 EGV, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könne, in der das betreffende Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Dies sei vorliegend der Fall. Denn einerseits werde die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgaben als Rettungsleitstelle ermächtigt, selbst darüber zu befinden, welche eingehenden Transportaufträge sie an wen weiterleite; andererseits biete sie selbst die Transportleistungen an, über die sie als Träger der Rettungsleitstelle disponiere, und habe insoweit eine marktbeherrschende Stellung inne. Wenn man daher - wie das Landgericht - annehme, dass der Beklagten die Aufgaben der Rettungsleitstelle im Wege einer hoheitlichen Beleihung übertragen worden seien, so verstoße diese Übertragung gegen Art. 82 EGV und sei daher nichtig, so dass es bei der Anwendbarkeit von § 19 GWB verbleibe. Im Übrigen sei die Schlussfolgerung des Landgerichts falsch, dass sich aus den Bestimmungen des Rettungsdienstplans 2000 und der vom Sozialministerium herausgegebenen Dispositionsgrundsätze ergebe, dass die Ausübung der Funktion der Rettungsleitstelle eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Entscheidend sei insoweit allein, dass der Rettungsdienst in B. - wie das OLG Stuttgart bereits entschieden habe (NJW 2004, 2987) - im Hinblick auf die vorrangige Trägerschaft privater Organisationen privatrechtlich organisiert sei. Wenn aber die Ausführung von Rettungsdienstfahrten als privatrechtliche Tätigkeit einzuordnen sei, so müsse dies auch für die Tätigkeit der Rettungsleitstelle gelten. Auch aus § 130 GWB lasse sich schließen, dass selbst im Falle einer hoheitlichen Beleihung das GWB auf die Tätigkeit der Beklagten als Rettungsleitstelle anwendbar sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend den o. g. bereits in I. Instanz gestellten Klageanträgen zu verurteilen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen,
17 
und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das in den Sitzungsniederschriften protokollierte mündliche Parteivorbringen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
20 
1. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Träger der Rettungsleitstelle - im vorliegenden Fall also die Beklagte - bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen konkreten Krankentransport auszuführen hat, als Beliehener hoheitlich handelt . Soweit - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz verlangt wird wegen der Benachteiligung eines privaten Unternehmers durch die Rettungsleitstelle entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, kommt daher nur ein Anspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht, der sich gegen das Land B. richtet. Ein Schadensersatzanspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 1 GWB oder §§ 823 ff BGB, der sich gegen die Beklagte als Träger der Rettungsleitstelle richten würde, scheidet demgegenüber aus. Gleiches gilt für die mit der Klage geltend gemachten vorbereitenden Auskunftsansprüche.
21 
a) Eine Beleihung liegt dann vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch Gesetz oder aber aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind (Maunz-Dürig-Papier, GG, Art. 34 Rdnr. 109). Entscheidend ist, dass dem Privaten öffentlich-rechtliche Handlungs- und Entscheidungbefugnisse eingeräumt worden sind (BVerwG DVBl. 1980, 712, 713).
22 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
23 
aa) Unstreitig ist die Beklagte Träger der Rettungsleitstelle im Rettungsdienstbereich R..
24 
Ob der Beklagten die Trägerschaft der Rettungsleitstelle durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land B. übertragen worden ist, kann allerdings nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht abschließend beurteilt werden. Der Rahmenvertrag mit dem Land B. vom 22.04.1976 (Anl. B 2, Bl. 70 ff), auf den sich die Beklagte bezieht, ist zwar als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu klassifizieren. Denn Vertragsgegenstand ist die Übertragung der öffentliche Aufgabe der Daseinvorsorge und Gefahrenabwehr im Bereich des Rettungsdienstes (im Ergebnis - ohne nähere Begründung - ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.04.2004, 6 S 17/04). Vertragspartner dieses Vertrages ist jedoch nicht die Beklagte, sondern der Landesverband B. des D.. Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage die Beklagte in Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten ist, haben die Parteien nicht näher dargelegt.
25 
Die Frage, ob der Beklagten die Trägerschaft der Rettungsleitstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen worden ist, kann jedoch auch dahingestellt bleiben. Denn die für die Annahme einer Beleihung entscheidende Übertragung hoheitlicher Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse auf die Träger der Rettungsleitstelle, also auch auf die Beklagte, ist durch Gesetz, nämlich die nachfolgend dargestellten Bestimmungen des RDG erfolgt.
26 
bb) Der Rettungsleitstelle bzw. ihren Trägern sind durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG hoheitliche Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen worden.
27 
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 RDGlenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes, der gem. § 1 RDG die gesamten Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes, nicht aber der Krankenfahrten umfasst. Diese umfassende Lenkungsbefugnis schließt insbesondere die Ermächtigung zur Auswahl und Anordnung ein, welches konkrete Unternehmen bzw. welcher konkrete Leistungsträger im Einzelfall eine Maßnahme der Notfallrettung oder einen Krankentransport auszuführen hat. Der Rettungsleitstelle steht insoweit ein Vermittlungsmonopol für den gesamten Rettungsdienst zu (vgl. Rettungsdienstplan 2000, Ziff. V. 3.1, Anlage B 1). Die Lenkungsbefugnis umfasst außerdem ein Weisungsrecht gegenüber allen im Rettungsdienst Tätigen, gleichgültig, ob es sich um Mitarbeiter eines Leistungsträgers nach § 2 Abs. 1 RDG oder um einen Privatunternehmer nach § 15 RDG handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 6 S 17/04; s. auch Rettungsdienstplan 2000, Ziff. V. 3.2, Anlage B 1).
28 
Durch diese Übertragung der Lenkungsbefugnis ist der Rettungsleitstelle durch Gesetz, also Hoheitsakt, eine hoheitliche Handlungs- und Entscheidungsbefugnis verliehen worden (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O. - a.A.: Güntert/Alber, RDG, 2001, § 6 Rdnr. 1). Es handelt sich nicht um ein privatrechtliches Bestimmungs- oder Weisungsrecht, das der Rettungsleitstelle durch einen Vertrag der am Rettungsdienst Beteiligten eingeräumt worden wäre, also auf eine privatrechtliche Vereinbarung Gleichgeordneter zurückzuführen ist, sondern um die durch einen Hoheitsakt begründete Befugnis zum Erlass einseitiger Anordnungen, durch die zwischen der Rettungsleitstelle und den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geschaffen wird, das typisch für eine hoheitliche Tätigkeit ist.
29 
Besonders deutlich zeigt sich dies am Verhältnis der Rettungsleitstelle zu den am Rettungsdienst beteiligten privaten Unternehmern nach § 15 RDG. Diese haben weder mit dem Träger der Rettungsleitstelle noch mit dem Land oder den Leistungsträgern nach § 2 Abs. 1 RDG eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in der sie sich der Lenkungsbefugnis der Rettungsleitstelle unterworfen haben. Die Lenkungsbefugnis der Rettungsleitstelle wird ihnen gegenüber daher allein durch die hoheitliche Übertragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG begründet.
30 
Dabei wird die Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle den Privatunternehmern gegenüber dadurch durchgesetzt bzw. abgesichert, dass die Genehmigung zum Krankentransport (§ 15 RDG) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDGzwingend mit Nebenbestimmungen versehen wird, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln. Die Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle beruht daher den Privatunternehmern gegenüber allein auf der gesetzlichen Regelung des § 6 RDG und der diesen ergänzenden, ebenfalls hoheitlichen Regelung im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsaktes nach § 15 RDG.
31 
Auch die Auswahlentscheidung der Rettungsleitstelle, dass ein bestimmter Krankentransport durch einen bestimmten Privatunternehmer durchzuführen ist, entfaltet ihre Rechtsverbindlichkeit für den Privatunternehmer nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 RDG ist der Unternehmer im Rahmen seiner Genehmigung nach § 15 RDG zum Krankentransport gesetzlich verpflichtet, wenn der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereichs liegt und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat; die Verpflichtung beschränkt sich allerdings auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Gem. § 24 Abs. 3 RDG darf die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Ordnet daher die Rettungsleitstelle den Transport durch einen bestimmten Unternehmer an, so entsteht schon aufgrund dieser einseitigen Anordnung in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung des § 24 RDG dessen Beförderungspflicht, ohne dass es hierzu des wirksamen Abschlusses eines privatrechtlichen Beförderungsvertrages bedürfte.
32 
Dass zwischen der Rettungsleitstelle und den privaten Unternehmern ein für die hoheitliche Tätigkeit typisches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, zeigt sich schließlich auch daran, dass die Rettungsleitstelle gem. § 6 Abs. 3 RDGEntgelte für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport erhebt, die vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt werden. Die Pflicht zur Entgeltleistung trifft auch den privaten Unternehmer, obwohl zwischen ihm und dem Träger der Rettungsleitstelle kein entsprechender Vermittlungsvertrag mit einer Entgeltvereinbarung geschlossen worden ist. Im Bereichsausschuss gem. § 5 Abs. 1 RDG, der die Entgelte festlegt, ist der private Unternehmer nicht vertreten. Auch insoweit tritt der Träger der Rettungsleitstelle dem privaten Unternehmer daher wie ein Hoheitsträger gegenüber, der für seine Tätigkeit eine allein auf gesetzlicher Regelung beruhende Abgabe erhebt.
