Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27/09/2012 14:04

Anbindung an Krankenhaus macht Standortalternativenprüfung für Hubschrauberlandeplatz entbehrlich-OVG Berlin-Brandenburg vom 03.07.09-Az:OVG 12 S 154.08
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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften
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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände s

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fü
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published on 25/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 14/06 Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m
published on 08/04/2015 00:00

Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 13.01.2015, Aktenzeichen 031 O 1514/14, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überz
published on 01/12/2017 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
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