Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09

bei uns veröffentlicht am10.02.2011

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Beklagten angeordnete Verkehrsverbot für Radfahrer und der dieses aufrechterhaltende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. April 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es darüber hinaus angefochten war, für unwirksam erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich nur mehr gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung eines Verkehrsverbots für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Beklagten.
Im Zuge der Ausweitung des S-Bahnnetzes und der Inbetriebnahme der Straßenbahnstrecke von Karlsruhe nach Rheinstetten wurde 1991 auch der Verkehrsraum der durch den dortigen Stadtteil Forchheim verlaufenden Karlsruher Straße umgestaltet. 1991 oder 1992 – Akten hierüber finden sich nicht mehr - ordnete das Landratsamt Karlsruhe als seinerzeit zuständige Straßenverkehrsbehörde für den westlich der Karlsruher Straße zwischen Leichtsand- und Albgaustraße entlang führenden Radweg eine Radwegebenutzungspflicht sowie für den Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße ein Verkehrsverbot für Radfahrer an. Wenig später wurden die Verkehrszeichen 241 und 254 aufgestellt. Zum 01.01.2005 wurde die Beklagte mit der Folge zur Großen Kreisstadt erklärt, dass von ihr als unterer Verwaltungsbehörde fortan auch die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde wahrzunehmen waren.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 21./25.07.2007 legte der Kläger gegen die durch das Zeichen 241 angeordnete Radwegebenutzungspflicht zwischen Leichtsand- und Jahnstraße Widerspruch ein. Mit dieser sei er erstmals am 30.12.2006 konfrontiert gewesen, als er auf dem Weg zum „Silvesterlauf“ gewesen bzw. von diesem zurückgekehrt sei. Insofern sei die Widerspruchsfrist gewahrt. Die Anordnung verstoße gegen § 45 Abs. 9 StVO, weil keine entsprechende Gefahrenlage bestehe. Außerdem seien die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) erforderlichen Maße, zumal für einen Zweirichtungsradweg, nicht eingehalten.
Mit ebenfalls an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 30./31.07.2007 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch auf den Straßenabschnitt zwischen Jahn- und Albgaustraße. Mit der auch dort angeordneten Radwegebenutzungspflicht sei er erst konfrontiert gewesen, als er zum Start der 16. Radtourenfahrt „Durchs Badnerland“ unterwegs gewesen bzw. wieder zurückgekehrt sei. Gleichzeitig erhob er Widerspruch gegen das nördlich der Albgaustraße in nördlicher Richtung (auf gemeinsamer Trägertafel mit dem Hinweis „Halt Radfahrer! Sturzgefahr am Gleis“) angebrachte Verkehrsverbotszeichen, dessen Regelungsgehalt nicht klar erkennbar, widersinnig, jedenfalls aber im Hinblick auf das Zeichen 241 redundant sei. Im Übrigen hätte im Hinblick auf die dort zu querenden Straßenbahngleise ein Warnhinweis zur Abwehr einer Sturzgefahr bei zu spitzwinkligem Überfahren genügt.
Mit Schreiben vom 10.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen inzwischen bestandskräftig geworden seien, weshalb empfohlen werde, den Widerspruch bis zum 10.10.2007 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Dieser sei schon nicht fristgerecht erhoben, da die hier maßgebliche Jahresfrist für alle Verkehrsteilnehmer bereits mit Aufstellen der Verkehrszeichen in Lauf gesetzt worden sei.
Am 16.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Hierzu hat er geltend gemacht, die streitgegenständliche Beschilderung sei rechtswidrig. Der Radweg weise nicht die nach der Verwaltungsvorschrift VwV-StVO zumal für einen Zweirichtungsradweg erforderliche Mindestbreite auf. Auch fehle es an einer baulichen Trennung zwischen Rad- und Fußweg oder einer Trennung durch Zeichen 295. Schließlich seien die angefochtenen Anordnungen auch nicht durch § 45 Abs. 9 StVO gedeckt. Nicht ersichtlich sei, inwiefern bei einer Straßenbreite von 5,50 m bzw. einem gewissen seitlichen Gefälle eine Gefährdung entstehen sollte. Beim Bahnübergang hätte auch ein Warnhinweis als milderes Mittel genügt. Die von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnisse seien nur schwer verständlich, ließen indes keine übermäßige Verkehrsbelastung der Karlsruher Straße erkennen. Inwiefern das Vorhandensein von Schule, Kindergarten, Altenheim etc. eine Radwegebenutzungspflicht unverzichtbar machen sollte, sei ebenso wenig zu erkennen. Real sei demgegenüber die Gefahr, dass ein Radfahrer auf dem viel zu schmalen Zweirichtungsradweg bei Gegenverkehr auf die Fahrbahn stürze. Da der Radweg teilweise in einer Tempo-30-Zone verlaufe, liege darüber hinaus ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO vor. Ob und ggf. welche Ermessenserwägungen seinerzeit angestellt worden seien, lasse sich ohne Akten nicht mehr feststellen. Hinsichtlich der rechtsseitigen Kennzeichnung des Radweges dürften solche jedenfalls nicht angestellt worden sein, da Radfahrer bis 1998 rechtsseitige Radwege ohnehin hätten benutzen müssen. Ermessenserwägungen müssten sich jedoch an der geltenden Rechtslage messen lassen. Im Klageverfahren könnten solche nach § 114 VwGO nur ergänzt werden. Die Widerspruchsfrist sei schließlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewahrt, da sie erst zu laufen beginne, wenn sich der jeweilige Verkehrsteilnehmer der Regelung des Verkehrszeichens erstmalig gegenübersehe und nicht schon für jeden (noch) nicht betroffenen Verkehrsteilnehmer mit dessen Aufstellung. Die streitgegenständlichen Straßenabschnitte habe er tatsächlich erst im Dezember 2006 bzw. Juli 2007 befahren. Nicht zuletzt hat der Kläger noch die Höhe der Widerspruchsgebühr beanstandet.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Hierzu hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da die angefochtenen, bereits 1991/1992 aufgestellten Verkehrszeichen auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig seien. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Kläger, der seit dem 02.09.2002 in Karlsruhe wohnhaft und „Sportradfahrer“ sei, erst zu den von ihm behaupteten Zeitpunkten Kenntnis von den nunmehr angefochtenen Verkehrszeichen erhalten haben wolle. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Aufstellung des Zeichens 241 zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich gewesen sei. So sei das Verkehrsaufkommen auf der lediglich ca. 5,50 m breiten Karlsruher Straße hoch. Bei Gegenverkehr sei ein gefahrloses Überholen eines Radfahrers nicht möglich. In nördlicher Richtung bestehe zudem die Gefahr, dass Radfahrer in den Bereich der lediglich durch einen schmalen Grasstreifen abgegrenzten Straßenbahn gerieten. Auch weise die Karlsruher Straße ab dem Schwimmbad bis zur Leichtsandstraße ein einseitiges Gefälle nach Westen auf. Es bestehe insofern - zumal bei entgegenkommenden Lkw und auf der Gegenseite längsparkenden Autos - die Gefahr, an den relativ hohen Bordstein zur Straßenbahn hin zu stoßen. Das Verkehrsverbotszeichen mit Warnhinweis sei schließlich keineswegs überflüssig, da es beim notwendigen Wechsel auf den westlich verlaufenden Radweg erfahrungsgemäß zu Unfällen komme und dieser aufgrund der niveaugleichen Straßenbahngleise für Radfahrer gefährlich sei. In der Vergangenheit sei es dort auch schon zu Unfällen gekommen. Im unmittelbaren Bereich der Karlsruher Straße befänden sich u. a. auch die Schwarzwaldschule, ein Kindergarten und ein Altenheim, sodass das Aufstellen der Verkehrszeichen gerade auch im Hinblick auf Rad fahrende Schüler geboten gewesen sei. Für einen Verpflichtungsantrag fehle es dem in Karlsruhe wohnenden Kläger schon an der erforderlichen Klagebefugnis. Die unter dem 31.07.2008 vorgelegten Ergebnisse einer aktuellen Verkehrszählung belegten, dass es sich bei der Karlsruher Straße um eine stark befahrene Erschließungsstraße für den gesamten Ortsteil Forchheim handle.
Mit Urteil vom 08.10.2008 – 4 K 1514/08 – hat das Verwaltungsgericht die festgesetzte Widerspruchgebühr teilweise aufgehoben und die Anfechtungsklage im Übrigen abgewiesen; einen Verpflichtungsantrag hatte der Kläger ausweislich des Tatbestandes und der Sitzungsniederschrift nicht mehr gestellt. Die Anfechtungsklage sei im Wesentlichen bereits unzulässig, da es an einem zulässigerweise erhobenen Widerspruch fehle. Dieser sei nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden, da Verkehrszeichen bereits durch ihre Anbringung öffentlich bekanntgegeben würden. Darauf, dass sich der Einzelne erst dem Schild nähern und dieses subjektiv wahrnehmen müsse, komme es nicht mehr an. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass kaum je die Bestandskraft eines Verkehrszeichens angenommen werden könnte. Die Rechtsmittelfrist gegen ein Verkehrszeichen beginne daher bereits allgemein mit dessen Aufstellung zu laufen und ende nach § 58 Abs. 2 VwGO nach Ablauf eines Jahres unabhängig davon, ob der Einzelne überhaupt die Möglichkeit zur Wahrnehmung und zur Einlegung eines Widerspruchs gehabt habe. Danach sei der Widerspruch des Klägers eindeutig nicht mehr fristgerecht erhoben. Soweit sich die Klage gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr richte, sei sie jedoch zulässig und teilweise auch begründet.
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Gegen den klageabweisenden Teil dieses, ihm am 16.10.2008 zugestellten Urteils hat der Kläger am 16.11.2008 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
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Mit Beschluss vom 02.03.2009 – 5 S 3047/08 – hatte der Senat den Antrag zunächst abgelehnt. Nachdem der Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - aufgehoben wurde, hat der Senat nunmehr mit – dem Kläger am 26.10.2009 zugestelltem - Beschluss vom 16.10.2010 – 5 S 2142/09 – die Berufung zugelassen.
