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| Die Berufung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. |
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| I. Die Berufung der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 ist unzulässig, weil sie durch das angegriffene Urteil nicht beschwert sind. Erforderlich ist im Fall der Beiladung eine materielle Beschwer (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 m.w.N.). |
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| Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, der Beigeladene also in Wahrheit durch die Entscheidung nicht in seinen rechtlichen Interessen (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO) berührt werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 1.81 -, - 8 C 2.81 -, BVerwGE 64, 67 m.w.N.). |
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| Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle auf Antrag des Klägers, der wiederum bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst, welche die Leitstelle in Anspruch nehmen und unter denen sich auch der Kläger selbst befindet, dieses Entgelt erhebt. Die Leistungserbringer ihrerseits machen die Leitstellenentgelte als berücksichtigungsfähige Kosten bei den Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG oder in einem anschließenden Schiedsstellenverfahren bei der Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 als Kostenträger geltend. Die Eigenschaft als Kostenträger begründet nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter einerseits und im Verhältnis beider Beteiligter zu dem Dritten, hier den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4, andererseits (siehe dazu Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 17). Zwischen Kläger und Beklagter ist streitig, wie hoch das Vermittlungsentgelt ist, das der Kläger den Leistungserbringern im Rettungsdienst für die Inanspruchnahme der Leitstelle in Rechnung stellen darf. Zwischen dem Kläger als Erbringer sonstiger Leistungen im Rettungsdienst, der die Leitstelle nutzt, sowie weiteren Leistungserbringern, welche die Leitstelle nutzen, der Beklagten und den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geht es demgegenüber um die Frage, in welcher Höhe die Beigeladene zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern das von ihnen an die Leitstelle gezahlte Vermittlungsentgelt zu erstatten hat. |
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| Nach § 65 Abs. 1 VwGO genügt es für eine einfache Beiladung Dritter, dass deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Beizuladende zum Kläger oder zum Beklagten oder zu beiden oder gegebenenfalls auch nur zu dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn ein in der Sache ergehendes Urteil zwar für den Dritten, dessen Beiladung in Frage steht, wenn er nicht beigeladen würde, keine Rechtswirkung im Sinne von § 121 VwGO hätte, gleichwohl seine Rechts-stellung aber unter Umständen wegen der (faktischen) Präjudizialität des Urteils jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen oder begünstigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 65 Rdnr. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil eine niedrigere Festsetzung des Vermittlungsentgelts als vom Kläger beantragt die Erstattungsverpflichtung des Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 der Höhe nach begrenzt. |
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| Gleichwohl fehlt es an einer materiellen Beschwer. Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht aus. Mit dieser allgemeine Legitimation ist keine Aussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2000 - 8 B 85.00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135; Urteile vom 31.01.1969 - 4 C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; vom 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, DVBl. 1992, 301). |
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| An dieser „sachlichen Bedeutung“ fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar stünde zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 bei Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils fest, dass der Kläger von den Leistungserbringern für die Inanspruchnahme der Vermittlung ein Entgelt erheben darf, in dessen Berechnung ein Kostenanteil des Klägers an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle von mehr als 50 % einfließt. Das sich danach ergebende, von allen Leistungserbringern im Rettungsdienst (u.a. auch dem Kläger, soweit er sonstige Rettungsdienstleistungen unter Nutzung der Leitstelle erbringt) dem Kläger zu zahlende Vermittlungsentgelt ist aber nicht zwingend von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 den Leistungserbringern zu erstatten. Vielmehr ist der Erstattungsanspruch von diesen in Verhandlungen mit den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren vor der Beklagten - auch vom Kläger als Leistungserbringer - durchzusetzen, gemäß den nach § 28 Abs. 1, 2 RDG hierfür geltenden Maßstäben (vgl. dazu LT-Drs. 12/2781, S. 26). