Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 - 1 K 2987/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 31.10.2011 wiederhergestellt, mit dem ihm - unter Anordnung des Sofortvollzugs - „dauerhaft mit Wirkung vom 17.11.2011 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) Frankfurt als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugewiesen“ worden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel dieser Verfügung besteht nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 voraussichtlich nicht mehr und auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die umstrittene Zuweisungsverfügung, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, Genüge getan ist. Das damit normierte (formelle) Begründungserfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist einerseits als Mindestgehalt zu fordern, dass sich die Behörde - regelmäßig - nicht lediglich auf eine Wiedergabe der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränkt. Andererseits verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache die Anordnung des Sofortvollzugs tragen. Ausgehend hiervon vermag der Senat einen Verstoß gegen das (formelle) Begründungsgebot nicht festzustellen.
Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse, das sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung bewogen hat, hinreichend dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die harte Wettbewerbssituation nach der Öffnung des Telekommunikationsmarktes bei der DTAG zum Verlust von Marktanteilen geführt habe, so dass Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos weggefallen seien und der Personalbestand an den Bedarf habe angepasst werden müssen, und dass die Sicherstellung der Beschäftigung von vollalimentierten Beamten im Rahmen einer Zuweisung im öffentlichen Interesse liege, da durch sie eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts vermieden werde. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass „aktuell und zur Zeit“ die Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers im Unternehmen VCS bestehe, andernfalls für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, was nicht zumutbar sei, und dass mit der Zuweisung auch dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung getragen werde und das Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde. Der Einwand des Antragstellers, dass damit der Sofortvollzug „contra legem zum Regelfall“ erhoben würde, verfängt nicht. Da der Erlass einer Zuweisungsverfügung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (u.a.) ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse voraussetzt, drängt sich die Notwendigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und „reduziert“ damit auch den Begründungszwang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, DÖD 2011, 137). Unschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin die vorliegend gegebene Begründung - nach den dem Senat bekannt gewordenen Fällen - auch für die Anordnung des Sofortvollzugs anderer Zuweisungsbescheide verwendet. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen sehr viele „überzählige“ Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen, so dass diese Fälle notwendigerweise häufig(er) auftreten. Dann aber ist die Behörde nicht gehindert, bei gleichartigen Tatbeständen auf gleiche bzw. typisierte Begründungen zurückzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 RdNr. 85 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit dem Verschaffen einer amtsangemessenen Beschäftigung - wovon sie mit dem Erlass einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG ausgeht - im (wohlverstandenen) Interesse auch des Beamten handelt und damit überdies einer ihr sogar verfassungsrechtlich obliegenden Verpflichtung nachkommt.
In der Sache geht der Senat im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsverfügung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich nämlich die umstrittene Zuweisungsverfügung in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die sie durch den - vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommenen - Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 erhalten hat, als wahrscheinlich rechtmäßig und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Mit dem genannten - inzwischen auch mit Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 3445/11) angefochtenen - Widerspruchsbescheid hat die DTAG die Zuweisungsverfügung dahingehend „präzisiert“, dass sie dem Antragsteller im Unternehmen VCS als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zuweist. In dieser Gestalt dürfte die angefochtene Verfügung der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG genügen, wonach eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Einwände des Antragstellers erweisen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats als nicht durchgreifend.
I.
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Die angefochtene Verfügung dürfte nicht deshalb formell rechtswidrig sein, weil dem sie verantwortenden Mitarbeiter der DTAG die (erforderlichen) „Dienstherrenbefugnisse“ fehlten. Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt zwar der Vorstand (der jeweiligen Aktiengesellschaft) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr, was bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274). Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann jedoch der Vorstand, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben, wobei die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris).
Deren formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass sie - wie der Antragsteller geltend macht - nicht unterschrieben sei, sondern nur „im Auftrag W.N.“ ausweise. Denn § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt für einen schriftlichen Verwaltungsakt nicht zwingend die Unterschrift, sondern lässt daneben auch die - hier vorliegende - Namenswiedergabe des Behördenleiters (seines Vertreters oder seines Beauftragten) genügen. Damit wird derjenige bezeichnet, der für das Ergebnis des behördeninternen Entscheidungsprozesses und damit für den Erlass des schriftlichen Verwaltungsakts, hier der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung, die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2000 - 2 B 19.00 -, Juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebende Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 vom Verfasser unterschrieben ist. Abgesehen davon dürfte ein Formfehler nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsbescheids führen, da offensichtlich ist, dass eine (unterstellte) Verletzung der genannten Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
II.
Die Zuweisungsverfügung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Sie erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des - als Ermächtigungsgrundlage auch angegebenen - § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG.
Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne dieser Regelung muss sich sowohl auf das dem Statusamt des Beamten entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen, da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte im Rahmen der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris und vom 28.06.2010 - 4 S 2423/09 -).