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Der Kläger hat die zugelassene Berufung am 24.11.2009 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe seine (Anfechtungs-)Klage zu Unrecht wegen angeblich eingetretener Bestandskraft der angefochtenen Verkehrszeichen als unzulässig abgewiesen. Tatsächlich habe die Jahresfrist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts frühestens an dem Tage zu laufen begonnen, als er sich als Radfahrer das erste Mal der streitgegenständlichen Regelung genähert habe. Die Klage sei auch begründet, da die angefochtenen Anordnungen gegen § 45 Abs. 9 StVO und die Verwaltungsvorschrift VwV-StVO verstießen. Eine besondere Gefahrenlage liege nicht vor. Bei der Karlsruher Straße handle es sich um eine gewöhnliche Innerortsstraße, die zudem nur mäßig befahren sei. Nach den vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen komme sie nach den technischen Regelwerken (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen , Ausgabe 1995) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) noch nicht einmal für den Bau eines Radwegs in Betracht. Der Straßenquerschnitt ermögliche durchaus ein harmonisches Miteinander der Fahrzeugführer und provoziere auch keineswegs straßenverkehrsordnungswidrige Verhaltensweisen überholungswilliger Kraftfahrer. Geringfügige Verzögerungen im Verkehrsablauf rechtfertigten – zumal vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 9 StVO - ohnehin noch kein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten. Letztlich führe die Regelung nur zu einer Verlagerung etwaiger Gefahren in den Gehwegbereich. Dies sei auch nicht aufgrund des mangelnden Raumangebots zur sicheren Trennung der Verkehre gerechtfertigt. Auf die Gefahr für Radfahrer bei den Straßenbahngleisen müssten sich die Verkehrsteilnehmer einstellen. Insoweit werde vom Radfahrer eine angemessene, unfallvermeidende Reaktion erwartet. So müsse dieser eben mit entsprechender Vorsicht oder stumpfwinklig über die Gleise fahren. Auch mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer Schule etc. würden letztlich nur gewöhnliche innerörtliche Verhältnisse beschrieben. Kinder unterlägen ohnehin einer Sonderregelung. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dürfe schließlich nicht ausgehebelt und in ihr Gegenteil verkehrt werden. Nach der Verwaltungsvorschrift VwV-StVO sei die Anordnung linker Radwegbenutzungspflichten mit besonderen Gefahren verbunden und daher grundsätzlich verboten. Auch seien die für Radwege vorgesehenen kumulativen qualitativen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt. Die in Rede stehenden Radwege seien weit untermaßig, nicht frei von Hindernissen, nicht eindeutig erkennbar, stetig und sicher in der Linienführung. So stünden zahlreiche Bäume, Schilder und andere Hindernisse auf dem deutlich weniger als 2,40 m breiten Radweg. Auch wechsle er unvermutet die Richtung in eine gänzlich unklare Richtung. Schließlich seien die angefochtenen Verbote unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich. Radwegebenutzungspflichten seien nach der Unfallforschung generell ungeeignet, Gefahren für den Radverkehr zu vermindern. Dass es sich hier anders verhielte, sei nicht ersichtlich. Die Radwegebenutzungspflicht betreffe zudem eine Tempo-30-Zone und sei daher schon nach § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO rechtswidrig. Die linksseitige Benutzungspflicht verstoße darüber hinaus gegen Rn. 33 VwV-StVO zu § 2. Nachdem die gefährlichen Einbauten und Hindernisse auf dem Radweg nach wie vor nicht beseitigt seien, stünden auch diese nach Rn. 17 VwV-StVO zu § 2 der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht entgegen.
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Die Beklagte hat unter dem 22.09.2010 mitteilen lassen, dass die Verkehrsführung im streitgegenständlichen Abschnitt der Karlsruher Straße nunmehr - wie bereits im Schriftsatz vom 16.12.2009 angekündigt - geändert worden sei. Danach sei die Anordnung getrennter Fuß- und Radwege aufgehoben und das bisherige Zeichen 241 durch das Zeichen 239 mit dem Zusatz „Für Radfahrer frei“ ersetzt worden. Auch die bisherige Aufteilung des Weges durch Markierungen oder einen farblich unterschiedlichen Pflasterbelag sei entfernt worden. Radfahrern sei es damit unbenommen, die Karlsruher Straße zu befahren. Mit Rücksicht auf die besondere Gefahrensituation im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße (Verschwenkung der Karlsruher Straße über die Straßenbahngleise) sei das dortige Durchfahrtsverbot wegen erheblicher Sturzgefahr für Radfahrer beibehalten worden. Aus diesem Grund sei auch die Radwegebenutzungspflicht hinsichtlich des gegenläufigen Radweges zwischen Albgau- und Kraichgaustraße (auf ca. 50 m) aufrechterhalten worden. Radfahrer könnten den gesperrten Bereich allerdings auch ohne Umweg umfahren, indem sie auf der östlichen Seite der Karlsruher Straße den parallel zu dieser verlaufenden verkehrsberuhigten Bereich nach Norden benutzten.
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Unter dem 28.10.2010 hat die Beklagte darüber hinaus mitteilen lassen, dass das vom Kläger beanstandete Zeichen 241 nun auch im Bereich zwischen Kraichgau- und Albgaustraße entfernt und durch das Zeichen 239 mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ ersetzt werde. Das Durchfahrtsverbot in Fahrtrichtung Norden bleibe (bis zur Einmündung der Kraichgaustraße) demgegenüber im Hinblick auf die gefährliche Verkehrssituation bestehen. Der Vorlage von Unfallstatistiken bedürfe es nicht. - Das zunächst verbliebene Verkehrszeichen 241 wurde in der Folge wie angekündigt ersetzt.
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Der Kläger hat vor diesem Hintergrund den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nur mehr,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - zu ändern und das noch vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 an der Kreuzung Karlsruher Straße/Albgaustraße angeordnete Verkehrsverbot für Radfahrer und den dieses aufrechterhaltenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. April 2008 aufzuheben.
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Er weist daraufhin, dass auch hinsichtlich der verbliebenen Reglung nach wie vor keine konkrete, weit überdurchschnittliche Gefahr i. S. des § 45 Abs. 9 StVO dargetan sei.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Im Übrigen hat sie den Rechtsstreit ebenfalls teilweise in der Hauptsache für erledigt.
21 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig; sie wurde beim Verwaltungsgerichtshof am 24.11.2009, mithin noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
23 
Sie hat auch Erfolg, soweit der weiter geführte Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens noch nicht seine Erledigung gefunden hat. Insoweit war das Verfahren, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, entsprechend §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.
24 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gegen das nur mehr im Streit stehende, im Kreuzungsbereich der Karlsruher Straße/Albgaustraße in nördlicher Richtung aufgestellte Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist statthaft und auch sonst zulässig.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der hiergegen am 31.07.2007 erhobene Widerspruch des Klägers nicht schon verfristet. Die wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO) hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen dieses Verkehrszeichens, sondern erst am 30.07.2007 zu laufen begonnen, als der Kläger sich diesem nach eigenem Bekunden erstmals gegenübersah. Dass er auf dieses tatsächlich bereits (viel) früher, nämlich bereits vor mehr als einem Jahr, getroffen wäre, lässt sich nicht feststellen. Solches folgt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger seit 2002 in Karlsruhe wohnt und „Sportradfahrer“ ist.
26 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182> u. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 <318>).
27 
Dies bedeutet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt würde. Diese Frist werde vielmehr erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Dass in seinem Urteil vom 11.12.1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet werde, zwinge nicht zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginne (vgl. Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 32.09 -; anders noch Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - 5 S 3047/08 -, JZ 2009, 738; ebenso HessVGH, Urt. v. 31.03.1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. A. 2008, § 41 Rn.139 ff.; Stelkens, NJW 2010, 1184). Denn es handele sich um eine „besondere" Form der öffentlichen Bekanntmachung, die von der Wirkung anderer Formen öffentlicher Bekanntmachung durchaus abweichen könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nunmehr an.
28 
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen begonnen, sollte er sich dem Verkehrsverbot ein weiteres Mal gegenübergesehen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). Das Verkehrsge- oder -verbot, das einem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt diesem gegenüber fort, solange Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. Daraus, dass Verkehrszeichen gleichsam an die Stelle von Polizeivollzugsbeamten treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.1977 - 7 B 135.77 -, NJW 1978, 656), folgt nichts anderes. Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O., S. 225).
29 
Der Klage fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Bereits durch sein einmaliges Befahren der Karlsruher Straße mit dem Fahrrad nach Norden war der Kläger Adressat des Verkehrsverbots geworden, wodurch er in rechtlich beachtlicher Weise belastet wurde. Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19).
30 
Der Klage fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger weiterhin seinen Wohnsitz in Karlsruhe hat, ersichtlich auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil auszuschließen wäre, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert würde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).
31 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
32 
Diese richtet sich ungeachtet dessen, dass das streitgegenständliche Verkehrsverbot im Jahre 1991 oder 1992 noch vom Landratsamt Karlsruhe als der vormals zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde erlassen worden war, zu Recht gegen die Beklagte, auf die zum 01.01.2005 die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde übergegangen waren. Kommt es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten (vgl. Ehlers, Der Beklagte im Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Chr.-Friedr. Menger, 1985, S. 379 <395>; zum in einem solchen Fall im Verwaltungsstreitverfahren entspr. §§ 173 VwGO, 239 ff. ZPO stattfindenden gesetzlichen Parteiwechsel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969 - II 708/67 -, ESVGH 20, 145 <146>; OVG Münster, Urt. v. Beschl. v. 06.03.1975 - IV B 1150/74 -, OVGE 31, 8 f.; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978 - 60 VIII 77 -, BayVBl. 1978, 763; auch BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 – IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148, Beschl. v. 28.02.2002 – 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78; zust. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <20. Erg.lfg. 2010>, § 78 Rn. 61). Dies gilt auch für eine Anfechtungsklage, da die bisher zuständige Behörde (hier: Landratsamt Karlsruhe) von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage ist, dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nachzukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969, a.a.O., S. 147; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 06.03.1975, a.a.O., S. 9; Ehlers, a.a.O.; Meissner, a.a.O.). Eine Klage gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde erscheint umso mehr bei einem Dauerverwaltungsakt angezeigt, wie er hier mit dem angefochtenen Verkehrsverbot in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -). Denn ein solcher ist von dem Zuständigkeitswechsel an nur mehr von der neu zuständig gewordenen Behörde „unter Kontrolle“ zu halten. Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt die in § 3 Abs. 3 LVwVfG getroffene Regelung, wonach bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Laufe des (auch das Abhilfe- bzw. Widerspruchsverfahren umfassenden § 3 vwgo nr. 2>) Verwaltungsverfahrens eine Weiterführung durch die bisher zuständige Behörde nur ausnahmsweise vorgesehen ist.
