Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2007 - 4 K 2130/05

bei uns veröffentlicht am15.03.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Benutzungspflicht für einen Radweg.
Der Kläger hat früher in Freiburg gelebt und wohnt derzeit in Zürich.
Am 20.08.1979 stellte die Beklagte mit Geltung für den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in Freiburg in nördlicher Fahrtrichtung im Bereich zwischen Lorzingstraße und Rennweg das Zeichen 241 der StVO (getrennter Fuß- und Radweg) auf. Aufgrund von Vermessungen infolge der StVO-Novelle aus dem Jahr 1998 wurde festgestellt, dass der Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in nördlicher Richtung in einem Teilbereich dieser Strecke zwischen Lorzingstraße und Tennenbacher Straße nicht die Mindestbreite für getrennte Fuß- und Radwege von 1,50 m einhält. Daraufhin ordnete die Beklagte am 14.05.2002 an, die Benutzungspflicht für diesen Abschnitt des Radwegs aufzuheben. Aufgrund eines Versehens des Bautrupps wurde auch das Verkehrszeichen 241, welches die Benutzungspflicht auf dem hier streitigen Abschnitt des Radwegs zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg anordnete, entfernt. Dieses Verkehrszeichen ist, nachdem das Fehlen bemerkt worden war, am 10.07.2003 wieder aufgestellt worden.
Mit Schreiben vom 06.11.2003 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte mit der Bitte um Rücknahme der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg. Der Radweg sei nicht notwendig und entspreche hinsichtlich der Breite nicht den straßenverkehrrechtlichen Anforderungen. Zudem entstünden bei der Benutzung des Radwegs - vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhl- und Neunlindenstraße - neue Gefahrenquellen für Radfahrer und überdies für Fußgänger. Die Einleitung eines förmlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens behalte er sich vor.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 teilte die Beklagte als Ergebnis mehrerer Ortsbesichtigungen und nach Anhörung des Polizeivollzugsdiensts dem Kläger mit, dass der Radweg im besagten Abschnitt durchweg eine ausreichende Breite aufweise. Darüber hinaus bestehe kein Anlass zur Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht. Zwar sei die Situation für Radfahrer, die nach links in die Kaiserstuhlstraße oder in die Neunlindenstraße abbiegen wollten, ungünstig. Diesbezüglich werde aber geprüft, ob durch kleine bauliche Veränderungen Verbesserungen erzielt werden könnten.
Mit diesem Ergebnis war der Kläger nicht einverstanden und es kam in der Folge zu weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien.
Mit Schreiben vom 31.05.2004 wies der Kläger schließlich darauf hin, dass die Frist für einen Widerspruch seines Wissens nach einem Jahr ablaufe und er daher zur eventuell notwendigen Wahrung seiner rechtlichen Möglichkeiten wissen wolle, wann mit einem Abschluss der Planungen der Beklagten zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 14.07.2004 erläuterte die Beklagte daraufhin ihre Planungen. Danach solle es angesichts der gegebenen baulichen Voraussetzungen sowie der hohen Verkehrsbelastung mit erheblichem Schwerlastverkehr auf besagtem Straßenabschnitt sowie der auf der Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbahngleise weiterhin bei der Radwegbenutzungspflicht bleiben. Allerdings sei in Zukunft geplant, auf der Fahrbahn der Friedhofstraße und im weiteren Verlauf auf der Waldkircher Straße einen - ebenfalls benutzungspflichtigen - Radfahrstreifen zu installieren; die Realisierung dieser Planung hänge aber davon ab, inwieweit im städtischen Haushalt die erforderlichen Mittel bereitgestellt würden.