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der sich nach eigenen Vorgaben beurteilt und für den die streitgegenständliche Festsetzung inhaltlich keine abschließenden Vorgaben macht und hinsichtlich dessen ggf. ein eigenständiges Schiedsstellenverfahren nach § 28 Abs. 5 RDG durchzuführen ist (s. auch unten II). Daran ändert die gegenwärtige Verwaltungspraxis, nach der die Krankenkassen als Kostenträger schon bei der Bestimmung des Vermittlungsentgelts wie eine Partei mitwirken, dafür aber bei den Verhandlungen nach § 28 RDG das - nach ihren Vorstellungen festgelegte - Vermittlungsentgelt nicht mehr in Frage stellen, nichts. |
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| II. Die Berufung wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet. |
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| 1. Die Berufung wäre im Hauptantrag (Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, Abweisung der Klage) begründet, wenn die Klage unzulässig wäre oder im Fall der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre, also die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig wäre und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde, so dass er keinen Anspruch auf Neubescheidung hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO [analog]). Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustünde und sie dessen Grenzen nicht zu Lasten des Klägers verletzt hätte. Demgegenüber wäre der Kläger in seinen Rechten verletzt, wenn der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zustünde oder sie dessen Grenzen zu Lasten des Klägers überschritten hätte, so dass er zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung hätte. |
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| a) Die vom Kläger erhobene Bescheidungsklage ist zulässig. |
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| aa) Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Der Kläger ist Träger der Rettungsleitstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RDG) im Rettungsdienstbezirk (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG), die für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhebt, die vom Bereichsausschuss auf Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle jährlich festgelegt werden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 5 Abs. 3 Satz 1 RDG). Dies gilt für die Vermittlungen im Rettungsdienst auch, wenn die Rettungsleitstelle - wie vorliegend - Teil einer - den gesetzlichen Normalfall bildenden integrierten Leitstelle i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG ist, für die keine abweichenden Bestimmungen bestehen. Die Stellung des Klägers als Träger der Rettungsleitstelle, also einer Einrichtung des Rettungsdienstes, folgt aus seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbezirk. Nach § 5 Abs. 1 RettDG 1975 (jetzt: § 2 Abs. 1 RDG) schließt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Landesebene mit dem Deutschen Roten Kreuz Vereinbarungen über die Durchführung des Rettungsdienstes. Mit Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des § 5 Abs. 1 RettDG 1975 die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Der Senat hat § 5 Abs. 1 RettDG und die Vereinbarung vom 22.04.1976 so interpretiert, dass damit auch die erforderlichen Befugnisse übertragen wurden und übertragen werden durften und dass der DRK-Vertragspartner der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung zur (auch einseitigen) Weiterübertragung der Aufgaben und Befugnisse des Rettungsdienstes einschließlich einer, wie zum Betrieb von Leitstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris), erfolgenden Beleihung (u.a.) an seine Kreisverbände zulässigerweise ermächtigt werden kann und durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 hierzu auch ermächtigt wurde (Senat, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Hieran ist auch für den Fall einer integrierten Leitstelle festzuhalten. Eine solche Weiterübertragung ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls durch die zwischen dem Kläger und dem DRK-Landesverband Baden-Württemberg geschlossene Vereinbarung über die Durchführung des Rettungsdienstes vom 23.08.2013 erfolgt (vgl. zur Situation im DRK-Landesverband Südbaden bzw. Badisches Rotes Kreuz Senat, a.a.O.). Nach Ziff. I.1. dieser Vereinbarung betreibt der Kläger den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich xxx einschließlich der Leitstelle ggf. im Verbund mit der Feuerwehr eines bzw. mehrerer Stadt- bzw. Landkreise als integrierte Leitstelle. |