33 
Das nur mehr angefochtene Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist – ebenso wie der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 <35 f.> u. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <220>, v. 21.08.2003 , a.a.O., Urte. v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 - u. 3 C 37.09 -, v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
35 
Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verkehrsverbots aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (BGBI I S. 1737). Ob hierbei die durch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. 2631) eingeführten Änderungen außer Betracht zu bleiben haben und stattdessen auf die entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Verordnung vom 26.03.2009 (BGBl. S. 734) abzustellen ist, weil jene wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei (vgl. hierzu die Verlautbarung des BMVBS v. 13.04.2010, www.fahrradakademie.de/StVO-novelle/index.phtml bzw. www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/strassenverkehrsordnung.html; BT-Drs. 17/2611 v. 20.07.2010; auch BVerwG. Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.), kann dahinstehen, da die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch die 46. Änderungsverordnung keine materielle Veränderung erfahren haben. Allerdings heißt das Zeichen 254 statt „Verbot für Radfahrer“ nunmehr „Verbot für Fahrräder“ und ist nicht mehr in § 41 Abs. 2 Nr.6 StVO, sondern in lfd. Nr. 31 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelt.
36 
Dass das angefochtene Verkehrsverbot im Hinblick auf seinen konkreten Aufstellungsort seinen Regelungsgehalt nicht eindeutig erkennen ließe (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erkennen.
37 
Nach dem hier ohne weiteres anwendbaren § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
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Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder nach Zeichen 254 ist - ebenso wie bei Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
39 
Es untersagt die Verkehrsteilnahme für Radfahrer bzw. Fahrräder (vgl. § 41 Abs. 1 StVO n.F. i.V.m. lfd. Nrn. 26 u. 31 der Anl. 2 bzw. § 41 Abs. 1 u. 2 Nr. 6 Zeichen 254).
40 
Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O. u. v. 23.09.2010, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
41 
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).
42 
Besondere örtliche Verhältnisse dürften hier zwar noch nicht bereits im Hinblick auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m und die in der Nähe vorhandenen öffentlichen Einrichtungen (u. a. Schule), jedoch – dies ist der Beklagten zuzugeben – insofern vorliegen, als die Karlsruher Straße und die Straßenbahngleise - zudem im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße - gegeneinander verschwenkt sind, sodass jene statt bisher rechts nunmehr links von den Straßenbahngleisen verläuft. Daraus ergibt sich für Radfahrer, die die Gleise in nördlicher Richtung queren, auch eine Sturzgefahr sowie für den Fall ihres Eintritts ein Kollisionsrisiko mit dem nachfolgenden Kfz-Verkehr.
43 
Eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Radfahrer erheblich übersteigende Gefahrenlage ergibt sich daraus indessen nicht. Zwar ist bei den hier betroffenen hochrangigen Rechtsgütern ein Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt lediglich eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37.09 -). Eine solche Gefahrenlage lässt sich jedoch nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 – 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) nicht feststellen. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es hierzu nicht, nachdem die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und der unter dem 09.02.2011 von der Beklagten vorgelegte Lageplan die örtlichen Verhältnisse hinreichend klar erkennen lassen.
44 
Danach müssten Radfahrer, so sie sich konsequent am rechten Fahrbahnrand orientieren, die Gleise zwar in einem für sie ungünstigen spitzen Winkel von unter 50 gon (= 50 x 360 °/400 = 45°), nämlich von ca. 30° (= 33 1/3 gon) überqueren (vgl. zu einem solchen Fall auch VG Freiburg, Urt. v.15.03.2007 - 4 K 2130/05 -), sodass nach den in Rn. 13 der VwV-StVO 2009 zu § 2 (noch) in Bezug genommenen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FSGV) für Radverkehrsanlagen (ERA), Ausgabe 2010, deren Anwendung als Stand der Technik empfohlen wird, durchaus von einer erheblichen Sturzgefahr ausgegangen werden kann (vgl. S. 80 Abschn. 11.1.9). Allein dies führt jedoch noch auf keine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. So können Radfahrer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das für sie infolge der verschwenkten Gleise bestehende Sturzrisiko - zumal im Hinblick auf den durch das aufgestellte Andreaskreuz (Zeichen 201) angeordneten Vorrang von Schienenfahrzeugen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 StVO) und die angebrachte Leiteinrichtung (vgl. § 43 Abs. 1 u. 3 Nr. 3. b) Zeichen 625 bzw. lfd. Nr. 8 der Anl. 4 zu § 43 Abs. 3 StVO n.F.) - ohne weiteres erkennen und sich darauf einstellen. Insbesondere können sie notfalls anhalten, um die Gleise, sobald es die Verkehrslage zulässt, in einem für sie günstigeren Winkel zu überqueren. Hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Inwiefern der Querungsbereich - etwa aufgrund vorhandener Bäume - unübersichtlich und damit die Sturzgefahr nicht vorhersehbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sehen in ihrer neuesten Fassung weder bei der Überquerung von Schienen noch bei der Radverkehrsführung im Zuge von Straßen mit straßenbündigem Bahnkörper als Regellösung eine Trennung vom Kfz-Verkehr vor (vgl. S. 30 f. Abschn. 3.10 mit Tabelle, S. 35 Abschn. 3.13 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Vielmehr soll lediglich bei der Führung des Radverkehrs die spitzwinklige Überquerung von Straßenbahngleisen vermieden werden.
45 
Dass die Überquerungsstelle noch im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße liegt, führt auch im Hinblick auf nachfolgenden oder überholenden Kraftfahrzeugverkehr auf keine andere Beurteilung. So weist die Karlsruher Straße im Abschnitt zwischen Kastenwörth- und Hauptstraße auch nach den von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen für die Hauptverkehrszeiten zwischen 06.00 bis 10.00 Uhr und 15 bis 19 Uhr mit insgesamt 3.413 bzw. 4.606 in die beiden Knotenpunkte einfahrenden Kraftfahrzeugen kein hohes, eine Trennung des Rad- vom Kraftfahrzeug-Verkehr indizierendes Verkehrsaufkommen auf. Bei geringeren Fahrbahnbreiten als zwischen 6,00 und 7,00 m soll Mischverkehr bis zu einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 700 Kfz/h verträglich sein, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kraftfahrzeug - Kraftfahrzeug nicht überholt werden kann (vgl. ERA 2010, S. 18 f. Abschn. 2.3 mit Bild 7 u. S. 22 Abschn. 3.1). Schließlich liegt der Kreuzungsbereich in einer Tempo-30-Zone, die nach den vorgenannten Empfehlungen ebenfalls in den Regeleinsatzbereich für einen Mischverkehr auf der Fahrbahn fällt (vgl. S. 19 Bild 7), und darf sich der Straßenverkehr dem Bahnübergang auch aufgrund des hier angeordneten Vorrangs des Schienenverkehrs nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO). Insofern können nachfolgende bzw. überholende Kraftfahrzeugfahrer das für Radfahrer bestehende Sturzrisiko bzw. deren etwa unternommene ausweichende Lenkbewegungen erkennen und sich darauf einstellen. Davon, dass der Radverkehr Straßenbahnschienen im Winkel von unter 50 gon für nachfolgende Kraftfahrzeuge u n e r w a r t e t queren müsste, was nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen bereits im Straßenentwurf auszuschließen wäre (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9), kann hiernach nicht die Rede sein.
46 
Dass gleichwohl eine erhöhte Unfallhäufigkeit in dem von dem Verbot betroffenen Bereich bestünde, hat die Beklagte auch vor dem Hintergrund, dass es insoweit nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.), nicht nachvollziehbar dargetan. Von Unfallgefahren war zunächst auch nur im Hinblick auf den bislang notwendigen Wechsel auf den linksseitigen Radweg die Rede.
47 
Vor diesem Hintergrund wäre das angefochtene Verkehrsverbot auch nicht zwingend geboten bzw. erschiene unverhältnismäßig, zumal die Überquerungsstelle und der Überquerungswinkel durch Markierungen weiter verdeutlicht oder Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi in den Gleisabschnitt eingebaut werden könnten, welche die Sturzgefahr bis zu einem Winkel von minimal 30 gon (= 27°) erheblich minderten, ohne die betrieblichen Anforderungen der Bahn zu beinträchtigen (vgl. ERA 2010, S. 30 Abschn. 3.10 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Gegen die Zweckmäßigkeit gerade dieser letzteren Maßnahme mag freilich einzuwenden sein, dass die Straßenbahngleise, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, stark befahren sein dürften, was zu einer zu geringen Lebensdauer der Dichteprofile führen könnte (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9) .
48 
Die Anordnung des in Rede stehenden Verkehrsverbots, welches Radfahrern die Verkehrsteilnahme auf dem nachfolgenden Fahrbahnabschnitt untersagt, erscheint umso weniger gerechtfertigt, als schon Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO (vgl. etwa Abs. 6 Zeichen 101 StVO mit Zusatzschild bzw. lfd. Nr. 1 Zeichen 101 der Anl. 1 zu § 40 Abs. 6 u. 7 StVO n. F.; § 39 Abs. 8 StVO n.F.), welche als milderes Mittel in Betracht kämen, nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur dort angebracht werden dürfen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
