Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

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Verwaltungsrecht: Wirksamkeit von Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz

25.11.2016

Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Umsetzung des Fahrzeugs und eine Gebührenerhebung ist, dass der Kläger beim Abstellen des Fahrzeugs gegen ein wirksam bekannt gemachtes Haltverbot verstoßen hat.
Verwaltungsrecht

Bußgeldrecht: Umfang des erlaubten Lieferverkehrs in einer Fußgängerzone

30.08.2012

das Reinigen und Bestücken von Werbeschaukästen ist hiervon umfasst-OLG Jena vom 17.07.12-Az:1 Ss Rs 67/12 146
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Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlen

24.03.2010

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 43 Verkehrseinrichtungen


(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen M
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Carsharinggesetz - CsgG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif o

Carsharinggesetz - CsgG | § 4 Kennzeichnung


(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind. (2) In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des S
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 40 Gefahrzeichen


(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Ge

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 11 Besondere Verkehrslagen


(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fa

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - I ZB 15/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/03 vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abgewandelte Verkehrszeichen GeschmMG § 7 Abs.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 K 16.919

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 11 CS 18.1240

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 23 K 14.5122

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Tenor I.Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts München vom 13. Oktober 2014 wird in Punkt 1c (Radwegbenutzungspflicht zwischen Brunnthal und Otterloh) aufgehoben. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts Münc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 8 CS 18.1890

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2017 - 22 C 16.1427

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Tenor I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde des Klägers eingestellt. II. Auf die Beschwerde des Beklagten hin erhält die Nummer I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 folgende

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2017 - 3 Ss OWi 50/17

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Gründe Zum Sachverhalt: Das AG hat gegen den Betr. im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) wegen einer als Führer eines Pkw auf einer BAB außerorts begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h (§§ 41 I i. V. m. A

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2016 - 11 B 15.2180

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2015 und die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 5. März 2013 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 14.1518

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1518 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - 11 ZB 14.2426

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 K 13.837

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Tenor 1. Die Nr. 8 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 12.06.2013 wird aufgehoben, soweit darin der unselbstständige Geh- und Radweg, beginnend ab der Straße zum alten Hallenbad (Fl.-Nr. 596 der Gemarkung Bad Staffelstein) b

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 11 ZB 14.309

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 10 C 12.2728

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2014 - 23 K 13.3214

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Tenor I. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom ...09.2012, Ziffer 14 (Rückversetzung Zeichen 283 vor dem Anwesen S.-straße 4 vor das Anwesen S.-straße 2), wird aufgehoben. II.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 23 K 14.1384

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - 10 C 12.132

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2011 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigten Klage die Festste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - 11 B 17.1503

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2016 wird aufgehoben und die Klagen werden insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen. III. Die Kostenentschei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2018 - M 2 E 18.2021

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 7 K 15.708

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Juni 2018 - 11 N 17.1693

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 25. Oktober 2016 (MüAbl S. 435) ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Entschei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Apr. 2014 - 3 K 13.1358

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 23 K 13.3232

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.3232 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Juni 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Anordnung einer Geschwindigkeitsb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2018 - 11 ZB 17.2428

bei uns veröffentlicht am 09.03.2018

Tenor I. Der Klägerin wird hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Feb. 2016 - 3 Ss OWi 22/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2016

Gründe I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt; ein Fahrverbot, welch

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Dez. 2017 - M 23 K 16.3634

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 13. August 2015 wird aufgehoben, soweit die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in nördliche Fahrtrichtung (Richtung Rothschwaiger Straße) erweitert wurde, indem das auf der Ostseite

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - M 23 K 16.2179

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 11 ZB 13.867

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2017 - AN 10 K 16.02493

bei uns veröffentlicht am 13.10.2017

Tenor 1. Die durch die Verkehrsanordnung …vom 11. August 2016 und die Verkehrsanordnung … vom 19. Januar 2017 der Beklagten festgesetzten Verwaltungsakte werden aufgehoben, soweit die Durchfahrtsverbote (Zeichen …

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juli 2015 - 11 B 14.2809

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2017 - M 23 K 16.2671

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 23 K 14.1242

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2018 - 1 RBs 324/18

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG). 1Gründe 2I. 3De

Verwaltungsgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 25. Mai 2018 - 2 K 7467/17

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des au

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 3 C 25/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Länge der Vorlaufzeit, die Voraussetzung der kostenrechtlichen Inanspruchnahme des Fahrzeugverantwortlichen für e

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - 7 C 26/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tatbestand 1 Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - 7 C 30/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tatbestand 1 Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Okt. 2017 - 5 K 1164/16.NW

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatb

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2017 - 3 B 50/16

bei uns veröffentlicht am 01.09.2017

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den am 01.01.2006 in Kraft getretenen und derzeit in seiner Fassung der 1. und 2. Fortschreibung vom Februar 2010 bzw. Oktober 2014 geltenden Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart des Luftreinhalteplans für den Regi

Amtsgericht Zeitz Urteil, 06. Juni 2017 - 13 OWi 713 Js 203457/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 480,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Betroff

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2017 - 7 A 10737/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 2347/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.06.2016 wird aufgehoben, soweit er den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 16.02.2016 betrifft und eine Widerspruchsgebühr festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfah

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Nov. 2016 - 2 K 867/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages ab

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Nov. 2016 - 14 K 8007/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren

Landgericht Bonn Urteil, 28. Okt. 2016 - 1 O 110/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bonn – 1 OH 7/15 – werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Sept. 2016 - 7 A 31/16 SN

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit im Leistungsbescheid ein Betrag von mehr als 190,70 Euro erhoben und im Widerspruchsbescheid eine Wid

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Sept. 2016 - 3 K 7695/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stad

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2016 - 5 S 515/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 2158/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Apr. 2016 - 3 C 10/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die gebührenrechtliche Inanspruchnahme für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. März 2015 - 3 LB 4/15

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2013 geändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Fe

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