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| bb) Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis. Er erstrebt die Festsetzung eines höheren Vermittlungsentgelts. Allerdings muss er dazu im vorliegenden Fall einen möglichst hohen Anteil an den laufenden Kosten der integrierten Leitstelle beanspruchen. Das macht nur Sinn, weil der Kläger beabsichtigt, sich unmittelbar bei den Nutzern der Leitstelle und mittelbar bei den Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 zu refinanzieren. Der Kläger strebt mit der Klage mithin nicht etwas ihm Nachteiliges an. Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu Ziff. 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3, 5 der zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist, einen höheren Anteil an den laufenden Kosten als vereinbart zu übernehmen, wodurch das Leitstellenvermittlungsentgelt im Rettungsdienst niedriger als geltend gemacht ausfiele. Denn diese Regelungen gelten nur für den Fall des Unterliegens des Klägers. Auch die subsidiäre Zuständigkeit des Beigeladenen zu Ziff. 1 - auch - für den Rettungsdienst (§ 2 Abs. 3 RDG) lässt das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. |
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| b) Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Leitstellenvermitt-lungsentgelts im Rettungsdienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die beklagte Schiedsstelle ist zwar nicht strikt an die Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle gebunden. Ihr steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, der aber eingeschränkt ist und dessen Beschränkungen vorliegend zu Lasten des Klägers überschritten wurden. |
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| Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Vermittlungsentgelts durch die beklagte Schiedsstelle ist § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle, deren Aufgaben vorliegend vom Kläger als Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 RDG wahrgenommen werden, für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung Entgelte bei den Leistungserbringern. § 6 Abs. 3 Satz 2 RDG regelt weiter, dass der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (vgl. § 5 RDG) jährlich die Entgelte festlegt. Kommt im Bereichsausschuss - wie vorliegend - keine Einigung über die Festsetzung des Entgelts zustande, so kann nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG die beklagte Schiedsstelle angerufen werden, die das Leitstellenvermittlungsentgelt festsetzt. Diese Vorschriften finden mangels gesonderter Regelung wie bereits ausgeführt auch Anwendung, wenn es wie hier um das Entgelt für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst durch eine den gesetzlichen Normalfall bildende integrierte Leitstelle, also die Umlegung der auf den Rettungsdienst entfallenden Kosten der integrierten Leitstelle auf den einzelnen vermittelten Einsatz im Rettungsdienst geht. |
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| aa) Die Regelung des § 28 Abs. 5 RDG steht im Zusammenhang mit der Ver-einbarung über die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst nach § 28 Abs. 1 - 4 RDG zwischen den Leistungserbringern im Rettungsdienst und den Kostenträgern. Kommt hier eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande, kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 RDG eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie versucht eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest. |
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| Zur unmittelbaren Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG hat der frühere 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) folgendes entschieden: |
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| „Da... bei Scheitern der Verhandlungen unter den Beteiligten die Ent-scheidung der Schiedsstelle an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung tritt und die für deren Würdigung geltenden Kriterien in § 28 RDG und der vorangestellten Bezugnahme auf §§ 71, 141 SGB V nur sehr vage und fragmentarisch umschrieben sind, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert ... Hiernach hat sich die Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle unter Beachtung der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.“ |