49 
Indem § 45 Abs. 9 StVO die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren, soll letztlich - entsprechend dem Grundsatz „nur so viele Verkehrszeichen wie nötig - so wenige Verkehrszeichen wie möglich“ einer „Überbeschilderung“ entgegengewirkt und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer gestärkt werden (vgl. BR-Drs. 153/09 v. 12.02.09 zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; VwV-StVO zu § 45 Absatz 9 Rn. 72 i.V.m. VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1). Dem entsprechen durchaus auch die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden. Diese brauchen nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben daher regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 104/87 -, VersR 1988, 697).
50 
Von einem ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit führenden Ermessensausfall (§ 40 LVwVfG) wäre freilich nicht auszugehen gewesen. Abgesehen davon, dass es bei einem Dauerverwaltungsakt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ankommt und das ggf. noch auszuübende Entschließungsermessen ohnehin reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.), kann davon ausgegangen werden, dass seinerzeit Ermessenserwägungen angestellt wurden, welche auch nachträglich ergänzt werden konnten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Zwar sind die beim Landratsamt angefallenen Akten, die möglicherweise entsprechende Erwägungen enthielten, nicht mehr auffindbar, doch lässt der auf der Trägertafel aufgebrachte Warnhinweis „Halt Radfahrer! Sturzgefahr am Gleis!“ ohne weiteres erkennen, dass und welche Ermessenserwägungen seinerzeit angestellt worden waren. Inwiefern schließlich das Auswahlermessen im Hinblick auf durchaus in Betracht zu ziehende mildere Maßnahmen (Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO, Markierung der Überquerungsstelle und des Überquerungswinkels, Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi) fehlerhaft ausgeübt sein könnte (vgl. hierzu VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1), mag hier aufgrund der bereits fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahinstehen.
51 
Nach alledem war das angefochtene Urteil zu ändern und dem zuletzt noch gestellten Anfechtungsantrag stattzugeben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten sind auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn die Teilerledigung des Rechtsstreits war darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der von ihm zunächst noch angegriffenen Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht klaglos gestellt hat.
53 
Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
55 
Beschluss vom 10. Februar 2011
56 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig; sie wurde beim Verwaltungsgerichtshof am 24.11.2009, mithin noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
23 
Sie hat auch Erfolg, soweit der weiter geführte Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens noch nicht seine Erledigung gefunden hat. Insoweit war das Verfahren, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, entsprechend §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.
24 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gegen das nur mehr im Streit stehende, im Kreuzungsbereich der Karlsruher Straße/Albgaustraße in nördlicher Richtung aufgestellte Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist statthaft und auch sonst zulässig.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der hiergegen am 31.07.2007 erhobene Widerspruch des Klägers nicht schon verfristet. Die wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO) hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen dieses Verkehrszeichens, sondern erst am 30.07.2007 zu laufen begonnen, als der Kläger sich diesem nach eigenem Bekunden erstmals gegenübersah. Dass er auf dieses tatsächlich bereits (viel) früher, nämlich bereits vor mehr als einem Jahr, getroffen wäre, lässt sich nicht feststellen. Solches folgt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger seit 2002 in Karlsruhe wohnt und „Sportradfahrer“ ist.
26 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182> u. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 <318>).
27 
Dies bedeutet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt würde. Diese Frist werde vielmehr erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Dass in seinem Urteil vom 11.12.1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet werde, zwinge nicht zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginne (vgl. Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 32.09 -; anders noch Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - 5 S 3047/08 -, JZ 2009, 738; ebenso HessVGH, Urt. v. 31.03.1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. A. 2008, § 41 Rn.139 ff.; Stelkens, NJW 2010, 1184). Denn es handele sich um eine „besondere" Form der öffentlichen Bekanntmachung, die von der Wirkung anderer Formen öffentlicher Bekanntmachung durchaus abweichen könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nunmehr an.
28 
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen begonnen, sollte er sich dem Verkehrsverbot ein weiteres Mal gegenübergesehen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). Das Verkehrsge- oder -verbot, das einem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt diesem gegenüber fort, solange Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. Daraus, dass Verkehrszeichen gleichsam an die Stelle von Polizeivollzugsbeamten treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.1977 - 7 B 135.77 -, NJW 1978, 656), folgt nichts anderes. Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O., S. 225).
29 
Der Klage fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Bereits durch sein einmaliges Befahren der Karlsruher Straße mit dem Fahrrad nach Norden war der Kläger Adressat des Verkehrsverbots geworden, wodurch er in rechtlich beachtlicher Weise belastet wurde. Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19).
30 
Der Klage fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger weiterhin seinen Wohnsitz in Karlsruhe hat, ersichtlich auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil auszuschließen wäre, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert würde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).
31 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
32 
Diese richtet sich ungeachtet dessen, dass das streitgegenständliche Verkehrsverbot im Jahre 1991 oder 1992 noch vom Landratsamt Karlsruhe als der vormals zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde erlassen worden war, zu Recht gegen die Beklagte, auf die zum 01.01.2005 die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde übergegangen waren. Kommt es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten (vgl. Ehlers, Der Beklagte im Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Chr.-Friedr. Menger, 1985, S. 379 <395>; zum in einem solchen Fall im Verwaltungsstreitverfahren entspr. §§ 173 VwGO, 239 ff. ZPO stattfindenden gesetzlichen Parteiwechsel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969 - II 708/67 -, ESVGH 20, 145 <146>; OVG Münster, Urt. v. Beschl. v. 06.03.1975 - IV B 1150/74 -, OVGE 31, 8 f.; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978 - 60 VIII 77 -, BayVBl. 1978, 763; auch BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 – IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148, Beschl. v. 28.02.2002 – 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78; zust. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <20. Erg.lfg. 2010>, § 78 Rn. 61). Dies gilt auch für eine Anfechtungsklage, da die bisher zuständige Behörde (hier: Landratsamt Karlsruhe) von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage ist, dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nachzukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969, a.a.O., S. 147; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 06.03.1975, a.a.O., S. 9; Ehlers, a.a.O.; Meissner, a.a.O.). Eine Klage gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde erscheint umso mehr bei einem Dauerverwaltungsakt angezeigt, wie er hier mit dem angefochtenen Verkehrsverbot in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -). Denn ein solcher ist von dem Zuständigkeitswechsel an nur mehr von der neu zuständig gewordenen Behörde „unter Kontrolle“ zu halten. Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt die in § 3 Abs. 3 LVwVfG getroffene Regelung, wonach bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Laufe des (auch das Abhilfe- bzw. Widerspruchsverfahren umfassenden § 3 vwgo nr. 2>) Verwaltungsverfahrens eine Weiterführung durch die bisher zuständige Behörde nur ausnahmsweise vorgesehen ist.
33 
Das nur mehr angefochtene Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist – ebenso wie der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 <35 f.> u. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <220>, v. 21.08.2003 , a.a.O., Urte. v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 - u. 3 C 37.09 -, v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
35 
Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verkehrsverbots aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (BGBI I S. 1737). Ob hierbei die durch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. 2631) eingeführten Änderungen außer Betracht zu bleiben haben und stattdessen auf die entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Verordnung vom 26.03.2009 (BGBl. S. 734) abzustellen ist, weil jene wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei (vgl. hierzu die Verlautbarung des BMVBS v. 13.04.2010, www.fahrradakademie.de/StVO-novelle/index.phtml bzw. www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/strassenverkehrsordnung.html; BT-Drs. 17/2611 v. 20.07.2010; auch BVerwG. Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.), kann dahinstehen, da die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch die 46. Änderungsverordnung keine materielle Veränderung erfahren haben. Allerdings heißt das Zeichen 254 statt „Verbot für Radfahrer“ nunmehr „Verbot für Fahrräder“ und ist nicht mehr in § 41 Abs. 2 Nr.6 StVO, sondern in lfd. Nr. 31 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelt.
36 
Dass das angefochtene Verkehrsverbot im Hinblick auf seinen konkreten Aufstellungsort seinen Regelungsgehalt nicht eindeutig erkennen ließe (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erkennen.
37 