Mit Schreiben vom 30.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 04.08.2004, legte der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in der Friedhofstraße zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg (in Richtung Norden) ein. Zur Begründung führte er aus: Er sei als Anwohner der Neunlindenstraße von dieser Benutzungspflicht betroffen, da er diesen Straßenabschnitt (beinahe) täglich benutze. Dieser sei erst im Sommer 2003 mit dem entsprechenden Verkehrszeichen 241 versehen und somit benutzungspflichtig geworden. Dass er den Widerspruch möglicherweise erst einige Tage später als ein Jahr nach dem Aufstellen des Schildes eingelegt habe, beruhe auf dem zwischen ihm und der Beklagten geführten Briefwechsel. Inhaltlich führte er aus: Die Voraussetzungen der Anordnung der Benutzungspflicht lägen nicht vor, darüber hinaus sei die Anordnung nicht erforderlich. Die Anordnung der Benutzungspflicht stelle einen Eingriff im Sinne von § 45 StVO dar, da hiermit zugleich das Verbot der Nutzung der Straßenfahrbahn einhergehe. Ein solches sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO jedoch nur im Fall einer aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestehenden Gefahrenlage zulässig. Eine solche liege aber ungeachtet der Verkehrsbelastung sowie der Straßenbahntrasse nicht vor. Ausweislich des polizeilichen Lageberichts stelle die Friedhofstraße keinen Unfallschwerpunkt dar. Zudem erfülle der Radweg hinsichtlich des Sichtfelds der Autofahrer, welche an den Einmündungen Kaiserstuhlstraße und Rennweg die Radfahrer erst spät wahrnehmen könnten, nicht die baulichen Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht. Daraus resultiere eine größere Gefährdung der Radfahrer, als wenn diese die Fahrbahn mitbenutzen könnten. Schließlich sei die Benutzungspflicht auch nicht erforderlich, da auch ein nicht benutzungspflichtiger "anderer Radweg" von denjenigen Radfahrern, die sich gefährdet fühlten, angenommen werden könnte.
Mit Bescheid vom 20.10.2005, dem Kläger zugestellt am 29.10.2005, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unzulässig. Die Anordnung der Benutzungspflicht bestehe seit 20.08.1979 und sei zu keiner Zeit zurückgenommen worden. Auch das Wiederaufstellen des Zeichens 241 im Jahre 2003 habe eine neue Anordnung nicht erforderlich gemacht. Da die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginne und diese Bekanntmachung vorliegend bereits mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die einjährige Klagefrist somit abgelaufen.
10 
Am 23.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Die Wirksamkeit des Verkehrszeichens als Verwaltungsakt sei erst im August 2003 eingetreten, da er sich der Regelung zu diesem Zeitpunkt erstmals gegenübergesehen habe. Der Widerspruch sei daher nicht verfristet. Zudem beabsichtige er, sich langfristig wieder in der Region Freiburg niederzulassen. Schließlich sei er mit der Region auch aufgrund von freundschaftlichen Beziehungen sowie durch die Pflege des Grabs des Urgroßvaters seiner Frau auf dem Hauptfriedhof verbunden. Daher werde er auch in Zukunft von der Regelung betroffen sein. Des Weiteren stellte der Kläger ausführlich die Probleme und Gefahrensituationen dar, die sich aus seiner Sicht für einen Radfahrer, der den hier streitigen Abschnitt des Radwegs in der Friedhofstraße benutze, vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße sowie beim Überqueren des Rennwegs ergäben. Demgegenüber bestünden bei Benutzung der Fahrbahn für die Radfahrer keine besonderen Gefahren, zumindest seien diese geringer als bei Benutzung des Radwegs. Darüber hinaus erfülle der Radweg im streitigen Bereich nicht die baulichen und sonstigen Anforderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.
