Abgabenordnung - AO 1977 | § 45 Gesamtrechtsnachfolge

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/02/2018 12:24

Die Zahlung eines überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine Schenkung darstellt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
04/10/2012 12:03

Aufteilung von Abschlusszahlungen bei Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten-BFH vom 4.7.12-Az:II R 15/11
SubjectsSteuerrecht
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published on 24/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 80 Abs. 1; EStG § 26
published on 17/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenh
published on 17/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenh
published on 17/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin und Antragstellerin in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenh
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