Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 6 S 2165/13

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Ziff. 1, welche dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und Mitglied des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V., wendet sich gegen die durch die beklagte Schiedsstelle festgesetzte Höhe des Entgelts für die Vermittlung (Disposition) von Einsätzen des Rettungsdienstes über eine von ihm zusammen mit dem beigeladenen Landkreis (Beigeladener zu Ziff. 1) getragene integrierte Leitstelle (ILS).
Die Festsetzung des Vermittlungsentgelts dient dazu, die auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der ILS dem einzelnen vermittelten Einsatz im Rettungsdienst anteilig zuzuordnen. Das Vermittlungsentgelt wird von den Leistungserbringern im Rettungsdienst an den Kläger entrichtet. Die Leistungserbringer ihrerseits machen das Vermittlungsentgelt gegenüber den (gesetzlichen) Krankenkassen (den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4) als Kostenträgern im Rettungsdienst geltend.
Der Kläger ist Träger des (bodengebunden) Rettungsdienstes im Landkreis xxx und als solcher Träger der Rettungsleitstelle in diesem Rettungsdienstbereich. Der beigeladene Landkreis ist Träger der Feuerwehrleitstelle im Landkreis. Seit Sommer 2013 besteht im Landkreis xxx eine ILS für den (bodengebundenen) Rettungsdienst und die Feuerwehr in gemeinsamer Trägerschaft des Klägers und des beigeladenen Landkreises. Kläger und beigeladener Landkreis haben hierzu unter anderem vereinbart, dass der Kläger 65 %, der Beigeladene zu Ziff. 1 35 % der Personal- und Sachkosten sowie jeweils 50 % der Investitionskosten de ILS tragen (siehe im Einzelnen § 6 der Vereinbarung über die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer ILS für den Rettungsdienst und die Feuerwehren vom 13.06.2013 [Kostenaufteilungsvereinbarung]). Die Beigeladenen zu Ziff. 2-4 sind nicht Partei dieser Vereinbarung.
Der Kläger beantragte am 28.02.2012 bei dem Bereichsausschuss des Rettungsdienstbereichs die „Genehmigung“ eines „Nutzungsentgelts“ in Höhe von 22,83 EUR je Vermittlung von Einsätzen des Rettungsdienstes ab Inbetriebnahme der ILS. Der Berechnung dieses Satzes liegt ein zwischen den Beteiligten unstreitiges Kostenvolumen der ILS sowie die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarte Kostenaufteilung zugrunde. In dem mit einer identischen Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungs- und Kostenträger im Rettungsdienstbereich besetzten Bereichsausschuss ist der Beigeladene zu Ziff. 1 nicht stimmberechtigt. Der Antrag blieb ohne Erfolg.
Der Kläger rief daraufhin mit Schreiben vom 22.05.2012 die beklagte Schiedsstelle, die mit einer identischen Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungs- und Kostenträger und einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt ist, an und beantragte, das Vermittlungsentgelt auf 22,83 EUR festzusetzen. Der mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarten Kostenverteilung liege ein Fachgutachten zugrunde.
Der von der Schiedsstelle beteiligte Beigeladene zu Ziff. 1 schloss sich dieser Argumentation an. Die von der Schiedsstelle ebenfalls beteiligten Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 beantragten demgegenüber, das Vermittlungsentgelt auf 17,58 EUR je Vermittlung festzusetzen. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man von einer vollständig hälftigen Kostenverteilung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 ausgehe, wie es die Empfehlung im Rettungsdienstplan des Landes für ILS vorsehe und in vielen Rettungsdienstbereichen gängige Praxis sei.
Durch Entscheidung vom 17.07.2012, dem Kläger zugestellt am 03.08.2012, setzte die Beklagte das Vermittlungsentgelt ab Inbetriebnahme der ILS auf 17,58 EUR fest und wies den weitergehenden Antrag des Klägers zurück. Sie schloss sich der Argumentation der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 an und führte ergänzend aus, zur Gewinnung verlässlicher Daten für eine abweichende Kostenverteilung sei es erforderlich, einer Begutachtung nicht - wie erfolgt - Daten nur aus einem Jahr zugrunde zu legen, sondern diese über mehrere Jahre zu sammeln und auszuwerten.
Der Kläger hat hiergegen am 07.08.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ein weiteres, im Auftrag der Kostenträger eingeholtes Gutachten bestätige im Wesentlichen das bisherige Gutachten. Der angefochtene Schiedsspruch verletze seinen Anspruch auf ein bei wirtschaftlicher Betriebsführung auskömmliches Vermittlungsentgelt. Dieser sei notwendiger Bestandteil eines Beleihungsverhältnisses. Auch der konkrete Beleihungsakt sehe Benutzungsentgelte in kostendeckendem Umfang vor. Es bestehe eine Bindung sowohl des Bereichsausschusses als auch der Schiedsstelle an die Kostenaufteilungsvereinbarung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG, soweit diese - wie hier - nicht grob sachwidrig sei. Gegen einen weiten Beurteilungsspielraum spreche, dass die vorliegende Fallgestaltung durch die dreipolige Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen, Leistungsträger und Gebietskörperschaft gekennzeichnet sei. Da die Gebietskörperschaft in der Schiedsstelle nicht vertreten sei, müssten Vorgaben gefunden werden, die eine strukturelle Auswirkung des Beurteilungsspielraums zu ihren Lasten ausschließe. Der Beurteilungsspielraum möge sich dann auf die Frage erstrecken, ob eine Sachwidrigkeit grob sei oder nicht. Er könne aber keine Rechtfertigung dafür sein, sich über eine solche Vereinbarung von vornherein hinweg zu setzen. Selbst wenn der Schiedsstelle ein weiterer Beurteilungsspielraum zustünde, überschreite das konsequente Übergehen aller Leistungsdaten zugunsten einer pauschalen Aufteilung die Grenzen auch eines solchen Beurteilungsspielraums.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ihre Entscheidung verteidigt.
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Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 haben geltend gemacht, die Entscheidung sei rechtsfehlerfrei zustande gekommen und von dem der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraum umfasst. Der Spielraum der Schiedsstelle im Rahmen der Festsetzung des Vermittlungsentgelts sei nicht durch die Kostenaufteilungsvereinbarung eingeschränkt. Erst recht bestehe keine grundsätzliche Bindung an die im Rahmen einer solchen Vereinbarung getroffene Kostenaufteilung. §§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 28 Abs. 5 RDG sähen eine Festlegung des Vermittlungsentgelts durch den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle vor, ohne dass dabei von einer Bindung an die in der Trägervereinbarung enthaltene Kostenaufteilung die Rede wäre. Gesetzgeberisches Ziel des § 6 Abs. 3 RDG sei es, durch die Beteiligung der Kostenträger an der Entgeltbemessung eine im Ergebnis den Sozialversicherungsträgern zur Last fallende unwirtschaftliche Entgeltbemessung zu verhindern. Dieses gesetzgeberische Anliegen würde konterkariert, würde man den Trägern einer ILS die Möglichkeit eröffnen, unter Ausschluss der Kostenträger die für die Bemessung des Vermittlungsentgelts letztlich maßgebliche Kostenaufteilung verbindlich bzw. allenfalls auf grobe Sachwidrigkeit überprüfbar festzulegen. Selbst wenn dies aber so wäre, sei die Entscheidung der Schiedsstelle rechtmäßig, da die Kostenverteilung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 grob sachwidrig sei. Denn es sei unter Zugrundelegung der für eine Seite günstig gewählten Daten nur eines Jahres eine Absprache zu Lasten der an der Vereinbarung nicht beteiligten Kostenträger der anderen Partei und entgegen deren Vorstellung getroffen worden. Auch die anderen im Verfahren eingeholten Gutachten seien nicht tragfähig. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, ihre Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt zu haben, sondern sie sei dieser Pflicht vielmehr gerade dadurch nachgekommen, dass sie die prognostischen Ansätze der Gutachten kritisch hinterfragt habe.
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Der Beigeladene zu Ziff. 1 hat vorgetragen, paritätisch aus Kostenträgern und Leistungsträgern des Rettungsdienstes besetzte Bereichsausschüsse und Schiedsstellen entschieden über das Leitstellenentgelt im Rettungsdienst und damit über den Kostenanteil des Rettungsdienstes an der ILS und würden damit letztlich auch den Kostenanteil des nicht beteiligten Trägers der Feuerwehr definieren, wenn es nicht die bis zur groben Sachwidrigkeit bindende Vereinbarung der beiden Träger gäbe. Ein Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle setze aber voraus, dass alle vom Schlichtungsspruch Betroffenen in der Schiedsstelle Einfluss auf die Entscheidung hätten. Die Sachgerechtigkeit der Vereinbarung ergebe sich hier nicht nur daraus, dass ihr zutreffende gutachterliche Prüfungen zugrunde lägen, sondern auch aus der bisherigen Kostenrelation der beiden getrennten Leitstellen, welche durch die Kostenaufteilungsvereinbarung weitgehend abgebildet werde.