10 
Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet werden. Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Gemäß der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 und vom 22.06.2006, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 28.06.2010, a.a.O. und vom 05.08.2009 - 4 S 1237/09 -).
11 
Die Zuweisung hat sich auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist, zu dem mit der dauerhaften Zuweisung die notwendige Bindung geschaffen worden ist. Diese - dem konkret-funktionellen Amt ähnelnde - Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten durch den Dienstherrn, der selbst sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Dies aber ist etwa der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten - sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit - durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar müssen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010, a.a.O. und vom 19.03.2009 - 4 S 3311/08 -, Juris). Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen worden sind - dazu ermächtigt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bereits nicht - noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und berechtigt (vgl. Schönrock, ZBR 2008, 230, 232). Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Sie hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene „konkrete“ Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010, a.a.O.).
12 
Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 03.11.2011 - 4 S 2051/11 - die angegriffene Verfügung schon deswegen für rechtswidrig gehalten, weil mit ihr keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt des Antragstellers, eines Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit erfolgt sein dürfte. Das ist für sich gesehen zwar zutreffend, da dem Antragsteller in der Ausgangsverfügung vom 31.10.2011 lediglich - wie in dem dem genannten Senatsbeschluss zugrundeliegenden Fall - „dauerhaft … als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters …“ zugewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass durch den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 gerade im vorliegend relevanten Zusammenhang eine „Präzisierung“ erfolgt ist, indem dem Antragsteller als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zugewiesen worden ist. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, dass diese Tätigkeit im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, was bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Bereich im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters im technischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Mit der vorgenommenen „Präzisierung“ hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsbereich sowohl hinsichtlich seiner Wertigkeit (nur A 9 entsprechend) als auch hinsichtlich seiner Fachrichtung (nur im technischen Bereich) so hinreichend klar begrenzt und beschrieben, dass die vom Senat im Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) noch für nicht ausgeschlossen erachtete Möglichkeit, dass ein Fernmeldehauptsekretär (A 8) infolge der Zuweisung der Tätigkeit nur eines Sachbearbeiters in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes auch mit A 6- oder A 7-wertigen und damit unterwertigen Aufgaben für unbestimmte Zeit beschäftigt wird, nicht mehr bestehen dürfte. Vielmehr ist aufgrund des präzisierten Regelungsgehalts nunmehr mit der angefochtenen Zuweisung selbst hinreichend sichergestellt, dass dem Antragsteller bei dem Unternehmen VCS tatsächlich ein zumindest A 8-wertiger - und damit amtsangemessener - Tätigkeitsbereich übertragen worden ist. Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, wenn es im Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 heißt, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Dienst der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Damit wird nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines „Sachbearbeiters“ entsprechend gebündelt, also mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass „Sachbearbeiter“ allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen den Besoldungsgruppen A 6 und A 9 liegen, was der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspricht, welcher der Antragsteller auch angehört. Der abstrakt-funktionelle Tätigkeitsbereich eines „Sachbearbeiters“, der dem Antragsteller zugewiesen wurde, ist allein ein solcher der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Dienst). Insoweit dürfen die Anforderungen an die Benennung des abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises - wie auch ein Blick in den Bereich der staatlichen Behörden bzw. Verwaltung zeigt - nicht überspannt werden. Einer weitergehenden (groben) Umschreibung des übertragenen abstrakten Aufgabenkreises, wie sie der Antragsteller fordert, aber selbst (auch) nicht aufzeigt, bedarf es wohl nicht. Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 befindet, begegnet im vorliegenden Zusammenhang keinen Bedenken.
13 
Mit der Zuweisung der Tätigkeit als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ ist dem Antragsteller auch - wie erforderlich - hinreichend bestimmt ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen worden. Für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt (im Sinne eines Dienstpostens) entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises bedarf es zwar grundsätzlich der Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort vom Beamten zu erledigenden Aufgaben, um so dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich hierbei um eine dem Statusamt des Beamten entsprechende Tätigkeit handelt. Wegen der technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist es aber wohl nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist, so wie jede auf eine gewisse Dauer angelegte Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung notwendigerweise ein gewisses Maß an Abstraktheit aufweist, um die Breite der dort anfallenden und möglichen Änderungen unterworfenen Aufgaben flexibel abzubilden. Diesen Anforderungen dürfte die im angefochtenen Zuweisungsbescheid erfolgte detaillierte Beschreibung der auf dem Arbeitsposten zu erledigenden Aufgaben genügen. Deren Zuweisung wird mit hinreichender Deutlichkeit durch die Antragsgegnerin auch gegenüber der VCS als aufnehmendem Tochterunternehmen definiert. Voraussetzung für die zu gewährleistende amtsentsprechende Beschäftigung ist nicht, dass (bereits) in der Zuweisungsverfügung exakte(re) Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Anteile der aufgelisteten Einzelaufgaben und ihrer Häufigkeit bei den täglichen oder wöchentlichen Arbeitsabläufen zu machen sind. Als Adressat des Bescheids kann der Antragsteller davon ausgehen, dass regelmäßig nicht sämtliche der aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleich gewichtigem Maße auszuüben sind. Dass einzelne oder mehrere der bezeichneten Einzeltätigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten gar nicht anfallen oder von dessen jeweiligem Inhaber dauerhaft durch das aufnehmende Unternehmen nicht abgefordert werden und daher keinen Bezug zu dem konkreten Arbeitsposten haben, lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht feststellen. Gleichermaßen unschädlich für eine hinreichend bestimmte Zuweisung des konkreten Tätigkeitskreises dürfte sein, dass der umstrittene Bescheid (auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) die Verrichtung von Schichtdienst - auch wenn der Antragsteller dessen Ausschluss aufgrund seiner persönlichen Situation für bedeutsam erachtet - mit Blick auf das dem aufnehmenden Unternehmen zustehende Direktionsrecht des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG offen lässt und keinen bestimmten täglichen Arbeitszeitrahmen (nur zur Tageszeit) vorsieht.