Nach dem hier ohne weiteres anwendbaren § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
38 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder nach Zeichen 254 ist - ebenso wie bei Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
39 
Es untersagt die Verkehrsteilnahme für Radfahrer bzw. Fahrräder (vgl. § 41 Abs. 1 StVO n.F. i.V.m. lfd. Nrn. 26 u. 31 der Anl. 2 bzw. § 41 Abs. 1 u. 2 Nr. 6 Zeichen 254).
40 
Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O. u. v. 23.09.2010, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
41 
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).
42 
Besondere örtliche Verhältnisse dürften hier zwar noch nicht bereits im Hinblick auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m und die in der Nähe vorhandenen öffentlichen Einrichtungen (u. a. Schule), jedoch – dies ist der Beklagten zuzugeben – insofern vorliegen, als die Karlsruher Straße und die Straßenbahngleise - zudem im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße - gegeneinander verschwenkt sind, sodass jene statt bisher rechts nunmehr links von den Straßenbahngleisen verläuft. Daraus ergibt sich für Radfahrer, die die Gleise in nördlicher Richtung queren, auch eine Sturzgefahr sowie für den Fall ihres Eintritts ein Kollisionsrisiko mit dem nachfolgenden Kfz-Verkehr.
43 
Eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Radfahrer erheblich übersteigende Gefahrenlage ergibt sich daraus indessen nicht. Zwar ist bei den hier betroffenen hochrangigen Rechtsgütern ein Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt lediglich eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37.09 -). Eine solche Gefahrenlage lässt sich jedoch nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 – 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) nicht feststellen. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es hierzu nicht, nachdem die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und der unter dem 09.02.2011 von der Beklagten vorgelegte Lageplan die örtlichen Verhältnisse hinreichend klar erkennen lassen.
44 
Danach müssten Radfahrer, so sie sich konsequent am rechten Fahrbahnrand orientieren, die Gleise zwar in einem für sie ungünstigen spitzen Winkel von unter 50 gon (= 50 x 360 °/400 = 45°), nämlich von ca. 30° (= 33 1/3 gon) überqueren (vgl. zu einem solchen Fall auch VG Freiburg, Urt. v.15.03.2007 - 4 K 2130/05 -), sodass nach den in Rn. 13 der VwV-StVO 2009 zu § 2 (noch) in Bezug genommenen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FSGV) für Radverkehrsanlagen (ERA), Ausgabe 2010, deren Anwendung als Stand der Technik empfohlen wird, durchaus von einer erheblichen Sturzgefahr ausgegangen werden kann (vgl. S. 80 Abschn. 11.1.9). Allein dies führt jedoch noch auf keine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. So können Radfahrer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das für sie infolge der verschwenkten Gleise bestehende Sturzrisiko - zumal im Hinblick auf den durch das aufgestellte Andreaskreuz (Zeichen 201) angeordneten Vorrang von Schienenfahrzeugen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 StVO) und die angebrachte Leiteinrichtung (vgl. § 43 Abs. 1 u. 3 Nr. 3. b) Zeichen 625 bzw. lfd. Nr. 8 der Anl. 4 zu § 43 Abs. 3 StVO n.F.) - ohne weiteres erkennen und sich darauf einstellen. Insbesondere können sie notfalls anhalten, um die Gleise, sobald es die Verkehrslage zulässt, in einem für sie günstigeren Winkel zu überqueren. Hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Inwiefern der Querungsbereich - etwa aufgrund vorhandener Bäume - unübersichtlich und damit die Sturzgefahr nicht vorhersehbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sehen in ihrer neuesten Fassung weder bei der Überquerung von Schienen noch bei der Radverkehrsführung im Zuge von Straßen mit straßenbündigem Bahnkörper als Regellösung eine Trennung vom Kfz-Verkehr vor (vgl. S. 30 f. Abschn. 3.10 mit Tabelle, S. 35 Abschn. 3.13 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Vielmehr soll lediglich bei der Führung des Radverkehrs die spitzwinklige Überquerung von Straßenbahngleisen vermieden werden.
45 
Dass die Überquerungsstelle noch im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße liegt, führt auch im Hinblick auf nachfolgenden oder überholenden Kraftfahrzeugverkehr auf keine andere Beurteilung. So weist die Karlsruher Straße im Abschnitt zwischen Kastenwörth- und Hauptstraße auch nach den von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen für die Hauptverkehrszeiten zwischen 06.00 bis 10.00 Uhr und 15 bis 19 Uhr mit insgesamt 3.413 bzw. 4.606 in die beiden Knotenpunkte einfahrenden Kraftfahrzeugen kein hohes, eine Trennung des Rad- vom Kraftfahrzeug-Verkehr indizierendes Verkehrsaufkommen auf. Bei geringeren Fahrbahnbreiten als zwischen 6,00 und 7,00 m soll Mischverkehr bis zu einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 700 Kfz/h verträglich sein, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kraftfahrzeug - Kraftfahrzeug nicht überholt werden kann (vgl. ERA 2010, S. 18 f. Abschn. 2.3 mit Bild 7 u. S. 22 Abschn. 3.1). Schließlich liegt der Kreuzungsbereich in einer Tempo-30-Zone, die nach den vorgenannten Empfehlungen ebenfalls in den Regeleinsatzbereich für einen Mischverkehr auf der Fahrbahn fällt (vgl. S. 19 Bild 7), und darf sich der Straßenverkehr dem Bahnübergang auch aufgrund des hier angeordneten Vorrangs des Schienenverkehrs nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO). Insofern können nachfolgende bzw. überholende Kraftfahrzeugfahrer das für Radfahrer bestehende Sturzrisiko bzw. deren etwa unternommene ausweichende Lenkbewegungen erkennen und sich darauf einstellen. Davon, dass der Radverkehr Straßenbahnschienen im Winkel von unter 50 gon für nachfolgende Kraftfahrzeuge u n e r w a r t e t queren müsste, was nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen bereits im Straßenentwurf auszuschließen wäre (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9), kann hiernach nicht die Rede sein.
46 
Dass gleichwohl eine erhöhte Unfallhäufigkeit in dem von dem Verbot betroffenen Bereich bestünde, hat die Beklagte auch vor dem Hintergrund, dass es insoweit nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.), nicht nachvollziehbar dargetan. Von Unfallgefahren war zunächst auch nur im Hinblick auf den bislang notwendigen Wechsel auf den linksseitigen Radweg die Rede.
47 
Vor diesem Hintergrund wäre das angefochtene Verkehrsverbot auch nicht zwingend geboten bzw. erschiene unverhältnismäßig, zumal die Überquerungsstelle und der Überquerungswinkel durch Markierungen weiter verdeutlicht oder Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi in den Gleisabschnitt eingebaut werden könnten, welche die Sturzgefahr bis zu einem Winkel von minimal 30 gon (= 27°) erheblich minderten, ohne die betrieblichen Anforderungen der Bahn zu beinträchtigen (vgl. ERA 2010, S. 30 Abschn. 3.10 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Gegen die Zweckmäßigkeit gerade dieser letzteren Maßnahme mag freilich einzuwenden sein, dass die Straßenbahngleise, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, stark befahren sein dürften, was zu einer zu geringen Lebensdauer der Dichteprofile führen könnte (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9) .
48 
Die Anordnung des in Rede stehenden Verkehrsverbots, welches Radfahrern die Verkehrsteilnahme auf dem nachfolgenden Fahrbahnabschnitt untersagt, erscheint umso weniger gerechtfertigt, als schon Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO (vgl. etwa Abs. 6 Zeichen 101 StVO mit Zusatzschild bzw. lfd. Nr. 1 Zeichen 101 der Anl. 1 zu § 40 Abs. 6 u. 7 StVO n. F.; § 39 Abs. 8 StVO n.F.), welche als milderes Mittel in Betracht kämen, nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur dort angebracht werden dürfen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
49 
Indem § 45 Abs. 9 StVO die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren, soll letztlich - entsprechend dem Grundsatz „nur so viele Verkehrszeichen wie nötig - so wenige Verkehrszeichen wie möglich“ einer „Überbeschilderung“ entgegengewirkt und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer gestärkt werden (vgl. BR-Drs. 153/09 v. 12.02.09 zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; VwV-StVO zu § 45 Absatz 9 Rn. 72 i.V.m. VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1). Dem entsprechen durchaus auch die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden. Diese brauchen nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben daher regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 104/87 -, VersR 1988, 697).
50 
Von einem ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit führenden Ermessensausfall (§ 40 LVwVfG) wäre freilich nicht auszugehen gewesen. Abgesehen davon, dass es bei einem Dauerverwaltungsakt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ankommt und das ggf. noch auszuübende Entschließungsermessen ohnehin reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.), kann davon ausgegangen werden, dass seinerzeit Ermessenserwägungen angestellt wurden, welche auch nachträglich ergänzt werden konnten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Zwar sind die beim Landratsamt angefallenen Akten, die möglicherweise entsprechende Erwägungen enthielten, nicht mehr auffindbar, doch lässt der auf der Trägertafel aufgebrachte Warnhinweis „Halt Radfahrer! Sturzgefahr am Gleis!“ ohne weiteres erkennen, dass und welche Ermessenserwägungen seinerzeit angestellt worden waren. Inwiefern schließlich das Auswahlermessen im Hinblick auf durchaus in Betracht zu ziehende mildere Maßnahmen (Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO, Markierung der Überquerungsstelle und des Überquerungswinkels, Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi) fehlerhaft ausgeübt sein könnte (vgl. hierzu VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1), mag hier aufgrund der bereits fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahinstehen.
51 
Nach alledem war das angefochtene Urteil zu ändern und dem zuletzt noch gestellten Anfechtungsantrag stattzugeben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten sind auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn die Teilerledigung des Rechtsstreits war darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der von ihm zunächst noch angegriffenen Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht klaglos gestellt hat.
53 
Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
55 
Beschluss vom 10. Februar 2011
56 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 40 Gefahrzeichen