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Mit Urteil vom 15. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten vom 17.07.2012 aufgehoben und sie verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Vermittlungsentgelt zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Vermittlungsentgelts auf 17,58 EUR, der eine Verteilung der Sachkosten der ILS auf den Kläger und den Beigeladenen zu Ziff. 1 je zur Hälfte zugrunde liege, bewege sich nicht mehr im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Die Schiedsstelle habe bei ihrer Entscheidung die Bedeutung der Kostenaufteilungsvereinbarung ungenügend gewürdigt. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG gebe den Trägern der integrierten Leitstelle zwingend vor, dass in der Vereinbarung über die gemeinsame Trägerschaft insbesondere die Kostenaufteilung geregelt werde. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 RDG zum Ausdruck gebracht habe, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Kostenaufteilung erforderlich sei, müsse diese bei der Entscheidung im Bereichsausschuss bzw., falls hier keine Einigung erzielt werde, bei der Schiedsstelle Berücksichtigung dahingehend finden, dass die Kostenvereinbarung zunächst Maßstab der Entscheidung sei, auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt sei. Erst wenn festgestellt werde, dass der Kostenvereinbarung z.B. nicht nachvollziehbare oder nicht sachgerechte Parameter zugrunde gelegt worden seien, könne ohne Berücksichtigung der Kostenvereinbarung eine Entscheidung getroffen werden, die sich dann auch wie vorliegend an der Empfehlung der hälftigen Kostenverteilung orientieren könne. Dies sei aber nicht der Fall. Die beantragte Festsetzung des Vermittlungsentgelts auf 22,83 EUR, der eine Verteilung der Sachkosten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Ziff. 1 im Verhältnis von 65 : 35 zugrunde liege, basiere auf einem externen Gutachten. Die Schiedsstelle habe in ihrer Entscheidung keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der hierfür erhobenen Einsatzzahlen geäußert. Bei dieser Sachlage habe die Schiedsstelle die Kostenvereinbarung nicht unberücksichtigt lassen und sich für die Festsetzung des Vermittlungsentgelts ausschließlich auf die Empfehlung im Rettungsdienstplan berufen dürfen. Bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „Empfehlung“ folge, dass es sich hierbei um einen unverbindlichen Rat oder Vorschlag handele. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, dass praktisch landesweit die Kostenverteilung entsprechend der genannten Empfehlung erfolge. Auch spreche die hälftige Kostenverteilung in anderen Rettungsdienstbereichen nicht automatisch dafür, dass hierfür die Empfehlung maßgeblich gewesen sei.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 14.10.2013 die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 zugelassen. Dieser Beschluss wurde den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 am 21.10.2013 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 21.11.2013, beim Senat eingegangen am selben Tag, tragen die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 zur Begründung der Berufung vor, die Behauptung des Verwaltungsgerichts, der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten sei dadurch eingeschränkt, dass die Kostenvereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG grundsätzlich Maßstab der Entscheidung sein müsse und nur im Fall nicht nachvollziehbarer oder nicht sachgerechter Parameter eine abweichende Entscheidung getroffen werden dürfe, finde im Gesetz keine Stütze. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Nur in den Entscheidungen des Bereichsausschusses fänden die Interessen der Kostenträger Berücksichtigung. Der Gesetzgeber habe generell durch die Zuweisung von Entscheidungen, welche die Kostenträger letztlich belasteten, an den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle oder durch deren unmittelbare Beteiligung dafür gesorgt, dass die Kostenträger an solchen Entscheidungen mitwirkten. Schließlich führe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch zu einer Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes. Dieses verlange, dass den Kostenträgern eine Möglichkeit eröffnet werde, eine etwaige Übernahme einer festgelegten Kostenaufteilung durch die Schiedsstelle gerichtlich voll überprüfen zu lassen, jedenfalls im Rahmen des ansonsten anerkannten Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle. Dies wäre jedoch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr möglich, weil es von einer grundsätzlichen Bindung der Schiedsstelle an die Trägervereinbarung und damit letztlich von einer Beschränkung der (auch gerichtlichen) Überprüfung dieser Vereinbarung auf eine Willkürkontrolle ausgehe. Auf die Hinweisverfügung des Senats verweisen die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ergänzend auf den fortgeschriebenen Rettungsdienstplan für Baden-Württemberg. Daraus ergebe sich die Rechtsauffassung, dass eine Bindungswirkung an die Kostenaufteilungsvereinbarung ausscheide, wenn die Kostenträger dieser nicht zugestimmt hätten. Auch werde darin nach wie vor eine Kostenaufteilung im Verhältnis 50:50 als grundsätzlich sachgerecht vorgeschlagen. Gegen einen Anspruch des Klägers auf volle Kostenerstattung spreche auch, dass in einem solchen Fall der fragliche Vertrag ausschreibungspflichtig gewesen wäre, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein dürfte. Des Weiteren sei durch die Novelle des Rettungsdienstgesetzes von 1998 das Selbstkostendeckungsprinzip mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst insgesamt aufgegeben worden. Der Beurteilungsspielraum des Bereichsausschusses und nachfolgend der beklagten Schiedsstelle sei mithin durch die Geltung eines solchen Prinzips nicht eingeschränkt. Auch die paritätische Besetzung des Bereichsausschusses und die Möglichkeit der Mitwirkung anderer Leistungsträger im Bereichsausschuss sprächen gegen die Vorgabe von Parametern für die Feststellung des Vermittlungsentgelts durch die Selbstkosten des Klägers. Die Orientierung an den Selbstkosten des Klägers könne zur vom Gesetz gerade nicht gewollten Benachteiligung anderer Leistungsträger führen. Für die Einschränkung des Beurteilungsspielraums des Bereichsausschusses durch Anwendung des Selbstkostendeckungsprinzips spreche auch nicht zwingend der Umstand, dass der Bereichsausschuss bereits wesentliche Faktoren für die Höhe des Vermittlungsentgelts festlege, wie der Vergleich mit der Festlegung der Benutzungsentgelte nach § 28 RDG zeige. Die bisherige Verwaltungspraxis gehe dahin, dass bei den Verhandlungen nach § 28 RDG die Höhe des Vermittlungsentgelts nicht in Frage gestellt würde. Auch dies spreche dafür, dass bei der Festsetzung des Entgelts durch den Bereichsausschuss ein möglichst großer Spielraum bestehen müsse. Eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durch Bereichsausschuss oder Schiedsstelle könne nur auf Antrag ihrer Mitglieder erfolgen.
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Die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - zu ändern, die Entscheidung der Beklagten vom 17.07.2012 aufzuheben und diese zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Leitstellenvermittlungsentgelt zu entscheiden.
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Die Beklagte trägt vor, der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, eine Bindung der Schiedsstelle an die Kostenvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG anzunehmen, sei unzutreffend. Vielmehr komme der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung ein weiter Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2013 - 4 K 2610/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, es stelle sich die Frage, welchen Sinn die gesetzliche Anordnung einer Kostenaufteilungsvereinbarung haben solle, wenn nicht einer Bindungswirkung für die anderen Beteiligten. Der Bereichsausschuss und die Schiedsstelle dürften nur über das Vermittlungsentgelt für den rettungsdienstlichen Bereich entscheiden. Sie dürften keinesfalls dem Träger der Feuerwehr einen höheren Kostenanteil zuweisen. Könnten der Bereichsausschuss oder die Schiedsstelle wie hier geschehen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums das Vermittlungsentgelt und damit den Anteil der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 an den Kosten der ILS frei festsetzen, würde sich der Anteil des Landkreises nicht automatisch entsprechend erhöhen. Die Differenz zwischen dem Anteil des Rettungsdienstes laut der Trägervereinbarung und dem vom Bereichsausschuss gebilligten Anteil müsste er als Träger des Rettungsdienstes übernehmen, wodurch er innerhalb kürzester Zeit insolvent wäre. Das Verwaltungsgericht sehe die Begrenzung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle dort, wo die Kostenaufteilung sachwidrig oder willkürlich wäre. Dies sei als materielle Aussage nicht zu beanstanden, dürfe aber nur vom Verwaltungsgericht, nicht von der Beklagten oder dem Bereichsausschuss festgestellt werden. Es bedürfe des verfahrensrechtlich abgesicherten Gleichklangs zwischen der Festsetzung des Leitstellenentgelts durch Bereichsausschuss oder Schiedsstelle einerseits und der Pflicht des Landkreises als des Mitträgers der ILS, für aufteilungsbedingte Ausfälle des Leistungsträgers aufzukommen, andererseits. Das Verwaltungsgericht sei in der Lage und im Fall der Beanstandung einer Trägervereinbarung verpflichtet, in einem Rechtsstreit über das Vermittlungsentgelt auch den Landkreis beizuladen. Nur damit sei die Rechtskrafterstreckung gewährleistet und damit die Umsetzung der Pflicht der beiden Träger der ILS, nach einer Beanstandung eine abweichende Kostenaufteilung zu vereinbaren. Auf die Hinweisverfügung des Senats hin trägt der Kläger ergänzend vor, der Beitrag des Bereichsausschusses zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle erschöpfe sich in der kooperativen Bestimmung der personellen und sächlichen Ausstattung der Leitstelle. Liege das Ausmaß der personellen und sächlichen Ausstattung fest, so seien deren Kosten in vollem Umfang in das Vermittlungsentgelt einzubeziehen und über dieses im Ergebnis zu erstatten. Eine weitergehende Befugnis komme dem Bereichsausschuss auch bei einer ILS nicht zu. Könnte der Bereichsausschuss sich über die Kostenaufteilungsvereinbarung hinweg setzen, um Sparpotentiale zu nutzen und Fremdkosten auszuscheiden, so wäre auch dies mit seinem Anspruch auf Kostendeckung nicht zu vereinbaren. Zumindest aber müssten Bereichsausschuss und Schiedsstelle auf die Beanstandung grob unsachgemäßer Benachteiligungen der Krankenkassen durch die Trägervereinbarung beschränkt sein. Die Beklagte und die Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 hätten auch keine Zahlen und Berechnungen vorgelegt, die zu einem wesentlich abweichenden Ergebnis bei den verursachungsgerechten Anteilen führen könnten. Die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführten Passagen aus dem fortgeschriebenen Rettungsdienstplan beträfen lediglich den Fall, dass die Trägervereinbarung in Abstimmung mit den Krankenkassen habe geschlossen worden können. Auch seien Land- und Stadtkreise an dessen Erstellung nicht beteiligt.