14 
Unklar bleibt die unter der Überschrift „Keine Dienstposteneinrichtung bei der Antragsgegnerin“ erhobene Rüge des Antragstellers, dass die DTAG ihren Beamten nur solche Aufgabenbereiche zuweisen könne, die sie zuvor in die für Beamte stets erforderliche Hierarchiestruktur eingebunden habe, indem der Dienstposten klar definiert worden sei, und dass nur mit einer eindeutigen Definition das die Dienstherrenbefugnisse ausübende Postnachfolgeunternehmen seinen aus der Hierarchiestruktur herrührenden Rechtspflichten gegenüber den Beamten nachkommen könne; die Einrichtung eines abstrakt-funktionellen Amts bei einer privaten juristischen Person wie der VCS, sofern dies denn überhaupt geschehe, sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen aber unvereinbar, weil der Dienstposten von diesem privaten Dritten definiert werde. Damit nimmt der Antragsteller nicht in den Blick, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung von der Antragsgegnerin auch und allein mit einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „Tätigkeit“ bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG erfüllt werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Bei der VCS gibt es (von dieser gestaltete und definierte) Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereiche, zu deren Erledigung der Beamte zugewiesen wird, und keine abstrakt- und konkret-funktionellen Ämter im klassischen (beamtenrechtlichen) Sinn. Die zugewiesene „Tätigkeit“ muss nur in ihrer Wertigkeit dem (Status-)Amt des Beamten entsprechen. Dies muss seitens der DTAG, der allein die Dienstherrenbefugnisse zustehen, im Sinne der vom Antragsteller geforderten „eindeutigen Definition“ - zur Vermeidung einer nachträglichen Änderung oder Beeinflussung durch das aufnehmende (Tochter- oder Enkel-)Unternehmen - sichergestellt werden, wie dies vorliegend durch den umstrittenen Zuweisungsbescheid in der Gestalt des „präzisierenden“ Widerspruchsbescheids geschehen ist.
15 
Dem Antragsteller dürfte auch unter dem Aspekt der Wertigkeit eine seinem (A 8-Status-)Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden sein. Für die Prüfung, ob der übertragene Tätigkeitskreis dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und damit „amtsangemessen“ ist, spielt vor allem die Bewertung eine Rolle, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG - die die Dienstherrenbefugnisse ausübt - erfahren hat. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Dienstpostenbewertung in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn fällt und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, a.a.O.). Für einen solchen Fehler ist derzeit nichts ersichtlich. Zwar heißt es im Zuweisungsbescheid, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspreche. Dieser die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 umfassenden Laufbahngruppe gehört auch der Antragsteller an. Der ihm im gestaltgebenden „präzisierten“ Widerspruchsbescheid zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht (mehr nur) derjenige irgend eines Sachbearbeiters, vielmehr wird dem Antragsteller dadurch ausdrücklich und ausschließlich die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Bereich) zugewiesen. Bei dieser Bewertung der Tätigkeit gibt es - nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten - keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung, die etwa nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit bzw. Gleichwertigkeit der Aufgabenzuweisung zu belegen, abgesehen davon, dass der Antragsteller (nur) ein A 8-Statusamt inne hat. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 02.09.2011 - OVG 6 S 28.11 -, Juris) im gegebenen Zusammenhang unter Verweis auf einen defizitären Funktionsvergleich im Hinblick auf die vormalige hoheitliche Tätigkeit des jeweiligen Beamten zu einer abweichenden Einschätzung (der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit) gelangt, vermag der Senat dem im vorliegenden Eilverfahren - gerade auch vor dem Hintergrund des eingetretenen technischen Wandels und/oder der geänderten betrieblichen Ausrichtung, die den erforderlichen Funktionsvergleich beeinflussen - nicht zu folgen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829.11 -, Juris). Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs, wie er im Zuweisungsbescheid zur Beschreibung des konkreten Tätigkeitsbereichs niedergelegt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines A 8-Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller meint, der Aufgabenkatalog beinhalte nur eine Auflistung nichtssagender Tätigkeitsfelder, die sich auf die Datenpflege („kopieren und einfügen“) sowie auf die Klärung von Zuständigkeiten und Unstimmigkeiten in Planunterlagen erstreckten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Vielmehr hat der Senat bereits im erwähnten Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) für den - vorliegend sogar um die Position „Objektkonkrete technische Ausführungsplanung im System Megaplan erstellen“ ergänzten - Aufgabenkatalog eine jedenfalls teilweise gegebene Selbständigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit bei den zu erledigenden Aufgaben gesehen und die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Wertigkeit dieses Arbeitspostens (sogar) der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen, nicht von vornherein verworfen.