33 
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass gerade der private Unternehmer nach § 15 RDG dem Träger der Rettungsleitstelle in einem für die hoheitliche Tätigkeit typischen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber steht, das nicht durch einen Vertrag, also eine Vereinbarung gleichgeordneter Subjekte, sondern durch einen Akt hoheitlicher Übertragung begründet worden ist.
34 
Im Verhältnis der Rettungsleitstelle zu den Leistungsträgern nach § 2 Abs. 1 RDG stellt sich die Situation insoweit anders dar, als diese in den öffentlich-rechtlichen Rahmenverträgen mit dem Land (§ 2 Abs. 1 RDG) die Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle vertraglich vereinbart haben (vgl. Vereinbarung des D. mit dem Land B. vom 22.04.1976, § 3 Satz 3; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Allerdings ist dem Träger der Rettungsleitstelle auch gegenüber den Leistungsträgern die Lenkungsbefugnis - unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen - jedenfalls auch durch die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 RDG verliehen worden, sodass auch diesen gegenüber die Ausübung der Lenkungsbefugnis als hoheitliche Tätigkeit zu klassifizieren ist (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Gesetzgeber wollte mit § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ersichtlich einekonstitutive , die Lenkungsbefugnis der Rettungsleitstelle begründende Regelung treffen, nicht nur bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen deklaratorisch bestätigen.
35 
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des RDG ist die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle daher als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O. [bezogen auf den Fall der Notfallrettung und die Parteien des hiesigen Rechtsstreites]; LG Freiburg, Urt. v. 16.02.2004, Az. 1 O 124/03).
36 
cc) Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
37 
(1) Der Bundesgerichtshof hat - für den Geltungsbereich des baden-württembergischen RDG (Fassung 1991) - bislang nur zur Frage entschieden, ob die Rettungsdiensttätigkeit eines Zivildienstleistenden als hoheitliche Tätigkeit zu bewerten ist (NJW 1992, 2882). Im Rahmen dieser Entscheidung hat er ausgeführt, dass der Zivildienstleistende nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, weil er die Unfallfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes durchgeführt habe, der in B., anders als etwa in N. grundsätzlich in Händen nichtstaatlicher, privatrechtlich organisierter Leistungsträger liege und nur, soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 3 Abs. 1 RDG (1991) sichergestellt sei, Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise sei, § 3 Abs. 2 RDG (1991). Die Entscheidung bezieht sich daher nicht auf die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle gegenüber Privatunternehmern nach § 15 RDG, sondern auf das Außenverhältnis des Leistungsträgers/Unternehmers gegenüber dem Patienten (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.).
38 
Gleiches gilt für den Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.02.2004, 1 W 47/03 (NJW 2004, 2987), in dem die Auffassung vertreten wird, durch die Neufassung des RDG habe sich nichts daran geändert, dass der Rettungsdienst in B. privatrechtlich organisiert sei, weshalb bei fehlerhafter notärztlicher Behandlung keine Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit vorliege.
39 
(2) Aus den bislang zum Problemkreis Krankentransporte ergangenen kartellrechtlichen Entscheidungen , insbesondere den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.05.1987, Az.: KZR 13/85 (BGHZ 101, 72 - Krankentransporte ) und KZR 13/85 (zitiert nach juris), vom 10.10.1989, Az.: KZR 22/88 (NJW 1990, 1531 - Neugeborenentransporte ) und vom 12.03.1991, Az.: KZR 26/89 (BGHZ 114, 218 = WuW/E BGH 2707 - Krankentransporte II ) lassen sich für die Einordnung des Handelns der Rettungsleitstelle keine Anhaltspunkte gewinnen. Bei diesen Entscheidungen ging es jeweils um die Frage, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder eine Kommune (als Träger örtlicher Krankenhäuser) gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot des § 26 GWB a. F. verstößt, wenn sie einem privaten Unternehmer keine Krankentransportaufträge erteilt. Der BGH hat - zur Begründung des Zivilrechtswegs nach § 13 GVG - in diesen Urteilen jeweils ausgeführt, dass es sich bei Streitigkeiten, mit wem die öffentliche Handprivatrechtliche Beschaffungsverträge abzuschließen habe, um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handele (unter Bezugnahme auf Gemeinsamer Senat, BGHZ 97, 312; BGHZ 36, 91 - Gummistrümpfe ; NJW 1977, 628 - Abschleppunternehmen ). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Fällen jedoch dadurch, dass sich die Rettungsleitstelle nicht selbst Krankentransporte zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben „beschafft“, sondern lediglich die bei ihr eingehenden „Beschaffungsaufträge“ privater oder öffentlich-rechtlicher Auftraggeber aufgrund der ihr gesetzlich übertragenen Lenkungsbefugnis mit bindender Wirkung den im Bereich des Krankentransportes Tätigen zuteilt.
40 
Argumentieren ließe sich für eine privatrechtliche Tätigkeit der Rettungsleitstelle daher allenfalls mit einer Art „Erst-Recht-Schluss“: Wenn schon die Auftragserteilung für einen Krankentransport durch einen öffentlichen Auftraggeber aufgrund ihres Beschaffungscharakters als privatrechtliches Handeln einzuordnen ist, muss dies erst recht für die bloße - wenn auch bindende - Vermittlung eines Krankentransportauftrages durch die Rettungsleitstelle gelten. Angesichts der oben geschilderten, eindeutig für eine hoheitsrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Rettungsleitstelle und den privaten Unternehmern sprechenden gesetzlichen Regelungen des RDG überzeugt diese Argumentation jedoch nicht.
41 
c) Somit hat die Beklagte bei der behaupteten Benachteiligung im Rahmen der Zuweisung von Krankentransporten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt, sodass eine Haftung allein nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB besteht.
42 
Da es für die Rettungsleitstelle bzw. die Beklagte als deren Träger keine Anstellungskörperschaft im Sinne von Art. 34 GG gibt, ist Haftungssubjekt nach Art. 34 GG derjenige Träger öffentlicher Gewalt, der ihr das konkrete öffentliche Amt übertragen bzw. anvertraut hat (BGH WM 2002, 96; Maunz-Dürig-Papier, Art. 34 Rdnr. 295), im vorliegenden Fall also das Land B. . Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz und vorbereitende Auskunft bestehen nicht.
43 
2. Soweit die Berufung vorbringt, eine Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse auf die Beklagte verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und sei daher nichtig, ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Lenkungsbefugnis auf die Rettungsleitstelle nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG nicht gegen Art. 86 i. V. m. Art. 81 und 82 EGV verstößt, sodass insoweit kein vorrangiges primäres Gemeinschaftsrecht vorliegt, dem die nationale Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG entgegenstehen würde.
44 
a) Bei der Beklagten (bzw. dem D.) handelte es sich zum Zeitpunkt der Übertragung der hoheitlichen Lenkungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG um ein Unternehmen i. S. v. Art. 86 Abs. 1 EGV, da sie Dienstleistungen - Notfalldienste und Krankentransporte - auf dem Markt der Sanitätsdienstleistungen anbot (und anbietet). Ein Handeln mit Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (EuGH Slg. 1980, 3125 - „FEDETAB“ ). Die Übertragung der Lenkungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG stellt sich daher als Gewährung eines ausschließlichen Rechtes i. S. v. Art. 86 Abs. 1 EGV dar.
45 
b) Diese Maßnahme widerspricht jedoch nicht - wie die Klägerin meint - der Regelung der Art. 81 oder 82 EGV. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen scheitert schon daran, dass die Maßnahme nicht geeignet ist (Art. 81 EGV) bzw. nicht dazu führen kann (Art. 82 EGV), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
46 
Wie der EuGH in der - von der Klägerin in Bezug genommenen - Entscheidung Fa. Ambulanz Glöckner./. Landkreis Südwestpfalz (Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475; EuZW 2002, 25) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals der Art. 81 und 82 EGV (bzw. Art. 85 und 86 EGV a. F.) von dessen Zweck auszugehen, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen - so der EuGH - alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (EuGH, a. a. O., Rdnr. 47). Eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (EuGH, a. a. O., Rdnr. 48). Soweit es um Dienstleistungen geht, kann dieser Einfluss darin bestehen, dass die fraglichen Tätigkeiten in einer Weise organisiert sind, dass sie eine Aufteilung des gemeinsamen Marktes und eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zur Folge haben. Desgleichen kann der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch eine Maßnahme beeinträchtigt werden, die ein Unternehmen daran hindert, in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung zu errichten, um dort auf dem fraglichen Markt Leistungen zu erbringen (EuGH, a. a. O., Rdnr. 49). Vom Gericht, das eine gesetzliche Regelung des nationalen Gesetzgebers im Bereich des Rettungsdienstes nach Art. 86 Abs. 1 i. V. m. Art. 81, 82 EGV zu überprüfen hat, ist daher zu prüfen, ob es angesichts der wirtschaftlichen Beschaffenheit der Märkte für Notfall- und für Krankentransportausreichend wahrscheinlich ist, dass die in Frage stehende Vorschrift Unternehmer mit Sitz in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich daran hindert , dort Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen (EuGH, a. a. O., Rn. 50).