11 
Der Kläger beantragt,
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die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) aufzuheben;
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hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) zu entfernen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Der Widerspruch des Klägers sei unzulässig, da nach § 58 Abs. 2 VwGO verfristet, auch wenn man auf die Wiederaufstellung des Verkehrszeichens am 10.07.2003 abstelle. Darüber hinaus fehle dem Kläger die Klagebefugnis, da er zwischenzeitlich in der Schweiz wohne. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger, selbst im Fall einer Rückkehr nach Freiburg, jemals wieder von der Benutzungspflicht in dem streitigen Abschnitt betroffen sei. Hilfsweise sei der Widerspruchsbescheid auch rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht vorlägen. Die Benutzungspflicht sei schon zur Erhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem entsprechenden Abschnitt geboten. Ein Überholen von Radfahrern gestalte sich dort aufgrund der wegen der Straßenbahntrasse verengten Fahrbahn als schwierig. Außerdem stelle die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer im hier maßgeblichen Bereich auch eine besondere Gefahrenlage dar. Demgegenüber ergäben die Verkehrsunfalldaten der Jahre 2001 bis 2003, dass sich auf dem streitigen Radwegeteilstück keine Unfälle mit Radfahrern ereignet hätten. Darüber hinaus rechtfertige bereits das hohe Verkehrsaufkommen auf diesem Straßenabschnitt die Anordnung der Benutzungspflicht. Hinzu kämen weitere erhebliche Gefahrenquellen für Radfahrer, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Schließlich habe im Hinblick auf das nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO auszuübende Ermessen für die Behörde eine Ermessensreduktion auf Null bestanden, weshalb es auch nicht schade, dass das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt hat.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße im Bereich zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Korrespondenz mit dem Kläger wegen der Radwegbenutzungspflicht im hier streitigen Bereich und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums (jew. ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 
Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem 10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der [internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen, denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 
Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst 2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab ( stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1 dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 = NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241. Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997, a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen (soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 ).
25 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 
Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27 
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof", sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 
Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei (vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 
Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier danach dahingestellt bleiben.
31 
Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind (zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle "Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13 cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre. Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem Umfang.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
I.
19 
Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 
Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem 10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der [internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen, denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 
Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst 2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab ( stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1 dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 = NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241. Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997, a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen (soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 ).
25 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 
Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27 
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof", sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 
Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei (vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 
Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 
Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier danach dahingestellt bleiben.
31 
Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind (zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle "Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13 cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre. Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem Umfang.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2007 - 4 K 2130/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2007 - 4 K 2130/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Mai 2004 - 4 K 414/02

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2007 - 4 K 2130/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Bek

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2009 - 5 S 575/09

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. November 2008 - 2 K 4042/07 - wird hinsichtlich des die Verpflichtungsklage abweisenden Teils geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im „Kreis

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden sind, insbesondere gegen zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel.
Am 09.05.1990 ordnete die Beklagte auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel - früher: K 9857 - im Teilbereich zwischen dem Maierhof im Süden und der Peterbergstraße im Norden eine Tempo 30-Zone an. Am 08.06.1990 wurde diese Anordnung vollzogen, indem die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 274.1 und 274.2) jeweils am Beginn und am Ende der Zone aufgestellt wurden.
Am 04.09.1998 ordnete die Beklagte ebenfalls auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel im Teilbereich zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße eine weitere Tempo 30-Zone an. Auch diese Anordnung wurde durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am 02.10.1998 vollzogen.
In dem Bereich zwischen diesen beiden Tempo 30-Zonen galt (zunächst) die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein zulässige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h.
Mit Beschluss vom 10.07.2001 stimmte der Gemeinderat der Beklagten der Abstufung der Großtalstraße/Bahnhofstraße in Freiburg-Kappel von einer Kreisstraße in eine Gemeindestraße zu. Diese Abstufung wurde daraufhin vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten erlassen und in den Stadt-Nachrichten vom 10.08.2001 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 28.12.2001, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.2002, erhob der Kläger Widerspruch gegen eine (in der Badischen Zeitung bekannt gegebene) Entscheidung der Beklagten, die Tempo 30-Zone auf der Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel beizubehalten. Zur Begründung führte er aus: Aus einem im November 2001 erschienenen Artikel in der Badischen Zeitung ergebe sich, dass die Beklagte plane, die für die Großtalstraße als Kreisstraße des Ortsteils Kappel angeordnete Tempo 30-Zone beizubehalten. Das widerspreche dem Gesetz. Es sei auch nicht erlaubt, den rechtswidrigen Umgehungstrick in Form einer Abstufung der Großtalstraße anzuwenden. Diese Straße sei und bleibe eine Kreis- und Hauptdurchfahrtsstraße des Ortes.