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Der Beigeladene zu Ziff. 1, der keinen Antrag stellt, trägt vor, die gesetzlich angeordnete Kostenvereinbarung müsse in jedem Fall auch für die Kassen verbindlich sein. Insoweit werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geteilt, welches es prinzipiell für möglich halte, dass die Schiedsstelle die Kostenvereinbarung bei der Festsetzung des Vermittlungsentgelts unberücksichtigt lasse, wenn sie feststellen würde, dass der Vereinbarung nicht nachvollziehbare oder nicht sachgerechte Parameter zugrunde lägen. Die Auffassung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 und im Fall einer konkret sachfremden Vereinbarung auch des Verwaltungsgerichts hätte die Konsequenz, dass der Kläger die ungedeckten 15 % der Kosten zu tragen hätte, wodurch er in kürzester Zeit zahlungsunfähig wäre. Das Mitspracherecht der Kostenträger bei der Bestimmung der personellen und sachlichen Ausstattung der Rettungsleitstelle und deren Finanzierung durch Festlegung des Vermittlungsentgelts dürfe nicht dem Zweck dienen, Kosten des Rettungsdienstes auf die Landkreise als Träger der Feuerwehrleitstelle zu verlagern, was aber mit der undifferenzierten Durchsetzung einer hälftigen Kostenquote versucht werde. Die Kostenverteilungsvereinbarung führe dazu, dass der Kläger und damit die Kostenträger trotz insgesamt gestiegener Kosten durch die Einrichtung der ILS im Vergleich zu ihren früheren Kosten für die selbstständige Rettungsleitstelle relativ besser gestellt würden, während der Landkreis zusätzliche Kosten übernommen habe. Die gesetzliche Festlegung der Kostenvereinbarung wäre überflüssig, wenn sie nur zwischen den beiden Trägern wirken sollte, denn dass zwei Partner ihre Zusammenarbeit vertraglich regelten, sei pure Selbstverständlichkeit. Auf die Hinweisverfügung des Senats trägt der Beigeladene zu Ziff. 1 ergänzend vor, auch die (komplexe) Aussonderung von (zu hohen) Feuerwehrkosten durch den Bereichsausschuss bei der Bestimmung des Vermittlungsentgelts führe entweder zu einer Refinanzierungslücke beim Kläger oder dazu, dass dem Feuerwehrträger entgegen der Trägervereinbarung durch den Bereichsausschuss Kosten auferlegt würden. Beides sei rechtlich wegen der Insolvenzgefahr einerseits und der Nichtbeteiligung des Feuerwehrträgers im Bereichsausschuss andererseits nicht möglich. Aus den von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführten Passagen aus dem Rettungsdienstplan 2014 ergebe sich nicht, dass eine Bindung des Bereichsausschusses an die Kostenaufteilungsvereinbarung nicht bestehe, wenn die Vereinbarung nicht mit den Kostenträgern abgestimmt sei. Eine entsprechende Regelung könne durch den Rettungsdienstplan auch nicht getroffen werden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens vor dem Bereichsausschuss und der beklagten Schiedsstelle (1 Leitzordner) sowie die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
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I. Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig, weil sie durch das angegriffene Urteil nicht beschwert sind. Erforderlich ist im Fall der Beiladung eine materielle Beschwer (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 m.w.N.).
28 
Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, der Beigeladene also in Wahrheit durch die Entscheidung nicht in seinen rechtlichen Interessen (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO) berührt werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 1.81 -, - 8 C 2.81 -, BVerwGE 64, 67 m.w.N.).
29 
Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle auf Antrag des Klägers, der wiederum bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst, welche die Leitstelle in Anspruch nehmen und unter denen sich auch der Kläger selbst befindet, dieses Entgelt erhebt. Die Leistungserbringer ihrerseits machen die Leitstellenentgelte als berücksichtigungsfähige Kosten bei den Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG oder in einem anschließenden Schiedsstellenverfahren bei der Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 als Kostenträger geltend. Die Eigenschaft als Kostenträger begründet nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter einerseits und im Verhältnis beider Beteiligter zu dem Dritten, hier den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4, andererseits (siehe dazu Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 17). Zwischen Kläger und Beklagter ist streitig, wie hoch das Vermittlungsentgelt ist, das der Kläger den Leistungserbringern im Rettungsdienst für die Inanspruchnahme der Leitstelle in Rechnung stellen darf. Zwischen dem Kläger als Erbringer sonstiger Leistungen im Rettungsdienst, der die Leitstelle nutzt, sowie weiteren Leistungserbringern, welche die Leitstelle nutzen, der Beklagten und den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geht es demgegenüber um die Frage, in welcher Höhe die Beigeladene zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern das von ihnen an die Leitstelle gezahlte Vermittlungsentgelt zu erstatten hat.
30 
Nach § 65 Abs. 1 VwGO genügt es für eine einfache Beiladung Dritter, dass deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Beizuladende zum Kläger oder zum Beklagten oder zu beiden oder gegebenenfalls auch nur zu dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn ein in der Sache ergehendes Urteil zwar für den Dritten, dessen Beiladung in Frage steht, wenn er nicht beigeladen würde, keine Rechtswirkung im Sinne von § 121 VwGO hätte, gleichwohl seine Rechts-stellung aber unter Umständen wegen der (faktischen) Präjudizialität des Urteils jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen oder begünstigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 65 Rdnr. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil eine niedrigere Festsetzung des Vermittlungsentgelts als vom Kläger beantragt die Erstattungsverpflichtung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 der Höhe nach begrenzt.
31 
Gleichwohl fehlt es an einer materiellen Beschwer. Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht aus. Mit dieser allgemeine Legitimation ist keine Aussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2000 - 8 B 85.00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135; Urteile vom 31.01.1969 - 4 C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; vom 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, DVBl. 1992, 301).
32 
An dieser „sachlichen Bedeutung“ fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar stünde zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 bei Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils fest, dass der Kläger von den Leistungserbringern für die Inanspruchnahme der Vermittlung ein Entgelt erheben darf, in dessen Berechnung ein Kostenanteil des Klägers an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle von mehr als 50 % einfließt. Das sich danach ergebende, von allen Leistungserbringern im Rettungsdienst (u.a. auch dem Kläger, soweit er sonstige Rettungsdienstleistungen unter Nutzung der Leitstelle erbringt) dem Kläger zu zahlende Vermittlungsentgelt ist aber nicht zwingend von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern zu erstatten. Vielmehr ist der Erstattungsanspruch von diesen in Verhandlungen mit den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren vor der Beklagten - auch vom Kläger als Leistungserbringer - durchzusetzen, gemäß den nach § 28 Abs. 1, 2 RDG hierfür geltenden Maßstäben (vgl. dazu LT-Drs. 12/2781, S. 26). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der sich nach eigenen Vorgaben beurteilt und für den die streitgegenständliche Festsetzung inhaltlich keine abschließenden Vorgaben macht und hinsichtlich dessen ggf. ein eigenständiges Schiedsstellenverfahren nach § 28 Abs. 5 RDG durchzuführen ist (s. auch unten II). Daran ändert die gegenwärtige Verwaltungspraxis, nach der die Krankenkassen als Kostenträger schon bei der Bestimmung des Vermittlungsentgelts wie eine Partei mitwirken, dafür aber bei den Verhandlungen nach § 28 RDG das - nach ihren Vorstellungen festgelegte - Vermittlungsentgelt nicht mehr in Frage stellen, nichts.
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II. Die Berufung wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet.
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1. Die Berufung wäre im Hauptantrag (Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, Abweisung der Klage) begründet, wenn die Klage unzulässig wäre oder im Fall der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre, also die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig wäre und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde, so dass er keinen Anspruch auf Neubescheidung hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO [analog]). Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustünde und sie dessen Grenzen nicht zu Lasten des Klägers verletzt hätte. Demgegenüber wäre der Kläger in seinen Rechten verletzt, wenn der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zustünde oder sie dessen Grenzen zu Lasten des Klägers überschritten hätte, so dass er zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung hätte.
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a) Die vom Kläger erhobene Bescheidungsklage ist zulässig.
36 
aa) Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Der Kläger ist Träger der Rettungsleitstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RDG) im Rettungsdienstbezirk (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG), die für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhebt, die vom Bereichsausschuss auf Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle jährlich festgelegt werden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 5 Abs. 3 Satz 1 RDG). Dies gilt für die Vermittlungen im Rettungsdienst auch, wenn die Rettungsleitstelle - wie vorliegend - Teil einer - den gesetzlichen Normalfall bildenden integrierten Leitstelle i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG ist, für die keine abweichenden Bestimmungen bestehen. Die Stellung des Klägers als Träger der Rettungsleitstelle, also einer Einrichtung des Rettungsdienstes, folgt aus seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbezirk. Nach § 5 Abs. 1 RettDG 1975 (jetzt: § 2 Abs. 1 RDG) schließt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Landesebene mit dem Deutschen Roten Kreuz Vereinbarungen über die Durchführung des Rettungsdienstes. Mit Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des § 5 Abs. 1 RettDG 1975 die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Der Senat hat § 5 Abs. 1 RettDG und die Vereinbarung vom 22.04.1976 so interpretiert, dass damit auch die erforderlichen Befugnisse übertragen wurden und übertragen werden durften und dass der DRK-Vertragspartner der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung zur (auch einseitigen) Weiterübertragung der Aufgaben und Befugnisse des Rettungsdienstes einschließlich einer, wie zum Betrieb von Leitstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris), erfolgenden Beleihung (u.a.) an seine Kreisverbände zulässigerweise ermächtigt werden kann und durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 hierzu auch ermächtigt wurde (Senat, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Hieran ist auch für den Fall einer integrierten Leitstelle festzuhalten. Eine solche Weiterübertragung ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls durch die zwischen dem Kläger und dem DRK-Landesverband Baden-Württemberg geschlossene Vereinbarung über die Durchführung des Rettungsdienstes vom 23.08.2013 erfolgt (vgl. zur Situation im DRK-Landesverband Südbaden bzw. Badisches Rotes Kreuz Senat, a.a.O.). Nach Ziff. I.1. dieser Vereinbarung betreibt der Kläger den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich xxx einschließlich der Leitstelle ggf. im Verbund mit der Feuerwehr eines bzw. mehrerer Stadt- bzw. Landkreise als integrierte Leitstelle.
37 
bb) Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis. Er erstrebt die Festsetzung eines höheren Vermittlungsentgelts. Allerdings muss er dazu im vorliegenden Fall einen möglichst hohen Anteil an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle beanspruchen. Das macht nur Sinn, weil der Kläger beabsichtigt, sich unmittelbar bei den Nutzern der Leitstelle und mittelbar bei den Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 zu refinanzieren. Der Kläger strebt mit der Klage mithin nicht etwas ihm Nachteiliges an. Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu Ziff. 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3, 5 der zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist, einen höheren Anteil an den laufenden Kosten als vereinbart zu übernehmen, wodurch das Leitstellenvermittlungsentgelt im Rettungsdienst niedriger als geltend gemacht ausfiele. Denn diese Regelungen gelten nur für den Fall des Unterliegens des Klägers. Auch die subsidiäre Zuständigkeit des Beigeladenen zu Ziff. 1 - auch - für den Rettungsdienst (§ 2 Abs. 3 RDG) lässt das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen.
38 
b) Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Leitstellenvermitt-lungsentgelts im Rettungsdienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die beklagte Schiedsstelle ist zwar nicht strikt an die Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle gebunden. Ihr steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, der aber eingeschränkt ist und dessen Beschränkungen vorliegend zu Lasten des Klägers überschritten wurden.