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Bei summarischer Prüfung besteht auch ein im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der umstrittenen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller, der ausweislich des in den Akten befindlichen Informationsbogens letztmals im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu Vivento bis Ende des Jahres 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit in Mannheim als Sachbearbeiter Leistungsgewährung tätig war, seither nicht mehr (amtsangemessen) beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen daraus, dass die Antragsgegnerin nach Art. 33 Abs. 5 GG sogar von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Beamte - wie den Antragsteller - amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O. und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 Bs 35.11 -, Juris). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin damit nur die „generelle Unternehmenslage“ bezeichne, die sich als lange bekannte Folge der Privatisierung ergeben und mit einem auf den Einzelfall bezogenen (betrieblichen oder personalwirtschaftlichen) Interesse nichts gemein habe, und dass noch weniger ersichtlich sei, dass der konkrete Arbeitsplatz dringlich zu besetzen wäre.
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Die umstrittene Zuweisung dürfte auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig sein und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken begegnen. Soweit der Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine einfache Mindestfahrzeit zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort von ca. 90 Minuten hinweist, so dass er täglich insgesamt drei Stunden unterwegs sei, macht allein dieser zeitliche Aufwand die zugewiesene Tätigkeit für ihn noch nicht unzumutbar. Für seine Burnout-Erkrankung, wegen der ein dreistündiges tägliches Pendeln ihn gesundheitlich überfordern würde, hat er ein entsprechendes ärztliches Attest oder Schreiben - trotz dahingehenden Hinweises der Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - bisher nicht vorgelegt. Einen dienstlichen Einsatz außerhalb seines Wohnortes muss der Antragsteller hinnehmen. Als Bundesbeamter hat er keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, vielmehr muss er grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort außerhalb seines Wohnortes - etwa infolge Versetzung oder wie hier infolge Zuweisung - eingesetzt zu werden. Die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen wie familiären und gegebenenfalls auch (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde. Ungeachtet dessen bleibt es dem Beamten unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus Anlass der Zuweisung die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt, wenn seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Alternativ ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand zustünden. Besondere Umstände, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machten, hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf seine drei minderjährigen Kinder im Alter von 14, 12 und 4 Jahren, die umfassend - nicht nur im schulischen Bereich, sondern auch bei alltäglichen Verrichtungen - betreut bzw. auch zu psycho- und physiotherapeutischen Behandlungsterminen gefahren werden müssten, nicht dargetan. Dass seine Frau durch die Anstrengungen bei der Betreuung der Kinder mittlerweile ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht weiter belegt. Auch lässt allein der Umstand, dass die umstrittene Zuweisung Schichtdienst nicht ausschließt, den der Antragsteller - wie er geltend macht - aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht leisten könne, sondern in den Bereich des betrieblichen Direktionsrechts nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG verweist, die Zuweisung nicht fürsorgepflichtwidrig und damit unzumutbar oder sonst ermessenfehlerhaft erscheinen. Dass eine vergleichbare Beschäftigung auch in Wohnortnähe hätte zugewiesen werden können, hat sich im Eilverfahren nicht ergeben. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die streitgegenständliche Personalmaßnahme wesentlich das Ziel (mit) verfolgt, dem Antragsteller als einem seit längerer Zeit beschäftigungslosen Beamten - wie verfassungsrechtlich geboten - eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
III.
18 
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass der Antragsteller bereits während der Dauer des inzwischen eingeleiteten Klageverfahrens der Zuweisungsverfügung Folge leistet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Nichtbeschäftigung des verbeamteten Antragstellers unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums weiter andauert, obwohl die Antragsgegnerin zur Beseitigung dieses (verfassungswidrigen) Zustands verpflichtet und „aktuell“ auch in der Lage ist. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung des Antragstellers nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris). Insofern indiziert die genannte Regelung als Rechtsgrundlage für die umstrittene Zuweisung auch die Gründe für eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Praxis des Senats).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2012 - 4 S 33/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2012 - 4 S 33/12 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143b


(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2012 - 4 S 33/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2012 - 4 S 33/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2010 - 4 S 2403/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2010 - 1 K 3096/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. März 2009 - 4 S 3311/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2008 - 5 K 2315/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2016 - 12 K 121/14

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Der Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 06.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.Die Kosten des Ve

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2010 - 1 K 3096/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 29.07.2010 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - zulässigen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 29.07.2010, mit dem ihm „mit Wirkung vom 09.08.2010 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen VCS GmbH in ...“ - beschäftigt als Teamleiter Technik - zugewiesen wurde, gerichtet ist.