Mit Bescheid vom 20.02.2002, dem Kläger zugestellt am 26.02.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Mit Aufstellen der Verkehrszeichen am 08.06.1990 bzw. am 02.10.1998 seien die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel bekannt gegeben worden. Mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens werde die Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt. Es komme nicht darauf an, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit gehabt habe, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen. Da der Kläger gegen die Verkehrszeichen nicht innerhalb eines Jahres seit ihrem Aufstellen Widerspruch erhoben habe, sei sein Widerspruch unzulässig. Abgesehen davon sei der Widerspruch auch unbegründet, denn die Anordnungen über die Tempo 30-Regelungen beruhten rechtmäßigerweise auf § 45 Abs. 1c StVO. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone dürfe sich zwar weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Im Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers sei die Großtalstraße aber bereits zu einer Gemeindestraße abgestuft gewesen. Es sei rechtlich durchaus zulässig, solche straßenrechtlichen Ab- bzw. Umstufungen vorzunehmen. Da es sich bei der Großtalstraße somit nur um eine Gemeindestraße handle, liege kein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c StVO vor.
Am 13.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg widerspreche der eigenen Verwaltungspraxis. Denn das Regierungspräsidium habe für alle Kreis-, Landes- und Bundesstraßen die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen angeordnet. Das entspreche § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO. Auch das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 30.04.2001 die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, diese Rechtslage möglichst schnell umzusetzen. Dem sei die Beklagte in anderen Ortsteilen auch freiwillig nachgekommen. Da die Umwidmung der Großtalstraße in Kappel nicht offengelegt und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, trete eine Verfristung erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, an dem er davon habe Kenntnis nehmen können. Angeblich sei die Abstufung der Großtalstraße am 10.08.2001 erfolgt. Sein Anliegen sei deshalb nicht verfristet, weil er mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 auf einen Artikel in der Badischen Zeitung vom 29.11.2001 reagiert habe. Aus den Verkehrszeichen könne zumindest im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Abstufung für jeden Bürger erkennbar sei. Einem weiteren Artikel in der Badischen Zeitung vom 12.02.2002 sei zu entnehmen, dass auch andere Straßen in Kappel durch unzulässige Tempo 30-Zonen belastet seien, ohne dass dazu ein verkehrsrechtlicher Anlass nach § 45 StVO bestehe. Aus den Durchführungsbestimmungen zu § 45 StVO ergebe sich, dass auf innerörtlichen Hauptdurchfahrtsstraßen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h bestehen dürften und dass solche umgehend aufzuheben seien. In Kappel handle es sich um eine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf einer Hauptdurchfahrtsstraße , die ohne Rechtsgrundlage angeordnet sei. Denn die von der Beklagten angeführte Verkehrsgefährdung bestehe in Wirklichkeit nicht. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass die Tempo 30-Zone nur angeordnet worden sei, um Verkehrsteilnehmer, die 50 km/h führen, mit einem Bußgeld belegen zu können. Wegen fehlender Verkehrsgefährdung habe die Verkehrsbehörde es konsequenterweise abgelehnt, einen Fußgängerüberweg durch Zebrastreifen kenntlich zu machen und eine Ampelanlage einzurichten. Aus den gleichen Gründen sei auch die Anordnung der Tempo 30-Zone ungerechtfertigt. Auch § 45 Abs. 9 StVO stehe einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Großtalstraße in Kappel entgegen. Aus seinem Widerspruchschreiben vom 28.12.2001 gehe hervor, dass er auch die weiteren Tempo 30-Beschränkungen auf Hauptstraßen in Kappel eingeschlossen habe. Schließlich wende er sich gegen alle in der Stadt Freiburg auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeordneten Tempo 30-Zonen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
10 
die Tempo 30-Zonen auf der Hauptdurchfahrtsstraße (Großtalstraße) in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof sowie alle Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 aufzuheben;
11 
hilfsweise:
12 
die Beklagte zu verpflichten, die im Hauptantrag genannten Tempo 30-Zonen aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Die Widerspruchsfristen gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel seien längst abgelaufen gewesen, als der Kläger dagegen Widerspruch erhoben habe. Das gelte auch, soweit in dem Anliegen des Klägers ein Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße zu sehen sei. Damit entfalle die Rüge des Klägers, dass es sich bei der Großtalstraße um eine Kreisstraße handle. Soweit der Kläger die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen fordere, sei die Klage unzulässig. Denn er habe insoweit kein Vorverfahren durchgeführt. Abgesehen davon sei ein solcher Antrag zu unbestimmt.