47 
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Landesgesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 S. 1 RDG dem Träger der Rettungsleitstelle nicht nur die alleinige Lenkungsbefugnis bezüglich des gesamten Rettungsdienstes verliehen, sondern ihn zugleich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass im Bereich des Krankentransportes alle Leistungsträger untereinander und alle privaten Rettungsdienstunternehmer mit einer Genehmigung nach § 15 RDG gleichbehandelt werden. Eine Genehmigung nach § 15 RDG können auch private Unternehmer eines anderen Mitgliedstaates erwerben; sie sind insoweit keinen weitergehenden Einschränkungen unterworfen als Privatunternehmer, die ihren Sitz in Deutschland haben. Haben sie eine solche Genehmigung erworben, so steht ihnen nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG hinsichtlich der Zuteilung von Krankentransporten ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit allen übrigen privaten Unternehmern und Leistungsträgern zu. Diesen können sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Es besteht daher keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch die Übertragung der Lenkungsbefugnis auf die Rettungsleitstelle tatsächlich daran gehindert werden, im Geltungsbereich des RDG Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen.
48 
c) Eine direkte Anwendung der Art. 81, 82 EGV auf die konkreten, von der Klägerin beanstandeten Auswahlentscheidungen im Zeitraum ab April 2002 scheidet aus, da die Beklagte diese Entscheidungen aufgrund der ihr bereits verliehenen Lenkungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG getroffen und insoweit hoheitlich gehandelt hat. Handelt es sich aber um hoheitliche Tätigkeit, so sind Art. 81, 82 EGV unanwendbar, gleichgültig, ob der Staat selbst oder über eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes tätig wird oder ob er seine hoheitlichen Aufgaben auf ein Unternehmen delegiert (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Auflage 2001, Art. 81 Rdnr. 8).
49 
Aus diesen Gründen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
III.
50 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10 ZPO.
51 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Tätigkeit der Rettungsleitstelle hoheitlich erfolgt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008, Az. 2 C 95/08, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine beitragsfrei versicherte Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.
Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, zu denen der Kläger gehört, werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (§ 80 S. 1 VBLS n.F.).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie die Höhe seiner darauf beruhenden Rente.
Der 1942 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1977 bis zum 30. September 1989 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst insgesamt 142 Monate bei der Beklagten pflichtversichert (I 103, 109); zuvor war er in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - unter anderem im Rahmen seiner (Hoch-)Schulausbildung - bereits 208 Monate pflichtversichert (sogenannte Vordienstzeiten, vgl. I 77). Zum 30. September 1989 endete die Pflichtversicherung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (AS 43).
10 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 22. August 2007 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer beitragsfrei versicherten Person - zum 31. Dezember 2001 auf 172,12 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 43,03 Versorgungspunkten erteilt (I 99). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf § 80 VBLS der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.) i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG. Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 113).
11 
Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.977,79 EUR netto (I 61 ff.). Daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst mit Rentenmitteilung vom 24. August 2007 (I 13 ff.) auf 172,12 EUR brutto = netto (I 13, 23 f.) und später - aufgrund einer Neuberechnung vom 20. Oktober 2007 (I 37 ff.) - auf 172,56 EUR brutto = netto (I 37, 47 f.), jeweils zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres, errechnete.
12 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
13 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. August 2008 (I 169 ff.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Anwendung des § 18 BetrAVG im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS nicht unwirksam sei; durch den Bundesgerichtshof sei gebilligt worden, dass die mit der Unwirksamkeit des § 44a VBLS eingetretene Regelungslücke in zulässiger Weise durch die Anwendung des § 18 BetrAVG geschlossen wurde. Genau diese nach der früheren Satzung dem Kläger zustehende Betriebsrentenanwartschaft sei mit der Startgutschrift errechnet worden. Eine Schlechterstellung durch die Systemumstellung sei im Fall des Klägers deshalb nicht eingetreten. Auch die über den Hauptantrag (Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen) hinaus gehenden Anträge Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Klägers seien unbegründet; der Klagantrag Ziff. 4 sei mangels hinreichender Bestimmtheit schon unzulässig.
14 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. August 2008 - 2 C 95/08 - beantragt er
15 
1. festzustellen, dass die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung erteilten Verrentungsmitteilungen sowie die Startgutschrift die Betriebsrente des Klägers nicht verbindlich festlegen;
16 
hilfsweise:
17 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente aufgrund einer gesamtversorgungsfähigen Zeit vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 unter Zugrundelegung des letzten maßgeblichen Entgelts zuzusprechen;
18 
hilfsweise:
19 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zuzusprechen für den Zeitraum vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 mindestens in Höhe einer Betriebsrente, die nach § 2 BetrAVG zeitanteilig ermittelt wird;
20 
hilfsweise:
21 
4. die Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen seien unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 14. November 2007 zu IV ZR 74/06 neu zu berechnen;
22 
hilfsweise:
23 
5. die Startgutschrift mit einem Vomhundertsatz von mindestens 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr neu zu berechnen sowie
24 
6. die Anwartschaften der Startgutschrift mit 3,25 % p.a. zu verzinsen.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Der Kläger meint insbesondere, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - (zu den rentenfernen Jahrgängen) auch auf die sog. beitragsfrei Versicherten anwendbar sei und deren Ergebnis auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit habe. Die Beklagte meint, dass § 80 VBLS, anders als § 79 Abs. 1 VBLS, keinerlei eigenständigen inhaltlichen Regelungsgehalt habe. Die Art und Weise der Berechnung der Anwartschaft/Startgutschrift regele für beitragsfrei Versicherte wegen des in § 80 Abs. 1 VBLS enthaltenden Verweises auf die „am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung“ ausschließlich § 18 BetrAVG in der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 geänderten, ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung bzw. § 44 VBLS a.F.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2009 (II 57 f.) und die anderen Unterlagen verwiesen.
29 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
30 
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
I.
31 
Haupt- und Hilfsanträge sind ohne Weiteres zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter war bzw. ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
32 
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) vertretenen Auffassung ist von der mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgten Unverbindlichkeit seiner Startgutschrift sowie der Unverbindlichkeit auch der darauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung auszugehen.
33 
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten sind auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar. Von entscheidender Relevanz sind dabei die folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge habe, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
39 
Diese Rechtsprechung (a.a.O.) ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar: Der Kläger hat zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten; § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung hat aber auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst (vgl. I 115).
40 
Die entsprechend bereits früher geäußerte Auffassung der Kammer zur Behandlung der Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 - (jeweils veröffentlicht in Juris)) ist mittlerweile auch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt worden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - (bislang nicht veröffentlicht), nicht rechtskräftig (Revision bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az. IV ZR 99/09 anhängig)), wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen betont hat, dass § 18 BetrAVG einen anderen Regelungsgehalt als § 80 VBLS habe - weshalb die Ansicht der Beklagten, hier werde nur die gesetzliche Regelung in Bezug genommen, nicht überzeuge -, und es zum anderen hervorgehoben hat, dass § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 3 unwirksam sei.
41 
Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei noch ergänzend erwähnt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - (Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat, im Übrigen jedoch keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. getroffen hat.
42 
In einer Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 6 S 15/07 - (veröffentlicht bei Juris) hat die erkennende Kammer die dort angewandte Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Im Gegensatz dazu finden hier aber die Vorschriften über unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. Anwendung.
43 
Nachdem der Kläger mit seinem Hauptantrag Ziffer 1 hier nicht nur die Startgutschrift, sondern zugleich die auf der Startgutschrift beruhende Verrentungsmitteilung der Beklagten angegriffen hat, konnte die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, OLGR Karlsruhe 2008, 671-672) einheitlich die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie auch der darauf beruhenden Rentenmitteilung der Beklagten feststellen (so auch schon LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 6 S 17/08 - (veröffentlicht in Juris) und LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 O 175/08 - (nicht veröffentlicht)).
44 
Alle weiteren Anträge hat der Kläger von Anfang an (vgl. I 3, II 19 f., 57) ausdrücklich lediglich hilfsweise - d.h. nur für den Fall, dass der Hauptantrag nicht schon begründet sein sollte - gestellt. Auf sie ist hier nicht näher einzugehen, eben weil der Hauptantrag vollumfänglich begründet ist.