Der Senat geht bei der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung davon aus, dass die Interessen des Antragstellers diejenigen der Antragsgegnerin an der - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend angeordneten - sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung überwiegen. Diese erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, weil sie wohl nicht die (strengen) materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt, die § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an die dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu Tochter- und Enkelunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften der DTAG stellt, ohne dass anderweitige, überwiegende Interessen der Antragsgegnerin gleichwohl die sofortige Vollziehbarkeit der Zuweisungsverfügung gebieten würden.
a) Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - 4 S 2423/09 -, OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 27.01.2009 - 5 ME 427/08 -, ZBR 2009, 279 und vom 28.01.2010 - 5 ME 191/09 -, DVBl 2010, 382), da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte bei der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können.
aa) Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2010, a.a.O.). Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Gemäß der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40, und vom 22.06.2006, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1237/09 -).
bb) Die Zuweisung hat sich aber auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist, zu dem mit der dauerhaften Zuweisung die notwendige Bindung geschaffen worden ist. Diese - dem konkret-funktionellen Amt ähnelnde - Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten durch den Dienstherrn, der sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind.
cc) Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften dürfen die Nachfolgenternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten - sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit - durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608, vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.03.2009 - 4 S 3311/08 -, Juris). Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen worden sind - dazu ermächtigt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bereits nicht - noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und berechtigt (vgl. Schönrock, ZBR 2008, 230, 232). Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Sie hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene „konkrete“ Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 B 1555/09 -, Juris).
Der Antragsgegnerin kann also der Sache nach nicht darin gefolgt werden, dass Gegenstand der Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nur eine Tätigkeit (bei einer Organisationseinheit eines in § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG bezeichneten Unternehmens) und nicht eine abstrakt- und konkret-funktionelle Amtsstellung sei (a.A. wohl Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.04.1010 - 15 CS 10.419 -, ZBR 2010, 349 und vom 12.10.2010 - 6 CS 10.1850 -, Juris). Eine solche, sich vom hergebrachten Bild des Amts im funktionellen Sinne (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 48) entfernende Sichtweise wird den „strengen Voraussetzungen“ des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008, a.a.O.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG umsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.), nicht gerecht.
b) Gemessen hieran dürfte sich die mit dem Widerspruch angegriffene Zuweisungsverfügung vom 29.07.2010 - nach derzeitigem Stand - wohl schon deswegen als rechtswidrig erweisen, weil sie weder hinsichtlich der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds noch hinsichtlich der konkreten Tätigkeit hinreichend bestimmt erscheint
aa) Mit ihr dürfte keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem (Status-) Amt eines Technischen Postoberamtsrats (Bes Gr A 13g) entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit erfolgt sein, was der Antragsteller zu Recht rügt. Mit der Bezeichnung „Teamleiter Technik“ dürfte diesbezüglich keine hinreichend bestimmte Festlegung getroffen sein, weil die Benennung ein aus sich heraus genügend definiertes „abstraktes Tätigkeitsfeld“, das als abstrakter Aufgabenbereich im dienstrechtlichen Sinne verstanden werden könnte, wohl nicht umschreibt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin selbst mit der Begrifflichkeit ungenau bzw. unsicher umgeht. So findet sich auf Seite 1 der - unpaginierten - Sachakte zum Verwaltungsverfahren bei der „summarischen Darstellung der Tätigkeitsinhalte“ vom 16.06.2010 noch die Bezeichnung „Teamleiter Projektmanagement“. Die dortige Beschreibung des wesentlichen Tätigkeitsinhalts weicht von den im Bescheid vom 29.07.2010 genannten Aufgaben des Antragstellers in Teilbereichen ab. Im