16 
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach Erhebung der Klage hat die Beklagte die Verkehrszeichen, die das Ende der beiden Tempo 30-Zonen im Ortsinnern von Kappel markierten (genau die in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2), beseitigt und so auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel eine durchgehende Tempo 30-Zone vom Beginn der Ortsbebauung im Norden (ab der nördlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße) bis zu deren Ende im Süden (bis zum Maierhof) geschaffen.
17 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Freiburg-Kappel, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidium Freiburg (insgesamt drei Hefte) sowie ein Plan über die derzeit geltenden Anordnungen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden sind, insbesondere gegen zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel.
Am 09.05.1990 ordnete die Beklagte auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel - früher: K 9857 - im Teilbereich zwischen dem Maierhof im Süden und der Peterbergstraße im Norden eine Tempo 30-Zone an. Am 08.06.1990 wurde diese Anordnung vollzogen, indem die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 274.1 und 274.2) jeweils am Beginn und am Ende der Zone aufgestellt wurden.
Am 04.09.1998 ordnete die Beklagte ebenfalls auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel im Teilbereich zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße eine weitere Tempo 30-Zone an. Auch diese Anordnung wurde durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am 02.10.1998 vollzogen.
In dem Bereich zwischen diesen beiden Tempo 30-Zonen galt (zunächst) die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein zulässige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h.
Mit Beschluss vom 10.07.2001 stimmte der Gemeinderat der Beklagten der Abstufung der Großtalstraße/Bahnhofstraße in Freiburg-Kappel von einer Kreisstraße in eine Gemeindestraße zu. Diese Abstufung wurde daraufhin vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten erlassen und in den Stadt-Nachrichten vom 10.08.2001 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 28.12.2001, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.2002, erhob der Kläger Widerspruch gegen eine (in der Badischen Zeitung bekannt gegebene) Entscheidung der Beklagten, die Tempo 30-Zone auf der Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel beizubehalten. Zur Begründung führte er aus: Aus einem im November 2001 erschienenen Artikel in der Badischen Zeitung ergebe sich, dass die Beklagte plane, die für die Großtalstraße als Kreisstraße des Ortsteils Kappel angeordnete Tempo 30-Zone beizubehalten. Das widerspreche dem Gesetz. Es sei auch nicht erlaubt, den rechtswidrigen Umgehungstrick in Form einer Abstufung der Großtalstraße anzuwenden. Diese Straße sei und bleibe eine Kreis- und Hauptdurchfahrtsstraße des Ortes.
Mit Bescheid vom 20.02.2002, dem Kläger zugestellt am 26.02.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Mit Aufstellen der Verkehrszeichen am 08.06.1990 bzw. am 02.10.1998 seien die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel bekannt gegeben worden. Mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens werde die Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt. Es komme nicht darauf an, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit gehabt habe, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen. Da der Kläger gegen die Verkehrszeichen nicht innerhalb eines Jahres seit ihrem Aufstellen Widerspruch erhoben habe, sei sein Widerspruch unzulässig. Abgesehen davon sei der Widerspruch auch unbegründet, denn die Anordnungen über die Tempo 30-Regelungen beruhten rechtmäßigerweise auf § 45 Abs. 1c StVO. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone dürfe sich zwar weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Im Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers sei die Großtalstraße aber bereits zu einer Gemeindestraße abgestuft gewesen. Es sei rechtlich durchaus zulässig, solche straßenrechtlichen Ab- bzw. Umstufungen vorzunehmen. Da es sich bei der Großtalstraße somit nur um eine Gemeindestraße handle, liege kein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c StVO vor.