(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Ge

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 43 Verkehrseinrichtungen


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 3


(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachg

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 19 Bahnübergänge


(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2009 - 5 S 3047/08

bei uns veröffentlicht am 02.03.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2007 - 4 K 2130/05

bei uns veröffentlicht am 15.03.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Benutzungspflicht für einen Radweg.
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 14.1518

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1518 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 H

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in der Stadt A. Ortsteil (R.), eine Anlage für die Aufbereitung von nicht gefährlichen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken aus Hausmüllve

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2016 - 3 K 2926/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung vom 13.05.2015 wird das Verfahren eingestellt.2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.4. Der Streitwert wird auf 100.000,

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Apr. 2012 - 3 B 62/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2012

Gründe 1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgründe

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem die Anfechtungsklage des Klägers gegen zwei im Jahre 1991 noch auf Anordnung des Landratsamts Karlsruhe im nunmehrigen Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgestellte Verkehrszeichen (Zeichen 241 und 254) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008 bereits als unzulässig abgewiesen wurde, lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage bereits wegen eines - aufgrund der nicht gewahrten einjährigen (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) Widerspruchsfrist - nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen habe, führen seine hierzu gemachten Ausführungen auf keine ernstlichen Zweifel.
Die Argumentation des Klägers, dass Verkehrszeichen – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht in Bestandskraft erwachsen könnten, weil die jeweilige – einjährige - Widerspruchsfrist nicht vor einer individuellen Betroffenheit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne, beruht auf der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche ersichtlich noch von einer Einzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <184>, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 <226>; so auch noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.1990 – 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698; weiterhin an einer solchen festhaltend offenbar nur Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LC 270/04 -, NJW 2007, 1609 <1610>), berücksichtigt indes nicht hinreichend die neuere - von den Obergerichten ganz überwiegend übernommene - Rechtsprechung dieses Gerichts, wonach Verkehrszeichen bereits durch ihre Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2 u. 2a, 45 Abs. 4 StVO) als eine besondere Form der ö f f e n t l i c h e n Bekanntgabe bekanntgegeben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 – 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316; ebenso HessVGH, Urt. v. 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023; ebenso Senat, Urt. v. 14.08.2002 – 5 S 1608/02 -, NVwZ-RR 2003, 311 <312>; OVG SH, Urt. v. 19.03.2002 - 4 L 118/01 -, NVwZ-RR 2003, 647; Hamburg. OVG, Urt. v. 04.11.2003 -3 Bf 23/03 -, NordÖR 2004, 399; bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 – 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59 <60>; OVG Koblenz, Urt. v. 17.09.1985 – 7 A 5/85 -, DÖV 1986, 37). Davon ausgehend stellt das angegriffene Urteil lediglich eine konsequente Anwendung dieser neueren Rechtsprechung dar (ebenso HessVGH, Urt. v. 21.03.1999 – 2 UE 2346/96 -, NZV 1999, 397). Denn Sinn und Zweck einer öffentlichen Bekanntgabe bestehen gerade darin, dass sie für und gegen jedermann wirkt und zwar auch in die Zukunft gegenüber erst später betroffenen Personen (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. A. 2008, § 41 Rn. 136, § 35 Rn. 333). Zu diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, auf den das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. UA, S. 4), verhält sich die Antragsbegründung nicht. Diese erschöpft sich vielmehr in der Interpretation verschiedener, teilweise aus dem Zusammenhang gerissener Wendungen in den von ihr als Beleg für ihre Rechtsauffassung herangezogen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts anstatt sich mit dem rechtlichen Ausgangspunkt der neueren Rechtsprechung - nämlich der Zulässigkeit einer ö f f e n t l i c h e n Bekanntgabe von Verkehrszeichen - und den sich aus einer solchen allgemein ergebenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Wirkungen auseinanderzusetzen. Auch der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, auf den der Kläger der Sache nach abhebt, wonach ein Verwaltungsakt auch gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen wird, (erst) in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird, lässt sich vor dem Hintergrund der nach § 41 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG möglichen öffentlichen Bekanntgabe nicht entnehmen, dass es ungeachtet einer bereits erfolgten öffentlichen Bekanntgabe einer nochmaligen - individuellen - Bekanntgabe an solche Personen bedürfte, welche zunächst – etwa durch ihren anderweitigen Wohnsitz - noch nicht konkret betroffen waren (vgl. hierzu Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 136). Dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.1996 - zumindest bei Verkehrszeichen - von einer solchen, auf die bereits konkret Betroffenen beschränkten Wirkung einer öffentlichen Bekanntgabe ausgegangen wäre, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich dem Urteil auch nicht entnehmen. Vielmehr erhellt aus dem Hinweis auf die Wirkung vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus der mit der Annahme einer öffentlichen Bekanntgabe - aufgrund deren, soweit ersichtlich, allgemein anerkannten Wirkungen - verbundenen Konsequenz für die Anfechtbarkeit bewusst gewesen war. Dass es dennoch weiterhin davon ausgegangen wäre, dass die Anfechtungsfrist erst mit der erstmaligen Betroffenheit eines Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne (so aber Hamburg. OVG, Urt. v. 04.11.2002 – 3 Bf 23/02 -, NZV 2003, 351), mithin dann, „wenn dieser sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht“ (vgl. Urt. v. 13.12.1979, a.a.O.), kann daher nicht angenommen werden. Letzteres war auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem erst nach Abstellen eines Pkws mobile Halteverbotsschilder aufgestellt wurden, ungeachtet dessen, dass auch ein solcher Verkehrsteilnehmer Adressat der getroffenen Anordnung war, nicht der Fall. Den vom Kläger angeführten Passus im Urteil vom 13.12.1979, dass „damit für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen beginnt“, hat das Bundesverwaltungsgericht dem entsprechend in seinem Urteil vom 11.12.1996 auch nicht aufgegriffen. Dass es sich hierbei nicht ausdrücklich zur Anfechtbarkeit verhielt, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass keine Veranlassung bestand, sich zu der vom vormals zuständigen 7. Senat vertretenen Auffassung ausdrücklich in Widerspruch zu setzen. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2003 – 3 C 15.03 – (Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19) kann der Kläger für sich nichts herleiten. In diesem hat sich der nunmehr zuständige 3. Senat, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, lediglich zur Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eines Verkehrsteilnehmers verhalten. Lediglich in diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der dortige Kläger durch ein einmaliges bzw. mehrmaliges Befahren der Straße mit einem Fahrrad zum Adressaten des Verkehrszeichens geworden und damit in rechtlich beachtlicher Weise belastet worden sei.
Ist aber von einer durch ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen bereits erfolgten wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe auszugehen, hatte auch die nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu laufen begonnen (zutreffend HessVGH, Beschl. v. 05.03.1999 – 2 TZ 4591-98 -, NJW 1999, 1651 <1652>). Diese beginnt mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und nicht mit dem Zeitpunkt einer etwa erst späteren, erstmaligen (konkreten) Betroffenheit. Anderes lässt sich - wie ausgeführt - auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1996 nicht entnehmen.
Inwiefern diese vom Verwaltungsgericht gezogene - letztlich zwingende - Konsequenz mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches kann auch nicht den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass eine rechtzeitige Anfechtung von Verkehrszeichen für noch nicht konkret, sondern nur potentiell betroffene Verkehrsteilnehmer an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheiterte, jedoch ist ein effektiver Rechtsschutz auch nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist möglich. Ob dies bereits aus der – allerdings im Hinblick auf die damit entwerteten Funktionen der öffentlichen Bekanntgabe zweifelhaften (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 141) - Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt (vgl. insbes. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 u. 4 und Abs. 3 VwGO; hierzu etwa Rinze, NZV 1999, 399), kann hier dahinstehen. Jedenfalls stünden den erst später Betroffenen Ansprüche auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu (vgl. §§ 51 Abs. 5, 48, 49 LVwVfG). Solche hatte auch der Kläger der Sache nach zunächst hilfsweise geltend gemacht, allerdings nicht mehr weiter verfolgt.
Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.03.1999 (a.a.O.) „in Wirklichkeit ganz anders“ entschieden hätte, trifft ersichtlich nicht zu. Die vom Kläger aus dem Zusammenhang gerissenen Wendungen betrafen allein den vom Gerichtshof zugelassenen – hier jedoch nicht einschlägigen - „Ausnahmefall, dass eine Verkehrsregelung ohne Änderung des sie verkörpernden Verkehrszeichens inhaltlich geändert wird“. Insofern ist der vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht angeführte Beschluss desselben Gerichtshofs vom 29.10.2007 – 2 ZU 1864/06 - (NZV 2008, 423), der seine eigene neuere (und zutreffende) Rechtsprechung (Urt. v. 05.03.1999 – 2 TZ 4591-98 und Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.) ignoriert, nicht verständlich.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Soweit der Kläger solche damit zu begründen versucht, dass die Betroffenheit des Bürgers als notwendige Voraussetzung für einen Fristbeginn offenbar nicht einfach von der (lediglich) entbehrlichen Kenntnisnahme zu unterscheiden sei, unterstellt er, dass es ungeachtet einer bereits erfolgten öffentlichen Bekanntgabe noch auf den Zeitpunkt einer etwa erst späteren - konkreten - Betroffenheit ankäme. Insoweit sind jedoch keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan. Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom Kläger angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe zu machen scheint (vgl. etwa die Fehlzitate bei Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. A. 2009, § 41 Rn. 247; Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. A. 2008, § 39 Rn. 9a), vermag noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu führen.
3. Auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine grundsätzliche, der Verallgemeinerung fähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt und aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht damit einem in der Rechtsprechung eines der erwähnten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bzw. einem getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).
10 