45 
Der Berufung des Klägers war daher voll stattzugeben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
47 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008, Az. 2 C 95/08, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine beitragsfrei versicherte Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.
Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, zu denen der Kläger gehört, werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (§ 80 S. 1 VBLS n.F.).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie die Höhe seiner darauf beruhenden Rente.
Der 1942 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1977 bis zum 30. September 1989 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst insgesamt 142 Monate bei der Beklagten pflichtversichert (I 103, 109); zuvor war er in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - unter anderem im Rahmen seiner (Hoch-)Schulausbildung - bereits 208 Monate pflichtversichert (sogenannte Vordienstzeiten, vgl. I 77). Zum 30. September 1989 endete die Pflichtversicherung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (AS 43).
10 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 22. August 2007 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer beitragsfrei versicherten Person - zum 31. Dezember 2001 auf 172,12 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 43,03 Versorgungspunkten erteilt (I 99). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf § 80 VBLS der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.) i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG. Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 113).
11 
Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.977,79 EUR netto (I 61 ff.). Daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst mit Rentenmitteilung vom 24. August 2007 (I 13 ff.) auf 172,12 EUR brutto = netto (I 13, 23 f.) und später - aufgrund einer Neuberechnung vom 20. Oktober 2007 (I 37 ff.) - auf 172,56 EUR brutto = netto (I 37, 47 f.), jeweils zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres, errechnete.
12 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
13 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. August 2008 (I 169 ff.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Anwendung des § 18 BetrAVG im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS nicht unwirksam sei; durch den Bundesgerichtshof sei gebilligt worden, dass die mit der Unwirksamkeit des § 44a VBLS eingetretene Regelungslücke in zulässiger Weise durch die Anwendung des § 18 BetrAVG geschlossen wurde. Genau diese nach der früheren Satzung dem Kläger zustehende Betriebsrentenanwartschaft sei mit der Startgutschrift errechnet worden. Eine Schlechterstellung durch die Systemumstellung sei im Fall des Klägers deshalb nicht eingetreten. Auch die über den Hauptantrag (Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen) hinaus gehenden Anträge Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Klägers seien unbegründet; der Klagantrag Ziff. 4 sei mangels hinreichender Bestimmtheit schon unzulässig.
14 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. August 2008 - 2 C 95/08 - beantragt er
15 
1. festzustellen, dass die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung erteilten Verrentungsmitteilungen sowie die Startgutschrift die Betriebsrente des Klägers nicht verbindlich festlegen;
16 
hilfsweise:
17 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente aufgrund einer gesamtversorgungsfähigen Zeit vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 unter Zugrundelegung des letzten maßgeblichen Entgelts zuzusprechen;
18 
hilfsweise:
19 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zuzusprechen für den Zeitraum vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 mindestens in Höhe einer Betriebsrente, die nach § 2 BetrAVG zeitanteilig ermittelt wird;
20 
hilfsweise:
21 
4. die Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen seien unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 14. November 2007 zu IV ZR 74/06 neu zu berechnen;
22 
hilfsweise:
23 
5. die Startgutschrift mit einem Vomhundertsatz von mindestens 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr neu zu berechnen sowie
24 
6. die Anwartschaften der Startgutschrift mit 3,25 % p.a. zu verzinsen.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Der Kläger meint insbesondere, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - (zu den rentenfernen Jahrgängen) auch auf die sog. beitragsfrei Versicherten anwendbar sei und deren Ergebnis auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit habe. Die Beklagte meint, dass § 80 VBLS, anders als § 79 Abs. 1 VBLS, keinerlei eigenständigen inhaltlichen Regelungsgehalt habe. Die Art und Weise der Berechnung der Anwartschaft/Startgutschrift regele für beitragsfrei Versicherte wegen des in § 80 Abs. 1 VBLS enthaltenden Verweises auf die „am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung“ ausschließlich § 18 BetrAVG in der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 geänderten, ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung bzw. § 44 VBLS a.F.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2009 (II 57 f.) und die anderen Unterlagen verwiesen.
29 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
30 
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
I.
31 
Haupt- und Hilfsanträge sind ohne Weiteres zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter war bzw. ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
32 
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) vertretenen Auffassung ist von der mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgten Unverbindlichkeit seiner Startgutschrift sowie der Unverbindlichkeit auch der darauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung auszugehen.
33 
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten sind auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar. Von entscheidender Relevanz sind dabei die folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge habe, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
39 
Diese Rechtsprechung (a.a.O.) ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar: Der Kläger hat zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten; § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung hat aber auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst (vgl. I 115).
40 
Die entsprechend bereits früher geäußerte Auffassung der Kammer zur Behandlung der Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 - (jeweils veröffentlicht in Juris)) ist mittlerweile auch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt worden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - (bislang nicht veröffentlicht), nicht rechtskräftig (Revision bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az. IV ZR 99/09 anhängig)), wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen betont hat, dass § 18 BetrAVG einen anderen Regelungsgehalt als § 80 VBLS habe - weshalb die Ansicht der Beklagten, hier werde nur die gesetzliche Regelung in Bezug genommen, nicht überzeuge -, und es zum anderen hervorgehoben hat, dass § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 3 unwirksam sei.
41 
Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei noch ergänzend erwähnt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - (Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat, im Übrigen jedoch keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. getroffen hat.
42 
In einer Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 6 S 15/07 - (veröffentlicht bei Juris) hat die erkennende Kammer die dort angewandte Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Im Gegensatz dazu finden hier aber die Vorschriften über unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. Anwendung.
43 
Nachdem der Kläger mit seinem Hauptantrag Ziffer 1 hier nicht nur die Startgutschrift, sondern zugleich die auf der Startgutschrift beruhende Verrentungsmitteilung der Beklagten angegriffen hat, konnte die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, OLGR Karlsruhe 2008, 671-672) einheitlich die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie auch der darauf beruhenden Rentenmitteilung der Beklagten feststellen (so auch schon LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 6 S 17/08 - (veröffentlicht in Juris) und LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 O 175/08 - (nicht veröffentlicht)).
44 
Alle weiteren Anträge hat der Kläger von Anfang an (vgl. I 3, II 19 f., 57) ausdrücklich lediglich hilfsweise - d.h. nur für den Fall, dass der Hauptantrag nicht schon begründet sein sollte - gestellt. Auf sie ist hier nicht näher einzugehen, eben weil der Hauptantrag vollumfänglich begründet ist.
45 
Der Berufung des Klägers war daher voll stattzugeben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
47 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
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Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.11.2004 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen

Streitwert:   58.525,64 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin betreibt im Rettungsdienstbereich R. ein privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist der Träger der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie in der Zeit ab April 2002 bei der Zuteilung von Krankentransporten benachteiligt und sei ihr deshalb zum Schadensersatz sowie zur Auskunft hinsichtlich verschiedener, die Schadensberechnung betreffender Umstände verpflichtet. Sie hat in I. Instanz folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.525,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.12.2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mitgeteilten Leitstellendaten zu Krankentransportfahrten des D. W. und R. in den Rettungsteilbezirken W. und R. in der Zeit zwischen dem 16.04.2002 und dem 30.06.2002 sowie ab 01.08.2002 durch folgende zusätzliche Daten zu ergänzen:
- Angabe des Abfahrortes des Einsatzfahrzeugs für jede Krankentransportfahrt,
- Angabe des Zielortes des jeweiligen Einsatzfahrzeugs,
- für die jeweilige Krankentransportfahrt zwischen Abfahrort und Zielort zurückgelegte Kilometerzahl,
- Anzahl der jeweiligen Desinfektionstransportfahrten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin zu Krankentransportfahrten des D. L. in dem Rettungsteilbezirk L. mitgeteilten Leitstellendaten für die Zeit zwischen dem 16.04.2002 bis 19.09.2002 durch folgende zusätzliche Daten zu ergänzen:
- Angabe des Abfahrortes des Einsatzfahrzeugs für jede Krankentransportfahrt,
- Angabe des Zielortes des jeweiligen Einsatzfahrzeugs,
- für die jeweilige Krankentransportfahrt zwischen Abfahrort und Zielort zurückgelegte Kilometerzahl,
- Anzahl der jeweiligen Desinfektionstransportfahrten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft dazu zu erteilen, welche tatsächlichen Dienstzeiten das D. R. für die Benutzung der Fahrzeuge R.-, R., R., R., R. sowie das Reservefahrzeug R. gemeldet hat, und zwar unter Angabe der Meldungen zu Status 2 (Beginn der Dienstzeit) und Status 6 (Ende der Dienstzeit) ab 16.04.2002.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Krankentransportaufträge ab 16.04.2002 sie im Teilbereich R. des Rettungsdienstbereiches R. dem D. erteilt hat, die dieses mit nicht in R. stationierten Krankentransportwagen ausgeführt hat.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 10.04.2002 bis 30.06.2002 sowie in der Zeit vom 01.07.2002 bis 31.07. 2004 daraus erwachsen ist, dass die Beklagte unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 6 RDG BaWü den D.-Dienststellen W., R. und L. mehr Krankentransportaufträge zugewiesen hat, als deren Anteil an den nach Status 2 und Status 6 des Funkverkehrs gemeldeten Dienstzeiten entspricht.