Am 13.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg widerspreche der eigenen Verwaltungspraxis. Denn das Regierungspräsidium habe für alle Kreis-, Landes- und Bundesstraßen die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen angeordnet. Das entspreche § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO. Auch das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 30.04.2001 die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, diese Rechtslage möglichst schnell umzusetzen. Dem sei die Beklagte in anderen Ortsteilen auch freiwillig nachgekommen. Da die Umwidmung der Großtalstraße in Kappel nicht offengelegt und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, trete eine Verfristung erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, an dem er davon habe Kenntnis nehmen können. Angeblich sei die Abstufung der Großtalstraße am 10.08.2001 erfolgt. Sein Anliegen sei deshalb nicht verfristet, weil er mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 auf einen Artikel in der Badischen Zeitung vom 29.11.2001 reagiert habe. Aus den Verkehrszeichen könne zumindest im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Abstufung für jeden Bürger erkennbar sei. Einem weiteren Artikel in der Badischen Zeitung vom 12.02.2002 sei zu entnehmen, dass auch andere Straßen in Kappel durch unzulässige Tempo 30-Zonen belastet seien, ohne dass dazu ein verkehrsrechtlicher Anlass nach § 45 StVO bestehe. Aus den Durchführungsbestimmungen zu § 45 StVO ergebe sich, dass auf innerörtlichen Hauptdurchfahrtsstraßen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h bestehen dürften und dass solche umgehend aufzuheben seien. In Kappel handle es sich um eine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf einer Hauptdurchfahrtsstraße , die ohne Rechtsgrundlage angeordnet sei. Denn die von der Beklagten angeführte Verkehrsgefährdung bestehe in Wirklichkeit nicht. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass die Tempo 30-Zone nur angeordnet worden sei, um Verkehrsteilnehmer, die 50 km/h führen, mit einem Bußgeld belegen zu können. Wegen fehlender Verkehrsgefährdung habe die Verkehrsbehörde es konsequenterweise abgelehnt, einen Fußgängerüberweg durch Zebrastreifen kenntlich zu machen und eine Ampelanlage einzurichten. Aus den gleichen Gründen sei auch die Anordnung der Tempo 30-Zone ungerechtfertigt. Auch § 45 Abs. 9 StVO stehe einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Großtalstraße in Kappel entgegen. Aus seinem Widerspruchschreiben vom 28.12.2001 gehe hervor, dass er auch die weiteren Tempo 30-Beschränkungen auf Hauptstraßen in Kappel eingeschlossen habe. Schließlich wende er sich gegen alle in der Stadt Freiburg auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeordneten Tempo 30-Zonen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
10 
die Tempo 30-Zonen auf der Hauptdurchfahrtsstraße (Großtalstraße) in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof sowie alle Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 aufzuheben;
11 
hilfsweise:
12 
die Beklagte zu verpflichten, die im Hauptantrag genannten Tempo 30-Zonen aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Die Widerspruchsfristen gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel seien längst abgelaufen gewesen, als der Kläger dagegen Widerspruch erhoben habe. Das gelte auch, soweit in dem Anliegen des Klägers ein Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße zu sehen sei. Damit entfalle die Rüge des Klägers, dass es sich bei der Großtalstraße um eine Kreisstraße handle. Soweit der Kläger die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen fordere, sei die Klage unzulässig. Denn er habe insoweit kein Vorverfahren durchgeführt. Abgesehen davon sei ein solcher Antrag zu unbestimmt.
16 
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach Erhebung der Klage hat die Beklagte die Verkehrszeichen, die das Ende der beiden Tempo 30-Zonen im Ortsinnern von Kappel markierten (genau die in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2), beseitigt und so auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel eine durchgehende Tempo 30-Zone vom Beginn der Ortsbebauung im Norden (ab der nördlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße) bis zu deren Ende im Süden (bis zum Maierhof) geschaffen.
17 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Freiburg-Kappel, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidium Freiburg (insgesamt drei Hefte) sowie ein Plan über die derzeit geltenden Anordnungen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.