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| bb) Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation der entsprechenden Anwendung des § 28 RDG nur eingeschränkt übertragbar. |
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| Der Befassung der Schiedsstelle gehen im Fall der Festsetzung des Vermittlungsentgelts keine Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern, sondern nur ein Antrag des Trägers der Rettungsleitstelle an den Bereichsausschuss und dessen Entscheidung voraus. Auch fehlt es für die Entscheidung des Bereichsausschusses nicht an inhaltlichen Vorgaben. Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| Nach § 28 RDG werden die Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen Leistungs- und Kostenträgern vereinbart. Inhaltlich wurde mit der Novellierung des Rettungsdienstrechts im Jahr 1998 für diesen Bereich das Selbstkostendeckungsprinzip durch die im SGB V festgelegten Rahmenbedingungen ersetzt (LT-Drs. 12/2781, S. 15 f.), und zwar - anders als der Kläger meint - nicht nur die Bemessung der Benutzungsentgelte nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung auf der Grundlage der retrospektiven Gestehungskosten. Auch die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und in die Zukunft extrapolierten Kosten, also die prospektiven Selbstkosten, sind lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltbemessung: Nur soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bilden sie die Untergrenze des Entgelts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris, für den Bereich des Krankentransports) Die danach für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten nach § 28 RDG geltenden inhaltlichen Vorgaben sind allerdings „sehr vage und fragmentarisch“ (s. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). |
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| Mit derselben Gesetzesnovelle wurde auch die Finanzierung der Rettungsleitstellen über Entgelte für jeden vermittelten Einsatz eingeführt (§ 6 Abs. 3 RDG), für die Abweichendes gilt (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.): In die Leitstellenentgelte werden alle Kosten der Leitstelle im investiven Bereich und im Bereich der laufenden Betriebskosten einbezogen (LT-Drs. 12/2781, S. 16). Gesetzesbegründung und Gesetzgebungsgeschichte sprechen mithin dafür, dass für die Festlegung der Leitstellenentgelte durch den Bereichsausschuss - anders als im Rahmen des § 28 RDG - das Selbstkostendeckungsprinzip inhaltlich uneingeschränkt gelten soll. |
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| Trotz der paritätischen Besetzung von Bereichsausschuss und Schiedsstelle ist damit - anders als für die Vereinbarung von Benutzungsentgelten bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG - durch das Selbstkostendeckungsprinzip die Festlegung des Vermittlungsentgelts sowohl für den Bereichsausschuss als auch für die Schiedsstelle weitgehend vorgegeben. |
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| cc) Eine Entscheidungsbefugnis verbleibt dem Bereichsausschuss vor diesem Hintergrund bei der Festlegung des Leitstellenvermittlungsentgelts nur noch, soweit es um seine Funktion geht, die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle sicherzustellen. |
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| Die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle soll erreicht werden durch stärkere Auslastung (infolge der ebenfalls eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit der Leitstelle), Beteiligung aller Leistungserbringer an der Finanzierung der Leitstelle (statt wie bis dahin Finanzierung der Leitstelle durch die gesetzlichen Krankenkassen), Einsatzbezogenheit der Entgelte und durch Festlegung der Entgelte über den Bereichsausschuss, in dem Leistungs- und Kostenträger paritätisch vertreten sind (LT-Drs. 12/2781, S. 16, 25 f.). |
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| Bei der Bestimmung des Beitrags, den der Bereichsausschuss zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle leisten kann, ist zu beachten, dass das Selbstkostendeckungsprinzip mit dem Risiko verbunden ist, dass Sparpotentiale nicht realisiert und möglichst hohe Kosten als Kosten der Rettungsleitstelle ausgewiesen werden könnten, obwohl es sich nicht um Kosten der Rettungsleitstelle handelt (vgl. LT-Drs. 12/2781, S. 30). Diesem Risiko für die Wirtschaftlichkeit der Leitstelle kann nicht durch stärkere Auslastung, Beteiligung aller Leistungserbringer und Einsatzbezogenheit der Entgelte begegnet werden, sondern nur im Rahmen der Festlegung der Entgelte. Der Beitrag des Bereichsausschusses zur Wirtschaftlichkeit der Leitstelle besteht deshalb, ausgehend vom Selbstkostendeckungsprinzip, darin, Sparpotentiale bzw. nicht rettungsleitstellenbezogene Kosten festzustellen und deren Realisierung bzw. Ausbuchung zu verlangen. |