Der Kläger bezeichnet zwar sinngemäß den von ihm letztlich beanstandeten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, nämlich dass die Rechtsmittelfrist gegen ein Verkehrszeichen allgemein mit dessen (ordnungsgemäßer) Aufstellung zu laufen beginne und nach Ablauf eines Jahres ende (UA, S. 5), doch die ihm gegenüber gestellten Rechtssätze sind vom Bundesverwaltungsgericht in seinen neueren, indes allein maßgeblichen Entscheidungen so bzw. in dem Zusammenhang, in welchen sie der Kläger stellt, tatsächlich nicht aufgestellt worden. Soweit der Kläger auf den noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1979 aufgestellten Rechtssatz verweist, wonach die Anfechtungsfrist für einen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen beginne, „wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht“, war dieser nicht tragend gewesen; die Jahresfrist wäre ersichtlich auch dann eingehalten gewesen, wenn diese bereits mit Aufstellung des Verkehrszeichens zu laufen begonnen hätte. Eine Zulassung käme aber auch deswegen nicht in Betracht, weil diesem Rechtssatz noch die Annahme zugrunde lag, Verkehrszeichen würden im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben. Diese Auffassung wurde jedoch vom 11. Senat inzwischen aufgegeben; dessen Annahme einer öffentlichen Bekanntgabe wird, wie die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Rechtsprechung im Urteil vom 21.08.2003 erhellt, auch vom nunmehr für Verkehrsrecht zuständigen 3. Senat geteilt. Insofern wäre die geltend gemachte Divergenz zu dem seinerzeit vom 7. Senat aufgestellten Rechtssatz durch die zwischenzeitlich ergangenen Urteile überholt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 05.06.1986 – 3 C 14.85 -, BVerwGE 74, 251).
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Benutzungspflicht für einen Radweg.
Der Kläger hat früher in Freiburg gelebt und wohnt derzeit in Zürich.
Am 20.08.1979 stellte die Beklagte mit Geltung für den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in Freiburg in nördlicher Fahrtrichtung im Bereich zwischen Lorzingstraße und Rennweg das Zeichen 241 der StVO (getrennter Fuß- und Radweg) auf. Aufgrund von Vermessungen infolge der StVO-Novelle aus dem Jahr 1998 wurde festgestellt, dass der Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in nördlicher Richtung in einem Teilbereich dieser Strecke zwischen Lorzingstraße und Tennenbacher Straße nicht die Mindestbreite für getrennte Fuß- und Radwege von 1,50 m einhält. Daraufhin ordnete die Beklagte am 14.05.2002 an, die Benutzungspflicht für diesen Abschnitt des Radwegs aufzuheben. Aufgrund eines Versehens des Bautrupps wurde auch das Verkehrszeichen 241, welches die Benutzungspflicht auf dem hier streitigen Abschnitt des Radwegs zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg anordnete, entfernt. Dieses Verkehrszeichen ist, nachdem das Fehlen bemerkt worden war, am 10.07.2003 wieder aufgestellt worden.
Mit Schreiben vom 06.11.2003 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte mit der Bitte um Rücknahme der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg. Der Radweg sei nicht notwendig und entspreche hinsichtlich der Breite nicht den straßenverkehrrechtlichen Anforderungen. Zudem entstünden bei der Benutzung des Radwegs - vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhl- und Neunlindenstraße - neue Gefahrenquellen für Radfahrer und überdies für Fußgänger. Die Einleitung eines förmlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens behalte er sich vor.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 teilte die Beklagte als Ergebnis mehrerer Ortsbesichtigungen und nach Anhörung des Polizeivollzugsdiensts dem Kläger mit, dass der Radweg im besagten Abschnitt durchweg eine ausreichende Breite aufweise. Darüber hinaus bestehe kein Anlass zur Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht. Zwar sei die Situation für Radfahrer, die nach links in die Kaiserstuhlstraße oder in die Neunlindenstraße abbiegen wollten, ungünstig. Diesbezüglich werde aber geprüft, ob durch kleine bauliche Veränderungen Verbesserungen erzielt werden könnten.
Mit diesem Ergebnis war der Kläger nicht einverstanden und es kam in der Folge zu weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien.
Mit Schreiben vom 31.05.2004 wies der Kläger schließlich darauf hin, dass die Frist für einen Widerspruch seines Wissens nach einem Jahr ablaufe und er daher zur eventuell notwendigen Wahrung seiner rechtlichen Möglichkeiten wissen wolle, wann mit einem Abschluss der Planungen der Beklagten zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 14.07.2004 erläuterte die Beklagte daraufhin ihre Planungen. Danach solle es angesichts der gegebenen baulichen Voraussetzungen sowie der hohen Verkehrsbelastung mit erheblichem Schwerlastverkehr auf besagtem Straßenabschnitt sowie der auf der Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbahngleise weiterhin bei der Radwegbenutzungspflicht bleiben. Allerdings sei in Zukunft geplant, auf der Fahrbahn der Friedhofstraße und im weiteren Verlauf auf der Waldkircher Straße einen - ebenfalls benutzungspflichtigen - Radfahrstreifen zu installieren; die Realisierung dieser Planung hänge aber davon ab, inwieweit im städtischen Haushalt die erforderlichen Mittel bereitgestellt würden.
Mit Schreiben vom 30.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 04.08.2004, legte der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in der Friedhofstraße zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg (in Richtung Norden) ein. Zur Begründung führte er aus: Er sei als Anwohner der Neunlindenstraße von dieser Benutzungspflicht betroffen, da er diesen Straßenabschnitt (beinahe) täglich benutze. Dieser sei erst im Sommer 2003 mit dem entsprechenden Verkehrszeichen 241 versehen und somit benutzungspflichtig geworden. Dass er den Widerspruch möglicherweise erst einige Tage später als ein Jahr nach dem Aufstellen des Schildes eingelegt habe, beruhe auf dem zwischen ihm und der Beklagten geführten Briefwechsel. Inhaltlich führte er aus: Die Voraussetzungen der Anordnung der Benutzungspflicht lägen nicht vor, darüber hinaus sei die Anordnung nicht erforderlich. Die Anordnung der Benutzungspflicht stelle einen Eingriff im Sinne von § 45 StVO dar, da hiermit zugleich das Verbot der Nutzung der Straßenfahrbahn einhergehe. Ein solches sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO jedoch nur im Fall einer aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestehenden Gefahrenlage zulässig. Eine solche liege aber ungeachtet der Verkehrsbelastung sowie der Straßenbahntrasse nicht vor. Ausweislich des polizeilichen Lageberichts stelle die Friedhofstraße keinen Unfallschwerpunkt dar. Zudem erfülle der Radweg hinsichtlich des Sichtfelds der Autofahrer, welche an den Einmündungen Kaiserstuhlstraße und Rennweg die Radfahrer erst spät wahrnehmen könnten, nicht die baulichen Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht. Daraus resultiere eine größere Gefährdung der Radfahrer, als wenn diese die Fahrbahn mitbenutzen könnten. Schließlich sei die Benutzungspflicht auch nicht erforderlich, da auch ein nicht benutzungspflichtiger "anderer Radweg" von denjenigen Radfahrern, die sich gefährdet fühlten, angenommen werden könnte.
Mit Bescheid vom 20.10.2005, dem Kläger zugestellt am 29.10.2005, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unzulässig. Die Anordnung der Benutzungspflicht bestehe seit 20.08.1979 und sei zu keiner Zeit zurückgenommen worden. Auch das Wiederaufstellen des Zeichens 241 im Jahre 2003 habe eine neue Anordnung nicht erforderlich gemacht. Da die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginne und diese Bekanntmachung vorliegend bereits mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die einjährige Klagefrist somit abgelaufen.
10 
Am 23.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Die Wirksamkeit des Verkehrszeichens als Verwaltungsakt sei erst im August 2003 eingetreten, da er sich der Regelung zu diesem Zeitpunkt erstmals gegenübergesehen habe. Der Widerspruch sei daher nicht verfristet. Zudem beabsichtige er, sich langfristig wieder in der Region Freiburg niederzulassen. Schließlich sei er mit der Region auch aufgrund von freundschaftlichen Beziehungen sowie durch die Pflege des Grabs des Urgroßvaters seiner Frau auf dem Hauptfriedhof verbunden. Daher werde er auch in Zukunft von der Regelung betroffen sein. Des Weiteren stellte der Kläger ausführlich die Probleme und Gefahrensituationen dar, die sich aus seiner Sicht für einen Radfahrer, der den hier streitigen Abschnitt des Radwegs in der Friedhofstraße benutze, vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße sowie beim Überqueren des Rennwegs ergäben. Demgegenüber bestünden bei Benutzung der Fahrbahn für die Radfahrer keine besonderen Gefahren, zumindest seien diese geringer als bei Benutzung des Radwegs. Darüber hinaus erfülle der Radweg im streitigen Bereich nicht die baulichen und sonstigen Anforderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) aufzuheben;
13 
hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) zu entfernen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Der Widerspruch des Klägers sei unzulässig, da nach § 58 Abs. 2 VwGO verfristet, auch wenn man auf die Wiederaufstellung des Verkehrszeichens am 10.07.2003 abstelle. Darüber hinaus fehle dem Kläger die Klagebefugnis, da er zwischenzeitlich in der Schweiz wohne. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger, selbst im Fall einer Rückkehr nach Freiburg, jemals wieder von der Benutzungspflicht in dem streitigen Abschnitt betroffen sei. Hilfsweise sei der Widerspruchsbescheid auch rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht vorlägen. Die Benutzungspflicht sei schon zur Erhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem entsprechenden Abschnitt geboten. Ein Überholen von Radfahrern gestalte sich dort aufgrund der wegen der Straßenbahntrasse verengten Fahrbahn als schwierig. Außerdem stelle die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer im hier maßgeblichen Bereich auch eine besondere Gefahrenlage dar. Demgegenüber ergäben die Verkehrsunfalldaten der Jahre 2001 bis 2003, dass sich auf dem streitigen Radwegeteilstück keine Unfälle mit Radfahrern ereignet hätten. Darüber hinaus rechtfertige bereits das hohe Verkehrsaufkommen auf diesem Straßenabschnitt die Anordnung der Benutzungspflicht. Hinzu kämen weitere erhebliche Gefahrenquellen für Radfahrer, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Schließlich habe im Hinblick auf das nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO auszuübende Ermessen für die Behörde eine Ermessensreduktion auf Null bestanden, weshalb es auch nicht schade, dass das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt hat.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße im Bereich zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Korrespondenz mit dem Kläger wegen der Radwegbenutzungspflicht im hier streitigen Bereich und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums (jew. ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 
Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem 10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der [internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen, denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 
Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst 2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab ( stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1 dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 = NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241. Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997, a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen (soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 ).
25 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 
Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27 
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof", sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 
Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei (vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 
Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier danach dahingestellt bleiben.
31 
Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind (zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle "Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13 cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre. Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem Umfang.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
I.
19 
Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 
Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem 10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der [internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen, denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 
Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst 2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab ( stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1 dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 = NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241. Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997, a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen (soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 ).
25 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 
Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27 
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof", sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 
Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei (vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 
Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier danach dahingestellt bleiben.
31 
Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind (zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle "Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13 cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre. Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem Umfang.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
5.
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Benutzungspflicht für einen Radweg.
Der Kläger hat früher in Freiburg gelebt und wohnt derzeit in Zürich.
Am 20.08.1979 stellte die Beklagte mit Geltung für den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in Freiburg in nördlicher Fahrtrichtung im Bereich zwischen Lorzingstraße und Rennweg das Zeichen 241 der StVO (getrennter Fuß- und Radweg) auf. Aufgrund von Vermessungen infolge der StVO-Novelle aus dem Jahr 1998 wurde festgestellt, dass der Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in nördlicher Richtung in einem Teilbereich dieser Strecke zwischen Lorzingstraße und Tennenbacher Straße nicht die Mindestbreite für getrennte Fuß- und Radwege von 1,50 m einhält. Daraufhin ordnete die Beklagte am 14.05.2002 an, die Benutzungspflicht für diesen Abschnitt des Radwegs aufzuheben. Aufgrund eines Versehens des Bautrupps wurde auch das Verkehrszeichen 241, welches die Benutzungspflicht auf dem hier streitigen Abschnitt des Radwegs zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg anordnete, entfernt. Dieses Verkehrszeichen ist, nachdem das Fehlen bemerkt worden war, am 10.07.2003 wieder aufgestellt worden.
Mit Schreiben vom 06.11.2003 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte mit der Bitte um Rücknahme der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg. Der Radweg sei nicht notwendig und entspreche hinsichtlich der Breite nicht den straßenverkehrrechtlichen Anforderungen. Zudem entstünden bei der Benutzung des Radwegs - vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhl- und Neunlindenstraße - neue Gefahrenquellen für Radfahrer und überdies für Fußgänger. Die Einleitung eines förmlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens behalte er sich vor.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 teilte die Beklagte als Ergebnis mehrerer Ortsbesichtigungen und nach Anhörung des Polizeivollzugsdiensts dem Kläger mit, dass der Radweg im besagten Abschnitt durchweg eine ausreichende Breite aufweise. Darüber hinaus bestehe kein Anlass zur Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht. Zwar sei die Situation für Radfahrer, die nach links in die Kaiserstuhlstraße oder in die Neunlindenstraße abbiegen wollten, ungünstig. Diesbezüglich werde aber geprüft, ob durch kleine bauliche Veränderungen Verbesserungen erzielt werden könnten.
Mit diesem Ergebnis war der Kläger nicht einverstanden und es kam in der Folge zu weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien.
Mit Schreiben vom 31.05.2004 wies der Kläger schließlich darauf hin, dass die Frist für einen Widerspruch seines Wissens nach einem Jahr ablaufe und er daher zur eventuell notwendigen Wahrung seiner rechtlichen Möglichkeiten wissen wolle, wann mit einem Abschluss der Planungen der Beklagten zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 14.07.2004 erläuterte die Beklagte daraufhin ihre Planungen. Danach solle es angesichts der gegebenen baulichen Voraussetzungen sowie der hohen Verkehrsbelastung mit erheblichem Schwerlastverkehr auf besagtem Straßenabschnitt sowie der auf der Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbahngleise weiterhin bei der Radwegbenutzungspflicht bleiben. Allerdings sei in Zukunft geplant, auf der Fahrbahn der Friedhofstraße und im weiteren Verlauf auf der Waldkircher Straße einen - ebenfalls benutzungspflichtigen - Radfahrstreifen zu installieren; die Realisierung dieser Planung hänge aber davon ab, inwieweit im städtischen Haushalt die erforderlichen Mittel bereitgestellt würden.
Mit Schreiben vom 30.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 04.08.2004, legte der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in der Friedhofstraße zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg (in Richtung Norden) ein. Zur Begründung führte er aus: Er sei als Anwohner der Neunlindenstraße von dieser Benutzungspflicht betroffen, da er diesen Straßenabschnitt (beinahe) täglich benutze. Dieser sei erst im Sommer 2003 mit dem entsprechenden Verkehrszeichen 241 versehen und somit benutzungspflichtig geworden. Dass er den Widerspruch möglicherweise erst einige Tage später als ein Jahr nach dem Aufstellen des Schildes eingelegt habe, beruhe auf dem zwischen ihm und der Beklagten geführten Briefwechsel. Inhaltlich führte er aus: Die Voraussetzungen der Anordnung der Benutzungspflicht lägen nicht vor, darüber hinaus sei die Anordnung nicht erforderlich. Die Anordnung der Benutzungspflicht stelle einen Eingriff im Sinne von § 45 StVO dar, da hiermit zugleich das Verbot der Nutzung der Straßenfahrbahn einhergehe. Ein solches sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO jedoch nur im Fall einer aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestehenden Gefahrenlage zulässig. Eine solche liege aber ungeachtet der Verkehrsbelastung sowie der Straßenbahntrasse nicht vor. Ausweislich des polizeilichen Lageberichts stelle die Friedhofstraße keinen Unfallschwerpunkt dar. Zudem erfülle der Radweg hinsichtlich des Sichtfelds der Autofahrer, welche an den Einmündungen Kaiserstuhlstraße und Rennweg die Radfahrer erst spät wahrnehmen könnten, nicht die baulichen Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht. Daraus resultiere eine größere Gefährdung der Radfahrer, als wenn diese die Fahrbahn mitbenutzen könnten. Schließlich sei die Benutzungspflicht auch nicht erforderlich, da auch ein nicht benutzungspflichtiger "anderer Radweg" von denjenigen Radfahrern, die sich gefährdet fühlten, angenommen werden könnte.
Mit Bescheid vom 20.10.2005, dem Kläger zugestellt am 29.10.2005, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unzulässig. Die Anordnung der Benutzungspflicht bestehe seit 20.08.1979 und sei zu keiner Zeit zurückgenommen worden. Auch das Wiederaufstellen des Zeichens 241 im Jahre 2003 habe eine neue Anordnung nicht erforderlich gemacht. Da die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginne und diese Bekanntmachung vorliegend bereits mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die einjährige Klagefrist somit abgelaufen.
10 
Am 23.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Die Wirksamkeit des Verkehrszeichens als Verwaltungsakt sei erst im August 2003 eingetreten, da er sich der Regelung zu diesem Zeitpunkt erstmals gegenübergesehen habe. Der Widerspruch sei daher nicht verfristet. Zudem beabsichtige er, sich langfristig wieder in der Region Freiburg niederzulassen. Schließlich sei er mit der Region auch aufgrund von freundschaftlichen Beziehungen sowie durch die Pflege des Grabs des Urgroßvaters seiner Frau auf dem Hauptfriedhof verbunden. Daher werde er auch in Zukunft von der Regelung betroffen sein. Des Weiteren stellte der Kläger ausführlich die Probleme und Gefahrensituationen dar, die sich aus seiner Sicht für einen Radfahrer, der den hier streitigen Abschnitt des Radwegs in der Friedhofstraße benutze, vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße sowie beim Überqueren des Rennwegs ergäben. Demgegenüber bestünden bei Benutzung der Fahrbahn für die Radfahrer keine besonderen Gefahren, zumindest seien diese geringer als bei Benutzung des Radwegs. Darüber hinaus erfülle der Radweg im streitigen Bereich nicht die baulichen und sonstigen Anforderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) aufzuheben;
13 
hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) zu entfernen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Der Widerspruch des Klägers sei unzulässig, da nach § 58 Abs. 2 VwGO verfristet, auch wenn man auf die Wiederaufstellung des Verkehrszeichens am 10.07.2003 abstelle. Darüber hinaus fehle dem Kläger die Klagebefugnis, da er zwischenzeitlich in der Schweiz wohne. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger, selbst im Fall einer Rückkehr nach Freiburg, jemals wieder von der Benutzungspflicht in dem streitigen Abschnitt betroffen sei. Hilfsweise sei der Widerspruchsbescheid auch rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht vorlägen. Die Benutzungspflicht sei schon zur Erhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem entsprechenden Abschnitt geboten. Ein Überholen von Radfahrern gestalte sich dort aufgrund der wegen der Straßenbahntrasse verengten Fahrbahn als schwierig. Außerdem stelle die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer im hier maßgeblichen Bereich auch eine besondere Gefahrenlage dar. Demgegenüber ergäben die Verkehrsunfalldaten der Jahre 2001 bis 2003, dass sich auf dem streitigen Radwegeteilstück keine Unfälle mit Radfahrern ereignet hätten. Darüber hinaus rechtfertige bereits das hohe Verkehrsaufkommen auf diesem Straßenabschnitt die Anordnung der Benutzungspflicht. Hinzu kämen weitere erhebliche Gefahrenquellen für Radfahrer, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Schließlich habe im Hinblick auf das nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO auszuübende Ermessen für die Behörde eine Ermessensreduktion auf Null bestanden, weshalb es auch nicht schade, dass das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt hat.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße im Bereich zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Korrespondenz mit dem Kläger wegen der Radwegbenutzungspflicht im hier streitigen Bereich und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums (jew. ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 
Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem 10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der [internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen, denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 
Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst 2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab ( stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1 dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 = NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241. Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997, a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen (soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 ).
25 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 
Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27 
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof", sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 
Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei (vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 
Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier danach dahingestellt bleiben.
31 
Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind (zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle "Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13 cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre. Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem Umfang.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
I.
19 
Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 
Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem 10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der [internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen, denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 
Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst 2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab ( stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1 dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 = NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241. Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997, a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen (soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 ).
25 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 
Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27 
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof", sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 
Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei (vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 
Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier danach dahingestellt bleiben.
31 
Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind (zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle "Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13 cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre. Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem Umfang.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
5.
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.