erstinstanzlichen Verfahren unterscheidet die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.09.2010 den Antragsteller von einem „Teamleiter“, der - anstelle des Antragstellers - Aufgaben eines Projektmanagers wahrnehmen müsste, nachdem sie zunächst im Schriftsatz vom 27.08.2010 die zugewiesene Tätigkeit mit der des „Teamleiters Projektmanagement“ gleichgesetzt hat. Die im begründenden - und nicht im verfügenden - Teil des Bescheids vom 29.07.2010 benannten Aufgaben des Antragstellers bei der VCS GmbH sind aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Zuweisungsverfügung hinsichtlich des abstrakten Tätigkeitsfelds in hinreichendem Maße zu konkretisieren. Es trifft zwar nicht zu, dass die Tätigkeitsbeschreibung so unscharf ist, dass die VCS GmbH ihm nahezu jede beliebe Tätigkeit zuweisen könnte, wie er mit der Beschwerde vorbringt. Aus den Aufgaben
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- zugeordnete Gruppe leiten
- Personal auswählen und betreuen
- Personaleinsatz planen und steuern
- Mitarbeiterjahresgespräche führen
- fachliche- /terminliche Vorgaben setzen und deren Erledigung monitoren
- Kräfte in allgemeinen Angelegenheiten des Arbeitsbereiches einweisen, unterweisen und informieren
- Aufgaben innerhalb der Budgetplanung und -verantwortung erfüllen
- Fachaufgaben wahrnehmen
- Prozess für Incidentmanagement gestalten, abstimmen und Umsetzung fachlich steuern
- Service-Qualität gestalten, abstimmen und überwachen
- Störungsmeldungen analysieren, bewerten und ggf. Handlungsbedarfe aufzeigen
- Kräfte in besonders komplexen Fällen beraten, komplexe Fälle koordinieren
- Fallweise Teilprojekte (temporäre Linienaufgaben mit Einmaligkeitscharakter) leiten
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dürfte sich vielmehr ergeben, dass dem Antragsteller Führungsaufgaben - vor allem im Bereich der Personalführung, aber auch im Bereich der Leitung und Moderation der Abwicklung inhaltlicher Aufgaben - zugewiesen sind. Jedoch ist damit - nach derzeitigem Erkenntnisstand - das zukünftige abstrakte Tätigkeitsfeld nicht in hinreichendem Maße bestimmt. Mit der Übertragung von Personalführungsaufgaben als „Teamleiter Technik“ bei der VCS GmbH dürfte aufgrund der unscharfen Konturierung dieser Funktion, wie sie sich in den oben genannten Ungenauigkeiten der Antragsgegnerin im Umgang mit der Funktionsbezeichnung widerspiegelt, das abstrakte Tätigkeitsfeld nicht hinreichend bestimmt gegenüber anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bei der VCS GmbH, die Aufgaben der Personalführung beinhalten, abgegrenzt werden.
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bb) Weiter dürfte mit dem Bescheid vom 29.07.2010 auch keine hinreichend bestimmte Zuweisung einer konkreten Tätigkeit erfolgt sein. Die Aufgaben, die Fragen der Personalauswahl und -führung betreffen, sind so allgemein gehalten, dass sie aus sich heraus, ohne erhebliche Konkretisierungen durch die VCS GmbH, nicht erkennen lassen, welche Reichweite sie haben sollen. So ist bei der Frage der Personalauswahl nicht zu erkennen, ob es um Einstellungen oder um die Zuordnung von bereits eingestellten Arbeitskräften zu verschiedenen Einheiten gehen soll. Auch wird nicht verdeutlicht, ob die Personalverantwortung für das bereits nicht hinreichend bestimmte „Team Technik“ (vgl. oben), dessen Leitung dem Antragsteller entsprechend dem „Funktionstitel“ zugewiesen wird, allein und vollständig bei ihm liegen soll. Unklar in seiner Reichweite und somit unbestimmt bleibt das der Übertragung der Aufgabe „zugeordnete Gruppe leiten“ immanente Direktionsrecht der VCS GmbH hinsichtlich der Zuordnung des Antragstellers zu einer Gruppe. Diese Zuordnung kann sich - wegen der Größe der Gruppe und damit des Umfangs der Personalverantwortung - unmittelbar auf die Amtsangemessenheit der Beschäftigung auswirken und darf daher wohl nicht in vollem Umfang der VCS GmbH überlassen bleiben. Auch die inhaltliche Aufgabenzuweisung scheint nicht hinreichend bestimmt. So ist allein die Aufgabe „Fachaufgaben wahrnehmen“ in keiner Weise inhaltlich begrenzt und überlässt es der VCS GmbH, Umfang und Inhalt der Tätigkeit zu bestimmen, obwohl die Zuweisung der konkreten Tätigkeit der DTAG obliegt. Gleiches gilt jedenfalls für die Aufgabe „Kräfte in besonders komplexen Fällen beraten, komplexe Fälle koordinieren“. Weiter lässt sich der Zuweisungsverfügung vom 29.07.2010 wohl nicht - jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit - entnehmen, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des Projekts „MEGAPLAN“ - dort wird er anscheinend derzeit tatsächlich beschäftigt - erfolgen soll. Dies könnte dem Bescheid allenfalls dann entnommen werden, wenn die Funktion „Teamleiter Technik“ bei der VCS GmbH eindeutig - schon über einen längeren Zeitraum - allein diesem Projekt zugeordnet wäre. Dafür spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nichts (vgl. auch oben).