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| dd) Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht neben dem Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung die Wirtschaftlichkeit der Rettungsleitstelle nur unter anderem durch die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss gewährleistet werden soll, auch der weitere Zweck der Regelung. Die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss dient auch der diskriminierungsfreien Behandlung aller Leistungserbringer im Rettungsdienst (LT-Drs. 12/2781, S. 26). Sie - nicht die Kostenträger - sind neben dem Träger der Rettungsleitstelle Regelungsadressaten der Entgeltfestlegung. Dafür ist nicht die Entgelthöhe entscheidend, sondern dass alle Anbieter das gleiche Vermittlungsentgelt bezahlen, und dass der Träger der Leitstelle keine Kosten, die ihm als Leistungserbringer im Rettungsdienst sonst erwachsen, in die Kalkulation des Leitstellenentgelts einstellt. Insbesondere führt die Anwendung des Selbstkostendeckungsprinzips unter dieser Voraussetzung nicht ihrerseits zu einer Benachteiligung der anderen Anbieter, weil der Kläger als Anbieter sonstiger Rettungsdienstleistungen dasselbe Leitstellenvermittlungsentgelt zu entrichten hat wie diese. Sie steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Mitwirkungsmöglichkeit der anderen Leistungserbringer im Bereichsausschuss. |
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| Für eine so bestimmte und zugleich begrenzte Befugnis des Bereichsausschusses spricht in systematischer Hinsicht auch, dass der Bereichsausschuss bereits wesentliche Faktoren für die Höhe des Benutzungsentgelts (personelle und sächliche Ausstattung, § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG) selbst verbindlich vorgibt, was nicht erforderlich wäre, wenn er hinsichtlich der Entgeltfestsetzung eine weitergehende Befugnis hätte. Dass die Vertragsparteien der Benutzungsentgeltverhandlungen nach § 28 RDG auch an diese Voraussetzungen gebunden sind und gleichwohl einen weiten Entscheidungsspielraum haben, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Konstellation setzt der Bereichsausschuss nicht auch das Benutzungsentgelt fest. |
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| Weiter ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die Leitstellenentgelte berücksichtigungsfähige Entgelte im Rahmen der Verhandlungen zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienst und Kostenträgern nach § 28 RDG sind (LT-Drs. 12/2781, S. 26). In diesem Rahmen können die durch diese Regelung unmittelbar angesprochenen Kostenträger - inhaltlich weitergehend - geltend machen, dass die Entgelte zwar kostendeckend, aber nicht marktgerecht sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 für den Bereich der Notfallrettung; Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, für den Bereich des Krankentransports). Sie können diesbezüglich eine Schiedsstellenentscheidung herbeiführen und diese ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Dass die bisherige Verwaltungspraxis hiervon abweicht und die Krankenkassen als Kostenträger faktisch Parteistellung bei der Festsetzung des Vermittlungsentgelts haben, die Höhe des Vermittlungsentgelts dann aber bei den eigentlichen Entgeltverhandlungen nach § 28 RDG nicht mehr in Frage stellen, kann demgegenüber kein Grund für einen weiteren Entscheidungsspielraum des Bereichsausschusses sein. |
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| ee) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG gilt § 28 Abs. 5 RDG „entsprechend“ für die Festlegung der Entgelte durch den Bereichsausschuss, d.h. dessen Entscheidung ist durch die in § 28 Abs. 5 RDG vorgesehene Schiedsstelle zu überprüfen. Die Kompetenz der Schiedsstelle kann dabei nicht weiter sein als die Kompetenz des Bereichsausschusses, d.h. auch die Schiedsstelle überprüft lediglich, ob Sparpotentiale bestehen oder Fremdkosten eingestellt sind. |