10 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe als Rettungsleitstelle rettungsdienstliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Betätigung wahrgenommen, sodass der Klägerin allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zustehe, der sich jedoch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen das Land B. richte. Ihre Bestimmung finde die ausgeübte Funktion der Beklagten im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg i. d. F. v. 16.07.1998 (im folgenden abgekürzt: RDG), in der Bekanntmachung des Sozialministeriums B. über den Rettungsdienstplan 2000 und in den vom Sozialministerium B. herausgegebenen Dispositionsgrundsätzen für integrierte Leitstellen/Rettungsleitstellen, Stand: 19.11.2003, Ziff. III „Krankentransport“. Bei Zugrundelegung dieser Regelungen sei die Ausübung der Funktion der Rettungsleitstelle als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, wonach alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle gelenkt würden. Durch diese Bestimmung habe der Gesetzgeber der Beklagten als Rettungsleitstelle die alleinige Vermittlung von Beförderungsaufträgen übertragen, um so den Gesundheits- und Lebensschutz zu gewährleisten. Auch die Bestimmungen des Rettungsdienstplanes 2000 und der vom Sozialministerium herausgegebenen Dispositionsgrundsätze beinhalteten Verpflichtungen des Trägers der Rettungsleitstelle, die ihm vom Landesgesetzgeber bzw. dem ausführenden Sozialministerium hoheitlich vorgegeben würden.
11 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese vorbringt:
12 
Ihr stünden wegen der Benachteiligung durch die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft zu, die sich nicht gegen das Land B., sondern gegen die Beklagte richteten. Das Landgericht habe verkannt, dass Art. 81 und 82 EGV Vorrang vor dem nationalen Recht zukomme. Ein Mitgliedstaat verstoße nach der Rechtsprechung des EuGH durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte stets dann gegen Art. 82 EGV, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könne, in der das betreffende Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Dies sei vorliegend der Fall. Denn einerseits werde die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgaben als Rettungsleitstelle ermächtigt, selbst darüber zu befinden, welche eingehenden Transportaufträge sie an wen weiterleite; andererseits biete sie selbst die Transportleistungen an, über die sie als Träger der Rettungsleitstelle disponiere, und habe insoweit eine marktbeherrschende Stellung inne. Wenn man daher - wie das Landgericht - annehme, dass der Beklagten die Aufgaben der Rettungsleitstelle im Wege einer hoheitlichen Beleihung übertragen worden seien, so verstoße diese Übertragung gegen Art. 82 EGV und sei daher nichtig, so dass es bei der Anwendbarkeit von § 19 GWB verbleibe. Im Übrigen sei die Schlussfolgerung des Landgerichts falsch, dass sich aus den Bestimmungen des Rettungsdienstplans 2000 und der vom Sozialministerium herausgegebenen Dispositionsgrundsätze ergebe, dass die Ausübung der Funktion der Rettungsleitstelle eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Entscheidend sei insoweit allein, dass der Rettungsdienst in B. - wie das OLG Stuttgart bereits entschieden habe (NJW 2004, 2987) - im Hinblick auf die vorrangige Trägerschaft privater Organisationen privatrechtlich organisiert sei. Wenn aber die Ausführung von Rettungsdienstfahrten als privatrechtliche Tätigkeit einzuordnen sei, so müsse dies auch für die Tätigkeit der Rettungsleitstelle gelten. Auch aus § 130 GWB lasse sich schließen, dass selbst im Falle einer hoheitlichen Beleihung das GWB auf die Tätigkeit der Beklagten als Rettungsleitstelle anwendbar sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend den o. g. bereits in I. Instanz gestellten Klageanträgen zu verurteilen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen,
17 
und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das in den Sitzungsniederschriften protokollierte mündliche Parteivorbringen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
20 
1. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Träger der Rettungsleitstelle - im vorliegenden Fall also die Beklagte - bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen konkreten Krankentransport auszuführen hat, als Beliehener hoheitlich handelt . Soweit - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz verlangt wird wegen der Benachteiligung eines privaten Unternehmers durch die Rettungsleitstelle entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, kommt daher nur ein Anspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht, der sich gegen das Land B. richtet. Ein Schadensersatzanspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 1 GWB oder §§ 823 ff BGB, der sich gegen die Beklagte als Träger der Rettungsleitstelle richten würde, scheidet demgegenüber aus. Gleiches gilt für die mit der Klage geltend gemachten vorbereitenden Auskunftsansprüche.
21 
a) Eine Beleihung liegt dann vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch Gesetz oder aber aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind (Maunz-Dürig-Papier, GG, Art. 34 Rdnr. 109). Entscheidend ist, dass dem Privaten öffentlich-rechtliche Handlungs- und Entscheidungbefugnisse eingeräumt worden sind (BVerwG DVBl. 1980, 712, 713).
22 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
23 
aa) Unstreitig ist die Beklagte Träger der Rettungsleitstelle im Rettungsdienstbereich R..
24 
Ob der Beklagten die Trägerschaft der Rettungsleitstelle durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land B. übertragen worden ist, kann allerdings nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht abschließend beurteilt werden. Der Rahmenvertrag mit dem Land B. vom 22.04.1976 (Anl. B 2, Bl. 70 ff), auf den sich die Beklagte bezieht, ist zwar als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu klassifizieren. Denn Vertragsgegenstand ist die Übertragung der öffentliche Aufgabe der Daseinvorsorge und Gefahrenabwehr im Bereich des Rettungsdienstes (im Ergebnis - ohne nähere Begründung - ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.04.2004, 6 S 17/04). Vertragspartner dieses Vertrages ist jedoch nicht die Beklagte, sondern der Landesverband B. des D.. Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage die Beklagte in Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten ist, haben die Parteien nicht näher dargelegt.
25 
Die Frage, ob der Beklagten die Trägerschaft der Rettungsleitstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen worden ist, kann jedoch auch dahingestellt bleiben. Denn die für die Annahme einer Beleihung entscheidende Übertragung hoheitlicher Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse auf die Träger der Rettungsleitstelle, also auch auf die Beklagte, ist durch Gesetz, nämlich die nachfolgend dargestellten Bestimmungen des RDG erfolgt.
26 
bb) Der Rettungsleitstelle bzw. ihren Trägern sind durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG hoheitliche Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen worden.
27 
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 RDGlenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes, der gem. § 1 RDG die gesamten Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes, nicht aber der Krankenfahrten umfasst. Diese umfassende Lenkungsbefugnis schließt insbesondere die Ermächtigung zur Auswahl und Anordnung ein, welches konkrete Unternehmen bzw. welcher konkrete Leistungsträger im Einzelfall eine Maßnahme der Notfallrettung oder einen Krankentransport auszuführen hat. Der Rettungsleitstelle steht insoweit ein Vermittlungsmonopol für den gesamten Rettungsdienst zu (vgl. Rettungsdienstplan 2000, Ziff. V. 3.1, Anlage B 1). Die Lenkungsbefugnis umfasst außerdem ein Weisungsrecht gegenüber allen im Rettungsdienst Tätigen, gleichgültig, ob es sich um Mitarbeiter eines Leistungsträgers nach § 2 Abs. 1 RDG oder um einen Privatunternehmer nach § 15 RDG handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 6 S 17/04; s. auch Rettungsdienstplan 2000, Ziff. V. 3.2, Anlage B 1).
28 
Durch diese Übertragung der Lenkungsbefugnis ist der Rettungsleitstelle durch Gesetz, also Hoheitsakt, eine hoheitliche Handlungs- und Entscheidungsbefugnis verliehen worden (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O. - a.A.: Güntert/Alber, RDG, 2001, § 6 Rdnr. 1). Es handelt sich nicht um ein privatrechtliches Bestimmungs- oder Weisungsrecht, das der Rettungsleitstelle durch einen Vertrag der am Rettungsdienst Beteiligten eingeräumt worden wäre, also auf eine privatrechtliche Vereinbarung Gleichgeordneter zurückzuführen ist, sondern um die durch einen Hoheitsakt begründete Befugnis zum Erlass einseitiger Anordnungen, durch die zwischen der Rettungsleitstelle und den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geschaffen wird, das typisch für eine hoheitliche Tätigkeit ist.