39 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle ist § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle, deren Aufgaben vorliegend vom Kläger als Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 RDG wahrgenommen werden, für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung Entgelte bei den Leistungserbringern. § 6 Abs. 3 Satz 2 RDG regelt weiter, dass der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (vgl. § 5 RDG) jährlich die Entgelte festlegt. Kommt im Bereichsausschuss - wie vorliegend - keine Einigung über die Festsetzung des Entgelts zustande, so kann nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG die beklagte Schiedsstelle angerufen werden, die das Leitstellenvermittlungsentgelt festsetzt. Diese Vorschriften finden mangels gesonderter Regelung wie bereits ausgeführt auch Anwendung, wenn es wie hier um das Entgelt für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst durch eine den gesetzlichen Normalfall bildende integrierte Leitstelle, also die Umlegung der auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der integrierten Leitstelle auf den einzelnen vermittelten Einsatz im Rettungsdienst geht.
40 
aa) Die Regelung des § 28 Abs. 5 RDG steht im Zusammenhang mit der Ver-einbarung über die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst nach § 28 Abs. 1 - 4 RDG zwischen den Leistungserbringern im Rettungsdienst und den Kostenträgern. Kommt hier eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande, kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 RDG eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie versucht eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest.
41 
Zur unmittelbaren Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG hat der frühere 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) folgendes entschieden:
42 
„Da... bei Scheitern der Verhandlungen unter den Beteiligten die Ent-scheidung der Schiedsstelle an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung tritt und die für deren Würdigung geltenden Kriterien in § 28 RDG und der vorangestellten Bezugnahme auf §§ 71, 141 SGB V nur sehr vage und fragmentarisch umschrieben sind, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert ... Hiernach hat sich die Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle unter Beachtung der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.“
43 
bb) Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation der entsprechenden Anwendung des § 28 RDG nur eingeschränkt übertragbar.
44 
Der Befassung der Schiedsstelle gehen im Fall der Festsetzung des Vermittlungsentgelts keine Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern, sondern nur ein Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle an den Bereichsausschuss und dessen Entscheidung voraus. Auch fehlt es für die Entscheidung des Bereichsausschusses nicht an inhaltlichen Vorgaben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
45 
Nach § 28 RDG werden die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen Leistungs- und Kostenträgern vereinbart. Inhaltlich wurde mit der Novellierung des Rettungsdienstrechts im Jahr 1998 für diesen Bereich das Selbstkostendeckungsprinzip durch die im SGB V festgelegten Rahmenbedingungen ersetzt (LT-Drs. 12/2781, S. 15 f.), und zwar - anders als der Kläger meint - nicht nur die Bemessung der Benutzungsentgelte nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung auf der Grundlage der retrospektiven Gestehungskosten. Auch die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und in die Zukunft extrapolierten Kosten, also die prospektiven Selbstkosten, sind lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltbemessung: Nur soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bilden sie die Untergrenze des Entgelts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris, für den Bereich des Krankentransports) Die danach für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten nach § 28 RDG geltenden inhaltlichen Vorgaben sind allerdings „sehr vage und fragmentarisch“ (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
46 
Mit derselben Gesetzesnovelle wurde auch die Finanzierung der Rettungsleitstellen über Entgelte für jeden vermittelten Einsatz eingeführt (§ 6 Abs. 3 RDG), für die Abweichendes gilt (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.): In die Leitstellenentgelte werden alle Kosten der Leitstelle im investiven Bereich und im Bereich der laufenden Betriebskosten einbezogen (LT-Drs. 12/2781, S. 16). Gesetzesbegründung und Gesetzgebungsgeschichte sprechen mithin dafür, dass für die Festlegung der Leitstellenentgelte durch den Bereichsausschuss - anders als im Rahmen des § 28 RDG - das Selbstkostendeckungsprinzip inhaltlich uneingeschränkt gelten soll.
47 
Trotz der paritätischen Besetzung von Bereichsausschuss und Schiedsstelle ist damit - anders als für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG - durch das Selbstkostendeckungsprinzip die Festlegung des Vermittlungsentgelts sowohl für den Bereichsausschuss als auch für die Schiedsstelle weitgehend vorgegeben.
48 
cc) Eine Entscheidungsbefugnis verbleibt dem Bereichsausschuss vor diesem Hintergrund bei der Festlegung des Leitstellenvermittlungsentgelts nur noch, soweit es um seine Funktion geht, die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle sicherzustellen.
49 
Die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle soll erreicht werden durch stärkere Auslastung (infolge der ebenfalls eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit der Leitstelle), Beteiligung aller Leistungserbringer an der Finanzierung der Leitstelle (statt wie bis dahin Finanzierung der Leitstelle durch die gesetzlichen Krankenkassen), Einsatzbezogenheit der Entgelte und durch Festlegung der Entgelte über den Bereichsausschuss, in dem Leistungs- und Kostenträger paritätisch vertreten sind (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.).
50 
Bei der Bestimmung des Beitrags, den der Bereichsausschuss zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle leisten kann, ist zu beachten, dass das Selbstkostendeckungsprinzip mit dem Risiko verbunden ist, dass Sparpotentiale nicht realisiert und möglichst hohe Kosten als Kosten der Rettungsleitstelle ausgewiesen werden könnten, obwohl es sich nicht um Kosten der Rettungsleitstelle handelt (vgl. LT-Drs. 12/2781, S. 30). Diesem Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle kann nicht durch stärkere Auslastung, Beteiligung aller Leistungserbringer und Einsatzbezogenheit der Entgelte begegnet werden, sondern nur im Rahmen der Festlegung der Entgelte. Der Beitrag des Bereichsausschusses zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle besteht deshalb, ausgehend vom Selbstkostendeckungsprinzip, darin, Sparpotentiale bzw. nicht rettungsleitstellenbezogene Kosten festzustellen und deren Realisierung bzw. Ausbuchung zu verlangen.
51 
dd) Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht neben dem Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle nur unter anderem durch die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss gewährleistet werden soll, auch der weitere Zweck der Regelung. Die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss dient auch der diskriminierungsfreien Behandlung aller Leistungserbringer im Rettungsdienst (LT-Drs. 12/2781, S. 26). Sie - nicht die Kostenträger - sind neben dem Träger der Rettungsleitstelle Regelungsadressaten der Entgeltfestlegung. Dafür ist nicht die Entgelthöhe entscheidend, sondern dass alle Anbieter das gleiche Vermittlungsentgelt bezahlen, und dass der Träger der Leitstelle keine Kosten, die ihm als Leistungserbringer im Rettungsdienst sonst erwachsen, in die Kalkulation des Leitstellenentgelts einstellt. Insbesondere führt die Anwendung des Selbstkostendeckungsprinzips unter dieser Voraussetzung nicht ihrerseits zu einer Benachteiligung der anderen Anbieter, weil der Kläger als Anbieter sonstiger Rettungsdienstleistungen dasselbe Leitstellenvermittlungsentgelt zu entrichten hat wie diese. Sie steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Mitwirkungsmöglichkeit der anderen Leistungserbringer im Bereichsausschuss.
52 
Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht in systematischer Hinsicht auch, dass der Bereichsausschuss bereits wesentliche Faktoren für die Höhe des Benutzungsentgelts (personelle und sächliche Ausstattung, § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG) selbst verbindlich vorgibt, was nicht erforderlich wäre, wenn er hinsichtlich der Entgeltfestsetzung eine weitergehende Befugnis hätte. Dass die Vertragsparteien der Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG auch an diese Voraussetzungen gebunden sind und gleichwohl einen weiten Entscheidungsspielraum haben, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Konstellation setzt der Bereichsausschuss nicht auch das Benutzungsentgelt fest.
53 
Weiter ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die Leitstellenentgelte berücksichtigungsfähige Entgelte im Rahmen der Verhandlungen zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienst und Kostenträgern nach § 28 RDG sind (LT-Drs. 12/2781, S. 26). In diesem Rahmen können die durch diese Regelung unmittelbar angesprochenen Kostenträger - inhaltlich weitergehend - geltend machen, dass die Entgelte zwar kostendeckend, aber nicht marktgerecht sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, für den Bereich des Krankentransports). Sie können diesbezüglich eine Schiedsstellenentscheidung herbeiführen und diese ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Dass die bisherige Verwaltungspraxis hiervon abweicht und die Krankenkassen als Kostenträger faktisch Parteistellung bei der Festsetzung des Vermittlungsentgelts haben, die Höhe des Vermittlungsentgelts dann aber bei den eigentlichen Entgeltverhandlungen nach § 28 RDG nicht mehr in Frage stellen, kann demgegenüber kein Grund für einen weiteren Entscheidungsspielraum des Bereichsausschusses sein.
54 
ee) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG gilt § 28 Abs. 5 RDG „entsprechend“ für die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss, d.h. dessen Entscheidung ist durch die in § 28 Abs. 5 RDG vorgesehene Schiedsstelle zu überprüfen. Die Kompetenz der Schiedsstelle kann dabei nicht weiter sein als die Kompetenz des Bereichsausschusses, d.h. auch die Schiedsstelle überprüft lediglich, ob Sparpotentiale bestehen oder Fremdkosten eingestellt sind.
55 
ff) Weder den gesetzlichen Regelungen noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vorstehenden Gesichtspunkte nicht auch für die Festlegung bzw. Festsetzung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst über eine - als gesetzlicher Regelfall vorgesehene (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG) - integrierte Leitstelle gelten sollen. Die dem einzelnen vermittelten Einsatz zuzuordnenden, auf den Rettungsdienst entfallenden Selbstkosten sind die sich nach der Kostenaufteilungsvereinbarung ergebenden Kosten der integrierten Leitstelle. Weil bei der integrierten Leitstelle zwangsläufig auch Kosten des Trägers der Feuerwehr vorhanden sind, entsteht im Vergleich zu einer reinen Rettungsleitstelle ein zusätzliches Potential an Fremdkosten dadurch, dass Kosten der Feuerwehr als Kosten des Rettungsdienstes ausgewiesen sein können. Es ist demnach auch Aufgabe des Bereichsausschusses, bei der Bestimmung des Entgelts für die Vermittlungen im Rettungsdienst zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingestellt wurden und deren Ausbuchung zu verlangen. Aus dem von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 herangezogenen Rettungsdienstplan 2014 für Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes.
