Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 43 Verkehrseinrichtungen

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 17 Beleuchtung


(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenz

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - M 23 K 16.1305

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu ent

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 23 K 14.1384

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2018 - M 2 E 18.2021

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentümer e

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Sept. 2016 - RN 5 K 16.486

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 11 CE 15.2402

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2015 wird verworfen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2015 wird zurückgewi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - L 15 VS 13/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2017 - M 23 K 16.2671

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2017 - 4 BN 10/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Beschwerde ist

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 1 KN 15/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 29.09.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2014 - 7 A 11038/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" in T. zu entfernen. Di

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Apr. 2013 - 3 B 59/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Bek

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Mai 2010 - 4 U 272/09 - 76; 4 U 272/06

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2009 – 4 O 75/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Aug. 2009 - 3 L 660/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 19.08.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, der d

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2008 - 4 K 1973/07.KO

bei uns veröffentlicht am 17.11.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Sperrung e

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