29 
Besonders deutlich zeigt sich dies am Verhältnis der Rettungsleitstelle zu den am Rettungsdienst beteiligten privaten Unternehmern nach § 15 RDG. Diese haben weder mit dem Träger der Rettungsleitstelle noch mit dem Land oder den Leistungsträgern nach § 2 Abs. 1 RDG eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in der sie sich der Lenkungsbefugnis der Rettungsleitstelle unterworfen haben. Die Lenkungsbefugnis der Rettungsleitstelle wird ihnen gegenüber daher allein durch die hoheitliche Übertragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG begründet.
30 
Dabei wird die Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle den Privatunternehmern gegenüber dadurch durchgesetzt bzw. abgesichert, dass die Genehmigung zum Krankentransport (§ 15 RDG) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDGzwingend mit Nebenbestimmungen versehen wird, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln. Die Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle beruht daher den Privatunternehmern gegenüber allein auf der gesetzlichen Regelung des § 6 RDG und der diesen ergänzenden, ebenfalls hoheitlichen Regelung im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsaktes nach § 15 RDG.
31 
Auch die Auswahlentscheidung der Rettungsleitstelle, dass ein bestimmter Krankentransport durch einen bestimmten Privatunternehmer durchzuführen ist, entfaltet ihre Rechtsverbindlichkeit für den Privatunternehmer nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 RDG ist der Unternehmer im Rahmen seiner Genehmigung nach § 15 RDG zum Krankentransport gesetzlich verpflichtet, wenn der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereichs liegt und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat; die Verpflichtung beschränkt sich allerdings auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Gem. § 24 Abs. 3 RDG darf die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Ordnet daher die Rettungsleitstelle den Transport durch einen bestimmten Unternehmer an, so entsteht schon aufgrund dieser einseitigen Anordnung in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung des § 24 RDG dessen Beförderungspflicht, ohne dass es hierzu des wirksamen Abschlusses eines privatrechtlichen Beförderungsvertrages bedürfte.
32 
Dass zwischen der Rettungsleitstelle und den privaten Unternehmern ein für die hoheitliche Tätigkeit typisches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, zeigt sich schließlich auch daran, dass die Rettungsleitstelle gem. § 6 Abs. 3 RDGEntgelte für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport erhebt, die vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt werden. Die Pflicht zur Entgeltleistung trifft auch den privaten Unternehmer, obwohl zwischen ihm und dem Träger der Rettungsleitstelle kein entsprechender Vermittlungsvertrag mit einer Entgeltvereinbarung geschlossen worden ist. Im Bereichsausschuss gem. § 5 Abs. 1 RDG, der die Entgelte festlegt, ist der private Unternehmer nicht vertreten. Auch insoweit tritt der Träger der Rettungsleitstelle dem privaten Unternehmer daher wie ein Hoheitsträger gegenüber, der für seine Tätigkeit eine allein auf gesetzlicher Regelung beruhende Abgabe erhebt.
33 
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass gerade der private Unternehmer nach § 15 RDG dem Träger der Rettungsleitstelle in einem für die hoheitliche Tätigkeit typischen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber steht, das nicht durch einen Vertrag, also eine Vereinbarung gleichgeordneter Subjekte, sondern durch einen Akt hoheitlicher Übertragung begründet worden ist.
34 
Im Verhältnis der Rettungsleitstelle zu den Leistungsträgern nach § 2 Abs. 1 RDG stellt sich die Situation insoweit anders dar, als diese in den öffentlich-rechtlichen Rahmenverträgen mit dem Land (§ 2 Abs. 1 RDG) die Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle vertraglich vereinbart haben (vgl. Vereinbarung des D. mit dem Land B. vom 22.04.1976, § 3 Satz 3; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Allerdings ist dem Träger der Rettungsleitstelle auch gegenüber den Leistungsträgern die Lenkungsbefugnis - unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen - jedenfalls auch durch die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 RDG verliehen worden, sodass auch diesen gegenüber die Ausübung der Lenkungsbefugnis als hoheitliche Tätigkeit zu klassifizieren ist (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Gesetzgeber wollte mit § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ersichtlich einekonstitutive , die Lenkungsbefugnis der Rettungsleitstelle begründende Regelung treffen, nicht nur bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen deklaratorisch bestätigen.
35 
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des RDG ist die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle daher als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O. [bezogen auf den Fall der Notfallrettung und die Parteien des hiesigen Rechtsstreites]; LG Freiburg, Urt. v. 16.02.2004, Az. 1 O 124/03).
36 
cc) Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
37 
(1) Der Bundesgerichtshof hat - für den Geltungsbereich des baden-württembergischen RDG (Fassung 1991) - bislang nur zur Frage entschieden, ob die Rettungsdiensttätigkeit eines Zivildienstleistenden als hoheitliche Tätigkeit zu bewerten ist (NJW 1992, 2882). Im Rahmen dieser Entscheidung hat er ausgeführt, dass der Zivildienstleistende nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, weil er die Unfallfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes durchgeführt habe, der in B., anders als etwa in N. grundsätzlich in Händen nichtstaatlicher, privatrechtlich organisierter Leistungsträger liege und nur, soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 3 Abs. 1 RDG (1991) sichergestellt sei, Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise sei, § 3 Abs. 2 RDG (1991). Die Entscheidung bezieht sich daher nicht auf die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle gegenüber Privatunternehmern nach § 15 RDG, sondern auf das Außenverhältnis des Leistungsträgers/Unternehmers gegenüber dem Patienten (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.).
38 
Gleiches gilt für den Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.02.2004, 1 W 47/03 (NJW 2004, 2987), in dem die Auffassung vertreten wird, durch die Neufassung des RDG habe sich nichts daran geändert, dass der Rettungsdienst in B. privatrechtlich organisiert sei, weshalb bei fehlerhafter notärztlicher Behandlung keine Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit vorliege.
39 
(2) Aus den bislang zum Problemkreis Krankentransporte ergangenen kartellrechtlichen Entscheidungen , insbesondere den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.05.1987, Az.: KZR 13/85 (BGHZ 101, 72 - Krankentransporte ) und KZR 13/85 (zitiert nach juris), vom 10.10.1989, Az.: KZR 22/88 (NJW 1990, 1531 - Neugeborenentransporte ) und vom 12.03.1991, Az.: KZR 26/89 (BGHZ 114, 218 = WuW/E BGH 2707 - Krankentransporte II ) lassen sich für die Einordnung des Handelns der Rettungsleitstelle keine Anhaltspunkte gewinnen. Bei diesen Entscheidungen ging es jeweils um die Frage, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder eine Kommune (als Träger örtlicher Krankenhäuser) gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot des § 26 GWB a. F. verstößt, wenn sie einem privaten Unternehmer keine Krankentransportaufträge erteilt. Der BGH hat - zur Begründung des Zivilrechtswegs nach § 13 GVG - in diesen Urteilen jeweils ausgeführt, dass es sich bei Streitigkeiten, mit wem die öffentliche Handprivatrechtliche Beschaffungsverträge abzuschließen habe, um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handele (unter Bezugnahme auf Gemeinsamer Senat, BGHZ 97, 312; BGHZ 36, 91 - Gummistrümpfe ; NJW 1977, 628 - Abschleppunternehmen ). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Fällen jedoch dadurch, dass sich die Rettungsleitstelle nicht selbst Krankentransporte zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben „beschafft“, sondern lediglich die bei ihr eingehenden „Beschaffungsaufträge“ privater oder öffentlich-rechtlicher Auftraggeber aufgrund der ihr gesetzlich übertragenen Lenkungsbefugnis mit bindender Wirkung den im Bereich des Krankentransportes Tätigen zuteilt.
40 
Argumentieren ließe sich für eine privatrechtliche Tätigkeit der Rettungsleitstelle daher allenfalls mit einer Art „Erst-Recht-Schluss“: Wenn schon die Auftragserteilung für einen Krankentransport durch einen öffentlichen Auftraggeber aufgrund ihres Beschaffungscharakters als privatrechtliches Handeln einzuordnen ist, muss dies erst recht für die bloße - wenn auch bindende - Vermittlung eines Krankentransportauftrages durch die Rettungsleitstelle gelten. Angesichts der oben geschilderten, eindeutig für eine hoheitsrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Rettungsleitstelle und den privaten Unternehmern sprechenden gesetzlichen Regelungen des RDG überzeugt diese Argumentation jedoch nicht.
41 
c) Somit hat die Beklagte bei der behaupteten Benachteiligung im Rahmen der Zuweisung von Krankentransporten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt, sodass eine Haftung allein nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB besteht.
42 
Da es für die Rettungsleitstelle bzw. die Beklagte als deren Träger keine Anstellungskörperschaft im Sinne von Art. 34 GG gibt, ist Haftungssubjekt nach Art. 34 GG derjenige Träger öffentlicher Gewalt, der ihr das konkrete öffentliche Amt übertragen bzw. anvertraut hat (BGH WM 2002, 96; Maunz-Dürig-Papier, Art. 34 Rdnr. 295), im vorliegenden Fall also das Land B. . Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz und vorbereitende Auskunft bestehen nicht.