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c) Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes wohl noch fortbesteht (vgl. § 5 Abs. 2 LAP-TelekomV). Daher könnte es sein, dass die Zuweisung auch das Statusamt des Antragstellers berührt, was dann möglicherweise im Bescheid zum Ausdruck kommen müsste (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 12.11.2010 - 13 L 784/10 -). Der Antragsteller hat zwar - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 BLV möglicherweise die Befähigung für den technischen Verwaltungsdienst (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Dass ein Betroffener damit kraft Verordnung - ohne individuelle Statusentscheidung - aber der neuen Laufbahn nach § 6 Abs. 2 BLV angehört (so Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 51 BLV 2009, RdNr. 0.2), erscheint angesichts des Wortlauts der Regelung nicht zwingend. Sollte das Statusamt insoweit berührt sein (vgl. zur Frage der Zulässigkeit der Zuweisung von nicht dem Statusamt entsprechenden Tätigkeiten auch: v.Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2009 Anm. 4), könnte dies auch Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens aufwerfen (vgl. § 5 PostLV).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2008 - 5 K 2315/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prüfung der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2008, mit dem ihm dauerhaft eine Tätigkeit als Service bzw. Call Center Agent im Unternehmen V. Customer Services GmbH (im Folgenden: VCS) zugewiesen wurde, zu Unrecht wiederhergestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit Zweifeln an der Amtsangemessenheit der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit begründet. Auch der Senat vermag dies aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht anders zu beurteilen und damit ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Zuweisungsverfügung nicht festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setze die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG u.a. voraus, dass die zugewiesene Tätigkeit dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspreche. Vorliegend bestünden gravierende Bedenken dagegen, dass die dem Antragsteller bei der VCS zugewiesene Tätigkeit als Service Center Agent amtsangemessen sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass - wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung selbst einräume - das Tochterunternehmen VCS Aufgabenbeschreibungen der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit erstellt habe, die ein deutlich niedrigeres Aus- und Vorbildungsniveau voraussetzten, als es die Antragsgegnerin mit Hinweis auf die Anforderungsprofile „B“ und „B+“ ihrer „Checkliste Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung“ nunmehr behaupte. Eigentlich sollte das Unternehmen VCS selbst am besten dazu in der Lage sein, die Anforderungen an die bei ihm als Service Center Agent tätigen Arbeitnehmer zu beschreiben. Auch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ in der genannten „Checkliste“ lege eher nahe, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um die eines (besseren?) Telefonverkäufers handele. Eine derartige Tätigkeit dürfte für einen Beamten des mittleren Dienstes, der als Einstellungsvoraussetzung einen Realschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung habe vorweisen und einen Vorbereitungsdienst sowie eine Laufbahnprüfung habe absolvieren müssen, schwerlich amtsangemessen sein. Vor diesem Hintergrund spreche einiges dafür, dass die „Checkliste“, das dort verwendete Anforderungsprofil und die Aufgabenbeschreibung - unter Verwendung zahlreicher dem Marketing entlehnter Fachtermini - vornehmlich dem Zweck dienten, möglichst viele Beamte „zuweisungsfähig“ im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zu machen. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin sich ohne Erfolg.
Sie macht geltend, es seien - wie sie eingeräumt habe - Aufgabenbeschreibungen des Service Center Agenten verwendet worden, bei denen es sich hinsichtlich der Schul- und Berufsausbildung und der Erfahrung um eine unvollständige und nicht eindeutig aussagefähige Unterlage der Tochtergesellschaft VCS handele. Hier sei bei nichtbeamteten Bewerbern wenigstens ein Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand Voraussetzung, der auch zum Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes berechtige. Um weitere Irritationen zu vermeiden, werde die Unterlage der VSC bei weiteren Zuweisungen nicht mehr verwendet, sondern nur noch, wie auch grundsätzlich vorgesehen, die Aufgabenbeschreibung, die eindeutige Aussagen hinsichtlich des Anforderungsprofils enthalte. Mit diesem Vorbringen bestätigt die Antragsgegnerin die Verwendung unterschiedlicher Aufgabenbeschreibungen. Die hierauf gestützten Zweifel des Verwaltungsgerichts an einer amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers als Service bzw. Call Center Agent werden damit aber nicht ausgeräumt. Hierfür hätte die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegen müssen, woraus sich die - nach ihrer Einschätzung - amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers ergibt. Insoweit stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnach-folgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187). Dass dies hier der Fall wäre, hat die Antragsgegnerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, die Bewertung und die Feststellung, ob eine amtsentsprechende Tätigkeit vorliege, regele sich bei einer