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| ff) Weder den gesetzlichen Regelungen noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vorstehenden Gesichtspunkte nicht auch für die Festlegung bzw. Festsetzung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst über eine - als gesetzlicher Regelfall vorgesehene (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG) - integrierte Leitstelle gelten sollen. Die dem einzelnen vermittelten Einsatz zuzuordnenden, auf den Rettungsdienst entfallenden Selbstkosten sind die sich nach der Kostenaufteilungsvereinbarung ergebenden Kosten der integrierten Leitstelle. Weil bei der integrierten Leitstelle zwangsläufig auch Kosten des Trägers der Feuerwehr vorhanden sind, entsteht im Vergleich zu einer reinen Rettungsleitstelle ein zusätzliches Potential an Fremdkosten dadurch, dass Kosten der Feuerwehr als Kosten des Rettungsdienstes ausgewiesen sein können. Es ist demnach auch Aufgabe des Bereichsausschusses, bei der Bestimmung des Entgelts für die Vermittlungen im Rettungsdienst zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingestellt wurden und deren Ausbuchung zu verlangen. Aus dem von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 herangezogenen Rettungsdienstplan 2014 für Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes. |
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| gg) Soweit dem Bereichsausschuss und nachfolgend der Schiedsstelle eine Entscheidungsbefugnis verbleibt, also bei der Zuordnung von Kosten oder der Bestimmung von Sparpotentialen, kommt der Schiedsstelle aufgrund ihrer institutionellen Eigenart als weisungsfreiem, mit Vertretern verschiedener Interessengruppen paritätisch besetztem Gremium im Verhältnis zum Verwaltungsgericht bei unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Nur insoweit ist die Schiedsstellenentscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die widerstreitenden Interessen richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat. Die Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind dabei umso höher, je fundierter die Kosten der Leitstelle begründet sind und nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Ist insoweit das Verfahren des Bereichsausschusses defizitär und wird dieses Defizit durch die Schiedsstelle nicht ausgeglichen, kann die Schiedsstellenentscheidung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. |
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| hh) Weder für die Festlegung des Vermittlungsentgelts durch den Bereichsausschuss noch für dessen Festsetzung durch die Schiedsstelle bedarf es einer noch stärkeren Begrenzung des Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist im Fall einer integrierten Leitstelle keine Bindung der Schiedsstelle bzw. des Bereichsausschusses an die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu Ziff. 1 vereinbarte Kostenaufteilung dergestalt erforderlich, dass (Fremd-)Kostenanteile der Feuerwehr nicht beanstandet werden dürften. |
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| Eine unstreitig gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Bindung an die Kostenaufteilungsvereinbarung ergibt sich nicht aufgrund der Stellung des Klägers als Beliehener. Zwar ist der Träger der Rettungsleitstelle Beliehener (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - ; Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris). Daran ändert sich durch das Vorhandensein einer integrierten Leitstelle nichts. Aus der Stellung als Beliehener im Rettungsdienst folgt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle an eine Übernahme von Kostenanteilen der Feuerwehr durch den Kläger gebunden wären. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe als Beliehenem ein Anspruch auf kostendeckende Vergütung zu, mag dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit richtig ist (ein solcher Anspruch wird jedenfalls in den vom Kläger hierfür angeführten Urteilen des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 und vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 - ebenso wenig angenommen wie in dem ebenfalls angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.01.2003 - 5 S 492/01 -, alle juris). Auch wenn ein solcher Anspruch aufgrund der Stellung als Beliehener (schon das uneingeschränkte Selbstkostendeckungsprinzip für die Benutzungsentgelte nach § 28 RDG im Bereich der Notfallrettung, bei der der Kläger ebenfalls von einer Beleihung ausgeht, ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris) bestünde und vom Bereichsausschuss bzw. der Schiedsstelle berücksichtigt werden müsste, ist er zwangsläufig durch den Gegenstand der Beleihung begrenzt, d.h. erstattungsfähig können nur Kosten sein, die gerade durch die Beleihung - hier mit einer Aufgabe des Rettungsdienstes, nicht der Feuerwehr - entstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Erstattung aller ihm anfallenden Kosten, auch der aufgrund der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 ggf. anfallenden Fremdkosten aus dem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 22.04.1976 (dort § 11 Abs. 1) ableitet. Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 730/03 -, juris), dass hieraus kein Dritte belastender Anspruch abgeleitet werden kann. |