56 
gg) Soweit dem Bereichsausschuss und nachfolgend der Schiedsstelle eine Entscheidungsbefugnis verbleibt, also bei der Zuordnung von Kosten oder der Bestimmung von Sparpotentialen, kommt der Schiedsstelle aufgrund ihrer institutionellen Eigenart als weisungsfreiem, mit Vertretern verschiedener Interessengruppen paritätisch besetztem Gremium im Verhältnis zum Verwaltungsgericht bei unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Nur insoweit ist die Schiedsstellenentscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die widerstreitenden Interessen richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat. Die Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind dabei umso höher, je fundierter die Kosten der Leitstelle begründet sind und nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Ist insoweit das Verfahren des Bereichsausschusses defizitär und wird dieses Defizit durch die Schiedsstelle nicht ausgeglichen, kann die Schiedsstellenentscheidung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
57 
hh) Weder für die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch den Bereichsausschuss noch für dessen Festsetzung durch die Schiedsstelle bedarf es einer noch stärkeren Begrenzung des Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist im Fall einer integrierten Leitstelle keine Bindung der Schiedsstelle bzw. des Bereichsausschusses an die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarte Kostenaufteilung dergestalt erforderlich, dass (Fremd-)Kostenanteile der Feuerwehr nicht beanstandet werden dürften.
58 
Eine unstreitig gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Bindung an die Kostenaufteilungsvereinbarung ergibt sich nicht aufgrund der Stellung des Klägers als Beliehener. Zwar ist der Träger der Rettungsleitstelle Beliehener (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - ; Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Daran ändert sich durch das Vorhandensein einer integrierten Leitstelle nichts. Aus der Stellung als Beliehener im Rettungsdienst folgt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle an eine Übernahme von Kostenanteilen der Feuerwehr durch den Kläger gebunden wären. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe als Beliehenem ein Anspruch auf kostendeckende Vergütung zu, mag dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit richtig ist (ein solcher Anspruch wird jedenfalls in den vom Kläger hierfür angeführten Urteilen des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 und vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 - ebenso wenig angenommen wie in dem ebenfalls angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.01.2003 - 5 S 492/01 -, alle juris). Auch wenn ein solcher Anspruch aufgrund der Stellung als Beliehener (schon das uneingeschränkte Selbstkostendeckungsprinzip für die Benutzungsentgelte nach § 28 RDG im Bereich der Notfallrettung, bei der der Kläger ebenfalls von einer Beleihung ausgeht, ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) bestünde und vom Bereichsausschuss bzw. der Schiedsstelle berücksichtigt werden müsste, ist er zwangsläufig durch den Gegenstand der Beleihung begrenzt, d.h. erstattungsfähig können nur Kosten sein, die gerade durch die Beleihung - hier mit einer Aufgabe des Rettungsdienstes, nicht der Feuerwehr - entstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Erstattung aller ihm anfallenden Kosten, auch der aufgrund der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 ggf. anfallenden Fremdkosten aus dem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 22.04.1976 (dort § 11 Abs. 1) ableitet. Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris), dass hieraus kein Dritte belastender Anspruch abgeleitet werden kann.
59 
Der Senat vermag es auch nicht nachzuvollziehen, weshalb eine Aus-sonderung von Fremdkosten der Feuerwehr durch den Bereichsausschuss oder die Schiedsstelle zu einer Insolvenz des Trägers des Rettungsdienstes führen sollte. Auch ist diese Aussonderung nicht dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Der Träger des Rettungsdienstes kann gegen eine Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts für den Rettungsdienst, der eine Kostenaufteilung zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr zugrunde liegt, welche von der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle abweicht und bei ihm zu einem Defizit führen würde, klagen, die Beiladung des Trägers der Feuerwehr bewirken und Zwischenfeststellungsklage zur Feststellung des - für die Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts nicht nur im konkreten Antragsjahr relevanten - Kostenaufteilungsverhältnisses erheben (zur Feststellungsfähigkeit eines Drittrechtsverhältnisses vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 24, 3b m.w.N.) und auf diese Weise die Bindung des Trägers der Feuerwehr an das veränderte Kostenaufteilungsverhältnis erreichen.
60 
In der Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts auf der Grundlage eines abweichenden Kostenaufteilungsverhältnisses liegt auch kein Übergriff des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle in die Kompetenz des Trägers der Feuerwehr, da das vereinbarte Kostenaufteilungsverhältnis hierdurch nicht tangiert wird. Dieser wird erst durch die gerichtliche Feststellung eines anderen Kostenaufteilungsverhältnisses gebunden.
61 
Eine strikte Bindung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle an die Kostenaufteilungsvereinbarung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG, der die Vereinbarung einer Kostenaufteilung bei der Einrichtung integrierter Leitstellen ausdrücklich vorsieht. Der Vortrag von Kläger und Beigeladenem zu Ziff. 1, dass eine Regelung der Kostenaufteilung zwangsläufiger, nicht gesetzlich regelungsbedürftiger Inhalt einer solchen Vereinbarung ist, weshalb die Regelung nur Sinn mache, wenn die Kostenaufteilung nicht nur faktische, sondern rechtliche Wirkung auch Dritten gegenüber entfalte, also den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle und die übrigen Leistungserbringer im Rettungsdienst binde, ist nicht zwingend. Wie der Blick auf die Parallelvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 FwG zeigt, ist eine gesetzliche Vorgabe selbstverständlicher Inhalte von Vereinbarungen über gemeinschaftliche Einrichtungen, nämlich die dort vorgesehene Festlegung des Leistungsumfangs, durchaus möglich, ohne dass insoweit eine rechtliche Drittwirkung erkennbar wäre.
62 
Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 aufgeworfene Frage, ob ein uneingeschränkter Vollkostenersatz vergaberechtlich die Ausschreibungspflicht der Rettungsdienstübertragung zur Folge hätte, was aus deren Sicht wiederum gegen einen entsprechenden Anspruch des Klägers spräche, nicht an.
63 
hh) Übertragen auf den vorliegenden Fall stellt sich bereits das Verfahren des Bereichsausschusses als defizitär dar, da der Kalkulation des Klägers, von der im Rahmen des Selbstkostendeckungsprinzips auszugehen ist, und der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 fachlich fundierte Gutachten zu Grunde liegen. Soweit deren Annahmen und/oder Ergebnisse Anlass zu der Vermutung geben, es seien Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingeflossen, ist es Aufgabe des Bereichsausschusses, dies festzustellen, ggf. durch Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG). Daran fehlt es. So ist z.B. unklar, welches Vermittlungsentgelt für den Rettungsdienst sich rechnerisch ergäbe, wenn die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geltend gemachten Mängel der Gutachten vorlägen. Auf dieser Grundlage kann aber keine anderweitige Festsetzung des Vermittlungsentgelts als beantragt erfolgen. Der bloße Umstand, dass in einer Reihe von Landkreisen eine hälftige Kostenteilung erfolgt und dies von Seiten des Landes auch empfohlen wird, mag allenfalls Anlass geben, die Kalkulation des Klägers kritisch zu betrachten, ersetzt aber nicht die weitere Sachverhaltsermittlung.
64 
Auch im Schiedsstellenverfahren ist diese nicht nachgeholt worden. Zwar enthält § 28 RDG, anders als § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG für den Bereichsausschuss, keine Regelung zur weiteren Sachaufklärung z.B. durch Einholung von Gutachten. Hieraus folgt aber nicht, dass die beklagte Schiedsstelle hierzu in der vorliegenden Konstellation nicht befugt wäre. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Schiedsstelle zur weiteren Sachaufklärung berechtigt oder verpflichtet ist, wenn sie nach gescheiterten Entgeltverhandlungen gem. § 28 RDG angerufen wird (vgl. dazu das von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführte Urteil VG Augsburg vom 04.12.2010 - Au 1 K 12.492 -, juris). Jedenfalls für den Fall der gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG nur „entsprechenden“ Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG, also dem Tätigwerden der Schiedsstelle anstelle des Bereichsausschusses, muss sie auch über dessen Befugnisse verfügen, auch wenn dem die Geschäftsordnung der Beklagten möglicherweise noch nicht Rechnung trägt.
65 
Vor diesem Hintergrund wird die beklagte Schiedsstelle, wenn sie von dem Antrag des Klägers abweichen will, zunächst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen haben, ob die Kostenaufteilungsvereinbarung zur Übernahme von Kosten der Feuerwehr durch den Kläger führt.
66 
2. Die Berufung wäre auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
67 
Der Hilfsantrag wäre begründet, wenn die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil sie die Grenzen eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu Lasten des Klägers überschritten hat und das Verwaltungsgericht für die erneute Entscheidung der Beklagten zu enge Vorgaben zu Lasten der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gemacht hätte.
68 
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn der vom Verwaltungsgericht eröffnete und begrenzte Beurteilungsspielraum der Beklagten stimmt im Ergebnis mit der unter Ziff. 1 beschriebenen Eröffnung und Begrenzung eines Beurteilungsspielraums überein. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kostenaufteilungsvereinbarung dann nicht Maßstab für die Entscheidung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle und damit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, „wenn festgestellt wird, dass der Kostenvereinbarung zum Beispiel nicht nachvollziehbare oder sachgerechte Parameter zugrunde gelegt werden“. Diese Voraussetzungen sind typischerweise dann erfüllt, wenn bei den Selbstkosten der Leitstelle Fremdkosten eingestellt sind oder Sparpotentiale nicht realisiert sind. Die Begrenzungen des Beurteilungsspielraums sind identisch. Der Umstand, dass der vom Verwaltungsgericht eröffnete Beurteilungsspielraum gegenständlich weiter gefasst ist als vom Senat angenommen, weil er sich unspezifisch auf die Festsetzung des Entgelts insgesamt und nicht nur die Ermittlung von Fremdkosten und Sparpotentialen bezieht, vermag dem Hilfsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
69 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO ausschließlich demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. § 154 Abs. 2 VwGO gilt auch zu Lasten des drittbeteiligten Rechtsmittelführers, hier der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4. Hat ein anderer Beteiligter - hier die Beklagte - den erfolglosen Rechtsmittelführer mit einem gleichgerichteten Antrag unterstützt, ist er nicht an den Kosten zu beteiligen. § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein Unterliegen an, sondern an die erfolglose Einlegung eines Rechtsmittels. Hat nicht einer der Hauptbeteiligten sondern wie hier ein sonstiger Beteiligter das erfolglose Rechtsmittel eingelegt, hat er auch die außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten zu tragen, selbst wenn sie materiell in seinem Lager stehen. Denn auch in diesem Fall haben sie die Fortsetzung des Verfahrens und die dadurch verursachten Kosten nicht veranlasst, weil sie selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. zum Ganzen Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 154 Rdnr. 45 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 154 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Ziff. 1, der keinen Antrag gestellt hat, verbleiben aber aus Gründen der Billigkeit bei diesem (§ 162 Abs. 3 VwGO).