43 
2. Soweit die Berufung vorbringt, eine Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse auf die Beklagte verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und sei daher nichtig, ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Lenkungsbefugnis auf die Rettungsleitstelle nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG nicht gegen Art. 86 i. V. m. Art. 81 und 82 EGV verstößt, sodass insoweit kein vorrangiges primäres Gemeinschaftsrecht vorliegt, dem die nationale Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG entgegenstehen würde.
44 
a) Bei der Beklagten (bzw. dem D.) handelte es sich zum Zeitpunkt der Übertragung der hoheitlichen Lenkungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG um ein Unternehmen i. S. v. Art. 86 Abs. 1 EGV, da sie Dienstleistungen - Notfalldienste und Krankentransporte - auf dem Markt der Sanitätsdienstleistungen anbot (und anbietet). Ein Handeln mit Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (EuGH Slg. 1980, 3125 - „FEDETAB“ ). Die Übertragung der Lenkungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG stellt sich daher als Gewährung eines ausschließlichen Rechtes i. S. v. Art. 86 Abs. 1 EGV dar.
45 
b) Diese Maßnahme widerspricht jedoch nicht - wie die Klägerin meint - der Regelung der Art. 81 oder 82 EGV. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen scheitert schon daran, dass die Maßnahme nicht geeignet ist (Art. 81 EGV) bzw. nicht dazu führen kann (Art. 82 EGV), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
46 
Wie der EuGH in der - von der Klägerin in Bezug genommenen - Entscheidung Fa. Ambulanz Glöckner./. Landkreis Südwestpfalz (Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475; EuZW 2002, 25) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals der Art. 81 und 82 EGV (bzw. Art. 85 und 86 EGV a. F.) von dessen Zweck auszugehen, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen - so der EuGH - alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (EuGH, a. a. O., Rdnr. 47). Eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (EuGH, a. a. O., Rdnr. 48). Soweit es um Dienstleistungen geht, kann dieser Einfluss darin bestehen, dass die fraglichen Tätigkeiten in einer Weise organisiert sind, dass sie eine Aufteilung des gemeinsamen Marktes und eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zur Folge haben. Desgleichen kann der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch eine Maßnahme beeinträchtigt werden, die ein Unternehmen daran hindert, in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung zu errichten, um dort auf dem fraglichen Markt Leistungen zu erbringen (EuGH, a. a. O., Rdnr. 49). Vom Gericht, das eine gesetzliche Regelung des nationalen Gesetzgebers im Bereich des Rettungsdienstes nach Art. 86 Abs. 1 i. V. m. Art. 81, 82 EGV zu überprüfen hat, ist daher zu prüfen, ob es angesichts der wirtschaftlichen Beschaffenheit der Märkte für Notfall- und für Krankentransportausreichend wahrscheinlich ist, dass die in Frage stehende Vorschrift Unternehmer mit Sitz in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich daran hindert , dort Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen (EuGH, a. a. O., Rn. 50).
47 
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Landesgesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 S. 1 RDG dem Träger der Rettungsleitstelle nicht nur die alleinige Lenkungsbefugnis bezüglich des gesamten Rettungsdienstes verliehen, sondern ihn zugleich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass im Bereich des Krankentransportes alle Leistungsträger untereinander und alle privaten Rettungsdienstunternehmer mit einer Genehmigung nach § 15 RDG gleichbehandelt werden. Eine Genehmigung nach § 15 RDG können auch private Unternehmer eines anderen Mitgliedstaates erwerben; sie sind insoweit keinen weitergehenden Einschränkungen unterworfen als Privatunternehmer, die ihren Sitz in Deutschland haben. Haben sie eine solche Genehmigung erworben, so steht ihnen nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG hinsichtlich der Zuteilung von Krankentransporten ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit allen übrigen privaten Unternehmern und Leistungsträgern zu. Diesen können sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Es besteht daher keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch die Übertragung der Lenkungsbefugnis auf die Rettungsleitstelle tatsächlich daran gehindert werden, im Geltungsbereich des RDG Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen.
48 
c) Eine direkte Anwendung der Art. 81, 82 EGV auf die konkreten, von der Klägerin beanstandeten Auswahlentscheidungen im Zeitraum ab April 2002 scheidet aus, da die Beklagte diese Entscheidungen aufgrund der ihr bereits verliehenen Lenkungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG getroffen und insoweit hoheitlich gehandelt hat. Handelt es sich aber um hoheitliche Tätigkeit, so sind Art. 81, 82 EGV unanwendbar, gleichgültig, ob der Staat selbst oder über eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes tätig wird oder ob er seine hoheitlichen Aufgaben auf ein Unternehmen delegiert (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Auflage 2001, Art. 81 Rdnr. 8).
49 
Aus diesen Gründen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
III.
50 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10 ZPO.
51 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Tätigkeit der Rettungsleitstelle hoheitlich erfolgt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008, Az. 2 C 95/08, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine beitragsfrei versicherte Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.
Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, zu denen der Kläger gehört, werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (§ 80 S. 1 VBLS n.F.).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie die Höhe seiner darauf beruhenden Rente.
Der 1942 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1977 bis zum 30. September 1989 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst insgesamt 142 Monate bei der Beklagten pflichtversichert (I 103, 109); zuvor war er in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - unter anderem im Rahmen seiner (Hoch-)Schulausbildung - bereits 208 Monate pflichtversichert (sogenannte Vordienstzeiten, vgl. I 77). Zum 30. September 1989 endete die Pflichtversicherung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (AS 43).
10 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 22. August 2007 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer beitragsfrei versicherten Person - zum 31. Dezember 2001 auf 172,12 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 43,03 Versorgungspunkten erteilt (I 99). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf § 80 VBLS der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.) i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG. Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 113).
11 
Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.977,79 EUR netto (I 61 ff.). Daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst mit Rentenmitteilung vom 24. August 2007 (I 13 ff.) auf 172,12 EUR brutto = netto (I 13, 23 f.) und später - aufgrund einer Neuberechnung vom 20. Oktober 2007 (I 37 ff.) - auf 172,56 EUR brutto = netto (I 37, 47 f.), jeweils zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres, errechnete.
12 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
13 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. August 2008 (I 169 ff.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Anwendung des § 18 BetrAVG im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS nicht unwirksam sei; durch den Bundesgerichtshof sei gebilligt worden, dass die mit der Unwirksamkeit des § 44a VBLS eingetretene Regelungslücke in zulässiger Weise durch die Anwendung des § 18 BetrAVG geschlossen wurde. Genau diese nach der früheren Satzung dem Kläger zustehende Betriebsrentenanwartschaft sei mit der Startgutschrift errechnet worden. Eine Schlechterstellung durch die Systemumstellung sei im Fall des Klägers deshalb nicht eingetreten. Auch die über den Hauptantrag (Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen) hinaus gehenden Anträge Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Klägers seien unbegründet; der Klagantrag Ziff. 4 sei mangels hinreichender Bestimmtheit schon unzulässig.
14 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. August 2008 - 2 C 95/08 - beantragt er
15 
1. festzustellen, dass die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung erteilten Verrentungsmitteilungen sowie die Startgutschrift die Betriebsrente des Klägers nicht verbindlich festlegen;
16 
hilfsweise:
17 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente aufgrund einer gesamtversorgungsfähigen Zeit vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 unter Zugrundelegung des letzten maßgeblichen Entgelts zuzusprechen;
18 
hilfsweise:
19 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zuzusprechen für den Zeitraum vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 mindestens in Höhe einer Betriebsrente, die nach § 2 BetrAVG zeitanteilig ermittelt wird;
20 
hilfsweise:
21 
4. die Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen seien unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 14. November 2007 zu IV ZR 74/06 neu zu berechnen;
22 
hilfsweise:
23 
5. die Startgutschrift mit einem Vomhundertsatz von mindestens 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr neu zu berechnen sowie
24 
6. die Anwartschaften der Startgutschrift mit 3,25 % p.a. zu verzinsen.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Der Kläger meint insbesondere, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - (zu den rentenfernen Jahrgängen) auch auf die sog. beitragsfrei Versicherten anwendbar sei und deren Ergebnis auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit habe. Die Beklagte meint, dass § 80 VBLS, anders als § 79 Abs. 1 VBLS, keinerlei eigenständigen inhaltlichen Regelungsgehalt habe. Die Art und Weise der Berechnung der Anwartschaft/Startgutschrift regele für beitragsfrei Versicherte wegen des in § 80 Abs. 1 VBLS enthaltenden Verweises auf die „am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung“ ausschließlich § 18 BetrAVG in der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 geänderten, ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung bzw. § 44 VBLS a.F.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2009 (II 57 f.) und die anderen Unterlagen verwiesen.
29 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
30 
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
I.