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| Der Senat vermag es auch nicht nachzuvollziehen, weshalb eine Aus-sonderung von Fremdkosten der Feuerwehr durch den Bereichsausschuss oder die Schiedsstelle zu einer Insolvenz des Trägers des Rettungsdienstes führen sollte. Auch ist diese Aussonderung nicht dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Der Träger des Rettungsdienstes kann gegen eine Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts für den Rettungsdienst, der eine Kostenaufteilung zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr zugrunde liegt, welche von der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der integrierten Leitstelle abweicht und bei ihm zu einem Defizit führen würde, klagen, die Beiladung des Trägers der Feuerwehr bewirken und Zwischenfeststellungsklage zur Feststellung des - für die Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts nicht nur im konkreten Antragsjahr relevanten - Kostenaufteilungsverhältnisses erheben (zur Feststellungsfähigkeit eines Drittrechtsverhältnisses vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 24, 3b m.w.N.) und auf diese Weise die Bindung des Trägers der Feuerwehr an das veränderte Kostenaufteilungsverhältnis erreichen. |
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| In der Festsetzung des Leitstellenvermittlungsentgelts auf der Grundlage eines abweichenden Kostenaufteilungsverhältnisses liegt auch kein Übergriff des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle in die Kompetenz des Trägers der Feuerwehr, da das vereinbarte Kostenaufteilungsverhältnis hierdurch nicht tangiert wird. Dieser wird erst durch die gerichtliche Feststellung eines anderen Kostenaufteilungsverhältnisses gebunden. |
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| Eine strikte Bindung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle an die Kostenaufteilungsvereinbarung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 4 RDG, der die Vereinbarung einer Kostenaufteilung bei der Einrichtung integrierter Leitstellen ausdrücklich vorsieht. Der Vortrag von Kläger und Beigeladenem zu Ziff. 1, dass eine Regelung der Kostenaufteilung zwangsläufiger, nicht gesetzlich regelungsbedürftiger Inhalt einer solchen Vereinbarung ist, weshalb die Regelung nur Sinn mache, wenn die Kostenaufteilung nicht nur faktische, sondern rechtliche Wirkung auch Dritten gegenüber entfalte, also den Bereichsausschuss bzw. die Schiedsstelle und die übrigen Leistungserbringer im Rettungsdienst binde, ist nicht zwingend. Wie der Blick auf die Parallelvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 FwG zeigt, ist eine gesetzliche Vorgabe selbstverständlicher Inhalte von Vereinbarungen über gemeinschaftliche Einrichtungen, nämlich die dort vorgesehene Festlegung des Leistungsumfangs, durchaus möglich, ohne dass insoweit eine rechtliche Drittwirkung erkennbar wäre. |
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| Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 aufgeworfene Frage, ob ein uneingeschränkter Vollkostenersatz vergaberechtlich die Ausschreibungspflicht der Rettungsdienstübertragung zur Folge hätte, was aus deren Sicht wiederum gegen einen entsprechenden Anspruch des Klägers spräche, nicht an. |
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| hh) Übertragen auf den vorliegenden Fall stellt sich bereits das Verfahren des Bereichsausschusses als defizitär dar, da der Kalkulation des Klägers, von der im Rahmen des Selbstkostendeckungsprinzips auszugehen ist, und der Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu Ziff. 1 fachlich fundierte Gutachten zu Grunde liegen. Soweit deren Annahmen und/oder Ergebnisse Anlass zu der Vermutung geben, es seien Kosten der Feuerwehr in die Kalkulation des Rettungsdienstanteils eingeflossen, ist es Aufgabe des Bereichsausschusses, dies festzustellen, ggf. durch Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG). Daran fehlt es. So ist z.B. unklar, welches Vermittlungsentgelt für den Rettungsdienst sich rechnerisch ergäbe, wenn die von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 geltend gemachten Mängel der Gutachten vorlägen. Auf dieser Grundlage kann aber keine anderweitige Festsetzung des Vermittlungsentgelts als beantragt erfolgen. Der bloße Umstand, dass in einer Reihe von Landkreisen eine hälftige Kostenteilung erfolgt und dies von Seiten des Landes auch empfohlen wird, mag allenfalls Anlass geben, die Kalkulation des Klägers kritisch zu betrachten, ersetzt aber nicht die weitere Sachverhaltsermittlung. |