Zuweisung nach der - vorgelegten - Anlage 4 des Zuweisungsleitfadens. Die Wertigkeitsprüfung werde dabei - zentral bei der Konzernmutter - anhand der Tätigkeitsbeschreibung nach einer summarischen Betrachtung und entsprechenden Quervergleichen vorgenommen. Für die summarische Methode sei charakteristisch, dass die Arbeitsschwierigkeit in ihrer Gesamtheit eingeschätzt werde. Die verschiedenen Bewertungsmerkmale wie Berufsausbildung und Erfahrung, selbständiges Arbeiten, Kommunikation, Umsatz- und Budgetverantwortung und soziale Kompetenzen würden dabei zwar in die Wertung einbezogen, aber nicht im Einzelnen gewürdigt. Beim Quervergleich werde die ausgeübte Tätigkeit mit Funktionen bei der Deutschen Telekom AG gespiegelt. Im Vorfeld der im Jahr 2006 anstehenden Zuweisungen von Tätigkeiten des Call Center Agenten an Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG und auch zwischenzeitlich sei eine entsprechende Prüfung der Bewertung dieser Aufgaben durchgeführt worden, bei der auch der Aspekt des eigenverantwortlichen Handelns betrachtet worden sei. Aus dieser (sehr) allgemeinen Beschreibung der Antragsgegnerin, die dabei wiederholt auf den ihr zustehenden (organisatorischen) Gestaltungs- und Bewertungsspielraum verweist, lässt sich die (dauerhafte) Amtsangemessenheit der vorgesehenen „Tätigkeit“ des Antragstellers als Service bzw. Call Center Agent - hieran knüpft die Wertigkeit an - nicht herleiten. Der von der Antragsgegnerin gezogene Vergleich mit dem früher im Back Office tätigen Agenten KT 1000, der der Entgeltgruppe T 5 bzw. Beamten mit A 8 und A 9 zugeordnet worden sei, ist ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da sich die Tätigkeitsbeschreibung des Agenten Back Office KT 1000 u.a. mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Redaktionsdienstes und bei Bedarf auch von Aufgaben aus dem Bereich Front Office KT 1000 und Teilaufgaben aus dem PBO von der Tätigkeitsbeschreibung eines Service bzw. Call Center Agenten doch auch aus eigener Sicht in wertprägenden Bereichen unterscheidet. Die notwendigen Erläuterungen sind dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Ferner ergibt sich daraus nicht in hinreichendem Maß, warum das als Service bzw. Call Center Agent wahrzunehmende Aufgabenspektrum „so breitbandig angelegt ist“, dass eine Beschäftigung sowohl für die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 als auch für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 amtsentsprechend möglich sein soll. Die Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe des in der Tätigkeitsbeschreibung angekreuzten Anforderungsprofils (B+) und den Hinweis, dass die Bezeichnung von Call Center Agent in Service Center Agent geändert worden sei. Im Übrigen bestehen auch grundsätzliche(re) Bedenken gegen die angefochtene Zuweisungsverfügung, weil sie mit der bloßen Bezeichnung „Service Center Agent“ nicht - wie geboten - selbst sicherstellt, dass der dem Antragsteller zugeteilte Aufgabenkreis auf Dauer seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 B 1650/08 -, Juris).
Weiter vermag der Verweis der Antragsgegnerin auf die in § 4 Abs. 1 PostPersRG enthaltene Fiktion, wonach die berufliche Tätigkeit als Dienst gilt, sowie die in § 8 PostPersRG enthaltene Regelung, wonach § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel an einer amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers nicht auszuräumen. Denn der Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung bleibt als solcher hiervon unberührt. Das Postpersonalrechtsgesetz enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 a.a.O.). Ebenso wenig genügt der allgemeine Hinweis der Antragsgegnerin auf ihr Organisationsermessen und einen sehr weiten Gestaltungsspielraum bei der Prüfung und Einordnung der Wertigkeit der Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Bediensteten, um die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel zu beseitigen.
Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15.12.2008 (- 13 A 5528/08 -) und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 19.04.2006 (- 2 F 21/06 -) ist die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung im Zusammenhang mit der Zuweisung der Tätigkeit eines Service bzw. Call Center Agenten bei der VCS in der Rechtsprechung noch nicht in ihrem Sinne abschließend geklärt (vgl. hierzu nur: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2009, a.a.O., und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.01.2009 - 5 ME 427/08 -, Juris).
Der Senat kann nach alledem offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - zusätzliche Zweifel an einer amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers auch durch die in den Akten befindliche Liste der VCS vom 09.07.2008 über die „Beabsichtigte Einstellung - als Service Center Agent - gem. § 99 Abs. 1 BetrVG“ hervorgerufen werden, weil danach Beamte der Besoldungsstufe A 7 bis A 12 dauerhaft oder vorübergehend als Service Center Agenten eingesetzt würden und selbst unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Möglichkeiten einer (zeitweisen) Beschäftigung „unter Wert“ eine derartige Praxis von § 4 Abs. 4 PostPersRG rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG begegne. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit allerdings darauf hin, dass eine fehlerhafte Zuweisung anderer Beamter mit unterschiedlichen Besoldungsstufen keine Auswirkungen auf die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000,-- EUR).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.