70 
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
71 
Beschluss
vom 7. Oktober 2014
72 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 auf 147.241,50 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
27 
I. Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig, weil sie durch das angegriffene Urteil nicht beschwert sind. Erforderlich ist im Fall der Beiladung eine materielle Beschwer (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 m.w.N.).
28 
Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, der Beigeladene also in Wahrheit durch die Entscheidung nicht in seinen rechtlichen Interessen (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO) berührt werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 1.81 -, - 8 C 2.81 -, BVerwGE 64, 67 m.w.N.).
29 
Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle auf Antrag des Klägers, der wiederum bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst, welche die Leitstelle in Anspruch nehmen und unter denen sich auch der Kläger selbst befindet, dieses Entgelt erhebt. Die Leistungserbringer ihrerseits machen die Leitstellenentgelte als berücksichtigungsfähige Kosten bei den Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG oder in einem anschließenden Schiedsstellenverfahren bei der Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 als Kostenträger geltend. Die Eigenschaft als Kostenträger begründet nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter einerseits und im Verhältnis beider Beteiligter zu dem Dritten, hier den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4, andererseits (siehe dazu Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 17). Zwischen Kläger und Beklagter ist streitig, wie hoch das Vermittlungsentgelt ist, das der Kläger den Leistungserbringern im Rettungsdienst für die Inanspruchnahme der Leitstelle in Rechnung stellen darf. Zwischen dem Kläger als Erbringer sonstiger Leistungen im Rettungsdienst, der die Leitstelle nutzt, sowie weiteren Leistungserbringern, welche die Leitstelle nutzen, der Beklagten und den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geht es demgegenüber um die Frage, in welcher Höhe die Beigeladene zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern das von ihnen an die Leitstelle gezahlte Vermittlungsentgelt zu erstatten hat.
30 
Nach § 65 Abs. 1 VwGO genügt es für eine einfache Beiladung Dritter, dass deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Beizuladende zum Kläger oder zum Beklagten oder zu beiden oder gegebenenfalls auch nur zu dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn ein in der Sache ergehendes Urteil zwar für den Dritten, dessen Beiladung in Frage steht, wenn er nicht beigeladen würde, keine Rechtswirkung im Sinne von § 121 VwGO hätte, gleichwohl seine Rechts-stellung aber unter Umständen wegen der (faktischen) Präjudizialität des Urteils jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen oder begünstigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 65 Rdnr. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil eine niedrigere Festsetzung des Vermittlungsentgelts als vom Kläger beantragt die Erstattungsverpflichtung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 der Höhe nach begrenzt.
31 
Gleichwohl fehlt es an einer materiellen Beschwer. Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht aus. Mit dieser allgemeine Legitimation ist keine Aussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2000 - 8 B 85.00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135; Urteile vom 31.01.1969 - 4 C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; vom 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, DVBl. 1992, 301).
32 
An dieser „sachlichen Bedeutung“ fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar stünde zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 bei Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils fest, dass der Kläger von den Leistungserbringern für die Inanspruchnahme der Vermittlung ein Entgelt erheben darf, in dessen Berechnung ein Kostenanteil des Klägers an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle von mehr als 50 % einfließt. Das sich danach ergebende, von allen Leistungserbringern im Rettungsdienst (u.a. auch dem Kläger, soweit er sonstige Rettungsdienstleistungen unter Nutzung der Leitstelle erbringt) dem Kläger zu zahlende Vermittlungsentgelt ist aber nicht zwingend von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern zu erstatten. Vielmehr ist der Erstattungsanspruch von diesen in Verhandlungen mit den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren vor der Beklagten - auch vom Kläger als Leistungserbringer - durchzusetzen, gemäß den nach § 28 Abs. 1, 2 RDG hierfür geltenden Maßstäben (vgl. dazu LT-Drs. 12/2781, S. 26). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der sich nach eigenen Vorgaben beurteilt und für den die streitgegenständliche Festsetzung inhaltlich keine abschließenden Vorgaben macht und hinsichtlich dessen ggf. ein eigenständiges Schiedsstellenverfahren nach § 28 Abs. 5 RDG durchzuführen ist (s. auch unten II). Daran ändert die gegenwärtige Verwaltungspraxis, nach der die Krankenkassen als Kostenträger schon bei der Bestimmung des Vermittlungsentgelts wie eine Partei mitwirken, dafür aber bei den Verhandlungen nach § 28 RDG das - nach ihren Vorstellungen festgelegte - Vermittlungsentgelt nicht mehr in Frage stellen, nichts.
33 
II. Die Berufung wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet.
34 
1. Die Berufung wäre im Hauptantrag (Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, Abweisung der Klage) begründet, wenn die Klage unzulässig wäre oder im Fall der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre, also die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig wäre und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde, so dass er keinen Anspruch auf Neubescheidung hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO [analog]). Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustünde und sie dessen Grenzen nicht zu Lasten des Klägers verletzt hätte. Demgegenüber wäre der Kläger in seinen Rechten verletzt, wenn der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zustünde oder sie dessen Grenzen zu Lasten des Klägers überschritten hätte, so dass er zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung hätte.
35 
a) Die vom Kläger erhobene Bescheidungsklage ist zulässig.
36 
aa) Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Der Kläger ist Träger der Rettungsleitstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RDG) im Rettungsdienstbezirk (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG), die für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhebt, die vom Bereichsausschuss auf Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle jährlich festgelegt werden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 5 Abs. 3 Satz 1 RDG). Dies gilt für die Vermittlungen im Rettungsdienst auch, wenn die Rettungsleitstelle - wie vorliegend - Teil einer - den gesetzlichen Normalfall bildenden integrierten Leitstelle i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG ist, für die keine abweichenden Bestimmungen bestehen. Die Stellung des Klägers als Träger der Rettungsleitstelle, also einer Einrichtung des Rettungsdienstes, folgt aus seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbezirk. Nach § 5 Abs. 1 RettDG 1975 (jetzt: § 2 Abs. 1 RDG) schließt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Landesebene mit dem Deutschen Roten Kreuz Vereinbarungen über die Durchführung des Rettungsdienstes. Mit Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des § 5 Abs. 1 RettDG 1975 die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Der Senat hat § 5 Abs. 1 RettDG und die Vereinbarung vom 22.04.1976 so interpretiert, dass damit auch die erforderlichen Befugnisse übertragen wurden und übertragen werden durften und dass der DRK-Vertragspartner der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung zur (auch einseitigen) Weiterübertragung der Aufgaben und Befugnisse des Rettungsdienstes einschließlich einer, wie zum Betrieb von Leitstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris), erfolgenden Beleihung (u.a.) an seine Kreisverbände zulässigerweise ermächtigt werden kann und durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 hierzu auch ermächtigt wurde (Senat, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Hieran ist auch für den Fall einer integrierten Leitstelle festzuhalten. Eine solche Weiterübertragung ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls durch die zwischen dem Kläger und dem DRK-Landesverband Baden-Württemberg geschlossene Vereinbarung über die Durchführung des Rettungsdienstes vom 23.08.2013 erfolgt (vgl. zur Situation im DRK-Landesverband Südbaden bzw. Badisches Rotes Kreuz Senat, a.a.O.). Nach Ziff. I.1. dieser Vereinbarung betreibt der Kläger den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich xxx einschließlich der Leitstelle ggf. im Verbund mit der Feuerwehr eines bzw. mehrerer Stadt- bzw. Landkreise als integrierte Leitstelle.
37 
bb) Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis. Er erstrebt die Festsetzung eines höheren Vermittlungsentgelts. Allerdings muss er dazu im vorliegenden Fall einen möglichst hohen Anteil an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle beanspruchen. Das macht nur Sinn, weil der Kläger beabsichtigt, sich unmittelbar bei den Nutzern der Leitstelle und mittelbar bei den Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 zu refinanzieren. Der Kläger strebt mit der Klage mithin nicht etwas ihm Nachteiliges an. Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu Ziff. 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3, 5 der zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist, einen höheren Anteil an den laufenden Kosten als vereinbart zu übernehmen, wodurch das Leitstellenvermittlungsentgelt im Rettungsdienst niedriger als geltend gemacht ausfiele. Denn diese Regelungen gelten nur für den Fall des Unterliegens des Klägers. Auch die subsidiäre Zuständigkeit des Beigeladenen zu Ziff. 1 - auch - für den Rettungsdienst (§ 2 Abs. 3 RDG) lässt das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen.
38 
b) Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Leitstellenvermitt-lungsentgelts im Rettungsdienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die beklagte Schiedsstelle ist zwar nicht strikt an die Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle gebunden. Ihr steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, der aber eingeschränkt ist und dessen Beschränkungen vorliegend zu Lasten des Klägers überschritten wurden.
39 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle ist § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle, deren Aufgaben vorliegend vom Kläger als Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 RDG wahrgenommen werden, für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung Entgelte bei den Leistungserbringern. § 6 Abs. 3 Satz 2 RDG regelt weiter, dass der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (vgl. § 5 RDG) jährlich die Entgelte festlegt. Kommt im Bereichsausschuss - wie vorliegend - keine Einigung über die Festsetzung des Entgelts zustande, so kann nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG die beklagte Schiedsstelle angerufen werden, die das Leitstellenvermittlungsentgelt festsetzt. Diese Vorschriften finden mangels gesonderter Regelung wie bereits ausgeführt auch Anwendung, wenn es wie hier um das Entgelt für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst durch eine den gesetzlichen Normalfall bildende integrierte Leitstelle, also die Umlegung der auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der integrierten Leitstelle auf den einzelnen vermittelten Einsatz im Rettungsdienst geht.