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| Auch im Schiedsstellenverfahren ist diese nicht nachgeholt worden. Zwar enthält § 28 RDG, anders als § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG für den Bereichsausschuss, keine Regelung zur weiteren Sachaufklärung z.B. durch Einholung von Gutachten. Hieraus folgt aber nicht, dass die beklagte Schiedsstelle hierzu in der vorliegenden Konstellation nicht befugt wäre. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Schiedsstelle zur weiteren Sachaufklärung berechtigt oder verpflichtet ist, wenn sie nach gescheiterten Entgeltverhandlungen gem. § 28 RDG angerufen wird (vgl. dazu das von den Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 angeführte Urteil VG Augsburg vom 04.12.2010 - Au 1 K 12.492 -, juris). Jedenfalls für den Fall der gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 RDG nur „entsprechenden“ Anwendung des § 28 Abs. 5 RDG, also dem Tätigwerden der Schiedsstelle anstelle des Bereichsausschusses, muss sie auch über dessen Befugnisse verfügen, auch wenn dem die Geschäftsordnung der Beklagten möglicherweise noch nicht Rechnung trägt. |
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| Vor diesem Hintergrund wird die beklagte Schiedsstelle, wenn sie von dem Antrag des Klägers abweichen will, zunächst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen haben, ob die Kostenaufteilungsvereinbarung zur Übernahme von Kosten der Feuerwehr durch den Kläger führt. |
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| 2. Die Berufung wäre auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. |
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| Der Hilfsantrag wäre begründet, wenn die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil sie die Grenzen eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu Lasten des Klägers überschritten hat und das Verwaltungsgericht für die erneute Entscheidung der Beklagten zu enge Vorgaben zu Lasten der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4 gemacht hätte. |
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| Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn der vom Verwaltungsgericht eröffnete und begrenzte Beurteilungsspielraum der Beklagten stimmt im Ergebnis mit der unter Ziff. 1 beschriebenen Eröffnung und Begrenzung eines Beurteilungsspielraums überein. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kostenaufteilungsvereinbarung dann nicht Maßstab für die Entscheidung des Bereichsausschusses bzw. der Schiedsstelle und damit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, „wenn festgestellt wird, dass der Kostenvereinbarung zum Beispiel nicht nachvollziehbare oder sachgerechte Parameter zugrunde gelegt werden“. Diese Voraussetzungen sind typischerweise dann erfüllt, wenn bei den Selbstkosten der Leitstelle Fremdkosten eingestellt sind oder Sparpotentiale nicht realisiert sind. Die Begrenzungen des Beurteilungsspielraums sind identisch. Der Umstand, dass der vom Verwaltungsgericht eröffnete Beurteilungsspielraum gegenständlich weiter gefasst ist als vom Senat angenommen, weil er sich unspezifisch auf die Festsetzung des Entgelts insgesamt und nicht nur die Ermittlung von Fremdkosten und Sparpotentialen bezieht, vermag dem Hilfsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO ausschließlich demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. § 154 Abs. 2 VwGO gilt auch zu Lasten des drittbeteiligten Rechtsmittelführers, hier der Beigeladenen zu Ziff. 2 - 4. Hat ein anderer Beteiligter - hier die Beklagte - den erfolglosen Rechtsmittelführer mit einem gleichgerichteten Antrag unterstützt, ist er nicht an den Kosten zu beteiligen. § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein Unterliegen an, sondern an die erfolglose Einlegung eines Rechtsmittels. Hat nicht einer der Hauptbeteiligten sondern wie hier ein sonstiger Beteiligter das erfolglose Rechtsmittel eingelegt, hat er auch die außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten zu tragen, selbst wenn sie materiell in seinem Lager stehen. Denn auch in diesem Fall haben sie die Fortsetzung des Verfahrens und die dadurch verursachten Kosten nicht veranlasst, weil sie selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. zum Ganzen Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 154 Rdnr. 45 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 154 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Ziff. 1, der keinen Antrag gestellt hat, verbleiben aber aus Gründen der Billigkeit bei diesem (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| Beschluss vom 7. Oktober 2014 |
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| Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 auf 147.241,50 EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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