31 
Haupt- und Hilfsanträge sind ohne Weiteres zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter war bzw. ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
32 
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) vertretenen Auffassung ist von der mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgten Unverbindlichkeit seiner Startgutschrift sowie der Unverbindlichkeit auch der darauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung auszugehen.
33 
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten sind auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar. Von entscheidender Relevanz sind dabei die folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge habe, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
39 
Diese Rechtsprechung (a.a.O.) ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar: Der Kläger hat zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten; § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung hat aber auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst (vgl. I 115).
40 
Die entsprechend bereits früher geäußerte Auffassung der Kammer zur Behandlung der Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 - (jeweils veröffentlicht in Juris)) ist mittlerweile auch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt worden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - (bislang nicht veröffentlicht), nicht rechtskräftig (Revision bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az. IV ZR 99/09 anhängig)), wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen betont hat, dass § 18 BetrAVG einen anderen Regelungsgehalt als § 80 VBLS habe - weshalb die Ansicht der Beklagten, hier werde nur die gesetzliche Regelung in Bezug genommen, nicht überzeuge -, und es zum anderen hervorgehoben hat, dass § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 3 unwirksam sei.
41 
Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei noch ergänzend erwähnt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - (Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat, im Übrigen jedoch keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. getroffen hat.
42 
In einer Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 6 S 15/07 - (veröffentlicht bei Juris) hat die erkennende Kammer die dort angewandte Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Im Gegensatz dazu finden hier aber die Vorschriften über unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. Anwendung.
43 
Nachdem der Kläger mit seinem Hauptantrag Ziffer 1 hier nicht nur die Startgutschrift, sondern zugleich die auf der Startgutschrift beruhende Verrentungsmitteilung der Beklagten angegriffen hat, konnte die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, OLGR Karlsruhe 2008, 671-672) einheitlich die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie auch der darauf beruhenden Rentenmitteilung der Beklagten feststellen (so auch schon LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 6 S 17/08 - (veröffentlicht in Juris) und LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 O 175/08 - (nicht veröffentlicht)).
44 
Alle weiteren Anträge hat der Kläger von Anfang an (vgl. I 3, II 19 f., 57) ausdrücklich lediglich hilfsweise - d.h. nur für den Fall, dass der Hauptantrag nicht schon begründet sein sollte - gestellt. Auf sie ist hier nicht näher einzugehen, eben weil der Hauptantrag vollumfänglich begründet ist.
45 
Der Berufung des Klägers war daher voll stattzugeben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
47 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008, Az. 2 C 95/08, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine beitragsfrei versicherte Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.
Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, zu denen der Kläger gehört, werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (§ 80 S. 1 VBLS n.F.).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie die Höhe seiner darauf beruhenden Rente.
Der 1942 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1977 bis zum 30. September 1989 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst insgesamt 142 Monate bei der Beklagten pflichtversichert (I 103, 109); zuvor war er in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - unter anderem im Rahmen seiner (Hoch-)Schulausbildung - bereits 208 Monate pflichtversichert (sogenannte Vordienstzeiten, vgl. I 77). Zum 30. September 1989 endete die Pflichtversicherung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (AS 43).
10 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 22. August 2007 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer beitragsfrei versicherten Person - zum 31. Dezember 2001 auf 172,12 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 43,03 Versorgungspunkten erteilt (I 99). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf § 80 VBLS der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.) i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG. Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 113).
11 
Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.977,79 EUR netto (I 61 ff.). Daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst mit Rentenmitteilung vom 24. August 2007 (I 13 ff.) auf 172,12 EUR brutto = netto (I 13, 23 f.) und später - aufgrund einer Neuberechnung vom 20. Oktober 2007 (I 37 ff.) - auf 172,56 EUR brutto = netto (I 37, 47 f.), jeweils zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres, errechnete.
12 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
13 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. August 2008 (I 169 ff.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Anwendung des § 18 BetrAVG im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS nicht unwirksam sei; durch den Bundesgerichtshof sei gebilligt worden, dass die mit der Unwirksamkeit des § 44a VBLS eingetretene Regelungslücke in zulässiger Weise durch die Anwendung des § 18 BetrAVG geschlossen wurde. Genau diese nach der früheren Satzung dem Kläger zustehende Betriebsrentenanwartschaft sei mit der Startgutschrift errechnet worden. Eine Schlechterstellung durch die Systemumstellung sei im Fall des Klägers deshalb nicht eingetreten. Auch die über den Hauptantrag (Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen) hinaus gehenden Anträge Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Klägers seien unbegründet; der Klagantrag Ziff. 4 sei mangels hinreichender Bestimmtheit schon unzulässig.
14 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. August 2008 - 2 C 95/08 - beantragt er
15 
1. festzustellen, dass die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung erteilten Verrentungsmitteilungen sowie die Startgutschrift die Betriebsrente des Klägers nicht verbindlich festlegen;
16 
hilfsweise:
17 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente aufgrund einer gesamtversorgungsfähigen Zeit vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 unter Zugrundelegung des letzten maßgeblichen Entgelts zuzusprechen;
18 
hilfsweise:
19 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zuzusprechen für den Zeitraum vom 1. Dez. 1977 bis zum 30. Sept. 1989 mindestens in Höhe einer Betriebsrente, die nach § 2 BetrAVG zeitanteilig ermittelt wird;
20 
hilfsweise:
21 
4. die Startgutschrift und Verrentungsmitteilungen seien unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 14. November 2007 zu IV ZR 74/06 neu zu berechnen;
22 
hilfsweise:
23 
5. die Startgutschrift mit einem Vomhundertsatz von mindestens 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr neu zu berechnen sowie
24 
6. die Anwartschaften der Startgutschrift mit 3,25 % p.a. zu verzinsen.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Der Kläger meint insbesondere, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - (zu den rentenfernen Jahrgängen) auch auf die sog. beitragsfrei Versicherten anwendbar sei und deren Ergebnis auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit habe. Die Beklagte meint, dass § 80 VBLS, anders als § 79 Abs. 1 VBLS, keinerlei eigenständigen inhaltlichen Regelungsgehalt habe. Die Art und Weise der Berechnung der Anwartschaft/Startgutschrift regele für beitragsfrei Versicherte wegen des in § 80 Abs. 1 VBLS enthaltenden Verweises auf die „am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung“ ausschließlich § 18 BetrAVG in der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 geänderten, ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung bzw. § 44 VBLS a.F.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2009 (II 57 f.) und die anderen Unterlagen verwiesen.
29 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
30 
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
I.
31 
Haupt- und Hilfsanträge sind ohne Weiteres zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter war bzw. ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
32 
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) vertretenen Auffassung ist von der mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgten Unverbindlichkeit seiner Startgutschrift sowie der Unverbindlichkeit auch der darauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung auszugehen.
33 
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten sind auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar. Von entscheidender Relevanz sind dabei die folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge habe, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
39 
Diese Rechtsprechung (a.a.O.) ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar: Der Kläger hat zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten; § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung hat aber auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst (vgl. I 115).
40 
Die entsprechend bereits früher geäußerte Auffassung der Kammer zur Behandlung der Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 - (jeweils veröffentlicht in Juris)) ist mittlerweile auch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt worden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - (bislang nicht veröffentlicht), nicht rechtskräftig (Revision bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az. IV ZR 99/09 anhängig)), wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen betont hat, dass § 18 BetrAVG einen anderen Regelungsgehalt als § 80 VBLS habe - weshalb die Ansicht der Beklagten, hier werde nur die gesetzliche Regelung in Bezug genommen, nicht überzeuge -, und es zum anderen hervorgehoben hat, dass § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 3 unwirksam sei.
41 
Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei noch ergänzend erwähnt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - (Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat, im Übrigen jedoch keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. getroffen hat.
42 
In einer Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 6 S 15/07 - (veröffentlicht bei Juris) hat die erkennende Kammer die dort angewandte Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Im Gegensatz dazu finden hier aber die Vorschriften über unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. Anwendung.
43 
Nachdem der Kläger mit seinem Hauptantrag Ziffer 1 hier nicht nur die Startgutschrift, sondern zugleich die auf der Startgutschrift beruhende Verrentungsmitteilung der Beklagten angegriffen hat, konnte die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, OLGR Karlsruhe 2008, 671-672) einheitlich die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie auch der darauf beruhenden Rentenmitteilung der Beklagten feststellen (so auch schon LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 6 S 17/08 - (veröffentlicht in Juris) und LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 O 175/08 - (nicht veröffentlicht)).
44 
Alle weiteren Anträge hat der Kläger von Anfang an (vgl. I 3, II 19 f., 57) ausdrücklich lediglich hilfsweise - d.h. nur für den Fall, dass der Hauptantrag nicht schon begründet sein sollte - gestellt. Auf sie ist hier nicht näher einzugehen, eben weil der Hauptantrag vollumfänglich begründet ist.
45 
Der Berufung des Klägers war daher voll stattzugeben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
47 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.