40 
aa) Die Regelung des § 28 Abs. 5 RDG steht im Zusammenhang mit der Ver-einbarung über die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst nach § 28 Abs. 1 - 4 RDG zwischen den Leistungserbringern im Rettungsdienst und den Kostenträgern. Kommt hier eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande, kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 RDG eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie versucht eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest.
41 
Zur unmittelbaren Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG hat der frühere 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) folgendes entschieden:
42 
„Da... bei Scheitern der Verhandlungen unter den Beteiligten die Ent-scheidung der Schiedsstelle an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung tritt und die für deren Würdigung geltenden Kriterien in § 28 RDG und der vorangestellten Bezugnahme auf §§ 71, 141 SGB V nur sehr vage und fragmentarisch umschrieben sind, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert ... Hiernach hat sich die Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle unter Beachtung der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.“
43 
bb) Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation der entsprechenden Anwendung des § 28 RDG nur eingeschränkt übertragbar.
44 
Der Befassung der Schiedsstelle gehen im Fall der Festsetzung des Vermittlungsentgelts keine Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern, sondern nur ein Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle an den Bereichsausschuss und dessen Entscheidung voraus. Auch fehlt es für die Entscheidung des Bereichsausschusses nicht an inhaltlichen Vorgaben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
45 
Nach § 28 RDG werden die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen Leistungs- und Kostenträgern vereinbart. Inhaltlich wurde mit der Novellierung des Rettungsdienstrechts im Jahr 1998 für diesen Bereich das Selbstkostendeckungsprinzip durch die im SGB V festgelegten Rahmenbedingungen ersetzt (LT-Drs. 12/2781, S. 15 f.), und zwar - anders als der Kläger meint - nicht nur die Bemessung der Benutzungsentgelte nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung auf der Grundlage der retrospektiven Gestehungskosten. Auch die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und in die Zukunft extrapolierten Kosten, also die prospektiven Selbstkosten, sind lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltbemessung: Nur soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bilden sie die Untergrenze des Entgelts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris, für den Bereich des Krankentransports) Die danach für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten nach § 28 RDG geltenden inhaltlichen Vorgaben sind allerdings „sehr vage und fragmentarisch“ (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
46 
Mit derselben Gesetzesnovelle wurde auch die Finanzierung der Rettungsleitstellen über Entgelte für jeden vermittelten Einsatz eingeführt (§ 6 Abs. 3 RDG), für die Abweichendes gilt (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.): In die Leitstellenentgelte werden alle Kosten der Leitstelle im investiven Bereich und im Bereich der laufenden Betriebskosten einbezogen (LT-Drs. 12/2781, S. 16). Gesetzesbegründung und Gesetzgebungsgeschichte sprechen mithin dafür, dass für die Festlegung der Leitstellenentgelte durch den Bereichsausschuss - anders als im Rahmen des § 28 RDG - das Selbstkostendeckungsprinzip inhaltlich uneingeschränkt gelten soll.
47 
Trotz der paritätischen Besetzung von Bereichsausschuss und Schiedsstelle ist damit - anders als für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG - durch das Selbstkostendeckungsprinzip die Festlegung des Vermittlungsentgelts sowohl für den Bereichsausschuss als auch für die Schiedsstelle weitgehend vorgegeben.
48 
cc) Eine Entscheidungsbefugnis verbleibt dem Bereichsausschuss vor diesem Hintergrund bei der Festlegung des Leitstellenvermittlungsentgelts nur noch, soweit es um seine Funktion geht, die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle sicherzustellen.
49 
Die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle soll erreicht werden durch stärkere Auslastung (infolge der ebenfalls eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit der Leitstelle), Beteiligung aller Leistungserbringer an der Finanzierung der Leitstelle (statt wie bis dahin Finanzierung der Leitstelle durch die gesetzlichen Krankenkassen), Einsatzbezogenheit der Entgelte und durch Festlegung der Entgelte über den Bereichsausschuss, in dem Leistungs- und Kostenträger paritätisch vertreten sind (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.).
50 
Bei der Bestimmung des Beitrags, den der Bereichsausschuss zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle leisten kann, ist zu beachten, dass das Selbstkostendeckungsprinzip mit dem Risiko verbunden ist, dass Sparpotentiale nicht realisiert und möglichst hohe Kosten als Kosten der Rettungsleitstelle ausgewiesen werden könnten, obwohl es sich nicht um Kosten der Rettungsleitstelle handelt (vgl. LT-Drs. 12/2781, S. 30). Diesem Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle kann nicht durch stärkere Auslastung, Beteiligung aller Leistungserbringer und Einsatzbezogenheit der Entgelte begegnet werden, sondern nur im Rahmen der Festlegung der Entgelte. Der Beitrag des Bereichsausschusses zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle besteht deshalb, ausgehend vom Selbstkostendeckungsprinzip, darin, Sparpotentiale bzw. nicht rettungsleitstellenbezogene Kosten festzustellen und deren Realisierung bzw. Ausbuchung zu verlangen.
51 
dd) Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht neben dem Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle nur unter anderem durch die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss gewährleistet werden soll, auch der weitere Zweck der Regelung. Die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss dient auch der diskriminierungsfreien Behandlung aller Leistungserbringer im Rettungsdienst (LT-Drs. 12/2781, S. 26). Sie - nicht die Kostenträger - sind neben dem Träger der Rettungsleitstelle Regelungsadressaten der Entgeltfestlegung. Dafür ist nicht die Entgelthöhe entscheidend, sondern dass alle Anbieter das gleiche Vermittlungsentgelt bezahlen, und dass der Träger der Leitstelle keine Kosten, die ihm als Leistungserbringer im Rettungsdienst sonst erwachsen, in die Kalkulation des Leitstellenentgelts einstellt. Insbesondere führt die Anwendung des Selbstkostendeckungsprinzips unter dieser Voraussetzung nicht ihrerseits zu einer Benachteiligung der anderen Anbieter, weil der Kläger als Anbieter sonstiger Rettungsdienstleistungen dasselbe Leitstellenvermittlungsentgelt zu entrichten hat wie diese. Sie steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Mitwirkungsmöglichkeit der anderen Leistungserbringer im Bereichsausschuss.
52 
Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht in systematischer Hinsicht auch, dass der Bereichsausschuss bereits wesentliche Faktoren für die Höhe des Benutzungsentgelts (personelle und sächliche Ausstattung, § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG) selbst verbindlich vorgibt, was nicht erforderlich wäre, wenn er hinsichtlich der Entgeltfestsetzung eine weitergehende Befugnis hätte. Dass die Vertragsparteien der Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG auch an diese Voraussetzungen gebunden sind und gleichwohl einen weiten Entscheidungsspielraum haben, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Konstellation setzt der Bereichsausschuss nicht auch das Benutzungsentgelt fest.
53 
Weiter ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die Leitstellenentgelte berücksichtigungsfähige Entgelte im Rahmen der Verhandlungen zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienst und Kostenträgern nach § 28 RDG sind (LT-Drs. 12/2781, S. 26). In diesem Rahmen können die durch diese Regelung unmittelbar angesprochenen Kostenträger - inhaltlich weitergehend - geltend machen, dass die Entgelte zwar kostendeckend, aber nicht marktgerecht sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, für den Bereich des Krankentransports). Sie können diesbezüglich eine Schiedsstellenentscheidung herbeiführen und diese ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Dass die bisherige Verwaltungspraxis hiervon abweicht und die Krankenkassen als Kostenträger faktisch Parteistellung bei der Festsetzung des Vermittlungsentgelts haben, die Höhe des Vermittlungsentgelts dann aber bei den eigentlichen Entgeltverhandlungen nach § 28 RDG nicht mehr in Frage stellen, kann demgegenüber kein Grund für einen weiteren Entscheidungsspielraum des Bereichsausschusses sein.
54 
ee) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG gilt § 28 Abs. 5 RDG „entsprechend“ für die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss, d.h. dessen Entscheidung ist durch die in § 28 Abs. 5 RDG vorgesehene Schiedsstelle zu überprüfen. Die Kompetenz der Schiedsstelle kann dabei nicht weiter sein als die Kompetenz des Bereichsausschusses, d.h. auch die Schiedsstelle überprüft lediglich, ob Sparpotentiale bestehen oder Fremdkosten eingestellt sind.
55 
ff) Weder den gesetzlichen Regelungen noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vorstehenden Gesichtspunkte nicht auch für die Festlegung bzw. Festsetzung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst über eine - als gesetzlicher Regelfall vorgesehene (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG) - integrierte Leitstelle gelten sollen. Die dem einzelnen vermittelten Einsatz zuzuordnenden, auf den Rettungsdienst entfallenden Selbstkosten sind die sich nach der Kostenaufteilungsvereinbarung ergebenden Kosten der integrierten Leitstelle. Weil bei der integrierten Leitstelle zwangsläufig auch Kosten des Trägers der Feuerwehr vorhanden sind, entsteht im Vergleich zu einer reinen Rettungsleitstelle ein zusätzliches Potential an Fremdkosten dadurch, dass Kosten der Feuerwehr als Kosten des Rettungsdienstes ausgewiesen sein können. Es ist demnach auch Aufgabe des Bereichsausschusses, bei der Bestimmung des Entgelts für die Vermittlungen im Rettungsdienst zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingestellt wurden und deren Ausbuchung zu verlangen. Aus dem von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 herangezogenen Rettungsdienstplan 2014 für Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes.
56 
gg) Soweit dem Bereichsausschuss und nachfolgend der Schiedsstelle eine Entscheidungsbefugnis verbleibt, also bei der Zuordnung von Kosten oder der Bestimmung von Sparpotentialen, kommt der Schiedsstelle aufgrund ihrer institutionellen Eigenart als weisungsfreiem, mit Vertretern verschiedener Interessengruppen paritätisch besetztem Gremium im Verhältnis zum Verwaltungsgericht bei unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Nur insoweit ist die Schiedsstellenentscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die widerstreitenden Interessen richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat. Die Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind dabei umso höher, je fundierter die Kosten der Leitstelle begründet sind und nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Ist insoweit das Verfahren des Bereichsausschusses defizitär und wird dieses Defizit durch die Schiedsstelle nicht ausgeglichen, kann die Schiedsstellenentscheidung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
57 
hh) Weder für die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch den Bereichsausschuss noch für dessen Festsetzung durch die Schiedsstelle bedarf es einer noch stärkeren Begrenzung des Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist im Fall einer integrierten Leitstelle keine Bindung der Schiedsstelle bzw. des Bereichsausschusses an die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarte Kostenaufteilung dergestalt erforderlich, dass (Fremd-)Kostenanteile der Feuerwehr nicht beanstandet werden dürften.
58 
Eine unstreitig gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Bindung an die Kostenaufteilungsvereinbarung ergibt sich nicht aufgrund der Stellung des Klägers als Beliehener. Zwar ist der Träger der Rettungsleitstelle Beliehener (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - ; Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Daran ändert sich durch das Vorhandensein einer integrierten Leitstelle nichts. Aus der Stellung als Beliehener im Rettungsdienst folgt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle an eine Übernahme von Kostenanteilen der Feuerwehr durch den Kläger gebunden wären. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe als Beliehenem ein Anspruch auf kostendeckende Vergütung zu, mag dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit richtig ist (ein solcher Anspruch wird jedenfalls in den vom Kläger hierfür angeführten Urteilen des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 und vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 - ebenso wenig angenommen wie in dem ebenfalls angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.01.2003 - 5 S 492/01 -, alle juris). Auch wenn ein solcher Anspruch aufgrund der Stellung als Beliehener (schon das uneingeschränkte Selbstkostendeckungsprinzip für die Benutzungsentgelte nach § 28 RDG im Bereich der Notfallrettung, bei der der Kläger ebenfalls von einer Beleihung ausgeht, ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) bestünde und vom Bereichsausschuss bzw. der Schiedsstelle berücksichtigt werden müsste, ist er zwangsläufig durch den Gegenstand der Beleihung begrenzt, d.h. erstattungsfähig können nur Kosten sein, die gerade durch die Beleihung - hier mit einer Aufgabe des Rettungsdienstes, nicht der Feuerwehr - entstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Erstattung aller ihm anfallenden Kosten, auch der aufgrund der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 ggf. anfallenden Fremdkosten aus dem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 22.04.1976 (dort § 11 Abs. 1) ableitet. Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris), dass hieraus kein Dritte belastender Anspruch abgeleitet werden kann.
59 
Der Senat vermag es auch nicht nachzuvollziehen, weshalb eine Aus-sonderung von Fremdkosten der Feuerwehr durch den Bereichsausschuss oder die Schiedsstelle zu einer Insolvenz des Trägers des Rettungsdienstes führen sollte. Auch ist diese Aussonderung nicht dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Der Träger des Rettungsdienstes kann gegen eine Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts für den Rettungsdienst, der eine Kostenaufteilung zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr zugrunde liegt, welche von der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle abweicht und bei ihm zu einem Defizit führen würde, klagen, die Beiladung des Trägers der Feuerwehr bewirken und Zwischenfeststellungsklage zur Feststellung des - für die Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts nicht nur im konkreten Antragsjahr relevanten - Kostenaufteilungsverhältnisses erheben (zur Feststellungsfähigkeit eines Drittrechtsverhältnisses vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 24, 3b m.w.N.) und auf diese Weise die Bindung des Trägers der Feuerwehr an das veränderte Kostenaufteilungsverhältnis erreichen.
60 
In der Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts auf der Grundlage eines abweichenden Kostenaufteilungsverhältnisses liegt auch kein Übergriff des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle in die Kompetenz des Trägers der Feuerwehr, da das vereinbarte Kostenaufteilungsverhältnis hierdurch nicht tangiert wird. Dieser wird erst durch die gerichtliche Feststellung eines anderen Kostenaufteilungsverhältnisses gebunden.
61 
Eine strikte Bindung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle an die Kostenaufteilungsvereinbarung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG, der die Vereinbarung einer Kostenaufteilung bei der Einrichtung integrierter Leitstellen ausdrücklich vorsieht. Der Vortrag von Kläger und Beigeladenem zu Ziff. 1, dass eine Regelung der Kostenaufteilung zwangsläufiger, nicht gesetzlich regelungsbedürftiger Inhalt einer solchen Vereinbarung ist, weshalb die Regelung nur Sinn mache, wenn die Kostenaufteilung nicht nur faktische, sondern rechtliche Wirkung auch Dritten gegenüber entfalte, also den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle und die übrigen Leistungserbringer im Rettungsdienst binde, ist nicht zwingend. Wie der Blick auf die Parallelvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 FwG zeigt, ist eine gesetzliche Vorgabe selbstverständlicher Inhalte von Vereinbarungen über gemeinschaftliche Einrichtungen, nämlich die dort vorgesehene Festlegung des Leistungsumfangs, durchaus möglich, ohne dass insoweit eine rechtliche Drittwirkung erkennbar wäre.
62 
Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 aufgeworfene Frage, ob ein uneingeschränkter Vollkostenersatz vergaberechtlich die Ausschreibungspflicht der Rettungsdienstübertragung zur Folge hätte, was aus deren Sicht wiederum gegen einen entsprechenden Anspruch des Klägers spräche, nicht an.
63 
hh) Übertragen auf den vorliegenden Fall stellt sich bereits das Verfahren des Bereichsausschusses als defizitär dar, da der Kalkulation des Klägers, von der im Rahmen des Selbstkostendeckungsprinzips auszugehen ist, und der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 fachlich fundierte Gutachten zu Grunde liegen. Soweit deren Annahmen und/oder Ergebnisse Anlass zu der Vermutung geben, es seien Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingeflossen, ist es Aufgabe des Bereichsausschusses, dies festzustellen, ggf. durch Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG). Daran fehlt es. So ist z.B. unklar, welches Vermittlungsentgelt für den Rettungsdienst sich rechnerisch ergäbe, wenn die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geltend gemachten Mängel der Gutachten vorlägen. Auf dieser Grundlage kann aber keine anderweitige Festsetzung des Vermittlungsentgelts als beantragt erfolgen. Der bloße Umstand, dass in einer Reihe von Landkreisen eine hälftige Kostenteilung erfolgt und dies von Seiten des Landes auch empfohlen wird, mag allenfalls Anlass geben, die Kalkulation des Klägers kritisch zu betrachten, ersetzt aber nicht die weitere Sachverhaltsermittlung.
64 
Auch im Schiedsstellenverfahren ist diese nicht nachgeholt worden. Zwar enthält § 28 RDG, anders als § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG für den Bereichsausschuss, keine Regelung zur weiteren Sachaufklärung z.B. durch Einholung von Gutachten. Hieraus folgt aber nicht, dass die beklagte Schiedsstelle hierzu in der vorliegenden Konstellation nicht befugt wäre. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Schiedsstelle zur weiteren Sachaufklärung berechtigt oder verpflichtet ist, wenn sie nach gescheiterten Entgeltverhandlungen gem. § 28 RDG angerufen wird (vgl. dazu das von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführte Urteil VG Augsburg vom 04.12.2010 - Au 1 K 12.492 -, juris). Jedenfalls für den Fall der gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG nur „entsprechenden“ Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG, also dem Tätigwerden der Schiedsstelle anstelle des Bereichsausschusses, muss sie auch über dessen Befugnisse verfügen, auch wenn dem die Geschäftsordnung der Beklagten möglicherweise noch nicht Rechnung trägt.
65 
Vor diesem Hintergrund wird die beklagte Schiedsstelle, wenn sie von dem Antrag des Klägers abweichen will, zunächst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen haben, ob die Kostenaufteilungsvereinbarung zur Übernahme von Kosten der Feuerwehr durch den Kläger führt.
66 
2. Die Berufung wäre auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
67 
Der Hilfsantrag wäre begründet, wenn die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil sie die Grenzen eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu Lasten des Klägers überschritten hat und das Verwaltungsgericht für die erneute Entscheidung der Beklagten zu enge Vorgaben zu Lasten der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gemacht hätte.
68 
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn der vom Verwaltungsgericht eröffnete und begrenzte Beurteilungsspielraum der Beklagten stimmt im Ergebnis mit der unter Ziff. 1 beschriebenen Eröffnung und Begrenzung eines Beurteilungsspielraums überein. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kostenaufteilungsvereinbarung dann nicht Maßstab für die Entscheidung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle und damit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, „wenn festgestellt wird, dass der Kostenvereinbarung zum Beispiel nicht nachvollziehbare oder sachgerechte Parameter zugrunde gelegt werden“. Diese Voraussetzungen sind typischerweise dann erfüllt, wenn bei den Selbstkosten der Leitstelle Fremdkosten eingestellt sind oder Sparpotentiale nicht realisiert sind. Die Begrenzungen des Beurteilungsspielraums sind identisch. Der Umstand, dass der vom Verwaltungsgericht eröffnete Beurteilungsspielraum gegenständlich weiter gefasst ist als vom Senat angenommen, weil er sich unspezifisch auf die Festsetzung des Entgelts insgesamt und nicht nur die Ermittlung von Fremdkosten und Sparpotentialen bezieht, vermag dem Hilfsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
69 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO ausschließlich demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. § 154 Abs. 2 VwGO gilt auch zu Lasten des drittbeteiligten Rechtsmittelführers, hier der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4. Hat ein anderer Beteiligter - hier die Beklagte - den erfolglosen Rechtsmittelführer mit einem gleichgerichteten Antrag unterstützt, ist er nicht an den Kosten zu beteiligen. § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein Unterliegen an, sondern an die erfolglose Einlegung eines Rechtsmittels. Hat nicht einer der Hauptbeteiligten sondern wie hier ein sonstiger Beteiligter das erfolglose Rechtsmittel eingelegt, hat er auch die außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten zu tragen, selbst wenn sie materiell in seinem Lager stehen. Denn auch in diesem Fall haben sie die Fortsetzung des Verfahrens und die dadurch verursachten Kosten nicht veranlasst, weil sie selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. zum Ganzen Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 154 Rdnr. 45 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 154 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Ziff. 1, der keinen Antrag gestellt hat, verbleiben aber aus Gründen der Billigkeit bei diesem (§ 162 Abs. 3 VwGO).
70 
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
71 
Beschluss
vom 7. Oktober 2014
72 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 auf 147.241,50 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 3 Bewertungsgrundlage


(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Ku

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2004 - 6 S 17/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besc

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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
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Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
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Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
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Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
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Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
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Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
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Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
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Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
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Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
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Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
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Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
10 
Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
16 
Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
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Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
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Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
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Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
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Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
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Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
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Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
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Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
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Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
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Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
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Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
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Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
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Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
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Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
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Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
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Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
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Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
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Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
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Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
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Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
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Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.